Skip to main content

Werkstudentenvertrag Deutschland (SGB V §6, BGB §611a)

Werkstudentenvertrag (BGB §611a, SGB V Werkstudentenprivileg)

Vertragsbezeichnung

WERKSTUDENTENVERTRAG

zwischen [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Anschrift] — nachfolgend „“ genannt — und [Werkstudent Name] [Werkstudent Anschrift] immatrikuliert an der [Hochschule], [Studienfach], Matrikel-Nr. [Matrikelnummer] — nachfolgend „“ genannt —

§ 1 Vertragsgegenstand und Werkstudentenstatus

(1) Der Werkstudent wird bei dem Arbeitgeber als [Taetigkeit] beschäftigt.

(2) Voraussetzung für diesen Vertrag und das damit verbundene Werkstudentenprivileg nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist die ordnungsgemäße Immatrikulation des Werkstudenten an einer Hochschule. Der Werkstudent verpflichtet sich, dem Arbeitgeber bei Beginn und sodann zu jedem Semester eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

(3) Der Werkstudent versichert, dass das Studium die Hauptbeschäftigung darstellt und die Erwerbstätigkeit hinter dem Studium zurücktritt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG B 12 KR 14/15 R).

§ 2 Beginn, Befristung, Probezeit

(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Beginn] und endet am [Ende] (befristet im Sinne des §14 TzBfG).

(2) Die ersten [Probezeit] Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gemäß §622 Abs. 3 BGB gekündigt werden.

§ 3 Arbeitsort und Arbeitszeit

(1) Arbeitsort: [Arbeitsort].

(2) Während der Vorlesungszeit beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit [Wochenstunden Vorlesung] Stunden. Diese Grenze entspricht den Vorgaben des Werkstudentenprivilegs nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V — höchstens 20 Stunden pro Woche während des Semesters.

(3) In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) kann die Arbeitszeit auf bis zu [Wochenstunden Semesterferien] Stunden pro Woche erhöht werden, längstens jedoch für 26 Wochen pro Kalenderjahr (3-Monats-Regel der Spitzenverbände der Krankenkassen).

(4) Es gelten die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) — §3 ArbZG (8 Stunden werktäglich) und Pausen nach §4 ArbZG.

§ 4 Vergütung und Lohnabrechnung

(1) Der Werkstudent erhält einen Bruttostundenlohn in Höhe von [Stundenlohn] €. Der durchschnittliche Bruttomonatslohn beträgt [Monatslohn Durchschnitt] €.

(2) Die Vergütung wird [Auszahlung] ausgezahlt. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag werden nach §38 Einkommensteuergesetz (EStG) abgeführt.

(3) Werkstudenten sind in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Es entfallen lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach §172 SGB VI.

§ 5 Urlaub

(1) Der Werkstudent hat Anspruch auf [Urlaubstage] Werktage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr gemäß §3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

(2) Der Urlaub ist rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abzustimmen unter Berücksichtigung der Studientermine und der Klausurzeiten.

§ 6 Verschwiegenheit und Datenschutz

Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: [Verschwiegenheit]. Der Werkstudent verpflichtet sich, das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und die DSGVO sowie §26 BDSG zu beachten.

§ 7 Kündigung nach Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist [Kuendigungsfrist Nach Probezeit] gemäß §622 BGB. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach §626 BGB bleibt unberührt.

Bei Exmatrikulation oder Wegfall der Werkstudenteneigenschaft ist der Arbeitgeber berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln umzustellen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform gemäß §126 BGB.

(2) Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt (salvatorische Klausel).

(3) Anwendbares Recht ist deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Arbeitgebers, soweit gesetzlich zulässig.

Unterschriften

[Ort Datum]

_____________________________ [Arbeitgeber Name] (Arbeitgeber)

_____________________________ [Werkstudent Name] (Werkstudent)

Arbeitgeber

________________

Signature

Werkstudent

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Werkstudentenvertrag Deutschland (SGB V §6, BGB §611a)?

Der Werkstudentenvertrag in Deutschland regelt die Beschäftigung von immatrikulierten Studierenden, die neben ihrem Studium gegen Vergütung arbeiten und dabei das sogenannte Werkstudentenprivileg nach §6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in Anspruch nehmen. Der Werkstudentenvertrag Deutschland ist rechtlich ein Arbeitsvertrag nach §611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), unterscheidet sich aber durch Sonderregelungen in der Sozialversicherung, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 20 Stunden während der Vorlesungszeit und der Anbindung an den Studierendenstatus an der Hochschule.

