Markenanmeldung-Vollmacht (IGE) Schweiz
Vollmacht
VOLLMACHT ZUR MARKENANMELDUNG
gemäss Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11), IGE-Verordnung und Nizzaer Klassifikationsabkommen
Vollmachtgeber: [Vollmachtgeber Name] [Vollmachtgeber Adresse] UID: [Vollmachtgeber U I D] Staatsangehörigkeit / Sitzstaat: [Vollmachtgeber Nationalitaet] (nachfolgend «Vollmachtgeber» genannt)
Bevollmächtigung
Bevollmächtigung
Der Vollmachtgeber bevollmächtigt hiermit: [Vertreter Name] [Vertreter Adresse] Eigenschaft: [Vertreter Eigenschaft] (nachfolgend «Vertreter» genannt)
zur Vertretung in allen Angelegenheiten betreffend die Anmeldung, Registrierung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und allfälligen Übertragung der folgenden Marke beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, ige.ch), OMPI/WIPO und sämtlichen zuständigen Behörden:
Marke: [Marke Beschreibung] Nizza-Klassen: [Nizza Klassen] Anmeldeart: [Anmeldeart]
Umfang der Vollmacht
Umfang der Vollmacht
Vollmachtumfang: [Vollmacht Umfang] Der Vertreter ist insbesondere berechtigt: - Markenanmeldungen beim IGE einzureichen und zu verfolgen - Gebühren zu bezahlen und Quittungen entgegenzunehmen - Korrespondenz mit dem IGE, dem Markeneintragungsregister und Dritten zu führen - Widersprüche nach MSchG Art. 31 einzulegen oder zu beantworten - Eintragungen, Verlängerungen und Änderungen im Markenregister zu beantragen - Die Marke gegenüber Dritten zu verteidiegen (ausser bei Vollmachtumfang 'Anmeldung beschränkt') Substitutionsbefugnis: [Substitutionsbefugnis]
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Diese Vollmacht untersteht dem schweizerischen Recht, insbesondere MSchG (SR 232.11), OR Art. 32 ff. (Stellvertretung) und dem Anwaltsgesetz BGFA (SR 935.61). Der Vertreter handelt gegenüber dem IGE im Namen und auf Rechnung des Vollmachtgebers. Diese Vollmacht kann durch schriftliche Erklärung des Vollmachtgebers jederzeit widerrufen werden; ein Widerruf wirkt erst ab Zugang beim Vertreter. Vollmachten gegenüber dem IGE unterliegen den besonderen IGE-Formvorschriften.
Ort und Datum: [Vollmacht Ort], [Vollmacht Datum]
Unterschrift
Vollmachtgeber
________________
Signature
Was ist Markenanmeldung-Vollmacht (IGE) Schweiz?
Die Markenanmeldung-Vollmacht (IGE) ist ein in der Schweiz nach MSchG Art. 42 (Vertretungspflicht Ausländer) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Markenanmeldung-Vollmacht in der Schweiz ist für ausländische Markeninhaber ohne Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz nach MSchG Art. 42 zwingend vorgeschrieben — sie müssen sich durch eine in der Schweiz ansässige Person vertreten lassen. Für Schweizer Markeninhaber ist die Vollmacht nicht obligatorisch, aber für komplexe Anmeldungen, Widerspruchsverfahren und internationale Anmeldungen nach dem Madrider Protokoll (MMP/Madrid-System der WIPO) dringend empfohlen.
Das IGE ist die zuständige Bundesbehörde für die Registrierung und Verwaltung von Marken, Patenten, Designs und anderen Immaterialgüterrechten in der Schweiz. Das IGE führt das Schweizerische Markenregister und stellt Registerauszüge aus. Auf ige.ch können Markenanmeldungen online eingereicht werden (e-filing System TMview Schweiz). Das IGE verlangt für Anmeldungen in schriftlicher Form (oder elektronisch) keine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht, ausser bei bestimmten Verfahrenshandlungen wie dem Verzicht auf eine Marke.
Die Nizzaer Klassifikation (aktuell 11. Ausgabe, 2023) unterteilt Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen (Klassen 1–34 Waren, 35–45 Dienstleistungen). Jede Klasse, für die Schutz beantragt wird, muss beim IGE separat angegeben und eine Grundgebühr plus Klassengebühren bezahlt werden. Die IGE-Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement (SR 232.148): CHF 550 Grundgebühr plus CHF 100 pro weitere Klasse ab der dritten Klasse.
Das Madrider Protokoll (MMP) ermöglicht internationale Markenanmeldungen in über 130 Ländern auf Basis einer Schweizer Heimanmeldung. Die Anmeldung erfolgt über das IGE als Herkunftsamt; die WIPO in Genf verwaltet das Internationale Markenregister (ROMARIN). Für internationale Anmeldungen ist eine Vollmacht gegenüber dem IGE erforderlich, um die Kommunikation mit der WIPO zu koordinieren.
Markenanwälte in der Schweiz sind nicht in einem speziellen Register für Markenanwälte eingetragen — vielmehr üben qualifizierte Rechtsanwälte (BGFA), Patentanwälte (PAR SR 935.62) und andere Fachpersonen die Markenanwaltstätigkeit aus. Das IGE akzeptiert als Vertreter alle in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie bestimmte andere Fachpersonen. Die Schweizer Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz (AIPPI Schweiz) und die Vereinigung der Markenanwälte Schweiz (VMS/ASM) sind Berufsverbände für IP-Fachleute.
Die Markenanmeldung-Vollmacht setzt eine klare Vertrauensbeziehung voraus. Rechtsanwälte nach dem Anwaltsgesetz (BGFA SR 935.61) unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (BGFA Art. 13) und der Interessenwahrungspflicht. Patentanwälte nach dem Patentanwaltsgesetz (PAR SR 935.62) unterliegen vergleichbaren Berufspflichten. Die Vollmacht begründet nicht nur eine Verfahrensbefugnis, sondern auch ein Mandatsverhältnis mit gesetzlich geregelten Pflichten.
