Ehevertrag Gütertrennung Deutschland
Ehevertrag — Gütertrennung
EHEVERTRAG — GÜTERTRENNUNG
Beurkundet am: ____________________________ Notar/Notarin: [Notar Name] Zwischen: [Name Ehegatte1], geboren am [Geburtsdatum1], [Beruf1] [Adresse1] (nachfolgend »Ehegatte 1«) und [Name Ehegatte2], geboren am [Geburtsdatum2], [Beruf2] [Adresse2] (nachfolgend »Ehegatte 2«) Die Eheschließung fand statt / ist geplant am: [Heiratsdatum]
§ 1 — Gütertrennung
1.1 Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit Gütertrennung nach § 1414 BGB. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) wird ausgeschlossen. Ein Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) findet bei Beendigung der Ehe nicht statt. Gewählt: [Zugewinnausschluss] 1.2 Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig und kann darüber ohne Zustimmung des anderen verfügen (§ 1414 Satz 2 BGB).
1.3 Vermögensstand bei Eheschließung (als Anlage dokumentiert): Ehegatte 1: [Vermoegen Invenaar1] Ehegatte 2: [Vermoegen Invenaar2]
§ 2 — Unterhalt und Versorgungsausgleich
2.1 Nachehelicher Unterhalt: [Unterhalt Regelung] Hinweis: Ein vollständiger Unterhaltsausschluss kann nach § 138 BGB sittenwidrig sein (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02). Der Kernbereich des Unterhalts (§§ 1570–1572 BGB) ist besonders geschützt. 2.2 Versorgungsausgleich: [Versorgungsausgleich]
§ 3 — Weitere Regelungen
3.1 Ehewohnung bei Trennung: [Ehewohnung] 3.2 Gemeinsame Schulden: [Gemeinsame Schulden] 3.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ehevertrags unwirksam oder anfechtbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Notarielle Beurkundung
Dieser Ehevertrag wurde nach § 1410 BGB i.V.m. § 6 Beurkundungsgesetz (BeurkG) notariell beurkundet. [Name Ehegatte1] _____________________________ Ehegatte 1 [Name Ehegatte2] _____________________________ Ehegatte 2 [Notar Name] _____________________________ Notar / Notarin — L.S. (locus sigilli)
Ehegatte 1
________________
Signature
Ehegatte 2
________________
Signature
Was ist Ehevertrag Gütertrennung Deutschland?
Die Gütertrennung in Deutschland ist in mehreren Konstellationen besonders sinnvoll: für Unternehmer und Selbständige, deren Unternehmensvermögen im Scheidungsfall nicht durch Zugewinnausgleich beeinträchtigt werden soll; für Paare mit erheblichen Anfangsvermögensdisparitäten; für Paare, die wirtschaftliche Unabhängigkeit als Grundprinzip ihrer Partnerschaft sehen. Nach statistischen Erhebungen des Deutschen Notarinstituts (DNotI) ist die Gütertrennung nach der modifizierten Zugewinngemeinschaft die zweithäufigste Wahl in deutschen Eheverträgen — insbesondere bei Unternehmer-Ehen.
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung zur Gütertrennung (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02) klargestellt, dass die vollständige Gütertrennung in Verbindung mit einem Ausschluss des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs nach § 138 BGB sittenwidrig sein kann, wenn ein Ehegatte dadurch im Scheidungsfall schutzlos gestellt wird. Die Gütertrennung allein — ohne Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss — ist dagegen regelmäßig wirksam und wird vom BGH als zulässige Ausübung der ehevertraglichen Vertragsfreiheit anerkannt.
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Wann brauchen Sie Ehevertrag Gütertrennung Deutschland?
Ein Ehevertrag zur Gütertrennung in Deutschland ist in bestimmten Lebenssituationen die sinnvollste Wahl, um Vermögen zu schützen und klare wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen.
Selbständige und Unternehmer mit Insolvenzrisiko: Bei Unternehmern, Freiberuflern (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten) und Kaufleuten ist das wirtschaftliche Risiko oft erheblich. Wenn das Unternehmen scheitert und der Unternehmer-Ehegatte in die Insolvenz gerät, schützt die Gütertrennung das Privatvermögen des anderen Ehegatten: Da kein Gesamtgut existiert, kann der Insolvenzverwalter nach §§ 35 ff. InsO nur auf das Vermögen des insolventen Ehegatten zugreifen — nicht auf das des anderen. Dies ist der wichtigste Vorteil der Gütertrennung gegenüber der Gütergemeinschaft.
