Antrag auf Befreiung vom Eheverbot Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 1303, 1306–1308; PStG § 11; FamFG § 121
Kopf
ANTRAG AUF BEFREIUNG VOM EHEVERBOT
gemäß §§ 1303, 1306–1308 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. § 11 PStG und § 121 FamFG — Bundesrepublik Deutschland
An das [Familiengericht]
Standesamt der geplanten Eheschließung: [Standesamt]
Antragsteller/in
§ 1 ANTRAGSTELLER/IN
Name: [Name Antragsteller/in], geboren am [Geburtsdatum Antragsteller/in], wohnhaft: [Anschrift Antragsteller/in], Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Antragsteller/in]
Künftiger Ehegatte
§ 2 KÜNFTIGER EHEGATTE / KÜNFTIGE EHEGATTIN
Name: [Name künftiger Ehegatte], geboren am [Geburtsdatum künftiger Ehegatte]
Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Antragstellenden: [Verwandtschaftsgrad]
Eheverbot und Befreiungsantrag
§ 3 EHEVERBOT UND BEFREIUNGSANTRAG (§§ 1303, 1306–1308 BGB)
Art des Eheverbots: [Art des Eheverbots]
Begründung der Befreiung: [Befreiungsgrund]
Geplantes Heiratsdatum: [Geplantes Heiratsdatum]
Schlussbestimmungen
§ 4 ANTRAG AN DAS GERICHT UND RECHTLICHE GRUNDLAGE
Der/Die Antragsteller/in beantragt, das Familiengericht möge die Befreiung vom Eheverbot nach § 1308 BGB aussprechen, damit die geplante Eheschließung beim [Standesamt] vollzogen werden kann. Das Standesamt prüft die Ehefähigkeit nach §§ 1303–1310 BGB und § 11 PStG; die Befreiung ist dem Standesamt vorzulegen. Beide Verlobte erklären, dass ihre Beziehung frei und ohne Zwang entstanden ist und keine der gesetzlich absolut verbotenen Verwandtschaftsgrade (§ 1307 BGB — Blutsverwandtschaft in gerader Linie, Geschwister) vorliegen.
Unterschrift Antragsteller/in:
[Name Antragsteller/in]
Unterschrift künftiger Ehegatte:
[Name künftiger Ehegatte]
Antragsteller/in
________________
Signature
Künftiger Ehegatte / Künftige Ehegattin
________________
Signature
Was ist Antrag auf Befreiung vom Eheverbot Deutschland?
Antrag auf Befreiung vom Eheverbot in Deutschland ist das Verfahren, mit dem Verlobte beim zuständigen Familiengericht oder beim Standesamt die Erlaubnis zur Eheschließung trotz bestehenden Eheverbots beantragen. Gesetzliche Grundlage bilden §§ 1303 bis 1310 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), insbesondere § 1303 (Ehemündigkeit ab 18 Jahren), §§ 1306 bis 1308 (Eheverbote Doppelehe, Adoption, Stiefverwandtschaft) und § 1310 BGB (Prüfungspflicht des Standesamts). Das Standesamt prüft die Ehefähigkeit nach § 11 PStG (Personenstandsgesetz); das Familiengericht erteilt Befreiungen nach § 121 FamFG.
Das Familiengericht — die familienrechtliche Abteilung des Amtsgerichts am Wohnsitz des Antragstellers — ist für Befreiungsanträge nach § 1308 BGB (Stiefverwandtschaft) zuständig. Das OLG entscheidet über Beschwerden; Rechtsbeschwerde liegt beim Bundesgerichtshof (BGH). Das Standesamt ist die erste Anlaufstelle: Es prüft die Ehehindernisse und verweist die Parteien ggf. an das Familiengericht.
Deutschland kennt eine abschließende Liste von Ehehindernissen (Eheverboten): § 1306 BGB verbietet die Doppelehe absolut (keine Befreiung möglich), § 1307 BGB verbietet die Blutsverwandtenehe in gerader Linie und zwischen Geschwistern absolut (keine Befreiung möglich), § 1308 BGB verbietet die Ehe zwischen Adoptierten und Adoptionsverwandten — mit Befreiungsmöglichkeit. Die Ehe zwischen Stiefverwandten (früherer Stiefelternteil und Stiefkind) ist nach § 1308 BGB nicht ausdrücklich verboten, kann aber durch das Familiengericht in begründeten Fällen beschränkt werden.
