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Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Urkundenkopf

EHEVERTRAG

Urkundennummer: ____/____ Verhandelt am [Beurkundungsdatum] vor dem [Notar Name], [Notar Adresse].

Erschienen sind: 1. [Ehegatte1 Name], geboren am [Ehegatte1 Geburtsdatum] in [Ehegatte1 Geburtsort], wohnhaft [Ehegatte1 Adresse] – nachfolgend »Ehegatte 1« – 2. [Ehegatte2 Name], geboren am [Ehegatte2 Geburtsdatum] in [Ehegatte2 Geburtsort], wohnhaft [Ehegatte2 Adresse] – nachfolgend »Ehegatte 2«.

Die Erschienenen sind miteinander verheiratet seit dem [Eheschliessungsdatum], geschlossen vor dem [Standesamt].

§ 1 – Güterstand und Modifikation

Die Ehegatten vereinbaren gemäß §§ 1408, 1363 BGB, am gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit folgenden Modifikationen festzuhalten: Güterstandsklausel: [Guterstandsklausel] Ausschlussklausel: [Ausschlussklausel] Ausgeschlossene Vermögenswerte: [Ausgeschlossenes Vermoegen] Kappungsgrenze des Zugewinnausgleichsanspruchs: [Kappungsgrenze] Euro (falls vereinbart).

§ 2 – Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)

Das Anfangsvermögen der Ehegatten zum Stichtag der Eheschließung ([Eheschliessungsdatum]) wird wie folgt festgestellt: Anfangsvermögen Ehegatte 1: [Anfangsvermoegen1] Euro Beschreibung: [Anfangsvermoegen1 Details] Anfangsvermögen Ehegatte 2: [Anfangsvermoegen2] Euro Beschreibung: [Anfangsvermoegen2 Details]

§ 3 – Bewertungsregeln

Für die Bewertung von Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen gilt: [Bewertungsmethode].

Unterschriften und notarielle Schlussformel

Diese Urkunde wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben. [Ehegatte1 Name] (Ehegatte 1) [Ehegatte2 Name] (Ehegatte 2) [Notar Name], Notar

Ehegatte 1

________________

Signature

Ehegatte 2

________________

Signature

Notar / Notarin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Der Ehevertrag gemäß § 1408 BGB muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB i.V.m. § 6 BeurkG). Die Beurkundung durch einen Notar (Notarin) ist konstitutives Wirksamkeitserfordernis: Ohne die notarielle Form ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Der Notar ist gemäß § 17 BeurkG verpflichtet, beide Ehegatten umfassend über die rechtlichen Folgen zu belehren, bevor die Urkunde errichtet wird. Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert (GNotKG Anlage 1 KV Nr. 21100) und betragen bei einem Vermögen von 500.000 Euro typischerweise zwischen 2.000 Euro und 4.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

Im gesetzlichen Güterstand der einfachen Zugewinngemeinschaft addiert das Familiengericht (Amtsgericht – Familienabteilung) beim Scheitern der Ehe sämtliche Zugewinne beider Ehegatten und gleicht sie aus (§§ 1372–1390 BGB). Der Zugewinnausgleich errechnet sich als Hälfte der Differenz zwischen den Endvermögen und den Anfangsvermögen. In der modifizierten Variante können die Ehegatten beispielsweise Betriebsvermögen, Erbschaften oder Schenkungen aus dem Ausgleich herausnehmen, den Ausgleichsbetrag begrenzen oder Stichtage für die Anfangsvermögensberechnung verschieben.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen – grundlegend BGH XII ZR 265/02 (Kernbereichslehre, 2004) – verpflichtet die Gerichte, Eheverträge auf ihre Wirksamkeit und Zumutbarkeit zu prüfen. Klauseln, die einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligen, können nach §§ 138, 242 BGB (Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben) unwirksam sein oder ergänzend ausgelegt werden. Die Kernbereichslehre schützt insbesondere den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und Ehegatten, die Kinderbetreuung übernehmen.

Erbschaftsteuerliche Aspekte spielen bei der Vertragsgestaltung eine zentrale Rolle. Gemäß § 5 ErbStG ist der tatsächliche Zugewinnausgleichsanspruch im Todesfall erbschaft- und schenkungsteuerfrei. Wird der Zugewinnausgleich im Ehevertrag übermäßig erhöht (pauschaliert), prüft das Finanzamt, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Steuerberater und Notar sollten daher eng zusammenwirken.

