Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Urkundenkopf
EHEVERTRAG
Urkundennummer: ____/____ Verhandelt am [Beurkundungsdatum] vor dem [Notar Name], [Notar Adresse].
Erschienen sind: 1. [Ehegatte1 Name], geboren am [Ehegatte1 Geburtsdatum] in [Ehegatte1 Geburtsort], wohnhaft [Ehegatte1 Adresse] – nachfolgend »Ehegatte 1« – 2. [Ehegatte2 Name], geboren am [Ehegatte2 Geburtsdatum] in [Ehegatte2 Geburtsort], wohnhaft [Ehegatte2 Adresse] – nachfolgend »Ehegatte 2«.
Die Erschienenen sind miteinander verheiratet seit dem [Eheschliessungsdatum], geschlossen vor dem [Standesamt].
§ 1 – Güterstand und Modifikation
Die Ehegatten vereinbaren gemäß §§ 1408, 1363 BGB, am gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit folgenden Modifikationen festzuhalten: Güterstandsklausel: [Guterstandsklausel] Ausschlussklausel: [Ausschlussklausel] Ausgeschlossene Vermögenswerte: [Ausgeschlossenes Vermoegen] Kappungsgrenze des Zugewinnausgleichsanspruchs: [Kappungsgrenze] Euro (falls vereinbart).
§ 2 – Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)
Das Anfangsvermögen der Ehegatten zum Stichtag der Eheschließung ([Eheschliessungsdatum]) wird wie folgt festgestellt: Anfangsvermögen Ehegatte 1: [Anfangsvermoegen1] Euro Beschreibung: [Anfangsvermoegen1 Details] Anfangsvermögen Ehegatte 2: [Anfangsvermoegen2] Euro Beschreibung: [Anfangsvermoegen2 Details]
§ 3 – Bewertungsregeln
Für die Bewertung von Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen gilt: [Bewertungsmethode].
Unterschriften und notarielle Schlussformel
Diese Urkunde wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben. [Ehegatte1 Name] (Ehegatte 1) [Ehegatte2 Name] (Ehegatte 2) [Notar Name], Notar
Ehegatte 1
________________
Signature
Ehegatte 2
________________
Signature
Notar / Notarin
________________
Signature
Was ist Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Der Ehevertrag gemäß § 1408 BGB muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB i.V.m. § 6 BeurkG). Die Beurkundung durch einen Notar (Notarin) ist konstitutives Wirksamkeitserfordernis: Ohne die notarielle Form ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Der Notar ist gemäß § 17 BeurkG verpflichtet, beide Ehegatten umfassend über die rechtlichen Folgen zu belehren, bevor die Urkunde errichtet wird. Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert (GNotKG Anlage 1 KV Nr. 21100) und betragen bei einem Vermögen von 500.000 Euro typischerweise zwischen 2.000 Euro und 4.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Im gesetzlichen Güterstand der einfachen Zugewinngemeinschaft addiert das Familiengericht (Amtsgericht – Familienabteilung) beim Scheitern der Ehe sämtliche Zugewinne beider Ehegatten und gleicht sie aus (§§ 1372–1390 BGB). Der Zugewinnausgleich errechnet sich als Hälfte der Differenz zwischen den Endvermögen und den Anfangsvermögen. In der modifizierten Variante können die Ehegatten beispielsweise Betriebsvermögen, Erbschaften oder Schenkungen aus dem Ausgleich herausnehmen, den Ausgleichsbetrag begrenzen oder Stichtage für die Anfangsvermögensberechnung verschieben.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen – grundlegend BGH XII ZR 265/02 (Kernbereichslehre, 2004) – verpflichtet die Gerichte, Eheverträge auf ihre Wirksamkeit und Zumutbarkeit zu prüfen. Klauseln, die einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligen, können nach §§ 138, 242 BGB (Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben) unwirksam sein oder ergänzend ausgelegt werden. Die Kernbereichslehre schützt insbesondere den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und Ehegatten, die Kinderbetreuung übernehmen.
