Internationale Geburtsurkunde Antrag Deutschland (PStG § 27)
Bundesrepublik Deutschland — PStG § 27, Wiener CIEC-Übereinkommen Nr. 16
Antragskopf
[Antragsteller Name]
[Antragsteller Anschrift]
Geburtsdatum: [Antragsteller Geburtsdatum] — Ausweis-Nr.: [Antragsteller Ausweis]
An:
[Standesamt Name]
[Standesamt Anschrift]
[Antrag Ort], [Antrag Datum]
Betreff
ANTRAG AUF INTERNATIONALE GEBURTSURKUNDE GEMÄSS PStG § 27
Betreff: Antrag auf Ausstellung einer internationalen Geburtsurkunde nach Wiener CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976
Anrede und Antrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Ausstellung einer internationalen Geburtsurkunde gemäß § 27 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit dem Wiener CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 8. September 1976 (BGBl. 1976 II 1473) für die nachfolgend bezeichnete Person:
Daten des Geborenen
Person, deren Geburt beurkundet ist:
Vorname(n): [Geborener Vorname]
Familienname zur Geburt: [Geborener Name]
Aktueller Familienname (falls geändert): [Geborener Name Aktuell]
Geburtsdatum: [Geborener Geburtsdatum]
Geburtsort: [Geborener Geburtsort]
Geburtenregister-Nummer (falls bekannt): [Register Nummer]
Mutter (Geburtsname): [Eltern Mutter]
Vater: [Eltern Vater]
Antragsberechtigung
Antragsberechtigung nach PStG § 62:
Verhältnis zur Person, deren Geburtsurkunde beantragt wird: [Berechtigung]
Bei Bedarf werden ergänzende Nachweise (Personalausweis, Stammbuch der Familie, Vollmacht, Betreuungsausweis) auf Anforderung vorgelegt.
Verwendungszweck und Form
Verwendungszweck:
Verwendungszweck: [Verwendungszweck]
Land der Vorlage: [Vorlageland]
Anzahl der Ausfertigungen: [Anzahl Ausfertigungen]
Erweiterte Urkunde mit zusätzlichen Eintragungen (Eheschließung der Eltern, Vaterschaftsanerkennung): [Erweiterte Urkunde]
Apostille oder Legalisation erforderlich (für Drittstaaten): [Apostille Erforderlich]
Zustellung und Bezahlung
Zustellung der Urkunde:
Gewünschte Zustellungsart: [Zustellung]
Die Verwaltungsgebühr nach dem Gebührengesetz des Bundeslandes wird im Voraus per Überweisung, bei Selbstabholung in bar oder per Karte gezahlt. Bei elektronischer Antragstellung über das Standesamt-Online-Portal erfolgt die Zahlung per SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte.
Schluss und Unterschrift
Mit freundlichen Grüßen
[Antrag Ort], [Antrag Datum]
_________________________
[Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Internationale Geburtsurkunde Antrag Deutschland (PStG § 27)?
Die internationale Geburtsurkunde Deutschland unterscheidet sich von der „normalen" Geburtsurkunde nach PStG § 21 und vom beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister durch zwei wesentliche Merkmale. Erstens: Mehrsprachigkeit — alle Bezeichnungen der Personenstandsdaten (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Eltern, Geschlecht) sind parallel in mehreren Sprachen aufgeführt, sodass eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer im Empfängerland entfällt. Zweitens: Internationale Anerkennung — Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens (Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei) erkennen die Urkunde ohne weitere Beglaubigung oder Apostille nach Haager Apostille-Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 an.
Anwendungsbereich der internationalen Geburtsurkunde: Eheschließung im Ausland, Ausstellung eines ausländischen Reisepasses oder Personalausweises bei Mehrstaatigkeit, Adoptionsverfahren, Visa-Antrag, Schul- oder Universitätseinschreibung im Ausland, Erbnachfolge bei Auslandsbezug, Sozialleistungsanträge und Kindergeldanträge in EU-Staaten nach EU-Verordnung 883/2004 (Verordnung über Soziale Sicherheit), Geburtsanzeige bei der ausländischen Botschaft oder dem Konsulat. Bei Vorlagepflicht in Nicht-Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens (z.B. USA, China, Russland, Japan, Argentinien) ist zusätzlich Apostille (Haager Übereinkommen) oder Legalisation durch das Auswärtige Amt erforderlich; das Bundesverwaltungsamt (BVA) und die deutschen Auslandsvertretungen bieten Informationen zu den Anforderungen einzelner Zielstaaten.
Antragsberechtigung nach PStG § 62: Die internationale Geburtsurkunde wird ausgestellt an die Person selbst, deren Geburt beurkundet ist (ab Volljährigkeit nach BGB § 2), an Ehegatten und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), an Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel) und an gesetzliche Vertreter (Eltern bei Minderjährigen, Betreuer mit Aufgabenkreis nach BGB § 1896, Vorsorgebevollmächtigte mit entsprechender Vollmacht). Andere Personen — entfernte Verwandte, Behörden, Anwälte ohne Mandant — benötigen ein „rechtliches Interesse" gemäß PStG § 62 Absatz 1 und müssen dies durch Vollmacht oder schriftliche Begründung nachweisen. Das Standesamt prüft die Antragsberechtigung von Amts wegen; ohne Berechtigung wird die Ausstellung versagt (PStG § 65).
