Ehevertrag Deutschland
Ehevertrag
EHEVERTRAG
Beurkundet am: ____________________________ Notar: [Notar Name] Urkundsnummer: ____________________________ Zwischen: [Name Ehegatte1], geboren am [Geburtsdatum1] [Adresse1] (nachfolgend »Ehegatte 1«) und [Name Ehegatte2], geboren am [Geburtsdatum2] [Adresse2] (nachfolgend »Ehegatte 2«) — gemeinsam die »Vertragsparteien« — Die Eheschließung fand statt / ist geplant am: [Heiratsdatum]
§ 1 — Güterstand
1.1 Die Vertragsparteien vereinbaren folgenden Güterstand: [Gueterstand Wahl]. 1.2 Modifikationen des Zugewinnausgleichs: [Zugewinn Modifikation] 1.3 Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung: - Ehegatte 1: EUR [Anfangsvermoegen1] - Ehegatte 2: EUR [Anfangsvermoegen2] Das Anfangsvermögen wird als Anlage zu diesem Ehevertrag gesondert dokumentiert.
§ 2 — Unterhalt und Versorgungsausgleich
2.1 Nachehelicher Unterhalt: [Unterhalt Regelung] 2.2 Versorgungsausgleich nach §§ 1–26 VersAusglG: [Versorgungsausgleich] Hinweis: Ein vollständiger Ausschluss des Kernbereichs des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs kann nach § 138 BGB sittenwidrig sein (BVerfG, 06.02.2001, 1 BvR 12/92; BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02).
§ 3 — Weitere Regelungen
3.1 Ehewohnung: [Ehewohnung Regelung] 3.2 Erbrecht: [Erbrecht] 3.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ehevertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Notarielle Beurkundung
Dieser Ehevertrag wurde nach § 1410 BGB i.V.m. § 6 BeurkG notariell beurkundet. [Name Ehegatte1] _____________________________ Ehegatte 1 [Name Ehegatte2] _____________________________ Ehegatte 2 [Notar Name] _____________________________ Notar / Notarin L.S. (locus sigilli)
Ehegatte 1
________________
Signature
Ehegatte 2
________________
Signature
Was ist Ehevertrag Deutschland?
Der Ehevertrag in Deutschland ist ein notariell beurkundeter Vertrag, durch den Eheleute oder Verlobte die gesetzlichen Regelungen zum ehelichen Güterrecht, Unterhaltsrecht und Erbrecht abändern oder ergänzen. Rechtsgrundlage ist § 1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der den Ehepartnern die Freiheit einräumt, die vermögensrechtlichen Beziehungen ihrer Ehe durch Vertrag eigenständig zu gestalten (Vertragsfreiheit im Eherecht, begrenzt durch § 138 BGB — Sittenwidrigkeit). Die notarielle Beurkundung durch einen Notar ist nach § 1410 BGB i.V.m. § 6 Beurkundungsgesetz (BeurkG) zwingend erforderlich — ein Ehevertrag ohne Notariatsbeurkundung ist nach § 125 BGB nichtig.
Der Ehevertrag in Deutschland unterscheidet sich vom Aufhebungsvertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB, Vereinbarung über den Versorgungsausgleich) und vom Scheidungsfolgenvertrag: Der Ehevertrag wird in der Regel vor oder während der Ehe geschlossen und regelt präventiv die Vermögensverhältnisse. Der Scheidungsfolgenvertrag (§ 133 FamFG) wird dagegen im Anschluss an die Scheidungserklärung im laufenden Scheidungsverfahren geschlossen.
Ohne Ehevertrag gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB): Die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt; bei Scheidung oder Tod wird jedoch der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen (Zugewinnausgleich, § 1378 BGB). Dieser Ausgleich kann durch den Ehevertrag modifiziert, ausgeschlossen oder durch andere Regelungen ersetzt werden. Verbreitete Alternativen sind die Gütertrennung (§ 1414 BGB — kein Zugewinnausgleich) und die Gütergemeinschaft (§§ 1415–1482 BGB — gemeinsames Vermögen).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner wegweisenden Entscheidung (BVerfG, 06.02.2001, 1 BvR 12/92) und der Bundesgerichtshof (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02) die Grenzen der Vertragsfreiheit im Eherecht präzisiert: Eheverträge dürfen nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB). Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn er die schwächere Partei — typischerweise die Frau bei Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich — einseitig benachteiligt und dies auf einer strukturellen Unterlegenheit bei Vertragsschluss beruht. Gerichte führen eine Inhaltskontrolle durch, die prüft, ob der Ehevertrag bei einem Scheitern der Ehe zu einer einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung führt.