Erbschaftsteuerliche Aspekte spielen bei der Vertragsgestaltung eine zentrale Rolle. Gemäß § 5 ErbStG ist der tatsächliche Zugewinnausgleichsanspruch im Todesfall erbschaft- und schenkungsteuerfrei. Wird der Zugewinnausgleich im Ehevertrag übermäßig erhöht (pauschaliert), prüft das Finanzamt, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Steuerberater und Notar sollten daher eng zusammenwirken.
In der notariellen Praxis wird häufig die sogenannte Güterstandsklausel vereinbart: Scheitert die Ehe durch Scheidung vor dem Familiengericht, gilt rückwirkend Gütertrennung (§ 1414 BGB); stirbt ein Ehegatte, verbleibt es beim modifizierten Zugewinnausgleich. Diese Kombination optimiert sowohl die erbrechtliche als auch die steuerliche Situation der Ehegatten in Deutschland und ist insbesondere für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler geeignet.
Wann brauchen Sie Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Der Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft in Deutschland ist in folgenden Situationen besonders empfehlenswert:
Unternehmer und Gesellschafter benötigen diesen Ehevertrag, wenn ein Ehegatte Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer GmbH (§ 15 GmbHG), Kommanditist einer KG (HGB § 161) oder Inhaber einer Freiberuflerpraxis ist. Ohne vertragliche Regelung könnte ein Zugewinnausgleich die Liquidität des Unternehmens gefährden oder eine Zwangsveräußerung von Unternehmensanteilen erforderlich machen. Der modifizierte Ehevertrag schützt den Betrieb, indem Betriebsvermögen aus dem Ausgleich herausgenommen oder eine Kappungsgrenze vereinbart wird.
Immobilienbesitzer brauchen diesen Ehevertrag, wenn ein Ehegatte erheblichen Grundbesitz einbringt oder während der Ehe Immobilien erbt oder geschenkt bekommt. Ohne Modifikation würde eine Wertsteigerung der Immobilien vollständig in den Zugewinnausgleich einfließen. Durch entsprechende Klauseln kann der Immobilienwertzuwachs gezielt herausgenommen werden.
Bei Eheschließungen mit unterschiedlichen Vermögenslagen ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoll, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Anfangsvermögen mitbringt oder mit einer Erbschaft rechnet. Die Regelung verhindert, dass spätere Wertsteigerungen dieses Vorvermögens dem anderen Ehegatten zur Hälfte zustehen.
Für vermögende Familien und Erbschaften kommt der Ehevertrag in Betracht, wenn Schenkungen oder Erbschaften der Herkunftsfamilie langfristig innerhalb der Familie gehalten werden sollen. Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB werden ererbte oder geschenkte Vermögenswerte zwar dem Anfangsvermögen zugerechnet, jedoch können Wertzuwächse durch eine modifizierte Klausel zusätzlich abgesichert werden.
Für Zweitheiraten und Patchwork-Familien bietet der Ehevertrag Klarheit, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind und deren Erbteil oder Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB) gesichert werden sollen. Die Modifikation des Güterstands kann sicherstellen, dass das Vermögen der eigenen Kinder nicht durch einen Zugewinnausgleich mit dem neuen Ehegatten gemindert wird.
Steuerpflanzung vor dem Erbfall ist ein weiterer Anlass: Durch die Kombination von modifiziertem Zugewinnausgleich und Testament können Ehegatten die Erbschaftsteuer in Deutschland deutlich reduzieren, indem der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 ErbStG optimal genutzt wird.
Was gehört in Ihr Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Der Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft in Deutschland enthält folgende Kernbestandteile:
Präambel und Güterstandsbestimmung: Der Vertrag benennt ausdrücklich, dass die Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen und eine Modifikation nach § 1408 BGB vornehmen. Zugleich wird klargestellt, welche Teile des gesetzlichen Güterstands unverändert gelten und welche abgeändert werden.
