Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b)
Kopfdaten
KONKURRENZVERBOT
Vereinbarung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR), Artikel 340 bis 340b — Schriftform nach OR Art. 340 Abs. 1
Zwischen: Arbeitgeberin: [Arbeitgeber Name] Geschäftsadresse: [Arbeitgeber Adresse] Vertreten durch: [Vertreten Durch]
und Arbeitnehmer/in: [Mitarbeiter Name] Wohnadresse: [Mitarbeiter Adresse] Funktion: [Mitarbeiter Funktion] Eintrittsdatum: [Eintrittsdatum]
Voraussetzungen
1. Voraussetzungen nach OR Art. 340 Abs. 2
Die Parteien bestätigen, dass folgende Voraussetzungen für ein wirksames Konkurrenzverbot erfüllt sind:
Einblick in den Kundenkreis: [Kundenkenntnisse] Einblick in Geschäftsgeheimnisse: [Geschaeftsgeheimnisse] Mögliche erhebliche Schädigung der Arbeitgeberin durch Verwendung dieser Kenntnisse: [Schaedigungsmoeglichkeit] Volljährigkeit des/der Arbeitnehmer/in nach OR Art. 340 Abs. 1: [Muendigkeit]
Umfang
2. Umfang des Konkurrenzverbots (OR Art. 340a)
2.1 Sachliche Grenze
[Sachliche Grenze]
2.2 Örtliche Grenze
[Oertliche Grenze]
2.3 Zeitliche Grenze
Das Konkurrenzverbot beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und gilt während [Zeitliche Grenze], längstens jedoch drei Jahre nach OR Art. 340a Abs. 1.
Karenzentschädigung
3. Karenzentschädigung
Karenzentschädigung wird angeboten: [Karenzentschaedigung Angeboten]
Höhe der Karenzentschädigung: [Karenzbetrag] Auszahlungsmodalitäten: [Karenz Auszahlung]
Sanktionen
4. Konventionalstrafe und weitere Sanktionen (OR Art. 340b)
Bei Verletzung des Konkurrenzverbots schuldet der/die Arbeitnehmer/in der Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe in Höhe von: [Konventionalstrafe Betrag]
Recht der Arbeitgeberin auf Klage auf Beseitigung der Verletzung gemäss OR Art. 340b Abs. 3: [Weiterkonkurrenz]
Hinweis: Schweizer Gerichte können nach OR Art. 163 Abs. 3 übermässig hohe Konventionalstrafen herabsetzen. Die Arbeitgeberin behält sich neben der Konventionalstrafe und der Beseitigungsklage Schadenersatzansprüche nach OR Art. 41 vor.
Wegfall des Konkurrenzverbots
5. Wegfall (OR Art. 340c)
Hinweis auf den gesetzlichen Wegfall nach OR Art. 340c bei Arbeitgeberkündigung ohne Verschulden des/der Arbeitnehmer/in oder bei Auflösung des Arbeitsvertrags durch den/die Arbeitnehmer/in aus einem von der Arbeitgeberin zu vertretenden begründeten Anlass: [Wegfall340c]
In diesen Fällen entfällt das Konkurrenzverbot von Gesetzes wegen, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf.
Schlussbestimmungen
6. Schlussbestimmungen
Diese Konkurrenzverbotsvereinbarung untersteht ausschliesslich dem Schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Arbeitgeberin oder der Wohnsitz des/der Arbeitnehmer/in (nach Wahl der klagenden Partei). Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Unterschriften
7. Unterschriften
Ort: [Ort Abschluss] Datum: [Datum Abschluss]
Arbeitgeberin: ______________________ [Vertreten Durch] [Arbeitgeber Name]
Arbeitnehmer/in: ______________________ [Mitarbeiter Name]
Arbeitgeberin
________________
Signature
Arbeitnehmer/in
________________
Signature
Was ist Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b)?
Das Konkurrenzverbot ist ein in der Schweiz nach OR Art. 340 (Konkurrenzverbot Voraussetzungen Schriftform) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Formale Voraussetzungen nach OR Art. 340: Das Konkurrenzverbot bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Form (OR Art. 340 Abs. 1) und kann nur mit volljährigen Arbeitnehmenden vereinbart werden. Materielle Voraussetzungen nach OR Art. 340 Abs. 2: der/die Arbeitnehmer/in muss Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnisse erlangen, und die Verwendung dieser Kenntnisse muss die Arbeitgeberin erheblich schädigen können. Diese kumulativen Voraussetzungen sind eng auszulegen — die blosse Möglichkeit eines Schadens genügt nicht; es muss sich um konkrete, substantielle Kundenbeziehungen oder spezifische Geschäftsgeheimnisse handeln.
Grenzen des Konkurrenzverbots nach OR Art. 340a: Das Konkurrenzverbot muss in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht angemessen begrenzt sein, damit es nicht das wirtschaftliche Fortkommen des/der Arbeitnehmer/in unbillig erschwert. Die zeitliche Höchstdauer beträgt drei Jahre — längere Befristungen sind nichtig. In der Schweizer Praxis sind sechs bis 24 Monate üblich, wobei das Bundesgericht (BGer) in BGE 138 III 67 (Konkurrenzverbot Verhältnismässigkeit) und in BGE 4A_22/2014 mehrfach festgehalten hat, dass jede Beschränkung verhältnismässig sein muss.
