Scheidungsfolgenvereinbarung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — §§1408 ff. BGB; §1585c BGB
Kopf
SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG
gemäß §§1408 ff. BGB (Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung) und §1585c BGB (Unterhaltsvereinbarung)
Ort, Datum: [Ort], den [Datum]
Parteien
§1 VERTRAGSPARTEIEN
Ehegatte 1: [Ehegatte 1 Name], geboren am [Ehegatte 1 Geburtsdatum], wohnhaft: [Ehegatte 1 Anschrift]
Ehegatte 2: [Ehegatte 2 Name], geboren am [Ehegatte 2 Geburtsdatum], wohnhaft: [Ehegatte 2 Anschrift]
Die Ehe wurde geschlossen am [Heiratsdatum] vor dem [Standesamt]. Güterstand: [Güterstand]
Kinder
§2 GEMEINSAME KINDER (§§1626 ff., 1671 BGB)
Gemeinsame Kinder vorhanden: [Gemeinsame Kinder]
Kinder: [Kinder Details]
Sorgerechtregelung: [Sorgerechtregelung]
Kindesunterhalt: [Kindesunterhalt] monatlich je Kind (Düsseldorfer Tabelle, aktuelle Fassung)
Ehegattenunterhalt
§3 NACHEHELICHER UNTERHALT (§§1569–1586b, 1585c BGB)
Unterhaltsvereinbarung: [Unterhaltvereinbarung]
Monatlicher Unterhaltsbetrag: [Unterhalt Betrag]
Vermögen und Versorgung
§4 ZUGEWINNAUSGLEICH UND VERMÖGENSAUFTEILUNG (§§1373–1390 BGB)
Zugewinnausgleichsregelung: [Zugewinnausgleich]
§5 VERSORGUNGSAUSGLEICH (§1587 BGB; VersAusglG)
Versorgungsausgleichsregelung: [Versorgungsausgleich]
Schluss
§6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung (§1585c BGB; §1410 BGB). Abweichungen von gesetzlichen Regelungen sind nur wirksam, wenn keine sittenwidrige Benachteiligung vorliegt (BGH XII ZR 113/03). Es gilt deutsches Recht.
Unterschriften:
Ehegatte 1: [Ehegatte 1 Name], [Ort], den [Datum]
Ehegatte 2: [Ehegatte 2 Name], [Ort], den [Datum]
(Notarielle Beurkundung erforderlich — §1585c BGB; §1410 BGB; notarielle Aufnahme durch Notar)
Ehegatte 1
________________
Signature
Ehegatte 2
________________
Signature
Was ist Scheidungsfolgenvereinbarung Deutschland?
Scheidungsfolgenvereinbarung in Deutschland ist ein Vertrag zwischen Ehegatten, der die rechtlichen Folgen einer Scheidung regelt. Die gesetzliche Grundlage bilden §§1408 ff. BGB (Ehevertrag), §1585c BGB (Unterhaltsvereinbarungen) sowie das VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz). Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten abweichend vom gesetzlichen Regelungsregime einvernehmliche Lösungen für Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt treffen, ohne auf ein streitiges Scheidungsfolgenverfahren vor dem Familiengericht angewiesen zu sein.
Das Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts, §23b GVG) ist für Scheidungssachen und die damit verbundenen Folgesachen zuständig. Bei streitiger Scheidung und bei Uneinigkeit über Scheidungsfolgen entscheidet das Familiengericht. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann das Verfahren erheblich vereinfachen und beschleunigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren grundlegenden Urteilen — insbesondere BGH XII ZR 113/03 und BGH XII ZR 163/10 — die Grenzen der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit bei Scheidungsfolgenvereinbarungen abgesteckt: Vereinbarungen, die einen Ehegatten sittenwidrig benachteiligen, sind nach §138 BGB nichtig; das Familiengericht übt eine Inhaltskontrolle aus.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung bedarf nach §1585c BGB (für Unterhaltsvereinbarungen) und §1410 BGB (für ehevertragsrechtliche Regelungen wie Güterstand und Versorgungsausgleich) der notariellen Beurkundung. Ohne Notar ist die Vereinbarung nichtig. Die notarielle Beurkundung erfolgt durch einen deutschen Notar (Mitglied der Bundesnotarkammer oder einer Landesnotarkammer).
