Ehevertrag Gütergemeinschaft Deutschland
Ehevertrag — Gütergemeinschaft
EHEVERTRAG — GÜTERGEMEINSCHAFT
Beurkundet am: ____________________________ Notar/Notarin: [Notar Name] Zwischen: [Name Ehegatte1], geboren am [Geburtsdatum1] [Adresse1] (nachfolgend »Ehegatte 1«) und [Name Ehegatte2], geboren am [Geburtsdatum2] [Adresse2] (nachfolgend »Ehegatte 2«) — nachfolgend gemeinsam »Vertragsparteien« —
§ 1 — Vereinbarung der Gütergemeinschaft
Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft nach §§ 1415–1482 BGB. Mit dem Wirksamwerden dieses Ehevertrags (§ 1410 BGB) treten ihre Vermögen zum Gesamtgut zusammen. 1.1 Das Gesamtgut umfasst insbesondere: [Gesamtgut Verzeichnis] 1.2 Verwaltung des Gesamtguts: [Verwaltung Gesamtgut]
§ 2 — Vorbehaltsgut
2.1 Vorbehaltsgut von Ehegatte 1 (§ 1418 BGB): [Vorbehaltsgut Ehegatte1] 2.2 Vorbehaltsgut von Ehegatte 2 (§ 1418 BGB): [Vorbehaltsgut Ehegatte2] 2.3 Schuldenregelung: [Schulden Regelung]
§ 3 — Auseinandersetzung
3.1 Auseinandersetzung bei Beendigung der Gütergemeinschaft: [Auseinandersetzungsregel] 3.2 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ehevertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Notarielle Beurkundung
Dieser Ehevertrag wurde nach § 1410 BGB i.V.m. § 6 BeurkG notariell beurkundet. [Name Ehegatte1] _____________________________ Ehegatte 1 [Name Ehegatte2] _____________________________ Ehegatte 2 [Notar Name] _____________________________ Notar / Notarin — L.S.
Ehegatte 1
________________
Signature
Ehegatte 2
________________
Signature
Was ist Ehevertrag Gütergemeinschaft Deutschland?
Die Gütergemeinschaft in Deutschland kennt drei Vermögensmassen: Das Gesamtgut (§ 1416 BGB) umfasst das gemeinsame Vermögen beider Eheleute — beide Ehegatten verwalten es grundsätzlich gemeinschaftlich (§ 1421 BGB); das Sondergut (§ 1417 BGB) enthält Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Dienstleistungsansprüche, höchstpersönliche Rechte); das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) sind Gegenstände, die durch ehevertragliche Vereinbarung oder durch Schenkung/Erbschaft unter der Bedingung der Gesamtgutzugehörigkeit ausgenommen sind.
Die Gütergemeinschaft ist im modernen deutschen Eherecht selten geworden — weniger als 1% aller deutschen Ehepaare leben in Gütergemeinschaft. Gründe sind die komplexe Verwaltung des Gesamtguts, die gemeinschaftliche Haftung für Schulden (§ 1437 BGB — Gesamtgutsverbindlichkeiten) und die aufwändige Auseinandersetzung bei Beendigung (§§ 1471–1481 BGB). Verbreitet ist die Gütergemeinschaft bei Landwirten (Hofübergabe), Handwerkern (Familienbetrieb) und religiös motivierten Paaren, die eine vollständige Vermögensgemeinschaft wünschen.
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen (BGH, 21.02.1979, IV ZR 175/78; BGH, 14.12.2005, XII ZR 124/03) die Wirkungen der Gütergemeinschaft auf Gläubiger und Schuldner präzisiert: Gläubiger eines Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen auf das Gesamtgut vollstrecken (§ 740 ZPO). Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage als Gesprächsgrundlage für das Notariatsgespräch zur Verfügung.
Wann brauchen Sie Ehevertrag Gütergemeinschaft Deutschland?