Die Registrierung einer Marke beim IGE verschafft dem Inhaber ein ausschliessliches Benutzungsrecht für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen (MSchG Art. 13). Das Markenrecht gilt für das gesamte Territorium der Schweiz sowie Liechtenstein, das die schweizerischen Marken kraft Staatsvertrag anerkennt. Schweizer Marken werden für zehn Jahre eingetragen (MSchG Art. 10 Abs. 1) und können unbegrenzt oft um je zehn Jahre verlängert werden. Das IGE prüft keine relativen Schutzhindernisse (Verwechslungsgefahr) von Amtes wegen -- der Schutz obliegt dem Inhaber älterer Marken, der innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist aktiv werden muss (MSchG Art. 31 Abs. 2).
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, ige.ch) bietet mit seiner e-services Plattform eine vollständige digitale Anmeldeinfrastruktur. Markenanmeldungen, Widerspruchsverfahren, Verlängerungen und Registeränderungen können alle online eingereicht werden. Die Vollmacht gilt auch für elektronisch eingereichte Verfahrenshandlungen, sofern der Bevollmächtigte über ein gültiges IGE e-services Konto verfügt.
Neben nationalen Marken schützt das IGE auch Ursprungsbezeichnungen (AOC/AOP) und geografische Angaben (IGP) nach der GUB/GGA-Verordnung (SR 910.12). Das IGE führt zudem das Designregister (DesG SR 232.12) und das Patentregister (PatG SR 232.14). Ein umfassender IP-Schutz in der Schweiz erfordert koordinierte Anmeldungen für Marken, Designs und Patente -- eine Aufgabe, die ein mandatierter Marken- und Patentanwalt mit Generalvollmacht besonders effizient erledigen kann.
Die WIPO in Genf betreibt das Madrid-System und das ROMARIN-Register für internationale Marken. Schweizer Unternehmen mit internationalem Marktfokus sollten eine Vollmacht erteilen, die sowohl IGE- als auch WIPO-Verfahren abdeckt. Das Madrid-System umfasst über 130 Länder und ermooglicht eine kosteneffiziente internationale Markensicherung über eine zentrale Anmeldung -- ein zentraler Vorteil für wachsende Schweizer Unternehmen.
Das Schweizer Markensystem unterscheidet sich vom EU-Markensystem (EUIPO) wesentlich: Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, deshalb gilt eine EU-Marke nicht automatisch in der Schweiz. Wer seine Marke in der Schweiz schützen will, muss entweder direkt beim IGE anmelden oder via Madrid-System eine Schweizer Designierung vornehmen. Dieser Unterschied ist für Unternehmen mit Schweizer Marktpräsenz von erheblicher praktischer Bedeutung. Das Schweizerische Markenrecht gilt ausschliesslich für die Schweiz und kraft Staatsvertrag für das Fuerstentum Liechtenstein. Wer auch in den EU-Ländern Schutz benötigt, muss entweder nationale Einzelanmeldungen vornehmen oder via EUIPO eine Unionsmarke beantragen. Die Markenanmeldung-Vollmacht beim IGE berechtigt den Vertreter nur zu Handlungen vor dem IGE; für das EUIPO benötigt der Anmelder eine separate Vollmacht für einen zugelassenen EU-Markenvertreter. Diese Trennung zwischen Schweizer und EU-Markenschutz macht eine sorgfältig formulierte Vollmacht unverzichtbar. Die Schweizer Handelskammer (economiesuisse) und der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) setzen sich für einen starken IP-Schutz in der Schweiz ein und unterstützen KMU bei der Markenanmeldung. Das IGE bietet Informationsveranstaltungen und Webinare für Erstanmelder an, die den Anmeldeprozess wesentlich erleichtern. Marken sind neben Patenten die wertvollsten immateriellen Vermögenswerte eines Unternehmens. Eine sorgfältig formulierte und konsequent gepflegte Marke kann über Jahrzehnte hinweg Wettbewerbsvorteile sichern und den Unternehmenswert erheblich steigern.
Wann brauchen Sie Markenanmeldung-Vollmacht (IGE) Schweiz?
Die Markenanmeldung-Vollmacht in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen benötigt, in denen ein Markenanwalt im Namen des Markeninhabers beim IGE oder bei der WIPO tätig werden soll.
Erste Situation: Ausländischer Markeninhaber ohne Schweizer Niederlassung. Nach MSchG Art. 42 ist ein ausländischer Markeninhaber ohne Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz verpflichtet, sich durch eine in der Schweiz ansässige Person vertreten zu lassen. Ohne schriftliche Vollmacht akzeptiert das IGE keine Anmeldungshandlungen des ausländischen Markeninhabers direkt. Die Vollmacht muss dem IGE auf Verlangen vorgelegt werden.
Zweite Situation: Komplexe nationale Anmeldung mit mehreren Klassen. Wenn eine Marke für mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen nach der Nizzaer Klassifikation angemeldet werden soll, empfiehlt sich die Beauftragung eines erfahrenen Markenanwalts. Der Anwalt kann die optimale Klassenauswahl beraten, die Waren-/Dienstleistungslisten präzise formulieren (zu enge Formulierungen führen zu unzureichendem Schutz; zu breite Formulierungen können zu Löschungsanträgen führen) und den Anmeldeprozess effizient führen.
Dritte Situation: Internationale Markenanmeldung via Madrider Protokoll (MMP). Wenn eine Schweizer Marke in anderen Ländern des Madrider Systems (130+ Länder) geschützt werden soll, wird eine internationale Anmeldung über das IGE als Herkunftsamt eingereicht. Der Markenanwalt koordiniert die Anmeldung beim IGE und mit der WIPO. Die Vollmacht muss klar regeln, ob sie auch internationale Anmeldungen und Verfahren vor der WIPO umfasst.
