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Scheidungsantrag Deutschland

Scheidungsantrag

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 1564, 1565, 1566; FamFG §§ 111, 121, 133

Kopf

SCHEIDUNGSANTRAG

gemäß §§ 1564, 1565, 1566 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. §§ 111, 121, 133 FamFG — Bundesrepublik Deutschland

An das Familiengericht: [Familiengericht]

Datum des Antrags: [Antragsdatum]

Parteien

§ 1 PARTEIEN

Antragsteller/in: [Name Antragsteller/in], geboren am [Geburtsdatum Antragsteller/in], wohnhaft: [Anschrift Antragsteller/in]

vertreten durch: [Anwalt/Anwältin]

Antragsgegner/in: [Name Antragsgegner/in], geboren am [Geburtsdatum Antragsgegner/in], wohnhaft: [Anschrift Antragsgegner/in]

Eheverhältnis

§ 2 ANGABEN ZUR EHE

Die Ehegatten haben am [Heiratsdatum] vor dem [Standesamt Heirat] die Ehe geschlossen.

Die Trennung von Tisch und Bett erfolgte am [Trennungsdatum].

Minderjährige Kinder aus der Ehe: [Gemeinsame Kinder]

Antrag

§ 3 ANTRAG

Der/Die Antragsteller/in beantragt, die am [Heiratsdatum] geschlossene Ehe zwischen [Name Antragsteller/in] und [Name Antragsgegner/in] gemäß §§ 1564, 1565 BGB zu scheiden.

Scheidungsgrund: [Scheidungsgrund]

Härteklausel (§ 1568 BGB) geltend gemacht: [Härteklausel]

Folgesachen

§ 4 FOLGESACHEN (§ 137 FamFG)

Versorgungsausgleich: [Versorgungsausgleich]

Ehewohnung: [Ehewohnung]

Weitere Folgesachen: [Weitere Folgesachen]

Schlussbestimmungen

§ 5 ERKLÄRUNGEN UND UNTERSCHRIFTEN

Der/Die Antragsteller/in versichert, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zutreffend sind. Der Anwaltszwang nach § 78 Abs. 2 ZPO ist gewahrt. Das Gericht wird gebeten, Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 128 FamFG anzuberaumen und beide Parteien zu laden.

Unterschrift Antragsteller/in:

[Name Antragsteller/in]

Unterschrift Rechtsanwalt/Rechtsanwältin:

[Anwalt/Anwältin]

Antragsteller/in

________________

Signature

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Scheidungsantrag Deutschland?

Das Familiengericht — die familienrechtliche Abteilung des Amtsgerichts — ist für Scheidungsverfahren erstinstanzlich zuständig (§ 23b GVG). Beschwerden gehen an das Oberlandesgericht (OLG); Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hat in grundlegenden Entscheidungen — u.a. BGH XII ZB 414/11 und BGH XII ZR 250/09 — das Scheidungsrecht und die Folgesachen maßgeblich geprägt.

Eine Scheidung setzt nach § 1565 Abs. 1 BGB voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Das Scheitern liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, wenn beide Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach § 1566 Abs. 2 BGB gilt die unwiderlegliche Zerrüttungsvermutung nach drei Jahren Trennung unabhängig vom Willen des anderen Ehegatten.

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags durch einen Rechtsanwalt. Der Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 114 FamFG) gilt zwingend für den Antragsteller; der Antragsgegner muss im reinen Scheidungsverfahren nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, wohl aber wenn er Folgesachen oder Beschwerde einlegen will. Das Gericht bestimmt einen Anhörungstermin nach § 128 FamFG.

Ein besonderer Verfahrenstyp ist das einvernehmliche Scheidungsverfahren: Beide Ehegatten stimmen der Scheidung zu, haben alle Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht, Wohnung) geregelt, und das Gericht kann in einem einzigen Termin entscheiden. Dieses Verfahren ist in der Regel kürzer und kostengünstiger. Verfahrenskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) auf Basis des Streitwerts, der sich aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen ergibt (§ 43 FamGKG).