Wiederholung nach Erstehe mit Gütertrennung: Wenn eines der Partner nach einer geschiedenen Ehe mit erheblichem Zugewinnausgleich-Verlust erneut heiratet, erscheint die Gütertrennung als verständliche Schutzmaßnahme. Sie verhindert, dass ein erneutes Scheitern der Ehe zu einem zweiten kostspieligen Zugewinnausgleich führt.
Paare mit sehr unterschiedlichem Vermögen: Wenn ein Partner erhebliches Vermögen (Immobilien, Kapitalvermögen, Unternehmensanteile) in die Ehe einbringt, der andere fast keines, und beide die wirtschaftliche Unabhängigkeit bevorzugen, ist die Gütertrennung eine klare Alternative: Es gibt keine Ausgleichsansprüche nach § 1378 BGB und keine Anrechnungsfragen beim Anfangsvermögen (§ 1374 BGB).
Internationale Paare ohne gemeinsamen Güterstand: Bei Paaren aus Ländern, in denen die Gütertrennung der gesetzliche Güterstand ist (z.B. England/Wales, Irland, Skandinavien), entspricht die deutsche Gütertrennung dem gewohnten Rechtssystem. Eine Rechtswahl nach Art. 22 EU-GüterVO (VO (EU) 2016/1103) auf das Recht des Heimatstaates kann alternativ vereinbart werden.
Kurzzeit-Ehen oder Ehen ohne gemeinsame Wirtschaft: Bei Ehen, in denen beide Partner weiterhin völlig getrennte Haushalte und Finanzen führen (z.B. Fernbeziehung, Altersehe ohne wirtschaftliche Verflechtung), schafft die Gütertrennung den passenden rechtlichen Rahmen.
Was gehört in Ihr Ehevertrag Gütertrennung Deutschland?
Ein Ehevertrag zur Gütertrennung in Deutschland ist inhaltlich vergleichsweise einfach, muss aber bestimmte Regelungsbereiche abdecken, um vollständige Rechtssicherheit zu bieten.
Ausschluss des Zugewinnausgleichs (§ 1414 BGB): Der Kern der Gütertrennung ist die ausdrückliche Erklärung, dass kein Zugewinnausgleich nach §§ 1373–1390 BGB stattfindet. Diese Erklärung muss eindeutig formuliert sein. Da nach § 1414 BGB die Gütertrennung ipso jure (kraft Gesetzes) entsteht, sobald die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wird, genügt die Erklärung: »Die Eheleute schließen den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.«
Vermögenstrennung und Verwaltungsautonomie: Bei der Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen vollständig selbständig (§ 1414 Satz 2 BGB). Der Ehevertrag sollte klarstellen, dass beide Ehegatten über ihr jeweiliges Vermögen allein verfügen können, ohne Zustimmung des anderen — dies ist bei der Gütertrennung der Standard, sollte aber ausdrücklich formuliert sein.
Unterhalt (§§ 1569–1586 BGB): Die Gütertrennung betrifft nur das Güterrecht — nicht den nachehelichen Unterhalt. Ohne ergänzende Unterhaltsregelung im Ehevertrag gelten die gesetzlichen Unterhaltsvorschriften der §§ 1569–1586 BGB weiter. Wenn der Ehevertrag zur Gütertrennung auch den nachehelichen Unterhalt modifizieren oder ausschließen soll, muss dies gesondert im Ehevertrag geregelt werden — mit besonderer Vorsicht im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02).
Versorgungsausgleich (VersAusglG): Wie der Unterhalt ist auch der Versorgungsausgleich (§§ 1–26 VersAusglG) nicht automatisch durch die Gütertrennung ausgeschlossen. Wenn der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ebenfalls ausgeschlossen werden soll, muss dies ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart werden (§ 6 VersAusglG). Ohne Ausschluss findet der Versorgungsausgleich auch bei Gütertrennung statt.
Ehewohnung und Hausrat (§§ 1361a, 1361b BGB): Die Gütertrennung beeinflusst nicht die Nutzungsregelung der Ehewohnung bei Trennung. Der Ehevertrag kann regeln, wem die Ehewohnung bei Trennung zusteht — insbesondere wenn einer der Ehegatten Eigentümer oder alleiniger Mieter ist.
