Verpflichtungserklärung Deutschland (§ 68 AufenthG)
Bundesrepublik Deutschland — AufenthG §§ 68, 68a; § 5 (Lebensunterhalt); SGB XII § 8
Briefkopf
[Verpflichtungsgeber Name] [Anschrift Verpflichtender] Tel.: [Telefon Verpflichtender]
An [Ausländerbehörde]
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 68a AufenthG
Ausgestellt am: [Ausstellungsdatum]
Verpflichtungsgeber
§ 1 ANGABEN DES VERPFLICHTUNGSGEBERS
Name: [Verpflichtungsgeber Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Verpflichtender] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Verpflichtender] Anschrift: [Anschrift Verpflichtender] Monatliches Nettoeinkommen: [Einkommen monatlich]
Eingeladene Person
§ 2 ANGABEN ZUR EINGELADENEN PERSON
Name: [Eingeladene Person Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Eingeladener] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Eingeladener] Reisepassnummer: [Passnummer Eingeladener] Verhältnis zum Verpflichtungsgeber: [Verwandtschaftsverhältnis]
Geplanter Aufenthalt
§ 3 GEPLANTER AUFENTHALT IN DEUTSCHLAND
Aufenthaltszweck: [Aufenthaltszweck] Geplante Einreise: [Einreisedatum] Geplante Ausreise: [Abreisedatum] Aufenthaltsort in Deutschland: [Aufenthaltsort]
Verpflichtungserklärung
§ 4 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG GEMÄß § 68 AUFENTHG
Ich, [Verpflichtungsgeber Name], erkläre hiermit gegenüber der Ausländerbehörde: 1. Ich verpflichte mich, sämtliche Kosten zu tragen, die dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person [Eingeladene Person Name] entstehen. Diese Verpflichtung umfasst alle Kosten für den Aufenthalt, einschließlich der Kosten einer etwaigen Krankenhausbehandlung (§ 68 Abs. 1 AufenthG). 2. Ich verpflichte mich darüber hinaus, die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung von [Eingeladene Person Name] zu tragen, sofern eine solche erforderlich werden sollte (§ 68 Abs. 1 S. 2 AufenthG). 3. Diese Verpflichtung gilt ab dem Zeitpunkt der Einreise von [Eingeladene Person Name] in das Bundesgebiet und endet, sobald die eingeladene Person das Bundesgebiet verlassen hat oder einen eigenständigen Aufenthaltstitel erhalten hat (§ 68 Abs. 1 S. 3 AufenthG). 4. Mir ist bekannt, dass diese Verpflichtung von der Ausländerbehörde oder der Sozialhilfebehörde nach SGB XII § 8 als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, falls öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt von [Eingeladene Person Name] aufgewendet werden. 5. Mir ist bekannt, dass ich vor Abgabe dieser Erklärung zur Darlegung meiner finanziellen Verhältnisse verpflichtet bin (§ 68a AufenthG), damit die Ausländerbehörde die Leistungsfähigkeit der Verpflichtung prüfen kann.
Unterschrift
[Ausstellungsdatum], [Anschrift Verpflichtender]
[Verpflichtungsgeber Name] (Eigenhändige Unterschrift des Verpflichtungsgebers)
Beurkundet durch: [Ausländerbehörde]
Verpflichtungsgeber
________________
Signature
Ausländerbehörde (Beurkundung)
________________
Signature
Was ist Verpflichtungserklärung Deutschland (§ 68 AufenthG)?
Die Verpflichtungserklärung in Deutschland ist in AufenthG § 68 (Kostenhaftung), § 68a (Pflichten des Verpflichtungsgebers) und § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) geregelt. Die Verpflichtungserklärung ist das zentrale Instrument, um Drittstaatsangehörigen (Personen ohne EU-Staatsangehörigkeit und ohne visumfreie Einreiseberechtigung) die Einreise in den Schengen-Raum mit einem Kurzaufenthalts-Visum (Schengen-C-Visum, max. 90 Tage in je 180 Tagen) zu ermöglichen. Wer eine solche Erklärung abgibt, ist bei entsprechender Geltendmachung durch die Sozialbehörde (SGB XII) oder das Bundesamt zur Rückerstattung verpflichtet, auch wenn dies Jahre nach dem Aufenthalt der eingeladenen Person geschieht.