Die Gütergemeinschaft als Güterstand ist in Deutschland in spezifischen Situationen sinnvoll, in denen eine vollständige wirtschaftliche Einheit beider Eheleute gewünscht wird.
Familienbetrieb und landwirtschaftliches Anwesen: Bei Höfen, Handwerksbetrieben und Familienunternehmen, die gemeinsam bewirtschaftet werden, ermöglicht die Gütergemeinschaft eine klare rechtliche Einheit: Beide Eheleute sind gemeinsam Eigentümer aller zum Betrieb gehörenden Vermögenswerte (Gesamtgut nach § 1416 BGB). Dies vereinfacht die Hofübergabe (§§ 1922 ff. BGB, Erbrecht) und verhindert die Zersplitterung des Betriebs bei Scheidung, wenn der Gütergemeinschaftsvertrag entsprechende Auseinandersetzungsregeln enthält.
Gemeinsamer Erwerb einer Immobilie bei ungleichen Einkommensverhältnissen: Wenn ein Ehegatte das Einkommen erzielt und der andere die Hausarbeit leistet, macht die Gütergemeinschaft die Immobilie (Haus, Eigentumswohnung) zum gemeinschaftlichen Gesamtgut — auch wenn nur ein Ehegatte im Grundbuch steht. Dies schützt den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner besser als die Zugewinngemeinschaft, bei der die Immobilie dem eingetragenen Eigentümer gehört.
Vollständige Vermögenstransparenz und gemeinsame Lebensplanung: Paare, die grundsätzlich keine Vermögenstrennung wünschen und alle finanziellen Entscheidungen gemeinsam treffen, können durch die Gütergemeinschaft einen rechtlichen Rahmen für ihre Lebensplanung schaffen. Allerdings erfordert die gemeinsame Verwaltung des Gesamtguts (§ 1421 BGB) ständige Absprache.
Religiöse oder kulturelle Motive: In bestimmten kulturellen oder religiösen Gemeinschaften entspricht die vollständige Vermögensgemeinschaft dem Leitbild der Ehe. Der Ehevertrag zur Gütergemeinschaft bietet dafür den rechtlichen Rahmen.
EU-Recht und internationale Gütergemeinschaft: Wenn ein Ehepaar in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, in dem Gütergemeinschaft der gesetzliche Güterstand ist (z.B. Frankreich, Spanien, Niederlande), kann der Ehevertrag zur Gütergemeinschaft nach Art. 22 EU-GüterVO (VO (EU) 2016/1103) die Rechtseinheit zwischen dem ausländischen gesetzlichen Güterstand und dem deutschen Vermögen herstellen.
Was gehört in Ihr Ehevertrag Gütergemeinschaft Deutschland?
Ein Ehevertrag zur Gütergemeinschaft in Deutschland muss die Abgrenzung der drei Vermögensmassen und die Verwaltungsregelungen präzise festlegen.
Gesamtgut (§ 1416 BGB): Das Gesamtgut umfasst das gesamte Vermögen beider Eheleute, soweit es nicht Sondergut oder Vorbehaltsgut ist. Der Ehevertrag sollte klarstellen, ob das Gesamtgut gemeinschaftlich (§ 1421 BGB — beide müssen zustimmen) oder von einem Ehegatten allein verwaltet wird (§ 1422 BGB — Alleinverwaltung durch einen Ehegatten). Ohne ausdrückliche Regelung gilt gemeinschaftliche Verwaltung.
Sondergut (§ 1417 BGB): Zum Sondergut gehören kraft Gesetzes Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar sind — insbesondere Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Dienstleistungsansprüche, Mitgliedschaften in Vereinen und GmbH-Anteile, die mit einem Abtretungsverbot (§ 399 BGB) belastet sind. Das Sondergut ist getrennt, muss aber im Gütergemeinschaftsvertrag nicht ausdrücklich benannt werden — es entsteht kraft Gesetzes.
Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB): Im Gegensatz zum Sondergut muss das Vorbehaltsgut ausdrücklich im Ehevertrag oder durch Schenkungsbedingung festgelegt werden. Typische Vorbehaltsgutregelungen: Immobilien, die ein Ehegatte vor der Ehe erworben hat und die nicht ins Gesamtgut eingebracht werden sollen; Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten allein; Berufswerkzeuge (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Verwaltung und Verfügung über Gesamtgut: Bei gemeinschaftlicher Verwaltung (§ 1421 BGB) können Ehegatten nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügen. Ausnahmen für den Alltag: Geschäfte des täglichen Lebens (Einkauf, Nebenkosten) können jeder Ehegatte allein abschließen (§ 1357 BGB). Für Grundstücksveräußerungen, GmbH-Anteilsübertragungen oder Darlehen über bestimmten Beträgen ist die Zustimmung beider Ehegatten nach § 1423 BGB erforderlich.
Haftung und Schulden (§ 1437 BGB): Gesamtgutsverbindlichkeiten sind Schulden, die in den Gesamtgut fallen: Schulden aus gemeinschaftlicher Verwaltung; Schulden eines Ehegatten, die das Gesamtgut durch Bereicherung vorteilhaft gemacht haben; Schulden aus dem Betrieb eines Handelsgewerbes, das zum Gesamtgut gehört. Für Schulden, die nur einen Ehegatten betreffen (Eigengutsverbindlichkeiten), haftet nur das Eigengut und das Sondergut dieses Ehegatten.
Auseinandersetzung bei Beendigung (§§ 1471–1481 BGB): Bei Scheidung oder Tod wird das Gesamtgut nach §§ 1471–1481 BGB auseinandergesetzt. Der Ehevertrag kann die Auseinandersetzungsregeln modifizieren — z.B. bestimmte Gegenstände vorab einem Ehegatten zuweisen (Vorausempfänge).
Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als Gesprächsbasis für das Notariatsgespräch. Verwandte Dokumente: de-ehevertrag (allgemeiner Ehevertrag) und de-ehevertrag-guetertrennung (Alternative).
So füllen Sie Ihr Ehevertrag Gütergemeinschaft Deutschland aus
Die Vorbereitung eines Ehevertrags zur Gütergemeinschaft erfordert eine genaue Bestandsaufnahme des Vermögens und die Klärung der Verwaltungsstruktur.
Schritt 1 — Vermögensinventar erstellen: Listen Sie alle Vermögenswerte auf: Immobilien (mit Grundbuchangaben: Grundbuchblatt, Flurnummer, Gemarkung); Bankkonten (IBAN, Bank, Kontoinhaber); Wertpapierdepots (Depotnummer, Bank); GmbH-Anteile (Nennbetrag, HRB-Nummer); Fahrzeuge (Kfz-Schein); sonstige wertvolle Gegenstände (Kunst, Schmuck). Dieses Inventar wird als Anlage zum Ehevertrag beigefügt.
Schritt 2 — Vorbehaltsgut bestimmen: Entscheiden Sie, welche Vermögenswerte nicht ins Gesamtgut eingebracht werden sollen (Vorbehaltsgut nach § 1418 BGB). Typische Vorbehaltsgutposten: Immobilien aus früherer Ehe oder Erbschaft; Anteile an Familienunternehmen; Berufsausstattung (Praxis, Werkzeuge).
Schritt 3 — Verwaltungsstruktur wählen: Entscheiden Sie, ob das Gesamtgut gemeinschaftlich (§ 1421 BGB) oder von einem Ehegatten allein (§ 1422 BGB) verwaltet wird. Bei Alleinverwaltung: klären Sie, welche Geschäfte der alleinverwaltende Ehegatte ohne Zustimmung des anderen abschließen darf.