Implizite Konsequenzen beim Tod (§ 1371 BGB): Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte beim Tod einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) — zusätzlich zum Erbanteil. Bei der Gütertrennung entfällt dieser pauschale Zugewinnausgleich. Dies kann durch ein ergänzendes Testament oder Erbvertrag kompensiert werden.
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So füllen Sie Ihr Ehevertrag Gütertrennung Deutschland aus
Die Vorbereitung eines Ehevertrags zur Gütertrennung ist einfacher als bei anderen Güterständen, erfordert aber dennoch sorgfältige Überlegungen.
Schritt 1 — Entscheidung zur Gütertrennung: Klären Sie gemeinsam, ob die Gütertrennung die richtige Wahl ist. Besprechen Sie die Konsequenzen: kein Zugewinnausgleich bei Scheidung; keine Ausgleichsansprüche auf Vermögenszuwächse des anderen. Bei Unternehmern: Schutzzweck der Gütertrennung ist klar — das Privatvermögen des nicht-unternehmerischen Partners ist vor Unternehmensschulden geschützt.
Schritt 2 — Anfangsvermögen dokumentieren: Auch bei Gütertrennung empfiehlt sich die Dokumentation des Vermögensstands bei Eheschließung — falls später Streit über den Eigentumsnachweis entsteht. Immobilien: Grundbuchauszug; Konten: aktueller Kontoauszug; Fahrzeuge: Zulassungsschein; GmbH-Anteile: Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG.
Schritt 3 — Unterhaltsregelung entscheiden: Klären Sie, ob der nacheheliche Unterhalt gesetzlich (§§ 1569–1586 BGB) gelten soll oder ob Modifikationen gewünscht sind. Die Gütertrennung allein schließt keinen Unterhaltsanspruch aus.
Schritt 4 — Versorgungsausgleich entscheiden: Holen Sie aktuelle Renteninformationen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein. Wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll (§ 6 VersAusglG), prüfen Sie, ob beide Partner ausreichend für das Alter abgesichert sind.
Schritt 5 — Ehewohnung regeln: Wenn die Ehewohnung einem Ehegatten allein gehört oder allein angemietet ist, klären Sie, wie die Nutzung bei Trennung geregelt wird. Bei Eigentum: Wohnrecht des anderen für eine Übergangszeit (§ 1361b BGB) ist gesetzlich möglich; der Ehevertrag kann dies präzisieren.
Schritt 6 — Notartermin: Beide Ehegatten erscheinen persönlich beim Notar (§ 1410 BGB). Der Notar liest den Vertrag vor und beurkundet ihn nach § 6 BeurkG. Die Notargebühr richtet sich nach dem Geschäftswert (Vermögen beider Partner, GNotKG).
Schritt 7 — Güterrechtsregister: Bei Gütertrennung ist die Eintragung ins Güterrechtsregister (§ 1558 BGB) beim Amtsgericht zu empfehlen, damit Dritte (Gläubiger, Geschäftspartner) die Gütertrennung gegen sich gelten lassen müssen (§ 1412 BGB).
Schritt 8 — Gemeinsame Immobilien klären: Wenn das Paar gemeinsam eine Immobilie besitzt oder kaufen möchte, muss der Ehevertrag regeln, welcher Ehegatte welchen Anteil hält. Im Grundbuch (Grundbuchamt, § 1 GBO) wird das Miteigentum (§§ 1008 BGB, §§ 741–758 BGB) eingetragen.
Rechtliche Anforderungen für Ehevertrag Gütertrennung Deutschland
Der Ehevertrag zur Gütertrennung unterliegt denselben formellen Anforderungen wie alle Eheverträge, hat aber spezifische materielle Besonderheiten.
Beurkundungspflicht (§ 1410 BGB, § 6 BeurkG): Notarielle Beurkundung durch einen Notar (BNotO) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten ist zwingend. Formfehler führen nach § 125 BGB zur Nichtigkeit. Die Notargebühr richtet sich nach dem Geschäftswert (GNotKG, Anlage 1 KV Nr. 21100): typischerweise EUR 200–1.500 je nach Vermögen.