Wesentliches Merkmal des Werkstudentenvertrags: Werkstudierende sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach §172 SGB VI Beitragspflicht — die Beiträge betragen aktuell 9,3 Prozent des Bruttoverdienstes als Arbeitnehmeranteil und werden vom Arbeitgeber abgeführt. Die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg ergeben sich aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG B 12 KR 14/15 R) — Studium muss „im Vordergrund" stehen, Erwerbstätigkeit darf das Studium nicht prägen.

Der Werkstudentenvertrag erlaubt grundsätzlich höchstens 20 Stunden Wochenarbeitszeit während der Vorlesungszeit. In den Semesterferien darf die Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden pro Woche erhöht werden, jedoch nur für maximal 26 Wochen innerhalb eines Zeitjahres (sogenannte 26-Wochen-Regel der Krankenkassen-Spitzenverbände). Wer diese Grenzen überschreitet, verliert rückwirkend das Werkstudentenprivileg, was den Arbeitgeber zur Nachzahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet — Krankenkasse, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV regelmäßig die Einhaltung dieser Grenzen.

Der Mindestlohn nach §1 Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt uneingeschränkt — gegenwärtig 12,82 € pro Stunde (Stand 01.01.2025). Werkstudenten sind nicht von der Mindestlohnpflicht ausgenommen, da das Mindestlohngesetz im Gegensatz zum Praktikumsvertrag bei Werkstudenten keine Sonderregelung kennt. Das Lohnsteuerverfahren richtet sich nach §38 Einkommensteuergesetz (EStG); Werkstudierende geben die Steuerklasse I an und können zu viel gezahlte Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückerhalten.

Werkstudenten haben Anspruch auf den vollen gesetzlichen Erholungsurlaub gemäß §3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) — bei Fünftagewoche mindestens 20 Werktage pro Jahr, bei einer Tätigkeit von 20 Stunden pro Woche entsprechend anteilig. Der Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt grundsätzlich, sofern die Wartezeit von sechs Monaten nach §1 KSchG erfüllt ist und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat (§23 KSchG). Befristungen nach §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind üblich und können entweder mit sachlichem Grund (z.B. Studienabschluss) oder im Rahmen der Höchstgrenze von 24 Monaten ohne sachlichen Grund vereinbart werden.

Anders als beim Minijob nach §8 SGB IV (538 € pro Monat ab 2024) ist beim Werkstudentenvertrag die Vergütung nicht gedeckelt — Werkstudenten können auch mehr als 538 € pro Monat verdienen, ohne ihren Werkstudentenstatus zu verlieren. Maßgeblich ist allein die Einhaltung der 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) veröffentlichen Mustervorlagen, doch der Werkstudentenvertrag muss individuell auf den konkreten Arbeitsplatz, die Hochschulanforderungen und die Studienordnung abgestimmt werden — insbesondere Klauseln zur Lage der Arbeitszeit in Klausurphasen.

Wann brauchen Sie Werkstudentenvertrag Deutschland (SGB V §6, BGB §611a)?

Der Werkstudentenvertrag wird in Deutschland in zahlreichen Konstellationen benötigt, in denen ein Unternehmen einen immatrikulierten Studierenden für eine längerfristige, regelmäßige Beschäftigung neben dem Studium einstellen möchte. Anders als beim Praktikumsvertrag steht hier die produktive Mitarbeit im Vordergrund, nicht das Erlernen neuer Kenntnisse — gleichwohl muss das Studium die Hauptbeschäftigung bleiben.

Erste typische Situation — Längerfristige Werkstudententätigkeit in IT, Beratung oder Engineering: Unternehmen aus den Bereichen Softwareentwicklung, Beratung, Maschinenbau und Pharma beschäftigen Werkstudenten meist über mehrere Semester für 15-20 Stunden pro Woche. Der Werkstudentenvertrag dokumentiert die Beschäftigungsbedingungen und ermöglicht dem Werkstudenten, das Werkstudentenprivileg nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V zu nutzen — Versicherungsfreiheit in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Zweite Situation — Werkstudenten als Vorbereitung auf den Berufseinstieg: Viele Bachelor- und Masterabsolventen arbeiten bereits während des Studiums beim späteren Arbeitgeber als Werkstudenten und werden nach Studienende übernommen. Der Werkstudentenvertrag dient dabei als Brücke zur Vollzeitanstellung und ermöglicht beiden Seiten eine gegenseitige Erprobung — vergleichbar mit einer ausgedehnten Probezeit.

