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Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland

Versorgungsausgleichs-Vereinbarung

Bundesrepublik Deutschland — VersAusglG §§ 1, 6, 8; BGB § 1408 Abs. 2; FamFG § 224

Kopf

VERSORGUNGSAUSGLEICHS-VEREINBARUNG

gemäß §§ 1, 6, 8 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) i.V.m. § 1408 Abs. 2 BGB und § 224 FamFG — Bundesrepublik Deutschland

Ort und Datum der Beurkundung: [Beurkundungsort], den [Beurkundungsdatum]

Beurkundende Notarsstelle: [Notar/Notarin]

Parteien

§ 1 PARTEIEN

Ehegatte 1: [Name Ehegatte 1], geboren am [Geburtsdatum Ehegatte 1], Rentenversicherungsnummer: [Rentenversicherungsnummer Ehegatte 1]

Ehegatte 2: [Name Ehegatte 2], geboren am [Geburtsdatum Ehegatte 2], Rentenversicherungsnummer: [Rentenversicherungsnummer Ehegatte 2]

— nachfolgend gemeinsam „die Ehegatten“ genannt —

Ehezeit

§ 2 EHEZEIT (§ 3 VersAusglG)

Die Ehegatten haben am [Heiratsdatum] die Ehe geschlossen. Die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG endet am [Ende Ehezeit].

Vereinbarung

§ 3 VEREINBARUNG ÜBER DEN VERSORGUNGSAUSGLEICH (§ 6 VersAusglG)

Die Ehegatten vereinbaren für den Versorgungsausgleich folgende Regelung: [Art der Vereinbarung]

Begründung der vereinbarten Regelung: [Begründung]

Ausgleichsbetrag: [Ausgleichsbetrag]

Versorgungsanrechte

§ 4 ERFASSTE VERSORGUNGSANRECHTE

Versorgungsanrechte Ehegatte 1: [Anrechte Ehegatte 1]

Versorgungsanrechte Ehegatte 2: [Anrechte Ehegatte 2]

Schlussbestimmungen

§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND WIRKSAMKEIT

Diese Vereinbarung bedarf der gerichtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 VersAusglG: das Familiengericht prüft, ob die Vereinbarung grob unbillig ist. Die Vereinbarung wird mit der gerichtlichen Genehmigung oder — bei fehlendem Widerspruch — mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam (§ 224 FamFG). Änderungen bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1408 Abs. 2 BGB). Salvatorische Klausel: § 139 BGB gilt entsprechend.

Unterschrift Ehegatte 1:

[Name Ehegatte 1]

Unterschrift Ehegatte 2:

[Name Ehegatte 2]

Ehegatte 1

________________

Signature

Ehegatte 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland?

Versorgungsausgleichs-Vereinbarung in Deutschland ist eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen Ehegatten, mit der sie vom gesetzlichen Versorgungsausgleich abweichen — ihn ganz ausschließen, in Teilen modifizieren oder durch eine Abfindungszahlung ersetzen. Gesetzliche Grundlage bilden das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), insbesondere §§ 1 (Halbteilungsgrundsatz), 6 (Vereinbarungen) und 8 (Wirksamkeitsvoraussetzungen), sowie § 1408 Abs. 2 BGB (Ehevertrag mit Bezug auf den Versorgungsausgleich) und § 224 FamFG (gerichtliche Behandlung).

Der Versorgungsausgleich nach VersAusglG § 1 folgt dem Halbteilungsgrundsatz: alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden zwischen beiden Ehegatten hälftig aufgeteilt. Die Ehezeit nach VersAusglG § 3 Abs. 1 beginnt am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Das Familiengericht leitet den Versorgungsausgleich von Amts wegen ein (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

Die Vereinbarung nach VersAusglG § 6 erlaubt es den Ehegatten, den Halbteilungsgrundsatz zu modifizieren: vollständiger Ausschluss, teilweiser Ausschluss bestimmter Anrechte, Abfindungszahlung statt Rentenausgleich, oder vereinbarte interne oder externe Teilung einzelner Anrechte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 53, 257) hat den Versorgungsausgleich als Ausdruck des ehelichen Unterhaltsgedankens bestätigt: Ehegatten, die aus familiären Gründen auf Erwerbstätigkeit verzichten, sollen nicht rentenrechtlich benachteiligt werden.