Inhaltliche Prüfung durch den Notar (§ 17 BeurkG): Der Notar ist nach § 17 BeurkG verpflichtet, beide Parteien gleichermaßen zu beraten und auf Risiken der Gütertrennung hinzuweisen — insbesondere die fehlende Ausgleichswirkung bei Beendigung der Ehe und die Konsequenzen beim Erbrecht (Wegfall des pauschalen Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB beim Tod).
Güterrechtsregister (§§ 1558–1563 BGB): Eintragung beim Amtsgericht ist freiwillig, aber empfehlenswert. Ohne Eintragung gilt die Gütertrennung nach § 1412 BGB nicht gegenüber gutgläubigen Dritten, die vom Güterstand keine Kenntnis hatten. Die Gerichtsgebühr beträgt ca. EUR 30–60.
Sittenwidrigkeitskontrolle (§ 138 BGB): Die Gütertrennung allein ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02) regelmäßig wirksam. Problematisch wird sie, wenn gleichzeitig der nacheheliche Unterhalt vollständig ausgeschlossen wird und ein Partner dadurch schutzlos gestellt wird — insbesondere bei geplanter Kinderbetreuung durch einen Partner. Der Notar prüft diese Frage bei der Beurkundung.
Versorgungsausgleich (VersAusglG): Wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll (§ 6 VersAusglG), muss dies explizit vereinbart werden. Das Familiengericht (Amtsgericht) prüft Ausschlussvereinbarungen nach § 8 VersAusglG. Ein Ausschluss ist nur wirksam, wenn keine sittenwidrige Benachteiligung eintritt.
Erbrecht (§ 1371 BGB): Bei Gütertrennung entfällt der pauschale erbrechtliche Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB (ein Viertel der Erbschaft zusätzlich zum Erbteil). Der überlebende Ehegatte erbt nach § 1931 BGB neben Kindern nur ein Viertel der Erbschaft — ohne den pauschalen Aufschlag. Zum Ausgleich empfiehlt der Notar oft ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB).
Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Gütertrennung Deutschland
Bei der Gütertrennung in Deutschland werden bestimmte Fehler häufig gemacht, die zu unerwarteten Rechtsfolgen und Streitigkeiten führen.
Gutertrennung ohne Unterhaltsregelung: Die Gütertrennung schließt keinen nachehelichen Unterhalt (§§ 1569–1586 BGB) aus. Viele Paare glauben, mit der Gütertrennung seien alle Ansprüche ausgeschlossen — das ist falsch. Wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung nicht berufstätig war und nach der Scheidung keinen Job findet, hat er trotz Gütertrennung Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Ohne ausdrückliche Unterhaltsregelung gilt das gesamte gesetzliche Unterhaltsrecht weiter.
Kein Versorgungsausgleich-Ausschluss: Analog zum Unterhalt: Die Gütertrennung schließt den Versorgungsausgleich (§§ 1–26 VersAusglG) nicht automatisch aus. Wenn kein ausdrücklicher Ausschluss nach § 6 VersAusglG vereinbart wird, findet beim Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich statt — das Familiengericht (Amtsgericht) gleicht die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aus, auch bei Gütertrennung. Dies überrascht viele Eheleute, die Gütertrennung mit vollständiger Trennung aller Ansprüche gleichsetzen.
Fehlende Grundbuchumschreibung bei gemeinsamer Immobilie: Wenn ein Paar nach Vereinbarung der Gütertrennung gemeinsam eine Immobilie kauft, muss das Grundbuch (§ 3 GBO) den tatsächlichen Eigentumsanteil korrekt abbilden. Bei Gütertrennung gilt: Jeder Ehegatte ist nur Eigentümer seines eingetragenen Anteils. Fehler bei der Grundbucheintragung führen zu späteren Streitigkeiten über Eigentumsanteile, wenn der Ehevertrag keinen klaren Aufteilungsschlüssel enthält.
Erbrechtliche Lücke bei Tod: Bei Gütertrennung entfällt der pauschale Zugewinnausgleich beim Tod (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der überlebende Ehegatte erbt neben Kindern nur ein Viertel der Erbschaft — ohne den Zugewinnaufschlag von einem weiteren Viertel, der bei der Zugewinngemeinschaft gilt. Ohne ergänzendes Testament (§ 2247 BGB) oder Erbvertrag (§§ 2265 ff. BGB) kann der überlebende Ehegatte bei Gütertrennung schlechter gestellt sein als bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft.