Schritt 4 — Schuldenregelung: Legen Sie fest, welche bestehenden Schulden ins Gesamtgut eingebracht werden (Gesamtgutsverbindlichkeiten nach § 1437 BGB) und welche beim jeweiligen Ehegatten verbleiben (Eigengutsverbindlichkeiten). Besonders wichtig bei Unternehmen: Kreditverbindlichkeiten einer GmbH oder AG, die als Gesamtgut geführt wird.
Schritt 5 — Auseinandersetzungsregelung: Legen Sie im Ehevertrag fest, wie das Gesamtgut bei Scheidung oder Tod aufgeteilt wird. Standardmäßig hälftig nach § 1478 BGB; Abweichungen sind möglich.
Schritt 6 — Handelsregisterpflicht prüfen: Wenn ein kaufmännisches Unternehmen (e.K., OHG, KG) zum Gesamtgut gehört, muss die Gütergemeinschaft unter Umständen im Handelsregister (§§ 1559–1560 BGB, HGB § 105 ff.) eingetragen werden. Der Notar prüft diese Anforderung.
Schritt 7 — Notariatsbeurkundung: Beide Ehegatten erscheinen persönlich beim Notar. Der Notar beurkundet nach § 1410 BGB und empfiehlt ggf. die Eintragung im Güterrechtsregister (§ 1558 BGB) beim Amtsgericht.
Rechtliche Anforderungen für Ehevertrag Gütergemeinschaft Deutschland
Die Gütergemeinschaft unterliegt besonderen formellen und materiellen Anforderungen, die über den allgemeinen Ehevertrag hinausgehen.
Notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB, § 6 BeurkG): Wie alle Eheverträge muss der Gütergemeinschaftsvertrag von einem Notar beurkundet werden. Beide Ehegatten müssen gleichzeitig beim Notar erscheinen. Formunwirksame Vereinbarungen sind nach § 125 BGB nichtig.
Güterrechtsregister (§§ 1558–1563 BGB): Die Gütergemeinschaft kann auf Antrag im Güterrechtsregister beim Amtsgericht (Registergericht am Wohnsitz) eingetragen werden (§ 1558 BGB). Die Eintragung hat Wirkung gegenüber Dritten: Gläubiger, die vom vereinbarten Güterstand keine Kenntnis hatten, können sich nicht auf das gesetzliche Güterrecht berufen (§ 1412 BGB). Ohne Eintragung gilt die Gütergemeinschaft nur inter partes.
Grundbuchangelegenheiten: Wenn Grundstücke (Immobilien) in das Gesamtgut eingebracht werden, muss das Grundbuch (Grundbuchamt beim Amtsgericht, § 1 GBO) entsprechend umgeschrieben werden. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag (§ 22 GBO) und setzt eine notariell beurkundete Einigung voraus (§ 929 BGB analog).
Haftungsfolgen für Kaufleute (HGB §§ 105 ff.): Wenn ein Ehegatte Kaufmann (§ 1 HGB) ist und sein Handelsgeschäft zum Gesamtgut gehört, haften die Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1437 BGB) unbeschränkt für Handelsschulden. Gläubiger des Handelsgeschäfts können auf das gesamte Gesamtgut vollstrecken — ein erhebliches Haftungsrisiko für den anderen Ehegatten. Für GmbH-Gesellschafter gilt: GmbH-Anteile können zum Gesamtgut gehören; die GmbH-Haftung bleibt aber auf die Einlage beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Insolvenzrechtliche Besonderheiten (§ 37 InsO): Im Insolvenzverfahren eines Ehegatten kann der Insolvenzverwalter nach § 37 InsO auf den Anteil des Ehegatten am Gesamtgut zugreifen — das gesamte Gesamtgut kann daher in die Insolvenzmasse fallen. Dies macht die Gütergemeinschaft bei wirtschaftlich riskanten Tätigkeiten eines Partners (Selbständigkeit, Unternehmertum) besonders problematisch.