Die Ausländerbehörde des Wohnsitzes des Verpflichtungsgebers nach § 71 AufenthG ist für die Beurkundung der Verpflichtungserklärung zuständig. Sie prüft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers (§ 68a AufenthG) durch Einkommensnachweise, Steuerbescheide oder andere Nachweise. Die Ausländerbehörde verwendet ein bundeseinheitliches Formular für die Verpflichtungserklärung — diese Vorlage dient der Vorbereitung und dem Überblick über die erforderlichen Angaben.
Rechtsfolgen der Verpflichtungserklärung: Die Haftung beginnt mit der Einreise der eingeladenen Person in das Bundesgebiet und endet, wenn diese Person das Bundesgebiet wieder verlassen hat oder einen eigenständigen Aufenthaltstitel erhalten hat (§ 68 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Wird die eingeladene Person krank und benötigt Krankenhausbehandlung, werden diese Kosten dem Verpflichtungsgeber in Rechnung gestellt. Muss die eingeladene Person abgeschoben oder zurückgeschoben werden (§ 68 Abs. 1 S. 2 AufenthG), haftet der Verpflichtungsgeber auch für diese Kosten.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urt. v. 22.05.2012, 19 K 113.11) und das OVG NRW (Urt. v. 11.10.2011, 18 A 1633/10) haben die Reichweite der Haftung nach § 68 AufenthG präzisiert: Die Haftung umfasst alle öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person aufgewendet werden, einschließlich Sozialleistungen nach SGB XII. Der Bundesverwaltungsgerichtshof (BVerwG) hat zudem entschieden, dass die Haftung des Verpflichtungsgebers auch dann gilt, wenn die eingeladene Person unerlaubt länger in Deutschland bleibt als geplant.
Nach § 68a AufenthG hat der Verpflichtungsgeber vor Abgabe der Erklärung seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig darzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verweigern, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers nicht ausreicht. Für die Visumstelle der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat) im Heimatland der eingeladenen Person ist die Verpflichtungserklärung ein wesentliches Beweisstück bei der Visumsentscheidung. Das Auswärtige Amt hat die Anforderungen an Verpflichtungserklärungen in der Visahandbuch-Kommentierung detailliert beschrieben.
Wann brauchen Sie Verpflichtungserklärung Deutschland (§ 68 AufenthG)?
Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Einladung von Familienangehörigen aus Drittstaaten:** Wer Eltern, Geschwister, Verwandte oder sonstige Familienangehörige aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Russland, Ukraine, Türkei, Indien, China, Marokko) zu einem Privatbesuch einladen möchte, stellt die Verpflichtungserklärung der Deutschen Botschaft im Heimatland der eingeladenen Person für das Schengen-Visum-Verfahren zur Verfügung.
**Einladung von Freunden oder Bekannten aus Drittstaaten:** Auch für nicht verwandte Personen kann eine Verpflichtungserklärung ausgestellt werden. Die Ausländerbehörde prüft lediglich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers — nicht das Verwandtschaftsverhältnis.
**Schengen-Visum bei fehlendem eigenem Nachweis:** Wenn die eingeladene Person aus eigenem Vermögen nicht glaubhaft nachweisen kann, dass sie die Kosten des Aufenthalts selbst tragen kann (z.B. bei Rentnern mit niedrigen Einnahmen im Herkunftsland), bietet die Verpflichtungserklärung des deutschen Gastgebers den erforderlichen Nachweis.