Bei Vereinbarungen, die minderjährige Kinder betreffen — insbesondere Kindesunterhalt und Sorgerecht — hat das Familiengericht die Vereinbarung auf Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen. Eine Vereinbarung, die dem Kindeswohl widerspricht, ist unwirksam; das Familiengericht kann sie von Amts wegen abändern. Die Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien des OLG Düsseldorf, die von den meisten deutschen OLG-Bezirken anerkannt werden) dient als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt. Auf forms-legal.com finden Sie eine strukturierte Vorlage für die Scheidungsfolgenvereinbarung nach deutschem Recht. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann als vorsorglicher Ehevertrag (Paragraph 1408 BGB) vor der Ehe oder während der Ehe geschlossen werden; sie kann aber auch im Trennungsstadium oder unmittelbar vor der Scheidung vereinbart werden (Paragraph 1585c BGB für Unterhaltsvereinbarungen). In letzterem Fall spricht man haufig von einem Scheidungsfolgenvertrag oder einer Trennungsvereinbarung mit Scheidungsfolgenregelungen. Das Oberlandesgericht (OLG) ist Beschwerdegericht für Familiensachen (Paragraph 58 FamFG). Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über Rechtsbeschwerden in Familiensachen und hat massgebliche Grundsatzurteile zur Wirksamkeit von Scheidungsfolgenvereinbarungen gefaellt (XII ZR 113/03, XII ZR 163/10, XII ZB 175/12). Der Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG wird vom Familiengericht automatisch durchgeführt, wenn die Ehezeit mindestens drei Jahre betrug (Paragraph 3 Abs. 3 VersAusglG). Auf forms-legal.com können Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung strukturiert vorbereiten, bevor sie notariell beurkundet wird.
Wann brauchen Sie Scheidungsfolgenvereinbarung Deutschland?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Deutschland empfiehlt sich in allen Fällen, in denen die Ehegatten einvernehmlich die Scheidungsfolgen regeln wollen:
**Einvernehmliche Scheidung (§1565 BGB):** Sind beide Ehegatten einverstanden und liegt das Trennungsjahr vor (§1566 BGB), ist eine einvernehmliche Scheidung möglich. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung klärt alle Folgesachen und ermöglicht einen schnellen und kostengünstigen Ablauf vor dem Familiengericht.
**Vermögenssicherung bei komplexen Verhältnissen:** Besitzen die Ehegatten Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Betriebsrenten oder umfangreiche Kapitalanlagen, ermöglicht eine Scheidungsfolgenvereinbarung eine maßgeschneiderte und steuergünstige Aufteilung. Der gesetzliche Zugewinnausgleich (§§1373–1390 BGB) führt bei ungleicher Vermögensentwicklung zu erheblichen Ausgleichszahlungen, die durch vertragliche Regelung anders gestaltet werden können.
**Kinder aus der Ehe:** Bei gemeinsamen Kindern müssen Sorgerecht, Hauptaufenthalt, Umgangsrecht und Kindesunterhalt geregelt werden. Eine klare schriftliche Vereinbarung verhindert spätere Konflikte und gibt dem Familiengericht eine Grundlage, die es in der Regel bestätigt, sofern das Kindeswohl gewahrt ist.
**Schutz vor dem gesetzlichen Versorgungsausgleich:** Der Versorgungsausgleich (§1587 BGB; VersAusglG) teilt automatisch alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten auf. Ehegatten mit stark unterschiedlichen Rentenanwartschaften können durch Vereinbarung einen anderen Ausgleichsmodus wählen oder den Versorgungsausgleich ganz ausschließen.
**Selbständige und Unternehmer:** Bei Selbständigen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich das Unternehmen gefährden, wenn der nicht unternehmerisch tätige Ehegatte einen Anspruch in Höhe des halben Unternehmenswerts erhebt. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann den Unternehmensanteil von der Ausgleichsmasse ausnehmen.