Häufige Fehler bei Ihrem Ehevertrag Gütergemeinschaft Deutschland
Bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die zu erheblichen Haftungsrisiken und unerwarteten Rechtsfolgen führen.
Unterschätzung der Haftungsfolgen: Der schwerwiegendste Fehler bei der Gütergemeinschaft ist die Unterschätzung der Haftungsfolgen. Wenn ein Ehegatte Schulden macht — aus einem Gewerbe (§ 14 GewO), als Bürge (§ 765 BGB) oder durch unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) — können Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 1437 BGB auf das gesamte Gesamtgut vollstrecken. Der andere Ehegatte haftet also mittelbar mit seinem eingebrachten Vermögen für Schulden, an denen er nicht beteiligt war.
Fehlende Vorbehaltsgutvereinbarung: Wenn wertvolle Vermögenswerte (Immobilien, Unternehmensanteile, Erbschaften) nicht ausdrücklich als Vorbehaltsgut nach § 1418 BGB im Ehevertrag bezeichnet werden, fallen sie automatisch ins Gesamtgut. Ein ererbtes Grundstück, das nicht als Vorbehaltsgut vereinbart wurde, gehört damit beiden Ehegatten gemeinsam — mit entsprechenden Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen.
Vernachlässigung der Grundbuchumschreibung: Wenn Immobilien in das Gesamtgut eingebracht werden sollen, muss das Grundbuch entsprechend berichtigt werden (§ 22 GBO). Ohne Grundbucheintrag hat die Gütergemeinschaft gegenüber Dritten (z.B. bei Verkauf) keine Wirkung — der eingetragene Eigentümer kann die Immobilie allein veräußern, obwohl sie zum Gesamtgut gehören soll.
Keine Auseinandersetzungsregelung für den Scheidungsfall: Ohne vertragliche Auseinandersetzungsregelung (§§ 1471–1481 BGB) wird das Gesamtgut bei Scheidung hälftig geteilt — unabhängig davon, welcher Ehegatte was eingebracht hat. Diese hälftige Teilung kann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn die Beiträge zum Gesamtgut sehr unterschiedlich waren.
Insolvenzrisiko nicht berücksichtigt: Wenn ein Ehegatte selbständig tätig ist oder unternehmerische Risiken trägt, sollte die Gütergemeinschaft vermieden werden, da im Insolvenzfall des Unternehmens nach § 37 InsO das gesamte Gesamtgut in die Insolvenzmasse fällt (BGH, 17.11.2005, IX ZR 8/04). Die Gütertrennung (§ 1414 BGB) wäre in diesem Fall besser geeignet.
Quellen und Zitate
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- § 1416 BGBDE official
- § 1421 BGBDE official
- § 1417 BGBDE official
- § 1418 BGBDE official
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- § 399 BGBDE official
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- § 1423 BGBDE official
- § 1478 BGBDE official
- § 1410 BGBDE official
- § 1558 BGBDE official
- § 125 BGBDE official
- § 1412 BGBDE official
- § 929 BGBDE official
- § 765 BGBDE official
- § 823 BGBDE official
- § 1414 BGBDE official
- § 740 ZPODE official
- § 6 BeurkGDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland — ohne Ehevertrag gilt sie automatisch. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Eheleute getrennt; jeder verwaltet sein Vermögen selbständig. Bei Scheidung wird lediglich der während der Ehe erzielte Zugewinn (Vermögenszuwachs) ausgeglichen: Wer mehr erwirtschaftet hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 BGB). Bei der Gütergemeinschaft (§§ 1415–1482 BGB) dagegen werden die Vermögen beider Eheleute kraft Ehevertrag zusammengeführt — es entsteht ein gemeinsames Vermögen (Gesamtgut), das beide gemeinsam verwalten (§ 1421 BGB). Bei Scheidung wird das Gesamtgut hälftig geteilt (§ 1478 BGB), ohne dass ein Zugewinnausgleich berechnet wird — es gibt keine Verrechnung von Anfangsvermögen und Zugewinn. Die Gütergemeinschaft bedeutet volle Vermögensgemeinschaft vom ersten Tag an; die Zugewinngemeinschaft bedeutet Trennung der Vermögen mit Ausgleich am Ende.
