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Ehevertrag Gütertrennung Deutschland

Ehevertrag Gütertrennung Deutschland

Ehevertrag — Gütertrennung

EHEVERTRAG — GÜTERTRENNUNG

Beurkundet am: ____________________________ Notar/Notarin: [Notar Name] Zwischen: [Name Ehegatte1], geboren am [Geburtsdatum1], [Beruf1] [Adresse1] (nachfolgend »Ehegatte 1«) und [Name Ehegatte2], geboren am [Geburtsdatum2], [Beruf2] [Adresse2] (nachfolgend »Ehegatte 2«) Die Eheschließung fand statt / ist geplant am: [Heiratsdatum]

§ 1 — Gütertrennung

1.1 Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit Gütertrennung nach § 1414 BGB. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) wird ausgeschlossen. Ein Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) findet bei Beendigung der Ehe nicht statt. Gewählt: [Zugewinnausschluss] 1.2 Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig und kann darüber ohne Zustimmung des anderen verfügen (§ 1414 Satz 2 BGB).

1.3 Vermögensstand bei Eheschließung (als Anlage dokumentiert): Ehegatte 1: [Vermoegen Invenaar1] Ehegatte 2: [Vermoegen Invenaar2]

§ 2 — Unterhalt und Versorgungsausgleich

2.1 Nachehelicher Unterhalt: [Unterhalt Regelung] Hinweis: Ein vollständiger Unterhaltsausschluss kann nach § 138 BGB sittenwidrig sein (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02). Der Kernbereich des Unterhalts (§§ 1570–1572 BGB) ist besonders geschützt. 2.2 Versorgungsausgleich: [Versorgungsausgleich]

§ 3 — Weitere Regelungen

3.1 Ehewohnung bei Trennung: [Ehewohnung] 3.2 Gemeinsame Schulden: [Gemeinsame Schulden] 3.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ehevertrags unwirksam oder anfechtbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Notarielle Beurkundung

Dieser Ehevertrag wurde nach § 1410 BGB i.V.m. § 6 Beurkundungsgesetz (BeurkG) notariell beurkundet. [Name Ehegatte1] _____________________________ Ehegatte 1 [Name Ehegatte2] _____________________________ Ehegatte 2 [Notar Name] _____________________________ Notar / Notarin — L.S. (locus sigilli)

Ehegatte 1

________________

Signature

Ehegatte 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Ehevertrag Gütertrennung Deutschland?

Die Gütertrennung in Deutschland ist in mehreren Konstellationen besonders sinnvoll: für Unternehmer und Selbständige, deren Unternehmensvermögen im Scheidungsfall nicht durch Zugewinnausgleich beeinträchtigt werden soll; für Paare mit erheblichen Anfangsvermögensdisparitäten; für Paare, die wirtschaftliche Unabhängigkeit als Grundprinzip ihrer Partnerschaft sehen. Nach statistischen Erhebungen des Deutschen Notarinstituts (DNotI) ist die Gütertrennung nach der modifizierten Zugewinngemeinschaft die zweithäufigste Wahl in deutschen Eheverträgen — insbesondere bei Unternehmer-Ehen.

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung zur Gütertrennung (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02) klargestellt, dass die vollständige Gütertrennung in Verbindung mit einem Ausschluss des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs nach § 138 BGB sittenwidrig sein kann, wenn ein Ehegatte dadurch im Scheidungsfall schutzlos gestellt wird. Die Gütertrennung allein — ohne Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss — ist dagegen regelmäßig wirksam und wird vom BGH als zulässige Ausübung der ehevertraglichen Vertragsfreiheit anerkannt.

Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage als Gesprächsgrundlage für das Notariatsgespräch zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Ehevertrag (allgemein, de-ehevertrag) und Anmeldung zur Eheschließung (de-eheschliessung-anmeldung) — beide als Vorlagen verfügbar.

Wann brauchen Sie Ehevertrag Gütertrennung Deutschland?

Ein Ehevertrag zur Gütertrennung in Deutschland ist in bestimmten Lebenssituationen die sinnvollste Wahl, um Vermögen zu schützen und klare wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen.

