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Zahlungsziel-Vereinbarung Schweiz (OR Art. 102-104)

Zahlungsziel-Vereinbarung Schweiz (OR Art. 102-104; OR Art. 184)

Parteien

ZAHLUNGSZIEL-VEREINBARUNG (VERLÄNGERUNG DES ZAHLUNGSZIELS)

Gläubiger: [Glaeubiger] [Glaeubiger Adresse] Schuldner: [Schuldner] [Schuldner Adresse]

Forderung

1. Forderung und verlängertes Zahlungsziel Grundlage: [Rechnungs Grundlage] Gesamtbetrag: [Forderungs Betrag] Zahlungsmodell: [Zahlungs Modell] Neues Fälligkeitsdatum: [Neues Faelligkeits Datum] Die Parteien vereinbaren einvernehmlich eine Verlängerung des Zahlungsziels für die oben bezeichnete Forderung. Diese Vereinbarung stützt sich auf das Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220): OR Art. 184 (Kaufvertrag und Zahlungspflicht) und OR Art. 102 f. (Schuldnerverzug und Verzugsfolgen). Durch Abschluss dieser Vereinbarung stimmt der Gläubiger einer Stundung der Forderung bis zum neuen Fälligkeitsdatum zu. Der Schuldner anerkennt die Forderung dem Grunde und der Höhe nach.

2. Ratenplan (falls anwendbar) [Raten Plan]

Konditionen und Verzugsfolgen

3. Skonto und Verzugszinsen Skonto: [Skonto Prozent] Verzugszinssatz: [Verzugs Zinssatz] Gemäss OR Art. 102 Abs. 2 tritt der Schuldnerverzug bei bestimmtem Fälligkeitsdatum automatisch ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Verzugszinsen nach OR Art. 104 laufen ab dem neuen Fälligkeitsdatum, sofern die Zahlung nicht fristgerecht eingeht. Der vereinbarte Verzugszinssatz von [Verzugs Zinssatz] entspricht mindestens dem gesetzlichen Mindestsatz.

4. Sicherheitsleistung [Sicherheit] 5. Widerrufsbedingungen [Ruecktritts Bedingungen] Bei Eintritt der Widerrufsbedingungen wird der Gesamtbetrag der Forderung sofort fällig, und der Gläubiger ist berechtigt, das Betreibungsbegehren nach SchKG Art. 67 (SR 281.1) ohne weitere Mahnung beim Betreibungsamt einzureichen. Die gesetzliche Stundungswirkung entfällt in diesen Fällen.

Schlussbestimmungen

5. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung ersetzt frühere mündliche oder schriftliche Absprachen über das Zahlungsziel. Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist [Ort] (zuständiges Zivilgericht des Kantons). Ort und Datum: [Ort], [Unterzeichnungs Datum]

Unterschriften

Gläubiger (Lieferant)

[Glaeubiger]

Schuldner (Käufer)

[Schuldner]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Zahlungsziel-Vereinbarung Schweiz (OR Art. 102-104)?

Die Zahlungsziel-Vereinbarung ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht OR Art. 102 Schuldnerverzug (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Zahlungsziel-Vereinbarung in der Schweiz unterscheidet sich von einer einfachen Mahnung: Während die Mahnung nach OR Art. 102 Abs. 1 den Schuldner in Verzug setzt, suspendiert die Zahlungsziel-Vereinbarung den Verzugseintritt, indem der Gläubiger einem neuen Fälligkeitsdatum zustimmt. Der Schuldner anerkennt die Forderung dem Grunde und der Höhe nach, erhält aber mehr Zeit zur Zahlung. Dies ist ein wichtiges Element: Die Anerkennung der Forderung im Rahmen einer Zahlungsziel-Vereinbarung kann die Verjährungsfrist nach OR Art. 135 Abs. 1 lit. a unterbrechen und schützt den Gläubiger damit auch bei drohender Verjährung.

Die Zahlungsziel-Vereinbarung dient in der Schweizer Praxis hauptsächlich dazu, eine Betreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu vermeiden. Eine Betreibung schadet dem Ruf des Schuldners erheblich (Betreibungsregisterauszug ist öffentlich einsehbar nach SchKG Art. 8a) und belastet beide Parteien mit Kosten für das Betreibungsamt (Betreibungsgebühren nach SchKG-Gebührenverordnung). Durch eine Zahlungsziel-Vereinbarung können beide Parteien diese unangenehme Eskalation vermeiden und die Geschäftsbeziehung erhalten.