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Wann brauchen Sie Ehevertrag Deutschland?
Ein Ehevertrag in Deutschland ist in verschiedenen Situationen sinnvoll oder sogar notwendig, um die Vermögensinteressen beider Ehepartner zu schützen.
Unternehmer und Selbständige: Wenn ein Ehepartner ein Unternehmen oder Beteiligungen (GmbH-Anteile, Aktien, freiberufliche Praxis) besitzt, kann der gesetzliche Zugewinnausgleich im Scheidungsfall dazu führen, dass das Unternehmen liquidiert oder Anteile übertragen werden müssen. Durch den Ehevertrag kann das Unternehmensvermögen vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder der Zugewinnausgleich auf einen Geldbetrag beschränkt werden, der die Unternehmenskontinuität sichert.
Vorerbschaft und Familienunternehmen: Wenn ein Ehepartner Erbschaft oder Schenkung von Familienbesitz erwartet oder bereits empfangen hat, schützt ein Ehevertrag mit entsprechenden Ausschlussklauseln das geerbte Vermögen vor dem Zugewinnausgleich — ohne Ehevertrag zählt die Wertsteigerung von Erbschaften seit der Eheschließung zum Zugewinn (§ 1374 Abs. 1 BGB).
Verschiedene Vermögensverhältnisse bei Heirat: Wenn ein Partner erhebliches Anfangsvermögen (Immobilien, Kapitalvermögen) in die Ehe einbringt, kann der Ehevertrag regeln, dass dieses Anfangsvermögen und seine Erträge vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden — über das gesetzliche Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) hinaus.
Zweite Ehe und Kinder aus erster Ehe: Bei einer Wiederheirat haben viele Paare bereits Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus erster Ehe und unterhaltsberechtigte Ex-Partner. Ein Ehevertrag regelt die Haftungsabgrenzung, die Unterhaltsansprüche im Scheidungsfall und schützt ggf. die Interessen der Kinder aus erster Ehe beim Erbrecht.
Internationale Paare: Wenn die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder in verschiedenen Ländern Vermögen besitzen, ist die Bestimmung des anwendbaren Güterrechts nach der EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüterVO, VO (EU) 2016/1103, ab 29.01.2019) komplex. Ein Ehevertrag mit Rechtswahl nach Art. 22 EU-GüterVO kann Rechtssicherheit schaffen.
Hausbau oder Immobilienerwerb: Wenn Eheleute gemeinsam eine Immobilie erwerben wollen, regelt der Ehevertrag Miteigentumsanteile, Finanzierungsbeiträge und die Aufteilung bei Scheidung — insbesondere bei ungleichen finanziellen Beiträgen.
Was gehört in Ihr Ehevertrag Deutschland?
Ein wirksamer Ehevertrag in Deutschland muss inhaltlich ausgewogen sein und die wesentlichen Regelungsbereiche des ehelichen Vermögensrechts abdecken.
Güterstand (§§ 1363–1482 BGB): Der Ehevertrag muss den gewählten Güterstand ausdrücklich benennen: Modifizierte Zugewinngemeinschaft (häufigste Form — Zugewinnausgleich wird verändert, aber nicht vollständig ausgeschlossen); Gütertrennung nach § 1414 BGB (kein Zugewinnausgleich, auch kein Ausgleich beim Tod); Gütergemeinschaft nach §§ 1415–1482 BGB (gemeinsames Vermögen). Die Nichtvereinbarung eines Güterstands führt zur Anwendung der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft.
Zugewinnausgleich (§§ 1373–1390 BGB): Wenn die Zugewinngemeinschaft beibehalten, aber modifiziert wird, muss der Ehevertrag regeln, welche Vermögenswerte vom Zugewinn ausgenommen sind (z.B. Unternehmenswerte, Erbschaften, bestimmte Kapitalanlagen); ob und wie der Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB) modifiziert wird; Obergrenzen (Cap) oder Auszahlungsmodalitäten des Zugewinnausgleichs.