Selbständige und Unternehmer mit Insolvenzrisiko: Bei Unternehmern, Freiberuflern (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten) und Kaufleuten ist das wirtschaftliche Risiko oft erheblich. Wenn das Unternehmen scheitert und der Unternehmer-Ehegatte in die Insolvenz gerät, schützt die Gütertrennung das Privatvermögen des anderen Ehegatten: Da kein Gesamtgut existiert, kann der Insolvenzverwalter nach §§ 35 ff. InsO nur auf das Vermögen des insolventen Ehegatten zugreifen — nicht auf das des anderen. Dies ist der wichtigste Vorteil der Gütertrennung gegenüber der Gütergemeinschaft.

Wiederholung nach Erstehe mit Gütertrennung: Wenn eines der Partner nach einer geschiedenen Ehe mit erheblichem Zugewinnausgleich-Verlust erneut heiratet, erscheint die Gütertrennung als verständliche Schutzmaßnahme. Sie verhindert, dass ein erneutes Scheitern der Ehe zu einem zweiten kostspieligen Zugewinnausgleich führt.

Paare mit sehr unterschiedlichem Vermögen: Wenn ein Partner erhebliches Vermögen (Immobilien, Kapitalvermögen, Unternehmensanteile) in die Ehe einbringt, der andere fast keines, und beide die wirtschaftliche Unabhängigkeit bevorzugen, ist die Gütertrennung eine klare Alternative: Es gibt keine Ausgleichsansprüche nach § 1378 BGB und keine Anrechnungsfragen beim Anfangsvermögen (§ 1374 BGB).

Internationale Paare ohne gemeinsamen Güterstand: Bei Paaren aus Ländern, in denen die Gütertrennung der gesetzliche Güterstand ist (z.B. England/Wales, Irland, Skandinavien), entspricht die deutsche Gütertrennung dem gewohnten Rechtssystem. Eine Rechtswahl nach Art. 22 EU-GüterVO (VO (EU) 2016/1103) auf das Recht des Heimatstaates kann alternativ vereinbart werden.

Kurzzeit-Ehen oder Ehen ohne gemeinsame Wirtschaft: Bei Ehen, in denen beide Partner weiterhin völlig getrennte Haushalte und Finanzen führen (z.B. Fernbeziehung, Altersehe ohne wirtschaftliche Verflechtung), schafft die Gütertrennung den passenden rechtlichen Rahmen.

Was gehört in Ihr Ehevertrag Gütertrennung Deutschland?

Ein Ehevertrag zur Gütertrennung in Deutschland ist inhaltlich vergleichsweise einfach, muss aber bestimmte Regelungsbereiche abdecken, um vollständige Rechtssicherheit zu bieten.

Ausschluss des Zugewinnausgleichs (§ 1414 BGB): Der Kern der Gütertrennung ist die ausdrückliche Erklärung, dass kein Zugewinnausgleich nach §§ 1373–1390 BGB stattfindet. Diese Erklärung muss eindeutig formuliert sein. Da nach § 1414 BGB die Gütertrennung ipso jure (kraft Gesetzes) entsteht, sobald die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wird, genügt die Erklärung: »Die Eheleute schließen den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.«

Vermögenstrennung und Verwaltungsautonomie: Bei der Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen vollständig selbständig (§ 1414 Satz 2 BGB). Der Ehevertrag sollte klarstellen, dass beide Ehegatten über ihr jeweiliges Vermögen allein verfügen können, ohne Zustimmung des anderen — dies ist bei der Gütertrennung der Standard, sollte aber ausdrücklich formuliert sein.

Unterhalt (§§ 1569–1586 BGB): Die Gütertrennung betrifft nur das Güterrecht — nicht den nachehelichen Unterhalt. Ohne ergänzende Unterhaltsregelung im Ehevertrag gelten die gesetzlichen Unterhaltsvorschriften der §§ 1569–1586 BGB weiter. Wenn der Ehevertrag zur Gütertrennung auch den nachehelichen Unterhalt modifizieren oder ausschließen soll, muss dies gesondert im Ehevertrag geregelt werden — mit besonderer Vorsicht im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02).