Das Jugendamt wird nach § 162 FamFG in Kindschaftssachen angehört, die mit dem Scheidungsverfahren verbunden sind (Verbundverfahren, § 137 FamFG). Das Familiengericht muss bei minderjährigen Kindern auch das Kindschaftsverfahren — Sorgerecht, Umgangsrecht — in die Scheidungsverhandlung einbeziehen (§ 142 FamFG). Das BVerfG (BVerfGE 57, 361) hat wiederholt betont, dass das Kindeswohl bei allen scheidungsbezogenen Entscheidungen vorrangig ist.

Wann brauchen Sie Scheidungsantrag Deutschland?

Ein Scheidungsantrag in Deutschland wird benötigt, wenn Ehegatten ihre Ehe gerichtlich beenden wollen. Folgende Situationen erfordern oder begünstigen diesen Schritt:

**Mindesttrennungszeit abgelaufen:** Das deutsche Scheidungsrecht verlangt grundsätzlich mindestens ein Jahr Trennung (§ 1566 Abs. 1 BGB). Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur im Ausnahmefall möglich — wenn das Festhalten an der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB).

**Einvernehmliche Scheidung:** Beide Ehegatten wollen die Scheidung und haben sich über Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht sowie Wohnungszuweisung geeinigt. Das einvernehmliche Verfahren dauert in der Regel 3 bis 6 Monate; ein Rechtsanwalt reicht den Antrag ein.

**Streitige Scheidung:** Ein Ehegatte will die Scheidung, der andere lehnt sie ab oder die Folgesachen sind strittig. Das streitige Verfahren kann mehrere Jahre dauern; nach drei Jahren Trennung ist die Scheidung unabhängig vom Willen des anderen Ehegatten möglich (§ 1566 Abs. 2 BGB).

**Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen:** Wenn Ehegatten bereits eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) abgeschlossen haben, können diese Regelungen beim Scheidungstermin protokolliert werden — das beschleunigt das Verfahren erheblich.

**Versorgungsausgleich erforderlich:** Dauert die Ehe länger als drei Jahre, ist der Versorgungsausgleich zwingend durchzuführen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Das Gericht leitet das Ausgleichsverfahren von Amts wegen ein; beide Ehegatten müssen Renteninformationen vorlegen.

**Minderjährige Kinder vorhanden:** Bei minderjährigen Kindern muss das Familiengericht Sorge- und Umgangsrecht im Verbundverfahren mitregeln (§ 142 FamFG). Das Jugendamt wird nach § 162 FamFG angehört. Klären Sie Kindschaftsfragen vorab mit einer Sorgerechtsvereinbarung (de-sorgerechtsvereinbarung).

**Internationaler Sachverhalt:** Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeit oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, bestimmt sich das anwendbare Scheidungsrecht nach der Rom-III-Verordnung (EU Nr. 1259/2010) — i.d.R. das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Gericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist nach der Brüssel-IIa-Verordnung (EG Nr. 2201/2003) international zuständig, wenn ein Ehegatte dort noch wohnt.

**Verfahrenskostenhilfe (VKH):** Kann ein Ehegatte die Verfahrenskosten nicht aufbringen, kann er Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG beantragen. Das Gericht prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse und bewilligt ggf. kostenfreie oder ratenweise Vertretung.

Was gehört in Ihr Scheidungsantrag Deutschland?

Ein wirksamer Scheidungsantrag in Deutschland nach §§ 1564 ff. BGB und FamFG enthält folgende Kernbestandteile:

**1. Bezeichnung des zuständigen Familiengerichts (§ 122 FamFG)** Zuständig ist das Amtsgericht — Familiengericht — am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn dort noch ein Ehegatte wohnt; sonst am Aufenthaltsort des Antragsgegners; bei minderjährigen Kindern am Aufenthaltsort der Kinder (§ 122 FamFG).

**2. Vollständige Bezeichnung beider Ehegatten** Name, Geburtsdatum, Anschrift von Antragsteller/in und Antragsgegner/in. Anwaltliche Vertretung des Antragstellers ist nach § 78 Abs. 2 ZPO zwingend; Kanzleiname und Adresse des Anwalts müssen angegeben werden.