Eine besondere Entwicklung: Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (2017, BGBl. I S. 2429) hat das früher bestehende Mindestalter von 16 Jahren mit Elternzustimmung und Gerichtsgenehmigung abgeschafft. Seither gilt § 1303 BGB absolut: Ehemündigkeit beginnt erst mit 18 Jahren. Vor 2017 geschlossene Ehen mit Minderjährigen können nach dem neuen Recht aufgehoben werden — das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvL 7/18) hat die Rückwirkung für verheiratete unter 16-Jährige gebilligt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 29, 166) hat das Recht auf Eheschließung als Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG anerkannt. Einschränkungen dieses Grundrechts — wie die Eheverbote — müssen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein und dürfen das Grundrecht nicht unverhältnismäßig einschränken. Eheverbote, die auf Blutsverwandtschaft beruhen (§ 1307 BGB), dienen dem Schutz vor Inzest und genetischen Risiken und sind verfassungsrechtlich unstreitig zulässig. Verbote auf Basis angeheirateter Verwandtschaft (§ 1308 BGB) müssen dagegen im Einzelfall geprüft werden.
Das Standesamt ist nach § 11 PStG verpflichtet, alle eingereichten Unterlagen auf Ehehindernisse zu prüfen. Es kann die Eheanmeldung ablehnen, wenn ein Ehehindernis besteht (§ 1310 Abs. 1 BGB), und muss die Sache dem Familiengericht vorlegen, wenn es zweifelhaft ist, ob ein Ehehindernis besteht (§ 1310 Abs. 2 BGB). Die Eheschließung ist erst zulässig, wenn das Standesamt keine Ehehindernisse festgestellt hat oder das Familiengericht die Befreiung erteilt hat.
Wann brauchen Sie Antrag auf Befreiung vom Eheverbot Deutschland?
Ein Antrag auf Befreiung vom Eheverbot in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Eheverbot Stiefverwandtschaft (§ 1308 BGB):** Zwei Personen, die durch eine frühere Ehe miteinander verschwägert waren — z.B. ein ehemaliger Stiefelternteil und ein ehemaliges Stiefkind — möchten heiraten. § 1308 BGB enthält kein ausdrückliches Verbot dieser Ehe, aber das Standesamt kann das Familiengericht einschalten, wenn Bedenken wegen des früheren Familienverbandes bestehen. Das Familiengericht prüft dann, ob Bedenken gegen die Eheschließung bestehen.
**Eheverbot Adoptionsverwandtschaft (§ 1308 BGB):** Zwei durch Adoption verwandte Personen möchten heiraten — z.B. ein Adoptivkind und ein leibliches Kind derselben Adoptiveltern. § 1308 BGB verbietet diese Ehe, erlaubt aber die Befreiung durch das Familiengericht, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (insbesondere: keine Blutsverwandtschaft, Mündigkeit, frei entwickelte Beziehung).
**Ehe mit ausländischer Staatsangehörigkeit (Art. 13 EGBGB):** Bei internationalen Ehen prüft das Standesamt die Ehefähigkeit nach dem Heimatrecht beider Verlobten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Wenn das Heimatrecht eines Verlobten ein Ehehindernis kennt, das dem deutschen Recht fremd ist — z.B. religiös begründete Verbote —, prüft das Standesamt, ob dieses Hindernis dem deutschen ordre public widerspricht (Art. 6 EGBGB). Widerspricht es dem ordre public, findet das ausländische Ehehindernis keine Anwendung.
**Vormund-Mündel-Verhältnis (§§ 1309, 1800 BGB a.F.):** Nach dem alten Recht (vor der BGB-Reform 2023) gab es ein Eheverbot zwischen Vormund und Mündel, das während des Vormundschaftsverhältnisses bestand. Nach dem neuen Recht (§ 1800 BGB n.F.) ist das Eheverbot weitgehend entfallen. Bestehende Konstellationen, die nach altem Recht entstanden sind, können das Standesamt zur Überprüfung veranlassen.