Versorgungsausgleich (VersAusglG): Wie der Unterhalt ist auch der Versorgungsausgleich (§§ 1–26 VersAusglG) nicht automatisch durch die Gütertrennung ausgeschlossen. Wenn der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ebenfalls ausgeschlossen werden soll, muss dies ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart werden (§ 6 VersAusglG). Ohne Ausschluss findet der Versorgungsausgleich auch bei Gütertrennung statt.

Ehewohnung und Hausrat (§§ 1361a, 1361b BGB): Die Gütertrennung beeinflusst nicht die Nutzungsregelung der Ehewohnung bei Trennung. Der Ehevertrag kann regeln, wem die Ehewohnung bei Trennung zusteht — insbesondere wenn einer der Ehegatten Eigentümer oder alleiniger Mieter ist.

Implizite Konsequenzen beim Tod (§ 1371 BGB): Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte beim Tod einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) — zusätzlich zum Erbanteil. Bei der Gütertrennung entfällt dieser pauschale Zugewinnausgleich. Dies kann durch ein ergänzendes Testament oder Erbvertrag kompensiert werden.

Das Portal forms-legal.com bietet diese Gütertrennungsvorlage als Gesprächsbasis für das Notariatsgespräch. Verwandte Dokumente: de-ehevertrag (allgemeiner Ehevertrag) und de-ehevertrag-guetergemeinschaft (Gütergemeinschaft als Alternative).

So füllen Sie Ihr Ehevertrag Gütertrennung Deutschland aus

Die Vorbereitung eines Ehevertrags zur Gütertrennung ist einfacher als bei anderen Güterständen, erfordert aber dennoch sorgfältige Überlegungen.

Schritt 1 — Entscheidung zur Gütertrennung: Klären Sie gemeinsam, ob die Gütertrennung die richtige Wahl ist. Besprechen Sie die Konsequenzen: kein Zugewinnausgleich bei Scheidung; keine Ausgleichsansprüche auf Vermögenszuwächse des anderen. Bei Unternehmern: Schutzzweck der Gütertrennung ist klar — das Privatvermögen des nicht-unternehmerischen Partners ist vor Unternehmensschulden geschützt.

Schritt 2 — Anfangsvermögen dokumentieren: Auch bei Gütertrennung empfiehlt sich die Dokumentation des Vermögensstands bei Eheschließung — falls später Streit über den Eigentumsnachweis entsteht. Immobilien: Grundbuchauszug; Konten: aktueller Kontoauszug; Fahrzeuge: Zulassungsschein; GmbH-Anteile: Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG.

Schritt 3 — Unterhaltsregelung entscheiden: Klären Sie, ob der nacheheliche Unterhalt gesetzlich (§§ 1569–1586 BGB) gelten soll oder ob Modifikationen gewünscht sind. Die Gütertrennung allein schließt keinen Unterhaltsanspruch aus.

Schritt 4 — Versorgungsausgleich entscheiden: Holen Sie aktuelle Renteninformationen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein. Wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll (§ 6 VersAusglG), prüfen Sie, ob beide Partner ausreichend für das Alter abgesichert sind.

Schritt 5 — Ehewohnung regeln: Wenn die Ehewohnung einem Ehegatten allein gehört oder allein angemietet ist, klären Sie, wie die Nutzung bei Trennung geregelt wird. Bei Eigentum: Wohnrecht des anderen für eine Übergangszeit (§ 1361b BGB) ist gesetzlich möglich; der Ehevertrag kann dies präzisieren.

Schritt 6 — Notartermin: Beide Ehegatten erscheinen persönlich beim Notar (§ 1410 BGB). Der Notar liest den Vertrag vor und beurkundet ihn nach § 6 BeurkG. Die Notargebühr richtet sich nach dem Geschäftswert (Vermögen beider Partner, GNotKG).

Schritt 7 — Güterrechtsregister: Bei Gütertrennung ist die Eintragung ins Güterrechtsregister (§ 1558 BGB) beim Amtsgericht zu empfehlen, damit Dritte (Gläubiger, Geschäftspartner) die Gütertrennung gegen sich gelten lassen müssen (§ 1412 BGB).