Vierte Situation: Widerspruchsverfahren gegen eine neue Markenanmeldung. Wenn eine neu eingetragene Marke verwechslungsfähig mit einer bestehenden Marke ist, kann der ältere Markeninhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Widerspruch nach MSchG Art. 31 erheben. Widerspruchsverfahren erfordern anwaltliche Erfahrung und eine klare Vollmacht, um alle Verfahrensschritte rechtzeitig einleiten zu können.
Fünfte Situation: Verlängerung und Pflege einer bestehenden Marke. Schweizer Marken sind für zehn Jahre eingetragen (MSchG Art. 10) und müssen vor Ablauf verlängert werden. Der Markenanwalt kann auch mit der laufenden Überwachung von Anmeldevorgängen, der Verlängerung und der Pflege des Markenportfolios beauftragt werden — dies erfordert eine umfassende Dauervollmacht.
Sechste Situation: Lizenzierung und Übertragung von Marken. Wenn eine Marke auf einen Dritten übertragen oder eine Lizenz an eine andere Person erteilt werden soll und diese Änderungen im IGE-Markenregister eingetragen werden sollen (MSchG Art. 17 Abs. 3 für Lizenzen, MSchG Art. 18 für Übertragungen), muss der beauftragte Anwalt über eine entsprechende Vollmacht verfügen.
Siebte Situation: Markenportfolio-Management und strategische IP-Planung. Grössere Unternehmen mit mehreren Marken in verschiedenen Klassen benötigen eine Dauervertretungsvollmacht für ihr gesamtes Portfolio. Der beauftragte Markenanwalt überwacht Fristen (Verlängerungen, Benutzungspflichten nach MSchG Art. 12) und berichtet regelmässig über den Portfoliostatus.
Achte Situation: Schutz bei drohendem Verfallsbegehren wegen Nichtbenutzung. Nach MSchG Art. 12 kann eine Marke für nichtig erklärt werden, wenn sie nach Ablauf einer fünfjährigen Karenzfrist nicht ernsthaft benutzt worden ist. Ein bevollmächtigter Markenanwalt kann sofort auf Verfallsbegehren reagieren und notwendige Benutzungsnachweise einreichen, um den Schutz zu erhalten.
Neunte Situation: Unternehmenstransaktion (Kauf, Fusion, Spaltung nach FusG SR 221.301). Bei einer Transaktion müssen bestehende Markenvollmachten geprüft und gegebenenfalls neue Vollmachten erteilt werden. Das IGE registriert Markenübertragungen auf Antrag (MSchG Art. 18 Abs. 3). Der Anwalt des Erwerbers benötigt eine Vollmacht des neuen Markeninhabers für die Registrierung und das laufende Portfolio-Management.
Zehnte Situation: Schutz einer Marke gegen Cybersquatting und Domain-Piraterie. Wenn jemand eine Schweizer Internetdomain (.ch, .swiss) registriert, die verwechslungsfähig mit einer eingetragenen Marke ist, kann der Markeninhaber via SWITCH Dispute Resolution oder das WIPO Arbitration and Mediation Center ein Domain-Streitbeilegungsverfahren einleiten. Ein bevollmächtigter Markenanwalt kann diese Verfahren im Namen des Markeninhabers führen und den lizenzierten Namen sichern. Elfte Situation: Rebranding oder Markenaktualisierung. Wenn ein Unternehmen sein Logo oder seinen Markennamen modernisiert, muss geprüft werden, ob eine neue Markenanmeldung beim IGE notwendig ist oder ob eine Registrierung der älteren Marke durch entsprechende Prioritätsanmeldung aufrechterhalten werden kann. Die Beauftragung eines qualifizierten Markenanwalts mit umfassender Vollmacht sichert rechtzeitige Massnahmen in allen diesen Situationen.
Was gehört in Ihr Markenanmeldung-Vollmacht (IGE) Schweiz?
Eine wirksame Markenanmeldung-Vollmacht in der Schweiz muss verschiedene Kernelemente enthalten, um gegenüber dem IGE, der WIPO und Dritten gültig zu sein.
Vollständige Identifikation des Vollmachtgebers: Name (bei Firmen: vollständiger Firmenname mit Rechtsform und UID-Nummer), vollständige Adresse, Staatsangehörigkeit oder Sitzstaat (relevant für internationale Anmeldungen nach dem Madrider Protokoll). Bei juristischen Personen muss die zeichnungsberechtigte Person klar bezeichnet sein (Handelsregisterauszug als Nachweis der Vertretungsbefugnis empfohlen).
Identifikation des Bevollmächtigten: Vollständiger Name des Markenanwalts oder der Kanzlei, Schweizer Zustelladresse (für ausländische Markeninhaber zwingend nach MSchG Art. 42), Eigenschaft des Bevollmächtigten (zugelassener Rechtsanwalt nach BGFA, Patentanwalt nach PAR, anderer Fachmann). Das IGE verlangt für die meisten Amtshandlungen keine spezielle Akkreditierung des Vertreters, aber die Vollmacht muss klar und eindeutig sein.
Klare Beschreibung der zu hinterlassenden Marke: Art der Marke (Wort-, Bild-, kombinierte Marke, 3D-Marke, Farbmarke, Klangmarke nach MSchG Art. 1 Abs. 2), genaue Bezeichnung oder Beschreibung, allfällige IGE-Referenznummer einer bereits eingereichten Anmeldung, Nizza-Klassen. Eine unklare Markenbeschreibung kann zu Rückfragen des IGE und Verzögerungen führen.