Die Haftungsfrage bei der Gütergemeinschaft ist komplex und hängt davon ab, ob die Schuld eine Gesamtgutsverbindlichkeit nach § 1437 BGB ist. Gesamtgutsverbindlichkeiten sind: Schulden aus der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts; Schulden, die vor der Gütergemeinschaftsvereinbarung als Gesamtgutsverbindlichkeiten eingebracht wurden; Schulden aus Geschäften, für die das Gesamtgut durch Bereicherung vorteilhaft gemacht wurde; Schulden aus dem Betrieb eines Handelsgewerbes, das zum Gesamtgut gehört. Für Gesamtgutsverbindlichkeiten können Gläubiger in das gesamte Gesamtgut vollstrecken (§ 740 Abs. 1 ZPO). Eigengutsverbindlichkeiten (Schulden, die nur einen Ehegatten betreffen) können dagegen nur aus dem Eigengut und dem Sondergut dieses Ehegatten vollstreckt werden. Das Eigeninteresse des anderen Ehegatten am Gesamtgut ist damit zumindest teilweise geschützt. In der Praxis ist die Abgrenzung schwierig, weshalb Juristen von der Gütergemeinschaft bei unternehmerisch tätigen Ehegatten abraten.
Ja — über das gesetzliche Sondergut (§ 1417 BGB, nicht übertragbare Rechte) hinaus können Ehegatten bestimmte Vermögenswerte durch den Ehevertrag als Vorbehaltsgut nach § 1418 BGB ausklammern. Das Vorbehaltsgut muss ausdrücklich im Ehevertrag oder in einer ergänzenden Vereinbarung benannt werden; eine pauschale Verweisung reicht nicht. Typische Vorbehaltsgutvereinbarungen: Eine Immobilie, die Ehegatte 1 vor der Ehe erworben hat, bleibt sein alleiniges Eigentum und fällt nicht ins Gesamtgut; Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten allein, wenn der Erblasser oder Schenker die Gesamtgutzugehörigkeit ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB); der Anspruch aus einer bestimmten Lebensversicherung, die nur einem Ehegatten zugutekommt. Das Vorbehaltsgut wird vom jeweiligen Ehegatten allein verwaltet und haftet nur für seine eigenen Schulden (Eigengutsverbindlichkeiten). Eine genaue Benennung im Ehevertrag ist unverzichtbar — ohne Benennung fällt das Vermögen ins Gesamtgut.
Beim Tod eines Ehegatten endet die Gütergemeinschaft nach §§ 1482–1487 BGB in einer von zwei Varianten: (1) Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 1483 BGB) — wenn der Ehevertrag dies vorsieht und gemeinsame Kinder vorhanden sind, wird die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt. Das Gesamtgut bleibt zusammen, bis die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgehoben wird. (2) Auseinandersetzung mit dem Nachlass: Wenn keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart ist, wird das Gesamtgut nach § 1482 BGB aufgeteilt: Der Hälfteanteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt in seinen Nachlass und wird nach dem Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB) verteilt. Der überlebende Ehegatte behält seinen Hälfteanteil und erbt zusätzlich nach § 1931 BGB (neben Kindern: ein Viertel der Erbschaft). Ohne fortgesetzte Gütergemeinschaft kann dies bedeuten, dass der überlebende Ehegatte mit den Erben des verstorbenen Partners Miteigentümer der Gesamtgutsimmobilien wird — was Verwaltungsprobleme erzeugen kann. Ein ergänzendes gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) ist daher bei Gütergemeinschaft besonders empfehlenswert.