**Einladung zur medizinischen Behandlung:** Wer einen Familienangehörigen zur medizinischen Behandlung nach Deutschland einlädt, stellt die Verpflichtungserklärung aus, um die Kosten der Behandlung und des Aufenthalts zu garantieren. Bei Krankenhausaufenthalten werden die Kosten direkt mit dem Verpflichtungsgeber abgerechnet.
**Touristischer Besuch oder Kurzzeitaufenthalt:** Für Touristen aus Drittstaaten, die keine eigenen Mittel nachweisen können, aber eine Einladung von in Deutschland lebenden Verwandten oder Bekannten haben, ist die Verpflichtungserklärung ein häufiges Mittel zur Visumsunterstützung.
**Einladung für Geschäftsreisen:** Auch für Geschäftsreisende aus Drittstaaten kann ein deutsches Unternehmen eine Verpflichtungserklärung ausstellen. Dies ist seltener als bei privaten Besuchen, da Geschäftsreisende häufig durch das Unternehmen finanziert werden. Vergleiche auch den Aufenthaltstitel-Antrag (de-aufenthaltstitel-antrag) für längerfristige Aufenthalte über das Schengen-Kurzvisum hinaus.
Was gehört in Ihr Verpflichtungserklärung Deutschland (§ 68 AufenthG)?
Eine vollständige Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Vollständige Personalien des Verpflichtungsgebers** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, vollständige Anschrift (Hauptwohnsitz), Telefonnummer. Bei juristischen Personen: Firmenname, Handelsregisternummer, Name und Funktion des gesetzlichen Vertreters. Die Ausländerbehörde gleicht die Angaben mit dem Melderegister ab.
**2. Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit** Nachweise über das monatliche Nettoeinkommen: Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, aktueller Steuerbescheid, Rentenbescheid oder Kontoauszüge. Mindestanforderung: Das Einkommen des Verpflichtungsgebers muss seinen eigenen Lebensunterhalt UND den der eingeladenen Person decken können. Richtwert: Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO plus anteiliger Regelbedarf nach SGB II/XII. Die Ausländerbehörde hat Ermessen bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit (§ 68a AufenthG).
**3. Vollständige Personalien der eingeladenen Person** Name wie im Reisepass, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer. Verhältnis zum Verpflichtungsgeber angeben — bei Familienangehörigen entsprechende Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) beifügen. Diese Angaben müssen exakt mit dem Visumsantrag der eingeladenen Person bei der deutschen Auslandsvertretung übereinstimmen.
**4. Geplanter Aufenthalt und Aufenthaltszweck** Geplantes Einreisedatum, geplantes Abreisedatum, Aufenthaltszweck (Privatbesuch, Tourismus, Medizin, Geschäft) und Aufenthaltsort in Deutschland (Adresse des Gastgebers). Der geplante Aufenthalt darf 90 Tage in je 180 Tagen nicht überschreiten (Schengener Grenzkodex Art. 6 Abs. 1). Auf forms-legal.com finden Sie alle Formulare für das Einladungsrecht und Ausländerrecht in Deutschland.
**5. Umfang der Verpflichtung** Die Verpflichtungserklärung umfasst nach § 68 Abs. 1 AufenthG alle Kosten des Lebensunterhalts der eingeladenen Person — dazu gehören: Wohnkosten, Verpflegungskosten, Krankenbehandlungskosten (vollumfänglich, nicht nur Notfallversorgung), Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung falls die Person Deutschland nicht freiwillig verlässt.
**6. Beurkundung durch die Ausländerbehörde** Die Verpflichtungserklärung muss von der zuständigen Ausländerbehörde beurkundet werden. Sie ist ohne Behördenstempel der Ausländerbehörde für die Visumsstelle der deutschen Botschaft nicht verwendbar. Die Ausländerbehörde verwendet ihr eigenes Formular — diese Vorlage dient der Vorbereitung. Gebühr für die Beurkundung: ca. 29–35 € je nach Bundesland (AufenthV §§ 44 ff.).
