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Escrow-Vereinbarung / Hinterlegungsvertrag Schweiz (OR Art. 472-491)

Escrow-Vereinbarung / Hinterlegungsvertrag Schweiz (OR Art. 472-491)

Parteien

ESCROW-VEREINBARUNG (HINTERLEGUNGSVERTRAG)

Hinterleger: [Hinterleger Firma] [Hinterleger Adresse] Berechtigter: [Berechtigter Firma] [Berechtigter Adresse] Escrow-Stelle (Treuhänder): [Escrow Stelle Bezeichnung] [Escrow Stelle Adresse]

Gegenstand der Hinterlegung

1. Gegenstand und Hinterlegungsvertrag Art der Hinterlegung: [Escrow Typ] Hinterlegter Betrag / Gegenstand: [Escrow Betrag] Escrow-Konto / Hinterlegungsort: [Escrow Konto] Dieser Vertrag stützt sich auf das Hinterlegungsrecht nach Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 472-491, SR 220). Der Hinterleger übergibt der Escrow-Stelle den oben bezeichneten Betrag oder Gegenstand zur treuhänderischen Verwahrung. Die Escrow-Stelle ist verpflichtet, das Hinterlegungsgut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Treuhänders zu verwahren und ausschliesslich nach Massgabe dieser Vereinbarung darüber zu verfügen.

Auszahlungs- und Rückgabebedingungen

2. Auszahlung an den Berechtigten Der hinterlegte Betrag wird an den Berechtigten ausgezahlt, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: [Auszahlungs Bedingungen] Die Escrow-Stelle prüft das Vorliegen der Auszahlungsbedingungen anhand der von den Parteien beizubringenden Nachweise. Bei Streit über das Vorliegen der Bedingungen ist die Escrow-Stelle berechtigt, die Auszahlung bis zur Klärung durch die Parteien oder ein zuständiges Gericht zu suspendieren.

3. Rückgabe an den Hinterleger Der hinterlegte Betrag wird an den Hinterleger zurückgegeben, wenn: [Rueckgabe Bedingungen] Die maximale Hinterlegungsdauer endet am [Auszahlungs Frist]. Bis zu diesem Datum müssen entweder die Auszahlungsbedingungen erfüllt oder die Rückgabebedingungen eingetreten sein. Nach Ablauf dieser Frist erhält der Hinterleger den hinterlegten Betrag zurück, sofern keine schriftliche Streitanmeldung vorliegt.

Pflichten der Escrow-Stelle

4. Pflichten der Escrow-Stelle Die Escrow-Stelle verpflichtet sich: (a) Das hinterlegte Gut streng getrennt von eigenem Vermögen zu verwahren (Segregationspflicht); (b) Über die Hinterlegung und deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren; (c) Zinsen aus der Anlage des hinterlegten Geldbetrags nach Abzug der Escrow-Gebühr dem Hinterleger gutzuschreiben; (d) Bei unklaren oder widersprüchlichen Weisungen die Parteien zu kontaktieren und notfalls die gerichtliche Hinterlegung nach OR Art. 479 zu veranlassen. Escrow-Gebühr: [Escrow Gebuehr] — diese Gebühr trägt der [Hinterleger Firma] als Hinterleger.

5. Haftung der Escrow-Stelle Die Escrow-Stelle haftet für Schäden aus schuldhafter Verletzung ihrer Verwahrungs- und Auszahlungspflichten. Die Haftung ist auf den Wert des hinterlegten Gutes begrenzt. Die Escrow-Stelle haftet nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt, Bankinsolvenzen oder Umstände ausserhalb ihres Einflussbereichs zurückzuführen sind. Bei einer Bankhinterlegung gilt die Einlagensicherung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SwissBanking) bis CHF 100'000.- je Gläubiger nach BankG Art. 37a.

Schlussbestimmungen

6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht (OR Art. 472-491 für Hinterlegung, OR Art. 394 ff. für auftragsrechtliche Aspekte der Escrow-Stelle). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist [Ort]. Bei Streitigkeiten über die Auszahlungsbedingungen steht den Parteien der ordentliche Rechtsweg vor dem kantonalen Zivilgericht offen.