Das Familiengericht — die familienrechtliche Abteilung des Amtsgerichts — prüft die Vereinbarung nach VersAusglG § 8 Abs. 1 auf grobe Unbilligkeit. Das OLG entscheidet über Beschwerden; der BGH hat in grundlegenden Entscheidungen — u.a. BGH XII ZB 448/11 und BGH XII ZB 296/10 — die Unbilligkeitsprüfung präzisiert. Eine Vereinbarung ist grob unbillig, wenn sie unter Abwägung aller Umstände auf Kosten eines Ehegatten oder der staatlichen Sozialleistungsträger unverhältnismäßig ist.

Historisch: Das VersAusglG trat am 1. September 2009 in Kraft (BGBl. I 2009, 700) und ersetzte die bis dahin geltenden §§ 1587 ff. BGB a.F. Die Neuregelung führte die interne Teilung von Anrechten als Regelform ein (VersAusglG § 10), die externe Teilung als Alternative (VersAusglG § 14). Eine wichtige Neuerung gegenüber dem alten Recht: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können seit 2009 nicht mehr nur als Ehevertrag, sondern auch als Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden — wenn sie vor dem Familiengericht protokolliert werden (§ 7 Abs. 3 VersAusglG).

Wann brauchen Sie Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland?

Eine Versorgungsausgleichs-Vereinbarung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

**Annähernd gleiche Rentenanwartschaften:** Wenn beide Ehegatten aus eigener Erwerbstätigkeit ähnlich hohe Rentenanwartschaften erworben haben, führt der gesetzliche Ausgleich zu einem Nullsummenspiel mit erheblichem Verwaltungsaufwand und Kosten (Rentenversicherungsträger, Notargebühren, Gerichtsgebühren). Ein beiderseitiger Ausschluss nach VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist dann wirtschaftlich sinnvoll.

**Unterschiedliche Versorgungsarten:** Hat ein Ehegatte eine Beamtenversorgung und der andere eine gesetzliche Rente, ist die interne Teilung nach VersAusglG § 10 administrativ aufwendig. Die externe Teilung (VersAusglG § 14) oder eine Abfindungsvereinbarung können einfacher sein.

**Unternehmer oder Selbstständige:** Wer als Selbstständiger keine gesetzliche Rentenversicherung zahlt, hat keine Anrechte bei der DRV. Eine Vereinbarung klärt, ob und wie Betriebsrenten, private Rentenversicherungen oder Unternehmensbeteiligungen in den Ausgleich einbezogen werden.

**Kurze Ehe (unter 3 Jahren):** Bei einer Ehedauer unter drei Jahren entfällt der Versorgungsausgleich kraft Gesetzes (VersAusglG § 3 Abs. 3), sofern kein Ehegatte einen Antrag stellt. Eine ausdrückliche Vereinbarung schafft Klarheit und verhindert spätere Anträge.

**Abfindungszahlung statt Rentenkürzung:** Wenn ein Ehegatte lieber eine Einmalzahlung erhalten als eine lebenslange Rentenkürzung hinnehmen möchte, ermöglicht VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Vereinbarung einer Abfindung. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Ehegatte bereits nah am Rentenalter ist.

**Internationale Ehe:** Bei grenzüberschreitendem Sachverhalt gelten die Vorschriften des Internationalen Privatrechts (Art. 17 Abs. 3 EGBGB). Nicht alle ausländischen Rentenanrechte lassen sich im deutschen Versorgungsausgleich intern teilen — eine Vereinbarung kann die Komplexität erheblich reduzieren.

**Ergänzung zum Ehevertrag:** Viele Ehepaare schließen bereits bei der Heirat einen Ehevertrag nach §§ 1408 ff. BGB und schließen darin den Versorgungsausgleich aus. Das ist zulässig und wirksam (BGH XII ZR 161/09). Als Ergänzungsdokument zum Ehevertrag (de-ehevertrag) oder zur Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) ist die Versorgungsausgleichs-Vereinbarung ein zentrales Instrument der Scheidungsgestaltung.

**Schutz vor Versorgungslücken:** Wenn ein Ehegatte wegen Kindererziehung lange Jahre nicht erwerbstätig war, sollte die Vereinbarung sicherstellen, dass die Versorgungslücke durch andere Ausgleichsinstrumente — höherer Unterhalt, Einmalzahlung — kompensiert wird. Anderenfalls droht dem betreuenden Elternteil Altersarmut.

Was gehört in Ihr Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland?

Eine wirksame Versorgungsausgleichs-Vereinbarung in Deutschland nach VersAusglG §§ 6, 8 enthält folgende Kernbestandteile:

**1. Vollständige Bezeichnung beider Ehegatten** Name, Geburtsdatum, Rentenversicherungsnummer (12-stellig). Die Rentenversicherungsnummer ist erforderlich, damit die Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) und andere Träger dem Verfahren zugeordnet werden können.