In der notariellen Praxis wird häufig die sogenannte Güterstandsklausel vereinbart: Scheitert die Ehe durch Scheidung vor dem Familiengericht, gilt rückwirkend Gütertrennung (§ 1414 BGB); stirbt ein Ehegatte, verbleibt es beim modifizierten Zugewinnausgleich. Diese Kombination optimiert sowohl die erbrechtliche als auch die steuerliche Situation der Ehegatten in Deutschland und ist insbesondere für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler geeignet.

Wann brauchen Sie Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Der Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft in Deutschland ist in folgenden Situationen besonders empfehlenswert:

Unternehmer und Gesellschafter benötigen diesen Ehevertrag, wenn ein Ehegatte Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer GmbH (§ 15 GmbHG), Kommanditist einer KG (HGB § 161) oder Inhaber einer Freiberuflerpraxis ist. Ohne vertragliche Regelung könnte ein Zugewinnausgleich die Liquidität des Unternehmens gefährden oder eine Zwangsveräußerung von Unternehmensanteilen erforderlich machen. Der modifizierte Ehevertrag schützt den Betrieb, indem Betriebsvermögen aus dem Ausgleich herausgenommen oder eine Kappungsgrenze vereinbart wird.

Immobilienbesitzer brauchen diesen Ehevertrag, wenn ein Ehegatte erheblichen Grundbesitz einbringt oder während der Ehe Immobilien erbt oder geschenkt bekommt. Ohne Modifikation würde eine Wertsteigerung der Immobilien vollständig in den Zugewinnausgleich einfließen. Durch entsprechende Klauseln kann der Immobilienwertzuwachs gezielt herausgenommen werden.

Bei Eheschließungen mit unterschiedlichen Vermögenslagen ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoll, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Anfangsvermögen mitbringt oder mit einer Erbschaft rechnet. Die Regelung verhindert, dass spätere Wertsteigerungen dieses Vorvermögens dem anderen Ehegatten zur Hälfte zustehen.

Für vermögende Familien und Erbschaften kommt der Ehevertrag in Betracht, wenn Schenkungen oder Erbschaften der Herkunftsfamilie langfristig innerhalb der Familie gehalten werden sollen. Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB werden ererbte oder geschenkte Vermögenswerte zwar dem Anfangsvermögen zugerechnet, jedoch können Wertzuwächse durch eine modifizierte Klausel zusätzlich abgesichert werden.

Für Zweitheiraten und Patchwork-Familien bietet der Ehevertrag Klarheit, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind und deren Erbteil oder Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB) gesichert werden sollen. Die Modifikation des Güterstands kann sicherstellen, dass das Vermögen der eigenen Kinder nicht durch einen Zugewinnausgleich mit dem neuen Ehegatten gemindert wird.

Steuerpflanzung vor dem Erbfall ist ein weiterer Anlass: Durch die Kombination von modifiziertem Zugewinnausgleich und Testament können Ehegatten die Erbschaftsteuer in Deutschland deutlich reduzieren, indem der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 ErbStG optimal genutzt wird.

Was gehört in Ihr Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Der Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft in Deutschland enthält folgende Kernbestandteile:

Präambel und Güterstandsbestimmung: Der Vertrag benennt ausdrücklich, dass die Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen und eine Modifikation nach § 1408 BGB vornehmen. Zugleich wird klargestellt, welche Teile des gesetzlichen Güterstands unverändert gelten und welche abgeändert werden.

Feststellung des Anfangsvermögens (§ 1374 BGB): Beide Ehegatten legen ihr Anfangsvermögen zum Stichtag der Heirat (oder des Vertragsschlusses bei nachträglichem Ehevertrag) vollständig offen. Immobilien werden mit Grundbuchauszug (Grundbuchordnung GBO), Gesellschaftsanteile mit aktueller Gesellschafterliste, Kapitalvermögen mit Kontoauszügen belegt. Negative Vermögen werden nach § 1374 Abs. 3 BGB auf Null gesetzt.

Ausschlussklauseln: Der Ehevertrag regelt, welche Vermögensmassen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Typisch sind: Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile, ererbte oder geschenkte Immobilien, Altersvorsorgevermögen aus privaten Rentenversicherungen (ergänzend zum Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB) und Schadensersatzleistungen für immaterielle Schäden.