**Klärung vor der Eheanmeldung:** Vor der Anmeldung der Ehe beim Standesamt (§ 11 PStG) sollten Verlobte in Zweifelsfällen vorab klären, ob ein Ehehindernis besteht. Das Standesamt kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Bei Unklarheiten kann das Familiengericht auf Antrag vorab eine Auskunft erteilen.
**Ausländische Ehen (Ordre Public, Art. 6 EGBGB):** Eine im Ausland rechtsgültig geschlossene Ehe, die nach deutschem Recht ein Ehehindernis enthielte (z.B. Polygamie, Kinderehe), wird in Deutschland nicht anerkannt, wenn dies dem deutschen ordre public widerspricht (Art. 6 EGBGB). Das Standesamt und ggf. das Familiengericht prüfen die Anerkennung.
**Ehevorbehalt nach Auflösung einer früheren Ehe:** Wenn eine frühere Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wurde, muss dem Standesamt der Nachweis durch Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil erbracht werden. Erst dann ist der Weg frei für eine neue Eheschließung. Als Ergänzungsdokument steht die Eheschließungsanmeldung (de-eheschliessung-anmeldung) zur Verfügung.
Was gehört in Ihr Antrag auf Befreiung vom Eheverbot Deutschland?
Ein wirksamer Antrag auf Befreiung vom Eheverbot in Deutschland nach §§ 1308 BGB, § 11 PStG und § 121 FamFG enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Vollständige Angaben zu beiden Verlobten** Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit beider Verlobten. Die Staatsangehörigkeit ist für Art. 13 EGBGB (Ehefähigkeit nach Heimatrecht) relevant. Bei Ausländern: Nachweis der Ehefähigkeit durch Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes (§ 1309 BGB).
**2. Verwandtschaftsverhältnis präzise beschreiben** Bei Stiefverwandtschaft: Aus welcher Ehe entstand das Verhältnis? Wann wurde diese Ehe geschlossen und aufgelöst? Bei Adoptionsverwandtschaft: Wann und bei welchem Gericht wurde die Adoption ausgesprochen? Das Familiengericht benötigt exakte Angaben, um das Ehehindernis und die Befreiungsmöglichkeit zu beurteilen.
**3. Art des Eheverbots (§§ 1306–1308 BGB)** Nur § 1308 BGB (Adoptionsverwandtschaft) erlaubt eine Befreiung durch das Familiengericht. § 1306 BGB (Doppelehe) und § 1307 BGB (Blutsverwandtschaft in gerader Linie, Geschwister) sind absolute Verbote ohne Befreiungsmöglichkeit. § 1303 BGB (Mindestalter 18 Jahre) erlaubt seit 2017 keine Befreiung mehr — Eheschließung unter 18 Jahren ist in Deutschland absolut verboten.
**4. Begründung der Befreiung** Darlegen, warum der Schutzzweck des Eheverbots in diesem konkreten Fall nicht greift: keine Blutsverwandtschaft, Volljährigkeit beider Personen, freie und eigenständige Beziehungsentwicklung unabhängig vom früheren Familienkontext, aufgelöste frühere Familienbeziehung. Bei Adoptionsverwandtschaft: Nachweis, dass keine familiäre Nähe mehr besteht.
**5. Zuständiges Familiengericht (§ 121 FamFG)** Das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers ist zuständig. Das Standesamt kann das Verfahren auch selbst einleiten und das Familiengericht um Entscheidung bitten (§ 1310 Abs. 2 BGB).
**6. Standesamt der geplanten Eheschließung (§ 11 PStG)** Das Standesamt prüft alle Ehevoraussetzungen und hält die Befreiungsurkunde des Familiengerichts zur Akte. Die Befreiung muss dem Standesamt vor der Eheschließung vorgelegt werden. Auf forms-legal.com finden Sie die Eheschließungsanmeldung (de-eheschliessung-anmeldung) und den Ehevertrag (de-ehevertrag) als ergänzende Dokumente.