**Nacheheliche Altersversorgung:** Ältere Ehegatten, insbesondere wenn ein Ehegatte beruflich zurückgetreten ist (z.B. wegen Kinderbetreuung), können durch eine individuell angepasste Unterhaltsvereinbarung nach §1585c BGB die finanzielle Absicherung nach der Scheidung sicherstellen. Steueroptimierung bei Immmobilienubertragung: Die Übertragung einer Immobilie zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung ist nach Paragraph 3 Nr. 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Eine präzise Scheidungsfolgenvereinbarung legt den Zusammenhang zwischen Scheidung und Übertragung fest und sichert so die Steuerbefreiung. Berufliche Rueckstellung eines Ehegatten: Hat ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung oder anderer familiarer Gründe die eigene berufliche Laufbahn zurückgestellt, bildet der Unterhaltsanspruch nach den Paragraphen 1570 bis 1573 BGB eine wichtige Absicherung. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Unterhaltspflicht präzise regeln und Streit vermeiden. Betriebliche Altersvorsorge und Versorgungswerke: Angestellte mit betrieblicher Altersvorsorge und Selbständige in berufsstaendischen Versorgungswerken (z.B. Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer) haben erhebliche Anwartschaften, die dem Versorgungsausgleich unterliegen. Eine individuelle Regelung kann steuerliche und praktische Nachteile vermeiden.
Was gehört in Ihr Scheidungsfolgenvereinbarung Deutschland?
Eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung nach deutschem Recht enthält folgende Kernelemente:
**1. Güterstandsregelung (§§1408 ff. BGB)** Die Vereinbarung kann den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, §1363 BGB) beibehalten, modifizieren oder aufheben. Mögliche Alternativen: Gütertrennung (§§1414 BGB — kein Zugewinnausgleich) oder Gütergemeinschaft (§§1415 ff. BGB — gemeinsames Vermögen).
**2. Zugewinnausgleich (§§1373–1390 BGB)** Der Zugewinnausgleich berechnet sich aus der Differenz des Vermögenszuwachses beider Ehegatten während der Ehe. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung (§1378 BGB). In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann ein pauschaler Abgeltungsbetrag oder ein vollständiger Verzicht auf den Zugewinnausgleich vereinbart werden.
**3. Nachehelicher Unterhalt (§§1569–1586b BGB)** Nach der Scheidung besteht grundsätzlich Eigenverantwortung (§1569 BGB). Unterhalt kann jedoch geschuldet sein bei: Betreuung gemeinsamer Kinder (§1570 BGB); Alter (§1571 BGB); Krankheit (§1572 BGB); Arbeitslosigkeit (§1573 BGB); Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs. 2 BGB). Die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt Betrag, Dauer und Indexierung. Ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht ist nach §1585c BGB durch notarielle Beurkundung möglich, wird jedoch vom BGH (XII ZR 113/03) auf Sittenwidrigkeit geprüft.
**4. Kindesunterhalt (§§1601–1615l BGB)** Kindesunterhalt ist nicht verzichtbar (§1614 BGB). Er richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien des OLG Düsseldorf) und ist von beiden Elternteilen entsprechend ihrem Einkommen zu tragen. Das Familiengericht prüft Kindesunterhaltsvereinbarungen auf Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl.
**5. Sorgerecht und Umgangsrecht (§§1626, 1671, 1684 BGB)** Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung grundsätzlich bestehen (§1626 Abs. 1 BGB). Alleiniges Sorgerecht kann auf Antrag vom Familiengericht übertragen werden (§1671 BGB), wenn dies dem Kindeswohl dient. Das Umgangsrecht (§1684 BGB) steht dem nicht betreuenden Elternteil zu und ist nicht verzichtbar.
**6. Versorgungsausgleich (§§1587 ff. BGB; VersAusglG)** Der Versorgungsausgleich teilt alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge, berufsständische Versorgungswerke) zwischen den Ehegatten auf. Er wird vom Familiengericht automatisch durchgeführt; durch notarielle Vereinbarung kann er abgeändert oder ausgeschlossen werden (§§6–8 VersAusglG).