Folgen der Übertretung nach OR Art. 340b: Bei Verletzung des Konkurrenzverbots schuldet der/die Arbeitnehmer/in der Arbeitgeberin den daraus entstandenen Schaden (OR Art. 340b Abs. 1) oder, sofern eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, diese Strafe (OR Art. 340b Abs. 2). Die Konventionalstrafe schliesst weiteren Schadenersatz nicht aus, wenn dies vereinbart wurde. Schweizer Gerichte können übermässig hohe Konventionalstrafen nach OR Art. 163 Abs. 3 herabsetzen — typische Konventionalstrafen liegen bei sechs bis zwölf Bruttomonatsgehältern. Zusätzlich kann die Arbeitgeberin nach OR Art. 340b Abs. 3 auf Beseitigung der Verletzung klagen — etwa Unterlassungsklage gegen die konkurrierende Tätigkeit beim zuständigen kantonalen Arbeitsgericht.
Automatischer Wegfall nach OR Art. 340c: Das Konkurrenzverbot fällt von Gesetzes wegen weg, wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Anlass kündigt oder wenn der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis aus einem von der Arbeitgeberin zu vertretenden begründeten Anlass auflöst. Diese Schutzbestimmung verhindert, dass Arbeitgeberinnen das Konkurrenzverbot als Druckmittel für ungerechtfertigte Kündigungen verwenden. Das Bundesgericht hat diese Norm in BGE 4A_298/2014 streng ausgelegt — bereits eine arbeitgeberseitige Reorganisation, die zur Kündigung führt, kann den Wegfall auslösen.
Karenzentschädigung in der Schweiz: Im Unterschied zum deutschen Wettbewerbsverbot, das nach § 74 Abs. 2 HGB zwingend eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent des letzten Gehalts erfordert, kennt das Schweizer Recht keine zwingende Karenzentschädigung. Die Praxis Schweizer Gerichte zeigt jedoch, dass die Vereinbarung einer Karenzentschädigung — typischerweise 30 bis 50 Prozent des letzten Bruttomonatsgehalts — die Verhältnismässigkeit des Konkurrenzverbots erhöht und die Wahrscheinlichkeit der gerichtlichen Durchsetzung steigert. Ohne Karenzentschädigung ist das Konkurrenzverbot zwar nicht nichtig, aber Schweizer Gerichte tendieren zur engen Auslegung der sachlichen, örtlichen und zeitlichen Grenzen.
Abzugrenzen ist das Konkurrenzverbot Schweiz von der Geheimhaltungsvereinbarung nach OR Art. 321a (laufende Treuepflicht) und der Geheimhaltungsverpflichtung nach OR Art. 321a Abs. 4 (nachvertraglich nur für tatsächliche Geheimnisse). Das Konkurrenzverbot ist umfassender — es untersagt jegliche konkurrierende Tätigkeit, unabhängig davon, ob konkret Geschäftsgeheimnisse verwendet werden. Bei höheren Funktionen wird oft beides parallel vereinbart, wobei die Geheimhaltung typischerweise zeitlich unbegrenzt gilt, das Konkurrenzverbot jedoch maximal drei Jahre.
Wann brauchen Sie Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b)?
Das Konkurrenzverbot in der Schweiz wird in spezifischen Konstellationen benötigt, in denen Schweizer Arbeitgeberinnen ein konkretes Schutzinteresse an der Verhinderung konkurrierender Tätigkeiten ihrer mitarbeitenden Personen haben. Die Vereinbarung wird nicht standardmässig in jeden Schweizer Arbeitsvertrag aufgenommen — sie hat einen klar definierten Anwendungsbereich.
Erste typische Situation — Vertriebs-, Verkaufs- und Account-Management-Funktionen: Mitarbeitende mit direktem Kundenkontakt und Aufbau langfristiger Geschäftsbeziehungen — Aussendienst, Key Account Management, Verkaufsleitung — sind klassische Adressaten von Konkurrenzverboten. Das Schweizer Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden (BGE 4A_22/2014, BGE 138 III 67) bestätigt, dass die Kenntnis des Kundenstamms ein klassischer Anwendungsfall für OR Art. 340 darstellt. Schweizer KMU im B2B-Bereich (Maschinenbau, Industriesoftware, Treuhand, Finanzdienstleistungen) verwenden Konkurrenzverbote regelmässig.
Zweite Situation — Geschäftsleitungsmitglieder und obere Führungskräfte: Bei Geschäftsleitungsmitgliedern, Prokuristen nach OR Art. 458 und Mitgliedern des oberen Kaders mit Einblick in strategische Geschäftsgeheimnisse ist ein Konkurrenzverbot praktisch unverzichtbar. Schweizer Aktiengesellschaften regeln dies oft im Geschäftsleitungsreglement nach OR Art. 716b oder im individuellen Direktionsanstellungsvertrag. Kotierte Gesellschaften an der SIX Swiss Exchange müssen zudem die Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV) bei der Ausgestaltung der Konkurrenzverbote beachten.
