Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz
Vertragsparteien
WETTBEWERBSVERBOT (UNTERNEHMEN)
Konkurrenzverbotsvereinbarung zwischen Unternehmen gemäss OR Art. 184 ff., UWG Art. 5 (SR 241), ZGB Art. 27 (Schranken der Bindung)
[Verpflichtete Name] [Verpflichtet Adresse] UID: [Verpflichtet U I D] Vertreten durch: [Verpflichtet Vertreter] (nachfolgend «Verpflichtete Partei» genannt)
und [Berechtigte Name] [Berechtigte Adresse] UID: [Berechtigte U I D] (nachfolgend «Berechtigte Partei» genannt)
Hintergrund
1. Hintergrund und Anlass
Anlass: [Anlass Typ] Hintergrund: [Hintergrund] Schutzwürdiges Interesse: [Schutzwuerdiges Interesse]
Verbot
2. Wettbewerbsverbot
Die Verpflichtete Partei verpflichtet sich hiermit gegenüber der Berechtigten Partei: Verbotenes Tätigkeitsfeld: [Verbotenes Taetigkeitsfeld] Geografische Grenze: [Oertliche Grenze] Zeitliche Dauer: [Zeitliche Grenze] nach Wirksamkeit dieser Vereinbarung. Ausnahmen: Passive Investments bis 3 % Kapitalanteil an börsenkotierten Gesellschaften sind nicht vom Wettbewerbsverbot erfasst, sofern kein Einfluss auf die Geschäftsleitung ausgeübt wird.
Gegenleistung und Sanktionen
3. Gegenleistung und Sanktionen
Gegenleistung: [Gegenleistung] Konventionalstrafe: Bei jeder Verletzung des Wettbewerbsverbots schuldet die Verpflichtete Partei der Berechtigten Partei eine Konventionalstrafe von [Konventionalstrafe]. Schweizer Gerichte können nach OR Art. 163 Abs. 3 übermässige Konventionalstrafen herabsetzen. Beseitigungsklage / Unterlassungsklage: [Beseitigungsklage] Schadenersatz: Unberührt von Konventionalstrafe und Unterlassungsklage bleibt der Anspruch auf tatsächlichen Schadenersatz nach OR Art. 97 und Art. 41.
4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist am Sitz der Berechtigten Partei. Die Parteien vereinbaren die Zuständigkeit des Handelsgerichts des betreffenden Kantons nach ZPO Art. 6. Ort und Datum: [Datum Ort]
Unterschriften
Verpflichtete Partei
________________
Signature
Berechtigte Partei
________________
Signature
Was ist Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz?
Das Konkurrenzverbot Unternehmen ist ein in der Schweiz nach OR Art. 184 ff. (Kaufvertrag geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen in der Schweiz ist konzeptionell von den Konkurrenzverboten im Arbeitsverhältnis (OR Art. 340-340c) zu unterscheiden. OR Art. 340 ff. gilt ausschliesslich für Arbeitnehmer und enthält spezifische Schutzmechanismen (Voraussetzungen nach Art. 340 Abs. 2: Einblick in Kunden- oder Geschäftsgeheimnisse plus erhebliche Schädigungsmöglichkeit). Das Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen — also ausserhalb des Arbeitsrechts — wird nach allgemeinem Vertragsrecht beurteilt und unterliegt der richterlichen Überprüfung auf Verhältnismässigkeit nach ZGB Art. 27 und OR Art. 20 (Nichtigkeit sittenwidriger Verträge).
Wirtschaftliche Bedeutung haben unternehmensrechtliche Wettbewerbsverbote besonders bei Unternehmenstransaktionen (M&A): Wenn ein Verkäufer sein Unternehmen oder wesentliche Unternehmensteile veräussert, verpflichtet er sich typischerweise, für eine Karenzzeit nicht in Konkurrenz zum erworbenen Unternehmen zu treten — andernfalls würde er den Goodwill, für den der Käufer gezahlt hat, sofort untergraben. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 322 klargestellt, dass bei Unternehmensverkäufen bis zu 5 Jahre Wettbewerbsverbot zulässig sind, sofern das Verbot sachlich und örtlich auf die tatsächliche Tätigkeit des erworbenen Unternehmens beschränkt ist.
Weitere wichtige Anwendungsgebiete sind: Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH oder Kollektivgesellschaft (OR Art. 619 ff., Art. 576 ff.); Ende von Franchise-, Kooperations- oder Joint-Venture-Vereinbarungen; Ende von Vertriebsvereinbarungen; Beendigung von Auftragsverhältnissen zwischen Konkurrenten.
Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht Wettbewerbsverbote im Zusammenhang mit Unternehmensübernahmen. Nach dem Kartellgesetz (KG SR 251) gelten Wettbewerbsverbote im Kontext von Fusionen und Übernahmen als akzessorische Beschränkungen (ancillary restraints), wenn sie notwendig und verhältnismässig sind — die EU-Praxis (EU-Fusionskontrollverordnung) dient der WEKO als Orientierung, ohne direkt anwendbar zu sein.
Das schweizerische Recht enthält im Gegensatz zum deutschen Recht (Kartellrecht, HGB) keine generelle Pflicht zu einer finanziellen Gegenleistung für das Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen. Jedoch kann fehlendes Entgelt ein Indiz für die Unverhältnismässigkeit des Verbots sein und zur Anwendung von ZGB Art. 27 (übermässige Bindung) führen.
Das Konkurrenzverbot für Unternehmen in der Schweiz begründet eine schuldrechtliche Verpflichtung, nach der eine Vertragspartei (verpflichtete Firma) für eine bestimmte Dauer, in einem bestimmten geografischen Gebiet und für bestimmte Geschäftstätigkeiten keine Wettbewerbstätigkeit ausüben darf. Dieses Instrument ist von zentraler Bedeutung bei Unternehmenskäufen (M&A), Gesellschafteraustritt aus einer GmbH oder AG, Kooperationsverträgen und Franchiseverträgen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 322 die Zulässigkeit und Grenzen unternehmensbezogener Konkurrenzverbote grundlegend erläutert.
