Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — VersAusglG §§ 1, 6, 8; BGB § 1408 Abs. 2; FamFG § 224
Kopf
VERSORGUNGSAUSGLEICHS-VEREINBARUNG
gemäß §§ 1, 6, 8 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) i.V.m. § 1408 Abs. 2 BGB und § 224 FamFG — Bundesrepublik Deutschland
Ort und Datum der Beurkundung: [Beurkundungsort], den [Beurkundungsdatum]
Beurkundende Notarsstelle: [Notar/Notarin]
Parteien
§ 1 PARTEIEN
Ehegatte 1: [Name Ehegatte 1], geboren am [Geburtsdatum Ehegatte 1], Rentenversicherungsnummer: [Rentenversicherungsnummer Ehegatte 1]
Ehegatte 2: [Name Ehegatte 2], geboren am [Geburtsdatum Ehegatte 2], Rentenversicherungsnummer: [Rentenversicherungsnummer Ehegatte 2]
— nachfolgend gemeinsam „die Ehegatten“ genannt —
Ehezeit
§ 2 EHEZEIT (§ 3 VersAusglG)
Die Ehegatten haben am [Heiratsdatum] die Ehe geschlossen. Die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG endet am [Ende Ehezeit].
Vereinbarung
§ 3 VEREINBARUNG ÜBER DEN VERSORGUNGSAUSGLEICH (§ 6 VersAusglG)
Die Ehegatten vereinbaren für den Versorgungsausgleich folgende Regelung: [Art der Vereinbarung]
Begründung der vereinbarten Regelung: [Begründung]
Ausgleichsbetrag: [Ausgleichsbetrag]
Versorgungsanrechte
§ 4 ERFASSTE VERSORGUNGSANRECHTE
Versorgungsanrechte Ehegatte 1: [Anrechte Ehegatte 1]
Versorgungsanrechte Ehegatte 2: [Anrechte Ehegatte 2]
Schlussbestimmungen
§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND WIRKSAMKEIT
Diese Vereinbarung bedarf der gerichtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 VersAusglG: das Familiengericht prüft, ob die Vereinbarung grob unbillig ist. Die Vereinbarung wird mit der gerichtlichen Genehmigung oder — bei fehlendem Widerspruch — mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam (§ 224 FamFG). Änderungen bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1408 Abs. 2 BGB). Salvatorische Klausel: § 139 BGB gilt entsprechend.
Unterschrift Ehegatte 1:
[Name Ehegatte 1]
Unterschrift Ehegatte 2:
[Name Ehegatte 2]
Ehegatte 1
________________
Signature
Ehegatte 2
________________
Signature
Was ist Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland?
Versorgungsausgleichs-Vereinbarung in Deutschland ist eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen Ehegatten, mit der sie vom gesetzlichen Versorgungsausgleich abweichen — ihn ganz ausschließen, in Teilen modifizieren oder durch eine Abfindungszahlung ersetzen. Gesetzliche Grundlage bilden das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), insbesondere §§ 1 (Halbteilungsgrundsatz), 6 (Vereinbarungen) und 8 (Wirksamkeitsvoraussetzungen), sowie § 1408 Abs. 2 BGB (Ehevertrag mit Bezug auf den Versorgungsausgleich) und § 224 FamFG (gerichtliche Behandlung).
Der Versorgungsausgleich nach VersAusglG § 1 folgt dem Halbteilungsgrundsatz: alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden zwischen beiden Ehegatten hälftig aufgeteilt. Die Ehezeit nach VersAusglG § 3 Abs. 1 beginnt am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Das Familiengericht leitet den Versorgungsausgleich von Amts wegen ein (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Die Vereinbarung nach VersAusglG § 6 erlaubt es den Ehegatten, den Halbteilungsgrundsatz zu modifizieren: vollständiger Ausschluss, teilweiser Ausschluss bestimmter Anrechte, Abfindungszahlung statt Rentenausgleich, oder vereinbarte interne oder externe Teilung einzelner Anrechte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 53, 257) hat den Versorgungsausgleich als Ausdruck des ehelichen Unterhaltsgedankens bestätigt: Ehegatten, die aus familiären Gründen auf Erwerbstätigkeit verzichten, sollen nicht rentenrechtlich benachteiligt werden.