**7. Internationales Privatrecht (Art. 13 EGBGB)** Bei ausländischen Verlobten: Das Standesamt prüft die Ehefähigkeit nach dem Heimatrecht jedes Verlobten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Wenn das Heimatrecht ein Ehehindernis kennt, das in Deutschland nicht gilt, prüft das Standesamt den ordre public (Art. 6 EGBGB). Nur wenn das ausländische Ehehindernis dem deutschen ordre public widerspricht, bleibt es unangewendet.
**8. Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (§ 1309 BGB)** Ausländische Verlobte müssen grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen (§ 1309 Abs. 1 BGB), das bestätigt, dass nach dem Heimatrecht kein Ehehindernis besteht. Befreit von dieser Pflicht sind u.a. Verlobte aus Staaten, die keine solchen Zeugnisse ausstellen; das Standesamt entscheidet dann nach dem anwendbaren Heimatrecht.
**9. Keine Eheschließung vor Befreiung** Die Eheschließung ist erst zulässig, nachdem das Familiengericht die Befreiung erteilt und das Standesamt keine weiteren Ehehindernisse festgestellt hat. Eine Eheschließung trotz bestehendem Ehehindernis macht die Ehe aufhebbar (§§ 1313 ff. BGB) — nicht automatisch nichtig, aber anfechtbar.
**10. Aufhebung einer entgegen dem Verbot geschlossenen Ehe (§ 1313 BGB)** Wurde eine Ehe trotz eines Eheverbots geschlossen, kann sie durch das Familiengericht auf Antrag aufgehoben werden (§ 1313 BGB). Aufhebungsberechtigt sind u.a. die Ehegatten, die zuständige Behörde. Die Aufhebung wirkt ex nunc (für die Zukunft); die Ehe gilt bis zur Aufhebung als bestehend. Ausnahme: Ehen unter Minderjährigen (§ 1303 BGB) sind seit 2017 ipso iure unwirksam.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Befreiung vom Eheverbot Deutschland aus
Das Ausfüllen des Antrags auf Befreiung vom Eheverbot für Deutschland erfordert folgende Schritte:
**Schritt 1: Standesamt kontaktieren** Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie die Ehe anmelden möchten (§ 11 PStG). Schildern Sie die Situation — das Standesamt prüft, ob ein Ehehindernis besteht und ob eine Befreiung möglich ist. Das Standesamt informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen.
**Schritt 2: Art des Eheverbots bestimmen** Klären Sie, welches Ehehindernis konkret vorliegt: Stiefverwandtschaft (§ 1308 BGB mit Befreiungsmöglichkeit), Adoptionsverwandtschaft (§ 1308 BGB mit Befreiungsmöglichkeit), Doppelehe (§ 1306 BGB — kein Befreiung möglich, erst Scheidung durchführen), Blutsverwandtschaft (§ 1307 BGB — absolutes Verbot, keine Befreiung).
**Schritt 3: Verwandtschaftsverhältnis belegen** Besorgen Sie alle relevanten Urkunden: Heiratsurkunde der Ehe, aus der das Verwandtschaftsverhältnis entstand; Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, die die Auflösung dieser Ehe belegt; Adoptionsbeschluss (bei § 1308 BGB Adoption). Das Familiengericht benötigt diese Nachweise.
**Schritt 4: Antrag beim Familiengericht stellen (§ 121 FamFG)** Stellen Sie den Antrag beim Amtsgericht — Familiengericht — an Ihrem Wohnsitz. Beide Verlobten können den Antrag gemeinsam stellen. Der Antrag muss schriftlich sein; Anwaltszwang besteht nicht. Legen Sie alle Unterlagen bei.