Ort und Datum: [Ort], [Unterzeichnungs Datum]

Unterschriften

Hinterleger

[Hinterleger Firma]

Berechtigter

[Berechtigter Firma]

Escrow-Stelle / Treuhänder

[Escrow Stelle Bezeichnung]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Escrow-Vereinbarung / Hinterlegungsvertrag Schweiz (OR Art. 472-491)?

Die Escrow-Vereinbarung / Hinterlegungsvertrag ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht OR Art. 472-491 (SR 220) Hinterlegungsvertrag geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

OR Art. 472 Abs. 1 definiert den Hinterlegungsvertrag als den Vertrag, durch den der Hinterleger verpflichtet wird, eine bewegliche Sache in Verwahrung zu geben, und der Aufbewahrer verpflichtet wird, sie zu empfangen, aufzubewahren und zurückzugeben. Die Escrow-Vereinbarung überlagert diesen klassischen Hinterlegungsvertrag mit einem auftragsrechtlichen Element nach OR Art. 394 ff.: Die Escrow-Stelle handelt als Treuhänder und ist verpflichtet, das hinterlegte Gut nach den vertraglichen Bedingungen zu verwalten und auszuzahlen — nicht nur zu verwahren. Das Schweizer Bundesgericht hat in BGE 141 III 97 den Begriff des fiduziarischen Eigentums und der Treuhand nach Schweizer Recht präzisiert, der die rechtliche Grundlage der meisten Escrow-Arrangements in der Schweiz bildet. Das fiduziarische Treuhandeigentum bedeutet, dass die Escrow-Stelle rechtlich Eigentümerin des hinterlegten Guts wird, es aber wirtschaftlich für die Parteien hält — ein wichtiger Unterschied mit Konsequenzen für das Insolvenzrecht, da fiduziarisch gehaltene Vermögenswerte im Konkurs der Escrow-Stelle ausgesondert werden können, sofern die Trennung vom Eigenvermögen der Escrow-Stelle klar dokumentiert ist.

In der Schweizer Praxis findet die Escrow-Vereinbarung vor allem in drei Bereichen Anwendung: erstens bei Unternehmenstransaktionen (M&A Escrow), wo ein Teil des Kaufpreises bei einem Notar oder einer Bank hinterlegt wird, bis die Bedingungen (z.B. erfolgreiche Due Diligence, Behördengenehmigungen) erfüllt sind; zweitens beim Quellcode-Escrow (Software Escrow), wo ein Softwareanbieter seinen Quellcode bei einer Escrow-Stelle hinterlegt, die den Code an den Lizenznehmer herausgibt, wenn der Anbieter insolvent wird oder den Support eingestellt hat; drittens bei Immobilientransaktionen, wo der Kaufpreis beim Notar hinterlegt wird, bis der Grundbucheintrag vollzogen ist.

Die Escrow-Stelle in der Schweiz ist häufig eine Anwaltskanzlei (z.B. Lenz & Stähelin, Walder Wyss, Niederer Kraft Frey), ein Notariatsbüro, eine Bank (UBS AG, Raiffeisen Schweiz, Zürcher Kantonalbank ZKB, Berner Kantonalbank BEKB) oder eine spezialisierte Escrow-Gesellschaft. Bei Banktreuhandkonten gilt die Einlagensicherung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SwissBanking) nach BankG Art. 37a bis CHF 100'000.- je Gläubiger; darüber hinausgehende Escrow-Beträge können durch Schweizer Staatsanleihen (Eidgenössische Obligationen im Depot, ausgesondert nach SchKG Art. 37a) gesichert werden. Das Schweizer Obligationenrecht erlaubt eine grosse Vertragsfreiheit bei der Gestaltung von Escrow-Vereinbarungen, was sie zu einem flexiblen Instrument für verschiedenste Transaktionstypen macht. Forms-legal.com bietet eine kostenlose Mustervorlage für die Escrow-Vereinbarung nach Schweizer Recht, die die Anforderungen von OR Art. 472-491 und OR Art. 394 ff. erfüllt.