Das Familiengericht — die familienrechtliche Abteilung des Amtsgerichts — prüft die Vereinbarung nach VersAusglG § 8 Abs. 1 auf grobe Unbilligkeit. Das OLG entscheidet über Beschwerden; der BGH hat in grundlegenden Entscheidungen — u.a. BGH XII ZB 448/11 und BGH XII ZB 296/10 — die Unbilligkeitsprüfung präzisiert. Eine Vereinbarung ist grob unbillig, wenn sie unter Abwägung aller Umstände auf Kosten eines Ehegatten oder der staatlichen Sozialleistungsträger unverhältnismäßig ist.
Historisch: Das VersAusglG trat am 1. September 2009 in Kraft (BGBl. I 2009, 700) und ersetzte die bis dahin geltenden §§ 1587 ff. BGB a.F. Die Neuregelung führte die interne Teilung von Anrechten als Regelform ein (VersAusglG § 10), die externe Teilung als Alternative (VersAusglG § 14). Eine wichtige Neuerung gegenüber dem alten Recht: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können seit 2009 nicht mehr nur als Ehevertrag, sondern auch als Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden — wenn sie vor dem Familiengericht protokolliert werden (§ 7 Abs. 3 VersAusglG).
Wann brauchen Sie Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland?
Eine Versorgungsausgleichs-Vereinbarung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Annähernd gleiche Rentenanwartschaften:** Wenn beide Ehegatten aus eigener Erwerbstätigkeit ähnlich hohe Rentenanwartschaften erworben haben, führt der gesetzliche Ausgleich zu einem Nullsummenspiel mit erheblichem Verwaltungsaufwand und Kosten (Rentenversicherungsträger, Notargebühren, Gerichtsgebühren). Ein beiderseitiger Ausschluss nach VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist dann wirtschaftlich sinnvoll.
**Unterschiedliche Versorgungsarten:** Hat ein Ehegatte eine Beamtenversorgung und der andere eine gesetzliche Rente, ist die interne Teilung nach VersAusglG § 10 administrativ aufwendig. Die externe Teilung (VersAusglG § 14) oder eine Abfindungsvereinbarung können einfacher sein.
**Unternehmer oder Selbstständige:** Wer als Selbstständiger keine gesetzliche Rentenversicherung zahlt, hat keine Anrechte bei der DRV. Eine Vereinbarung klärt, ob und wie Betriebsrenten, private Rentenversicherungen oder Unternehmensbeteiligungen in den Ausgleich einbezogen werden.
**Kurze Ehe (unter 3 Jahren):** Bei einer Ehedauer unter drei Jahren entfällt der Versorgungsausgleich kraft Gesetzes (VersAusglG § 3 Abs. 3), sofern kein Ehegatte einen Antrag stellt. Eine ausdrückliche Vereinbarung schafft Klarheit und verhindert spätere Anträge.
**Abfindungszahlung statt Rentenkürzung:** Wenn ein Ehegatte lieber eine Einmalzahlung erhalten als eine lebenslange Rentenkürzung hinnehmen möchte, ermöglicht VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Vereinbarung einer Abfindung. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Ehegatte bereits nah am Rentenalter ist.
**Internationale Ehe:** Bei grenzüberschreitendem Sachverhalt gelten die Vorschriften des Internationalen Privatrechts (Art. 17 Abs. 3 EGBGB). Nicht alle ausländischen Rentenanrechte lassen sich im deutschen Versorgungsausgleich intern teilen — eine Vereinbarung kann die Komplexität erheblich reduzieren.
**Ergänzung zum Ehevertrag:** Viele Ehepaare schließen bereits bei der Heirat einen Ehevertrag nach §§ 1408 ff. BGB und schließen darin den Versorgungsausgleich aus. Das ist zulässig und wirksam (BGH XII ZR 161/09). Als Ergänzungsdokument zum Ehevertrag (de-ehevertrag) oder zur Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) ist die Versorgungsausgleichs-Vereinbarung ein zentrales Instrument der Scheidungsgestaltung.