**Schritt 5: Anhörung beim Familiengericht** Das Familiengericht hört beide Verlobten an und prüft, ob das Eheverbot dem Schutzzweck nach im konkreten Fall noch greift. Es kann Sachverständige oder das Jugendamt einschalten. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
**Schritt 6: Befreiungsurkunde beim Standesamt vorlegen** Nach Erteilung der Befreiung durch das Familiengericht legen Sie die Befreiungsurkunde beim Standesamt vor. Dieses prüft erneut alle Ehevoraussetzungen und nimmt die Eheanmeldung vor. Die Eheschließung kann dann wie geplant stattfinden.
**Schritt 7: Weitere Unterlagen für das Standesamt** Zusätzlich zur Befreiungsurkunde benötigt das Standesamt in der Regel: Personalausweise, Geburtsurkunden beider Verlobten, Ledigennachweis (bzw. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde bei Wiederheirat). Ausländische Verlobte benötigen zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde (§ 1309 BGB).
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Befreiung vom Eheverbot Deutschland
Der Antrag auf Befreiung vom Eheverbot in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Ehemündigkeit ab 18 Jahren (§ 1303 BGB):** Seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (2017, BGBl. I S. 2429) ist das Mindestalter für die Eheschließung in Deutschland absolut auf 18 Jahre festgesetzt. Eine Befreiung ist seit 2017 nicht mehr möglich — auch nicht mit Zustimmung der Eltern oder durch Gerichtsbeschluss. Vor 2017 geschlossene Ehen mit Minderjährigen unter 16 Jahren sind nach § 1303 BGB n.F. ipso iure unwirksam; das BVerfG (1 BvL 7/18) hat dies gebilligt.
**Doppelehenverbot (§ 1306 BGB):** Das Doppelehenverbot ist absolut und nicht befreiungsfähig. Eine bestehende Ehe muss durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden, bevor eine neue Ehe geschlossen werden kann. Die Scheidung muss rechtskräftig sein (§ 1564 Satz 2 BGB). Als Nachweis ist dem Standesamt das rechtskräftige Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde vorzulegen.
**Blutsverwandtschaft (§ 1307 BGB):** Das Verbot der Ehe zwischen Blutsverwandten in gerader Linie (Eltern-Kinder, Großeltern-Enkel) und zwischen Geschwistern (einschließlich Halbgeschwistern) ist absolut und nicht befreiungsfähig. Es gilt unabhängig davon, ob die Verwandtschaft durch Geburt, Anerkennung oder Adoption entstanden ist. Das Strafgesetzbuch (§ 173 StGB) stellt Beischlaf zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern unter Strafe.
**Adoptionsverwandtschaft (§ 1308 BGB):** Das Verbot der Ehe zwischen Adoptierten und Adoptionsverwandten kann durch das Familiengericht aufgehoben werden, wenn das Ehehindernis angesichts der konkreten Umstände nicht gerechtfertigt ist. Das Familiengericht prüft, ob keine Blutsverwandtschaft besteht, beide Personen volljährig sind und die Beziehung frei entstanden ist.
**Prüfungspflicht des Standesamts (§ 11 PStG, § 1310 BGB):** Das Standesamt ist nach § 1310 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Ehe nur zu beurkunden, wenn kein Ehehindernis besteht. Bei Zweifeln legt es die Sache dem Familiengericht vor (§ 1310 Abs. 2 BGB). Die Eheschließung ohne Klärung macht die Ehe aufhebbar (§ 1313 BGB).
**Internationales Privatrecht (Art. 13 EGBGB):** Die Ehefähigkeit richtet sich für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Das Standesamt prüft das Heimatrecht jedes Verlobten. Ehehindernisse nach ausländischem Recht werden nicht angewendet, wenn sie dem deutschen ordre public widersprechen (Art. 6 EGBGB) — z.B. Polygamie oder Kinderehe.
**Aufhebung einer verbotenen Ehe (§§ 1313 ff. BGB):** Eine entgegen einem Eheverbot geschlossene Ehe ist nicht automatisch nichtig, sondern aufhebbar. Das Familiengericht hebt sie auf Antrag auf. Nach der Aufhebung erlischt die Ehe für die Zukunft; Kinder aus der aufgehobenen Ehe bleiben eheliche Kinder (§ 1317 Abs. 3 BGB).