Dritte Situation — Forschungstätigkeit in Hochschulen oder Forschungsinstituten: Universitäten, Max-Planck-Institute, Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Gemeinschaft beschäftigen studentische Hilfskräfte (Hiwis) und wissenschaftliche Hilfskräfte. Hierfür gelten oft tarifliche Regelungen — etwa der TV-L für Werkstudenten an Universitäten — die in den Werkstudentenvertrag einbezogen werden müssen.

Vierte Situation — Internationale Studenten mit Aufenthaltstitel: Ausländische Studierende mit Aufenthaltstitel nach §16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dürfen 140 ganze oder 280 halbe Tage pro Jahr einer Beschäftigung nachgehen (§17 Abs. 2 AufenthG; Beschäftigungsverordnung). Der Werkstudentenvertrag dient als Nachweis gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde und der Hochschule.

Fünfte Situation — Werkstudent in Vorlesungszeit und Vollzeit in Semesterferien: Während der Vorlesungszeit gilt die 20-Stunden-Grenze; in den Semesterferien können Werkstudenten bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten, jedoch maximal 26 Wochen pro Jahr (3-Monats-Regel). Diese gespaltene Arbeitszeit erfordert klare vertragliche Regelungen zur Stundenverteilung und zum Stundenlohn.

Sechste Situation — Übergangsphase nach Studienabschluss: Nach Bestehen der letzten Prüfung verliert der Werkstudent seinen Status mit Exmatrikulation. In dieser Übergangsphase kann der Werkstudentenvertrag in einen regulären Arbeitsvertrag umgewandelt werden — die Sozialversicherungspflicht greift dann ab dem Folgemonat der Exmatrikulation. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) und die Bundesagentur für Arbeit empfehlen rechtzeitige Vertragsanpassungen.

Siebte Situation — Werkstudent in Doktoranden- oder Promotionsphase: Doktoranden, die noch immatrikuliert sind, können das Werkstudentenprivileg nutzen, sofern die wissenschaftliche Tätigkeit dem Studium dient und die 20-Stunden-Grenze eingehalten wird. Bei Drittmittelfinanzierung ist sorgfältige Abgrenzung zwischen Werkstudenten- und Wissenschaftlervertrag nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erforderlich.

Was gehört in Ihr Werkstudentenvertrag Deutschland (SGB V §6, BGB §611a)?

Ein wirksamer Werkstudentenvertrag in Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, die sowohl arbeitsrechtlichen Anforderungen nach §2 Nachweisgesetz (NachwG) als auch sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für das Werkstudentenprivileg nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V genügen. Fehler bei diesen Pflichtangaben können zu hohen Nachzahlungen und Bußgeldern führen.

Vollständige Personalien und Hochschulnachweis: Der Werkstudentenvertrag muss Arbeitgeber (Firmierung gemäß Handelsregister, Sitz, Handelsregisternummer) und Werkstudent (vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) eindeutig bezeichnen. Wesentlich ist der Nachweis der Immatrikulation an einer Hochschule mit Angabe der Hochschule, des Studienfachs, des Fachsemesters und der Matrikelnummer. Der Arbeitgeber sollte sich bei Vertragsbeginn und in jedem Semester eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorlegen lassen — Verlust des Studierendenstatus führt zum Wegfall des Werkstudentenprivilegs.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Werkstudentenprivileg: Der Vertrag muss die wöchentliche Arbeitszeit klar regeln — höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit gemäß §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und der Geringfügigkeitsrichtlinie. In den Semesterferien sind bis zu 40 Stunden pro Woche möglich, jedoch nur für höchstens 26 Wochen innerhalb eines Zeitjahres (26-Wochen-Regel). Eine Kombination aus mehreren Werkstudententätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern muss in der Summe die 20-Stunden-Grenze einhalten — der Werkstudent muss seine Tätigkeiten gegenüber jedem Arbeitgeber offenlegen.