Dritte Situation — Forschung, Entwicklung und Innovation: Wissenschaftler, Ingenieure und Entwicklungsspezialisten in pharmazeutischen, biotechnologischen, fintech und industriellen Innovationsbereichen erlangen Einblick in Geschäftsgeheimnisse, deren Verwendung bei einem Konkurrenten erheblichen Schaden anrichten könnte. Schweizer Pharma-Unternehmen wie Roche, Novartis und Lonza, Schweizer Maschinenbauunternehmen wie ABB, Bühler und Sulzer sowie Fintech-Unternehmen verwenden Konkurrenzverbote in Kombination mit umfangreichen Geheimhaltungsvereinbarungen.
Vierte Situation — Beratungs- und Anwaltsbüros: In der Treuhand-, Wirtschaftsprüfungs- und Anwaltsbranche bringt der Verlust eines Senior-Beraters mit eigenem Mandantenstamm erheblichen Umsatzausfall mit sich. Schweizer Treuhandunternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (KPMG Schweiz, EY Schweiz, PwC Schweiz, Deloitte Schweiz) und Anwaltskanzleien (Bär & Karrer, Lenz & Stähelin, Walder Wyss) verwenden Konkurrenzverbote sowohl als Konkurrenzschutz als auch als Mandantenschutz nach OR Art. 340.
Fünfte Situation — Bei Eigentumsübergängen und Unternehmensverkäufen: Bei einem Asset Deal oder Share Deal nach Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) wird oft ein gesondertes Konkurrenzverbot des Verkäufers gegenüber dem Erwerber vereinbart. Diese geschäftlichen Konkurrenzverbote unterscheiden sich rechtlich von arbeitsrechtlichen Konkurrenzverboten — sie unterliegen weniger strengen Beschränkungen, da sie zwischen gleichberechtigten Geschäftspartnern abgeschlossen werden.
Sechste Situation — Bei Lehr- und Praktikumsverhältnissen mit Spezialwissen: Nach Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) sind Konkurrenzverbote mit Lernenden grundsätzlich unzulässig — ausser in eng umgrenzten Sonderkonstellationen. Praktikumsverhältnisse bilden eine Grauzone: bei Master-Praktikanten in Forschungsinstituten oder bei Anwaltspraktikanten kann ein zeitlich eng begrenztes Konkurrenzverbot ausnahmsweise sinnvoll sein. forms-legal.com bietet entsprechend differenzierte Vorlagen für die jeweiligen Beschäftigungsformen.
Was gehört in Ihr Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b)?
Das rechtswirksame Konkurrenzverbot in der Schweiz nach OR Art. 340 bis 340b muss spezifische Pflichtbestandteile enthalten, deren Fehlen oder Unvollständigkeit zur Nichtigkeit oder erheblichen Reduktion des Schutzumfangs führt. Die Vorlage von forms-legal.com strukturiert diese Pflichtelemente entlang der Schweizer Rechtsprechung.
Identifikation der Parteien und Bestätigung der Funktion: Vollständiger Firmenname der Arbeitgeberin laut Handelsregister, Geschäftsadresse, vertretungsberechtigte Person mit Funktion und Unterschriftsberechtigung gemäss Handelsregisterauszug. Auf Seiten des/der Arbeitnehmer/in: Vor- und Nachname, Wohnadresse, aktuelle Funktion gemäss Pflichtenheft, Eintrittsdatum. Diese Angaben binden die Vereinbarung an konkrete Personen und Funktionen — bei späterer Wechsel der Funktion kann Anpassung notwendig werden.
Voraussetzungen nach OR Art. 340 Abs. 2 dokumentieren: Die Vereinbarung muss bestätigen, dass eine der beiden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist — Einblick in den Kundenkreis oder Einblick in Geschäftsgeheimnisse — und dass die Verwendung dieser Kenntnisse die Arbeitgeberin erheblich schädigen könnte. Diese Bestätigung ist wichtig, weil das Bundesgericht in mehreren Entscheiden (BGE 138 III 67) festgehalten hat, dass die blosse Behauptung im Vertragstext nicht genügt — die tatsächliche Erfüllung muss dokumentiert werden. Empfehlenswert ist eine kurze Beschreibung der konkreten Kundenkenntnisse oder Geschäftsgeheimnisse.
Sachliche Begrenzung nach OR Art. 340a Abs. 1: Konkrete Beschreibung der untersagten Tätigkeit — keine pauschalen Formulierungen wie „jegliche Konkurrenztätigkeit". Beispielhafte Formulierung: „Verbot, im Bereich der industriellen Antriebssteuerung und Servomotoren-Konfiguration für Maschinenbauunternehmen tätig zu werden — sei es als Arbeitnehmer, Berater, Geschäftsführer oder Inhaber". Die sachliche Grenze muss am tatsächlichen Tätigkeitsbereich der Arbeitgeberin orientiert sein und darf nicht weiter gehen als der Schutz des konkreten Geschäftsinteresses erfordert.