Wann brauchen Sie Escrow-Vereinbarung / Hinterlegungsvertrag Schweiz (OR Art. 472-491)?

Eine Escrow-Vereinbarung in der Schweiz wird benötigt, wenn bei einer Transaktion zwischen zwei Parteien ein gegenseitiges Misstrauen besteht oder wenn rechtliche Bedingungen die sofortige Übertragung von Geld oder Werten verhindern.

Erste Situation: Unternehmenskauf (M&A Escrow). Ein Käufer erwirbt eine Schweizer GmbH oder AG. Teil des Kaufpreises (typisch 5-20%) wird auf einem Treuhandkonto (Escrow-Konto bei einer Schweizer Bank oder beim Notar) hinterlegt. Die Hinterlegung sichert den Käufer gegen Gewährleistungsansprüche (Warranties and Indemnities nach dem Unternehmenskaufvertrag) ab, die in den ersten 12-24 Monaten nach dem Closing entstehen könnten. Nach Ablauf der Gewährleistungsperiode ohne substantielle Ansprüche wird der Escrow-Betrag an den Verkäufer ausgezahlt.

Zweite Situation: Software-Quellcode-Escrow (Source Code Escrow). Eine Schweizer Softwarefirma lizenziert ihre Kernsoftware an einen grossen Kunden (z.B. eine Bank oder ein Industrieunternehmen). Der Kunde verlangt, dass der Quellcode bei einer neutralen Escrow-Stelle hinterlegt wird. Falls die Softwarefirma insolvent wird, den Support einstellt oder gegen den Lizenzvertrag verstösst, erhält der Kunde den Quellcode, um die Software weiterzuentwickeln. Die Escrow-Stelle prüft den hinterlegten Code auf Vollständigkeit und Aktualität.

Dritte Situation: Grundstücktransaktionen. Bei Kauf einer Liegenschaft in der Schweiz wird der Kaufpreis häufig auf einem Notariatskonto hinterlegt, bis der Grundbucheintrag beim zuständigen Grundbuchamt vollzogen ist und alle Bedingungen (z.B. Löschung bestehender Hypotheken, Bewilligung der Bewilligungsbehörde nach BGBB bei Landwirtschaftsland) erfüllt sind. Dies schützt den Käufer vor dem Risiko, den Kaufpreis zu zahlen, ohne dass das Eigentum übertragen wird.

Vierte Situation: Entwicklungsprojekte mit Meilensteinzahlungen. Ein Auftraggeber beauftragt eine Entwicklungsfirma mit der Erstellung einer komplexen Software. Der Gesamtbetrag wird auf einem Escrow-Konto hinterlegt; nach Erreichung jedes vertraglich definierten Meilensteins (Milestone) und Abnahme durch den Auftraggeber wird der entsprechende Teilbetrag aus dem Escrow-Konto an die Entwicklungsfirma ausgezahlt.

Fünfte Situation: Internationale Handelsgeschäfte. Bei Exportgeschäften zwischen Schweizer Exporteuren und Käufern in Ländern mit erhöhtem politischem oder Gegenparteirisiko wird ein Escrow-Konto bei einer Schweizer Bank als Alternative zum Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit) nach dem UCP 600 der Internationalen Handelskammer (ICC) eingesetzt.

Was gehört in Ihr Escrow-Vereinbarung / Hinterlegungsvertrag Schweiz (OR Art. 472-491)?

Eine rechtswirksame Escrow-Vereinbarung in der Schweiz nach OR Art. 472-491 muss mehrere Pflichtbestandteile enthalten, um ihren Zweck als Sicherungsinstrument zu erfüllen.