Das Konkurrenzverbot für Unternehmen muss scharf vom arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot (OR Art. 340 ff.) unterschieden werden. Das arbeitsrechtliche Konkurrenzverbot gilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; es unterliegt strengen zeitlichen (max. 3 Jahre nach BGE 138 III 322) und sachlichen Beschränkungen sowie einem Rechtswidrigkeitsvorbehalt (OR Art. 340c). Das unternehmensbezogene Konkurrenzverbot dagegen wird zwischen zwei juristischen oder natürlichen Personen als Unternehmen vereinbart und unterliegt vorrangig den allgemeinen Vertragsfreiheitsregeln (OR Art. 1 ff.) sowie den Schranken von ZGB Art. 27 (persönliche Freiheit) und dem Kartellgesetz (KG SR 251).
Das Schweizerische Recht kennt keine gesetzlich festgelegte Maximaldauer für unternehmensbezogene Konkurrenzverbote, anders als das arbeitsrechtliche Verbot (max. 3 Jahre). Die Rechtsprechung und Lehre leiten jedoch aus ZGB Art. 27 und dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit ab, dass ein Konkurrenzverbot zeitlich, sachlich und geografisch angemessen sein muss. Unangemessen weite Konkurrenzverbote können ganz oder teilweise als nichtig erklärt werden. Das Bundesgericht bejaht grundsätzlich Laufzeiten von bis zu 5 Jahren bei Unternehmenskaefen mit signifikantem Goodwill, sofern ein legitimes Schutzinteresse des Erwerbers besteht.
Das Kartellgesetz (KG SR 251) setzt dem Konkurrenzverbot weitere Grenzen: Absprachen zwischen Wettbewerbern, die den Markt aufteilen oder den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, können nach KG Art. 5 unzulässig sein. Die Wettbewerbskommission (WEKO) prüft bei M&A-Transaktionen, ob Konkurrenzverbote als Nebenabrede zum Zusammenschluss zulässig sind oder ob sie als eigenständige wettbewerbsbeschränkende Abreden der KG-Kontrolle unterliegen.
Das schweizerische Recht bietet bei Verletzung eines Konkurrenzverbots verschiedene Rechtsmittel: Erstens Unterlassung und Beseitigung (ZPO Art. 261 ff., auch superprovisorische Verfügung möglich); zweitens Schadenersatz (OR Art. 97, alternativ Konventionalstrafe nach OR Art. 160); drittens Herausgabe des Verletzergewinns als Ersatz für den entgangenen Gewinn. Gerichte nehmen bei Konkurrenzverbotsstreitigkeiten eine sorgsame Interessenabwägung vor. Das Kantonsgericht oder Handelsgericht des Sitzes des Klaeufers ist typischerweise erstzustaendig. Klare Zuständigkeitsregelungen im Vertrag vermeiden aufwändige Zuständigkeitsstreitigkeiten und ermöglichen schnelle gerichtliche Interventionen. Das unternehmensbezogene Konkurrenzverbot in der Schweiz gewinnt mit der Zunahme von M&A-Transaktionen und Start-up-Finanzierungen an Bedeutung. Laut Statistiken der KPMG Switzerland wurden in der Schweiz 2023 über 400 M&A-Transaktionen abgeschlossen, von denen ein erheblicher Teil Konkurrenzverbote als Teil des Transaktionsdokuments enthielt. Die sorgfältige Formulierung des Konkurrenzverbots ist eine der wichtigsten Aufgaben der M&A-Anwälte und beeinflusst sowohl die Bewertung der Transaktion als auch die Rechtssicherheit beider Parteien nach Abschluss der Transaktion. Forms-legal.com bietet eine professionelle Vorlage für unternehmensbezogene Konkurrenzverbote, die den typischen Anforderungen von Schweizer M&A- Transaktionen, Gesellschafteraustrittsszenarien und Kooperationsverträgen entspricht. Ein präzise formuliertes unternehmensbezogenes Konkurrenzverbot sichert die Wertschoepfung jeder Schweizer M&A-Transaktion. Unternehmensbezogene Konkurrenzverbote sind ein unverzichtbares Instrument zur Sicherung von Unternehmenswert und Wettbewerbsvorteilen bei M&A-Transaktionen und Kooperationen. Nur ein präzise formuliertes, verhaeltnismaessiges und kartellrechtskonformes Konkurrenzverbot ist langfristig durchsetzbar und bietet den Parteien Rechtssicherheit.
Wann brauchen Sie Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz?
Das Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen in der Schweiz wird in verschiedenen Konstellationen benötigt, in denen eine Partei nach Ende einer Geschäftsbeziehung nicht in unmittelbaren Wettbewerb mit der anderen treten soll.
Erste Situation: Unternehmensverkauf (Share Deal oder Asset Deal). Der wichtigste Anwendungsfall: Beim Verkauf eines Unternehmens (Aktienverkauf nach OR Art. 184 ff. oder Einzelaktiven-Verkauf) gehört das Wettbewerbsverbot des Verkäufers typischerweise zur Transaktionsstruktur. Der Käufer erwirbt Kundenstamm, Know-how und Goodwill — ohne Wettbewerbsverbot könnte der Verkäufer am nächsten Tag ein Konkurrenzunternehmen aufbauen und alle Kunden mitnehmen. Das Bundesgericht (BGE 138 III 322) akzeptiert bei Unternehmenstransaktionen Verbotsdauern bis zu 5 Jahren.
Zweite Situation: Austritt eines Gesellschafters. Wenn ein Gesellschafter aus einer GmbH (OR Art. 785 ff.) oder einer Kollektivgesellschaft (OR Art. 576 ff.) ausscheidet, kann die verbleibende Gesellschaft ein Wettbewerbsverbot verlangen. Dies ist besonders relevant, wenn der ausscheidende Gesellschafter über enge Kundenbeziehungen, technisches Know-how oder Zugang zu Geschäftsgeheimnissen verfügt, die er für ein Konkurrenzunternehmen nutzen könnte.