Kappungsgrenze (Höchstbetrag): Falls kein vollständiger Ausschluss, sondern nur eine Begrenzung gewünscht ist, legt der Ehevertrag einen Maximalbetrag fest, den der Ausgleichsanspruch nicht überschreiten darf. Dieser Betrag sollte regelmäßig an die Inflation angepasst werden (Wertsicherungsklausel nach § 1 PrKV – Preisklauselverordnung).

Güterstandsklausel (Scheidungsklausel): Der Ehevertrag vereinbart, dass im Falle einer Scheidung nach § 1564 BGB der Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) rückwirkend gilt. Dadurch entfällt der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall vollständig. Im Todesfall hingegen gilt der modifizierte Zugewinnausgleich weiterhin.

Bewertungsregeln: Bei illiquiden Vermögenswerten (Unternehmensanteile, Immobilien, Kunstgegenstände) legt der Ehevertrag die Bewertungsmethode fest – z.B. Ertragswertverfahren für Unternehmensanteile oder Verkehrswert für Grundstücke nach BewG (Bewertungsgesetz). Streitigkeiten können durch Benennung eines Schiedsgutachters vorab geregelt werden.

Unterhaltsregelungen (Vorsicht Kernbereichslehre): Unterhaltsklauseln können mit dem Zugewinnausgleich kombiniert werden, dürfen jedoch nicht dazu führen, dass ein Ehegatte – insbesondere der Hauptbetreuende – bei Scheidung schutzlos dasteht. Das Familiengericht prüft nach BGH XII ZR 265/02, ob die Gesamtbelastung sittenwidrig ist.

Nachlassplanung und Testament: Ein Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft sollte stets mit einem Testament (§ 2231 BGB) oder einem Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) abgestimmt werden, um eine kohärente Nachfolgeplanung zu gewährleisten. Auf forms-legal.com steht ergänzend ein Muster für ein gemeinschaftliches Testament bereit.

Anpassungsklausel: Da sich Lebensverhältnisse ändern, empfiehlt es sich, eine Klausel aufzunehmen, die eine Überprüfung des Vertrags nach bestimmten Ereignissen vorsieht – z.B. Geburt eines Kindes, Gründung eines Unternehmens oder Eintritt eines Erbfalls. Die Änderung eines Ehevertrags bedarf erneut der notariellen Beurkundung (§ 1408 BGB).

So füllen Sie Ihr Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft aus

So füllen Sie die Vorlage des Ehevertrags mit modifizierter Zugewinngemeinschaft in Deutschland korrekt aus:

Schritt 1 – Persönliche Daten der Ehegatten: Tragen Sie vollständige Namen (Vor- und Nachname) gemäß Personalausweis oder Reisepass ein. Geburtsdatum und -ort sowie aktuelle Wohnanschriften beider Ehegatten müssen exakt mit den Personenstandsurkunden übereinstimmen, die der Notar anfordert. Geben Sie an, ob die Ehegatten bereits verheiratet sind (Datum der Eheschließung, Standesamt) oder die Ehe erst schließen werden.

Schritt 2 – Anfangsvermögen dokumentieren: Erfassen Sie das Nettovermögen jedes Ehegatten zum Stichtag (Tag der Heirat oder Tag des Vertragsschlusses). Immobilien: Flurstück, Grundbuchblattnummer, Amtsgericht (Grundbuchamt), aktueller Verkehrswert. Gesellschaftsanteile: GmbH-Stammeinlage (GmbHG § 14), KG-Einlage, aktueller Buchwert oder Ertragswert. Bankguthaben: IBAN und aktueller Saldo. Schulden und Verbindlichkeiten: Darlehensvertrag (Name der Bank, Darlehensbetrag, Restschuld).

Schritt 3 – Ausschlussklauseln definieren: Wählen Sie in der Vorlage aus, welche Vermögensmassen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden sollen. Für Betriebsvermögen: Benennen Sie den Betrieb genau (Firma, Handelsregisternummer, Amtsgericht). Für Erbschaften: Formulieren Sie, dass zukünftige Erbschaften und Schenkungen nebst allen Wertsteigerungen aus dem Ausgleich ausgeschlossen werden.

Schritt 4 – Kappungsgrenze eintragen: Falls kein vollständiger Ausschluss, sondern eine Begrenzung gewünscht ist, tragen Sie den Höchstbetrag des Zugewinnausgleichs in Euro ein. Berücksichtigen Sie, ob eine Wertsicherungsklausel (Anknüpfung an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts) aufgenommen werden soll.