**7. Immobilien und gemeinsames Eigentum** Gemeinsame Immobilien können verkauft, einer Partei übertragen oder zur Nutzung zugewiesen werden. Die Übertragung erfordert notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch. Grunderwerbsteuer kann nach §3 Nr. 5 GrEStG entfallen, wenn die Übertragung zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung erfolgt. Acht: Ausserschulische Kosten der Kinder und Bildungskosten. Neben dem Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle können besondere Kosten (Kindergartenbeiträge, Nachhilfe, Schulausfluge, medizinische Kosten) in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Das Familiengericht orientiert sich am Kindeswohlgedanken (Paragraph 1697a BGB). Neun: Wohnzuweisung nach Paragraph 1361b BGB während der Trennungszeit und Paragraph 1568a BGB nach der Scheidung. Wem wird die gemeinsame Wohnung zugewiesen? Soll ein Ehegatte das Mietverhältnis ubernehmen? Die Scheidungsfolgenvereinbarung klärt dies im Vorfeld. Zehn: Dauer der Unterhaltsansprüche. Nachehelicher Unterhalt nach den Paragraphen 1570 bis 1573 BGB ist zeitlich begrenzt. Die Vereinbarung legt Dauer, Höhe und ggf. Indexierung (Anbindung an Lebenshaltungskosten oder Gehaltsentwicklung) fest. OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt haben Massstabe für die angemessene Dauer des Aufstockungsunterhalts entwickelt.
So füllen Sie Ihr Scheidungsfolgenvereinbarung Deutschland aus
Die Vorlage auf forms-legal.com führt Sie durch die wesentlichen Regelungsbereiche einer Scheidungsfolgenvereinbarung:
**Schritt 1: Parteien und Eheangaben erfassen** Tragen Sie vollständige Daten beider Ehegatten, Heiratsdatum, Standesamt und Güterstand ein. Der Güterstand bestimmt, ob ein Zugewinnausgleich (§1378 BGB) zu regeln ist.
**Schritt 2: Kinder und Familienrecht** Bei gemeinsamen Kindern: Namen und Geburtsdaten; Sorgerechtregelung (gemeinsam/allein); Hauptaufenthalt; Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Das Familiengericht prüft diese Vereinbarungen auf Kindeswohlvereinbarkeit.
**Schritt 3: Nachehelicher Unterhalt** Entscheiden Sie, ob Unterhalt gezahlt wird, von wem, in welcher Höhe und für welche Dauer. Beachten Sie: Ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht ist möglich, wird aber auf Sittenwidrigkeit überprüft (BGH XII ZR 113/03).
**Schritt 4: Zugewinnausgleich und Vermögen** Beschreiben Sie die vereinbarte Regelung zum Zugewinnausgleich. Soll ein Pauschalausgleich geleistet werden? Wird ein vollständiger Verzicht vereinbart? Welche Gegenstände gehen an welchen Ehegatten?
**Schritt 5: Versorgungsausgleich** Entscheiden Sie über die Behandlung der Rentenanwartschaften. Soll der gesetzliche Versorgungsausgleich gelten oder ausgeschlossen werden? Ein Ausschluss erfordert notarielle Beurkundung (§§6–8 VersAusglG).
**Schritt 6: Notarielle Beurkundung** Die Vorlage gibt den Inhalt vor; die rechtsverbindliche Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beurkundet werden (§1585c BGB; §1410 BGB). Bringen Sie Personalausweise, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder und ggf. Nachweise über Vermögen (Grundbuchauszüge, Kontoauszüge, Rentenbescheide) mit. Schritt sieben: Steuerliche Beratung einholen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen: Grunderwerbsteuerbefreiung nach Paragraph 3 Nr. 5 GrEStG; einkommenssteuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen (Realsplitting nach Paragraph 10 Abs. 1a EStG); Erbschaftsteuerfreibeträge bei Immobilienübertragung. Ein Steuerberater oder Notar sollte vor der Unterzeichnung hinzugezogen werden. Schritt acht: Prozessuale Protokollierung vor dem Familiengericht. In vielen Scheidungsverfahren werden Scheidungsfolgenvereinbarungen vor dem Familiengericht protokolliert (Paragraph 127a BGB). Ein gerichtliches Protokoll hat den Vorteil der unmittelbaren Vollstreckbarkeit. Schritt neun: Regelmässige Uberprufung und Anpassung. Scheidungsfolgenvereinbarungen können bei wesentlicher Änderung der Umstände (z.B. deutliche Einkommensänderung, Wiederheirat des Unterhaltsempfängers) abgeändert werden. Paragraph 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) und Paragraph 323 ZPO (Abaaenderungsklage) bieten hierfür den Rechtsrahmen.
Rechtliche Anforderungen für Scheidungsfolgenvereinbarung Deutschland
Folgende gesetzliche Anforderungen gelten für die Scheidungsfolgenvereinbarung in Deutschland:
**Notarielle Beurkundung (§1585c BGB; §1410 BGB):** Unterhaltsvereinbarungen nach §1585c BGB und ehevertragsrechtliche Regelungen (Güterstand, Versorgungsausgleich) nach §1410 BGB bedürfen der notariellen Beurkundung. Ohne Notar sind diese Teile der Vereinbarung nichtig (§125 BGB).