Dritte Situation: Ende einer Kooperationsvereinbarung oder eines Joint Ventures. Wenn Unternehmen im Rahmen einer Kooperation oder eines Joint Ventures sensitive Informationen ausgetauscht haben — Preiskalkulationen, Kundenstrukturen, Vertriebsstrategien — besteht nach Ende der Zusammenarbeit das Risiko, dass eine Partei diese Informationen zum eigenen Vorteil nutzt. Ein Wettbewerbsverbot kann diesen Schutz bieten, zusätzlich zu Geheimhaltungsvereinbarungen.
Vierte Situation: Ende eines Franchise-Vertrags. Franchiseverträge in der Schweiz sehen regelmässig post-vertragliche Wettbewerbsverbote vor, durch die der Franchisenehmer nach Ende des Vertrags nicht sofort mit einem ähnlichen Konzept in Konkurrenz treten darf. Das Bundesgericht prüft solche Verbote auf Verhältnismässigkeit (sachliche, örtliche und zeitliche Grenzen).
Fünfte Situation: Ende einer Vertriebsvereinbarung. Wenn ein exklusiver Vertriebspartner nach Ende des Vertriebsvertrags sofort für einen Konkurrenten tätig wird, kann dies das Ansehen des ehemaligen Auftraggebers schädigen. Vertriebsverträge in der Schweiz enthalten deshalb oft post-vertragliche Wettbewerbsverbote von 6-24 Monaten.
Sechste Situation: MBO und MBI mit Earn-out-Klauseln. Bei Management-Buyout (MBO) oder Management-Buy-In (MBI) Transaktionen kann ein Wettbewerbsverbot des verkaufenden Managements kombiniert werden mit Earn-out-Klauseln: Das Management erhält einen Teil des Kaufpreises nur, wenn das Unternehmen nach der Übernahme bestimmte Ziele erreicht — und verpflichtet sich gleichzeitig, nicht in Konkurrenz zu treten, solange Earn-out-Zahlungen ausstehen.
Siebte Situation: Management Buy-out (MBO). Wenn das Management eines Unternehmens (CEO, CFO oder andere Schlusselpersonen) das Unternehmen vom bisherigen Eigentümer kauft, erwartet der Veräusserer ein Konkurrenzverbot, das ihn davor schützt, dass der Erwerber (der das Unternehmen genau kennt) sofort eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt. Ein MBO-Konkurrenzverbot ist typischerweise weniger weit gefasst als ein strategisches M&A-Verbot, da der Veräusserer als bisheriger Eigentümer keinen Kundenstamm aufgebaut hat, sondern vielmehr Trager von Unternehmensgeheimnissen ist.
Achte Situation: Start-up Finanzierungsrunde und Investorenvertrag. Bei Risikokapitalfinanzierungen (Venture Capital) verlangen Investoren häufig Konkurrenzverbote von den Gründern: Gründer dürfen während ihrer Tätigkeit im Start-up (und oft auch nach ihrem Ausscheiden) kein konkurrierendes Unternehmen gründen oder für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein. Diese Konkurrenzverbote sind in der Regel im Aktionaersbindungsvertrag (ABV) geregelt und erfordern eine separate Vollmacht oder Vereinbarung, wenn die Gründer als separate Gesellschaften (z.B. Holdinggesellschaften) am Start-up beteiligt sind.
Neunte Situation: Kooperationsvertrag mit exklusiver Abrede. Wenn zwei Unternehmen einen exklusiven Kooperationsvertrag eingehen (z.B. exklusiver Vertriebsvertrag, exklusiver Zuliefervertrag), ist ein akzessorisches Konkurrenzverbot oft Teil der Vereinbarung. Der Lieferant verpflichtet sich z.B., seine Produkte in einem bestimmten Gebiet ausschliesslich dem Händler anzubieten und nicht direkt an Endkunden zu verkaufen. Das Konkurrenzverbot sichert die wirtschaftliche Grundlage der Kooperation ab.
Zehnte Situation: Konkurrenzverbot bei Technologie-Lizenzverträgen. Wenn ein Lizenzgeber einem Lizenznehmer eine exklusive Technologielizenz erteilt, vereinbaren die Parteien oft ein akzessorisches Konkurrenzverbot: Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Technologie nicht an Konkurrenten des Lizenznehmers zu lizenzieren. Diese Exklusivitätsabrede ist das Spiegelbild des Konkurrenzverbots und muss nach denselben Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und KG-Konformität formuliert werden. Elfte Situation: Laufende Geschäftsbeziehung mit Exklusivitätsabrede. Bei allen Situationen gilt: Je früher das Konkurrenzverbot rechtlich sauber formuliert wird, desto geringer ist das Risiko kostspieliger Streitigkeiten.
Was gehört in Ihr Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz?
Ein rechtssicheres Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen in der Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten, um verhältnismässig und damit rechtsgültig zu sein.
Sachliche Grenze (Tätigkeitsfeld): Das Wettbewerbsverbot muss sachlich präzise auf die tatsächliche Tätigkeit des erworbenen oder aufgegebenen Unternehmens beschränkt sein. Zu weite Verbote (z.B. 'jede Geschäftstätigkeit im IT-Bereich') können nach ZGB Art. 27 (übermässige Bindung) und OR Art. 20 (Sittenwidrigkeit) teilnichtig sein. Schweizer Gerichte passen unverhältnismässige Verbote gemäss BGE 138 III 322 auf ein verhältnismässiges Mass herunter (geltungserhaltende Reduktion), ohne den gesamten Vertrag für nichtig zu erklären.
Örtliche Grenze (Territorium): Das Wettbewerbsverbot muss auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkt sein. Ein schweizweites Verbot für ein lokal tätiges Unternehmen (z.B. Bäckerei in Bern) ist übermässig und kann herabgesetzt werden. Ein DACH-Verbot (Deutschland, Österreich, Schweiz) kann gerechtfertigt sein, wenn das Unternehmen tatsächlich in diesen Ländern tätig war. Bei internationalen Unternehmen: Weltweite Verbote nur bei nachgewiesenem weltweitem Tätigkeitsgebiet zulässig.
Zeitliche Grenze (Dauer): BGE 138 III 322 akzeptiert bei Unternehmenstransaktionen bis zu 5 Jahre. Bei Gesellschafteraustritten und Kooperationsenden: typischerweise 1-3 Jahre. Sehr kurze Verbote (unter 6 Monate) können unwirksam sein, da sie keinen echten Schutz bieten. Verbote über 5 Jahre sind bei Unternehmenstransaktionen ausnahmsweise zulässig, müssen aber besonders begründet werden (z.B. langer Lernzeitraum des Käufers in einer komplexen Branche).
