Scheidungsantrag Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 1564, 1565, 1566; FamFG §§ 111, 121, 133
Kopf
SCHEIDUNGSANTRAG
gemäß §§ 1564, 1565, 1566 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. §§ 111, 121, 133 FamFG — Bundesrepublik Deutschland
An das Familiengericht: [Familiengericht]
Datum des Antrags: [Antragsdatum]
Parteien
§ 1 PARTEIEN
Antragsteller/in: [Name Antragsteller/in], geboren am [Geburtsdatum Antragsteller/in], wohnhaft: [Anschrift Antragsteller/in]
vertreten durch: [Anwalt/Anwältin]
Antragsgegner/in: [Name Antragsgegner/in], geboren am [Geburtsdatum Antragsgegner/in], wohnhaft: [Anschrift Antragsgegner/in]
Eheverhältnis
§ 2 ANGABEN ZUR EHE
Die Ehegatten haben am [Heiratsdatum] vor dem [Standesamt Heirat] die Ehe geschlossen.
Die Trennung von Tisch und Bett erfolgte am [Trennungsdatum].
Minderjährige Kinder aus der Ehe: [Gemeinsame Kinder]
Antrag
§ 3 ANTRAG
Der/Die Antragsteller/in beantragt, die am [Heiratsdatum] geschlossene Ehe zwischen [Name Antragsteller/in] und [Name Antragsgegner/in] gemäß §§ 1564, 1565 BGB zu scheiden.
Scheidungsgrund: [Scheidungsgrund]
Härteklausel (§ 1568 BGB) geltend gemacht: [Härteklausel]
Folgesachen
§ 4 FOLGESACHEN (§ 137 FamFG)
Versorgungsausgleich: [Versorgungsausgleich]
Ehewohnung: [Ehewohnung]
Weitere Folgesachen: [Weitere Folgesachen]
Schlussbestimmungen
§ 5 ERKLÄRUNGEN UND UNTERSCHRIFTEN
Der/Die Antragsteller/in versichert, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zutreffend sind. Der Anwaltszwang nach § 78 Abs. 2 ZPO ist gewahrt. Das Gericht wird gebeten, Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 128 FamFG anzuberaumen und beide Parteien zu laden.
Unterschrift Antragsteller/in:
[Name Antragsteller/in]
Unterschrift Rechtsanwalt/Rechtsanwältin:
[Anwalt/Anwältin]
Antragsteller/in
________________
Signature
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
________________
Signature
Was ist Scheidungsantrag Deutschland?
Das Familiengericht — die familienrechtliche Abteilung des Amtsgerichts — ist für Scheidungsverfahren erstinstanzlich zuständig (§ 23b GVG). Beschwerden gehen an das Oberlandesgericht (OLG); Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hat in grundlegenden Entscheidungen — u.a. BGH XII ZB 414/11 und BGH XII ZR 250/09 — das Scheidungsrecht und die Folgesachen maßgeblich geprägt.
Eine Scheidung setzt nach § 1565 Abs. 1 BGB voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Das Scheitern liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, wenn beide Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach § 1566 Abs. 2 BGB gilt die unwiderlegliche Zerrüttungsvermutung nach drei Jahren Trennung unabhängig vom Willen des anderen Ehegatten.
Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags durch einen Rechtsanwalt. Der Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 114 FamFG) gilt zwingend für den Antragsteller; der Antragsgegner muss im reinen Scheidungsverfahren nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, wohl aber wenn er Folgesachen oder Beschwerde einlegen will. Das Gericht bestimmt einen Anhörungstermin nach § 128 FamFG.
Ein besonderer Verfahrenstyp ist das einvernehmliche Scheidungsverfahren: Beide Ehegatten stimmen der Scheidung zu, haben alle Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht, Wohnung) geregelt, und das Gericht kann in einem einzigen Termin entscheiden. Dieses Verfahren ist in der Regel kürzer und kostengünstiger. Verfahrenskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) auf Basis des Streitwerts, der sich aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen ergibt (§ 43 FamGKG).