Schritt 5 – Güterstandsklausel auswählen: Entscheiden Sie, ob die klassische Güterstandsklausel aufgenommen werden soll (Gütertrennung im Scheidungsfall, modifizierter Zugewinn im Todesfall). Die Vorlage enthält beide Alternativen zur Auswahl.

Schritt 6 – Bewertungsregelungen festlegen: Bei Unternehmensanteilen und Immobilien sollten Sie die Bewertungsmethode benennen. Ertragswertverfahren (IDW S 1) für Unternehmen, Verkehrswertermittlung nach ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) für Grundstücke.

Schritt 7 – Notartermin vereinbaren: Reichen Sie die ausgefüllte Vorlage mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin beim Notar ein, damit der Entwurf geprüft und angepasst werden kann. Beide Ehegatten müssen persönlich beim Notartermin erscheinen. Bringen Sie Personalausweis oder Reisepass, Heiratsurkunde (wenn bereits verheiratet), aktuelle Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Kontoauszüge mit.

Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag – Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Häufige Fehler beim Ehevertrag zur modifizierten Zugewinngemeinschaft in Deutschland und wie man sie vermeidet:

Fehler 1 – Kein Notar: Der häufigste und fatalste Fehler ist der Versuch, einen Ehevertrag ohne notarielle Beurkundung abzuschließen. Unterschreiben beide Ehegatten lediglich ein Dokument ohne Notar, ist der Vertrag nach § 125 BGB absolut nichtig. Kein Gericht wird einen solchen Vertrag anerkennen. Die Lösung: Stets einen zugelassenen Notar (Notarin) aufsuchen und die Beurkundungsverhandlung durchführen.

Fehler 2 – Unvollständige Anfangsvermögensangaben: Viele Ehegatten unterlassen es, das Anfangsvermögen vollständig zu dokumentieren. Fehlen Immobilien, Unternehmensanteile oder Schulden in der Aufstellung, entstehen später Streitigkeiten vor dem Familiengericht (Amtsgericht) darüber, welches Vermögen zum Stichtag vorhanden war. Lösung: Vollständige Vermögensaufstellung mit Belegen beim Notartermin vorlegen.

Fehler 3 – Kumulation von Nachteilen (Sittenwidrigkeitsrisiko): Werden im Ehevertrag gleichzeitig Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen, riskieren die Ehegatten, dass das Familiengericht den gesamten Vertrag nach § 138 BGB für sittenwidrig erklärt (BGH XII ZR 265/02). Lösung: Stets prüfen, ob die Gesamtbelastung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zumutbar ist.

Fehler 4 – Keine Bewertungsregelung für Betriebsvermögen: Ohne eine vereinbarte Bewertungsmethode für Unternehmensanteile können Sachverständige zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Streitigkeiten vor dem Familiengericht über den Unternehmenswert dauern oft Jahre und kosten erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren. Lösung: Bewertungsmethode (IDW S 1, Ertragswertverfahren, Multiplikatorverfahren) bereits im Ehevertrag festlegen.

Fehler 5 – Fehlende Anpassung nach Lebensveränderungen: Ein Ehevertrag, der bei Heirat abgeschlossen wurde, kann nach zehn oder zwanzig Jahren nicht mehr passen – z.B. wenn Kinder geboren wurden, ein Unternehmen gegründet oder eine Erbschaft empfangen wurde. Lösung: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Ehevertrags durch einen Notar, insbesondere nach wesentlichen Vermögensveränderungen.

Fehler 6 – Fehlendes Güterrechtsregister bei Dritten: Ohne Eintragung im Güterrechtsregister des Amtsgerichts nach § 1412 BGB können Dritte (Banken, Gläubiger, Vertragspartner) gutgläubig davon ausgehen, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Dies kann zu unerwarteten Haftungsfolgen führen. Lösung: Eintragung im Güterrechtsregister beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 1408 BGBDE official
  2. § 1410 BGBDE official
  3. § 125 BGBDE official
  4. § 1414 BGBDE official
  5. § 2303 BGBDE official
  6. § 1374 BGBDE official
  7. § 1587 BGBDE official
  8. § 1564 BGBDE official
  9. § 2231 BGBDE official
  10. § 839 BGBDE official
  11. § 1412 BGBDE official
  12. § 138 BGBDE official
  13. § 6 BeurkGDE official
  14. § 17 BeurkGDE official
  15. § 13 BeurkGDE official
  16. § 29 BeurkGDE official
  17. § 5 ErbStGDE official
  18. § 30 ErbStGDE official
  19. § 16 ErbStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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