Schutzwürdiges Interesse der berechtigten Partei: Das Wettbewerbsverbot muss ein legitimes Schutzbedürfnis der berechtigten Partei befriedigen. Bei Unternehmensverkäufen: Schutz des Goodwills und der Kundenbeziehungen, die im Kaufpreis eingepreist sind. Bei Gesellschafteraustritten: Schutz des Know-hows und der Kundenstruktur der verbleibenden Gesellschaft. Fehlt ein legitimes Schutzbedürfnis, ist das Verbot unverhältnismässig.
Gegenleistung: Obwohl das schweizerische Recht keine Pflicht zu einer separaten finanziellen Gegenleistung für das Wettbewerbsverbot kennt (anders als deutsches Recht), stärkt eine explizite Gegenleistung die Verhältnismässigkeit und Wirksamkeit des Verbots. Bei Unternehmenstransaktionen ist der Kaufpreis die Gegenleistung. Bei reinen Wettbewerbsverboten ohne Haupttransaktion empfiehlt sich eine separate Entschädigungsklausel.
Konventionalstrafe und Sanktionen: Die Konventionalstrafe (OR Art. 160 ff.) ist der Standardmechanismus zur Abschreckung bei Wettbewerbsverbotsverletzungen. Marktüblich: 10-50 % des Kaufpreises pro Verletzungsfall, oder 3-12 Monatsgehälter bei Gesellschafteraustritten. Schweizer Gerichte können unverhältnismässige Konventionalstrafen nach OR Art. 163 Abs. 3 herabsetzen. Neben der Konventionalstrafe sind Unterlassungsklage und tatsächlicher Schadenersatz möglich (OR Art. 97). forms-legal.com stellt hierfür professionelle Vorlagen zur Verfügung.
Kartellrechtliche Klauseln (KG SR 251): Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen müssen unter dem Kartellgesetz auf ihre Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht geprüft werden. Die WEKO prüft Wettbewerbsverbote im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen nach dem Ancillary-Restraints-Konzept (analog zur EU-Fusionskontrolle). Wettbewerbsverbote, die über das zur Sicherung des Goodwills notwendige Mass hinausgehen, können nach KG Art. 5 nichtig sein.
Legitimes Schutzinteresse und Verhältnismässigkeit: Das Konkurrenzverbot muss durch ein legitimes Schutzinteresse des Begünstigten gerechtfertigt sein: Schutz des erworbenen Kundenstamms, der Geschäftsgeheimnisse oder des bezahlten Goodwills. Das Verbot darf inhaltlich, zeitlich und räumlich nicht weiter gehen, als das Schutzinteresse erfordert (Verhältnismässigkeitsprinzip, ZGB Art. 27). Unangemessene Verbote werden vom Gericht ganz oder teilweise auf das verhaeltnismaessige Mass reduziert (geltungserhaltende Reduktion).
Gegenleistung und wirtschaftliche Kompensation: Ein unentgeltliches Konkurrenzverbot zulasten der verpflichteten Firma kann als unsittlich oder als Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit qualifiziert werden. Bei Unternehmenskäufen gilt der Kaufpreis als Gegenleistung für das Konkurrenzverbot (inkl. bezahltem Goodwill). Bei anderen Konstellationen (Gesellschafteraustritt, Kooperation) sollte eine separate Abstandszahlung vereinbart werden. Das Fehlen einer Gegenleistung kann ein Indiz für die Unverhältnismässigkeit des Verbots sein.
Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) und Vollstreckung: Ohne Vertragsstrafe ist die Durchsetzung eines Konkurrenzverbots schwierig: Der Verletzte muesste seinen konkret entstandenen Schaden beweisen, was oft sehr aufwändig ist. Eine Konventionalstrafe (OR Art. 160 ff.) von z.B. CHF 50'000 bis CHF 500'000 pro Verletzungsfall gibt dem Begünstigten ein praktisch durchsetzbares Sanktionsinstrument. Zusätzlich kann ein Unterlassungsanspruch (ZPO Art. 261 ff.: Vorsorgliche Massnahme; ZPO Art. 265: superprovisorische Verfügung) geltend gemacht werden.
Geografischer Geltungsbereich und sachliche Beschränkung: Das Verbot muss sachlich auf die Tätigkeit beschränkt sein, die tatsächlich dem Schutzinteresse entgegensteht. Ein Verbot der gesamten unternehmerischen Tätigkeit der verpflichteten Firma (also auch in nicht-wettbewerbsrelevanten Bereichen) ist unangemessen weit und wird von Gerichten auf das zulässige Mass reduziert. Das geografische Gebiet muss dem tatsächlichen Marktgebiet des Begünstigten entsprechen.
Angemessenheitskontrolle und geltungserhaltende Reduktion: Schweizer Gerichte nehmen bei Konkurrenzverboten eine sorgfältige Angemessenheitskontrolle vor. Unverhältnismässige Verbote werden geltungserhaltend reduziert (BGE 138 III 322): Das Gericht setzt das Verbot auf das zulässige Mass herab, anstatt es vollständig für nichtig zu erklären. Diese Möglichkeit schützt den Begünstigten vor dem Totalverlust des Verbots bei zu weit formulierten Klauseln.
Auflosung und Nachlaufwirkung: Bei Auflosung des Kooperationsvertrags oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters endet das Konkurrenzverbot nicht automatisch. Die Nachlaufwirkung muss im Vertrag geregelt sein (typisch 2 bis 3 Jahre nach Vertragsbeendigung, mit klar definiertem Beginn und Ende des Verbotszeitraums).
Schiedsklausel und Mediation: Konkurrenzverbotsstreitigkeiten sind oft zeitkritisch. Eine Schiedsklausel (Swiss Rules of International Arbitration) beschleunigt die Streitbeilegung. Für KMU empfiehlt sich stattdessen eine obligatorische Mediationsphase vor Einleitung des Gerichtsverfahrens -- günstiger und schneller.