Feststellung des Anfangsvermögens (§ 1374 BGB): Beide Ehegatten legen ihr Anfangsvermögen zum Stichtag der Heirat (oder des Vertragsschlusses bei nachträglichem Ehevertrag) vollständig offen. Immobilien werden mit Grundbuchauszug (Grundbuchordnung GBO), Gesellschaftsanteile mit aktueller Gesellschafterliste, Kapitalvermögen mit Kontoauszügen belegt. Negative Vermögen werden nach § 1374 Abs. 3 BGB auf Null gesetzt.
Ausschlussklauseln: Der Ehevertrag regelt, welche Vermögensmassen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Typisch sind: Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile, ererbte oder geschenkte Immobilien, Altersvorsorgevermögen aus privaten Rentenversicherungen (ergänzend zum Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB) und Schadensersatzleistungen für immaterielle Schäden.
Kappungsgrenze (Höchstbetrag): Falls kein vollständiger Ausschluss, sondern nur eine Begrenzung gewünscht ist, legt der Ehevertrag einen Maximalbetrag fest, den der Ausgleichsanspruch nicht überschreiten darf. Dieser Betrag sollte regelmäßig an die Inflation angepasst werden (Wertsicherungsklausel nach § 1 PrKV – Preisklauselverordnung).
Güterstandsklausel (Scheidungsklausel): Der Ehevertrag vereinbart, dass im Falle einer Scheidung nach § 1564 BGB der Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) rückwirkend gilt. Dadurch entfällt der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall vollständig. Im Todesfall hingegen gilt der modifizierte Zugewinnausgleich weiterhin.
Bewertungsregeln: Bei illiquiden Vermögenswerten (Unternehmensanteile, Immobilien, Kunstgegenstände) legt der Ehevertrag die Bewertungsmethode fest – z.B. Ertragswertverfahren für Unternehmensanteile oder Verkehrswert für Grundstücke nach BewG (Bewertungsgesetz). Streitigkeiten können durch Benennung eines Schiedsgutachters vorab geregelt werden.
Unterhaltsregelungen (Vorsicht Kernbereichslehre): Unterhaltsklauseln können mit dem Zugewinnausgleich kombiniert werden, dürfen jedoch nicht dazu führen, dass ein Ehegatte – insbesondere der Hauptbetreuende – bei Scheidung schutzlos dasteht. Das Familiengericht prüft nach BGH XII ZR 265/02, ob die Gesamtbelastung sittenwidrig ist.
Nachlassplanung und Testament: Ein Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft sollte stets mit einem Testament (§ 2231 BGB) oder einem Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) abgestimmt werden, um eine kohärente Nachfolgeplanung zu gewährleisten. Auf forms-legal.com steht ergänzend ein Muster für ein gemeinschaftliches Testament bereit.
Anpassungsklausel: Da sich Lebensverhältnisse ändern, empfiehlt es sich, eine Klausel aufzunehmen, die eine Überprüfung des Vertrags nach bestimmten Ereignissen vorsieht – z.B. Geburt eines Kindes, Gründung eines Unternehmens oder Eintritt eines Erbfalls. Die Änderung eines Ehevertrags bedarf erneut der notariellen Beurkundung (§ 1408 BGB).
So füllen Sie Ihr Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft aus
So füllen Sie die Vorlage des Ehevertrags mit modifizierter Zugewinngemeinschaft in Deutschland korrekt aus:
Schritt 1 – Persönliche Daten der Ehegatten: Tragen Sie vollständige Namen (Vor- und Nachname) gemäß Personalausweis oder Reisepass ein. Geburtsdatum und -ort sowie aktuelle Wohnanschriften beider Ehegatten müssen exakt mit den Personenstandsurkunden übereinstimmen, die der Notar anfordert. Geben Sie an, ob die Ehegatten bereits verheiratet sind (Datum der Eheschließung, Standesamt) oder die Ehe erst schließen werden.
Schritt 2 – Anfangsvermögen dokumentieren: Erfassen Sie das Nettovermögen jedes Ehegatten zum Stichtag (Tag der Heirat oder Tag des Vertragsschlusses). Immobilien: Flurstück, Grundbuchblattnummer, Amtsgericht (Grundbuchamt), aktueller Verkehrswert. Gesellschaftsanteile: GmbH-Stammeinlage (GmbHG § 14), KG-Einlage, aktueller Buchwert oder Ertragswert. Bankguthaben: IBAN und aktueller Saldo. Schulden und Verbindlichkeiten: Darlehensvertrag (Name der Bank, Darlehensbetrag, Restschuld).