**3. Angaben zur Ehe (§ 133 FamFG)** Datum und Ort der Eheschließung, Standesamt und Registernummer. Das Gericht fordert regelmäßig eine beglaubigte Heiratsurkunde (§ 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) sowie — bei Auslandsehe — eine beglaubigte Übersetzung.

**4. Datum der Trennung** Der Beginn des Trennungsjahres ist für §§ 1565, 1566 BGB entscheidend. Trennung von Tisch und Bett kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattfinden (sog. Trennung in der Ehewohnung), wenn kein Zusammenleben mehr besteht — BGH XII ZR 10/89 hat die Voraussetzungen hierzu präzisiert.

**5. Scheidungsgrund (§§ 1565, 1566 BGB)** Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB (1 Jahr Trennung + Zustimmung) oder § 1566 Abs. 2 BGB (3 Jahre Trennung) oder § 1565 BGB (Zerrüttung ohne vollständiges Trennungsjahr in Härtefällen nach § 1565 Abs. 2 BGB).

**6. Angaben zu minderjährigen Kindern (§ 133 FamFG)** Namen, Geburtsdaten aller gemeinsamen minderjährigen Kinder. Das Gericht leitet Kindschaftsverfahren ein (§ 142 FamFG) und hört das Jugendamt (§ 162 FamFG) an. Kinder ab 14 Jahren haben ein eigenes Äußerungsrecht (§ 159 FamFG).

**7. Versorgungsausgleich (§ 137 Abs. 2 FamFG, VersAusglG)** Der Versorgungsausgleich ist Pflichtverbundsache. Das Gericht schickt beiden Ehegatten Fragebögen zu; die Rentenversicherungsträger werden von Amts wegen beteiligt. Eine notarielle Vereinbarung nach VersAusglG § 6 kann ihn ausschließen oder modifizieren.

**8. Wohnungszuweisung und Hausrat (§§ 1361a, 1361b BGB)** Die Zuweisung der Ehewohnung kann im Verbundverfahren (§ 200 FamFG) oder als selbstständige Folgesache geregelt werden. Bei Gewalt in der Ehe kann das Gericht auch einstweilige Anordnungen nach § 1361b BGB und dem Gewaltschutzgesetz erlassen.

**9. Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2 ZPO)** Der Antragsteller muss zwingend durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Verstöße führen zur Unwirksamkeit des Antrags. Der Antragsgegner benötigt im reinen Scheidungsverfahren keinen Anwalt, wohl aber wenn er Folgesachen geltend machen oder Beschwerde einlegen will.

**10. Verfahrenskosten (FamGKG)** Der Streitwert im Scheidungsverfahren berechnet sich nach § 43 FamGKG aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten; Mindeststreitwert 3.000 Euro. Auf forms-legal.com finden Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) und die Unterhaltsvereinbarung Ehegatte (de-unterhaltsvereinbarung-ehegatte) als ergänzende Dokumente.

So füllen Sie Ihr Scheidungsantrag Deutschland aus

Das Ausfüllen des Scheidungsantrags für Deutschland erfordert präzise Angaben und die Einbindung eines Rechtsanwalts. Gehen Sie diese Schritte durch:

**Schritt 1: Rechtsanwalt beauftragen** Der Antragsteller muss zwingend einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrags beauftragen (§ 78 Abs. 2 ZPO). Wählen Sie einen Fachanwalt für Familienrecht. Kosten: Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Abhängigkeit vom Streitwert; typisch 800 bis 3.000 Euro pro Anwalt.

**Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen (§ 133 FamFG)** Beglaubigte Heiratsurkunde (beim Standesamt erhältlich; Kosten ca. 10–15 €), Personalausweis beider Ehegatten, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, aktuelle Renteninformationen beider Ehegatten für den Versorgungsausgleich (kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung, DRV Bund).

**Schritt 3: Trennungsdatum festhalten** Dokumentieren Sie schriftlich, wann die Trennung begonnen hat. Wenn Trennungsdatum strittig ist, sammeln Sie Belege (Ummeldung, Mietvertrag, Zeugen). Das Trennungsjahr muss vollständig abgelaufen sein, bevor das Gericht die Scheidung aussprechen kann.