Örtliche Begrenzung nach OR Art. 340a Abs. 1: Geografisch klar abgegrenzt — typischerweise Schweiz und Fürstentum Liechtenstein, gegebenenfalls erweitert auf Nachbarregionen wie Süddeutschland (Baden-Württemberg), Vorarlberg oder die Lombardei bei nachweislich grenzüberschreitendem Kundenstamm. Eine weltweite Klausel ist nach Schweizer Rechtsprechung in der Regel nichtig — das BGer hat in BGE 4A_22/2014 festgehalten, dass die örtliche Grenze dem realen Geschäftsgebiet der Arbeitgeberin entsprechen muss.
Zeitliche Begrenzung nach OR Art. 340a Abs. 1: Maximale Dauer drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses — längere Befristungen sind nichtig. In der Schweizer Praxis sind 6, 12, 18 oder 24 Monate üblich. Bei Geschäftsleitungsmitgliedern und Spezialisten mit umfassenden Kundenkenntnissen sind 24 Monate verbreitet; bei mittleren Führungsfunktionen 12 bis 18 Monate; bei Sachbearbeiter-Stellen mit beschränktem Kundenkontakt oft nur sechs bis zwölf Monate.
Karenzentschädigung als Verhältnismässigkeitsbeitrag: Obwohl in der Schweiz nicht zwingend, erhöht eine Karenzentschädigung die Verhältnismässigkeit erheblich. Übliche Höhe: 30 bis 50 Prozent des letzten Bruttomonatsgehalts pro Monat des Konkurrenzverbots. Auszahlungsmodalitäten: monatlich am Ende des Monats nach Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Einhaltung des Konkurrenzverbots, oder einmalig zu Beginn der Karenzperiode. Bei Verletzung des Konkurrenzverbots wird die Karenzentschädigung typischerweise zurückgefordert.
Konventionalstrafe nach OR Art. 340b Abs. 2: Übliche Höhe sechs bis zwölf Bruttomonatsgehälter pro Verletzung; bei Geschäftsleitungsmitgliedern auch 24 Bruttomonatsgehälter. Schweizer Gerichte können nach OR Art. 163 Abs. 3 übermässig hohe Konventionalstrafen herabsetzen — die Praxis zeigt, dass Strafen über 12 Bruttomonatsgehälter regelmässig reduziert werden. Vorsicht: ohne explizite Vereinbarung schliesst die Konventionalstrafe weiteren Schadenersatz aus (OR Art. 161); Klauseln zur Kumulation mit Schadenersatz und Beseitigungsklage sind ratsam.
Hinweis auf Wegfall nach OR Art. 340c: Die Vereinbarung sollte einen ausdrücklichen Hinweis auf den gesetzlichen Wegfall enthalten — bei arbeitgeberseitiger Kündigung ohne wichtigen Anlass oder bei arbeitnehmerseitiger Kündigung aus arbeitgeberischem Verschulden fällt das Konkurrenzverbot von Gesetzes wegen weg. Diese Norm ist zwingend und kann nicht vertraglich abbedungen werden.
Unterschriften und Schriftform nach OR Art. 340 Abs. 1: Datum und Ort der Unterzeichnung, eigenhändige Unterschriften beider Parteien — elektronische Form nach OR Art. 14 mit qualifizierter elektronischer Signatur ist zulässig, aber praktisch unüblich. Bei Aktiengesellschaften muss die Unterschrift der Arbeitgeberin durch eine im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Person erfolgen. Verwandte Dokumente: Schweizer Arbeitsvertrag unbefristet nach OR Art. 319, Geheimhaltungsvereinbarung Mitarbeiter nach OR Art. 321a sowie Arbeitsvertrag leitende Funktion — alle drei können sinnvoll mit dem Konkurrenzverbot kombiniert werden, das forms-legal.com als Standardbestandteil einer umfassenden Schweizer Personalpolitik anbietet.
So füllen Sie Ihr Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b) aus
Die korrekte Erstellung des Konkurrenzverbots in der Schweiz erfordert eine sorgfältige Analyse der spezifischen Funktion, der konkreten Schutzinteressen und der Verhältnismässigkeit der Beschränkungen. Schweizer KMU machen oft den Fehler, Standardklauseln aus deutschem Recht oder angelsächsischen Mustern zu übernehmen — dies führt regelmässig zur Unwirksamkeit oder gerichtlichen Reduktion.
Schritt 1 — Voraussetzungen nach OR Art. 340 Abs. 2 prüfen: Vor der Erstellung wird geprüft, ob ein Konkurrenzverbot überhaupt zulässig ist. Hat der/die Arbeitnehmer/in tatsächlich Einblick in einen konkreten Kundenkreis oder in spezifische Geschäftsgeheimnisse? Welche Kunden, welche Geheimnisse? Würde die Verwendung dieser Kenntnisse beim Konkurrenten zu erheblicher Schädigung führen? Bei Sachbearbeitern ohne direkten Kundenkontakt oder ohne Zugang zu Geschäftsgeheimnissen ist ein Konkurrenzverbot in der Regel nichtig.