Das Jugendamt wird nach § 162 FamFG in Kindschaftssachen angehört, die mit dem Scheidungsverfahren verbunden sind (Verbundverfahren, § 137 FamFG). Das Familiengericht muss bei minderjährigen Kindern auch das Kindschaftsverfahren — Sorgerecht, Umgangsrecht — in die Scheidungsverhandlung einbeziehen (§ 142 FamFG). Das BVerfG (BVerfGE 57, 361) hat wiederholt betont, dass das Kindeswohl bei allen scheidungsbezogenen Entscheidungen vorrangig ist.
Wann brauchen Sie Scheidungsantrag Deutschland?
Ein Scheidungsantrag in Deutschland wird benötigt, wenn Ehegatten ihre Ehe gerichtlich beenden wollen. Folgende Situationen erfordern oder begünstigen diesen Schritt:
**Mindesttrennungszeit abgelaufen:** Das deutsche Scheidungsrecht verlangt grundsätzlich mindestens ein Jahr Trennung (§ 1566 Abs. 1 BGB). Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur im Ausnahmefall möglich — wenn das Festhalten an der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB).
**Einvernehmliche Scheidung:** Beide Ehegatten wollen die Scheidung und haben sich über Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht sowie Wohnungszuweisung geeinigt. Das einvernehmliche Verfahren dauert in der Regel 3 bis 6 Monate; ein Rechtsanwalt reicht den Antrag ein.
**Streitige Scheidung:** Ein Ehegatte will die Scheidung, der andere lehnt sie ab oder die Folgesachen sind strittig. Das streitige Verfahren kann mehrere Jahre dauern; nach drei Jahren Trennung ist die Scheidung unabhängig vom Willen des anderen Ehegatten möglich (§ 1566 Abs. 2 BGB).
**Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen:** Wenn Ehegatten bereits eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) abgeschlossen haben, können diese Regelungen beim Scheidungstermin protokolliert werden — das beschleunigt das Verfahren erheblich.
**Versorgungsausgleich erforderlich:** Dauert die Ehe länger als drei Jahre, ist der Versorgungsausgleich zwingend durchzuführen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Das Gericht leitet das Ausgleichsverfahren von Amts wegen ein; beide Ehegatten müssen Renteninformationen vorlegen.
**Minderjährige Kinder vorhanden:** Bei minderjährigen Kindern muss das Familiengericht Sorge- und Umgangsrecht im Verbundverfahren mitregeln (§ 142 FamFG). Das Jugendamt wird nach § 162 FamFG angehört. Klären Sie Kindschaftsfragen vorab mit einer Sorgerechtsvereinbarung (de-sorgerechtsvereinbarung).
**Internationaler Sachverhalt:** Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeit oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, bestimmt sich das anwendbare Scheidungsrecht nach der Rom-III-Verordnung (EU Nr. 1259/2010) — i.d.R. das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Gericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist nach der Brüssel-IIa-Verordnung (EG Nr. 2201/2003) international zuständig, wenn ein Ehegatte dort noch wohnt.
**Verfahrenskostenhilfe (VKH):** Kann ein Ehegatte die Verfahrenskosten nicht aufbringen, kann er Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG beantragen. Das Gericht prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse und bewilligt ggf. kostenfreie oder ratenweise Vertretung.
Was gehört in Ihr Scheidungsantrag Deutschland?
Ein wirksamer Scheidungsantrag in Deutschland nach §§ 1564 ff. BGB und FamFG enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Bezeichnung des zuständigen Familiengerichts (§ 122 FamFG)** Zuständig ist das Amtsgericht — Familiengericht — am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn dort noch ein Ehegatte wohnt; sonst am Aufenthaltsort des Antragsgegners; bei minderjährigen Kindern am Aufenthaltsort der Kinder (§ 122 FamFG).
**2. Vollständige Bezeichnung beider Ehegatten** Name, Geburtsdatum, Anschrift von Antragsteller/in und Antragsgegner/in. Anwaltliche Vertretung des Antragstellers ist nach § 78 Abs. 2 ZPO zwingend; Kanzleiname und Adresse des Anwalts müssen angegeben werden.