**Schritt 4: Folgesachen klären** Versorgungsausgleich: wird vom Gericht automatisch eingeleitet; Sie müssen die Renteninformationen vorlegen. Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht: klären Sie diese möglichst vorab in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung). Das spart Zeit und Kosten.

**Schritt 5: Antrag einreichen** Der Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht stellt dem Antragsgegner den Antrag zu. Beide Ehegatten werden zu einem Anhörungstermin (§ 128 FamFG) geladen — persönliches Erscheinen ist Pflicht.

**Schritt 6: Anhörungstermin** Beide Ehegatten erscheinen persönlich vor dem Richter. Das Gericht prüft das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen und den Versorgungsausgleich. Bei einvernehmlicher Scheidung mit geregelten Folgesachen kann die Scheidung im gleichen Termin ausgesprochen werden.

**Schritt 7: Rechtskraft des Scheidungsurteils** Nach Verkündung des Scheidungsurteils beginnt die einmonatige Beschwerdefrist. Nach Ablauf der Frist wird das Urteil rechtskräftig; die Ehe ist aufgelöst. Das Standesamt wird informiert und trägt die Scheidung im Eheregister ein (§ 27 PStG).

Häufige Fehler bei Ihrem Scheidungsantrag Deutschland

Häufige Fehler beim Scheidungsantrag in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Scheidungsantrag ohne Anwalt eingereicht:** Ein ohne Rechtsanwalt eingereichte Scheidungsantrag ist unzulässig (§ 78 Abs. 2 ZPO) und wird vom Gericht zurückgewiesen. Beauftragen Sie zwingend einen Rechtsanwalt — vorzugsweise Fachanwalt für Familienrecht.

**Trennungsjahr nicht vollständig:** Das Gericht kann die Ehe nicht scheiden, wenn das Trennungsjahr nicht vollständig abgelaufen ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Ausnahmen nach § 1565 Abs. 2 BGB sind eng begrenzt. Rechnen Sie das Datum genau aus — Trennungsdatum + 1 Jahr (Mindestfrist).

**Fehlende Unterlagen (§ 133 FamFG):** Ohne beglaubigte Heiratsurkunde, Personalausweise und Renteninformationen verzögert sich das Verfahren erheblich. Stellen Sie alle Unterlagen vor Einreichung zusammen — das Standesamt benötigt für Urkunden in der Regel 2 bis 4 Wochen.

**Versorgungsausgleich nicht bedacht:** Viele Ehegatten unterschätzen, dass der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt wird und erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Bei kurzer Ehe (unter 3 Jahren, § 3 Abs. 3 VersAusglG) entfällt er; sonst empfiehlt sich eine notarielle Vereinbarung, wenn ein Ehegatte deutlich höhere Anwartschaften hat.

**Folgesachen nicht vorab geregelt:** Viele streitige Scheidungsverfahren dauern Jahre, weil Unterhalt, Sorgerecht und Hausrat nicht vorab geregelt wurden. Schließen Sie möglichst vor dem Scheidungsantrag eine Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) ab — das spart Zeit, Geld und emotionale Belastung.

**Keine Verfahrenskostenhilfe beantragt:** Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG). Der Antrag sollte gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag gestellt werden, da rückwirkende VKH nicht möglich ist. Das Formular „VKH-Antrag" ist beim Familiengericht erhältlich.

**Persönliches Erscheinen versäumt:** Bei dem Anhörungstermin nach § 128 FamFG müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen. Wer unentschuldigt fehlt, riskiert Ordnungsgeld und Verzögerungen. Im Ausnahmefall (Ausland, schwere Erkrankung) kann das Gericht auf persönliches Erscheinen verzichten — rechtzeitig beantragen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 1565 BGBDE official
  2. § 1361b BGBDE official
  3. § 1566 BGBDE official
  4. § 114 FamFGDE official
  5. § 128 FamFGDE official
  6. § 162 FamFGDE official
  7. § 137 FamFGDE official
  8. § 142 FamFGDE official
  9. § 122 FamFGDE official
  10. § 133 FamFGDE official
  11. § 159 FamFGDE official
  12. § 200 FamFGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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