**Schutz vor Versorgungslücken:** Wenn ein Ehegatte wegen Kindererziehung lange Jahre nicht erwerbstätig war, sollte die Vereinbarung sicherstellen, dass die Versorgungslücke durch andere Ausgleichsinstrumente — höherer Unterhalt, Einmalzahlung — kompensiert wird. Anderenfalls droht dem betreuenden Elternteil Altersarmut.
Was gehört in Ihr Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland?
Eine wirksame Versorgungsausgleichs-Vereinbarung in Deutschland nach VersAusglG §§ 6, 8 enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Vollständige Bezeichnung beider Ehegatten** Name, Geburtsdatum, Rentenversicherungsnummer (12-stellig). Die Rentenversicherungsnummer ist erforderlich, damit die Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) und andere Träger dem Verfahren zugeordnet werden können.
**2. Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG)** Beginn am ersten Tag des Heiratsmonats; Ende am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die exakte Ehezeit ist maßgebend für die Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften.
**3. Art der Vereinbarung (§ 6 VersAusglG)** Vollständiger Ausschluss (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), teilweiser Ausschluss (§ 6 Abs. 1 Nr. 2), Abfindung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3). Die Vereinbarung kann auch bestimmte Anrechte ausschließen und für andere die gesetzliche Regelung bestehen lassen.
**4. Auflistung aller erfassten Versorgungsanrechte** Gesetzliche Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Regional), Betriebliche Altersversorgung (bAV), Beamtenversorgung (Landesversorgungswerk), Zusatzversorgung öffentlicher Dienst (VBL, ZVK), private Rentenversicherungen. Für jedes Anrecht: Versicherungsnummer, Träger, Art des Anrechts.
**5. Begründung der Regelung** Nach VersAusglG § 8 Abs. 1 prüft das Familiengericht grobe Unbilligkeit. Eine Begründung in der Urkunde erleichtert dem Gericht die Prüfung und verringert das Risiko der Nichtgenehmigung. Typische Begründungen: vergleichbare Anwartschaften, Kompensation durch Unterhalt oder Einmalzahlung, kurze Ehedauer.
**6. Abfindungsbetrag und Zahlungsmodalitäten** Wenn eine Abfindung statt Rentenausgleich vereinbart wird: Betrag, Fälligkeit (z.B. binnen 30 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung), Verzugszinsen (§ 288 BGB), Absicherung der Zahlung (z.B. Grundschuld, Bankbürgschaft).
**7. Notarielle Beurkundung (BGB § 1408 Abs. 2, VersAusglG § 7 Abs. 3)** Versorgungsausgleichs-Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung nach § 1408 Abs. 2 BGB i.V.m. VersAusglG § 7 Abs. 3. Alternativ: Protokollierung vor dem Familiengericht. Privatschriftliche Vereinbarungen sind unwirksam — auch wenn sie von beiden Ehegatten unterschrieben sind.
**8. Wirksamkeit und gerichtliche Billigung (VersAusglG § 8)** Die Vereinbarung wird dem Familiengericht vorgelegt; das Gericht prüft, ob sie grob unbillig ist. Grob unbillig ist sie insbesondere, wenn ein Ehegatte krankheitsbedingt kaum Anwartschaften erwerben konnte und die Vereinbarung ihn ohne Kompensation im Alter schlechtstellt. Auf forms-legal.com finden Sie den Scheidungsantrag (de-scheidungsantrag) und die Scheidungsfolgenvereinbarung (de-scheidungsfolgenvereinbarung) als Ergänzungsdokumente.
**9. Salvatorische Klausel und Änderungsvorbehalt** Hinweis auf § 139 BGB: Teilunwirksamkeit eines Ausschlussbereichs lässt den Rest der Vereinbarung wirksam. Änderungen erfordern erneute notarielle Beurkundung.
**10. Rückfall auf gesetzliche Regelung** Wenn das Gericht die Vereinbarung als grob unbillig ablehnt, führt das Familiengericht den gesetzlichen Versorgungsausgleich nach VersAusglG §§ 10 ff. durch. Die Vereinbarung sollte eine Regelung für diesen Fall enthalten.