**Inhaltskontrolle durch BGH (§138 BGB):** Eine Scheidungsfolgenvereinbarung darf keine sittenwidrige einseitige Benachteiligung eines Ehegatten enthalten. Der BGH (XII ZR 113/03) hat eine zweistufige Prüfung entwickelt: (1) Ist die Vereinbarung auf eine einseitige Lastenverteilung gerichtet? (2) Führt sie im Vollzugszeitpunkt zu einer unzumutbaren Einschränkung? Besonders kritisch: vollständiger Unterhaltsverzicht bei langer Ehe und gemeinsamen Kindern; Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei starker Einkommensdisparität.
**Kindesschutz:** Vereinbarungen über Kindesunterhalt und Sorgerecht unterliegen der Prüfung durch das Familiengericht nach §§1684, 1687, 1671, 1601 ff. BGB. Das Kindeswohl (§1697a BGB) hat Vorrang vor der Parteiautonomie.
**Versorgungsausgleich (VersAusglG):** Ein Ausschluss oder eine Abweichung vom gesetzlichen Versorgungsausgleich ist nur durch notarielle Vereinbarung möglich (§§6–8 VersAusglG). Das Familiengericht prüft, ob die Vereinbarung die wirtschaftlich schwächere Partei unangemessen benachteiligt.
**Grunderwerbsteuer (GrEStG):** Die Übertragung von Grundstücken zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung ist nach §3 Nr. 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe steht. Internationale Scheidung und EU-Recht: Bei internationalen Ehen bestimmt die Rom III-Verordnung (EU Nr. 1259/2010) das auf die Scheidung anwendbare Recht. Das Familiengericht (Paragraph 23b GVG i.V.m. Paragraph 98 FamFG) ist für Scheidungsverfahren mit Auslandsberuehrung zuständig. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach deutschem Recht ist auch bei internationalem Sachverhalt wirksam, wenn beide Parteien deutsches Recht gewählt haben (Art. 5 Rom III-VO). Einkommenssteuer: Unterhaltsleistungen können nach Paragraph 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG beim Unterhaltsschuldner als Sonderausgaben abgezogen werden (Realsplitting, max. 13.805 Euro jährlich), wenn der Unterhaltsglaeuibger zustimmt und die Leistungen in der Einkommensteuererklärung angibt (Paragraph 22 Nr. 1a EStG). Lohnpfändungsschutz: Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt geniessen nach Paragraph 850d ZPO einen erhöhten Pfändungsschutz und können auch in pfändungsgeschützte Einkommensteile vollstreckt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Scheidungsfolgenvereinbarung Deutschland
Häufige Fehler bei der Scheidungsfolgenvereinbarung in Deutschland:
**Fehlende notarielle Beurkundung:** Viele Paare schließen eine Scheidungsfolgenvereinbarung privatschriftlich oder nur mit anwaltlichen Unterschriften ab. Für Unterhaltsvereinbarungen (§1585c BGB) und ehevertragsrechtliche Regelungen (§1410 BGB) ist jedoch die notarielle Beurkundung zwingend. Ohne Notar sind diese Teile nichtig (§125 BGB) und damit wertlos.
**Kindesunterhalt pauschal unter Tabellenunterhalt:** Kindesunterhalt nach §1601 BGB ist zwingend und kann nicht unter den Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle gesenkt werden, ohne dass das Familiengericht prüft, ob das Kindeswohl gewahrt ist. Eine Vereinbarung, die dem Kind zu wenig Unterhalt verschafft, wird vom Familiengericht nicht genehmigt.
**Sittenwidrige Unterhaltsregelungen:** Ein vollständiger gegenseitiger Unterhaltsverzicht bei langer Ehe, gemeinsamen Kindern und stark unterschiedlichem Einkommen kann nach §138 BGB sittenwidrig sein (BGH XII ZR 113/03). Der BGH und das OLG München haben in mehreren Entscheidungen sittenwidrige Vereinbarungen für nichtig erklärt.