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Befreiung vom Eheverbot Deutschland
Häufige Fehler bei Anträgen auf Befreiung vom Eheverbot in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Befreiung vom Mindestalter beantragt:** Seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (2017) ist eine Befreiung vom Mindestalter (§ 1303 BGB) in Deutschland nicht mehr möglich. Eine Ehe unter 18 Jahren ist absolut verboten — kein Gericht kann eine Ausnahme genehmigen. Wer trotzdem eine solche Ehe eingeht, riskiert Strafverfolgung und die Unwirksamkeit der Ehe.
**Doppelehe vor rechtskräftiger Scheidung:** § 1306 BGB verbietet die Ehe absolut, solange eine frühere Ehe noch besteht. Eine Befreiung ist nicht möglich. Erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (§ 1564 Satz 2 BGB) darf die neue Ehe geschlossen werden. Prüfen Sie das genaue Datum der Rechtskraft — die Scheidung muss vom Amtsgericht bestätigt worden sein.
**Blutsverwandtenehe für befreiungsfähig gehalten:** § 1307 BGB ist ein absolutes Ehehindernis — keine Befreiung möglich. Dies gilt auch für Halbgeschwister (gleiche Mutter oder gleicher Vater) und für durch Adoption begründete Verwandtschaft, wenn § 1307 BGB durch Adoption begründet wird. Nur bei Adoptionsverwandtschaft nach § 1308 BGB, die keine Blutsverwandtschaft schafft, ist Befreiung möglich.
**Ausländisches Ehefähigkeitszeugnis vergessen:** Ausländische Verlobte müssen dem Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen (§ 1309 BGB). Ohne dieses Zeugnis kann das Standesamt die Eheanmeldung ablehnen. Die Beschaffung kann Monate dauern — beantragen Sie das Zeugnis frühzeitig bei der deutschen Botschaft oder direkt beim zuständigen ausländischen Standesamt.
**Verwandtschaftsverhältnis nicht präzise beschrieben:** Das Familiengericht benötigt eine genaue Beschreibung des Verwandtschaftsverhältnisses mit allen relevanten Daten (Ehedatum, Scheidungsdatum, Adoptionsdatum). Unklare oder unvollständige Angaben verzögern das Verfahren. Legen Sie alle relevanten Urkunden bei.
**Eheschließung vor erteilter Befreiung:** Schließen Verlobte die Ehe, bevor das Familiengericht die Befreiung erteilt hat, ist die Ehe nach § 1313 BGB aufhebbar. Das Standesamt ist verpflichtet, das Verfahren zur Aufhebung einzuleiten. Warten Sie daher die Befreiungsurkunde ab, bevor Sie beim Standesamt die Ehe schließen.
**Keine anwaltliche Beratung bei internationalem Sachverhalt:** Bei grenzüberschreitenden Ehen mit ausländischem Heimatrecht ist die Rechtslage komplex — Art. 13 EGBGB, Art. 6 EGBGB (ordre public), Haager Übereinkommen über das auf die Eheschließung anwendbare Recht. Holen Sie bei internationalem Sachverhalt anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für internationales Familienrecht ein.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1310 BGBDE official
- § 1308 BGBDE official
- § 1306 BGBDE official
- § 1307 BGBDE official
- § 1303 BGBDE official
- § 1800 BGBDE official
- §§ 1308 BGBDE official
- § 1309 BGBDE official
- § 1313 BGBDE official
- § 121 FamFGDE official
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In Deutschland ist die Liste der Eheverbote abschließend in §§ 1306 bis 1308 BGB geregelt. Nur das Ehehindernis der Adoptionsverwandtschaft nach § 1308 BGB kann durch das Familiengericht aufgehoben werden. Das Doppelehenverbot (§ 1306 BGB) und das Blutsverwandtenverbot (§ 1307 BGB) sind absolut — keine Befreiung möglich. Das frühere Mindestalterverbot mit Befreiungsmöglichkeit (vor 2017: ab 16 Jahre mit Elternzustimmung und Gerichtsgenehmigung) ist seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (2017) vollständig abgeschafft; § 1303 BGB ist seitdem absolut.