**7. Beginn und Ende der Haftung** Beginn: Mit Einreise der eingeladenen Person in das Bundesgebiet. Ende: Mit Ausreise der eingeladenen Person aus dem Bundesgebiet oder bei Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltstitels. Die Haftung läuft nicht automatisch mit Ablauf des Visums aus — verlängert die eingeladene Person unerlaubt den Aufenthalt, läuft die Haftung des Verpflichtungsgebers weiter.
**8. Durchsetzung der Haftung durch SGB XII** Wenn die eingeladene Person Sozialleistungen nach SGB XII in Anspruch nimmt, entsteht gegenüber dem Verpflichtungsgeber ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (SGB XII § 8). Die Sozialbehörde kann diesen Anspruch direkt gegen den Verpflichtungsgeber geltend machen — ohne Klage. Die Verpflichtung kann Jahrzehnte später noch durchgesetzt werden, falls Kosten entstanden sind.
**9. Keine Krankenversicherungspflicht für Kurzzeitgäste** Eine separate Krankenversicherung für die eingeladene Person ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Viele Verpflichtungsgeber schließen für den Besuchszeitraum eine Reisekrankenversicherung für die eingeladene Person ab — damit begrenzen sie das Haftungsrisiko bei Krankheit.
**10. Keine Verpflichtungserklärung für Visumfreie** Bürger aus Ländern mit visumfreier Einreise in den Schengen-Raum (z.B. USA, Kanada, Australien, Japan, Südkorea) benötigen keine Verpflichtungserklärung. Eine Verpflichtungserklärung wird nur ausgestellt, wenn die eingeladene Person ein Schengen-Visum oder ein nationales Visum benötigt.
So füllen Sie Ihr Verpflichtungserklärung Deutschland (§ 68 AufenthG) aus
Die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG in Deutschland bereiten Sie folgendermaßen vor:
**Schritt 1: Prüfen, ob Verpflichtungserklärung erforderlich** Prüfen Sie, ob die eingeladene Person ein Schengen-Visum benötigt. Staatsangehörige von über 60 Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien, Japan, Israel, Südkorea) reisen visumfrei ein — für sie brauchen Sie keine Verpflichtungserklärung. Für Staatsangehörige visumpflichtiger Länder (z.B. Russland, China, Indien, Türkei, Marokko, Pakistan) ist die Verpflichtungserklärung ein übliches Unterstützungsdokument für den Visumantrag.
**Schritt 2: Ausländerbehörde des eigenen Wohnsitzes kontaktieren** Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde Ihres eigenen Wohnsitzes (als Verpflichtungsgeber) — nicht an die Ausländerbehörde des Reiseziels oder des Wohnorts der eingeladenen Person. Vereinbaren Sie einen Termin für die Beurkundung der Verpflichtungserklärung. Das amtliche Formular der Behörde mitnehmen oder herunterladen.
**Schritt 3: Einkommensnachweise zusammenstellen** Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate oder aktuellen Steuerbescheid mitbringen. Die Ausländerbehörde prüft gemäß § 68a AufenthG, ob das Einkommen ausreicht. Bei Selbständigen: BWA und Steuerbescheide der letzten 2 Jahre. Bei Rentnern: Rentenbescheid.
**Schritt 4: Vorlage vorbereiten und Angaben prüfen** Füllen Sie diese Vorlage vollständig aus, um alle erforderlichen Angaben für die Beurkundung bereit zu haben. Name und Reisepassnummer der eingeladenen Person müssen exakt mit dem Visumsantrag übereinstimmen. Geplantes Einreise- und Abreisedatum angeben: Schengen-Kurzaufenthalt max. 90 Tage in je 180 Tagen (Schengener Grenzkodex Art. 6).