Die Eintragung der Gütergemeinschaft in das Güterrechtsregister nach §§ 1558–1563 BGB ist freiwillig, aber sinnvoll. Das Güterrechtsregister wird beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht am Wohnsitz der Ehegatten) geführt. Ohne Eintragung gilt die Gütergemeinschaft nur zwischen den Ehegatten (inter partes): Dritte — insbesondere Gläubiger und Geschäftspartner — können sich nach § 1412 BGB auf das gesetzliche Güterrecht (Zugewinngemeinschaft) berufen, wenn sie vom vereinbarten Güterstand keine Kenntnis hatten. Mit Eintragung dagegen müssen Dritte die Gütergemeinschaft gegen sich gelten lassen — auch wenn sie von ihr keine tatsächliche Kenntnis hatten. Die Eintragung kostet ca. EUR 30–60 Gerichtsgebühr und erfolgt auf Antrag beim Amtsgericht (Güterrechtsregister ist öffentlich einsehbar). Für Gläubigerschutz und Rechtssicherheit bei Immobilientransaktionen oder Unternehmensgeschäften ist die Eintragung dringend empfehlenswert. Der Notar, der den Ehevertrag beurkundet, kann den Antrag auf Eintragung gleichzeitig stellen.
Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft bei Scheidung richtet sich nach §§ 1471–1481 BGB und ist deutlich aufwändiger als die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Ablauf: (1) Bestandsaufnahme des Gesamtguts — alle Aktiva (Immobilien, Konten, Fahrzeuge, Beteiligungen) und Passiva (Schulden) des Gesamtguts werden vollständig erfasst; (2) Ausgleichung von Einlagen (§ 1476 BGB) — Ehegatten, die mehr als die Hälfte zum Gesamtgut beigetragen haben, erhalten einen Ausgleich; (3) Teilung des verbleibenden Gesamtguts (§ 1478 BGB) — grundsätzlich hälftig; Abweichungen durch Ehevertrag möglich; (4) Teilung von Grundstücken (§ 1477 BGB) — können entweder einem Ehegatten zugewiesen werden (gegen Ausgleichszahlung), versteigert (§ 180 ZVG Zwangsversteigerungsgesetz) oder durch Realteilung aufgeteilt werden. Bei Scheitern der außergerichtlichen Einigung kann jeder Ehegatte Klage auf Auseinandersetzung vor dem Familiengericht (Amtsgericht) erheben. Die Auseinandersetzung dauert oft Jahre und ist deutlich kostspieliger als bei anderen Güterständen — ein weiteres Argument für Vorbehaltsgutregelungen und vertragliche Auseinandersetzungsregeln im Ehevertrag.
Die Gütergemeinschaft gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Ehevertrags; ob Vorehe-Schulden ins Gesamtgut fallen, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Wenn der Ehevertrag zur Gütergemeinschaft bei Eheschließung abgeschlossen wird: Vorehe-Schulden eines Ehegatten werden nach § 1437 Abs. 2 BGB nur dann Gesamtgutsverbindlichkeiten, wenn sie im Ehevertrag ausdrücklich als solche bestimmt wurden oder wenn sie aus dem eingebrachten Vermögen resultieren. Andernfalls bleiben Vorehe-Schulden Eigengutsverbindlichkeiten, die nur aus dem Eigengut des schuldenden Ehegatten vollstreckt werden können. Wenn die Gütergemeinschaft erst während der Ehe durch Änderung des Ehevertrags vereinbart wird: Das bisher getrennte Vermögen wird zum Gesamtgut; bestehende Schulden bleiben grundsätzlich beim jeweiligen Schuldner (Eigengutsverbindlichkeiten), sofern nicht anders vereinbart. Der Ehevertrag sollte die Behandlung von Vorehe-Schulden ausdrücklich regeln, um spätere Haftungsstreitigkeiten zu vermeiden. Empfehlung: Alle bestehenden Schulden und Kreditverträge im Ehevertrag auflisten und ihre Behandlung festlegen.
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