Mindestlohn und Vergütungsregelung: Der Stundenlohn muss mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach §1 MiLoG entsprechen — 12,82 € pro Stunde (Stand 01.01.2025). Die Vergütung wird brutto vereinbart; Lohnsteuer nach §38 EStG, Solidaritätszuschlag und Rentenversicherungsbeiträge nach §172 SGB VI werden vom Arbeitgeber abgeführt. Üblich ist eine monatliche Abrechnung zum 15. des Folgemonats. Der Werkstudent erhält eine monatliche Lohnabrechnung mit allen Pflichtangaben nach §108 GewO.

Tätigkeitsbeschreibung und Weisungsbefugnis: Die Tätigkeit muss konkret bezeichnet sein — z.B. „Werkstudent Softwareentwicklung Backend (Java/Spring)" oder „Werkstudent Marketing Content Creation". Pauschalformulierungen sind unzureichend. Der Vertrag legt fest, wem der Werkstudent fachlich und disziplinarisch unterstellt ist und welche Befugnisse er hat. Hier bestehen Parallelen zum regulären Arbeitsvertrag nach §611a BGB — der Werkstudent ist arbeitsvertraglich vollwertiger Arbeitnehmer.

Arbeitsort und Möglichkeit zu Homeoffice: Hauptarbeitsort und Regelung zu mobilem Arbeiten müssen niedergelegt sein. Bei Tätigkeit im Homeoffice gelten besondere Anforderungen an die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); der Arbeitgeber bleibt für Arbeitsschutz auch bei Heimarbeit verantwortlich. Bei wechselnden Arbeitsorten zwischen Universität und Arbeitgeber ist die Lage der Arbeitszeit zu klären, insbesondere in Klausurphasen.

Befristung nach TzBfG und Probezeit: Werkstudentenverträge sind häufig befristet — etwa bis zum voraussichtlichen Studienabschluss. Die Befristung bedarf der schriftlichen Form nach §14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); bei mündlicher oder unterschriebener E-Mail-Befristung gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Sachliche Befristungsgründe nach §14 Abs. 1 TzBfG: Studienabschluss, Projektzeitraum, Vertretung. Probezeit von bis zu 6 Monaten gemäß §622 Abs. 3 BGB mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Urlaubsanspruch nach BUrlG: Der Werkstudent hat Anspruch auf den anteiligen gesetzlichen Mindestjahresurlaub gemäß §3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) — bei einer Fünftagewoche und 12 Monaten Beschäftigung 20 Werktage. Bei Teilzeit (z.B. 20 Stunden pro Woche statt 40) bleibt der Urlaubsanspruch in Werktagen gleich, da BUrlG den Anspruch in Werktagen und nicht in Stunden bemisst. Übliche tarifliche oder vertragliche Regelungen sehen 24-30 Werktage vor.

Sozialversicherungsrechtliche Klauseln und Statusprüfung: Der Vertrag sollte ausdrücklich auf das Werkstudentenprivileg nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V hinweisen und den Werkstudenten verpflichten, jede Statusveränderung (Exmatrikulation, Beendigung des Hauptstudiums, Wechsel ins Promotionsstudium) unverzüglich zu melden. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt im Rahmen von §7a SGB IV Statusfeststellungsverfahren durch.

Verschwiegenheits- und Datenschutzklauseln: Werkstudenten haben oft Zugang zu sensiblen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Der Vertrag muss Klauseln zur Verschwiegenheit nach Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und §17 UWG enthalten sowie zum Datenschutz nach Art. 5 DSGVO und §26 BDSG. Forms-legal.com bietet rechtssichere Vorlagen mit allen erforderlichen Klauseln. Verbundene Dokumente: Vertraulichkeitsvereinbarung Mitarbeiter und regulärer Arbeitsvertrag bei Statuswechsel.

So füllen Sie Ihr Werkstudentenvertrag Deutschland (SGB V §6, BGB §611a) aus

Das Ausfüllen des Werkstudentenvertrags erfordert sorgfältige Vorbereitung — sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Werkstudenten. Fehler bei den Pflichtangaben können zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und Bußgeldern führen.

Schritt 1 — Werkstudentenstatus und Immatrikulation prüfen: Bevor der Vertrag ausgefüllt wird, lassen Sie sich vom Werkstudenten eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule vorlegen. Die Bescheinigung enthält Hochschule, Studienfach, Fachsemester und Matrikelnummer und muss zur Personalakte genommen werden. Pflicht: Diese Bescheinigung in jedem Semester aktualisieren, da Verlust des Studierendenstatus durch Exmatrikulation oder Beendigung des Hauptstudiums das Werkstudentenprivileg nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V entfallen lässt.