In der Schweizer KMU-Praxis — besonders im Handel, in der Baubranche (SIA 118 Beziehungen zwischen Bauherren, Generalunternehmern und Subunternehmern), im Dienstleistungssektor und in der Landwirtschaft — sind temporäre Liquiditätsengpässe häufig: Ein Handelsunternehmen in Genf hat einen grossen Auftrag gewonnen, aber der Käufer zahlt spät; die eigenen Lieferantenrechnungen werden dadurch schwer zu bedienen. Gemäss Umfragen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) leiden rund 40% der Schweizer KMU mindestens einmal pro Jahr unter Zahlungsverzögerungen durch Kunden. Eine professionelle Zahlungsziel-Vereinbarung nach OR Art. 102 ff. hilft, solche Situationen strukturiert und rechtssicher zu überbrücken, ohne die Geschäftsbeziehung zu riskieren.

Die Zahlungsziel-Vereinbarung hat eine wichtige verjährungsunterbrechende Wirkung: Eine darin enthaltene Schuldanerkennung des Schuldners unterbricht nach OR Art. 135 Abs. 1 lit. a die Verjährungsfrist der zugrundeliegenden Forderung und setzt sie neu in Gang. Für Gläubiger, deren Forderungen kurz vor der Verjährung stehen (kaufmännische Forderungen verjähren nach OR Art. 128a in 5 Jahren, allgemeine schuldrechtliche Forderungen nach OR Art. 127 in 10 Jahren), ist dies ein wichtiger Schutzmechanismus, um Rechte nicht zu verlieren. Forms-legal.com bietet eine kostenlose Mustervorlage für Zahlungsziel-Vereinbarungen nach Schweizer Recht, die alle relevanten Elemente nach OR Art. 102-104 und SchKG abdeckt.

Wann brauchen Sie Zahlungsziel-Vereinbarung Schweiz (OR Art. 102-104)?

Eine Zahlungsziel-Vereinbarung in der Schweiz wird benötigt, wenn ein Schuldner eine fällige Zahlung nicht leisten kann und der Gläubiger bereit ist, ein verlängertes Zahlungsziel zu gewähren.

Erste Situation: Temporärer Liquiditätsengpass des Schuldners. Ein Bauunternehmen in Basel hat drei grosse Aufträge und vorübergehend Zahlungsprobleme, weil ein eigener Auftraggeber in Verzug geraten ist. Der Lieferant ist bereit, einen Zahlungsaufschub von 60 Tagen zu gewähren, wenn das Bauunternehmen die Forderung schriftlich anerkennt und Sicherheiten stellt. Die Zahlungsziel-Vereinbarung dokumentiert diese Abmachung rechtssicher.

Zweite Situation: Ratenzahlung bei grossen Rechnungsbeträgen. Eine Unternehmensberatung in Zürich hat einen KMU-Kunden beraten und eine Rechnung über CHF 120'000.- gestellt. Der Kunde kann nicht sofort zahlen, ist aber zahlungswillig. Die Unternehmensberatung stimmt einer Ratenzahlung in drei Tranchen zu: CHF 40'000.- sofort, CHF 40'000.- in 30 Tagen und CHF 40'000.- in 60 Tagen. Die Zahlungsziel-Vereinbarung hält den Ratenplan, die Verzugszinsklausel und die Rücktrittsbedingungen schriftlich fest.

Dritte Situation: Begleitung einer Restrukturierung. Ein Schuldner befindet sich in einer finanziellen Sanierungsphase und verhandelt mit mehreren Gläubigern gleichzeitig. Jeder Gläubiger schliesst eine eigene Zahlungsziel-Vereinbarung ab, die an die Bedingungen des Sanierungsplans geknüpft ist. Die Vereinbarung schützt den Gläubiger vor dem Verlust seiner Forderung und sichert gleichzeitig die Liquidität des Schuldners während der Sanierung nach SchKG Art. 293 ff. (Nachlassstundung).