**Schritt 5: Termin bei der Ausländerbehörde wahrnehmen** Persönlich bei der Ausländerbehörde erscheinen (keine postalische Einreichung möglich). Personalausweis oder Reisepass mitbringen, Einkommensnachweise, ausgefülltes Formular. Die Ausländerbehörde beurkundet die Verpflichtungserklärung mit Dienstsiegel und Unterschrift. Gebühr entrichten (ca. 29–35 €).
**Schritt 6: Verpflichtungserklärung an eingeladene Person senden** Die beurkundete Verpflichtungserklärung an die eingeladene Person senden (per Post oder eingescannt per E-Mail). Diese reicht sie zusammen mit dem Visumsantrag bei der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat im Herkunftsland ein. Die Botschaft prüft die Verpflichtungserklärung bei der Visumsentscheidung.
**Schritt 7: Risiken der Haftung bewusst abwägen** Bevor Sie eine Verpflichtungserklärung ausstellen, klären Sie: Kennen Sie die Person gut genug? Wird sie sicher Deutschland rechtzeitig wieder verlassen? Hat sie eine eigene Reisekrankenversicherung? Überlegen Sie den Abschluss einer Reisekrankenversicherung für die eingeladene Person, um das Haftungsrisiko bei Krankheit zu begrenzen. Die Haftung nach § 68 AufenthG endet nicht automatisch mit Ablauf des Visums — sie gilt, bis die Person tatsächlich ausreist.
**Schritt 8: Verlängerung / Mehrfacheinladungen** Eine Verpflichtungserklärung gilt i.d.R. 12 Monate nach Ausstellungsdatum oder bis zum Ende des angegebenen Aufenthalts. Für mehrfache Besuche innerhalb eines Jahres: Einzelverpflichtungserklärungen für jeden Besuch oder Beantragung eines Mehrfacheinreisevisums (C-MEV) bei der deutschen Botschaft.
Rechtliche Anforderungen für Verpflichtungserklärung Deutschland (§ 68 AufenthG)
Die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Vorschriften:
**AufenthG § 68 (Kostenhaftung):** Der Verpflichtungsgeber haftet gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden für alle Kosten, die für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person aufgewendet werden. Die Haftung umfasst: Lebenshaltungskosten, Krankenbehandlungskosten, Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung. Der Erstattungsanspruch nach § 68 Abs. 1 AufenthG ist öffentlich-rechtlicher Natur — er wird von der Sozialbehörde, nicht vom Gericht durchgesetzt. VG Berlin (19 K 113.11): Die Haftung gilt auch für überplanmäßig verlängerte Aufenthalte, wenn der Verpflichtungsgeber dies nicht verhindert hat.
**AufenthG § 68a (Pflichten des Verpflichtungsgebers):** § 68a AufenthG, eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von Ausländern (2019), verpflichtet den Verpflichtungsgeber, vor Abgabe der Erklärung seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenzulegen. Die Ausländerbehörde darf die Beurkundung ablehnen, wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers nicht ausreicht.
**AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhalt als allgemeine Erteilungsvoraussetzung):** Die Sicherung des Lebensunterhalts ist eine allgemeine Voraussetzung für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland. Die Verpflichtungserklärung dient als Nachweis dieser Sicherung gegenüber der Visumsstelle und der Grenzkontrollbehörde.
**SGB XII § 8 (Träger der Sozialhilfe):** Wenn die eingeladene Person Sozialhilfe nach SGB XII in Anspruch nimmt, entsteht gegenüber dem Verpflichtungsgeber ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers. Dieser kann nach § 93 SGB XII auf den Verpflichtungsgeber übergehen.
**Schengener Grenzkodex Art. 6 (Einreisevoraussetzungen):** Kurzaufenthalte im Schengen-Raum sind auf 90 Tage in je 180 Tagen begrenzt. Überschreitung = unerlaubter Aufenthalt. Die Verpflichtungserklärung bestätigt die Einreisevoraussetzungen für das Schengen-Visum-Verfahren.