Unterhalt (§§ 1569–1586 BGB): Der Ehevertrag kann nachscheidliche Unterhaltsansprüche modifizieren oder ausschließen — allerdings nur insoweit, als die Unterhaltspflicht nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) auf die wirtschaftlich schwächere Partei überwälzt wird. Besonders geschützt: Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB für Kinder bis 3 Jahren, der nicht vollständig ausgeschlossen werden kann; Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB); Altersunterhalt (§ 1571 BGB).
Versorgungsausgleich (§§ 1–26 VersAusglG): Der Versorgungsausgleich — der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften — kann durch Ehevertrag nach § 6 VersAusglG modifiziert oder ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn beide Partner ausreichend für das Alter vorgesorgt haben; anderenfalls ist er sittenwidrig.
Erbrecht (§§ 1924 ff. BGB): Ohne Ehevertrag erbt der überlebende Ehegatte nach § 1931 BGB ein Viertel (neben Kindern) oder die Hälfte (neben Eltern und Geschwistern) des Nachlasses. Der Ehevertrag kann in Verbindung mit einem Testament oder Erbvertrag (§§ 2265 ff. BGB) die Erbfolge gestalten — ist aber kein Ersatz für ein Testament.
Hausrat und Ehewohnung (§§ 1361a, 1361b BGB): Der Ehevertrag sollte regeln, wem die Ehewohnung bei Trennung zusteht — insbesondere wenn ein Ehegatte Eigentümer ist — und wie der Hausrat aufgeteilt wird, um im Trennungsfall schnell Klarheit zu schaffen.
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So füllen Sie Ihr Ehevertrag Deutschland aus
Die Vorbereitung eines Ehevertrags in Deutschland erfordert sorgfältige Überlegungen beider Partner und das Gespräch mit einem Notar.
Schritt 1 — Güterstand wählen: Entscheiden Sie gemeinsam, welchen Güterstand Sie wünschen. Zugewinngemeinschaft mit Modifikationen ist die häufigste Wahl für Paare, die einen fairen Ausgleich wünschen, aber bestimmte Vermögenswerte (Unternehmen, Erbschaften) schützen möchten. Gütertrennung (§ 1414 BGB) empfiehlt sich bei sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder wenn beide Partner wirtschaftlich unabhängig bleiben wollen.
Schritt 2 — Vermögensinventar erstellen: Beide Partner sollten ihr Anfangsvermögen (Immobilien, Konten, Beteiligungen, Schulden) auflisten. Das Anfangsvermögen nach § 1374 BGB ist die Grundlage für den Zugewinnausgleich — es muss korrekt dokumentiert sein.
Schritt 3 — Unterhaltsregelungen besprechen: Klären Sie, ob und in welchem Umfang Sie nachehelichen Unterhalt (§§ 1569–1586 BGB) regeln wollen. Wenn ein Partner die Karriere für Kinderbetreuung unterbricht, sollten Unterhaltsansprüche (insbesondere § 1570 BGB Betreuungsunterhalt) nicht einseitig ausgeschlossen werden.
Schritt 4 — Versorgungsausgleich prüfen: Lassen Sie von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) aktuelle Renteninformationen anfordern (kostenlos online bei www.deutsche-rentenversicherung.de). Auf dieser Basis kann der Notar beurteilen, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sittenwidrig wäre.
Schritt 5 — Notariatstermin vereinbaren: Wählen Sie einen Notar (Bundesnotarordnung BNotO) — der Notar ist neutral und verpflichtet, beide Parteien gleichermaßen zu beraten (§ 17 BeurkG). Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert (Vermögen beider Partner) und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Schritt 6 — Beurkundung: Beide Partner müssen beim Notar persönlich erscheinen (§ 1410 BGB). Der Notar liest den Ehevertrag vor, klärt Fragen und bestätigt die Einigung. Der Ehevertrag wird notariell beurkundet (§ 6 BeurkG) und in das Güterrechtsregister eingetragen, wenn dies gewünscht wird.