Schritt 3 – Ausschlussklauseln definieren: Wählen Sie in der Vorlage aus, welche Vermögensmassen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden sollen. Für Betriebsvermögen: Benennen Sie den Betrieb genau (Firma, Handelsregisternummer, Amtsgericht). Für Erbschaften: Formulieren Sie, dass zukünftige Erbschaften und Schenkungen nebst allen Wertsteigerungen aus dem Ausgleich ausgeschlossen werden.
Schritt 4 – Kappungsgrenze eintragen: Falls kein vollständiger Ausschluss, sondern eine Begrenzung gewünscht ist, tragen Sie den Höchstbetrag des Zugewinnausgleichs in Euro ein. Berücksichtigen Sie, ob eine Wertsicherungsklausel (Anknüpfung an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts) aufgenommen werden soll.
Schritt 5 – Güterstandsklausel auswählen: Entscheiden Sie, ob die klassische Güterstandsklausel aufgenommen werden soll (Gütertrennung im Scheidungsfall, modifizierter Zugewinn im Todesfall). Die Vorlage enthält beide Alternativen zur Auswahl.
Schritt 6 – Bewertungsregelungen festlegen: Bei Unternehmensanteilen und Immobilien sollten Sie die Bewertungsmethode benennen. Ertragswertverfahren (IDW S 1) für Unternehmen, Verkehrswertermittlung nach ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) für Grundstücke.
Schritt 7 – Notartermin vereinbaren: Reichen Sie die ausgefüllte Vorlage mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin beim Notar ein, damit der Entwurf geprüft und angepasst werden kann. Beide Ehegatten müssen persönlich beim Notartermin erscheinen. Bringen Sie Personalausweis oder Reisepass, Heiratsurkunde (wenn bereits verheiratet), aktuelle Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Kontoauszüge mit.
Rechtliche Anforderungen für Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für den Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft in Deutschland:
Notarielle Beurkundung (§§ 1408, 1410 BGB, § 6 BeurkG): Die notarielle Beurkundung ist zwingend. Der Notar darf als öffentlicher Amtsträger keine formunwirksamen Verträge beurkunden. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen und ihre Willenserklärungen vor dem Notar abgeben. Eine reine Unterschriftsbeglaubigung reicht nicht aus.
Gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten: Gemäß § 13 BeurkG müssen beide Ehegatten bei der Beurkundungsverhandlung anwesend sein. In Ausnahmefällen kann eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wobei die Vollmacht ihrerseits notariell beglaubigt werden muss (§ 29 BeurkG). Fernbeurkundung oder Online-Beurkundung sind bei Eheverträgen derzeit nicht möglich.
Geschäftswert und Notargebühren (GNotKG): Die Notargebühren richten sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Der Geschäftswert für einen Ehevertrag ist in der Regel das Nettovermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Mindestgebühr: GNotKG § 105 bestimmt eine Mindestgebühr von 60 Euro; in der Praxis liegen Ehevertragskosten selten unter 500 Euro. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
Inhaltskontrolle durch Gerichte (BGH-Kernbereichslehre): Auch notariell beurkundete Eheverträge unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242 BGB. Das Familiengericht (Amtsgericht) prüft, ob der Vertrag sittenwidrig ist oder ob seine Ausübung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt. Ein Notar, der einen offensichtlich sittenwidrigen Vertrag beurkundet, kann nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftbar gemacht werden.
Keinerlei Registrierungspflicht: Eheverträge müssen in Deutschland nicht in einem öffentlichen Register eingetragen werden. Sie entfalten jedoch nach § 1412 BGB Dritten gegenüber nur Wirkung, wenn sie im Güterrechtsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen sind oder der Dritte den Ehevertrag kannte. Die Eintragung kostet eine gesonderte Gerichtsgebühr.
Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt: Wenn der Ehevertrag zu einem erheblichen Vermögenstransfer zwischen den Ehegatten führt (z.B. Schenkung von Immobilien oder Beteiligungen), muss dies dem Finanzamt nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Ob Schenkungsteuer anfällt, hängt von den Freibeträgen (§ 16 ErbStG – 500.000 Euro für Ehegatten) und dem übertragenen Wert ab.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Häufige Fehler beim Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft in Deutschland und wie man sie vermeidet:
Fehler 1 – Kein Notar: Der häufigste und fatalste Fehler ist der Versuch, einen Ehevertrag ohne notarielle Beurkundung abzuschließen. Unterschreiben beide Ehegatten lediglich ein Dokument ohne Notar, ist der Vertrag nach § 125 BGB absolut nichtig. Kein Gericht wird einen solchen Vertrag anerkennen. Die Lösung: Stets einen zugelassenen Notar (Notarin) aufsuchen und die Beurkundungsverhandlung durchführen.
Fehler 2 – Unvollständige Anfangsvermögensangaben: Viele Ehegatten unterlassen es, das Anfangsvermögen vollständig zu dokumentieren. Fehlen Immobilien, Unternehmensanteile oder Schulden in der Aufstellung, entstehen später Streitigkeiten vor dem Familiengericht (Amtsgericht) darüber, welches Vermögen zum Stichtag vorhanden war. Lösung: Vollständige Vermögensaufstellung mit Belegen beim Notartermin vorlegen.
Fehler 3 – Kumulation von Nachteilen (Sittenwidrigkeitsrisiko): Werden im Ehevertrag gleichzeitig Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen, riskieren die Ehegatten, dass das Familiengericht den gesamten Vertrag nach § 138 BGB für sittenwidrig erklärt (BGH XII ZR 265/02). Lösung: Stets prüfen, ob die Gesamtbelastung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zumutbar ist.
Fehler 4 – Keine Bewertungsregelung für Betriebsvermögen: Ohne eine vereinbarte Bewertungsmethode für Unternehmensanteile können Sachverständige zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Streitigkeiten vor dem Familiengericht über den Unternehmenswert dauern oft Jahre und kosten erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren. Lösung: Bewertungsmethode (IDW S 1, Ertragswertverfahren, Multiplikatorverfahren) bereits im Ehevertrag festlegen.
Fehler 5 – Fehlende Anpassung nach Lebensveränderungen: Ein Ehevertrag, der bei Heirat abgeschlossen wurde, kann nach zehn oder zwanzig Jahren nicht mehr passen – z.B. wenn Kinder geboren wurden, ein Unternehmen gegründet oder eine Erbschaft empfangen wurde. Lösung: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Ehevertrags durch einen Notar, insbesondere nach wesentlichen Vermögensveränderungen.
Fehler 6 – Fehlendes Güterrechtsregister bei Dritten: Ohne Eintragung im Güterrechtsregister des Amtsgerichts nach § 1412 BGB können Dritte (Banken, Gläubiger, Vertragspartner) gutgläubig davon ausgehen, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Dies kann zu unerwarteten Haftungsfolgen führen. Lösung: Eintragung im Güterrechtsregister beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1408 BGBDE official
- § 1410 BGBDE official
- § 125 BGBDE official
- § 1414 BGBDE official
- § 2303 BGBDE official
- § 1374 BGBDE official
- § 1587 BGBDE official
- § 1564 BGBDE official
- § 2231 BGBDE official
- § 839 BGBDE official
- § 1412 BGBDE official
- § 138 BGBDE official
- § 6 BeurkGDE official
- § 17 BeurkGDE official
- § 13 BeurkGDE official
- § 29 BeurkGDE official
- § 5 ErbStGDE official
- § 30 ErbStGDE official
- § 16 ErbStGDE official
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Forms Legal. (2026). Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/personal/family/ehevertrag-modifizierte-zugewinngemeinschaft
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Ja, zwingend. Gemäß § 1410 BGB in Verbindung mit § 1408 BGB ist die notarielle Beurkundung konstitutives Wirksamkeitserfordernis für jeden Ehevertrag in Deutschland. Ohne notarielle Form ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB wegen Formmangels nichtig – er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Der Notar (Notarin) muss beide Ehegatten persönlich und gleichzeitig in der Beurkundungsverhandlung belehren (§ 17 BeurkG). Beide müssen persönlich erscheinen; eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist bei Eheverträgen nur in engen Grenzen möglich und bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung der Vollmacht. Die Notarkosten richten sich nach dem GNotKG und dem maßgeblichen Geschäftswert (in der Regel das zusammengerechnete Endvermögen beider Ehegatten). Bei einem Gesamtvermögen von 500.000 Euro liegen die Notargebühren typischerweise zwischen 2.000 Euro und 4.000 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Günstigere Online-Lösungen sind bei Eheverträgen gesetzlich nicht zulässig.