Schritt 2 — Sachliche Grenze konkret formulieren: Die untersagte Tätigkeit wird konkret beschrieben, ausgehend vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich der Arbeitgeberin und der spezifischen Funktion des/der Arbeitnehmer/in. Beispiel für eine Verkaufsleiterin im Industriebereich: „Verbot, im Bereich der industriellen Antriebssteuerung und Servomotoren-Konfiguration für Maschinenbauunternehmen tätig zu werden — sei es als Arbeitnehmer, Berater, Geschäftsführer, Aktionär mit über 10 Prozent Anteil oder Inhaber". Vermieden werden pauschale Formulierungen wie „jegliche Konkurrenztätigkeit" — solche Klauseln werden von Schweizer Gerichten regelmässig auf das gerade noch zulässige Mass reduziert.
Schritt 3 — Örtliche Grenze nach Geschäftsgebiet: Die geografische Grenze wird am realen Geschäftsgebiet der Arbeitgeberin orientiert. Bei einem Schweizer KMU mit ausschliesslich nationalem Kundenstamm ist „Schweiz und Fürstentum Liechtenstein" ausreichend. Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen kann „DACH-Region (Deutschland, Österreich, Schweiz, Liechtenstein)" gerechtfertigt sein. Eine weltweite Klausel ist nach BGE 4A_22/2014 nur in extremen Ausnahmefällen wirksam — etwa bei globalen Konzern-Vertriebsleitern.
Schritt 4 — Zeitliche Begrenzung verhältnismässig wählen: Bei mittleren Funktionen 6 bis 12 Monate; bei höheren Führungsfunktionen 12 bis 24 Monate; bei Geschäftsleitungsmitgliedern und Spezialisten mit umfassenden Geschäftsgeheimnissen bis 36 Monate (Maximum). Empfehlenswert ist die kürzeste Dauer, die das Schutzinteresse abdeckt — Schweizer Gerichte reduzieren übermässig lange Befristungen regelmässig. Bei Doktoren, Chefärzten oder Anwälten ist die Praxis oft 18 bis 24 Monate.
Schritt 5 — Karenzentschädigung als Verhältnismässigkeitsbeitrag: Auch wenn nicht zwingend, wird eine Karenzentschädigung von 30 bis 50 Prozent des letzten Bruttomonatsgehalts vereinbart. Höhe: 30 Prozent bei sechsmonatiger Bindung; 40 Prozent bei zwölfmonatiger Bindung; 50 Prozent bei 18 bis 24 Monaten Bindung. Auszahlung: monatlich am Ende des Monats nach Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Einhaltung. Bei Selbständigkeit des/der Arbeitnehmer/in nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Bestätigung durch eine Erklärung über die ausgeübten Tätigkeiten ergänzt.
Schritt 6 — Konventionalstrafe verhältnismässig festlegen: Übliche Schweizer Praxis: sechs Bruttomonatsgehälter bei kurzen Bindungen; zwölf Bruttomonatsgehälter bei mittleren bis langen Bindungen; 24 Bruttomonatsgehälter bei Geschäftsleitungsmitgliedern. Zu hohe Konventionalstrafen werden nach OR Art. 163 Abs. 3 herabgesetzt — Schweizer Arbeitsgerichte tendieren zur Reduktion auf das wirtschaftlich Angemessene. Klauseln zur Kumulation mit Schadenersatz nach OR Art. 41 und Beseitigungsklage nach OR Art. 340b Abs. 3 sind ratsam.
Schritt 7 — Hinweis auf gesetzlichen Wegfall nach OR Art. 340c: Die Vereinbarung enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf den gesetzlichen Wegfall — bei arbeitgeberseitiger Kündigung ohne wichtigen Anlass oder bei arbeitnehmerseitiger Kündigung aus arbeitgeberischem Verschulden fällt das Konkurrenzverbot weg. Diese Norm ist zwingend und kann nicht abbedungen werden — der Hinweis dient der Rechtssicherheit und der Vermeidung späterer Streitigkeiten.
Schritt 8 — Schriftform und Unterzeichnung: Schriftliche Form nach OR Art. 340 Abs. 1 ist zwingend — eigenhändige Unterschriften beider Parteien. Bei Aktiengesellschaften muss die Unterschrift der Arbeitgeberin durch eine im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, zwei Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift) erfolgen. Datum und Ort der Unterzeichnung. Original in Personalakte mit Aufbewahrungsfrist analog OR Art. 958f mindestens zehn Jahre.
Rechtliche Anforderungen für Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b)
Das Konkurrenzverbot in der Schweiz unterliegt einem dichten Schutzregime, das den/die Arbeitnehmer/in vor unverhältnismässigen Beschränkungen seiner Erwerbsfreiheit nach Bundesverfassung Art. 27 schützen soll. Die Nichtbeachtung der Schweizer Rechtsprechung führt regelmässig zur Nichtigkeit oder gerichtlichen Reduktion des Verbots.
Formelle Voraussetzungen nach OR Art. 340 Abs. 1: Das Konkurrenzverbot bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Form. Mündliche Vereinbarungen oder Klauseln im konkludent geschlossenen Arbeitsvertrag sind nichtig. Eine elektronische Form nach OR Art. 14 mit qualifizierter elektronischer Signatur ist zulässig, aber praktisch unüblich. Volljährigkeit des/der Arbeitnehmer/in: Konkurrenzverbote mit Minderjährigen sind nichtig — bei Lehrlingen nach Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) sind sie grundsätzlich ausgeschlossen.
Materielle Voraussetzungen nach OR Art. 340 Abs. 2: Die Erfüllung mindestens einer der beiden Voraussetzungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung — entweder Einblick in den Kundenkreis oder Einblick in Geschäftsgeheimnisse. Zusätzlich muss die Verwendung dieser Kenntnisse beim Konkurrenten die Arbeitgeberin erheblich schädigen können. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 67 (Konkurrenzverbot Verhältnismässigkeit) festgehalten, dass die blosse Möglichkeit eines Schadens nicht genügt — der Schaden muss konkret und substantiell sein.
Grenzen der Beschränkung nach OR Art. 340a Abs. 1: Das Konkurrenzverbot muss in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht angemessen begrenzt sein. Sachlich: Beschränkung auf die konkrete Tätigkeit der Arbeitgeberin, nicht generelle Konkurrenztätigkeit. Örtlich: Beschränkung auf das reale Geschäftsgebiet, nicht weltweit. Zeitlich: Höchstdauer drei Jahre. Bei Übermässigkeit kann der Richter nach OR Art. 340a Abs. 2 das Verbot auf das gerade noch zulässige Mass reduzieren — diese Reduktionsbefugnis (sogenannter „blue pencil test") ist eine Schweizer Besonderheit, die das Verbot nicht insgesamt nichtig macht.
Folgen der Übertretung nach OR Art. 340b: Bei Verletzung schuldet der/die Arbeitnehmer/in den daraus entstandenen Schaden (Abs. 1) oder die vereinbarte Konventionalstrafe (Abs. 2). Beides parallel ist nur bei expliziter Vereinbarung zulässig. Zusätzlich kann die Arbeitgeberin nach Abs. 3 auf Beseitigung der Verletzung klagen, sofern dies vereinbart wurde — typischerweise im einstweiligen Verfügungsverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht.
Wegfall nach OR Art. 340c (zwingend): Das Konkurrenzverbot fällt von Gesetzes wegen weg, wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Anlass kündigt oder wenn der/die Arbeitnehmer/in aus arbeitgeberischem Verschulden kündigt. Diese Norm ist zwingend und kann nicht vertraglich abbedungen werden. Das Bundesgericht (BGE 4A_298/2014) hat festgehalten, dass eine arbeitgeberseitige Reorganisation, die zur Kündigung führt, den Wegfall auslösen kann — auch wenn die Reorganisation wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Verhältnismässigkeit als Generalklausel: Über die spezifischen Bestimmungen hinaus prüfen Schweizer Gerichte die Verhältnismässigkeit jedes Konkurrenzverbots im Einzelfall. Massgeblich sind: Schwere des Schutzinteresses der Arbeitgeberin, Auswirkung der Beschränkung auf das wirtschaftliche Fortkommen des/der Arbeitnehmer/in, Höhe der Karenzentschädigung (sofern vereinbart), Marktstellung der Arbeitgeberin, Ausbildung und Funktion des/der Arbeitnehmer/in. Diese Prüfung erfolgt nach Bundesverfassung Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit) und OR Art. 27 (Persönlichkeitsschutz).
Konventionalstrafenrecht nach OR Art. 161 und 163: Die Konventionalstrafe ist nach Schweizer Recht eine eigenständige Forderung; sie schliesst nach OR Art. 161 Abs. 1 Schadenersatz aus, wenn nicht anders vereinbart. Übermässig hohe Konventionalstrafen können nach OR Art. 163 Abs. 3 vom Richter herabgesetzt werden — die Praxis Schweizer Gerichte zeigt regelmässige Reduktionen bei Strafen über zwölf Bruttomonatsgehältern.
Spezialgesetze: Bei Banken können FINMA-Rundschreiben (z.B. FINMA-RS 2008/3 betr. Konkurrenzverbote im Bankensektor) zusätzliche Anforderungen stellen. Bei Anwälten gelten standesrechtliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). Bei Spitalärzten gelten die kantonalen Spitalgesetze und gegebenenfalls Gesamtarbeitsverträge der jeweiligen Berufsverbände.
Gerichtsstand und Schiedsklauseln: Streitigkeiten aus Konkurrenzverboten unterliegen dem Schweizer Arbeitsgericht (Wohnsitz des/der Arbeitnehmer/in oder Sitz der Arbeitgeberin nach Wahl der klagenden Partei). Schiedsklauseln sind in arbeitsrechtlichen Konkurrenzverboten nach Schweizerischem Bundesgesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG) Art. 354 nur eingeschränkt zulässig.
Häufige Fehler bei Ihrem Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b)
Häufige Fehler beim Konkurrenzverbot in der Schweiz untergraben die Wirksamkeit oder führen zu gerichtlichen Reduktionen, die das Schutzinteresse der Arbeitgeberin nur unzureichend abdecken. Schweizer Personalverantwortliche und Anwaltskanzleien sehen regelmässig wiederkehrende Fehlermuster.