Rechtsgrundlage und Gebührenstruktur: Die Ausstellung erfolgt nach PStG § 27 in Verbindung mit der Personenstandsverordnung (PStV) und dem Wiener CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 8. September 1976 (BGBl. 1976 II 1473). Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den Gebührenordnungen der Länder; sie liegt für eine internationale Geburtsurkunde meist zwischen zwölf und fünfzehn Euro pro Ausfertigung — abhängig vom Bundesland. Bei elektronischer Beantragung über das Standesamt-Online-Portal des jeweiligen Landes können zusätzliche Versandkosten anfallen. Erweiterte Auszüge mit erweiterten Eintragungen (z.B. Eheschließung der Eltern, Vaterschaftsanerkennung) sind über die mehrsprachige Standardform hinausgehend auf gesondertem Antrag erhältlich. Forms-legal.com bietet ein Antragsmuster für die internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 mit allen Pflichtangaben — geeignet für direktes Einreichen oder Kombination mit einer Vollmacht für Bevollmächtigte.
Verhältnis zur normalen deutschen Geburtsurkunde nach PStG § 21: Die normale Geburtsurkunde wird ausschließlich in deutscher Sprache ausgestellt und enthält die Grunddaten der Geburt — Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Eltern. Sie ist für innerdeutsche Vorlagezwecke gedacht und wird häufig bei Eheschließung im Inland, Adoptionsverfahren beim deutschen Familiengericht, Ausstellung des Personalausweises oder Reisepasses durch die Bundesdruckerei und für die Einbürgerung nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 verlangt. Für ausländische Behörden hingegen muss eine deutsche Geburtsurkunde durch einen vereidigten Übersetzer übersetzt und je nach Land mit Apostille oder Legalisation versehen werden — ein zeit- und kostenintensiver Prozess. Die internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 vermeidet diesen Aufwand für Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens.
Praktische Bedeutung in der EU: Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt seit Februar 2019 die EU-Verordnung 2016/1191 zur Vereinfachung der Anerkennung öffentlicher Urkunden, die Apostille-Pflichten weiter abgeschafft hat. Die mehrsprachige internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 erfüllt die Anforderungen dieser Verordnung in den meisten Fällen. Bei Drittstaaten — insbesondere USA, Kanada, Australien, Russland — ist allerdings weiterhin Apostille oder Legalisation erforderlich, weil diese Staaten das Wiener Übereinkommen nicht ratifiziert haben.
Wann brauchen Sie Internationale Geburtsurkunde Antrag Deutschland (PStG § 27)?
Die internationale Geburtsurkunde wird in Deutschland benötigt, wenn die Geburt einer Person bei einer ausländischen Behörde nachgewiesen werden muss und der Empfängerstaat oder das ausländische Konsulat eine mehrsprachige Form nach Wiener CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 akzeptiert oder ausdrücklich verlangt. Der Bedarf entsteht in einer Vielzahl alltäglicher und außergewöhnlicher Lebenssituationen mit grenzüberschreitendem Bezug.
Erste typische Situation — Eheschließung im Ausland: Heiraten Sie in einem EU-Vertragsstaat (Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal) oder in der Schweiz, verlangt das ausländische Standesamt einen Geburtsnachweis. Die internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 erspart die Beauftragung eines vereidigten Übersetzers nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) und gegebenenfalls eine Apostille des Bundesverwaltungsamts oder Legalisation durch das Auswärtige Amt. In Drittstaaten (Türkei mit eigener CIEC-Mitgliedschaft) wird die internationale Form ebenfalls anerkannt.
Zweite Situation — Antrag auf ausländische Staatsangehörigkeit oder Reisepass bei Mehrstaatigkeit: Bei Mehrstaatigkeit nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 25 verlangen viele Botschaften und Konsulate die internationale Geburtsurkunde für die Beantragung des ausländischen Reisepasses. Beispielsweise akzeptieren die italienische, polnische, spanische oder französische Auslandsvertretung in Deutschland die mehrsprachige Form ohne weitere Übersetzung — was den Aufwand für Antragsteller erheblich reduziert. Das Auswärtige Amt veröffentlicht Informationen zu den jeweiligen Anforderungen.
Dritte Situation — Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug: Bei internationalen Adoptionen nach Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) und Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 verlangen ausländische Familiengerichte und Jugendämter die internationale Geburtsurkunde des Adoptivkindes. Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz (BfJ) berät Adoptiveltern. Die Urkunde wird sowohl für die internationale Adoptionsanerkennung als auch für die spätere Beantragung von Reisepapieren des Kindes benötigt.
Vierte Situation — Schul- und Universitätseinschreibung im Ausland: Studieren Sie an einer ausländischen Universität oder besucht Ihr Kind eine ausländische Schule, verlangen die Bildungseinrichtungen meist einen Geburtsnachweis. Die internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 wird von Universitätsverwaltungen und Schulbehörden in EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Übersetzung anerkannt — etwa beim Erasmus-Programm, beim Auslandsstudium oder bei Schüleraustauschprogrammen. Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) berät Studierende.
Fünfte Situation — Visa-Antrag und Aufenthaltserlaubnis im Ausland: Bei Beantragung eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitserlaubnis im Ausland verlangen viele Konsulate und Einwanderungsbehörden den Geburtsnachweis. Die internationale Form wird in EU-Vertragsstaaten direkt akzeptiert; in Drittstaaten (USA, Kanada, Australien, Vereinigte Arabische Emirate) ist zusätzlich Apostille oder Legalisation erforderlich.