Umfang der Vollmacht: Beschränkung auf bestimmte Verfahrenshandlungen (nur Anmeldung und Eintragung) oder umfassende Vollmacht (alle Handlungen einschliesslich Verzicht, Übertragung, Widerspruchsverfahren, Lizenzregistrierung). Der Umfang sollte dem tatsächlichen Bedarf entsprechen — zu weite Vollmachten geben dem Vertreter unnötig viel Spielraum. forms-legal.com stellt hierfür Mustervorlagen für alle Umfangsarten bereit.
Substitutionsbefugnis: Klärung, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht weiterdelegieren darf (Untervollmacht nach OR Art. 38). Für internationale Anmeldungen via Madrid-System ist oft die Zusammenarbeit mit lokalen Vertretern in den Bestimmungsländern notwendig, was eine Substitutionsbefugnis erfordert.
Datum und Unterzeichnung: Die Vollmacht muss vom Vollmachtgeber unterzeichnet sein (Handzeichen oder Firmenstempel bei juristischen Personen). Das IGE verlangt für die meisten Verfahren keine notarielle Beglaubigung der Vollmacht; für gewisse Amtshandlungen (z.B. Verzicht auf eine Marke nach MSchG Art. 35) kann das IGE eine beglaubigte Unterschrift verlangen.
Widerruf und Befristung: Klärung, ob die Vollmacht befristet ist oder auf Widerruf gilt. Bei Dauermandaten (laufende Markenüberwachung und -pflege) ist eine unbefristete Vollmacht sinnvoll. Der Widerruf ist dem IGE schriftlich mitzuteilen; bis zum Eingang des Widerrufs beim IGE sind alle Handlungen des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber bindend (OR Art. 35).
Vergütung und Auslagenersatz: Die Vollmacht verweist auf eine separate Honorarvereinbarung. Marktguebliche Sätze für IP-Anwälte in der Schweiz: CHF 300 bis CHF 600 pro Stunde; IGE-Gebühren (CHF 550 Grundgebuehr plus CHF 100 ab der 4. Klasse nach SR 232.148) werden vom Anwalt vorgestreckt und weiterbelastet. Zusätzliche Klassengebühren steigen proportional zur Anzahl der Schutzklassen.
Berichtspflichten: Der Markenanwalt berichtet regelmässig über den Stand aller Anmeldungen, anstehende Verlängerungsfristen und neue potentiell kollidierende Marken. Ohne regelmässige Berichte kann der Vollmachtgeber kritische Fristen versäumen, was zum Verlust des Markenschutzes führen kann. Quartalsberichte oder halbjahresberichte sind bei grösseren Portfolios Standard.
Vertraulichkeit und Datenschutz: Rechtsanwälte unterliegen nach BGFA Art. 13 dem gesetzlichen Berufsgeheimnis. Nichtanwaeltliche Vertreter benötigen eine vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung. Das revidierte DSG SR 235.1 ist auch bei der Datenweitergabe an die WIPO zu beachten.
Vollmacht für Zivilklagen und Strafanzeigen: Die Vollmacht sollte ausdrücklich auch die Befugnis zur Einreichung zivilrechtlicher Klagen nach MSchG Art. 55 (Unterlassung, Schadenersatz, Gewinnherausgabe) und Strafanzeigen nach MSchG Art. 61 (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr) umfassen. Ohne explizite Klagebefugnis muss für jeden Prozessschritt eine neue Vollmacht erteilt werden, was bei dringenden Massnahmen zeitkritisch ist.
Marken-Monitoring-Auftrag: Eine umfassende Vollmacht schliesst das laufende Monitoring neuer Markenanmeldungen ein. Das IGE e-services Alerting und kommerzielle Dienste (CompuMark, Dennemeyer, Markify) ermitteln kollidierende Anmeldungen. Das Monitoring ermooglicht die rechtzeitige Einlegung von Widersprüchen nach MSchG Art. 31 innerhalb der dreimonatigen Frist ab SHAB-Veröffentlichung.
Beendigung und Anwaltswechsel: Der Widerruf ist dem IGE schriftlich mitzuteilen (OR Art. 34 Abs. 2); bis zum Eingang des Widerrufs beim IGE sind alle Handlungen des Bevollmächtigten bindend. Bei hängigen Widerspruchsverfahren ist besondere Sorgfalt geboten, um Fristversaumnisse beim Anwaltswechsel zu vermeiden. Akten und Registerdaten müssen vollständig an den neuen Anwalt übergeben werden.
Widerspruchsstrategie und Monitoring-Auftrag: Ein umfassender Vollmachtsumfang schliesst das laufende Monitoring neuer Markenanmeldungen im IGE-Register auf Verwechslungsgefahr ein. Kollidierende Anmeldungen müssen innerhalb von drei Monaten nach SHAB-Veröffentlichung mit Widerspruch bekaempft werden (MSchG Art. 31). Ein bevollmächtigter Markenanwalt mit IGE-Alerting-Abo kann dieses Monitoring übernehmen und bei jeder kollidierende Anmeldung ohne separate Beauftragung sofort reagieren. Dies ist bei bekannten Marken mit hohem Verwechslungspotenzial unverzichtbar.
Internationale Koordination via Substitutionsbefugnis: Wenn die Schweizer Marke via Madrid-System in mehreren Ländern geschützt ist, muss der Schweizer Markenanwalt mit nationalen Vertretern in den Bestimmungsländern koordinieren. Bei Office Actions der nationalen Ämter müssen innerhalb strenger Fristen Stellungnahmen eingereicht werden. Die Vollmacht sollte explizit die Substitutionsbefugnis enthalten, um lokale Vertreter im Namen des Vollmachtgebers zu beauftragen und Kosten vorzustrecken.