Vollständige Identifikation aller drei Parteien. Hinterleger, Berechtigter und Escrow-Stelle müssen mit vollständiger Firma oder Name, Adresse und CHE-Nummer (bei Unternehmen) eindeutig bezeichnet werden. Dies ist die Grundlage für die Treuhänderstellung der Escrow-Stelle nach OR Art. 394 ff. und für die Hinterlegungspflicht des Hinterlegers nach OR Art. 472.

Genaue Beschreibung des hinterlegten Guts. Was genau wird hinterlegt? Bei Geldbeträgen: CHF-Betrag, IBAN des Treuhandkontos, Bankname (z.B. Zürcher Kantonalbank ZKB, UBS AG, Luzerner Kantonalbank LUKB), Kontoinhaber. Bei Quellcode: Softwarebezeichnung, Version, Format (ZIP, Git-Repository), Vollständigkeitsanforderungen. Bei Dokumenten: Dokumentenbezeichnung, Original oder Kopie, Aufbewahrungsform. Die Beschreibung muss so präzise sein, dass die Escrow-Stelle das hinterlegte Gut eindeutig identifizieren und Dritte ihren Anspruch nicht bestreiten können.

Präzise Auszahlungsbedingungen. Die Bedingungen, unter denen die Escrow-Stelle den hinterlegten Betrag an den Berechtigten auszahlt, müssen klar und objektiv nachprüfbar formuliert sein. Subjektive Bedingungen (z.B. wenn der Auftraggeber zufrieden ist) sind zu vermeiden, da sie Streitigkeiten provozieren. Objektivierbare Bedingungen: Vorlage eines Abnahmeprotokolls, rechtskräftige Eintragung ins Grundbuch, Vorlage einer Bankgarantie, schriftliche Bestätigung beider Hauptparteien.

Präzise Rückgabebedingungen. Unter welchen Bedingungen wird der Escrow-Betrag an den Hinterleger zurückgegeben? Typisch: Fristablauf ohne Eintritt der Auszahlungsbedingungen, einvernehmliche Aufhebung der Haupttransaktion, gerichtliche Anordnung. Die maximale Hinterlegungsdauer verhindert, dass Gelder auf unbestimmte Zeit blockiert werden.

Pflichten der Escrow-Stelle. Die Escrow-Stelle muss das hinterlegte Gut streng getrennt von eigenem Vermögen verwahren (Segregationspflicht nach OR Art. 472 Abs. 2 für Verwahrungsrecht; bei Anwälten zusätzlich nach Anwaltsgesetz BGFA SR 935.61). Sie darf das Gut nicht für eigene Zwecke verwenden. Bei Geldbeträgen gilt: Die Hinterlegung auf einem Treuhandkonto führt dazu, dass das Geld zum Bankgläubiger der Escrow-Stelle wird — bei Insolvenz der Bank greift die Einlagensicherung nach BankG Art. 37a (bis CHF 100'000.- privilegiert).

Escrow-Gebühr und Zinsen. Die Gebühr der Escrow-Stelle (einmalig oder laufend in CHF) ist zu vereinbaren. Zinsen aus der Anlage des hinterlegten Geldbetrags sind nach Abzug der Gebühr dem Hinterleger gutzuschreiben, sofern nichts anderes vereinbart ist (OR Art. 484 ff. für Bankdepots). Die Parteien können auch vereinbaren, dass Zinsen dem Berechtigten oder hälftig aufgeteilt werden.

Rechtswahl und Gerichtsstand. Der Escrow-Vertrag sollte ausdrücklich Schweizer Recht (OR, ZPO) als anwendbares Recht wählen und einen Gerichtsstand in der Schweiz festlegen (z.B. Zürich, Genf, Zug — alle mit spezialisierten Handelsgerichten). Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und allfällig das Luganer Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) für EU/EFTA-Parteien zu berücksichtigen. Alternativ kann ein Schiedsgerichtsverfahren nach den Swiss Arbitration Centre Rules vereinbart werden — dies bietet vertrauliche und schnelle Streitbeilegung und wird von den meisten Schweizer Banken und international tätigen Anwaltskanzleien für M&A Escrow-Verfahren bevorzugt, da Schiedsurteile in über 150 Ländern nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar sind. Forms-legal.com bietet eine umfassende Mustervorlage für Escrow-Vereinbarungen nach Schweizer Recht, die alle Pflichtbestandteile nach OR Art. 472-491 vollständig abdeckt.