**Versorgungsausgleich vergessen:** Viele Paare vergessen den Versorgungsausgleich, der vom Familiengericht automatisch durchgeführt wird (§1587 BGB i.V.m. VersAusglG). Soll er ausgeschlossen oder abgeändert werden, muss dies notariell vereinbart werden. Ohne Regelung entscheidet das Familiengericht nach gesetzlichen Maßstäben.
**Grundbuchrecht bei Immobilienübertragung nicht beachtet:** Die einvernehmliche Übertragung einer gemeinsamen Immobilie auf einen Ehegatten erfordert eine notarielle Auflassung (§925 BGB) und Eintragung im Grundbuch. Allein die Erwähnung in der Scheidungsfolgenvereinbarung überträgt kein Eigentum. Kein Realsplitting bei Unterhaltsleistungen: Viele Steuerpflichtige vergessen, Unterhaltsleistungen nach Paragraph 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben geltend zu machen. Das Realsplitting setzt die Zustimmung des Unterhaltsgläubigers voraus, die in der Scheidungsfolgenvereinbarung direkt erteilt werden kann. Ohne Realsplitting zahlen Unterhaltsschuldner auf nicht absetzbaren Nettobetrag Einkommensteuer. Fehlende Anpassungsklausel bei Unterhaltsanspruechen: Unterhaltsansprüche, die nicht an die Entwicklung von Einkommen oder Lebenshaltungskosten indexiert sind, verlieren durch Inflation an realem Wert. Eine Anpassungsklausel (Verweis auf den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts) sichert den realen Wert des Unterhalts. BGH XII ZB 175/12 hat die Grundsätze für die Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen konkretisiert.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1585c BGBDE official
- §138 BGBDE official
- §1410 BGBDE official
- §1565 BGBDE official
- §1566 BGBDE official
- §1587 BGBDE official
- §1363 BGBDE official
- §§1414 BGBDE official
- §1378 BGBDE official
- §1569 BGBDE official
- §1570 BGBDE official
- §1571 BGBDE official
- §1572 BGBDE official
- §1573 BGBDE official
- §1614 BGBDE official
- §1671 BGBDE official
- §1684 BGBDE official
- §125 BGBDE official
- §1697a BGBDE official
- §1601 BGBDE official
- §925 BGBDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, grundsätzlich. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung enthält in der Regel mehrere Regelungsbereiche, für die das Gesetz unterschiedliche Formvorschriften vorsieht: Unterhaltsvereinbarungen nach §1585c BGB bedürfen der notariellen Beurkundung; ehevertragsrechtliche Regelungen (Güterstand, Versorgungsausgleich) nach §1410 BGB ebenfalls. Ohne Notar sind diese Teile nichtig (§125 BGB). Rein schuldrechtliche Vereinbarungen (z.B. wer welche Möbel behält) können privatschriftlich getroffen werden, sind aber weniger verbindlich. Der Notar prüft die Vereinbarung auf Wirksamkeit und belehrt beide Parteien über die Rechtsfolgen. Kosten: nach GNotKG in Abhängigkeit vom Regelungsgegenstand (Nachlasswert, Unterhaltsbetrag, Immobilienwert). Für eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem Gesamtregelungsvolumen von 200.000 € beträgt die Notargebühr nach GNotKG ca. 800–1.500 €.
Eine Trennungsvereinbarung regelt die Zeit des Getrenntlebens (§1567 BGB) bis zur rechtskräftigen Scheidung: Trennungsunterhalt nach §1361 BGB, Wohnungszuweisung nach §1361b BGB, vorläufiges Sorgerecht und vorläufiger Kindesunterhalt. Sie kann privatschriftlich geschlossen werden, wobei eine notarielle Beurkundung empfohlen wird. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt dagegen die dauerhaften Folgen nach der Scheidung: nachehelicher Unterhalt nach §§1569 ff. BGB, Zugewinnausgleich nach §§1373 ff. BGB, Versorgungsausgleich nach VersAusglG, endgültige Sorgerechts- und Unterhaltslösung für Kinder. Sie bedarf der notariellen Beurkundung (§§1410, 1585c BGB). In der Praxis werden beide Vereinbarungen häufig gemeinsam geschlossen oder die Trennungsvereinbarung entwickelt sich zur Scheidungsfolgenvereinbarung.