Vierte Situation: Saisonale Zahlungsvereinbarungen in der Landwirtschaft. Ein Schweizer Landwirt verkauft seine Ernte im Herbst, hat aber die Betriebskosten das ganze Jahr über. Ein Lieferant von Landwirtschaftsmaschinen oder -betriebsmitteln vereinbart regelmässig Zahlungsziele bis nach der Ernte. Die Zahlungsziel-Vereinbarung regelt, wann gezahlt wird und was bei Ernteausfällen oder witterungsbedingten Ertragsminderungen geschieht.

Fünfte Situation: Verweigerung einer drohenden Betreibung. Der Gläubiger droht mit einer Betreibung nach SchKG Art. 67. Der Schuldner weiss, dass ein Betreibungsregisterauszug (öffentlich nach SchKG Art. 8a) seinen Kredit bei Banken und anderen Gläubigern gefährden würde. Mit einer Zahlungsziel-Vereinbarung kann der Schuldner die Betreibung abwenden, wenn er glaubwürdig macht, dass er zahlen kann und will.

Sechste Situation: Sicherung einer Lieferkette nach einem Auftragsausfall. Ein Schweizer Exporteur in der Maschinenindustrie (Kanton Bern oder Aargau) verliert einen Grossauftrag und kann Zulieferer kurzfristig nicht bezahlen. Durch koordinierte Zahlungsziel-Vereinbarungen mit allen betroffenen Lieferanten wird die Lieferkette aufrechterhalten, während der Exporteur neue Aufträge akquiriert. Dieses Vorgehen schützt das gesamte Netzwerk vor Insolvenz und entspricht der Praxis des Verbands Swissmem für KMU in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie).

Was gehört in Ihr Zahlungsziel-Vereinbarung Schweiz (OR Art. 102-104)?

Eine rechtswirksame Zahlungsziel-Vereinbarung in der Schweiz nach OR Art. 102-104 muss mehrere Pflichtbestandteile enthalten, um im Streitfall als Beweis und Grundlage für Verzugsfolgen zu dienen.

Vollständige Identifikation beider Parteien. Gläubiger und Schuldner müssen mit vollständiger Firma oder Name, Adresse und CHE-Nummer (Unternehmens-UID aus dem Handelsregister, uid.admin.ch) eindeutig bezeichnet werden. Eine lückenhafte Identifikation der Parteien führt im Betreibungsverfahren nach SchKG zu Schwierigkeiten beim Betreibungsbegehren nach SchKG Art. 67, wo Name und Adresse des Schuldners exakt angegeben werden müssen. Die Handelsregistereintragung kann unter zefix.ch kostenfrei überprüft werden.

Klare Bezeichnung der Forderungsgrundlage. Welche Rechnung, welcher Vertrag und welcher Betrag liegt der Forderung zugrunde? Rechnungsnummer, Datum und Betrag müssen eindeutig angegeben sein. Die Zahlungsziel-Vereinbarung sollte auch enthalten, dass der Schuldner die Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkennt — diese Anerkennung ist wichtig für die Verjährungsunterbrechung nach OR Art. 135 Abs. 1 lit. a und für spätere Betreibungsverfahren (vereinfachte Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82 wird durch schriftliche Schuldanerkennung ermöglicht).

Neues Fälligkeitsdatum und Zahlungsmodell. Das neue Fälligkeitsdatum (DD.MM.YYYY) muss klar angegeben sein. Bei Ratenzahlung muss jede Rate mit Betrag in CHF und Fälligkeitsdatum aufgelistet werden. Das Zahlungsmodell — Einmalzahlung, Ratenzahlung oder Kombinationsmodell — muss eindeutig vereinbart sein. Bei mehreren Raten empfiehlt sich eine tabellarische Darstellung aller Teilbeträge und Termine als Anhang.

Verzugszinssatz. Bei verspäteter Zahlung gelten nach OR Art. 104 Abs. 1 Verzugszinsen von mindestens 5% p.a., sofern kein anderer Satz vereinbart wurde. Im kaufmännischen Verkehr kann ein höherer Satz vereinbart werden (z.B. 8% p.a.). Der Verzugszinssatz in CHF sollte im Vertrag ausdrücklich genannt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Verzugszinsen laufen ab dem Tag nach dem neuen Fälligkeitsdatum und sind separat betreibbar.