So füllen Sie Ihr Escrow-Vereinbarung / Hinterlegungsvertrag Schweiz (OR Art. 472-491) aus

Das Ausfüllen der Escrow-Vereinbarung in der Schweiz erfordert sorgfältige Vorbereitung aller drei Parteien (Hinterleger, Berechtigter, Escrow-Stelle).

Schritt 1 — Escrow-Stelle sorgfältig auswählen. Die Wahl der richtigen Escrow-Stelle ist entscheidend. Für Geldbeträge: Eine Schweizer Bank (UBS AG, Credit Suisse, Raiffeisen Schweiz, Zürcher Kantonalbank ZKB) oder ein Notariatsbüro bieten sichere Treuhandkonten. Für Quellcode-Escrow: Spezialisierte Escrow-Anbieter wie NCC Group, EscrowTech oder Schweizer IT-Treuhandunternehmen. Fragen Sie nach Referenzen, Gebühren, Versicherungsschutz und Erfahrung mit dem spezifischen Escrow-Typ.

Schritt 2 — Escrow-Gegenstand präzise beschreiben. Beschreiben Sie das hinterlegte Gut so detailliert wie möglich. Bei Quellcode: Welche Version? Welche Komponenten? Welche Build-Anleitung? Ohne präzise Beschreibung kann die Vollständigkeit des hinterlegten Guts nicht überprüft werden — und im Streitfall bestreitet der Dienstleister möglicherweise, den richtigen Code hinterlegt zu haben.

Schritt 3 — Auszahlungsbedingungen objektivierbar formulieren. Vermeiden Sie subjektive Formulierungen wie nach Zufriedenheit des Auftraggebers. Formulieren Sie konkret und nachprüfbar: Vorlage des von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokolls; OR Vorlage des Grundbuchauszugs mit eingetragenem Eigentum; OR schriftliche Mitteilung beider Hauptparteien an die Escrow-Stelle über Bedingungseintritt.

Schritt 4 — Maximale Hinterlegungsdauer festlegen. Setzen Sie eine klare Frist, bis zu der der Escrow-Betrag entweder ausgezahlt oder zurückgegeben werden muss. Ohne diese Frist kann das Geld für unbestimmte Zeit blockiert bleiben, was beiden Parteien schadet.

Schritt 5 — Streitbeilegungsmechanismus einbauen. Was passiert, wenn Hinterleger und Berechtigter über den Eintritt der Auszahlungsbedingungen streiten? Die Escrow-Stelle darf in solchen Fällen nicht einfach auszahlen. Typische Lösung: Die Escrow-Stelle suspendiert die Auszahlung und gibt dem Hinterleger Gelegenheit, innerhalb von 15 Werktagen Einspruch zu erheben; bei Einspruch wird das Geld bis zur Klärung durch ein Mediationsverfahren oder ein Gericht einbehalten.

Schritt 6 — Unterzeichnung durch alle drei Parteien und sofortige Hinterlegung. Die Escrow-Vereinbarung muss von Hinterleger, Berechtigtem und Escrow-Stelle unterzeichnet werden. Da der Hinterlegungsvertrag nach OR Art. 472 ein Realvertrag ist, kommt er erst mit der tatsächlichen Übergabe des Hinterlegungsguts (Geldübertragung auf das Treuhandkonto, physische Übergabe von Dokumenten oder Software) an die Escrow-Stelle zustande. Die Unterzeichnung allein genügt nicht. Erstellen Sie drei Originale — je eines für jede Partei. Bewahren Sie die Escrow-Vereinbarung zusammen mit allen Belegen über die tatsächliche Hinterlegung (Bankbestätigung, Quittung der Escrow-Stelle) mindestens 10 Jahre auf (Verjährungsfrist nach OR Art. 127). Nach vollständiger Abwicklung (Auszahlung oder Rückgabe) stellt die Escrow-Stelle eine Abschlussbestätigung aus.