Schritt 8 — Gemeinsame Immobilien klären: Wenn das Paar gemeinsam eine Immobilie besitzt oder kaufen möchte, muss der Ehevertrag regeln, welcher Ehegatte welchen Anteil hält. Im Grundbuch (Grundbuchamt, § 1 GBO) wird das Miteigentum (§§ 1008 BGB, §§ 741–758 BGB) eingetragen.

Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Gütertrennung Deutschland

Bei der Gütertrennung in Deutschland werden bestimmte Fehler häufig gemacht, die zu unerwarteten Rechtsfolgen und Streitigkeiten führen.

Gutertrennung ohne Unterhaltsregelung: Die Gütertrennung schließt keinen nachehelichen Unterhalt (§§ 1569–1586 BGB) aus. Viele Paare glauben, mit der Gütertrennung seien alle Ansprüche ausgeschlossen — das ist falsch. Wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung nicht berufstätig war und nach der Scheidung keinen Job findet, hat er trotz Gütertrennung Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Ohne ausdrückliche Unterhaltsregelung gilt das gesamte gesetzliche Unterhaltsrecht weiter.

Kein Versorgungsausgleich-Ausschluss: Analog zum Unterhalt: Die Gütertrennung schließt den Versorgungsausgleich (§§ 1–26 VersAusglG) nicht automatisch aus. Wenn kein ausdrücklicher Ausschluss nach § 6 VersAusglG vereinbart wird, findet beim Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich statt — das Familiengericht (Amtsgericht) gleicht die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aus, auch bei Gütertrennung. Dies überrascht viele Eheleute, die Gütertrennung mit vollständiger Trennung aller Ansprüche gleichsetzen.

Fehlende Grundbuchumschreibung bei gemeinsamer Immobilie: Wenn ein Paar nach Vereinbarung der Gütertrennung gemeinsam eine Immobilie kauft, muss das Grundbuch (§ 3 GBO) den tatsächlichen Eigentumsanteil korrekt abbilden. Bei Gütertrennung gilt: Jeder Ehegatte ist nur Eigentümer seines eingetragenen Anteils. Fehler bei der Grundbucheintragung führen zu späteren Streitigkeiten über Eigentumsanteile, wenn der Ehevertrag keinen klaren Aufteilungsschlüssel enthält.

Erbrechtliche Lücke bei Tod: Bei Gütertrennung entfällt der pauschale Zugewinnausgleich beim Tod (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der überlebende Ehegatte erbt neben Kindern nur ein Viertel der Erbschaft — ohne den Zugewinnaufschlag von einem weiteren Viertel, der bei der Zugewinngemeinschaft gilt. Ohne ergänzendes Testament (§ 2247 BGB) oder Erbvertrag (§§ 2265 ff. BGB) kann der überlebende Ehegatte bei Gütertrennung schlechter gestellt sein als bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft.

Ungültige Gütertrennung wegen Formfehler: Manche Paare schließen Gütertrennungsvereinbarungen per E-Mail, Brief oder durch einfache Unterschrift — ohne Notar. Diese Vereinbarungen sind nach § 125 BGB wegen Formverstoßes nichtig, da § 1410 BGB notarielle Beurkundung zwingend verlangt. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (von Anfang an) — der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt dann rückwirkend, als wäre nie ein Ehevertrag geschlossen worden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 138 BGBDE official
  2. § 1378 BGBDE official
  3. § 1374 BGBDE official
  4. § 1414 BGBDE official
  5. § 1371 BGBDE official
  6. § 1361b BGBDE official
  7. § 1410 BGBDE official
  8. § 1558 BGBDE official
  9. § 1412 BGBDE official
  10. §§ 1008 BGBDE official
  11. § 125 BGBDE official
  12. § 1931 BGBDE official
  13. § 1570 BGBDE official
  14. § 2247 BGBDE official
  15. § 6 BeurkGDE official
  16. § 17 BeurkGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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