Die einfache Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363–1390 BGB sieht vor, dass bei Scheidung oder Tod alle Zugewinne beider Ehegatten hälftig ausgeglichen werden. Die modifizierte Variante lässt gezielte Abweichungen zu: Erstens können bestimmte Vermögensmassen – etwa Betriebsvermögen, Ererbtes oder Geschenktes – vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Zweitens kann eine Kappungsgrenze (Höchstbetrag) für den Ausgleichsanspruch vereinbart werden, um den Fortbestand eines Unternehmens zu sichern. Drittens können die Ehegatten festlegen, dass bei Scheidung Gütertrennung gelten soll (Güterstandsklausel nach § 1414 BGB), während im Todesfall der Zugewinnausgleich in einer modifizierten Weise stattfindet. Diese Flexibilität macht die modifizierte Zugewinngemeinschaft zum beliebtesten Güterstand für Unternehmer, Freiberufler und vermögende Familien in Deutschland. Das Familiengericht am Amtsgericht prüft im Streitfall die Wirksamkeit der vereinbarten Klauseln.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) die sogenannte Kernbereichslehre entwickelt. Danach sind Eheverträge in zwei Schritten zu prüfen: Im ersten Schritt wird geprüft, ob die Vereinbarung sittenwidrig nach § 138 BGB ist. Maßgeblich ist, ob der Vertrag – insbesondere bei einer Gesamtschau aller vereinbarten Nachteile – eine einseitige Lastenverteilung enthält, die dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten unzumutbar erscheint. Indiz für Sittenwidrigkeit ist typischerweise, wenn Unterhalts-, Versorgungs- und Zugewinnausgleichsansprüche kumulativ ausgeschlossen werden, obwohl ein Ehegatte die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob die Ausübung vertraglicher Rechte im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (Ausübungskontrolle). Liegt ein solcher Verstoß vor, modifiziert das Gericht die Vereinbarung. Eheverträge mit modifizierter Zugewinngemeinschaft sind regelmäßig weniger anfällig für diese Kontrolle als vollständige Ausschlüsse.
Der wichtigste steuerliche Vorteil liegt im Erbschaftsteuerrecht: Nach § 5 Abs. 1 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) ist der Zugewinnausgleichsanspruch, der dem überlebenden Ehegatten beim Tod des anderen zusteht, vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. Dieser sogenannte latente Zugewinnausgleich ist kein steuerpflichtiger Erwerb. Durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann der steuerfreie Betrag im Todesfall deutlich erhöht werden, ohne dass der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG (aktuell 500.000 Euro für Ehegatten) angetastet wird. Wird der Zugewinnausgleich im Ehevertrag jedoch pauschal überhöht vereinbart, ohne dass ein tatsächlicher Zugewinnausgleich dem entspricht, prüft das Finanzamt, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. Die Güterstandsklausel – wonach im Scheidungsfall Gütertrennung gilt – hat demgegenüber keine gesonderte steuerliche Privilegierung, verhindert aber den Zugewinnausgleich unter Lebenden, der grundsätzlich steuerfrei ist (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
Ja. Gemäß § 1408 Abs. 1 BGB können Eheleute ihren Güterstand sowohl vor als auch nach der Eheschließung durch Ehevertrag regeln. Der Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe geändert oder aufgehoben werden, sofern beide Ehegatten zustimmen und die notarielle Form gewahrt wird. Wichtig: Bei einem Güterstandswechsel während laufender Ehe werden die bisher erzielten Zugewinne berechnet (Stichtagsprinzip). Schließen Ehegatten beispielsweise nach zehn Jahren Ehe einen Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft, so ist das Vermögen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als neues Anfangsvermögen festzulegen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein Abänderungsvertrag (§ 1408 BGB) muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Eheverträge, die mit zeitlichem Abstand zu einer späteren Insolvenz oder Scheidung geschlossen werden, können in Ausnahmefällen der Anfechtung nach § 3 AnfG (Anfechtungsgesetz) unterliegen, wenn Gläubiger benachteiligt wurden.