So füllen Sie Ihr Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland aus
Das Ausfüllen der Versorgungsausgleichs-Vereinbarung für Deutschland erfordert Vorbereitung und notarielle Beurkundung. Folgende Schritte:
**Schritt 1: Renteninformationen einholen** Fordern Sie von der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) eine aktuelle Renteninformation an — online unter drv.de oder schriftlich. Sie erhalten die Rentenversicherungsnummer, die bisherigen Entgeltpunkte und die voraussichtliche Rentenanwartschaft. Kostenlos und innerhalb von 4 bis 8 Wochen. Für Betriebsrenten: aktuelle Auskunft vom Arbeitgeber oder Versorgungsträger anfordern.
**Schritt 2: Ehezeit berechnen** Ehezeit nach VersAusglG § 3 Abs. 1 beginnt am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Beispiel: Heirat am 15.03.2010, Scheidungsantrag zugestellt am 20.08.2026 → Ehezeit 01.03.2010 bis 31.07.2026.
**Schritt 3: Art der Vereinbarung wählen** Bei annähernd gleichen Anwartschaften: vollständiger Ausschluss nach VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 1. Bei großem Ungleichgewicht: Abfindungszahlung berechnen — als grobe Orientierung: Differenz der Anwartschaften × Barwertfaktor (abhängig von Alter und Lebenserwartung). Lassen Sie den Barwert von einem Rentenberater oder Fachanwalt für Familienrecht berechnen.
**Schritt 4: Vereinbarungstext aufsetzen** Legen Sie alle erfassten Versorgungsanrechte mit Trägernamen, Versicherungsnummer und Anrechtsart fest. Begründen Sie die vereinbarte Regelung in einem Satz. Bei Abfindung: Zahlungsbetrag, Fälligkeit und Sicherheiten festlegen.
**Schritt 5: Notartermin vereinbaren** Beide Ehegatten müssen gemeinsam beim Notar erscheinen (§ 1408 Abs. 2 BGB). Der Notar belehrt über die Folgen der Vereinbarung. Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) auf Basis des Gesamtwertes der betroffenen Anrechte.
**Schritt 6: Dem Familiengericht vorlegen** Die notarielle Vereinbarung wird dem Familiengericht zusammen mit dem Scheidungsantrag vorgelegt. Das Gericht prüft nach VersAusglG § 8 Abs. 1 grobe Unbilligkeit und teilt das Prüfungsergebnis mit. Bei Genehmigung wird der Versorgungsausgleich entsprechend der Vereinbarung — oder gar nicht — durchgeführt.
Rechtliche Anforderungen für Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland
Die Versorgungsausgleichs-Vereinbarung in Deutschland unterliegt folgenden zwingenden gesetzlichen Anforderungen:
**Notarielle Beurkundung (BGB § 1408 Abs. 2, VersAusglG § 7 Abs. 3):** Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich als Bestandteil eines Ehevertrags bedürfen der notariellen Beurkundung nach § 1408 Abs. 2 BGB. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren können alternativ vor dem Familiengericht protokolliert werden (VersAusglG § 7 Abs. 3). Privatschriftliche Vereinbarungen sind formungültig und entfalten keine Wirkung.
**Verbot grober Unbilligkeit (VersAusglG § 8 Abs. 1):** Das Familiengericht prüft die Vereinbarung auf grobe Unbilligkeit — insbesondere wenn ein Ehegatte durch die Vereinbarung so schlechtgestellt wird, dass er im Alter auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der BGH (XII ZB 448/11) hat betont: grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die Vereinbarung auf Kosten eines Ehegatten oder der Allgemeinheit (Sozialsysteme) unverhältnismäßige Benachteiligungen schafft.
**Halbteilungsgrundsatz als Ausgangspunkt (VersAusglG § 1):** Die Vereinbarung muss sich an dem gesetzlichen Halbteilungsgrundsatz messen lassen. Eine erhebliche Abweichung davon — z.B. vollständiger Ausschluss, obwohl ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften hat — ist nur bei sachlicher Rechtfertigung (Kompensation durch Unterhalt, Einmalzahlung) zulässig.