Schritt 7 — Anpassung bei Lebensveränderungen: Ein Ehevertrag kann jederzeit durch notariell beurkundeten Änderungsvertrag angepasst werden (§ 1408 Abs. 1 BGB). Beim Kauf einer gemeinsamen Immobilie, bei Unternehmungsgründung oder bei der Geburt von Kindern sollte der Ehevertrag überprüft werden.
Rechtliche Anforderungen für Ehevertrag Deutschland
Eheverträge in Deutschland unterliegen strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen.
Beurkundungspflicht (§ 1410 BGB, § 6 BeurkG): Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er von einem Notar beurkundet wurde (§ 1410 BGB). Die Beurkundung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute oder Verlobten erfolgen. Ehevertragliche Vereinbarungen per E-Mail, Briefwechsel oder in der Form einer einfachen Unterschrift sind nach § 125 BGB nichtig. Die Notargebühr für einen Ehevertrag berechnet sich nach dem Geschäftswert (Vermögen beider Partner) gemäß GNotKG Anlage 1 Nr. 21100, Stufe 1 — typischerweise EUR 200–1.000 je nach Vermögenswert.
Inhaltliche Grenzen (§ 138 BGB — Sittenwidrigkeit): Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 06.02.2001, 1 BvR 12/92) und der Bundesgerichtshof (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02) haben die »Kernbereichslehre« entwickelt: Zum unverzichtbaren Kernbereich des nachehelichen Unterhalts gehören Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), Altersunterhalt (§ 1571 BGB), Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und angemessener nachehelicher Unterhalt (§ 1573 BGB). Vollständiger Ausschluss dieser Kernbereiche ist nur zulässig, wenn beide Partner gleichwertig abgesichert sind.
Versorgungsausgleich (VersAusglG): Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG ist möglich, aber nur wirksam, wenn keine unzumutbare Benachteiligung einer Partei eintritt. Das Familiengericht (Amtsgericht) prüft Ausschlussvereinbarungen nach § 8 VersAusglG auf ihre Wirksamkeit.
Güterrechtsregister (§§ 1558–1563 BGB): Wenn die Eheleute Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren, können sie dies auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht in das Güterrechtsregister eintragen lassen (§ 1558 BGB). Die Eintragung hat Wirkung gegenüber Dritten, insbesondere Gläubigern.
Anfechtbarkeit: Eheverträge, die unter Drohung, arglistiger Täuschung oder bei struktureller Unterlegenheit eines Partners abgeschlossen wurden, können nach §§ 119, 123, 138 BGB angefochten oder für unwirksam erklärt werden. Die Beratung durch den Notar (§ 17 BeurkG) schützt vor solchen Anfechtungen.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Deutschland
Bei der Gestaltung von Eheverträgen in Deutschland unterlaufen Paaren häufig Fehler, die zu Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrags führen.
Kein Notar — Formfehler macht Ehevertrag nichtig: Der gravierendste Fehler ist der Abschluss eines Ehevertrags ohne notarielle Beurkundung. Manche Paare unterzeichnen selbst formulierte Vereinbarungen oder lassen diese nur von einem Rechtsanwalt beglaubigen — solche Vereinbarungen sind nach § 125 BGB wegen Formverstoßes nichtig. Nur ein Notar (Bundesnotarordnung BNotO) kann einen Ehevertrag wirksam beurkunden.
Einseitiger Ausschluss des Unterhalts ohne Ausgleich: Wenn im Ehevertrag der nacheheliche Unterhalt vollständig ausgeschlossen wird, obwohl ein Partner — z.B. wegen Kinderbetreuung — erhebliche Einbußen beim Rentenaufbau hingenommen hat, ist dieser Ausschluss nach § 138 BGB sittenwidrig. Das Bundesgerichtshof (BGH, 25.01.2012, XII ZR 139/09) hat Eheverträge für unwirksam erklärt, die den unterhaltsberechtigten Partner im Scheidungsfall schutzlos stellen.
Fehlendes Anfangsvermögensinventar: Wenn das Anfangsvermögen nach § 1374 BGB nicht korrekt dokumentiert ist, kann der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall erheblich höher ausfallen als erwartet. Der Notar empfiehlt oft, ein genaues Anfangsvermögensverzeichnis als Anlage zum Ehevertrag zu erstellen.