Schritt 2 — Vertragsparteien vollständig erfassen: Tragen Sie den Arbeitgeber mit Firmierung gemäß Handelsregistereintrag, Handelsregisternummer und Sitz ein. Der Werkstudent wird mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit und Steueridentifikationsnummer erfasst. Bei ausländischen Studierenden mit Aufenthaltstitel nach §16b AufenthG ist die Genehmigung der Beschäftigung durch die Ausländerbehörde nachzuweisen.

Schritt 3 — Tätigkeitsbeschreibung konkret formulieren: Die Tätigkeit muss konkret beschrieben sein — z.B. „Werkstudent Softwareentwicklung Backend (Java/Spring), Mitwirkung bei Implementierung von Microservices, Code-Reviews unter Anleitung des Senior Developers, Erstellung technischer Dokumentation". Pauschalformulierungen wie „Bürotätigkeiten" sind zu vermeiden. Klären Sie, wem der Werkstudent fachlich und disziplinarisch unterstellt ist.

Schritt 4 — Wöchentliche Arbeitszeit zweigeteilt regeln: Tragen Sie die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit (höchstens 20 Stunden) und in den Semesterferien (bis zu 40 Stunden) ein. Berücksichtigen Sie die 26-Wochen-Regel der Spitzenverbände der Krankenkassen — innerhalb eines Zeitjahres dürfen höchstens 26 Wochen mit über 20 Wochenstunden gearbeitet werden. Halten Sie die Lage der Arbeitszeit fest (z.B. Mo-Mi nachmittags 13:00-19:00) und vereinbaren Sie eine Klausel zur Berücksichtigung von Klausurphasen.

Schritt 5 — Vergütung und Mindestlohn-Compliance sicherstellen: Tragen Sie den Bruttostundenlohn ein — mindestens 12,82 € (Stand 01.01.2025) gemäß §1 MiLoG. Berechnen Sie den durchschnittlichen Monatslohn (z.B. 20 Std./Woche × 4,33 Wochen × 16 € = 1.385,28 €). Klären Sie den Auszahlungsmodus (üblich: 15. des Folgemonats per SEPA) und das Auszahlungskonto. Vereinbaren Sie ggf. Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld oder Bonus.

Schritt 6 — Urlaubsanspruch nach BUrlG eintragen: Berechnen Sie den Mindestjahresurlaub — bei Fünftagewoche 20 Werktage gemäß §3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Übliche Werkstudenten-Regelungen sehen 24-30 Werktage vor. Bei unterjähriger Beschäftigung anteilig nach §5 BUrlG. Hinweis: Auch wenn der Werkstudent nur 20 Stunden pro Woche arbeitet, hat er denselben Urlaubsanspruch in Werktagen wie ein Vollzeitbeschäftigter.

Schritt 7 — Probezeit und Kündigungsfristen festlegen: Vereinbaren Sie eine Probezeit von bis zu 6 Monaten gemäß §622 Abs. 3 BGB mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen. Nach Probezeit gilt §622 BGB — Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Schriftform der Kündigung ist nach §623 BGB zwingend.

Schritt 8 — Befristung schriftlich nach §14 TzBfG vereinbaren: Bei befristeten Werkstudentenverträgen muss die Befristung schriftlich nach §14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vereinbart werden — sonst gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Sachliche Gründe nach §14 Abs. 1 TzBfG: voraussichtliches Studienende, Projektzeitraum, Vertretung. Ohne sachlichen Grund maximal 24 Monate (§14 Abs. 2 TzBfG).

Schritt 9 — Verschwiegenheit, Datenschutz und Schlussklauseln: Verschwiegenheitsklausel nach §17 UWG und Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) einfügen, Datenschutzklausel nach Art. 5 DSGVO und §26 BDSG. Schlussklauseln umfassen Schriftformerfordernis (§126 BGB), salvatorische Klausel und Gerichtsstand am Sitz des Arbeitgebers.

Häufige Fehler bei Ihrem Werkstudentenvertrag Deutschland (SGB V §6, BGB §611a)

Häufige Fehler beim Werkstudentenvertrag in Deutschland können zu erheblichen Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Bußgeldern führen. Arbeitgeber sollten die folgenden typischen Fehlerquellen kennen und vermeiden.