Häufige Fehler bei Ihrem Escrow-Vereinbarung / Hinterlegungsvertrag Schweiz (OR Art. 472-491)

Häufige Fehler bei der Escrow-Vereinbarung in der Schweiz führen dazu, dass das Sicherungsziel des Escrows nicht erreicht wird oder der Escrow-Betrag blockiert bleibt.

Fehler 1 — Unklare oder subjektive Auszahlungsbedingungen. Wenn die Auszahlungsbedingungen nicht objektiv und klar formuliert sind, entstehen Streitigkeiten darüber, ob die Bedingungen eingetreten sind. Die Escrow-Stelle kann den hinterlegten Betrag nicht auszahlen, wenn unklar ist, ob die Bedingungen erfüllt sind — das Geld bleibt blockiert und alle drei Parteien leiden darunter.

Fehler 2 — Keine maximale Hinterlegungsdauer. Eine Escrow-Vereinbarung ohne maximale Hinterlegungsdauer kann dazu führen, dass der Betrag auf unbestimmte Zeit eingefroren bleibt, wenn die Parteien sich nicht über den Bedingungseintritt einigen. Setzen Sie immer eine klare Enddatum-Klausel.

Fehler 3 — Unzureichende Beschreibung des Quellcodes bei Code-Escrow. Bei Software-Quellcode-Escrow ist eine vollständige und aktuelle Dokumentation des hinterlegten Codes essenziell. Veralteter oder unvollständiger Code hat für den Begünstigten keinen Wert. Vereinbaren Sie regelmässige Updates des hinterlegten Codes (z.B. bei jeder neuen Major-Version) und eine Vollständigkeitsprüfung durch die Escrow-Stelle.

Fehler 4 — Keine Streitbeilegungsklausel. Ohne definierten Streitbeilegungsmechanismus für den Fall, dass Hinterleger und Berechtigter über den Bedingungseintritt streiten, kann die Escrow-Stelle nichts tun — und das hinterlegte Gut bleibt blockiert, bis ein Gericht entschieden hat.

Fehler 5 — Unterschätzung der Einlagensicherungsgrenze. Bei Escrow-Beträgen über CHF 100'000.- auf einem Banktreuhandkonto ist zu beachten, dass nur CHF 100'000.- durch die gesetzliche Einlagensicherung nach BankG Art. 37a (esisuisse) gedeckt sind. Bei grossen Escrow-Beträgen (CHF 500'000.- und mehr) sollte eine separate Bankgarantie oder ein Depot in Schweizer Staatsanleihen (CHF-denominierte Eidgenössische Obligationen, ausgesondert nach SchKG Art. 37a) vereinbart werden. Wertpapiere im Depot sind im Konkursfall der Depotbank ausgesondert und fallen nicht in die Konkursmasse — ein wesentlicher Vorteil gegenüber Bankguthaben.

Fehler 6 — Fehlende Regelung für Währungsrisiken. Bei Escrow-Beträgen in Fremdwährungen (EUR, USD) ist das Währungsrisiko oft nicht geregelt. Vereinbaren Sie ausdrücklich, ob der Escrow-Betrag in CHF oder in der Fremdwährung auszuzahlen ist und wer das Wechselkursrisiko zwischen Hinterlegung und Auszahlung trägt. Grosse Währungsschwankungen (wie der CHF-Aufwertungsschock vom Januar 2015 nach der Aufhebung des SNB-Mindestkurses) können den Wert eines Escrow-Kontos erheblich verändern.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 472CH official
  2. OR Art. 394CH official
  3. OR Art. 484CH official
  4. OR Art. 127CH official
  5. OR Art. 475CH official
  6. OR Art. 480CH official
  7. OR Art. 479CH official

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Forms Legal. (2026). Escrow-Vereinbarung / Hinterlegungsvertrag Schweiz (OR Art. 472-491) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/escrow-vereinbarung-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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