Sechste Situation — Erbnachfolge mit Auslandsbezug: Bei Erbschaft mit Vermögensgegenständen im Ausland verlangen ausländische Notare, Banken und Grundbuchämter den Geburtsnachweis des Erben. Bei Anwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses nach EU-Verordnung 650/2012 (EU-Erbrechtsverordnung) wird die internationale Geburtsurkunde regelmäßig als Identitätsnachweis verlangt. Die Notarkammer und das deutsche Konsulat im Empfängerland beraten zur konkreten Anforderung.
Siebte Situation — Kindergeld und Sozialleistungen in der EU: Bei grenzüberschreitenden Familienverhältnissen nach EU-Verordnung 883/2004 (Soziale Sicherheit) verlangen die zuständigen Familienkassen und Sozialversicherungsträger im Ausland Geburtsnachweise der Familienmitglieder. Die internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 erleichtert die Antragstellung beim ausländischen Träger erheblich. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung — Ausland (DVKA) und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bieten Informationen.
Achte Situation — Geburtsanzeige beim ausländischen Konsulat: Wird ein Kind im Ausland deutscher Eltern geboren, melden die Eltern die Geburt bei der deutschen Auslandsvertretung. Bei der späteren Eintragung des Kindes ins Geburtenregister Berlin I (zentrales deutsches Standesamt für Auslandsgeburten gemäß PStV § 36) wird die internationale Geburtsurkunde häufig benötigt — etwa für die Beantragung des deutschen Reisepasses bei der Bundesdruckerei. Forms-legal.com bietet entsprechende Antragsmuster für die internationale Form.
Neunte Situation — Berufliche Anerkennung im Ausland: Bei Anerkennung deutscher Berufsabschlüsse im Ausland nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) verlangen ausländische Anerkennungsstellen häufig den Geburtsnachweis als Identitätsdokument. Bei reglementierten Berufen (Ärzte, Anwälte, Architekten, Lehrer) sind die Anforderungen besonders streng — die internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 ist hier Standard.
Was gehört in Ihr Internationale Geburtsurkunde Antrag Deutschland (PStG § 27)?
Der Antrag auf internationale Geburtsurkunde in Deutschland nach PStG § 27 muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit das Standesamt die Antragsberechtigung prüfen und die Urkunde korrekt ausstellen kann. Eine fehlerhafte oder unvollständige Antragstellung kann zur Zurückweisung führen — mit der Folge, dass die für eine Auslandsangelegenheit erforderliche Urkunde nicht rechtzeitig eintrifft.
Vollständige Identifikation der Person, deren Geburt beurkundet ist: Vor- und Nachname (Geburtsname und Familienname zur Zeit der Antragstellung), Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr), Geburtsort mit Bundesland (z.B. „München, Bayern" oder bei Auslandsgeburt mit Land), Eintragung im Geburtenregister mit Standesamt und Register-Nummer falls bekannt. Bei Personen, deren Geburt in einem deutschen Bundesland vor 1945 oder im Ausland beurkundet wurde, kann die zentralisierte Beurkundung beim Standesamt I in Berlin gemäß PStV § 36 erforderlich sein.
Antragsteller-Identifikation und Antragsberechtigung: Der Antragsteller muss seine Identität durch Personalausweis, Reisepass oder anderen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Antragsberechtigt sind nach PStG § 62: die betroffene Person selbst (ab Volljährigkeit), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) und gesetzliche Vertreter (Eltern bei Minderjährigen, Betreuer mit Aufgabenkreis nach BGB § 1896, Vorsorgebevollmächtigte). Für andere Personen ist „rechtliches Interesse" gemäß PStG § 62 Absatz 1 nachzuweisen — Vollmacht, gerichtliche Bestellung oder schriftliche Begründung.
Zweck der Urkunde — Vorlageland angeben: Pflichtangabe ist das Land, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll. Diese Angabe bestimmt, ob eine reine internationale Form nach Wiener CIEC-Übereinkommen genügt (Vertragsstaaten) oder ob zusätzliche Apostille (Haager Übereinkommen 1961) oder Legalisation durch das Auswärtige Amt erforderlich ist. Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens akzeptieren die Urkunde ohne Apostille. Drittstaaten (USA, China, Russland, Australien, Brasilien, Argentinien) verlangen Apostille oder Legalisation.
Anzahl der Ausfertigungen und Sprachen: Pflichtangabe ist die Anzahl der gewünschten Ausfertigungen sowie die Sprachen, in denen die Urkunde benötigt wird. Standardausstattung umfasst Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Türkisch und Griechisch nach Anlage zum Wiener CIEC-Übereinkommen Nr. 16. Mehrere Ausfertigungen werden bei Vorlage in unterschiedlichen Behörden (z.B. mehrere Auslandsbehörden gleichzeitig) benötigt; jede zusätzliche Ausfertigung kostet die volle Gebühr.
Zustelladresse oder Selbstabholung: Antragsteller können die Urkunde persönlich beim Standesamt abholen (typisch bei Eile) oder per Post zustellen lassen. Bei Postzustellung wird die Anschrift im Antrag angegeben; bei Selbstabholung erfolgt Abholung gegen Vorlage des Ausweises. Manche Standesämter bieten elektronischen Versand mit qualifizierter elektronischer Signatur nach BGB § 126a an — dies ist jedoch in der Mehrheit der Bundesländer noch nicht flächendeckend etabliert.