Fehler 1 — Fehlende oder mangelhafte Voraussetzungen nach OR Art. 340 Abs. 2: Konkurrenzverbote werden auch mit Mitarbeitenden vereinbart, die weder Einblick in den Kundenkreis noch in Geschäftsgeheimnisse haben — etwa Sachbearbeiter im Backoffice oder Lagerarbeiter. Solche Verbote sind nach Schweizer Rechtsprechung von Anfang an nichtig (BGE 138 III 67). Konsequenz: bei Klage des/der Arbeitnehmer/in auf Feststellung der Nichtigkeit verliert die Arbeitgeberin ohne weiteres. Korrekte Vorgehensweise: vor Vereinbarung prüfen, ob die Funktion tatsächlich Einblick in schützenswerte Kenntnisse vermittelt.
Fehler 2 — Pauschale sachliche Grenze ohne Konkretisierung: Klauseln wie „jegliche Konkurrenztätigkeit" oder „jede dem Geschäftsfeld der Arbeitgeberin entsprechende Tätigkeit" werden vor Schweizer Gerichten regelmässig auf das gerade noch zulässige Mass reduziert. Konsequenz: das tatsächliche Schutzgebiet wird massiv eingeschränkt. Korrekte Vorgehensweise: konkrete Beschreibung der untersagten Tätigkeit mit Bezug auf das spezifische Geschäftsfeld der Arbeitgeberin und die Funktion des/der Arbeitnehmer/in.
Fehler 3 — Übermässige örtliche Grenze (weltweit oder DACH): Bei einem Schweizer KMU mit nationalem Kundenstamm ist eine weltweite Klausel nach BGE 4A_22/2014 unwirksam. Die Schweizer Rechtsprechung verlangt Anpassung an das reale Geschäftsgebiet. Konsequenz: Reduktion auf Schweiz und Liechtenstein, möglicherweise erweitert auf Süddeutschland oder Vorarlberg. Korrekte Vorgehensweise: Geschäftsgebiet vor der Vereinbarung dokumentieren und Klausel entsprechend formulieren.
Fehler 4 — Übermässige zeitliche Grenze: Die Maximaldauer von drei Jahren nach OR Art. 340a Abs. 1 wird oft pauschal vereinbart, auch wenn das Schutzinteresse nur kürzere Bindung rechtfertigt. Schweizer Gerichte reduzieren regelmässig auf 12 oder 24 Monate, je nach Funktion. Korrekte Vorgehensweise: Bindungsdauer am tatsächlichen Schutzbedarf orientieren — bei Sachbearbeitern 6 Monate, bei mittleren Führungskräften 12 Monate, bei Geschäftsleitung 24 Monate.
Fehler 5 — Verzicht auf Karenzentschädigung trotz strenger Beschränkung: Im Schweizer Recht ist die Karenzentschädigung nicht zwingend, jedoch erhöht sie die Verhältnismässigkeit erheblich. Konsequenz: ohne Karenzentschädigung tendieren Schweizer Gerichte zur engen Auslegung der sachlichen, örtlichen und zeitlichen Grenzen. Korrekte Vorgehensweise: bei umfassenden Bindungen (24 Monate, weltweit, breite Sachgrenze) Karenzentschädigung von 50 Prozent des letzten Bruttogehalts vereinbaren.
Fehler 6 — Übermässige Konventionalstrafe: Konventionalstrafen über zwölf Bruttomonatsgehälter werden nach OR Art. 163 Abs. 3 regelmässig herabgesetzt. Die Praxis zeigt Reduktionen auf das wirtschaftlich Angemessene — typischerweise sechs bis zwölf Bruttomonatsgehälter. Korrekte Vorgehensweise: realistische Konventionalstrafe vereinbaren, parallel Klausel zur Kumulation mit Schadenersatz nach OR Art. 41 und Beseitigungsklage nach OR Art. 340b Abs. 3 aufnehmen, um die volle Bandbreite der Sanktionen zu erhalten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 340CH official
- OR Art. 340aCH official
- OR Art. 340bCH official
- OR Art. 163CH official
- OR Art. 340cCH official
- OR Art. 321aCH official
- OR Art. 458CH official
- OR Art. 716bCH official
- OR Art. 161CH official
- OR Art. 14CH official
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 41CH official
- OR Art. 958fCH official
- OR Art. 27CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/konkurrenzverbot-schweiz
"Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/konkurrenzverbot-schweiz.
@misc{formslegal-konkurrenzverbot-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Konkurrenzverbot Schweiz (OR Art. 340–340b) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/konkurrenzverbot-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Ein wirksames Konkurrenzverbot in der Schweiz muss mehrere Voraussetzungen erfüllen. Erstens — formelle Voraussetzungen nach OR Art. 340 Abs. 1: Schriftform ist zwingend; mündliche Klauseln sind nichtig. Volljährigkeit des/der Arbeitnehmer/in. Zweitens — materielle Voraussetzungen nach OR Art. 340 Abs. 2: Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnisse (alternativ); Verwendung dieser Kenntnisse beim Konkurrenten muss erheblichen Schaden verursachen können (BGE 138 III 67). Drittens — Begrenzungen nach OR Art. 340a: sachlich, örtlich und zeitlich angemessen; Höchstdauer drei Jahre.