Ja. In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten den Zugewinnausgleich nach §1414 BGB vollständig ausschließen (Gütertrennung) oder nach §1378 Abs. 3 BGB modifizieren. Der vollständige Ausschluss ist zulässig, muss aber notariell beurkundet werden (§1410 BGB). Der BGH (XII ZR 149/01) hat klargestellt, dass ein Ausschluss bei krass ungleicher Vermögensentwicklung sittenwidrig sein kann, wenn er einen Ehegatten wirtschaftlich existenziell benachteiligt. Konkret wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung auf Berufstätigkeit verzichtet hat und deshalb keinen eigenen Zugewinn erzielen konnte, schaut das Familiengericht besonders genau hin. Wer den Zugewinnausgleich ausschließen möchte, sollte frühzeitig einen auf Familienrecht spezialisierten Notar oder Rechtsanwalt konsultieren.
Der nacheheliche Unterhalt nach §§1569 ff. BGB berechnet sich nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Grundlage ist der während der Ehe gemeinsam erreichte Lebensstandard (§1578 BGB — 'eheliche Lebensverhältnisse'). Der BGH und das OLG München haben die Berechnungsmethoden in zahlreichen Entscheidungen verfeinert. In der Praxis orientieren sich Gerichte an den Leitlinien der Oberlandesgerichte (u.a. Düsseldorfer Tabelle, Leitlinien des OLG Frankfurt). Berechnungsbeispiel nach dem Halbteilungsgrundsatz (BGH XII ZR 117/03): Monatliches Nettoeinkommen Ehegatte 1: 3.000 €; Nettoeinkommen Ehegatte 2: 1.000 €. Unterhaltsanspruch: (3.000 € − 1.000 €) / 2 = 1.000 €, korrigiert um erwerbstätigkeitsbedingten Mehrbedarf und Selbstbehalt. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt nach aktueller Düsseldorfer Tabelle mindestens 1.475 € monatlich.
Der Versorgungsausgleich nach §§1587 ff. BGB und dem VersAusglG teilt alle Rentenanwartschaften, die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben, hälftig zwischen ihnen auf. Erfasst werden: gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, DRV); betriebliche Altersvorsorge; berufsständische Versorgungswerke (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten); private Lebens- und Rentenversicherungen mit Versorgungscharakter. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Ein Ausschluss ist notariell möglich (§§6–8 VersAusglG), wenn: die Ehe nur kurze Zeit gedauert hat (§18 VersAusglG — Ehen bis 3 Jahre: kein Ausgleich von Amts wegen); beide Ehegatten annähernd gleiche Rentenanwartschaften erworben haben; ein Ehegatte auf Versorgungsausgleich verzichtet und dafür eine andere Abfindung erhält (z.B. höherer Unterhalt, Immobilienübertragung). Der BGH (XII ZR 128/09) hat präzisiert, dass ein Ausschluss, der einen Ehegatten in einer Altersversorgungslücke zurücklässt, sittenwidrig sein kann.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Änderungen einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung (§1410 BGB; §125 BGB). Eine einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich, solange beide Parteien zustimmen. Einseitige Änderungen: Das Familiengericht kann Unterhaltsvereinbarungen nach §1578b BGB (Herabsetzung, Begrenzung) oder nach §313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) abändern, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (z.B. Einkommensänderung, schwere Erkrankung). Kindesunterhaltsvereinbarungen können vom Familiengericht jederzeit abgeändert werden, wenn das Kindeswohl es erfordert oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§238 FamFG). Eine gerichtliche Abänderungsklage kann von jedem Ehegatten beim Familiengericht eingereicht werden.
Ohne Scheidungsfolgenvereinbarung entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahren über alle Folgesachen: Versorgungsausgleich wird automatisch durchgeführt (§1587 BGB); Zugewinnausgleich kann jeder Ehegatte beim Familiengericht oder beim Amtsgericht einklagen (§1378 BGB); Unterhalt ist nach §§1569 ff. BGB gesetzlich zu berechnen; Sorgerecht und Kindesunterhalt werden nach §§1671, 1601 BGB geregelt. Das Scheidungsverfahren dauert ohne Einigung erheblich länger und kostet deutlich mehr: Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach dem Gegenstandswert; Gerichtskosten nach dem FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen). Für eine streitige Scheidung mit Folgesachen bei einem Gesamtvermögen von 200.000 € können die Gesamtkosten schnell 10.000–20.000 € übersteigen.
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