Ungültige Gütertrennung wegen Formfehler: Manche Paare schließen Gütertrennungsvereinbarungen per E-Mail, Brief oder durch einfache Unterschrift — ohne Notar. Diese Vereinbarungen sind nach § 125 BGB wegen Formverstoßes nichtig, da § 1410 BGB notarielle Beurkundung zwingend verlangt. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (von Anfang an) — der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt dann rückwirkend, als wäre nie ein Ehevertrag geschlossen worden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 138 BGBDE official
- § 1378 BGBDE official
- § 1374 BGBDE official
- § 1414 BGBDE official
- § 1371 BGBDE official
- § 1361b BGBDE official
- § 1410 BGBDE official
- § 1558 BGBDE official
- § 1412 BGBDE official
- §§ 1008 BGBDE official
- § 125 BGBDE official
- § 1931 BGBDE official
- § 1570 BGBDE official
- § 2247 BGBDE official
- § 6 BeurkGDE official
- § 17 BeurkGDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Bei der Gütertrennung nach § 1414 BGB verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen vollständig selbständig — es gibt keine Vermischung der Vermögen und keinen Zugewinnausgleich bei Scheidung. Jeder behält, was er hat und was er während der Ehe erwirbt. Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) bleiben die Vermögen zwar ebenfalls getrennt, aber bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen: Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 BGB). Beispiel: Ehegatte A hat das Vermögen um EUR 300.000 erhöht, Ehegatte B um EUR 100.000. Bei Zugewinngemeinschaft schuldet A dem B einen Ausgleich von EUR 100.000 (Hälfte der Differenz). Bei Gütertrennung: kein Ausgleich, jeder behält seinen Zugewinn. Die Gütertrennung ist damit die Variante mit der stärksten wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten — und der fehlenden sozialen Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Partners.
Ja — die Gütertrennung bietet im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft und besonders zur Gütergemeinschaft den besten Schutz bei Insolvenz eines Ehegatten. Bei Gütertrennung hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen; es gibt kein gemeinsames Gesamtgut. Wenn Ehegatte A insolvent wird, kann der Insolvenzverwalter nach §§ 35 ff. InsO (Insolvenzordnung) nur auf das Vermögen des insolventen Ehegatten A zugreifen — nicht auf das Vermögen von Ehegatte B. Wichtig: Der Schutz gilt nur für klar getrenntes Vermögen. Wenn das Vermögen faktisch vermischt ist (z.B. gemeinsames Konto, auf das beide einzahlen), kann der Insolvenzverwalter anfechten, dass Zahlungen des insolventen Ehegatten A auf das gemeinsame Konto eine Benachteiligung der Gläubiger darstellen (§ 134 InsO Schenkungsanfechtung). Klare Trennung der Konten und Vermögenswerte ist daher unverzichtbar. Bei der Gütergemeinschaft wäre Ehegatte B dagegen erheblich stärker exponiert: Das gemeinsame Gesamtgut kann im Insolvenzfall des anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen in die Insolvenzmasse fallen (§ 37 InsO).
Ja — die Gütertrennung betrifft nur das eheliche Güterrecht (Vermögenstrennung), nicht den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich nach §§ 1–26 VersAusglG (VersAusglG) ist eine gesonderte gesetzliche Regelung: Bei Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Altersvorsorge) ausgeglichen. Ohne ausdrücklichen Ausschluss im Ehevertrag (§ 6 VersAusglG) findet der Versorgungsausgleich auch bei Gütertrennung statt — das Familiengericht (Amtsgericht, § 111 Nr. 7 FamFG) führt ihn von Amts wegen durch. Das Ergebnis: Wer mehr Rentenanwartschaften aufgebaut hat (typischerweise der berufstätige Partner), gibt dem anderen einen Teil ab. Um den Versorgungsausgleich bei Gütertrennung auszuschließen, muss dies ausdrücklich und notariell beurkundet vereinbart werden. Das Familiengericht prüft nach § 8 VersAusglG, ob der Ausschluss sittenwidrig ist — ein Ausschluss ist nur wirksam, wenn beide Partner ausreichend für das Alter vorgesorgt haben.