Marken-Due-Diligence bei M&A: Wenn das Unternehmen des Vollmachtgebers verkauft oder fusioniert wird, muss der Markenanwalt eine vollständige Marken-Due-Diligence durchführen: Prüfung der Gültigkeit aller Marken, allfälliger Lizenzverträge, laufender Widerspruchsverfahren und Bestandsrisiken. Diese Aufgabe setzt eine umfassende Vollmacht mit Zugang zu allen Markenregistern und Vertragsunterlagen voraus.
Anmeldungsformen und technische Anforderungen des IGE: Markenanmeldungen beim IGE können elektronisch via e-filing oder in Papierform eingereicht werden. Bildmarken müssen als hochaufloesende Grafikdateien (JPEG, PNG, mind. 300 dpi) eingereicht werden. Bei Wortmarken ist die genaue Schreibweise massgebend. Kombinierte Marken (Wort und Bild) werden sowohl als Wort- als auch als Bildmarke geschützt, sofern klar ersichtlich ist, welcher Teil der Markenschutz umfasst.
Prioritätsrecht und Erstanmelderprinzip: Die Schweiz folgt dem Anmelderprinzip (First to File): Wer die Marke zuerst beim IGE anmeldet, erhalt den Markenschutz -- unabhängig davon, wer die Marke zuerst benutzt hat. Deshalb ist eine frühzeitige Anmeldung auch dann sinnvoll, wenn das Produkt noch nicht am Markt ist. Der Prioritätsanspruch aus einer ausländischen Erstanmeldung kann innerhalb von 6 Monaten bei Designmarken und 12 Monaten bei anderen Marken beim IGE geltend gemacht werden (Pariser Verbandsübereinkommen). Die Vollmacht muss auch das Recht umfassen, Gebühren im Namen des Vollmachtgebers zu bezahlen und Zahlungsbelege zu archivieren. IGE-Gebühren werden fristgebunden fallig; versäumte Gebühren führen zum Verlust der Anmeldung. Alle im Vollmachtsdokument bezeichneten Leistungen und Pflichten gelten sowohl für analoge als auch digitale Markenanmeldungen und -verfahren. Der bevollmächtigte Markenanwalt koordiniert alle Verfahren beim IGE.
So füllen Sie Ihr Markenanmeldung-Vollmacht (IGE) Schweiz aus
Das Ausfüllen der Markenanmeldung-Vollmacht in der Schweiz erfordert Sorgfalt, damit das IGE und die WIPO die Vollmacht ohne Rückfragen akzeptieren.
Schritt 1 — Vollmachtgeber präzise identifizieren. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen (natürliche Person) oder den vollständigen Firmennamen mit Rechtsform (juristische Person) ein. Bei ausländischen Firmen: Registrierungsland, Handelsregisternummer und allfällige Schweizer Niederlassung angeben. Staatsangehörigkeit oder Sitzstaat eintragen — dieser ist für die Bestimmung des Herkunftslandes bei internationalen Anmeldungen nach dem Madrider Protokoll massgebend.
Schritt 2 — Markenanwalt auswählen und eintragen. Suchen Sie einen qualifizierten Markenanwalt, Rechtsanwalt (zugelassen nach BGFA) oder Patentanwalt (eingetragen im Patentanwaltsregister des IGE nach PAR) mit Schweizer Adresse. Die AIPPI Schweiz (aippi.ch) und die Vereinigung der Markenanwälte Schweiz (markenanwaelte.ch) führen Verzeichnisse qualifizierter Fachpersonen. Tragen Sie den vollständigen Namen und die Schweizer Büro-Adresse ein.
Schritt 3 — Zu schützende Marke beschreiben. Geben Sie die Art der Marke an (Wortmarke, Bildmarke, kombinierte Marke) und beschreiben Sie sie klar: Bei Wortmarken: den Wortlaut in Gross-/Kleinschreibung; bei Bildmarken: kurze Beschreibung und Verweis auf die beigelegte Grafik-Datei; bei kombinierten Marken: Wortbestandteile und grafische Elemente. Geben Sie die Nizza-Klassen (1-45) und die gewünschten Waren-/Dienstleistungen pro Klasse an. Eine zu breite Klasseneinteilung erhöht die Kosten, eine zu enge den Schutzumfang.
Schritt 4 — Vollmachtumfang festlegen. Entscheiden Sie, ob die Vollmacht nur die Erstanmeldung und Eintragung oder auch laufende Pflege, Widerspruchsverfahren und Übertragungen umfassen soll. Für Dauermandate ist eine umfassende Vollmacht sinnvoll. Für einmalige Anmeldungen genügt eine auf die Anmeldung und Eintragung beschränkte Vollmacht.
Schritt 5 — Unterzeichnen und an Markenanwalt übermitteln. Unterzeichnen Sie die Vollmacht handschriftlich (und bei Firmen mit dem Firmenstempel). Übermitteln Sie die unterzeichnete Vollmacht per Scan/E-Mail oder Post an den Markenanwalt. Bewahren Sie eine Kopie der Vollmacht auf. Das IGE verlangt die Vorlage der Vollmacht auf Anfrage; in der Praxis reicht oft ein Hinweis auf die erteilte Vollmacht in der Anmeldung.
Schritt 6 -- Madrid-Anmeldungen gesondert prüfen. Wenn internationale Anmeldungen via Madrider Protokoll beabsichtigt sind, prüfen Sie, ob die Vollmacht auch WIPO-Verfahren abdeckt. Die WIPO kommuniziert auf Englisch, Französisch und Spanisch.
Schritt 7 -- Honorarvereinbarung separat abschliessen. Die Vergutung wird in einer separaten Honorarvereinbarung geregelt. Marktguebliche Sätze für IP-Anwälte in der Schweiz: CHF 300 bis CHF 600 pro Stunde. Umfassende internationale Anmeldungen kosten oft CHF 3000 bis CHF 8000 Anwaltshonorar pro Marke und Zielland zzgl. Amtsgebuehren.