**3. Angaben zur Ehe (§ 133 FamFG)** Datum und Ort der Eheschließung, Standesamt und Registernummer. Das Gericht fordert regelmäßig eine beglaubigte Heiratsurkunde (§ 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) sowie — bei Auslandsehe — eine beglaubigte Übersetzung.
**4. Datum der Trennung** Der Beginn des Trennungsjahres ist für §§ 1565, 1566 BGB entscheidend. Trennung von Tisch und Bett kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattfinden (sog. Trennung in der Ehewohnung), wenn kein Zusammenleben mehr besteht — BGH XII ZR 10/89 hat die Voraussetzungen hierzu präzisiert.
**5. Scheidungsgrund (§§ 1565, 1566 BGB)** Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB (1 Jahr Trennung + Zustimmung) oder § 1566 Abs. 2 BGB (3 Jahre Trennung) oder § 1565 BGB (Zerrüttung ohne vollständiges Trennungsjahr in Härtefällen nach § 1565 Abs. 2 BGB).
**6. Angaben zu minderjährigen Kindern (§ 133 FamFG)** Namen, Geburtsdaten aller gemeinsamen minderjährigen Kinder. Das Gericht leitet Kindschaftsverfahren ein (§ 142 FamFG) und hört das Jugendamt (§ 162 FamFG) an. Kinder ab 14 Jahren haben ein eigenes Äußerungsrecht (§ 159 FamFG).
**7. Versorgungsausgleich (§ 137 Abs. 2 FamFG, VersAusglG)** Der Versorgungsausgleich ist Pflichtverbundsache. Das Gericht schickt beiden Ehegatten Fragebögen zu; die Rentenversicherungsträger werden von Amts wegen beteiligt. Eine notarielle Vereinbarung nach VersAusglG § 6 kann ihn ausschließen oder modifizieren.
**8. Wohnungszuweisung und Hausrat (§§ 1361a, 1361b BGB)** Die Zuweisung der Ehewohnung kann im Verbundverfahren (§ 200 FamFG) oder als selbstständige Folgesache geregelt werden. Bei Gewalt in der Ehe kann das Gericht auch einstweilige Anordnungen nach § 1361b BGB und dem Gewaltschutzgesetz erlassen.
**9. Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2 ZPO)** Der Antragsteller muss zwingend durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Verstöße führen zur Unwirksamkeit des Antrags. Der Antragsgegner benötigt im reinen Scheidungsverfahren keinen Anwalt, wohl aber wenn er Folgesachen geltend machen oder Beschwerde einlegen will.
**10. Verfahrenskosten (FamGKG)** Der Streitwert im Scheidungsverfahren berechnet sich nach § 43 FamGKG aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten; Mindeststreitwert 3.000 Euro. Auf forms-legal.com finden Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) und die Unterhaltsvereinbarung Ehegatte (de-unterhaltsvereinbarung-ehegatte) als ergänzende Dokumente.
So füllen Sie Ihr Scheidungsantrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Scheidungsantrags für Deutschland erfordert präzise Angaben und die Einbindung eines Rechtsanwalts. Gehen Sie diese Schritte durch:
**Schritt 1: Rechtsanwalt beauftragen** Der Antragsteller muss zwingend einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrags beauftragen (§ 78 Abs. 2 ZPO). Wählen Sie einen Fachanwalt für Familienrecht. Kosten: Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Abhängigkeit vom Streitwert; typisch 800 bis 3.000 Euro pro Anwalt.
**Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen (§ 133 FamFG)** Beglaubigte Heiratsurkunde (beim Standesamt erhältlich; Kosten ca. 10–15 €), Personalausweis beider Ehegatten, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, aktuelle Renteninformationen beider Ehegatten für den Versorgungsausgleich (kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung, DRV Bund).
**Schritt 3: Trennungsdatum festhalten** Dokumentieren Sie schriftlich, wann die Trennung begonnen hat. Wenn Trennungsdatum strittig ist, sammeln Sie Belege (Ummeldung, Mietvertrag, Zeugen). Das Trennungsjahr muss vollständig abgelaufen sein, bevor das Gericht die Scheidung aussprechen kann.