Sanktionsmechanismen und Vertragsstrafe: Eine klare Sanktionsregelung (Konventionalstrafe nach OR Art. 160 ff.) ist für die praktische Durchsetzung des Konkurrenzverbots entscheidend. Empfehlenswerte Houehe der Vertragsstrafe: zwischen 3 und 12 Monatsgebühren des Jahresumsatzes des verpflichteten Unternehmens im relevanten Bereich, je nach Wert des Konkurrenzverbots.
Pflichten des Begünstigten: Wenn der Begünstigte das Unternehmen des Verpflichteten kauft und als Gegenleistung ein Konkurrenzverbot vereinbart, muss er auch seine eigenen Pflichten klar definieren (z.B. Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises, Pflicht zur ordentlichen Weiterführung des Unternehmens). Ein Konkurrenzverbot ohne klar definierte Gegenleistung ist rechtlich anfechtbar.
Strategische Bedeutung im Schweizer M&A-Markt: In der Schweiz ist das Konkurrenzverbot bei Unternehmenskäufen ein Standardinstrument und wird von erfahrenen M&A-Anwälten sorgfältig ausgehandelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 III 322, BGE 110 II 484) gibt klare Leitlinien für die Zulässigkeit. Forms-legal.com bietet eine rechtlich abgesicherte Vorlage als Startpunkt für individuelle Verhandlungen. Insgesamt ist ein sorgfältig formuliertes, verhaeltnismaessiges Konkurrenzverbot mit klarer Konventionalstrafe und transparentem Durchsetzungsmechanismus das wirksamste Mittel zum Schutz des berechtigten Interesses bei Unternehmenskäufen und Kooperationen. Fassen Sie alle wesentlichen Elemente in einem klaren Vertragsdokument zusammen und lassen Sie ihn vor Unterzeichnung rechtlich validieren.
So füllen Sie Ihr Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz aus
Das Ausfüllen des Wettbewerbsverbots zwischen Unternehmen in der Schweiz erfordert sorgfältige Abwägung der Verhältnismässigkeit und juristisch präzise Formulierungen.
Schritt 1 — Anlass und Hintergrund klar beschreiben. Geben Sie den konkreten Anlass für das Wettbewerbsverbot an (Unternehmensverkauf, Gesellschafteraustritt, Ende einer Kooperation). Referenz auf den Hauptvertrag (Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag) ist wichtig, da das Wettbewerbsverbot als akzessorische Vereinbarung zum Hauptvertrag qualifiziert. Das schutzwürdige Interesse der berechtigten Partei sollte dokumentiert werden.
Schritt 2 — Sachliche Grenze präzise und verhältnismässig formulieren. Beschreiben Sie das verbotene Tätigkeitsfeld konkret — z.B. 'Entwicklung, Vertrieb und Beratung im Bereich HR-Software für KMU in der Schweiz'. Vermeiden Sie zu weite Formulierungen wie 'jede Tätigkeit im IT-Bereich'. Prüfen Sie anhand der tatsächlichen Tätigkeit des Unternehmens, welche Bereiche wirklich schützenswert sind.
Schritt 3 — Örtliche und zeitliche Grenzen festlegen. Das Territorium sollte dem tatsächlichen Tätigkeitsgebiet des Unternehmens entsprechen. Die Dauer sollte unter 5 Jahren bleiben (BGE 138 III 322) — bei gewöhnlichen Unternehmenstransaktionen sind 2-3 Jahre üblich. Prüfen Sie, ob die Dauer ausreicht, damit der Käufer die Kundenbeziehungen und das Know-how vollständig übernehmen kann.
Schritt 4 — Gegenleistung und Konventionalstrafe festlegen. Stellen Sie sicher, dass eine angemessene Gegenleistung vorhanden ist (Kaufpreis oder separate Entschädigung). Legen Sie eine realistische Konventionalstrafe fest — zu hohe Strafen werden von Schweizer Gerichten nach OR Art. 163 Abs. 3 herabgesetzt. Eine Klausel, die dem Gericht ausdrücklich das Recht zur Herabsetzung vorbehält (oder ausschliesst, was kaum möglich ist), ist empfehlenswert.
Schritt 5 — Unterzeichnen und Kartellrecht prüfen. Bei grossen Unternehmenstransaktionen (Übernahmen über CHF 100 Millionen): Kartellrechtliche Prüfung durch den Anwalt, ob das Wettbewerbsverbot bei der WEKO (KG Art. 4a ff.) oder der EU-Kommission (FKVO) gemeldet werden muss. Bei kleineren Transaktionen ist eine kartellrechtliche Einschätzung trotzdem empfehlenswert, wenn das Wettbewerbsverbot erhebliche Marktanteile betrifft.
Schritt 6 -- Kartellrechtliche Prüfung. Lassen Sie das Konkurrenzverbot durch einen Kartellrechtsexperten auf KG-Konformität prüfen. Bei marktmächtigen Parteien (kombinierter Marktanteil über 30 % im relevanten Markt) sind strengere Massstabe anzulegen. Die WEKO publiziert Merkblätter zu wettbewerbsrechtlichen Fragen bei M&A-Transaktionen.
Schritt 7 -- Konkurrenzverbot klar vom Mitarbeiter-Konkurrenzverbot abgrenzen. Wenn die verpflichtete Firma Arbeitnehmer beschäftigt, die nach Vertragsende die verpflichtete Firma in einem Konkurrenzunternehmen weiterarbeiten wollen, ist zu prüfen, ob das Unternehmens-Konkurrenzverbot auch diese Arbeitnehmer erfasst. In der Regel gilt das Unternehmens-Konkurrenzverbot nur für die Firma selbst, nicht für deren Angestellte -- diese sind separat durch arbeitsrechtliche Konkurrenzverbote nach OR Art. 340 zu verpflichten.
Schritt 8 -- Vorsicht bei nachtraeiglichen Änderungen. Wenn das Konkurrenzverbot nachträglich verlängert, sachlich erweitert oder geografisch ausgedehnt werden soll, benötigt dies die Zustimmung der verpflichteten Firma. Eine einseitige Vertragsänderung durch den Begünstigten ist nach Schweizer OR nicht möglich; jede Änderung erfordert eine einvernehmliche Vertragsanpassung.