Skontovereinbarung (optional). Falls der Gläubiger einen Anreiz zur Frühzahlung schaffen möchte, kann eine Skontovereinbarung aufgenommen werden: z.B. 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Vertragsunterzeichnung. Skonto ist im Schweizer Recht eine Rabattgewährung für schnelle Zahlung, keine Schuldnachlass. Übliche Skontokonditionen in der Schweizer Praxis: 2/10 netto 30 (2% bei Zahlung innerhalb 10 Tagen, voller Betrag binnen 30 Tagen).

Sicherheitsleistung und Rücktrittsbedingungen. Bei grossen Beträgen oder risikoreichen Schuldnern kann der Gläubiger eine Sicherheitsleistung verlangen: Bankgarantie einer Schweizer Bank (UBS, ZKB, BEKB), Bürgschaft der Muttergesellschaft, Solidarbürgschaft des Gesellschafters nach OR Art. 492 ff. oder Pfandrecht auf bewegliche Sachen nach ZGB Art. 884 (Faustpfand). Rücktrittsbedingungen (z.B. sofortige Fälligkeit bei Betreibungsbegehren gegen den Schuldner oder bei Eintrag im Betreibungsregister) schützen den Gläubiger effektiv. Eine Acceleration Clause — Klausel, die alle Raten bei Zahlungsverzug sofort fällig stellt — ermöglicht eine einzige Betreibung über den Gesamtbetrag statt mehrerer separater Verfahren. Rechtswahlklausel und Gerichtsstand: In der Schweiz gilt für Zahlungsziel-Vereinbarungen zwischen Unternehmen subsidiär Schweizer Recht (OR). Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (ZPO Art. 10 Abs. 1 lit. b), kann aber durch eine Prorogationsklausel abgeändert werden. Forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage mit all diesen Elementen bereit.

So füllen Sie Ihr Zahlungsziel-Vereinbarung Schweiz (OR Art. 102-104) aus

Das Ausfüllen der Zahlungsziel-Vereinbarung in der Schweiz erfordert klare Absprachen zwischen Gläubiger und Schuldner über alle wesentlichen Punkte, bevor der Vertrag unterzeichnet wird.

Schritt 1 — Bonitätsprüfung des Schuldners. Bevor ein verlängertes Zahlungsziel gewährt wird, sollte der Gläubiger die aktuelle Bonität des Schuldners prüfen. Dazu kann der Betreibungsregisterauszug beim Betreibungsamt am Wohnort/Sitz des Schuldners angefordert werden (SchKG Art. 8a — öffentlich einsehbar). Ein Betreibungsregisterauszug zeigt, ob gegen den Schuldner bereits Betreibungen laufen. Die Kreditauskunftsstellen in der Schweiz (CRIF AG, formerly Bisnode, oder die Eidgenössische Schuldnerinformationsstelle) können zusätzliche Bonitätsinformationen liefern.

Schritt 2 — Forderungsbetrag und Grundlage klar definieren. Tragen Sie die Rechnungsnummern, das Rechnungsdatum und den ausstehenden Betrag in CHF ein. Geben Sie an, ob der Betrag inkl. oder exkl. MWST ist. Bei mehreren ausstehenden Rechnungen erstellen Sie eine Anlage mit einer vollständigen Auflistung aller offenen Positionen.

Schritt 3 — Zahlungsmodell und Ratenplan vereinbaren. Einmalzahlung: einfachste Option, klares Datum. Ratenzahlung: Jede Rate mit Betrag in CHF und exaktem Fälligkeitsdatum (DD.MM.YYYY) aufführen. Stellen Sie sicher, dass die Summe aller Raten dem Gesamtbetrag entspricht. Fixieren Sie, was passiert, wenn eine Rate ausbleibt: Verzugszinsen, sofortige Fälligkeit aller restlichen Raten (Acceleration Clause).

Schritt 4 — Sicherheit vereinbaren (bei grossen Beträgen). Bei Beträgen über CHF 50'000.- empfiehlt sich eine Sicherheitsleistung. Eine Bankgarantie einer Schweizer Bank (UBS, ZKB, BEKB etc.) ist die stärkste Sicherheit. Alternativ: schriftliche Bürgschaft des Mehrheitsgesellschafters (OR Art. 492 ff.) oder Pfandrecht an wertvollen beweglichen Sachen.