**Schritt 4: Folgesachen klären** Versorgungsausgleich: wird vom Gericht automatisch eingeleitet; Sie müssen die Renteninformationen vorlegen. Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht: klären Sie diese möglichst vorab in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung). Das spart Zeit und Kosten.
**Schritt 5: Antrag einreichen** Der Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht stellt dem Antragsgegner den Antrag zu. Beide Ehegatten werden zu einem Anhörungstermin (§ 128 FamFG) geladen — persönliches Erscheinen ist Pflicht.
**Schritt 6: Anhörungstermin** Beide Ehegatten erscheinen persönlich vor dem Richter. Das Gericht prüft das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen und den Versorgungsausgleich. Bei einvernehmlicher Scheidung mit geregelten Folgesachen kann die Scheidung im gleichen Termin ausgesprochen werden.
**Schritt 7: Rechtskraft des Scheidungsurteils** Nach Verkündung des Scheidungsurteils beginnt die einmonatige Beschwerdefrist. Nach Ablauf der Frist wird das Urteil rechtskräftig; die Ehe ist aufgelöst. Das Standesamt wird informiert und trägt die Scheidung im Eheregister ein (§ 27 PStG).
Rechtliche Anforderungen für Scheidungsantrag Deutschland
Der Scheidungsantrag in Deutschland unterliegt folgenden zwingenden gesetzlichen Anforderungen:
**Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB):** Das deutsche Scheidungsrecht kennt kein Verschuldensprinzip. Einziger Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe — die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und ihre Wiederherstellung ist nicht zu erwarten. Schuld, Untreue oder Fehlverhalten sind für die Scheidung irrelevant.
**Trennungszeit (§ 1566 BGB):** Grundsätzlich muss ein vollständiges Trennungsjahr (§ 1566 Abs. 1 BGB) abgelaufen sein. Ausnahme: § 1565 Abs. 2 BGB erlaubt die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn das Festhalten an der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt — Maßstab ist sehr hoch (BGH XII ZR 105/98: nur bei schwerwiegendstem Fehlverhalten).
**Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2 ZPO):** Der Antragsteller muss durch einen bei dem Familiengericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Ein ohne Anwalt eingereichter Scheidungsantrag ist unzulässig. Gemäß § 114 Abs. 4 FamFG gilt dies ausdrücklich für Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen.
**Verbundsache Versorgungsausgleich (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, VersAusglG § 1):** Der Versorgungsausgleich ist kraft Gesetzes Pflichtverbundsache. Das Familiengericht leitet ihn von Amts wegen ein und fordert die Rentenversicherungsträger an. Er kann nur durch notarielle Vereinbarung nach VersAusglG § 6 ausgeschlossen werden; eine rein privatschriftliche Vereinbarung genügt nicht.
**Kindschaftsverfahren (§§ 137, 142 FamFG):** Bei minderjährigen Kindern müssen Sorge- und Umgangsrecht im Verbundverfahren geregelt werden. Das Familiengericht ist verpflichtet, das Kindeswohl zu prüfen und das Jugendamt (§ 162 FamFG) anzuhören. Kinder ab 14 Jahren äußern sich im Regelfall persönlich (§ 159 FamFG).
**Personenstandliche Folgen (PStG):** Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils übermittelt das Gericht die Information an das zuständige Standesamt, das die Scheidung im Eheregister einträgt (§ 27 PStG). Der Ehename kann nach der Scheidung beibehalten oder zurückgeändert werden (§§ 1355, 1577 BGB i.V.m. §§ 3 ff. NÄG).
**Internationale Zuständigkeit (Brüssel-IIa-VO, EG Nr. 2201/2003):** Bei grenzüberschreitendem Sachverhalt gilt die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 Brüssel-IIa-VO; das anwendbare Scheidungsrecht richtet sich nach der Rom-III-VO (EU Nr. 1259/2010). Ehegatten können nach Art. 5 Rom-III-VO das anwendbare Recht eingeschränkt wählen.