Ja — der Güterstand kann jederzeit während der Ehe durch notariell beurkundeten Ehevertrag geändert werden (§ 1408 Abs. 1 BGB). Ein Wechsel von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung ist nach der Hochzeit möglich, aber er entfaltet keine Rückwirkung: Der Zugewinn, der bis zum Zeitpunkt des Ehevertrags angesammelt wurde, wird nicht automatisch rückwirkend ausgeschlossen. Er wird bei einer späteren Scheidung entsprechend dem Zeitpunkt des Wechsels aufgeteilt — bis zum Wechsel gilt die Zugewinngemeinschaft (Zugewinn bis zum Wechsel wird ausgeglichen), nach dem Wechsel gilt die Gütertrennung (kein Zugewinn mehr). Um zu vermeiden, dass der Wechsel zur Gütertrennung als Benachteiligung von Gläubigern angesehen wird (§ 134 InsO Schenkungsanfechtung), sollte der Wechsel aus familiären Motiven (Unternehmensschutz, Erbschaft) und nicht in wirtschaftlich schwieriger Phase des Unternehmens erfolgen. Der Notar (§ 17 BeurkG) berät zu den steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen des Güterstandswechsels.
Bei der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden — es gibt kein gemeinsames Vermögen und keine automatische Mithaftung des anderen. Wenn beide Ehegatten einen gemeinsamen Kredit (z.B. Immobilienfinanzierung) aufgenommen haben, haften beide als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB — unabhängig vom Güterstand. Die Bank kann in diesem Fall von jedem der Ehegatten die vollständige Rückzahlung verlangen. Bei Gütertrennung und einem Kredit, der nur von Ehegatte A aufgenommen wurde, haftet Ehegatte B nicht — auch wenn das Geld für eine gemeinsam genutzte Immobilie verwendet wurde. Anders bei der Gütergemeinschaft: Dort können Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1437 BGB) aus dem gemeinsamen Vermögen beider Ehegatten vollstreckt werden. Tipp für Paare mit Gütertrennung: Kreditverträge klar auf denjenigen Ehegatten ausstellen, der die Schuld tragen soll. Gemeinsame Kreditaufnahme nur, wenn beide tatsächlich haften wollen. Gemeinsame Immobilien: Eigentümeranteile im Grundbuch klar festlegen (z.B. 50:50 oder nach Einzahlungsquoten).
Bei Gütertrennung entfällt der erbrechtliche Vorteil des pauschalen Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB, der bei der Zugewinngemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zugutekäme. Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern ein Viertel (§ 1931 BGB) plus einen pauschalen Zugewinnaufschlag von einem weiteren Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) — also zusammen die Hälfte. Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte neben Kindern nur ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 BGB) — ohne den Zugewinnaufschlag. Dies kann durch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) oder einen Erbvertrag (§ 2274 BGB) kompensiert werden: Die Eheleute können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen (Berliner Testament, § 2269 BGB), womit der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des anderen erbt. Steuerlich gilt: Bei Erbschaften unter Ehegatten ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG EUR 500.000 — unabhängig vom Güterstand. Der güterstandsbedingte Unterschied im Erbrecht ist damit für gut abgesicherte Paare oft nicht der entscheidende Faktor bei der Güterstandswahl.
Wenn Ehegatten bei Gütertrennung gemeinsam eine Immobilie kaufen, sind beide als Miteigentümer im Grundbuch (§ 3 GBO) einzutragen — typischerweise je zur Hälfte (§ 741 BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Gütertrennung ist die Miteigentumsquote nicht von Gesetzes wegen gleich; sie kann im Kaufvertrag und im Grundbuch abweichend festgelegt werden (z.B. 70:30 entsprechend den tatsächlichen finanziellen Beiträgen). Bei Scheidung oder Tod: Jeder Ehegatte ist nur Eigentümer seines im Grundbuch eingetragenen Anteils. Die Auseinandersetzung des Miteigentums erfolgt nach §§ 741–758 BGB: Einigung über Übernahme durch einen Partner (gegen Ausgleichszahlung) oder Teilungsversteigerung nach §§ 180–185 ZVG. Im Ehevertrag zur Gütertrennung sollte die Behandlung der gemeinsamen Immobilie bei Scheidung ausdrücklich geregelt werden: Wer hat das Recht zur Übernahme? Wie wird der Kaufpreis bewertet (Verkehrswert durch Gutachter, § 194 BauGB)? Wie wird die gemeinsame Kreditlast aufgeteilt? Klare Regelungen vermeiden jahrelange Rechtsstreite vor dem Familiengericht (Amtsgericht).
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