Zuständiges Standesamt: Pflichtangabe ist das Standesamt, das die Geburt ursprünglich beurkundet hat — meist das Standesamt am Geburtsort. Bei Verlust der Akten oder Auslandsgeburten ist das Standesamt I in Berlin nach PStV § 36 zuständig. Bei zwischenstaatlichen Geburten (Eltern verschiedene Nationalitäten, Geburt im Grenzgebiet) gelten Sonderregelungen, die das Bundesverwaltungsamt (BVA) auf Anfrage erläutert.
Verwaltungsgebühr: Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz des jeweiligen Bundeslands. Aktuelle Sätze (Stand 2026): Bayern fünfzehn Euro, Baden-Württemberg dreizehn Euro, Berlin zehn Euro, Hamburg zwölf Euro, Nordrhein-Westfalen fünfzehn Euro, Sachsen zwölf Euro pro internationale Geburtsurkunde. Bei mehreren Ausfertigungen verringert sich die Gebühr meist nicht. Zahlung per Überweisung, Kartenzahlung oder bar je nach Standesamt.
Sonderform — Erweiterte internationale Geburtsurkunde: Auf gesonderten Antrag stellt das Standesamt eine erweiterte internationale Geburtsurkunde aus, die zusätzlich zu den Grunddaten weitere Eintragungen enthält — Eheschließung der Eltern, Vaterschaftsanerkennung nach BGB § 1592 Nummer 2, Adoption, Namensänderung. Die Erweiterung ist insbesondere für Erbnachfolgen und Familienrecht relevant. Antragsweise wie bei der Standardform.
Verwandte Dokumente: Eheurkunde nach PStG § 22 (mehrsprachige internationale Form ebenfalls verfügbar nach PStG § 28), Sterbeurkunde nach PStG § 23 (mit internationaler Form nach PStG § 29), Lebenspartnerschaftsurkunde nach PStG § 24. Forms-legal.com bietet Antragsmuster für alle drei Personenstandsurkunden in deutscher Sprache mit den Pflichtangaben für die Beantragung beim zuständigen Standesamt — direkt einreichbar oder mit Vollmacht für Bevollmächtigte. Die Vollmacht muss ggf. notariell beurkundet werden, wenn der Bevollmächtigte die Urkunde abholt und die Urkunde besonders schutzbedürftige Daten enthält.
So füllen Sie Ihr Internationale Geburtsurkunde Antrag Deutschland (PStG § 27) aus
Die Beantragung der internationalen Geburtsurkunde in Deutschland nach PStG § 27 erfordert mehrere strukturierte Schritte vom Identifizieren des zuständigen Standesamts über das Ausfüllen des Antragsformulars bis zur Bezahlung der Verwaltungsgebühr und Abholung der Urkunde. Eine sorgfältige Vorbereitung verhindert Verzögerungen.
Schritt 1 — Vorlageland und Sprachenbedarf bestimmen: Klären Sie zunächst, in welchem Land die Urkunde vorgelegt werden soll und welche Anforderungen die dortige Behörde stellt. Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 8. September 1976 (Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei) akzeptieren die internationale Form ohne Apostille. Drittstaaten verlangen Apostille (Haager Übereinkommen 1961) oder Legalisation durch das Auswärtige Amt. Erkundigen Sie sich beim ausländischen Konsulat in Deutschland oder bei der deutschen Auslandsvertretung im Empfängerland nach den konkreten Anforderungen.
Schritt 2 — Zuständiges Standesamt ermitteln: Zuständig ist nach PStG § 21 das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat — meist das Standesamt am Geburtsort. Adresse und Öffnungszeiten finden Sie auf der Website der Stadt oder Gemeinde. Bei Auslandsgeburten oder Aktenverlust durch Krieg oder Brand ist das Standesamt I in Berlin nach PStV § 36 zuständig — Adresse: Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin, Telefon: 030/9024-0. Bei Geburten vor 1875 (Einführung der staatlichen Personenstandsregister) sind kirchliche Aufzeichnungen oder das Bundesarchiv zu konsultieren.
Schritt 3 — Personalien des Geborenen erfassen: Notieren Sie alle relevanten Daten der Person, deren Geburtsurkunde beantragt wird: vollständiger Vor- und Nachname (Geburtsname und ggf. heutiger Familienname nach Eheschließung oder Namensänderung), Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr), Geburtsort mit Bundesland (z.B. „München, Bayern" oder „Hamburg, Hamburg"), Standesamt-Register-Nummer falls bekannt (Format: „G/123/1985"), Namen der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt (für Identifizierung im Geburtenregister).
Schritt 4 — Antragsteller-Identität und Berechtigung dokumentieren: Bringen Sie Personalausweis oder Reisepass im Original mit. Sind Sie nicht die Person selbst, sondern Angehöriger oder gesetzlicher Vertreter, weisen Sie die Verwandtschaft durch Stammbuch der Familie, Eheurkunde, Geburtsurkunde des Kindes oder Betreuungsausweis nach BGB § 1896 nach. Bei Bevollmächtigung legen Sie eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten mit dessen Unterschrift sowie Personalausweiskopie des Vollmachtgebers vor. Bei „rechtlichem Interesse" gemäß PStG § 62 Absatz 1 ist eine schriftliche Begründung erforderlich.
Schritt 5 — Antragsformular ausfüllen: Tragen Sie sämtliche Pflichtangaben ein — Geborener-Daten, Antragsteller-Daten, Vorlageland, Anzahl der Ausfertigungen, gewünschte Sprachen (Standard-9-Sprachen oder Auswahl), Selbstabholung oder Postversand mit Adresse, Erweiterung um Eheschließung der Eltern (falls gewünscht), Verwendungszweck (Eheschließung, Studium, Visum, Erbnachfolge). Unterschreiben Sie den Antrag eigenhändig oder per qualifizierter elektronischer Signatur nach BGB § 126a bei Online-Antrag.
Schritt 6 — Verwaltungsgebühr bezahlen: Die Gebühr beträgt je nach Bundesland zwischen zehn und fünfzehn Euro pro Ausfertigung. Zahlungsweg variiert: Bar an der Standesamt-Kasse, Kartenzahlung an EC-Terminal, Überweisung mit Kassenzeichen, oder bei Online-Antrag Zahlung per SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder PayPal. Quittung aufbewahren — bei späterem Verlust der Urkunde belegt sie die Ausstellung.
Schritt 7 — Bearbeitungszeit abwarten: Bei persönlicher Vorsprache wird die Urkunde häufig sofort oder binnen ein bis zwei Werktagen ausgestellt. Bei schriftlichem Antrag oder Online-Antrag dauert die Bearbeitung drei bis zehn Werktage. In Stoßzeiten — etwa Sommerferien wegen Hochzeitssaison — können sich Bearbeitungszeiten verlängern. Bei Eile beantragen Sie Express-Bearbeitung gegen Aufschlag oder vereinbaren persönlichen Termin.
Schritt 8 — Urkunde abholen oder zugesandt erhalten: Bei Selbstabholung legen Sie Personalausweis und Quittung vor. Bei Postversand wird die Urkunde per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Prüfen Sie die Urkunde sofort auf Richtigkeit aller Angaben — Name, Datum, Ort, Eltern. Fehler müssen innerhalb von zwei Wochen schriftlich beanstandet werden, damit eine kostenlose Korrektur erfolgt. Bei Auslandsversand können erhöhte Versandkosten anfallen.
Schritt 9 — Apostille oder Legalisation einholen (falls nötig): Bei Drittstaaten besorgen Sie Apostille beim Bundesverwaltungsamt (BVA) Köln oder Legalisation beim Auswärtigen Amt Berlin nach Vorgabe des Empfängerlandes. Apostille-Bearbeitungsdauer ca. eine bis vier Wochen, Gebühr fünfundzwanzig Euro pro Urkunde. Forms-legal.com bietet Vollmachts- und Antragsmuster, die zusätzlich Apostille-Vorbereitung erleichtern.
Rechtliche Anforderungen für Internationale Geburtsurkunde Antrag Deutschland (PStG § 27)
Die internationale Geburtsurkunde in Deutschland nach PStG § 27 unterliegt einem Bündel rechtlicher Vorgaben aus deutschem Personenstandsrecht, internationalen Übereinkommen und EU-Verordnungen. Verstöße gegen diese Vorgaben können zur Zurückweisung des Antrags oder zur Ungültigkeit der Urkunde im Empfängerland führen.
Rechtsgrundlage Personenstandsgesetz (PStG): Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 in der aktuellen Fassung regelt in PStG § 27 die internationale Form der Geburtsurkunde, in PStG § 28 die internationale Eheurkunde und in PStG § 29 die internationale Sterbeurkunde. Die Personenstandsverordnung (PStV) konkretisiert das Gesetz mit Verfahrensvorschriften zur Beurkundung, Aktenführung und Urkundenausstellung. PStG § 62 regelt die Antragsberechtigung und das „rechtliche Interesse" Dritter; PStG § 65 die Versagung der Ausstellung bei fehlender Berechtigung.
Wiener CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 8. September 1976: Das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (Bundesgesetzblatt 1976 Teil II Seite 1473) regelt die mehrsprachige Standardform der Geburtsurkunde. Vertragsstaaten erkennen die nach diesem Muster ausgestellte Urkunde ohne weitere Übersetzung oder Beglaubigung an. Aktuell sind Vertragsstaaten: Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei. Aktuelle Liste beim Bundesverwaltungsamt (BVA) Köln verfügbar.
EU-Verordnung 2016/1191 zur Vereinfachung öffentlicher Urkunden: Seit 16. Februar 2019 gilt die Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden in der EU. Sie schafft Apostille-Pflichten zwischen EU-Mitgliedstaaten ab, regelt mehrsprachige Standardformulare als Übersetzungshilfen und erleichtert die grenzüberschreitende Anerkennung von Personenstandsurkunden. Die internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 erfüllt die Anforderungen dieser Verordnung in den meisten Fällen.
Antragsberechtigung nach PStG § 62: Die Ausstellung erfolgt ausschließlich an antragsberechtigte Personen — die betroffene Person selbst ab Volljährigkeit (BGB § 2), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel — nicht aber Geschwister, Onkel, Tante, Cousin), gesetzliche Vertreter (Eltern bei minderjährigen Kindern nach BGB § 1626, Betreuer mit Aufgabenkreis Personenstandsangelegenheiten nach BGB § 1896, Vorsorgebevollmächtigte mit entsprechender Vollmacht). Andere Personen müssen ein „rechtliches Interesse" gemäß PStG § 62 Absatz 1 nachweisen.
Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht: Standesbeamte unterliegen nach PStG § 73 der Verschwiegenheitspflicht über alle Personenstandsdaten. Eine Auskunft an unberechtigte Dritte ist strafbar nach Strafgesetzbuch (StGB) § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen). Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ergänzt die nationalen Vorschriften um Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung). Bei elektronischer Antragstellung gelten zusätzlich die Vorschriften des E-Government-Gesetzes (EGovG) und der Personenstandsverordnung über elektronische Akten.
Beglaubigung und Apostille bei Drittstaaten: Bei Vorlage in Nicht-Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens (USA, Kanada, Australien, China, Russland, Japan, Argentinien, Brasilien, Vereinigte Arabische Emirate) ist eine Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 oder Legalisation durch das Auswärtige Amt erforderlich. Apostille-Behörde für Personenstandsurkunden ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln; Adresse: Barbarastraße 1, 50735 Köln. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa eine bis vier Wochen; Gebühr ca. fünfundzwanzig Euro pro Urkunde.
Sprachversionen und Übersetzung: Die internationale Geburtsurkunde enthält die Personenstandsdaten in deutscher Sprache mit parallelen Übersetzungen in Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Türkisch und Griechisch (Standard nach Anlage zum Wiener CIEC-Übereinkommen). Andere Sprachen — Russisch, Chinesisch, Japanisch, Arabisch — sind nicht im Standard enthalten und erfordern Übersetzung durch vereidigten Übersetzer nach JVEG. Bei Bedarf an mehreren Sprachen kann das Standesamt zusätzliche Sprachversionen ausstellen, wenn die Ausstattung dies erlaubt.
Frist und Aufbewahrung: Geburtsregister werden nach PStG § 5 Absatz 5 für mindestens hundertzehn Jahre aufbewahrt; danach werden sie an das zuständige Landesarchiv übergeben. Solange das Geburtsregister beim Standesamt geführt wird, kann jederzeit eine Geburtsurkunde — auch in internationaler Form — beantragt werden. Die Urkunde selbst hat keine Geltungsdauer; ausländische Behörden verlangen jedoch häufig Urkunden, die nicht älter als sechs Monate oder ein Jahr sind. Mehrere Ausfertigungen mit aktuellem Ausstellungsdatum sind daher empfehlenswert.
Häufige Fehler bei Ihrem Internationale Geburtsurkunde Antrag Deutschland (PStG § 27)
Häufige Fehler bei der Beantragung der internationalen Geburtsurkunde in Deutschland können zur Verzögerung der Auslandsangelegenheit oder zur Zurückweisung der Urkunde durch das Empfängerland führen. Die folgenden Fehlerquellen treten besonders häufig auf.
Fehler 1 — Falsches Standesamt angesprochen: Antragsteller wenden sich oft an das Standesamt am aktuellen Wohnsitz statt am Geburtsort. Zuständig ist gemäß PStG § 21 ausschließlich das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat — meist das Standesamt am Geburtsort. Das Standesamt am Wohnort hat keinen Zugriff auf das Geburtenregister einer anderen Gemeinde und muss den Antrag weiterleiten, was Wochen kostet. Korrekt: vor Antragstellung Standesamt am Geburtsort identifizieren über die Webseite der Stadt oder Gemeinde.
Fehler 2 — Übersehen der Apostille-Pflicht bei Drittstaaten: Antragsteller, die die Urkunde in den USA, Kanada, China, Russland oder anderen Nicht-Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vorlegen müssen, vergessen die zusätzlich erforderliche Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961. Folge: die Urkunde wird von der ausländischen Behörde nicht akzeptiert und der gesamte Vorgang verzögert sich. Korrekte Vorgehensweise: vor Antragstellung beim ausländischen Konsulat oder Bundesverwaltungsamt (BVA) klären, ob Apostille oder Legalisation erforderlich ist.
Fehler 3 — Verwechslung mit Auszug aus dem Geburtenregister: Antragsteller verwechseln die internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 mit dem beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister. Der Auszug enthält alle Eintragungen einschließlich nachträglicher Änderungen (Eheschließung, Adoption, Namensänderung) — die internationale Geburtsurkunde dagegen nur die Grunddaten. Bei Erbnachfolgen oder Anerkennungsverfahren benötigen ausländische Behörden häufig den Auszug; bei Schule, Visum oder Studium reicht die internationale Form. Korrekt: vor Antragstellung den genauen Bedarf klären.
Fehler 4 — Antrag durch Nicht-Berechtigte: Geschwister, Cousins, Onkel, Tanten oder entfernte Angehörige sind nach PStG § 62 nicht antragsberechtigt — antragsberechtigt sind nur die betroffene Person selbst, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie und gesetzliche Vertreter. Bei Antrag durch Nicht-Berechtigte ohne Vollmacht und ohne nachgewiesenes „rechtliches Interesse" wird der Antrag abgelehnt. Korrekt: bei Beantragung durch Dritte stets schriftliche Vollmacht des Berechtigten und ggf. Personalausweiskopie des Vollmachtgebers vorlegen.
Fehler 5 — Mehrere Behörden mit derselben Ausfertigung bedienen wollen: Manche Antragsteller bestellen nur eine Ausfertigung und versuchen diese bei mehreren Stellen einzureichen. Ausländische Behörden verlangen meist Originale oder beglaubigte Kopien — eine einfache Kopie wird nicht akzeptiert. Bei mehreren Verwendungszwecken (Eheschließung, Studium, Visum, Erbnachfolge) sind entsprechend mehrere Originalausfertigungen zu beantragen, da jede Behörde ein Original einbehält oder zur Akte nimmt.
Fehler 6 — Falsche Sprachenwahl: Die Standardausstattung der internationalen Geburtsurkunde nach PStG § 27 umfasst Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Türkisch und Griechisch. Wer die Urkunde in Russland, China, Japan, Saudi-Arabien oder anderen Drittstaaten vorlegen will, kann die internationale Form zwar nutzen, muss aber zusätzlich Übersetzung durch vereidigten Übersetzer nach JVEG erstellen lassen. Korrekt: vorab klären, welche Sprache das Empfängerland akzeptiert.
Fehler 7 — Fehlende Aktualität: Manche Antragsteller verwenden eine alte Geburtsurkunde aus dem Stammbuch der Familie, die mehrere Jahrzehnte alt ist. Ausländische Behörden verlangen jedoch oft Urkunden mit Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate oder ein Jahr. Korrekt: für jeden Anlass eine frische Ausfertigung beim Standesamt beantragen — die Verwaltungsgebühr ist im Vergleich zum Verzögerungsschaden gering.
Fehler 8 — Übersehen der EU-Verordnung 2016/1191: Bei Vorlage in EU-Mitgliedstaaten gilt seit Februar 2019 die EU-Verordnung 2016/1191, die Apostille-Pflichten weiter abschafft und mehrsprachige Standardformulare einführt. Antragsteller versäumen es manchmal, sich auf diese Verordnung zu berufen, und beantragen unnötig eine Apostille. Korrekt: vor unnötigen Apostille-Anträgen prüfen, ob das Empfängerland EU-Mitgliedstaat ist und die EU-Verordnung Anwendung findet.
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}Häufig gestellte Fragen
Die internationale Geburtsurkunde nach Wiener CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 8. September 1976 wird in folgenden Vertragsstaaten ohne weitere Übersetzung oder Apostille anerkannt: Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien (Nordmazedonien), Republik Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien und Türkei. Diese Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert und die mehrsprachige Standardform in ihren Verwaltungsbehörden anerkannt. Innerhalb der Europäischen Union wird die Anerkennung zusätzlich durch die EU-Verordnung 2016/1191 vom 6. Juli 2016 erleichtert, die seit dem 16. Februar 2019 gilt und Apostille-Pflichten weiter abgeschafft hat. Drittstaaten wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, China, Russland, Japan, Brasilien, Argentinien, Indien, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien sind nicht Vertragsstaaten und verlangen Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 oder Legalisation durch das Auswärtige Amt. Bei Unsicherheit über die Anforderungen empfehlen sich eine Anfrage beim ausländischen Konsulat in Deutschland oder bei der deutschen Auslandsvertretung im Empfängerland. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) Köln informiert ebenfalls über aktuelle Anforderungen einzelner Zielstaaten.
Die internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 ist eine mehrsprachige Personenstandsurkunde mit den Grunddaten der Geburt — Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und Eltern. Sie wird in der Standardausstattung der Wiener CIEC-Übereinkommens in neun Sprachen ausgestellt (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Türkisch, Griechisch) und ist für die Vorlage bei ausländischen Behörden gedacht. Der beglaubigte Auszug aus dem Geburtenregister hingegen enthält alle Eintragungen des Registers einschließlich nachträglicher Änderungen — Eheschließung der Eltern, Vaterschaftsanerkennung nach BGB § 1592 Nummer 2, Adoption, Namensänderung, Sterbevermerk. Der Auszug ist daher umfangreicher und wird bei Erbnachfolgen, Adoptionsverfahren, Anerkennungsverfahren der Vaterschaft und Namensänderungsverfahren benötigt. Beide Urkunden werden vom selben Standesamt ausgestellt — dem Standesamt, das die Geburt beurkundet hat. Die Verwaltungsgebühr ist meist gleich (zwölf bis fünfzehn Euro). Bei Beantragung der internationalen Form empfiehlt sich, gleichzeitig zu prüfen, ob ggf. eine erweiterte Form mit zusätzlichen Eintragungen benötigt wird. Forms-legal.com bietet Antragsmuster für beide Urkundentypen mit den entsprechenden Pflichtangaben.
Antragsberechtigt sind nach PStG § 62 Absatz 1 ausschließlich folgende Personenkreise: erstens die betroffene Person selbst — also diejenige Person, deren Geburt beurkundet ist — ab Volljährigkeit nach BGB § 2 (achtzehnjähriges Alter); zweitens Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG); drittens Verwandte in gerader Linie — Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkel; viertens gesetzliche Vertreter — Eltern bei minderjährigen Kindern nach BGB § 1626, Betreuer mit Aufgabenkreis Personenstandsangelegenheiten nach BGB § 1896, Vorsorgebevollmächtigte mit entsprechender schriftlicher Vollmacht. Nicht antragsberechtigt sind dagegen Geschwister, Cousins, Onkel, Tanten und sonstige Seitenverwandte. Diese Personen müssen ein „rechtliches Interesse“ gemäß PStG § 62 Absatz 1 nachweisen — Vollmacht der berechtigten Person, gerichtliche Bestellung als Nachlasspfleger, schriftliche Begründung mit Beweisunterlagen. Anwälte ohne Mandant sind ebenfalls nicht antragsberechtigt — der Mandatsauftrag des Berechtigten muss durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden. Standesämter prüfen die Berechtigung von Amts wegen; bei fehlender Berechtigung wird der Antrag nach PStG § 65 abgelehnt. Bei Streit über die Berechtigung kann eine gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht (Familiengericht) eingeholt werden.
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach den Gebührengesetzen der jeweiligen Bundesländer und variieren erheblich. Aktuelle Sätze (Stand 2026): Bayern verlangt fünfzehn Euro pro Ausfertigung; Baden-Württemberg dreizehn Euro; Berlin zehn Euro; Brandenburg zwölf Euro; Bremen zwölf Euro; Hamburg zwölf Euro; Hessen zwölf Euro; Mecklenburg-Vorpommern zehn Euro; Niedersachsen elf Euro; Nordrhein-Westfalen fünfzehn Euro; Rheinland-Pfalz zwölf Euro; Saarland dreizehn Euro; Sachsen zwölf Euro; Sachsen-Anhalt zwölf Euro; Schleswig-Holstein zehn Euro; Thüringen zwölf Euro. Bei Bestellung mehrerer Ausfertigungen verringert sich die Gebühr pro Ausfertigung meist nicht. Apostille beim Bundesverwaltungsamt (BVA) Köln kostet zusätzlich fünfundzwanzig Euro pro Urkunde. Legalisation durch das Auswärtige Amt für Drittstaaten erfordert Bearbeitungsdauer von zwei bis sechs Wochen mit individueller Gebühr je nach Empfängerland. Express-Bearbeitung gegen Aufschlag bietet etwa die Hälfte aller Standesämter an, wobei der Aufschlag meist zehn bis zwanzig Euro pro Ausfertigung beträgt. Die Zahlung erfolgt bar, per Karte oder per Überweisung — bei Online-Antragstellung über das jeweilige Standesamt-Portal auch per SEPA-Lastschrift. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit kann Gebührenbefreiung nach den landesrechtlichen Vorschriften beantragt werden, etwa nach Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII.
Bei Verlust des Geburtenregisters durch Kriegseinwirkung, Brand oder Naturkatastrophe gibt es mehrere Wege zur Beschaffung einer Geburtsurkunde. Erstens: Anfrage beim Standesamt I in Berlin nach PStV § 36 — dieses zentrale Standesamt führt Ersatzregister für Geburten in den ehemaligen deutschen Ostgebieten, im Ausland und für Fälle, in denen das ursprüngliche Standesamt seine Akten verloren hat. Adresse: Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin. Zweitens: Recherche in kirchlichen Aufzeichnungen — vor Einführung der staatlichen Personenstandsregister 1875 und teilweise auch danach wurden Geburten und Taufen kirchlich registriert. Die zentralen Kirchenarchive in Speyer (katholisch) und Hannover (evangelisch) verfügen über umfangreiche Bestände. Drittens: Bundesarchiv für besondere historische Akten — etwa Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten nach 1945. Viertens: Stammbuch der Familie als ergänzender Nachweis — wurde häufig bei Hochzeit eingerichtet und enthält Geburtsurkundenkopien. Fünftens: Nachträgliche Beurkundung der Geburt nach PStG § 36 in Verbindung mit PStV § 7 — bei vollständigem Aktenverlust kann das Standesamt I in Berlin auf Antrag mit Beweisunterlagen (Personalausweis, Stammbuch, Zeugen, kirchliche Aufzeichnungen) eine nachträgliche Beurkundung vornehmen. Aus dieser Beurkundung kann dann eine internationale Geburtsurkunde nach PStG § 27 ausgestellt werden. Das Verfahren dauert meist mehrere Wochen bis Monate.
Ja, deutsche Staatsangehörige im Ausland können die internationale Geburtsurkunde über die deutschen Auslandsvertretungen — Botschaften und Generalkonsulate — beantragen, ohne nach Deutschland reisen zu müssen. Das Verfahren läuft wie folgt ab: Der Antragsteller wendet sich mit dem Antragsformular und einer beglaubigten Personalausweis- oder Reisepasskopie an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung leitet den Antrag an das zuständige deutsche Standesamt weiter, das die Urkunde ausstellt und an die Auslandsvertretung versendet. Der Antragsteller holt die Urkunde dort ab oder lässt sie sich per Kurier zustellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt vier bis acht Wochen — deutlich länger als beim direkten Antrag in Deutschland. Bei Eile empfiehlt sich daher der Antrag durch eine bevollmächtigte Person in Deutschland — etwa ein Familienmitglied oder einen Anwalt — mit notariell beglaubigter Vollmacht nach Beurkundungsgesetz (BeurkG). Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes des zuständigen Standesamts, zuzüglich Konsulatsgebühr und ggf. Apostille- oder Legalisationsgebühr. Für die Apostille wenden sich Auslandsdeutsche an das Bundesverwaltungsamt (BVA) Köln, das die Apostille per Post nach Antragstellung versendet. Bei Vorlage in Drittstaaten ist meist Apostille oder Legalisation erforderlich, was zusätzliche Bearbeitungszeit bedeutet.
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