**2. Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG)** Beginn am ersten Tag des Heiratsmonats; Ende am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die exakte Ehezeit ist maßgebend für die Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften.

**3. Art der Vereinbarung (§ 6 VersAusglG)** Vollständiger Ausschluss (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), teilweiser Ausschluss (§ 6 Abs. 1 Nr. 2), Abfindung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3). Die Vereinbarung kann auch bestimmte Anrechte ausschließen und für andere die gesetzliche Regelung bestehen lassen.

**4. Auflistung aller erfassten Versorgungsanrechte** Gesetzliche Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Regional), Betriebliche Altersversorgung (bAV), Beamtenversorgung (Landesversorgungswerk), Zusatzversorgung öffentlicher Dienst (VBL, ZVK), private Rentenversicherungen. Für jedes Anrecht: Versicherungsnummer, Träger, Art des Anrechts.

**5. Begründung der Regelung** Nach VersAusglG § 8 Abs. 1 prüft das Familiengericht grobe Unbilligkeit. Eine Begründung in der Urkunde erleichtert dem Gericht die Prüfung und verringert das Risiko der Nichtgenehmigung. Typische Begründungen: vergleichbare Anwartschaften, Kompensation durch Unterhalt oder Einmalzahlung, kurze Ehedauer.

**6. Abfindungsbetrag und Zahlungsmodalitäten** Wenn eine Abfindung statt Rentenausgleich vereinbart wird: Betrag, Fälligkeit (z.B. binnen 30 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung), Verzugszinsen (§ 288 BGB), Absicherung der Zahlung (z.B. Grundschuld, Bankbürgschaft).

**7. Notarielle Beurkundung (BGB § 1408 Abs. 2, VersAusglG § 7 Abs. 3)** Versorgungsausgleichs-Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung nach § 1408 Abs. 2 BGB i.V.m. VersAusglG § 7 Abs. 3. Alternativ: Protokollierung vor dem Familiengericht. Privatschriftliche Vereinbarungen sind unwirksam — auch wenn sie von beiden Ehegatten unterschrieben sind.

**8. Wirksamkeit und gerichtliche Billigung (VersAusglG § 8)** Die Vereinbarung wird dem Familiengericht vorgelegt; das Gericht prüft, ob sie grob unbillig ist. Grob unbillig ist sie insbesondere, wenn ein Ehegatte krankheitsbedingt kaum Anwartschaften erwerben konnte und die Vereinbarung ihn ohne Kompensation im Alter schlechtstellt. Auf forms-legal.com finden Sie den Scheidungsantrag (de-scheidungsantrag) und die Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) als Ergänzungsdokumente.

**9. Salvatorische Klausel und Änderungsvorbehalt** Hinweis auf § 139 BGB: Teilunwirksamkeit eines Ausschlussbereichs lässt den Rest der Vereinbarung wirksam. Änderungen erfordern erneute notarielle Beurkundung.

**10. Rückfall auf gesetzliche Regelung** Wenn das Gericht die Vereinbarung als grob unbillig ablehnt, führt das Familiengericht den gesetzlichen Versorgungsausgleich nach VersAusglG §§ 10 ff. durch. Die Vereinbarung sollte eine Regelung für diesen Fall enthalten.

So füllen Sie Ihr Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland aus

Das Ausfüllen der Versorgungsausgleichs-Vereinbarung für Deutschland erfordert Vorbereitung und notarielle Beurkundung. Folgende Schritte:

**Schritt 1: Renteninformationen einholen** Fordern Sie von der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) eine aktuelle Renteninformation an — online unter drv.de oder schriftlich. Sie erhalten die Rentenversicherungsnummer, die bisherigen Entgeltpunkte und die voraussichtliche Rentenanwartschaft. Kostenlos und innerhalb von 4 bis 8 Wochen. Für Betriebsrenten: aktuelle Auskunft vom Arbeitgeber oder Versorgungsträger anfordern.

**Schritt 2: Ehezeit berechnen** Ehezeit nach VersAusglG § 3 Abs. 1 beginnt am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Beispiel: Heirat am 15.03.2010, Scheidungsantrag zugestellt am 20.08.2026 → Ehezeit 01.03.2010 bis 31.07.2026.