Häufige Fehler bei Ihrem Scheidungsantrag Deutschland
Häufige Fehler beim Scheidungsantrag in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Scheidungsantrag ohne Anwalt eingereicht:** Ein ohne Rechtsanwalt eingereichte Scheidungsantrag ist unzulässig (§ 78 Abs. 2 ZPO) und wird vom Gericht zurückgewiesen. Beauftragen Sie zwingend einen Rechtsanwalt — vorzugsweise Fachanwalt für Familienrecht.
**Trennungsjahr nicht vollständig:** Das Gericht kann die Ehe nicht scheiden, wenn das Trennungsjahr nicht vollständig abgelaufen ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Ausnahmen nach § 1565 Abs. 2 BGB sind eng begrenzt. Rechnen Sie das Datum genau aus — Trennungsdatum + 1 Jahr (Mindestfrist).
**Fehlende Unterlagen (§ 133 FamFG):** Ohne beglaubigte Heiratsurkunde, Personalausweise und Renteninformationen verzögert sich das Verfahren erheblich. Stellen Sie alle Unterlagen vor Einreichung zusammen — das Standesamt benötigt für Urkunden in der Regel 2 bis 4 Wochen.
**Versorgungsausgleich nicht bedacht:** Viele Ehegatten unterschätzen, dass der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt wird und erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Bei kurzer Ehe (unter 3 Jahren, § 3 Abs. 3 VersAusglG) entfällt er; sonst empfiehlt sich eine notarielle Vereinbarung, wenn ein Ehegatte deutlich höhere Anwartschaften hat.
**Folgesachen nicht vorab geregelt:** Viele streitige Scheidungsverfahren dauern Jahre, weil Unterhalt, Sorgerecht und Hausrat nicht vorab geregelt wurden. Schließen Sie möglichst vor dem Scheidungsantrag eine Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) ab — das spart Zeit, Geld und emotionale Belastung.
**Keine Verfahrenskostenhilfe beantragt:** Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG). Der Antrag sollte gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag gestellt werden, da rückwirkende VKH nicht möglich ist. Das Formular „VKH-Antrag" ist beim Familiengericht erhältlich.
**Persönliches Erscheinen versäumt:** Bei dem Anhörungstermin nach § 128 FamFG müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen. Wer unentschuldigt fehlt, riskiert Ordnungsgeld und Verzögerungen. Im Ausnahmefall (Ausland, schwere Erkrankung) kann das Gericht auf persönliches Erscheinen verzichten — rechtzeitig beantragen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1565 BGBDE official
- § 1361b BGBDE official
- § 1566 BGBDE official
- § 114 FamFGDE official
- § 128 FamFGDE official
- § 162 FamFGDE official
- § 137 FamFGDE official
- § 142 FamFGDE official
- § 122 FamFGDE official
- § 133 FamFGDE official
- § 159 FamFGDE official
- § 200 FamFGDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Die Dauer hängt davon ab, ob das Verfahren einvernehmlich oder streitig ist. Bei einvernehmlicher Scheidung mit abgelaufenen Trennungsjahr und geregelten Folgesachen dauert das Verfahren in der Regel 3 bis 6 Monate ab Antragstellung bis zum Scheidungsurteil. Streitige Scheidungen mit ungeregelten Folgesachen (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht) können 1 bis 3 Jahre dauern. Das Familiengericht hat nach Einreichung des Antrags in der Regel 4 bis 8 Wochen Zeit, den Termin anzuberaumen. Verfahrensverzögerungen entstehen oft durch fehlende Renteninformationen (Deutsche Rentenversicherung DRV Bund benötigt 3 bis 6 Monate für Versorgungsausgleichauskünfte).
Ja, grundsätzlich müssen beide Ehegatten persönlich zum Anhörungstermin nach § 128 FamFG erscheinen. Das Gericht hört beide Parteien zu den Scheidungsvoraussetzungen an. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen möglich: schwere Erkrankung (ärztliches Attest erforderlich), dauerhafter Auslandsaufenthalt (Antrag auf Befreiung stellen), erhebliche Reiseunfähigkeit. Bleibt ein Ehegatte unentschuldigt fern, kann das Gericht Ordnungsgeld festsetzen und den Termin vertagen. Im einvernehmlichen Scheidungsverfahren reicht oft ein gemeinsamer Termin von 30 bis 60 Minuten aus.