**VwVAufenthG zu § 68:** Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (VwVAufenthG) enthält detaillierte Anweisungen für Ausländerbehörden zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers und zur Auslegung der Haftungsvorschriften.
**OVG NRW (18 A 1633/10):** Das OVG NRW hat entschieden, dass die Haftung des Verpflichtungsgebers selbst dann gilt, wenn die eingeladene Person unerlaubt in Deutschland verblieben ist und der Verpflichtungsgeber dies nicht beabsichtigt hatte. Der Verpflichtungsgeber trägt das Risiko für unerlaubte Verlängerungen des Aufenthalts.
Häufige Fehler bei Ihrem Verpflichtungserklärung Deutschland (§ 68 AufenthG)
Häufige Fehler bei der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Abgabe ohne ausreichende Einkommensprüfung:** Wer eine Verpflichtungserklärung ausstellt, ohne sorgfältig zu prüfen, ob sein Einkommen ausreicht, riskiert eine Haftung, die er finanziell nicht erfüllen kann. Die Ausländerbehörde ist zur Prüfung verpflichtet (§ 68a AufenthG), aber auch der Verpflichtungsgeber sollte realistisch kalkulieren: Kann ich die Lebenshaltungskosten der eingeladenen Person UND ggf. hohe Krankenhauskosten tragen?
**Reisepassnummer falsch geschrieben:** Die Reisepassnummer der eingeladenen Person muss exakt mit dem Visumsantrag übereinstimmen. Ein einziger Zahlendreher führt zur Ablehnung durch die Botschaft oder zu Verwechslungen bei der Grenzkontrolle. Doppelt prüfen.
**Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung nicht beachtet:** Verpflichtungserklärungen sind in der Regel 12 Monate nach Ausstellungsdatum gültig. Wird die Reise verschoben oder verzögert sich das Visumverfahren, kann die Erklärung ablaufen. Frühzeitig prüfen, ob die Erklärung noch gültig ist; falls nicht: neue Beurkundung beantragen.
**Zuständige Ausländerbehörde verwechselt:** Verpflichtungserklärungen werden von der Ausländerbehörde des VERPFLICHTUNGSGEBERS (also des Einladenden in Deutschland) ausgestellt — nicht von der Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der eingeladenen Person. Diesen Fehler machen viele Erstantragsteller.
**Haftungsrisiko bei Krankheit unterschätzt:** Krankenhausbehandlungen in Deutschland sind teuer — ein mehrtägiger Intensivaufenthalt kann Zehntausende Euro kosten. Wer eine Verpflichtungserklärung ausstellt, haftet auch dafür (§ 68 Abs. 1 AufenthG). Empfehlung: Für die eingeladene Person eine günstige Reisekrankenversicherung abschließen (kostet ca. 10–30 € für 3 Monate), bevor die Einladung ausgestellt wird.
**Verlängerung des Aufenthalts nicht mitgedacht:** Die Verpflichtungserklärung endet nicht mit Ablauf des Visums, sondern erst mit der tatsächlichen Ausreise. Verlängert die eingeladene Person den Aufenthalt unerlaubt, haftet der Verpflichtungsgeber weiter. Das OVG NRW (18 A 1633/10) hat dies bestätigt.
**Mehrfacheinladungen ohne Mehrfachvisum:** Wer die gleiche Person mehrmals im Jahr einladen möchte, sollte bei der deutschen Botschaft im Herkunftsland ein Mehrfacheinreisevisum (C-MEV) beantragen lassen — dann ist nicht für jede Reise eine neue Verpflichtungserklärung erforderlich. Eine Verpflichtungserklärung für alle Reisen gilt nur, wenn sie explizit für Mehrfacheinreisen ausgestellt wurde.