In Deutschland gibt es kein ausdrückliches gesetzliches Verbot der Ehe zwischen ehemaligen Stiefelternteilen und Stiefkindern — § 1308 BGB richtet sich gegen Adoptionsverwandtschaft, nicht gegen Stiefverwandtschaft. Allerdings prüft das Standesamt die Ehefähigkeit nach § 11 PStG und kann Bedenken anmelden; das Familiengericht kann dann nach § 1310 Abs. 2 BGB eingeschaltet werden. In der Praxis gehen die deutschen Standesämter unterschiedlich mit dieser Konstellation um; eine frühzeitige Klärung beim zuständigen Standesamt ist empfehlenswert. Keine Hürde: Keine Blutsverwandtschaft liegt vor, beide sind volljährig, die frühere Familienverbindung ist aufgelöst.
Lehnt das Standesamt die Eheanmeldung ab, weil es ein Ehehindernis sieht, legt es die Sache dem Familiengericht vor (§ 1310 Abs. 2 BGB). Das Familiengericht entscheidet, ob ein Ehehindernis besteht und — falls das Hindernis befreiungsfähig ist — ob eine Befreiung erteilt wird. Gegen die Entscheidung des Standesamts kann auch unmittelbar beim Familiengericht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Das Familiengericht kann die Eheanmeldung genehmigen, auch wenn das Standesamt Bedenken hat.
Nach dem BGB gelten Stiefverhältnisse, die durch eingetragene Lebenspartnerschaften (bis zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare 2017) entstanden sind, seit 2017 als Ehegattenstellungen. § 1308 BGB spricht von Verwandtschaft durch Adoption; Stiefelternverhältnisse durch Ehe oder frühere Lebenspartnerschaft sind nicht ausdrücklich erfasst. Das Standesamt und das Familiengericht prüfen im Einzelfall, ob eine Analogie zu § 1308 BGB geboten ist. Grundsatz: Keine Blutsverwandtschaft = kein absolutes Ehehindernis nach § 1307 BGB.
Eine im Ausland rechtsgültig geschlossene Ehe, bei der ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahren alt war, ist in Deutschland nach § 1303 BGB n.F. ipso iure unwirksam — unabhängig davon, ob sie nach dem Heimatrecht gültig war. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvL 7/18) hat diese Regelung für verfassungsgemäß erklärt. Ehen mit einem Minderjährigen über 16 Jahren, die vor 2017 nach deutschem Recht gültig waren, sind nach dem neuen § 1303 BGB aufhebbar (§ 1313 ff. BGB). Das zuständige Familiengericht hebt sie auf Antrag auf.
Das Befreiungsverfahren beim Familiengericht nach § 1308 BGB i.V.m. § 121 FamFG dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen bei unkompliziertem Sachverhalt. Bei streitigen Verfahren oder wenn das Familiengericht Gutachten einholt, kann es 3 bis 6 Monate dauern. Die meisten Fälle sind unstreitig — beide Verlobten stellen den Antrag gemeinsam, die Unterlagen sind vollständig, und das Gericht gibt die Befreiung nach einer kurzen Prüfung ohne Anhörung. Planen Sie genug Zeit vor dem Wunschtermin ein — das Standesamt benötigt die Befreiungsurkunde spätestens 14 Tage vor dem Ehetermin.
Möglicherweise ja. Wenn das ausländische Recht ein Ehehindernis kennt, prüft das Standesamt nach Art. 13 EGBGB, ob dieses Hindernis dem deutschen ordre public widerspricht (Art. 6 EGBGB). Hindernisse, die dem deutschen Grundsatz der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) oder anderen Grundrechten widersprechen, werden nicht angewendet. Beispiele: Religiöse Ehehindernisse, die nur für Personen bestimmter Religion gelten; Hindernisse, die auf Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder Rasse beruhen. Das Standesamt holt ggf. eine Auskunft des Bundesamts für Justiz oder des zuständigen Oberlandesgerichts ein. Bei komplexen Fällen: Fachanwalt für internationales Familienrecht konsultieren.
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