Schritt 8 -- Eigene Portfolio-Übersicht führen. Behalten Sie als Vollmachtgeber stets eine eigene Übersicht über alle laufenden Markenanmeldungen, Registernummern, Nizza-Klassen, Verlängerungsdaten und Bestimmungslaender. Verlassen Sie sich nicht ausschliesslich auf die Aufzeichnungen des Anwalts. Eine eigene Marken-Portfolio-Datei erleichtert den Anwaltswechsel und gibt Ihnen jederzeit volle Kontrolle über Ihr geistiges Eigentum und Ihre Markenrechte.
Schritt 9 -- Markennutzungsprotokoll einrichten. Führen Sie ab dem ersten Nutzungstag der eingetragenen Marke ein Nutzungsprotokoll mit Datum, Nutzungsform (Produktetiketten, Websites, Verträge, Rechnungen) und Nachweisdokumenten (Fotos, Screenshots, Rechnungskopien). Dieses Protokoll ist essentiell für den Nachweis der ernsthaften Benutzung im Sinne von MSchG Art. 11 und 12 und sichert die Marke gegen Verfallsbegehren wegen Nichtbenutzung durch Dritte. Prüfen Sie vor der Einreichung, ob die angemeldete Marke vom IGE bereits in identischer oder ähnlicher Form registriert wurde. Eine kostenlose Vorabsuche im IGE-Markenregister (trademark.ige.ch) sowie in der WIPO-Datenbank (branddb.wipo.int) ergibt wertvolle Hinweise, ob Kollisionsrisiken bestehen. Übermitteln Sie die unterzeichnete Vollmacht an den Markenanwalt und bewahren Sie eine beglaubigte Kopie für Ihre eigenen Akten auf. Archivieren Sie alle Korrespondenz mit dem IGE elektronisch und physisch. Reichen Sie die Vollmacht vor der ersten Verfahrenshandlung beim IGE ein.
Rechtliche Anforderungen für Markenanmeldung-Vollmacht (IGE) Schweiz
Die Markenanmeldung-Vollmacht in der Schweiz unterliegt den Anforderungen des MSchG, der MSchV und den IGE-internen Richtlinien.
Vertretungspflicht für Ausländer (MSchG Art. 42): Ausländische Antragsteller ohne Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz sind verpflichtet, einen in der Schweiz ansässigen Vertreter zu bestellen. Diese Vertreterbestellung muss dem IGE mitgeteilt werden. Ohne Vertreter kann das IGE Anmeldungen ausländischer Antragsteller zurückweisen. Die Vertretungspflicht gilt auch für das Widerspruchsverfahren und alle anderen IGE-Verfahren.
Formfreiheit der Vollmacht: Das schweizerische Recht schreibt für die Vollmacht zur Markenanmeldung grundsätzlich keine besondere Form vor. Schriftlichkeit ist jedoch dringend empfohlen und vom IGE de facto verlangt, wenn die Vollmacht vorgewiesen werden muss. Eine notarielle Beglaubigung ist nur für spezifische Verfahrenshandlungen (z.B. Verzicht auf eine Marke nach MSchG Art. 35) erforderlich.
IGE-Richtlinien (Richtlinien des IGE in Markensachen): Das IGE hat interne Richtlinien zur Akzeptanz von Vollmachten im Anmeldeverfahren. Gemäss diesen Richtlinien kann das IGE bei Zweifeln an der Bevollmächtigung des Vertreters eine Nachfrist zur Vorlage der Vollmacht setzen. Wird die Vollmacht nicht fristgerecht vorgelegt, gilt der Vertreter als nicht bevollmächtigt und die entsprechenden Verfahrenshandlungen können für ungültig erklärt werden.
Stellvertretungsrecht (OR Art. 32 ff.): Die allgemeinen Vorschriften des OR zur direkten Stellvertretung (Art. 32) gelten für die Vollmacht zur Markenanmeldung. Der Vertreter handelt im Namen und auf Rechnung des Vollmachtgebers; die Rechtsfolgen seiner Handlungen treffen direkt den Vollmachtgeber. Das IGE-Verfahren ist öffentlichrechtlich, aber die Grundlagen der Vollmacht und ihrer Wirkungen richten sich nach privatrechtlichem OR.
Nizzaer Klassifikationsabkommen (Abkommen von Nizza, 15.6.1957, revidiert): Die Schweiz ist Vertragspartei des Nizzaer Klassifikationsabkommens. Die Nizza-Klassifikation ist für alle Markenanmeldungen beim IGE verbindlich. Der Markenanwalt muss die Waren- und Dienstleistungslisten nach der jeweils geltenden Ausgabe der Nizzaer Klassifikation formulieren. Fehlerhafte Klassenzuordnungen können zu Beanstandungen des IGE und zu Kosten für Korrekturen führen.
Madrider Abkommen und Madrider Protokoll (MMP SR 0.232.112.4): Die Schweiz ist seit 1892 Vertragsstaat des Madrider Abkommens. Internationale Anmeldungen via Madrid-System erfordern als Basis eine Schweizer Heimanmeldung beim IGE. Die Vollmacht muss ausdrücklich die Befugnis zur Einreichung beim IGE als Herkunftsamt und zur WIPO-Kommunikation umfassen.
Nichtbenutzungssanktion (MSchG Art. 12): Eine eingetragene Marke, die während fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wird, kann auf Klage hin für nichtig erklärt werden. Der Markenanwalt muss den Vollmachtgeber über diese Benutzungspflicht informieren und Benutzungsnachweise dokumentieren und aufbewahren.