Quellen und Zitate
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- § 850c ZPODE official
- § 93 SGB XIIDE official
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Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG kann jede volljährige, handlungsfähige Person ausstellen, die in Deutschland lebt und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausreicht. Das kann sein: Deutscher Staatsangehöriger, EU-Bürger mit Freizügigkeitsrecht in Deutschland (§ 2 FreizügG/EU), Drittstaatsangehöriger mit gültigem Aufenthaltstitel in Deutschland. Minderjährige können keine Verpflichtungserklärung abgeben. Auch Unternehmen (juristische Personen) können Verpflichtungserklärungen ausstellen — relevant bei Geschäftsreiseeinladungen. In allen Fällen prüft die Ausländerbehörde des Wohnsitzes des Verpflichtungsgebers die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 68a AufenthG. EU-Bürger mit Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU können ebenfalls Verpflichtungserklärungen ausstellen, sofern sie ihren Aufenthalt in Deutschland nachweisen.
Die Haftung nach § 68 AufenthG beginnt mit der Einreise der eingeladenen Person ins Bundesgebiet und endet, wenn: (1) die eingeladene Person tatsächlich wieder ausreist, (2) die eingeladene Person einen eigenständigen Aufenthaltstitel erhält, oder (3) die Haftung durch behördliche Entscheidung beendet wird. Die Verpflichtungserklärung hat üblicherweise eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum, aber die Haftung endet nicht automatisch mit Ablauf dieser Frist, wenn die eingeladene Person noch in Deutschland ist. VG Berlin (19 K 113.11): Haftung gilt auch für unerlaubt verlängerten Aufenthalt. Die Haftungsansprüche der Sozialbehörden unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach BGB § 195 (3 Jahre ab Kenntniserlangung). Die Verpflichtung umfasst ausdrücklich auch Kosten einer eventuellen Abschiebung oder Zurückschiebung — das kann teuer werden, wenn die eingeladene Person Deutschland nicht freiwillig verlässt.
Nein, gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Der Verpflichtungsgeber haftet nach § 68 AufenthG direkt für alle Krankenbehandlungskosten der eingeladenen Person. Eine separate Reisekrankenversicherung für die eingeladene Person ist aber dringend empfehlenswert: Sie begrenzt das finanzielle Risiko des Verpflichtungsgebers erheblich, weil die Versicherung die Krankenhauskosten direkt übernimmt und nicht auf den Verpflichtungsgeber zurückgreift. Kosten einer Reisekrankenversicherung für 3 Monate: ca. 10–40 € je nach Anbieter und Alter der eingeladenen Person. Im Verhältnis zu den möglichen Krankenhauskosten (ein stationärer Behandlungstag in Deutschland: ca. 1.000–5.000 €) ist die Versicherung eine sinnvolle Investition. Die Reisekrankenversicherung kostet für drei Monate nur ca. 10–30 €, deckt aber Krankenhauskosten von bis zu 100.000 € und mehr ab.
Ja. Die Ausländerbehörde kann die Beurkundung der Verpflichtungserklärung verweigern, wenn: (1) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers nach § 68a AufenthG nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der eingeladenen Person zu sichern, (2) der Antragsteller keinen ausreichenden Einkommensnachweis vorlegt, (3) gegen den Verpflichtungsgeber oder die eingeladene Person ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht. Zudem kann die deutsche Botschaft das Visum trotz vorliegender Verpflichtungserklärung ablehnen, wenn andere Versagungsgründe vorliegen (z.B. Zweifel an der Rückkehrabsicht der eingeladenen Person, frühere Visa-Verstöße). Die Verpflichtungserklärung ist ein unterstützendes Dokument, kein Garantiebrief für das Visum. Darüber hinaus kann die deutsche Botschaft das Visum aus konsularischen Ermessensgründen ablehnen, auch wenn eine ordnungsgemäße Verpflichtungserklärung vorliegt.