Die Kosten einer Scheidung in Deutschland setzen sich zusammen aus Gerichtskosten und Anwaltskosten. Der Streitwert berechnet sich nach § 43 FamGKG aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten (Mindest-Streitwert 3.000 Euro). Beispiel: Gemeinsames Nettoeinkommen 4.000 €/Monat → Streitwert 12.000 € → Gerichtsgebühr ca. 438 € + Anwaltskosten ca. 1.200 bis 2.500 €. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein Anwalt (für den Antragsteller); der Antragsgegner spart Anwaltskosten, wenn er zustimmt ohne eigene Anträge zu stellen. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) deckt bei Bedürftigkeit Gerichts- und Anwaltskosten.
Ja. Nach drei Jahren Trennung ist die Scheidung unabhängig vom Willen des anderen Ehegatten möglich (§ 1566 Abs. 2 BGB — unwiderlegliche Zerrüttungsvermutung). Das Gericht spricht die Scheidung dann auch gegen den Widerspruch des Antragsgegners aus. Vor Ablauf der drei Jahre (aber nach einem Jahr Trennung) gilt die Zerrüttungsvermutung nur, wenn der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Bei weniger als einem Jahr Trennung ist die Scheidung nur im äußersten Härtefall möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Härteklausel des § 1568 BGB — bei der das Gericht eine Scheidung ablehnt — greift nur in sehr seltenen Ausnahmefällen und spielt in der Praxis kaum eine Rolle.
Der Versorgungsausgleich nach VersAusglG §§ 1 ff. ist die hälftige Aufteilung aller während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Er ist Pflichtverbundsache jedes Scheidungsverfahrens (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Das Familiengericht ermittelt von Amts wegen alle Versorgungen (gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrente, Beamtenversorgung, private Rente) beider Ehegatten und gleicht die Differenz hälftig aus. Das führt zu Rentenabzügen beim Besserverdienenden und zu Rentenzuschüssen beim Schlechtergestellten. Ausnahmen: Kurzehen unter 3 Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), notarielle Vereinbarung nach VersAusglG § 6, oder wenn die Ausgleichsansprüche so gering sind, dass eine Bagatellgrenze (§ 18 VersAusglG) greift. Bei Einigung empfiehlt sich eine notarielle Versorgungsausgleichs-Vereinbarung (de-versorgungsausgleich-vereinbarung) vor der Scheidung.
Das gemeinsame Sorgerecht verheirateter Eltern bleibt nach der Scheidung grundsätzlich bestehen (§ 1671 Abs. 1 BGB). Das Familiengericht überträgt das alleinige Sorgerecht auf Antrag eines Elternteils nur, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht — etwa bei dauerhafter Kommunikationsunfähigkeit der Eltern, nachgewiesener Kindeswohlgefährdung oder Wegzug eines Elternteils ins Ausland. Das Gericht hört bei Scheidungsverfahren mit Kindern das Jugendamt (§ 162 FamFG) an. Kinder ab 14 Jahren äußern sich persönlich. Empfehlung: Klären Sie Sorge- und Umgangsrecht bereits vor dem Scheidungsantrag durch eine Sorgerechtsvereinbarung (de-sorgerechtsvereinbarung) und legen Sie diese dem Gericht vor — das beschleunigt das Verfahren erheblich.
Ja, absolut empfehlenswert. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) kann jederzeit während des Trennungsjahres und auch schon davor abgeschlossen werden. Sie regelt alle Folgesachen — Unterhalt, Versorgungsausgleich, Wohnungszuweisung, Hausrat, Sorge- und Umgangsrecht. Wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung beim Scheidungstermin gerichtlich protokolliert wird, entfallen lange Streitverfahren zu den Einzelpunkten. Wichtig: Regelungen zum Versorgungsausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung (VersAusglG § 7 i.V.m. § 1408 BGB); privatschriftliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind unwirksam.
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