Das Anfangsvermögen nach § 1374 BGB ist das Vermögen, das ein Ehegatte nach Abzug seiner Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands hatte. Negative Anfangsvermögen werden nach § 1374 Abs. 3 BGB auf Null gesetzt (Schuldenbereinigung). Im Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft empfiehlt es sich dringend, das Anfangsvermögen jedes Ehegatten konkret zu benennen und zu bewerten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Dies ist besonders wichtig bei Betriebsvermögen, Immobilien (Grundstücken gemäß Grundbuchordnung GBO), Kapitalanlagen und Unternehmensanteilen. Der Notar wird in der Beurkundungsverhandlung regelmäßig eine vollständige Aufstellung verlangen. Hinzuerwerbe durch Erbschaft oder Schenkung sind nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen (privilegierter Erwerb), sofern der Ehevertrag keine abweichende Regelung enthält. Wertveränderungen des Anfangsvermögens nach dem Stichtag (z.B. Wertsteigerungen von Immobilien) wirken sich auf den Zugewinnausgleich aus, sofern keine modifizierte Regelung getroffen wurde.
Bei Unternehmern und Freiberuflern stehen folgende Klauseln im Vordergrund: Erstens die Ausschlussklausel für Betriebsvermögen – der Wert eines Gewerbebetriebs, von GmbH-Anteilen (§ 15 GmbHG) oder einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG nach HGB §§ 161 ff.) wird vollständig aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen. Zweitens die Kappungsgrenze – der Zugewinnausgleichsanspruch wird auf einen Höchstbetrag begrenzt (z.B. 500.000 Euro), um die Liquidität des Unternehmens zu schützen. Drittens die Staffelklausel – der Ausgleich wird gestreckt und in mehreren Jahresraten gezahlt (§ 1382 BGB, der einen Stundungsanspruch vorsieht, kann ergänzend vereinbart werden). Viertens die Güterstandsklausel – bei Scheidung gilt Gütertrennung nach § 1414 BGB, was den Betrieb vor Auseinandersetzung schützt. Fünftens Schlichtungsklausel – die Ehegatten vereinbaren, Bewertungsstreitigkeiten durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Sachverständigen klären zu lassen, bevor das Familiengericht angerufen wird. Auf forms-legal.com finden Unternehmer eine Mustervorlage, die alle genannten Klauseln enthält und die Grundlage für das Notargespräch bildet.
Wird die Ehe vor dem Familiengericht (Amtsgericht) geschieden, so bestimmt der Ehevertrag, welcher Güterstand für die Vermögensauseinandersetzung gilt. Enthält der Vertrag eine Güterstandsklausel (Scheidungsklausel), tritt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils nach § 1564 BGB rückwirkend Gütertrennung nach § 1414 BGB ein – der Zugewinnausgleich entfällt vollständig. Fehlt eine solche Klausel, findet der modifizierte Zugewinnausgleich statt. Der Ausgleichsanspruch ist gemäß § 1378 Abs. 4 BGB nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung verjährt. Das Familiengericht kann im Verbundverfahren nach § 137 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen) den Zugewinnausgleich zusammen mit der Scheidungssache verhandeln. Die Bewertung von Betriebsvermögen, Immobilien und anderen illiquiden Vermögenswerten erfolgt nach dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags). Anwaltliche Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) ist dringend empfehlenswert.
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