Ohne Krankenversicherung werden die Krankenhauskosten dem Verpflichtungsgeber nach § 68 Abs. 1 AufenthG direkt in Rechnung gestellt. Krankenhäuser rechnen bei Privatpatienten (ohne Krankenversicherung) nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem DRG-System ab — ein stationärer Aufenthalt kostet schnell mehrere Tausend bis Zehntausend Euro. Hat der Verpflichtungsgeber für die eingeladene Person eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen, übernimmt diese die Kosten direkt. Hat er keine Versicherung abgeschlossen und kann er die Rechnung nicht zahlen, wird das Krankenhaus ggf. den Sozialhilfeträger einschalten — der dann seinerseits nach § 68 AufenthG beim Verpflichtungsgeber Regress nimmt. Dringender Hinweis: Reisekrankenversicherung VOR der Einladung abschließen. Deshalb ist der Abschluss einer Reisekrankenversicherung für die eingeladene Person vor Ausstellung der Verpflichtungserklärung dringend empfehlenswert.
Die Gebühren für die Beurkundung einer Verpflichtungserklärung durch die Ausländerbehörde sind bundesweit nicht einheitlich; sie richten sich nach den jeweiligen Landesgebührenordnungen oder Satzungen der Kommunen. Typische Gebührenspanne: 25–40 € pro Verpflichtungserklärung. In Berlin ca. 29 €, in Bayern ca. 30–35 €, in NRW ca. 25–30 €. Die Gebühr ist bar oder per Überweisung bei der Ausländerbehörde zu entrichten. Kostenlose Beurkundung ist nicht möglich — auch nicht für Bedürftige. Für Unternehmen, die regelmäßig Verpflichtungserklärungen für Geschäftsreisende ausstellen, lohnt sich ein Dauerauftrag bei der Ausländerbehörde oder ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG, das auch Visa-Abläufe vereinfacht. Bei regelmäßigen Geschäftsreise-Einladungen können Unternehmen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (§ 81a AufenthG) Behördenabläufe vereinfachen.
Nein. Eine von einer deutschen Ausländerbehörde beurkundete Verpflichtungserklärung gilt nur für den Aufenthalt in Deutschland. Sie kann jedoch im Rahmen eines Schengen-Visums auch Reisen in andere Schengen-Staaten ermöglichen — das Visum gilt für den gesamten Schengen-Raum. Die Haftung des deutschen Verpflichtungsgebers nach § 68 AufenthG ist jedoch auf Deutschland beschränkt. Wer in mehrere Schengen-Staaten einladen möchte, sollte das Hauptreiseziel für die Visumsbeantragung als Ausstellerstaat angeben — typischerweise das Land, das die längste Aufenthaltsdauer aufweist. Für Länder außerhalb des Schengen-Raums (z.B. UK nach Brexit) gibt es separate nationale Visa-Unterstützungsinstrumente. Wer eine Person für mehrere Schengen-Länder einladen möchte, stellt die Verpflichtungserklärung für das Hauptreisezielland aus — das Schengen-Visum gilt dann für den gesamten Schengen-Raum.
Ja, aber mit Vorsicht. Für jede eingeladene Person wird eine separate Verpflichtungserklärung ausgestellt — eine Sammelerklärung für mehrere Personen ist nicht möglich. Wer mehrere Personen gleichzeitig einlädt, haftet kumulativ für alle eingeladenen Personen. Bei der Leistungsfähigkeitsprüfung berücksichtigt die Ausländerbehörde die Gesamtbelastung: Reicht das Einkommen des Verpflichtungsgebers aus, um gleichzeitig für mehrere Personen einzustehen? Richtwert: Pro eingeladener Person mindestens den SGB-II-Regelbedarf plus anteilige Mietkosten plus Krankenversicherung als Reserve einplanen. Für Familien mit mehreren Mitgliedern: ggf. Einkommen der eigenen Familienangehörigen als Mithaftung einbeziehen (aber nur mit deren schriftlicher Zustimmung). Pro eingeladener Person ist eine separate Beurkundungsgebühr zu entrichten; die Ausländerbehörde akzeptiert keine Sammelanträge für mehrere Personen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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