Fehler 1 — Überschreitung der 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit: Der häufigste und teuerste Fehler. Wer Werkstudenten während der Vorlesungszeit über 20 Stunden pro Woche beschäftigt, verliert rückwirkend das Werkstudentenprivileg nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Die Konsequenz: Der Arbeitgeber muss sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) für die gesamte Beschäftigungsdauer nachzahlen — bis zu vier Jahre rückwirkend gemäß §25 SGB IV plus Säumniszuschläge nach §24 SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft im Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV regelmäßig die Einhaltung der 20-Stunden-Grenze.

Fehler 2 — Fehlende oder veraltete Immatrikulationsbescheinigung: Wer es versäumt, in jedem Semester eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einzuholen, riskiert, einen exmatrikulierten Werkstudenten als Werkstudenten weiterzubeschäftigen. Bei Verlust des Studierendenstatus entfällt das Werkstudentenprivileg sofort — es entsteht volle Sozialversicherungspflicht ab dem Folgemonat der Exmatrikulation. Korrekte Vorgehensweise: Halbjährliche Vorlage der Bescheinigung als Compliance-Prozess in der Personalabteilung.

Fehler 3 — Verstoß gegen die 26-Wochen-Regel in Semesterferien: Wer einen Werkstudenten dauerhaft Vollzeit beschäftigt — etwa über zwei lange Semesterferien hinweg —, überschreitet die 26-Wochen-Grenze für Tätigkeiten über 20 Wochenstunden. Die Folge: Verlust des Werkstudentenprivilegs für die gesamte Zeitspanne. Korrekte Vorgehensweise: Stundennachweise führen und sicherstellen, dass innerhalb eines rollierenden Zeitjahres höchstens 26 Wochen mit über 20 Wochenstunden gearbeitet werden.

Fehler 4 — Mangelhafte Befristungsabrede ohne Schriftform: Befristungen nach §14 TzBfG bedürfen der Schriftform. Wer die Befristung nur mündlich oder per E-Mail vereinbart, riskiert, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt — der Werkstudent kann nach Studienende auf Weiterbeschäftigung klagen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 7 AZR 311/14) hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt.

Fehler 5 — Pauschallohn ohne Zeiterfassung: Wer mit Werkstudenten einen Pauschallohn vereinbart, ohne die Stunden zu dokumentieren, verstößt gegen §17 Mindestlohngesetz (MiLoG) — Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit. Bei Kontrollen durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) drohen Bußgelder. Korrekte Vorgehensweise: Tägliche Stundenerfassung mit Beginn, Ende und Pausen.

Fehler 6 — Falsche Verteilung von Mehrfachbeschäftigung: Werkstudenten, die bei mehreren Arbeitgebern parallel arbeiten, müssen die Summe der Stunden im Auge behalten — die 20-Stunden-Grenze gilt für die Gesamtbeschäftigung, nicht je Arbeitgeber. Werkstudenten sollten neue Beschäftigungen schriftlich anzeigen; Arbeitgeber sollten eine entsprechende Klausel im Vertrag aufnehmen. Bei Überschreitung tragen alle Arbeitgeber gesamtschuldnerisch die Sozialversicherungsbeiträge.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §611a BGBDE official
  2. §622 BGBDE official
  3. §623 BGBDE official
  4. §126 BGBDE official
  5. §1 KSchGDE official
  6. §23 KSchGDE official
  7. §38 EStGDE official
  8. §9 EStGDE official
  9. §5 BUrlGDE official
  10. §172 SGB VIDE official
  11. §7a SGB IVDE official
  12. §8 SGB IVDE official
  13. §25 SGB IVDE official
  14. §24 SGB IVDE official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Werkstudentenvertrag Deutschland (SGB V §6, BGB §611a) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/contracts/werkstudentenvertrag-deutschland

MLA

"Werkstudentenvertrag Deutschland (SGB V §6, BGB §611a) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/contracts/werkstudentenvertrag-deutschland.

BibTeX
@misc{formslegal-werkstudentenvertrag-deutschland,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Werkstudentenvertrag Deutschland (SGB V §6, BGB §611a) (Deutschland)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/contracts/werkstudentenvertrag-deutschland}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid