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Adoptionsantrag Deutschland

Adoptionsantrag

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 1741, 1745, 1747; FamFG §§ 186–199; AdVermiG

Kopf

ADOPTIONSANTRAG

gemäß §§ 1741, 1745, 1747 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. §§ 186–199 FamFG und AdVermiG — Bundesrepublik Deutschland

An das [Familiengericht]

Datum des Antrags: [Antragsdatum]

Adoptierende(r)

§ 1 ADOPTIERENDE(R)

Adoptierender 1: [Name Adoptant 1], geboren am [Geburtsdatum Adoptant 1], wohnhaft: [Anschrift Adoptant 1]

Adoptierender 2 (soweit zutreffend): [Name Adoptant 2]

Anzunehmendes Kind

§ 2 ANZUNEHMENDES KIND

Name: [Name Kind], geboren am [Geburtsdatum Kind] in [Geburtsort Kind], Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Kind].

Leibliche Eltern und Einwilligung

§ 3 LEIBLICHE ELTERN UND EINWILLIGUNG (§§ 1747, 1748 BGB)

Leibliche Mutter: [Name leibliche Mutter]

Leiblicher Vater: [Name leiblicher Vater]

Einwilligung leibliche Eltern erteilt: [Einwilligung leibliche Eltern]

Einwilligung durch Gerichtsbeschluss ersetzt (§ 1748 BGB): [Einwilligung ersetzt]

Art der Adoption

§ 4 ART DER ADOPTION UND VERFAHRENSVORAUSSETZUNGEN

Art der Adoption: [Art der Adoption]

Jugendamtsbericht / Adoptionsberatung abgeschlossen: [Jugendamtsbericht]

Kindeswohl

§ 5 BEGRÜNDUNG — KINDESWOHL (§ 1741 ABS. 1 BGB)

[Begründung Kindeswohl]

Schlussbestimmungen

§ 6 ANTRAG AN DAS GERICHT

Der/Die Antragsteller/in beantragt, das Familiengericht möge die Annahme von [Name Kind] als Kind gemäß § 1752 BGB durch Beschluss aussprechen. Das Jugendamt wird gebeten, nach § 189 FamFG Stellung zu nehmen. Der Annahmeausspruch begründet nach § 1754 BGB die Rechtsstellung des Kindes als eheliches Kind der Adoptiveltern mit allen Rechten und Pflichten (§§ 1754, 1755 BGB).

Unterschrift Adoptierender 1:

[Name Adoptant 1]

Unterschrift Adoptierender 2 (soweit zutreffend):

[Name Adoptant 2]

Adoptierender 1

________________

Signature

Adoptierender 2 (soweit zutreffend)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Adoptionsantrag Deutschland?

Adoptionsantrag in Deutschland ist der förmliche Antrag adoptionswilliger Personen beim zuständigen Familiengericht, ein Kind rechtlich als eigenes Kind anzunehmen. Gesetzliche Grundlage bilden §§ 1741 bis 1772 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), insbesondere § 1741 (Annahme als Kind und Voraussetzungen), § 1747 (Einwilligung des Vaters) und § 1752 BGB (Ausspruch der Annahme durch Beschluss). Das Adoptionsverfahren ist in §§ 186 bis 199 FamFG geregelt; die Adoptionsvermittlung durch das Jugendamt richtet sich nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG).

Das Familiengericht — die familienrechtliche Abteilung des Amtsgerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (§ 187 FamFG) — ist für den Ausspruch der Adoption zuständig. Das OLG entscheidet über Beschwerden; Rechtsbeschwerde liegt beim Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hat in grundlegenden Entscheidungen — u.a. BGH XII ZB 148/17 zur Stiefkindadoption und BGH XII ZB 330/19 zur Erwachsenenadoption — das deutsche Adoptionsrecht geprägt.

Der Annahmeausspruch nach § 1752 BGB hat weitreichende Rechtsfolgen: Das angenommene Kind erlangt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Das bisherige Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt grundsätzlich (§ 1755 BGB). Das Kind erhält einen neuen Namen, ggf. die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern und erbt nach § 1924 BGB als Kind der Adoptiveltern.

Bei Auslandsadoptionen gilt das Haager Adoptionsübereinkommen (HaagAdoptÜbk 1993, BGBl. 2001 II S. 1034), wenn sowohl Deutschland als auch der Herkunftsstaat Vertragsparteien sind. Die in Deutschland für den Herkunftsstaat zuständige Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz (BfJ). Das BfJ prüft, ob die ausländische Adoption die Anforderungen des HaagAdoptÜbk erfüllt und stellt ggf. eine Bescheinigung aus (Art. 23 HaagAdoptÜbk).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 68, 176) hat das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) anerkannt. Adoptierte Kinder haben daher nach deutschem Recht das Recht, nach Vollendung des 16. Lebensjahres Einsicht in die Adoptionsakten zu nehmen (§ 9b AdVermiG). Das Adoptionsregister wird beim zuständigen Standesamt geführt (§ 36 PStG — Personenstandsgesetz).

Seit dem Gesetz zur Reform des Adoptionsrechts (2021, BGBl. I S. 4072) gibt es in Deutschland erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur offenen Adoption: Leibliche und adoptive Eltern können vereinbaren, dass das Kind weiterhin Kontakt zu seiner leiblichen Familie hat (§ 1747a BGB n.F.). Damit folgt der Gesetzgeber wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass Identitätsentwicklung und Wohlbefindigkeit adoptierter Kinder durch Kenntnis der eigenen Herkunft gefördert werden.

Wann brauchen Sie Adoptionsantrag Deutschland?

Ein Adoptionsantrag in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

**Stiefkindadoption:** Der häufigste Adoptionsfall in Deutschland. Ein Elternteil adoptiert das leibliche Kind des Ehegatten oder Lebenspartners. Voraussetzungen: Der adoptierende Elternteil ist mit dem anderen Elternteil verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft; das Kind ist minderjährig; der andere biologische Elternteil willigt ein (§ 1747 BGB) oder die Einwilligung wird durch Beschluss ersetzt (§ 1748 BGB).

**Inlandsadoption eines fremden Kindes:** Ein Ehepaar nimmt ein in Deutschland lebendes fremdes Kind an. Die Adoptionsvermittlung erfolgt zwingend durch das Jugendamt oder anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 AdVermiG). Das Jugendamt erstellt einen Pflichtbericht (§ 189 FamFG) und begleitet das Pflegeverhältnis vor der Adoption. Wartezeiten sind lang: In Deutschland gibt es deutlich mehr Adoptionswillige als Kinder, die zur Adoption freigegeben werden.

**Auslandsadoption:** Ein deutsches Ehepaar adoptiert ein Kind aus dem Ausland. Zuständige Vermittlungsstellen sind anerkannte Auslandsadoptionsvermittler (§ 4 AdVermiG) und das Bundesamt für Justiz (BfJ). Das HaagAdoptÜbk 1993 ist der internationale Rahmen; bei Nicht-Vertragsstaaten prüft das Familiengericht das anwendbare ausländische Adoptionsrecht nach Art. 22 EGBGB.

**Verwandtenadoption:** Adoption durch Großeltern, Geschwister oder andere Verwandte. Hier gelten Besonderheiten: § 1745 BGB ermöglicht die Adoption ohne Einwilligung der leiblichen Eltern, wenn diese das Kind dauerhaft und gröblich vernachlässigt haben oder wenn die Einwilligung dem Kindeswohl widerspricht.

**Volljährigenadoption:** § 1767 BGB erlaubt unter engen Voraussetzungen die Adoption Volljähriger — wenn das Rechtsverhältnis dem eines Eltern-Kind-Verhältnisses entspricht. Voraussetzung: eine echte emotionale Eltern-Kind-Beziehung, die schon im Erwachsenenalter entstanden ist. Die Volljährigenadoption begründet kein Erlöschen der Beziehung zu den leiblichen Eltern (§ 1770 BGB).

**Adoptionsfreigabe durch leibliche Mutter:** Wenn eine Mutter ihr Kind zur Adoption freigeben möchte, erklärt sie die Einwilligung nach § 1747 BGB vor dem Jugendamt oder Notar. Das Familiengericht bestellt einen Verfahrensbeistand für das Kind (§ 158 FamFG) und prüft das Kindeswohl. Nach der Adoptionsfreigabe wird das Kind einem geeigneten Adoptionspflegeelternteil zugewiesen und verbringt zunächst das Adoptionspflegeverhältnis (§ 1744 BGB) bei den Adoptiveltern.

**Offene Adoption nach § 1747a BGB:** Seit der Reform 2021 können leibliche und adoptive Eltern eine Vereinbarung über fortlaufenden Kontakt des Kindes mit der leiblichen Familie treffen. Das Familiengericht prüft und billigt diese Vereinbarung, wenn sie dem Kindeswohl dient. Die Vereinbarung ist nicht vollstreckbar — Verstöße haben keine unmittelbaren Rechtsfolgen, können aber bei zukünftigen Sorgerechts- oder Kontaktentscheidungen berücksichtigt werden.

Was gehört in Ihr Adoptionsantrag Deutschland?

Ein wirksamer Adoptionsantrag in Deutschland nach §§ 1741 ff. BGB und FamFG §§ 186 ff. enthält folgende Kernbestandteile:

**1. Bezeichnung des zuständigen Familiengerichts (§ 187 FamFG)** Zuständig ist das Amtsgericht — Familiengericht — am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Bei Auslandsadoptionen: Familiengericht am Aufenthaltsort der Adoptionswilligen, soweit das Kind noch im Ausland lebt.

**2. Vollständige Angaben zu den Adoptionswilligen** Name, Geburtsdatum, Anschrift. Mindestalter nach § 1743 BGB: 25 Jahre bei Einzeladoption; bei gemeinschaftlicher Adoption durch Ehegatten: ein Ehegatte mindestens 25 Jahre alt, der andere mindestens 21 Jahre. Die Ehe muss mindestens 3 Jahre bestehen oder die Ehegatten müssen vor der Antragstellung bereits gemeinsam mindestens 1 Jahr das Kind betreut haben.

**3. Angaben zum Kind** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geburtsurkunde. Bei internationaler Adoption: Nachweis der Heimatlandbehörde über Freigabe zur Adoption.

**4. Einwilligung der leiblichen Eltern (§§ 1747, 1748 BGB)** Die Einwilligung muss persönlich vor dem Familiengericht oder Notar erklärt werden (§ 1750 BGB) und kann nicht auf Vorrat abgegeben werden — sie wird erst nach der Geburt des Kindes wirksam (§ 1747 Abs. 2 BGB). Die Einwilligung ist unwiderruflich, sobald das Familiengericht das Annahmeverhältnis ausgesprochen hat (§ 1750 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann die Einwilligung ersetzen, wenn ein Elternteil das Kind dauerhaft und gröblich vernachlässigt oder misshandelt (§ 1748 Abs. 1 BGB).

**5. Jugendamtsbericht (§ 189 FamFG)** Das Jugendamt erstellt einen obligatorischen Bericht über die Eignung der Adoptionswilligen und das Kindeswohl. Bei Inlandsadoptionen: Jugendamt des Aufenthaltsortes der Adoptionswilligen. Das Jugendamt begleitet das vorherige Pflegeverhältnis (§ 1744 BGB) und gibt eine Empfehlung.

**6. Adoptionsberatung (§ 7 AdVermiG)** Adoptionswillige müssen eine Adoptionsberatung beim Jugendamt oder einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle absolvieren. Das Jugendamt stellt eine Bescheinigung aus. Ohne Beratungsbescheinigung nimmt das Familiengericht den Antrag in der Regel nicht an.

**7. Begründung des Kindeswohls (§ 1741 Abs. 1 BGB)** Der Antrag muss darlegen, warum die Adoption dem Kindeswohl dient. Das ist das zentrale Kriterium des deutschen Adoptionsrechts. Das Familiengericht hört das Kind persönlich an, wenn es 14 Jahre alt ist (§ 192 FamFG); bei jüngeren Kindern bestellt es einen Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG).

**8. Internationales Adoptionsrecht** Bei Auslandsadoptionen: Nachweis der Konformität mit dem HaagAdoptÜbk 1993 (falls anwendbar) oder Prüfung des ausländischen Adoptionsrechts nach Art. 22 EGBGB. Das Bundesamt für Justiz prüft und bescheinigt die Anerkennung (Art. 23 HaagAdoptÜbk). Auf forms-legal.com finden Sie weitere Familiendokumente: die Sorgerechtsvereinbarung (de-sorgerechtsvereinbarung) und die Vaterschaftsanerkennung (de-vaterschaftsanerkennung).

**9. Probezeit (§ 1744 BGB)** Vor dem Annahmeausspruch muss das Kind grundsätzlich eine Adoptionspflegezeit bei den Adoptionswilligen verbracht haben — in der Regel mindestens 1 Jahr. Das Familiengericht kann die Adoptionspflegezeit verkürzen, wenn das Kindeswohl dies erfordert.

**10. Rechtsfolgen des Annahmeausspruchs (§§ 1754, 1755 BGB)** Mit dem rechtskräftigen Annahmeausspruch erhält das Kind die Stellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern; das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB). Das Kind erhält in der Regel den Familiennamen der Adoptiveltern (§ 1757 BGB). Das Standesamt trägt die Adoption in das Geburtsregister ein.

So füllen Sie Ihr Adoptionsantrag Deutschland aus

Das Ausfüllen des Adoptionsantrags für Deutschland erfordert umfangreiche Vorbereitung und die Einbindung des Jugendamts. Folgende Schritte:

**Schritt 1: Adoptionsberatung beim Jugendamt** Wenden Sie sich frühzeitig an das Jugendamt Ihres Aufenthaltsorts. Die Adoptionsberatung nach § 7 AdVermiG umfasst Gespräche über Ihre Eignung, Ihre Lebenssituation und Ihre Erwartungen. Das Jugendamt stellt eine Beratungsbescheinigung aus — ohne diese Bescheinigung wird der Antrag vom Familiengericht nicht akzeptiert.

**Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen (§ 133 FamFG analog)** Benötigte Dokumente: Personalausweis beider Adoptionswilligen, Heiratsurkunde (bei gemeinschaftlicher Adoption), Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis des Einverständnisses der leiblichen Eltern (notariell oder jugendamtlich beurkundet nach § 1750 BGB), Jugendamtsbericht (§ 189 FamFG), Adoptionsberatungsbescheinigung (§ 7 AdVermiG). Bei Auslandsadoptionen: Beschlüsse der Heimatlandbehörde, Konformitätsbescheinigung nach HaagAdoptÜbk.

**Schritt 3: Einwilligung der leiblichen Eltern einholen** Die Einwilligung nach § 1747 BGB muss persönlich vor dem Familiengericht oder einem Notar erklärt werden (§ 1750 Abs. 1 BGB). Sie kann erst nach der Geburt des Kindes abgegeben werden und ist nach Ausspruch der Adoption unwiderruflich. Lehnen die leiblichen Eltern die Einwilligung ab: Antrag auf Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 BGB stellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Vernachlässigung, Kindeswohlgefährdung) erfüllt sind.

**Schritt 4: Adoptionspflegezeit (§ 1744 BGB)** Bei Inlandsadoptionen wohnt das Kind vor dem förmlichen Antrag bereits bei den Adoptionswilligen — als Pflegekind. Das Jugendamt begleitet diese Pflegezeit. Bei Stiefkindadoptionen entfällt die Adoptionspflegezeit häufig, da das Kind bereits beim adoptionswilligen Elternteil lebt.

**Schritt 5: Antrag beim Familiengericht einreichen** Reichen Sie den vollständigen Antrag mit allen Unterlagen beim zuständigen Familiengericht (§ 187 FamFG) ein. Das Gericht bestellt einen Verfahrensbeistand für das Kind (§ 158 FamFG) und hört ggf. das Kind persönlich an (§ 192 FamFG). Das Jugendamt wird nach § 189 FamFG angehört. Das Verfahren dauert in der Regel 3 bis 12 Monate.

**Schritt 6: Mündliche Anhörung und Beschluss** Das Familiengericht lädt die Adoptionswilligen zu einer Anhörung und spricht ggf. die Adoption durch Beschluss aus (§ 1752 BGB). Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam (§ 197 FamFG). Das Standesamt am Geburtsort des Kindes trägt die Adoption im Geburtsregister ein (§ 36 PStG).

Häufige Fehler bei Ihrem Adoptionsantrag Deutschland

Häufige Fehler bei Adoptionsanträgen in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Keine Adoptionsberatung absolviert:** Ohne Beratungsbescheinigung des Jugendamts oder einer anerkannten Vermittlungsstelle (§ 7 AdVermiG) nimmt das Familiengericht den Antrag nicht an. Kontaktieren Sie das Jugendamt frühzeitig — die Beratung dauert mehrere Monate und umfasst Gespräche, Hausbesuche und Seminare.

**Einwilligung privatschriftlich oder vorgeburtlich:** Eine handschriftliche Einwilligungserklärung der leiblichen Eltern ist formunwirksam (§ 1750 BGB). Die Einwilligung muss öffentlich beurkundet sein — vor dem Familiengericht oder Notar. Außerdem: Die Einwilligung der Mutter kann erst nach der Geburt des Kindes abgegeben werden (§ 1747 Abs. 2 BGB); vorgeburtliche Einwilligungen sind unwirksam.

**Mindestalter nicht beachtet:** Ist der Adoptionswillige jünger als 25 Jahre (§ 1743 BGB), scheitert der Antrag am gesetzlichen Mindestalter. Das Gericht kann keine Ausnahme machen — das Mindestalter ist zwingend.

**Unerlaubte Adoptionsvermittlung:** Wer ein Kind ohne Beteiligung des Jugendamts oder einer anerkannten Vermittlungsstelle vermittelt (§ 2 AdVermiG), begeht eine Straftat (§ 14 AdVermiG). Privatvermittlungen — auch unter Bekannten oder durch Internetkontakte — sind verboten.

**Auslandsadoption ohne Bundesamt für Justiz:** Bei internationalen Adoptionen aus Vertragsstaaten des HaagAdoptÜbk 1993 ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) als Zentrale Behörde einzuschalten. Adoptionen, die ohne BfJ-Beteiligung durchgeführt wurden, werden in Deutschland möglicherweise nicht anerkannt und das Kind erhält keinen deutschen Aufenthaltstitel.

**Kind zu spät angehört:** Ab 14 Jahren hat das Kind ein eigenes Recht auf Anhörung (§ 192 FamFG); das Gericht muss es zwingend anhören und die Meinung des Kindes bei der Entscheidung berücksichtigen. Ältere Kinder können die Adoption wirksam ablehnen. Schließen Sie Ihr Kind frühzeitig in den Prozess ein.

**Stiefkindadoption ohne Einwilligung des anderen Elternteils geplant:** Bei der Stiefkindadoption braucht der adoptierende Stiefelternteil die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils (§ 1747 BGB). Verweigert dieser die Einwilligung, muss ein aufwendiges Ersetzungsverfahren nach § 1748 BGB eingeleitet werden. Klären Sie vorab, ob die Einwilligung erteilt wird.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 1752 BGBDE official
  2. § 1754 BGBDE official
  3. § 1755 BGBDE official
  4. § 1924 BGBDE official
  5. § 1747a BGBDE official
  6. § 1747 BGBDE official
  7. § 1748 BGBDE official
  8. § 1745 BGBDE official
  9. § 1767 BGBDE official
  10. § 1770 BGBDE official
  11. § 1744 BGBDE official
  12. § 1743 BGBDE official
  13. § 1750 BGBDE official
  14. § 1757 BGBDE official
  15. § 187 FamFGDE official
  16. § 189 FamFGDE official
  17. § 158 FamFGDE official
  18. § 192 FamFGDE official
  19. § 133 FamFGDE official
  20. § 197 FamFGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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