Versorgungsausgleich ohne Renteninformation: Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG kann sittenwidrig sein, wenn ein Partner dadurch im Alter völlig unversorgt dastünde. Ohne aktuelle Renteninformationen (Deutsche Rentenversicherung, DRV) kann der Notar die Sittenwidrigkeit nicht beurteilen.
Veralteter Ehevertrag bei Lebensveränderungen: Ein Ehevertrag, der vor 20 Jahren geschlossen wurde, bildet die aktuellen Vermögensverhältnisse nicht mehr ab. Bei erheblichen Veränderungen (Immobilienerwerb, Unternehmensgründung, Erbschaft, Kinder) sollte der Ehevertrag notariell angepasst werden. Andernfalls gilt der alte Ehevertrag auch für die neuen Verhältnisse — oft mit unerwünschten Konsequenzen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 138 BGBDE official
- § 1410 BGBDE official
- § 125 BGBDE official
- § 1378 BGBDE official
- § 1414 BGBDE official
- § 1374 BGBDE official
- § 1371 BGBDE official
- § 1570 BGBDE official
- § 1572 BGBDE official
- § 1571 BGBDE official
- § 1931 BGBDE official
- § 1573 BGBDE official
- § 1558 BGBDE official
- § 133 FamFGDE official
- § 17 BeurkGDE official
- § 6 BeurkGDE official
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Forms Legal. (2026). Ehevertrag Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/personal/family/ehevertrag-deutschland
"Ehevertrag Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/personal/family/ehevertrag-deutschland.
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}Häufig gestellte Fragen
Ja — ein Ehevertrag in Deutschland ist nach § 1410 BGB i.V.m. § 6 Beurkundungsgesetz (BeurkG) zwingend von einem Notar zu beurkunden. Die notarielle Beurkundung erfordert die gleichzeitige Anwesenheit beider Eheleute oder Verlobten beim Notar; der Notar liest den Vertrag vor und klärt Unklarheiten. Ein ohne Notar abgeschlossener Ehevertrag — auch wenn er schriftlich fixiert und unterschrieben ist — ist nach § 125 BGB wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Form nichtig und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet, beide Parteien gleichermaßen zu beraten und sie auf Risiken hinzuweisen; er ist kein Parteivertreter. Die Notarkosten für einen Ehevertrag berechnen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Geschäftswert (Vermögen der Eheleute) ab — typischerweise EUR 200–1.500 für einen einfachen bis mittelschweren Ehevertrag.
Ja — ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden (§ 1408 BGB). Vor der Heirat wird er als Ehevertrag der Verlobten bezeichnet; nach der Heirat als Ehevertrag der Eheleute. Beide Varianten haben dieselbe rechtliche Wirkung, sofern die notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB eingehalten wird. Für die Gütertrennung oder andere Güterstandsregelungen empfiehlt sich der Abschluss vor der Heirat, damit der neue Güterstand von Beginn der Ehe an gilt (§ 1414 BGB). Ein Ehevertrag, der eine Güterstandsänderung rückwirkend vorsieht, entfaltet keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte — z.B. kann der Zugewinn, der vor dem Ehevertrag angesammelt wurde, nicht nachträglich aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Ein bestehender Ehevertrag kann jederzeit durch eine neue notariell beurkundete Vereinbarung geändert oder aufgehoben werden (§ 1408 Abs. 1 BGB).
Ohne Ehevertrag gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363–1390 BGB. Bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Ehepartner berechnet und ausgeglichen: Derjenige Partner, der mehr Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz in Geld (Zugewinnausgleich, § 1378 BGB). Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung) und Erbschaften (§ 1374 Abs. 2 BGB) werden vom Zugewinn abgezogen — aber nur der ursprüngliche Wert, nicht die Wertsteigerungen. Der nacheheliche Unterhalt (§§ 1569–1586 BGB) richtet sich nach den gesetzlichen Regeln: Wer wegen Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Beim Tod ohne Ehevertrag erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern ein Viertel der Erbschaft (§ 1931 BGB) zuzüglich eines pauschalen Zugewinnausgleichs von einem Viertel (§ 1371 BGB), also insgesamt die Hälfte — der Rest geht an die Kinder.