Schritt 9 -- Durchsetzung bei Verletzung schnell einleiten. Bei einem Verstoss gegen das Konkurrenzverbot ist schnelles Handeln erforderlich. Sichern Sie Beweise sofort (Screenshots, Zeugenaussagen, Dokumente). Reichen Sie bei akuter Verletzung eine superprovisorische Verfügung beim zuständigen Handelsgericht ein (ZPO Art. 265), um die Wettbewerbstätigkeit noch vor der Anhörung des Verletzers zu unterbinden. Prüfen Sie, ob das Konkurrenzverbot im Kontext einer M&A-Transaktion als Nebenabrede zum Unternehmenszusammenschluss nach KG Art. 9 Abs. 2 zu qualifizieren ist. Als Nebenabrede ist es nur zulässig, wenn es direkt mit dem Zusammenschluss verbunden, sachlich notwendig und zeitlich auf das erforderliche Mass beschränkt ist. Die WEKO hat Leitlinien für Nebenabreden bei M&A-Transaktionen veröffentlicht. Vergessen Sie nicht, das Konkurrenzverbot auf allfällige Kartellrechtskonformitaet zu prüfen und bei Bedarf ein Rechtsgutachten von einem auf KMU-Recht spezialisierten Anwalt einzuholen.
Rechtliche Anforderungen für Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz
Das Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen in der Schweiz unterliegt mehreren zwingenden gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Verhältnismässigkeitsprinzip (ZGB Art. 27): ZGB Art. 27 Abs. 2 verbietet Verpflichtungen, durch die jemand seine persönliche Freiheit aufgibt oder in unzulässiger Weise beschränkt. Obwohl ZGB Art. 27 primär natürliche Personen schützt, wendet das Bundesgericht (BGE 138 III 322) das Verhältnismässigkeitsprinzip auch auf Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen an. Unverhältnismässige Verbote (zu weit sachlich, zu gross örtlich, zu lang zeitlich) werden geltungserhaltend reduziert oder teilnichtig erklärt.
Allgemeine Vertragsfreiheit (OR Art. 19-20): Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen sind grundsätzlich zulässig (Vertragsfreiheit nach OR Art. 19). Sittenwidrige oder rechtswidrige Inhalte führen zur Nichtigkeit nach OR Art. 20. Ein Wettbewerbsverbot, das einem Unternehmen jede wirtschaftliche Betätigung in seiner Kernkompetenz untersagt, kann als sittenwidrig gelten.
Kartellgesetz (KG SR 251): Die WEKO prüft Wettbewerbsverbote bei fusionskontrollpflichtigen Transaktionen als ancillary restraints. Wettbewerbsverbote, die über 5 Jahre gehen oder sachlich oder örtlich über die Transaktion hinausgehen, werden nicht als accessorische Beschränkungen anerkannt und müssen einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Rechtfertigung standhalten. KG Art. 5 (erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen) und Art. 7 (Missbrauch marktbeherrschender Stellung) können anwendbar sein.
Unlauterer Wettbewerb (UWG SR 241): UWG Art. 5 schützt gegen das unlautere Auswerten von Arbeitsergebnissen Dritter. Beim Wettbewerbsverbot wird der Know-how-Schutz oft durch eine parallele Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ergänzt — das Wettbewerbsverbot schützt vor aktivem Wettbewerb, das NDA vor der Weitergabe vertraulicher Informationen.
Fusionskontrolle: Bei fusionskontrollpflichtigen Übernahmen in der Schweiz (KG Art. 9: kombinierter Jahresumsatz > CHF 2 Milliarden und mind. 2 Parteien je > CHF 100 Millionen Schweizer Umsatz) sind akzessorische Wettbewerbsverbote zu melden. Die Meldung erfolgt beim SECO (KG Art. 4a). In der EU ist das SECO-analoge Organ die EU-Kommission (EU-FKVO). Schweizer Fusionskontrolle und EU-Fusionskontrolle laufen bei grenzüberschreitenden Transaktionen parallel.
Steuerrecht: Zahlungen für Wettbewerbsverbote (falls eine separate Gegenleistung vereinbart ist) sind beim Empfänger steuerbar — als ordentliches Einkommen natürlicher Personen (DBG Art. 16) oder als Ertrag juristischer Personen (DBG Art. 57 ff.). Beim Zahler sind solche Vergütungen als Betriebsaufwand abzugsfähig, sofern sie dem Drittvergleich standhalten.
Kartellgesetz (KG SR 251): Die WEKO prüft Konkurrenzverbote bei Unternehmenszusammenschlüssen als Nebenabrede (KG Art. 9 Abs. 2). Nebenabsprachen zu Zusammenschluessen sind zulässig, wenn sie direkt mit dem Zusammenschluss verbunden, sachlich notwendig und zeitlich auf das erforderliche Mass beschränkt sind. Das EU-Recht (Vertikal-GVO, Technologietransfer-GVO) kann ebenfalls relevant sein, wenn das Konkurrenzverbot grenzüberschreitend wirkt.
Unlauterer Wettbewerb (UWG SR 241): Selbst bei einem vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbot kann die Art und Weise der Wettbewerbstätigkeit nach UWG unlauter sein. Geheimnisverrat (UWG Art. 6), Verlockung und Bestechung (UWG Art. 4) und systematisches Abwerben von Mitarbeitern können neben dem vertraglichen Konkurrenzverbot eigenständige Ansprüche auslösen.
Strafrechtliche Aspekte: Bei schwerwiegenden Verstossen gegen ein Konkurrenzverbot -- insbesondere wenn Geschäftsgeheimnisse weitergegeben werden -- können strafrechtliche Anzeigen nach UWG Art. 6 (unbefugte Verwertung fremder Arbeitsergebnisse) oder nach StGB Art. 162 (Verletzung des Geschaeftsgeheimnisses) erwogen werden. Diese strafrechtlichen Wege erzielen eine zusätzliche Abschreckungswirkung.
Häufige Fehler bei Ihrem Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz
Beim Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen in der Schweiz treten häufig Fehler auf, die zur teilweisen oder vollständigen Unwirksamkeit des Verbots führen.