Pariser Verbandsübereinkommen (PVUe SR 0.232.04): Die Schweiz ist seit 1884 Vertragsstaat des PVUe. Das PVUe begründet das Prinzip der Inlaenderbehandlung und das Prioritätsprinzip: 12 Monate Priorität ab der Erstanmeldung. Diese Regelungen ermöglichen dem Markeninhaber, nach der Schweizer Erstanmeldung innerhalb von 12 Monaten in allen PVUe-Staaten Priorität zu beanspruchen, ohne die Neuheit zu gefährden. Das PVUe ist ein Eckpfeiler des internationalen IP-Schutzsystems. Zudem regelt das Bundesgesetz über die Sprachenvielfalt (SpG SR 441.1) keine unmittelbaren Markenanforderungen; jedoch können Marken in einer der vier Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Raetoromanisch) oder in einer Fremdsprache angemeldet werden. Fremdsprachige Marken können einfacher unterscheidungskräftig sein, da der Durchschnitts- konsument ihre beschreibende Bedeutung nicht kennt.
Häufige Fehler bei Ihrem Markenanmeldung-Vollmacht (IGE) Schweiz
Beim Ausstellen einer Markenanmeldung-Vollmacht in der Schweiz und beim Anmeldeverfahren beim IGE treten häufig vermeidbare Fehler auf.
Fehler 1 — Unklare Identifikation des Vollmachtgebers. Wenn der Name des Vollmachtgebers von der Schreibweise im Handelsregister abweicht oder UID-Nummer fehlt, kann das IGE die Anmeldung beanstanden. Bei juristischen Personen muss der Vollmachtgeber mit demselben Firmennamen identifiziert sein, der im Handelsregister eingetragen ist.
Fehler 2 — Zu enge Beschreibung der Waren und Dienstleistungen. Ein häufiger Fehler bei Markenanmeldungen ist eine zu enge oder unklare Beschreibung der zu schützenden Waren und Dienstleistungen. Zu enge Beschreibungen führen dazu, dass Konkurrenten ähnliche Waren/Dienstleistungen unter ähnlichen Marken vermarkten können, ohne die Marke zu verletzen. Zu breite Beschreibungen (z.B. 'alle Waren und Dienstleistungen der Klasse 35') können Löschungsanträgen wegen Nichtbenutzung nach MSchG Art. 12 ausgesetzt sein. Ein erfahrener Markenanwalt hilft, die optimale Balance zu finden.
Fehler 3 — Versäumte Widerspruchsfrist. Nach Eintragung einer Marke im Schweizer Markenregister haben Inhaber älterer Marken drei Monate ab der Veröffentlichung im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) Zeit, Widerspruch einzulegen (MSchG Art. 31 Abs. 2). Diese Frist ist absolut und nicht erstreckbar. Ohne laufendes Marken-Monitoring (z.B. über IGE e-services oder kommerzielle Überwachungsdienste) werden widerspruchsfähige Anmeldungen häufig verpasst.
Fehler 4 — Vollmacht ohne Substitutionsbefugnis für internationale Anmeldungen. Bei internationalen Anmeldungen via Madrid-Protokoll muss der Schweizer Markenanwalt mit nationalen Vertretern in den Bestimmungsländern zusammenarbeiten. Fehlt die Substitutionsbefugnis in der Vollmacht, muss für jedes Land eine separate Vollmacht eingeholt werden — was zu erheblichem Aufwand führt.
Fehler 5 — Kein Monitoring nach Eintragung. Nach der Eintragung einer Marke ist laufendes Monitoring nötig, um ältere Marken gegen jüngere verwechslungsfähige Anmeldungen zu verteidigen. Die Vollmacht sollte ausdrücklich auch das laufende Monitoring und die Einleitung von Widerspruchsverfahren umfassen, wenn neue kollidierende Marken angemeldet werden.
Fehler 6 -- Vollmacht nur auf Erstanmeldung beschränkt. Eine eng gefasste Vollmacht erfordert bei jedem weiteren Schritt neue Vollmachten, was Verfahren verzögert. Empfehlung: Umfassende Generalbevollmächtigung für alle IGE- und WIPO-Verfahren erteilen.
Fehler 7 -- Kein laufendes Marken-Monitoring nach Eintragung. Ohne Monitoring werden kollidierende Neuanmeldungen nicht erkannt und die Widerspruchsfrist nach MSchG Art. 31 versäumt. Ein bevollmächtigter Markenanwalt mit Monitoring-Auftrag verhindert diesen Schutzverlust effektiv.
Fehler 8 -- Keine ausdrückliche Genehmigung für digitale Nutzung. Wenn die Vollmacht nur gedruckte Materialien und klassische Medien erwähnt, nicht aber digitale Kanäle (Website, Social Media, App-Stores), können Zweifel entstehen, ob der Bevollmächtigte auch im digitalen Bereich handeln darf. Eine moderne Markenrechtsvollmacht muss ausdrücklich alle Nutzungsformen und Kanäle umfassen, einschliesslich der Anmeldung von Domain-Namen und Social-Media-Profilen unter der Marke.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 38CH official
- OR Art. 35CH official
- OR Art. 34CH official
- OR Art. 32CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich nein — das IGE verlangt für die meisten Verfahrenshandlungen (Anmeldung, Korrespondenz, Verlängerung) keine notariell beglaubigte Vollmacht. Eine einfach unterzeichnete Vollmacht genügt in der Regel. Das IGE kann jedoch in bestimmten Situationen — z.B. bei Zweifeln an der Echtheit oder Gültigkeit der Vollmacht — die Vorlage einer beglaubigten Kopie verlangen. Für den Verzicht auf eine eingetragene Marke nach MSchG Art. 35 verlangt das IGE in der Praxis oft eine besonders ausdrückliche Bevollmächtigung, die die Verzichtshandlung explizit nennt. Bei ausländischen Vollmachtgebern kann das IGE aus dem betreffenden Land Apostillen oder Legalisation verlangen, wenn Zweifel an der Authentizität bestehen. Im Zweifelsfall sollte der beauftragte Markenanwalt beim IGE nachfragen.