Ein vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1569–1586 BGB) ist im Ehevertrag möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 06.02.2001, 1 BvR 12/92) und der Bundesgerichtshof (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02) haben die »Kernbereichslehre« entwickelt: Unterhaltsansprüche wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) für Kinder unter 3 Jahren, wegen Krankheit (§ 1572 BGB) und wegen Alters (§ 1571 BGB) bilden den unverzichtbaren Kernbereich. Ein Verzicht auf diese Ansprüche ist nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn er einen der Partner ohne angemessene Absicherung lässt. Weniger problematisch ist der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) — den Unterhalt, der nötigt ist, den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. In der Praxis kann ein gut formulierter Ehevertrag den Unterhalt zeitlich befristen, auf bestimmte Lebensabschnitte beschränken und Anrechnungen vorsehen — ohne sittenwidrig zu sein. Ein Notar (§ 17 BeurkG) prüft die Wirksamkeit bei der Beurkundung.
Die Kosten eines Ehevertrags beim Notar in Deutschland richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1, KV Nr. 21100. Maßgeblich ist der Geschäftswert, der sich nach dem Vermögen beider Eheleute bemisst (in der Regel: Summe der Nettovermögen beider Partner). Typische Notarkosten für einen Ehevertrag: Bei einem Geschäftswert bis EUR 50.000 — ca. EUR 165–250 Notargebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer; bis EUR 250.000 — ca. EUR 500–800; bis EUR 1 Mio. — ca. EUR 1.500–2.500. Hinzu kommen Kosten für Beratungsgespräche, die Entwurfsfertigung und ggf. die Eintragung ins Güterrechtsregister (§ 1558 BGB) beim Amtsgericht — ca. EUR 30–60 Gerichtsgebühr. Gesamtkosten für einen einfachen Ehevertrag eines Paares mit mittlerem Vermögen: typischerweise EUR 300–1.000 inkl. MwSt. Im Vergleich: Die Kosten eines streitigen Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht (Amtsgericht) liegen leicht bei EUR 5.000–20.000 oder mehr — ein Ehevertrag ist daher oft eine sinnvolle Investition.
Ein in Deutschland notariell beurkundeter Ehevertrag gilt grundsätzlich nach dem Recht, das die Parteien im Ehevertrag selbst gewählt haben (Rechtswahl nach Art. 22 EU-Güterrechtsverordnung, VO (EU) 2016/1103). Ohne Rechtswahl bestimmt sich das anwendbare Güterrecht nach Art. 26 EU-GüterVO durch den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung. Innerhalb der EU (alle Mitgliedstaaten außer Dänemark, Irland und Großbritannien, die sich seit dem Brexit heraushalten) genießen notariell beurkundete Eheverträge gegenseitige Anerkennung. In Drittstaaten (z.B. USA, Russland, Türkei, China) hängt die Anerkennung vom jeweiligen nationalen Recht ab — nicht alle Länder erkennen deutsche Eheverträge automatisch an. Für internationale Paare mit Vermögen in mehreren Ländern empfiehlt sich die Beratung durch einen auf internationales Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht mit Internationalprivaterecht-Spezialisierung) zusätzlich zum deutschen Notar.
Ja — ein Ehevertrag kann nach § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Entscheidungen (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02; BGH, 25.01.2012, XII ZR 139/09; BGH, 08.10.2014, XII ZB 318/11) die Kriterien für die Sittenwidrigkeit von Eheverträgen entwickelt. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn der Ehevertrag zu einer einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung bei Scheitern der Ehe führt — und dies bei Vertragsschluss vorhersehbar war oder auf einer strukturellen Unterlegenheit eines Partners beruhte. Indizien für Sittenwidrigkeit: Vollständiger Ausschluss aller Unterhaltsansprüche bei gleichzeitig geplanter Kinderbetreuung durch einen Partner; vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne angemessene Alternative; Abschluss kurz vor der Hochzeit unter Zeitdruck. Selbst wenn ein Ehevertrag nicht sittenwidrig bei Abschluss war, kann er im Laufe der Ehe durch veränderte Lebensumstände (z.B. Geburt von Kindern, Verzicht auf Berufstätigkeit für Kinderbetreuung) zu einem sittenwidrigen Ergebnis führen — die Gerichte können dann den Ehevertrag anpassen (ergänzende Auslegung nach § 157 BGB) oder einzelne Klauseln für unwirksam erklären.
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