Schritt 5 — Rücktrittsbedingungen präzise formulieren. Definieren Sie klar, unter welchen Bedingungen der Gläubiger von der Zahlungsziel-Vereinbarung zurücktreten und den Gesamtbetrag sofort einfordern kann: Nichtzahlung einer Rate bis zum Fälligkeitsdatum; Einleitung eines Betreibungsverfahrens gegen den Schuldner durch einen anderen Gläubiger; Konkursbegehren; Eintrag im Betreibungsregister. Bei Eintritt dieser Bedingungen wird der Gesamtbetrag sofort fällig, und der Gläubiger kann ohne weitere Mahnung das Betreibungsbegehren nach SchKG Art. 67 einreichen.

Schritt 6 — Unterzeichnung durch beide Parteien. Die Zahlungsziel-Vereinbarung ist von Gläubiger und Schuldner eigenhändig zu unterzeichnen. Bei juristischen Personen (AG, GmbH) müssen die kollektiv zeichnungsberechtigten Vertreter gemäss Handelsregistereintrag (zefix.ch) unterschreiben. Erstellen Sie zwei Originale — je eines für Gläubiger und Schuldner. Bewahren Sie die Vereinbarung mindestens 10 Jahre auf (OR Art. 958f Abs. 1 Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen). Eine digitale Signatur nach eIDAS/ZertES ist rechtlich gleichwertig, wenn beide Parteien dem elektronischen Verfahren zustimmen.

Häufige Fehler bei Ihrem Zahlungsziel-Vereinbarung Schweiz (OR Art. 102-104)

Häufige Fehler bei der Zahlungsziel-Vereinbarung in der Schweiz führen dazu, dass der Gläubiger seine Rechte verliert oder der Schuldner in eine schlechtere Position gerät als erwartet.

Fehler 1 — Keine schriftliche Vereinbarung. Eine mündliche Zahlungsziel-Vereinbarung ist zwar grundsätzlich wirksam, aber im Streitfall kaum beweisbar. Der Gläubiger behauptet, der Schuldner sei in Verzug; der Schuldner behauptet, ein verlängertes Zahlungsziel vereinbart worden zu sein. Ohne schriftliche Vereinbarung liegt die Beweislast beim Schuldner, der kaum Beweise hat.

Fehler 2 — Fehlende Forderungsanerkennung. Die Zahlungsziel-Vereinbarung sollte ausdrücklich enthalten, dass der Schuldner die Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkennt. Ohne diese Anerkennung könnte der Schuldner nach Ablauf des neuen Zahlungsziels bestreiten, die Forderung geschuldet zu haben — z.B. indem er Mängel an der Ware oder Dienstleistung geltend macht, die er vorher nie gerügt hatte.

Fehler 3 — Keine Acceleration Clause bei Ratenzahlung. Ohne Beschleunigungsklausel (Acceleration Clause) muss der Gläubiger bei jeder ausbleibenden Rate separat betreiben — was zeitaufwendig und kostspielig ist. Mit einer Acceleration Clause werden bei Ausbleiben einer Rate sofort alle restlichen Raten fällig, und der Gläubiger kann eine einzige Betreibung über den Gesamtbetrag einleiten.

Fehler 4 — Zu lange Zahlungsfristen ohne Sicherheit. Je länger das gewährte Zahlungsziel, desto grösser das Risiko für den Gläubiger. Bei Forderungen über CHF 50'000.- und Zahlungszielen über 60 Tage sollte immer eine Sicherheitsleistung (Bankgarantie, Bürgschaft) verlangt werden. Ohne Sicherheit riskiert der Gläubiger, im Insolvenzfall des Schuldners leer auszugehen.

Fehler 5 — Vergessen des Verzugszinssatzes. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt der gesetzliche Mindestzinssatz von 5% p.a. nach OR Art. 104 Abs. 1. Im kaufmännischen Verkehr ist ein höherer Satz üblich (8-10% p.a.). Ohne klare Vereinbarung verliert der Gläubiger mögliche Zinserträge, da er den höheren Satz nicht ohne schriftliche Vereinbarung einfordern kann.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. eIDASEU official
  2. OR Art. 102CH official
  3. OR Art. 135CH official
  4. OR Art. 128aCH official
  5. OR Art. 127CH official
  6. OR Art. 104CH official
  7. OR Art. 492CH official
  8. OR Art. 958fCH official
  9. OR Art. 493CH official
  10. ZGB Art. 884CH official

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Forms Legal. (2026). Zahlungsziel-Vereinbarung Schweiz (OR Art. 102-104) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/zahlungsziel-vereinbarung-schweiz

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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