Fehler 1 — Zu weites sachliches Tätigkeitsfeld. Das häufigste Problem: Das Verbot untersagt 'jede Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologie', obwohl das veräusserte Unternehmen nur HR-Software für KMU hergestellt hat. Solche übermässig weiten Verbote werden von Schweizer Gerichten auf ein verhältnismässiges Mass herabgesetzt (geltungserhaltende Reduktion nach BGE 138 III 322) — aber der Zeitpunkt der Herabsetzung (erst im Prozess) schafft Rechtsunsicherheit. Lösung: Von Anfang an präzise und verhältnismässige sachliche Grenzen formulieren.
Fehler 2 — Fehlende Gegenleistung für das Wettbewerbsverbot. Wenn ein Wettbewerbsverbot nicht als Teil einer Haupttransaktion (Unternehmensverkauf) vereinbart wird, sondern isoliert (z.B. beim Austritt eines Gesellschafters ohne Verkauf seines Anteils), kann fehlendes Entgelt als Indiz für Unverhältnismässigkeit gewertet werden. Lösung: Explizite finanzielle Gegenleistung für das Wettbewerbsverbot, auch wenn es gering ist.
Fehler 3 — Keine Kartellrechtsprüfung. Bei Unternehmenstransaktionen mit Wettbewerbsverboten muss geprüft werden, ob eine WEKO-Meldung nach KG Art. 9 oder eine EU-Meldung nach FKVO notwendig ist. Vergessene Meldungen können nachträglich zu Problemen führen, auch wenn die Wettbewerbsverbote selbst verhältnismässig sind.
Fehler 4 — Wettbewerbsverbot ohne Ausnahmen für passive Investitionen. Wenn der Verpflichtete nach dem Verbot keine Unternehmensanteile mehr halten darf — auch nicht winzige Minderheitsbeteiligungen an börsenkotierten Gesellschaften — ist das Verbot übermässig. Marktübliche Ausnahmen: passive Beteiligungen bis 3-5 % des Aktienkapitals an börsenkotierten Gesellschaften ohne Einfluss auf die Geschäftsleitung.
Fehler 5 — Fehlende Regelung des Konzernverbunds. Wenn der Verpflichtete ein Konzern oder eine Holding ist, muss das Wettbewerbsverbot klar regeln, ob es nur für die verpflichtete Muttergesellschaft gilt oder auch für alle Tochtergesellschaften. Ohne klare Regelung könnte der verpflichtete Konzern das Verbot über eine Tochtergesellschaft umgehen. Lösung: Explizite Erstreckung des Verbots auf alle verbundenen Unternehmen im Sinne von OR Art. 663e.
Fehler 6 -- Zu breite sachliche Beschränkung. Ein Verbot der gesamten unternehmerischen Tätigkeit der verpflichteten Firma ist unverhältnismässig und wird von Gerichten reduziert. Das Verbot sollte auf die konkret wettbewerbsrelevanten Tatigkeiten beschränkt sein (z.B. nur Vertrieb von Software für CRM-Systeme, nicht alle Softwareentwicklung).
Fehler 7 -- Kein Eskalationsmechanismus bei Streitigkeiten. Ohne Schiedsklausel oder Mediationsklausel müssen Streitigkeiten über das Konkurrenzverbot vor dem ordentlichen Gericht ausgetragen werden, was teuer und zeitaufwändig ist. Eine obligatorische Mediationsphase vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens kann helfen, Konkurrenzverbotsstreitigkeiten effizienter zu lösen.
Fehler 8 -- Fehlende Regelung für verbundene Unternehmen. Wenn die verpflichtete Firma Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen hat, muss der Vertrag klar regeln, ob das Konkurrenzverbot auch für diese gilt. Ohne ausdrückliche Erstreckung kann die verpflichtete Firma das Verbot umgehen, indem sie Wettbewerbstatigkeiten auf eine Schwestergesellschaft auslagert. Ein wirksames Konkurrenzverbot muss deshalb ausdrücklich auch alle verbundenen Unternehmen im Sinne von OR Art. 663e erfassen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 340CH official
- OR Art. 20CH official
- OR Art. 619CH official
- OR Art. 340cCH official
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 97CH official
- OR Art. 160CH official
- OR Art. 785CH official
- OR Art. 576CH official
- OR Art. 163CH official
- OR Art. 19CH official
- OR Art. 663eCH official
- ZGB Art. 27CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/konkurrenzverbot-unternehmen-schweiz
"Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/konkurrenzverbot-unternehmen-schweiz.
@misc{formslegal-konkurrenzverbot-unternehmen-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Konkurrenzverbot Unternehmen Schweiz (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/konkurrenzverbot-unternehmen-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Das arbeitsrechtliche Konkurrenzverbot nach OR Art. 340-340c gilt ausschliesslich für Arbeitsverhältnisse und unterliegt spezifischen Schutzbestimmungen: Das Verbot muss schriftlich vereinbart sein (OR Art. 340 Abs. 1), der Arbeitnehmer muss Einblick in Kunden- oder Geschäftsgeheimnisse haben (Art. 340 Abs. 2), und bei Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Verschulden des Arbeitnehmers fällt das Verbot weg (Art. 340c). Das Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen (ohne Arbeitsverhältnis) wird nach allgemeinem Vertragsrecht (OR Art. 184 ff.) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (ZGB Art. 27, BGE 138 III 322) beurteilt. Es kennt keine gesetzlichen Schutzbestimmungen zugunsten der verpflichteten Partei (ausser der Verhältnismässigkeitsprüfung), kann länger dauern (bis zu 5 Jahre bei M&A) und erfordert keine spezifischen Voraussetzungen wie 'Einblick in Geheimnisse'. Die Konventionalstrafe kann höher sein als im Arbeitsrecht.
Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 322 festgestellt, dass bei Unternehmensverkäufen Wettbewerbsverbote bis zu 5 Jahren grundsätzlich zulässig sind, wenn sie sachlich und örtlich auf die tatsächliche Tätigkeit des erworbenen Unternehmens beschränkt sind. Verbote von 2-3 Jahren sind in der Schweizer M&A-Praxis am häufigsten; kürzere Dauern (1 Jahr) bei kleinen Transaktionen, längere (4-5 Jahre) bei komplexen Technologieunternehmen oder stark personalisierten Geschäftsmodellen. Verbote über 5 Jahre können nach ZGB Art. 27 und OR Art. 20 teilnichtig sein; Schweizer Gerichte setzen solche Verbote geltungserhaltend auf das Maximum von 5 Jahren herab. Bei Gesellschafteraustritten ohne Unternehmensverkauf sind 1-2 Jahre üblicher. Ausschlaggebend ist stets die Verhältnismässigkeit zum Kaufpreis und zum tatsächlichen Schutzbedarf des Käufers.
Im Unterschied zum arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot (OR Art. 340 Abs. 1: Schriftformerfordernis) ist für das Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen nach allgemeinem Vertragsrecht keine besondere Form vorgeschrieben. Ein mündliches Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich gültig, sofern die wesentlichen Vertragsbestandteile (Tätigkeitsfeld, Gebiet, Dauer, Konventionalstrafe) bestimmbar sind. In der Praxis werden Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen stets schriftlich vereinbart — aus Beweisgründen (im Streitfall), aus der Natur des Hauptvertrags (Unternehmenskaufverträge sind fast immer schriftlich) und für die WEKO-Anmeldung (die schriftliche Unterlagen verlangt). Eine notarielle Beurkundung ist nur erforderlich, wenn der Unternehmenskaufvertrag notariell beurkundet werden muss (z.B. bei Immobilien-Assets).
Bei Verletzung eines Wettbewerbsverbots zwischen Unternehmen hat die berechtigte Partei folgende Ansprüche: Konventionalstrafe (sofern vereinbart, OR Art. 160 ff.) — in der Regel ohne Nachweis eines konkreten Schadens fällig, sobald eine Verletzungshandlung bewiesen ist. Daneben Anspruch auf tatsächlichen Schadenersatz (OR Art. 97), sofern der Schaden die Konventionalstrafe übersteigt. Unterlassungsklage (Injunction): Die berechtigte Partei kann beim Handelsgericht auf Unterlassung der Wettbewerbstätigkeit klagen; bei Dringlichkeit superprovisorisch (ohne Anhörung des Gegners, ZPO Art. 265). Beseitigungsklage: Rückzug aus einer bereits aufgenommenen Wettbewerbstätigkeit. Wichtig: Schweizer Gerichte können nach OR Art. 163 Abs. 3 unverhältnismässig hohe Konventionalstrafen herabsetzen — der Verletzer kann diese Herabsetzung beantragen. Bei gewerbsmässiger Verletzung und Täuschungsabsicht: zusätzlich strafrechtliche Ansprüche nach UWG Art. 23 (unlauterer Wettbewerb).
Ja, ein Wettbewerbsverbot zwischen Unternehmen kann und sollte ausdrücklich auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften, Schwestergesellschaften, Beteiligungen) des Verpflichteten ausgedehnt werden. Ohne ausdrückliche Erstreckung gilt das Verbot nur für die vertraglich benannte verpflichtete Partei — der Verpflichtete könnte das Verbot umgehen, indem er eine Tochtergesellschaft gründet und über diese in Konkurrenz tritt. Marktübliche Formulierung: 'Die Verpflichtete Partei verpflichtet sich, direkt und indirekt — einschliesslich aller verbundenen Unternehmen im Sinne von OR Art. 663e — keine Wettbewerbstätigkeit in den definierten Bereichen auszuüben.' Bei Konzernstrukturen mit wechselnden Beteiligungen sollte die Definition der verbundenen Unternehmen präzise sein (Schwellenwert der Beteiligung: typischerweise Kontrolle oder > 20 % der Stimmrechte).
Das Schweizer und das deutsche Recht weichen bei Wettbewerbsverboten zwischen Unternehmen in einigen Punkten voneinander ab. Im deutschen Recht ist ein Wettbewerbsverbot beim Unternehmenskauf gemäss HGB und BGB grundsätzlich zulässig, ohne explizit gesetzlich geregelten Zeitrahmen — die Rechtsprechung akzeptiert in der Regel bis zu 5 Jahre (analog zur Schweiz). Das Kartellrecht (GWB, EU-Wettbewerbsrecht) spielt eine ähnliche Rolle wie in der Schweiz. Im deutschen Arbeitsrecht ist eine Entschädigung (Karenzzahlung) für arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote gesetzlich vorgeschrieben (HGB § 74 Abs. 2); im Schweizer Recht ist dies nur für Arbeitnehmer-Konkurrenzverbote nach OR Art. 340 nicht vorgeschrieben (obwohl in der Praxis empfohlen). Für Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen (ausserhalb Arbeitsrecht) kennt weder die Schweiz noch Deutschland eine gesetzliche Entschädigungspflicht. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen Schweizer und deutschen Parteien sollte das anwendbare Recht im Vertrag klar geregelt werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b)
Konkurrenzverbot Vereinbarung fuer die Schweiz nach OR Art. 340 bis 340b — Schriftform, sachliche, oertliche und zeitliche Begrenzung, Karenzentschaedigung, Konventionalstrafe und Wegfall nach OR Art. 340c.
Unternehmenskaufvertrag (Asset Deal) Schweiz
Unternehmenskaufvertrag (Asset Deal) fuer die Schweiz nach OR Arts. 184-221: Betriebsuebertragung, Garantien, Betriebsubergang Arbeitnehmer OR Art. 333, Wettbewerbsverbot. Kostenloses Muster zum Download.
Joint Venture Vertrag Schweiz
Joint Venture Vertrag für die Schweiz nach OR Art. 530-551 — mit Beteiligungsquoten, Kapitaleinlagen, Governance-Struktur, Übertragungsbeschränkung und Geheimhaltung. Kostenlos herunterladen.
Kooperationsvertrag Schweiz
Kooperationsvertrag für die Schweiz nach OR Art. 530-551 — als einfache Gesellschaft oder ARGE, mit Leistungsteilung, Gewinnverteilung, Federführung und Geheimhaltung. Kostenlos herunterladen.