**Schritt 3: Art der Vereinbarung wählen** Bei annähernd gleichen Anwartschaften: vollständiger Ausschluss nach VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 1. Bei großem Ungleichgewicht: Abfindungszahlung berechnen — als grobe Orientierung: Differenz der Anwartschaften × Barwertfaktor (abhängig von Alter und Lebenserwartung). Lassen Sie den Barwert von einem Rentenberater oder Fachanwalt für Familienrecht berechnen.

**Schritt 4: Vereinbarungstext aufsetzen** Legen Sie alle erfassten Versorgungsanrechte mit Trägernamen, Versicherungsnummer und Anrechtsart fest. Begründen Sie die vereinbarte Regelung in einem Satz. Bei Abfindung: Zahlungsbetrag, Fälligkeit und Sicherheiten festlegen.

**Schritt 5: Notartermin vereinbaren** Beide Ehegatten müssen gemeinsam beim Notar erscheinen (§ 1408 Abs. 2 BGB). Der Notar belehrt über die Folgen der Vereinbarung. Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) auf Basis des Gesamtwertes der betroffenen Anrechte.

**Schritt 6: Dem Familiengericht vorlegen** Die notarielle Vereinbarung wird dem Familiengericht zusammen mit dem Scheidungsantrag vorgelegt. Das Gericht prüft nach VersAusglG § 8 Abs. 1 grobe Unbilligkeit und teilt das Prüfungsergebnis mit. Bei Genehmigung wird der Versorgungsausgleich entsprechend der Vereinbarung — oder gar nicht — durchgeführt.

Häufige Fehler bei Ihrem Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland

Häufige Fehler bei Versorgungsausgleichs-Vereinbarungen in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Privatschriftliche Vereinbarung ohne Notar:** Eine von beiden Ehegatten unterschriebene, aber nicht notariell beurkundete Vereinbarung ist formungültig (§ 1408 Abs. 2 BGB, VersAusglG § 7 Abs. 3) und entfaltet keine Rechtswirkung. Das Familiengericht führt in diesem Fall den gesetzlichen Versorgungsausgleich durch — als hätte es die Vereinbarung nie gegeben.

**Keine Begründung der Regelung:** Das Familiengericht muss die Vereinbarung auf grobe Unbilligkeit prüfen (VersAusglG § 8 Abs. 1). Fehlt eine Begründung, muss das Gericht die Ehegatten anhören und zusätzliche Informationen einholen — das verzögert das Scheidungsverfahren. Eine kurze sachliche Begründung in der Vereinbarung beschleunigt das Verfahren.

**Unvollständige Erfassung der Anrechte:** Betriebsrenten, Zusatzversorgungen öffentlicher Dienst (VBL, ZVK) und ausländische Rentenanrechte werden oft vergessen. Das Familiengericht fordert standardmäßig alle Rentenversicherungsträger zur Auskunft auf — unentdeckte Anrechte werden nachträglich in den Ausgleich einbezogen. Stellen Sie sicher, dass die Vereinbarung alle Anrechte ausdrücklich erfasst oder ausschließt.

**Abfindungsbetrag zu niedrig:** Eine zu geringe Abfindung macht die Vereinbarung grob unbillig (VersAusglG § 8 Abs. 1). Lassen Sie den Barwert der auszugleichenden Rentenanwartschaften von einem Aktuarfachmann oder Fachanwalt für Familienrecht berechnen. Als Faustregel gilt: ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht ca. 37 € monatlicher Rente (Stand 2025).

**Vereinbarung zu spät geschlossen:** Wenn die Vereinbarung erst nach Einreichung des Scheidungsantrags notariell beurkundet wird, ohne dass das Gericht noch einbezogen werden kann, entfaltet sie möglicherweise keine Wirkung für das laufende Verfahren. Schließen Sie die Vereinbarung rechtzeitig — idealerweise vor Einreichung des Scheidungsantrags.

**Kein Schutz des betreuenden Ehegatten:** Vereinbarungen, die den Ehegatten, der wegen Kindererziehung keine Rentenanwartschaften erwerben konnte, ohne Kompensation vom Versorgungsausgleich ausschließen, werden vom Familiengericht wegen grober Unbilligkeit abgelehnt (VersAusglG § 8 Abs. 1, BGH XII ZB 448/11). Gleichen Sie die Versorgungslücke durch höheren Unterhalt, Einmalzahlung oder andere Instrumente aus.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 288 BGBDE official
  2. § 139 BGBDE official
  3. § 313 BGBDE official
  4. § 224 FamFGDE official
  5. § 18 SGB IVDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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