**Bestandskraft bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB):** Ändern sich nach der Vereinbarung die Verhältnisse wesentlich — z.B. schwere Erkrankung eines Ehegatten, die die vereinbarte Kompensation wertlos macht — kann das Familiengericht die Vereinbarung nach § 313 BGB anpassen. Der BGH hat dies in XII ZR 107/10 zugelassen.
**Internationale Sachverhalte (Art. 17 Abs. 3 EGBGB):** Bei ausländischen Rentenanrechten ist zu prüfen, ob das jeweilige Auslandsrecht die Teilung zulässt. Nicht-EU-Rentenanrechte können in Deutschland oft nur extern geteilt werden (VersAusglG § 14 Abs. 2). Eine Vereinbarung über diese Anrechte bedarf besonderer Sorgfalt; eine Beratung durch einen Fachanwalt mit internationalem Privatrecht wird empfohlen.
**Bagatellgrenze (VersAusglG § 18):** Das Gericht sieht von einem Ausgleich ab, wenn ein Anrecht gering ist (Bagatellgrenze: ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, derzeit ca. 172 € monatliche Rente). Vereinbarungen können die Bagatellgrenze ausdrücklich erweitern oder einschränken.
Häufige Fehler bei Ihrem Versorgungsausgleichs-Vereinbarung Deutschland
Häufige Fehler bei Versorgungsausgleichs-Vereinbarungen in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Privatschriftliche Vereinbarung ohne Notar:** Eine von beiden Ehegatten unterschriebene, aber nicht notariell beurkundete Vereinbarung ist formungültig (§ 1408 Abs. 2 BGB, VersAusglG § 7 Abs. 3) und entfaltet keine Rechtswirkung. Das Familiengericht führt in diesem Fall den gesetzlichen Versorgungsausgleich durch — als hätte es die Vereinbarung nie gegeben.
**Keine Begründung der Regelung:** Das Familiengericht muss die Vereinbarung auf grobe Unbilligkeit prüfen (VersAusglG § 8 Abs. 1). Fehlt eine Begründung, muss das Gericht die Ehegatten anhören und zusätzliche Informationen einholen — das verzögert das Scheidungsverfahren. Eine kurze sachliche Begründung in der Vereinbarung beschleunigt das Verfahren.
**Unvollständige Erfassung der Anrechte:** Betriebsrenten, Zusatzversorgungen öffentlicher Dienst (VBL, ZVK) und ausländische Rentenanrechte werden oft vergessen. Das Familiengericht fordert standardmäßig alle Rentenversicherungsträger zur Auskunft auf — unentdeckte Anrechte werden nachträglich in den Ausgleich einbezogen. Stellen Sie sicher, dass die Vereinbarung alle Anrechte ausdrücklich erfasst oder ausschließt.
**Abfindungsbetrag zu niedrig:** Eine zu geringe Abfindung macht die Vereinbarung grob unbillig (VersAusglG § 8 Abs. 1). Lassen Sie den Barwert der auszugleichenden Rentenanwartschaften von einem Aktuarfachmann oder Fachanwalt für Familienrecht berechnen. Als Faustregel gilt: ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht ca. 37 € monatlicher Rente (Stand 2025).
**Vereinbarung zu spät geschlossen:** Wenn die Vereinbarung erst nach Einreichung des Scheidungsantrags notariell beurkundet wird, ohne dass das Gericht noch einbezogen werden kann, entfaltet sie möglicherweise keine Wirkung für das laufende Verfahren. Schließen Sie die Vereinbarung rechtzeitig — idealerweise vor Einreichung des Scheidungsantrags.
**Kein Schutz des betreuenden Ehegatten:** Vereinbarungen, die den Ehegatten, der wegen Kindererziehung keine Rentenanwartschaften erwerben konnte, ohne Kompensation vom Versorgungsausgleich ausschließen, werden vom Familiengericht wegen grober Unbilligkeit abgelehnt (VersAusglG § 8 Abs. 1, BGH XII ZB 448/11). Gleichen Sie die Versorgungslücke durch höheren Unterhalt, Einmalzahlung oder andere Instrumente aus.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 288 BGBDE official
- § 139 BGBDE official
- § 313 BGBDE official
- § 224 FamFGDE official
- § 18 SGB IVDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Pflichtverbundsache jedes Scheidungsverfahrens (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen: Bei Ehen unter drei Jahren entfällt er, sofern kein Ehegatte einen Antrag stellt (VersAusglG § 3 Abs. 3). Wenn alle Anrechte beider Ehegatten die Bagatellgrenze (VersAusglG § 18: ca. 172 € monatliche Rente) unterschreiten, sieht das Gericht von der Durchführung ab. Und natürlich: Wenn die Ehegatten in einer wirksamen notariellen Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben (VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 1).