Die IGE-Gebühren für eine nationale Markenanmeldung richten sich nach dem Gebührenreglement SR 232.148 und werden regelmässig angepasst. Stand 2026: Die Grundgebühr für eine Markenanmeldung (inklusive der ersten drei Klassen) beträgt CHF 550.–. Für jede weitere Klasse ab der vierten Klasse werden CHF 100.– pro Klasse berechnet. Bei einer Anmeldung in vier Klassen wären es also CHF 650.–. Die Schutzperiode beträgt 10 Jahre ab Anmeldedatum; die Verlängerungsgebühr beträgt CHF 700.– (erste drei Klassen) plus CHF 100.– pro weiterer Klasse. Zusätzlich kommen Honorare des Markenanwalts hinzu (marktüblich CHF 1'500.– bis CHF 4'000.– für eine einfache nationale Anmeldung, ohne Widerspruchsverfahren). Bei internationalen Madrid-Anmeldungen kommen WIPO-Grundgebühren und individuelle Gebühren der Bestimmungsländer hinzu.
Das Markenanmeldeverfahren beim IGE dauert in der Schweiz in unkomplizierten Fällen typischerweise 3 bis 8 Monate von der Einreichung bis zur Eintragung. Das IGE prüft die Anmeldung zunächst auf absolute Schutzhindernisse nach MSchG Art. 2 (z.B. fehlende Unterscheidungskraft, täuschende Angaben, gemeinfrei gewordene Bezeichnungen). Relative Schutzhindernisse (Verwechslungsgefahr mit älteren Marken) werden in der Schweiz im nationalen Verfahren nicht amtswegig geprüft — dies obliegt dem Inhaber älterer Marken, der im Wege des Widerspruchs nach MSchG Art. 31 vorgehen muss. Nach der Eintragung wird die Marke im SHAB veröffentlicht und ab diesem Datum läuft die dreimonatige Widerspruchsfrist. Ein Widerspruchsverfahren kann die Schutzerlangung um 1 bis 3 Jahre verzögern, sofern das Verfahren streitig ist.
Bei einer nationalen Schweizer Markenanmeldung wird die Marke ausschliesslich beim IGE für das Territorium der Schweiz eingetragen (und allfällig Liechtenstein, das die schweizerischen Marken anerkennt). Bei einer internationalen Anmeldung nach dem Madrider Protokoll (MMP) dient die Schweizer Heimanmeldung beim IGE als Basisanmeldung; die WIPO in Genf registriert die internationale Marke im Internationalen Markenregister (ROMARIN) und leitet die Anmeldung an die vom Antragsteller bezeichneten Länder weiter. Das Madrid-System umfasst über 130 Länder und ermöglicht eine kosteneffiziente internationale Markensicherung über eine zentrale Anmeldung. Nachteil: Bei Bestimmungsländern mit Amtssprachen ausserhalb Deutsch/Französisch/Englisch (den drei IGE-Sprachen) können Übersetzungskosten entstehen. Vorteil: Eine einzige Verlängerung beim IGE erneuert den Schutz in allen Bestimmungsländern.
Ja, in der Schweiz können Markeninhaber (natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz) ihre Marke direkt und ohne Anwalt beim IGE anmelden. Das IGE bietet ein benutzerfreundliches Online-Anmeldesystem (e-services, ige.ch). Das Formular und die Anleitungen sind auf Deutsch, Französisch und Englisch verfügbar. Für einfache Wortmarken ohne mehrsprachige Klassenkomplexitäten ist eine Selbstanmeldung möglich und spart Anwaltskosten. Für Ausländer ohne Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz ist die Vertretung durch eine in der Schweiz ansässige Person nach MSchG Art. 42 jedoch zwingend. Bei komplexen Portfolios, Widerspruchsverfahren, internationalen Anmeldungen und strategischer Markenpflege empfiehlt sich in jedem Fall die Beauftragung eines erfahrenen Markenanwalts.
Nach MSchG Art. 2 werden Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die nicht unterscheidungskräftig sind. Gemeint sind beschreibende Angaben (z.B. 'FRISCH' für Backwaren), Gattungsbezeichnungen (z.B. 'KAFFEE' für Kaffee), täuschende Angaben (z.B. 'SCHWEIZER' für ausländische Produkte) und Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen. Das IGE prüft diese absoluten Schutzhindernisse amtswegig; relative Schutzhindernisse (Verwechslungsgefahr mit älteren Marken) werden nur auf Widerspruch hin geprüft. Eine Marke muss also ein 'Minimum an Unterscheidungskraft' aufweisen: Sie muss dem Konsumenten ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Bundesgericht hat in mehreren BGE-Entscheiden (z.B. BGE 143 III 127 'SMART') die Anforderungen an die Unterscheidungskraft konkretisiert.
Eine eingetragene Schweizer Marke wird durch verschiedene Massnahmen verteidigt: Erstens durch aktives Marken-Monitoring: Überwachung neuer Markenanmeldungen im IGE-Register auf Verwechslungsgefahr und fristgerechte Einlegung von Widersprüchen nach MSchG Art. 31 (Frist: 3 Monate ab SHAB-Veröffentlichung). Zweitens durch zivilrechtliche Klage bei Markenverletzung: Der Markeninhaber kann nach MSchG Art. 55 auf Feststellung der Verletzung, Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz klagen; das Handelsgericht des zuständigen Kantons ist erstzuständig. Drittens durch strafrechtliche Anzeige: Vorsätzliche Markenverletzungen sind nach MSchG Art. 61 strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe; bei gewerbsmässiger Verletzung bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (MSchG Art. 62). Viertens durch Zollmassnahmen: Der Markeninhaber kann bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) beantragen, Einfuhren von Markenfälschungen zu sperren (MSchG Art. 70 ff.).
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