Nach OR Art. 340a Abs. 1 darf ein Konkurrenzverbot maximal drei Jahre dauern — längere Befristungen sind nichtig. In der Schweizer Praxis: Sachbearbeiter/mittlere Funktion 6-12 Monate; höhere Führungskräfte 12-18 Monate; Geschäftsleitungsmitglieder und Spezialisten 18-24 Monate; Extremausnahme 36 Monate. Übermässige Befristungen werden nach OR Art. 340a Abs. 2 auf das zulässige Mass herabgesetzt (blue-pencil test).
Anders als das deutsche Wettbewerbsverbot (HGB § 74 Abs. 2 — zwingend mind. 50%) ist die Karenzentschädigung nach Schweizer Recht nicht zwingend (OR Art. 340-340c). Praktisch erhöht sie jedoch die Verhältnismässigkeit erheblich. Übliche Höhe: 30% bei 6 Monaten; 40% bei 12 Monaten; 50% bei 18-24 Monaten des letzten Bruttomonatsgehalts. Ohne Karenzentschädigung tendieren Schweizer Gerichte zur engen Auslegung der Beschränkungen.
Nach OR Art. 340c fällt das Konkurrenzverbot von Gesetzes wegen weg, wenn der Arbeitgeber ohne wichtigen Anlass kündigt oder der/die Arbeitnehmer/in aus arbeitgeberischem Verschulden kündigt (BGE 4A_298/2014). Diese Norm ist zwingend und kann nicht abbedungen werden. Bei Eigenkündigung ohne Arbeitgeberverschulden bleibt das Verbot bestehen. Bei einvernehmlicher Auflösung kann der Wegfall ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitgeber eine angemessene Abfindung leistet.
Verletzung des Konkurrenzverbots gewährt der Arbeitgeberin drei Anspruchsgrundlagen nach OR Art. 340b: erstens Schadenersatz (Abs. 1) — tatsächlich entstandener Schaden; zweitens Konventionalstrafe (Abs. 2) — ohne Schadennachweis, üblich 6-12 Bruttomonatsgehälter (Reduktion nach OR Art. 163 Abs. 3 bei Übermass); drittens Beseitigungsklage (Abs. 3) — einstweilige Verfügung nach ZPO Art. 261 möglich.
Drei verwandte, aber unterschiedliche Instrumente: erstens Konkurrenzverbot (OR Art. 340-340c) — verbietet jegliche konkurrierende Tätigkeit, max. 3 Jahre, Schriftform zwingend. Zweitens Kundenschutzklausel — verbietet nur Abwerben/Bedienen bestehender Kunden; weniger restriktiv, breiteren Akzeptanz bei Gerichten. Drittens Geheimhaltungsvereinbarung (OR Art. 321a) — verbietet Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen; nachvertraglich nach OR Art. 321a Abs. 4 nur für tatsächliche Geheimnisse. Kombination aller drei bei höheren Funktionen üblich.
Konkurrenzverbote häufig in: Treuhand/Wirtschaftsprüfung (KPMG, EY, PwC, Deloitte — 12-24 Monate für Senior-Berater), Anwaltskanzleien (Bär & Karrer, Lenz & Stähelin), Banken/Vermögensverwaltung (UBS, Julius Baer, Pictet — FINMA-RS 2008/3), Pharma/Biotech (Roche, Novartis, Lonza — 18-36 Monate), Maschinenbau (ABB, Bühler, Sulzer — DACH-Klausel). Bei Sachbearbeitern und allgemeinen Funktionen ohne Kundenkontakt in der Regel nichtig (OR Art. 340 Abs. 2 nicht erfüllt).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Unbefristeter Arbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 319)
Unbefristeter Arbeitsvertrag für die Schweiz nach OR Art. 319 — mit Probezeit, Kündigungsfristen nach OR Art. 335c, AHV/BVG/UVG-Bestimmungen, Ferien gemäss OR Art. 329a. Kostenloses Muster zum Download.
Geheimhaltungsvereinbarung Mitarbeiter Schweiz (OR Art. 321a, 340)
Geheimhaltungsvereinbarung fuer Mitarbeitende in der Schweiz nach OR Art. 321a (Treuepflicht) und OR Art. 340 (formelle Anforderungen). Schutz von Geschaeftsgeheimnissen mit Konventionalstrafe, UWG- und StGB-Bezug.
Arbeitsvertrag Leitende Funktion Schweiz (OR Art. 319, 321a)
Arbeitsvertrag fuer leitende Funktion in der Schweiz nach OR Art. 319 mit Bonus, LTIP, Konkurrenzverbot OR Art. 340, Vertrauensarbeitszeit ArG Art. 3 lit. d, verlaengerten Kuendigungsfristen. Kostenloses Muster zum Download.