Hält das Familiengericht die Vereinbarung für grob unbillig (VersAusglG § 8 Abs. 1), lehnt es die Genehmigung ab und führt den gesetzlichen Versorgungsausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG durch — als ob keine Vereinbarung bestünde. Das Gericht muss die Ehegatten zuvor anhören (§ 219 FamFG). Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim OLG möglich (§ 58 FamFG). Um das Risiko einer Ablehnung zu minimieren, sollte die Vereinbarung eine sachliche Begründung und — wenn nötig — eine Kompensationsregelung für den schlechtergestellten Ehegatten enthalten.
Ja. Ein Ehevertrag nach §§ 1408 ff. BGB kann den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen — auch bereits bei Eheschließung. Der BGH (XII ZR 161/09) hat bestätigt, dass ein solcher Ausschluss in einem Ehevertrag grundsätzlich wirksam ist. Voraussetzungen: notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB), keine sittenwidrige Benachteiligung eines Ehegatten (§ 138 BGB). Das Familiengericht prüft auch ehevertraglich vereinbarte Versorgungsausgleichsregelungen nach VersAusglG § 8 Abs. 1 auf grobe Unbilligkeit — und zwar zum Zeitpunkt der Scheidung, nicht der Vertragsschluss. Ein bei Eheschließung ausgewogener Ehevertrag kann bei Scheidung durch veränderte Umstände grob unbillig werden (BGH XII ZR 60/03).
Betriebliche Altersversorgung (bAV) nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist grundsätzlich ausgleichspflichtig. Das Familiengericht wendet die interne Teilung nach VersAusglG § 10 an: der Ehegatte erhält ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des anderen. Ist interne Teilung nicht zumutbar (z.B. zu hohe Verwaltungskosten, Versorgungsträger lehnt ab), kommt externe Teilung (VersAusglG § 14) in Betracht: Das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird verringert; der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen Geldbetrag, den er in eine eigene Rentenversicherung einzahlen kann. Bei kleinen Betriebsrenten unter der Bagatellgrenze (VersAusglG § 18) kann das Gericht von einem Ausgleich absehen.
Eine rechtskräftig gebilligte Versorgungsausgleichs-Vereinbarung kann nach der Scheidung grundsätzlich nicht mehr geändert werden — der Versorgungsausgleich ist abschließend geregelt. Ausnahmen sind extrem eng: § 51 VersAusglG erlaubt unter engen Voraussetzungen eine Abänderung nach Rechtskraft, wenn die tatsächlichen Rentenbezüge um mehr als 5 % von den im Ausgleich berücksichtigten Anwartschaften abweichen. § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ist nach Ansicht des BGH (XII ZB 65/15) auf den Versorgungsausgleich nur eingeschränkt anwendbar. Tipp: Schließen Sie die Vereinbarung sorgfältig und zukunftssicher ab — Nachkorrekturen sind schwierig und kostspielig.
Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgebend ist der Geschäftswert, der sich aus dem Kapitalwert der betroffenen Versorgungsanrechte ergibt. Als grobe Orientierung: Bei einem Geschäftswert von 50.000 € (typisch bei einer 20-jährigen Ehe mit mittlerem Einkommen) beträgt die Notargebühr ca. 350 bis 700 € plus MwSt. Hinzu kommen Auslagen (Schreibauslagen, Kopien) und ggf. Reisekosten. Zum Vergleich: Der gesetzliche Versorgungsausgleich kostet im Scheidungsverfahren über den erhöhten Streitwert ebenfalls mehrere Hundert Euro an Gerichts- und Anwaltsgebühren. Die notarielle Vereinbarung ist daher oft nicht teurer als der gesetzliche Weg.
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