Probezeitverlängerung Deutschland (BGB §622, KSchG §1)
Vereinbarung
VEREINBARUNG ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DER PROBEZEIT
zwischen [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Anschrift] — nachfolgend „“ genannt — und [Arbeitnehmer Name] [Arbeitnehmer Anschrift] Funktion: [Arbeitnehmer Position] — nachfolgend „“ genannt —
Präambel
Die Parteien haben am [Arbeitsvertrag Datum] einen Arbeitsvertrag geschlossen, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am [Beginn Arbeitsverhaeltnis]. Im Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von [Urspr Probezeit Monate] Monaten vereinbart, die am [Urspr Probezeit Ende] endet.
Die Parteien halten es für angezeigt, die Probezeit einvernehmlich zu verlängern, da [Verlaengerungsgrund]
§ 1 Verlängerung der Probezeit
(1) Die Probezeit gemäß Arbeitsvertrag vom [Arbeitsvertrag Datum] wird einvernehmlich um [Verlaengerung Monate] Monate verlängert.
(2) Die verlängerte Probezeit endet am [Neue Probezeit Ende].
(3) Die Gesamtdauer der Probezeit überschreitet nicht 6 Monate gemäß §622 Abs. 3 BGB. Eine darüber hinausgehende Probezeit ist gesetzlich unzulässig — auch eine einvernehmliche Verlängerung kann die Sechsmonatsgrenze nicht überschreiten.
§ 2 Kündigungsfrist während der verlängerten Probezeit
(1) Während der verlängerten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist [Kuendigungsfrist].
(2) Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach §622 Abs. 1 und 2 BGB beziehungsweise die im Arbeitsvertrag vereinbarten Fristen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 KSchG greift nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer im Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern (§23 Abs. 1 KSchG).
§ 3 Sonstige Vertragsbestandteile
Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom [Arbeitsvertrag Datum] bleiben unverändert in Kraft.
§ 4 Schriftform und Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung wurde vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit geschlossen und bedarf der Schriftform nach §126 BGB.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Anwendbares Recht ist deutsches Recht; Gerichtsstand ist das zuständige Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers, gemäß §2 Abs. 1 ArbGG.
Unterschriften
[Ort Datum]
_____________________________ [Arbeitgeber Name] (Arbeitgeber)
_____________________________ [Arbeitnehmer Name] (Arbeitnehmer)
Arbeitgeber
________________
Signature
Arbeitnehmer
________________
Signature
Was ist Probezeitverlängerung Deutschland (BGB §622, KSchG §1)?
Die Probezeitverlängerung in Deutschland ist in BGB §622 Abs. 3 (Probezeit höchstens 6 Monate, Kündigungsfrist 2 Wochen) geregelt. Die Probezeitverlängerung Deutschland muss vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Probezeit geschlossen werden und bedarf nach §126 BGB der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Vertragsparteien. Eine elektronische Form nach §126a BGB ist möglich, in der Praxis aber unüblich. Eine nachträgliche Verlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit ist rechtlich ausgeschlossen — mit Ablauf des sechsten Monats greift kraft Gesetzes der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern gemäß §23 Abs. 1 KSchG. Eine erneute Probezeit oder eine Verlängerung über die Sechsmonatsgrenze hinaus ist nach Bundesarbeitsgericht-Rechtsprechung unzulässig.
Während der gesamten Probezeit — auch der verlängerten — gilt nach §622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, die für beide Vertragsparteien gilt und ohne Angabe eines Kündigungsgrundes ausgeübt werden kann. Der Arbeitnehmer hat in der Probezeit weder Anspruch auf das Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes noch auf Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG; lediglich die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften (Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertenrecht nach SGB IX) gelten unabhängig.
Nach Ablauf der verlängerten Probezeit — spätestens mit dem Ende des sechsten Monats — greift der allgemeine Kündigungsschutz, sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§23 Abs. 1 KSchG). Die Kündigungsfristen richten sich dann nach §622 Abs. 1 und 2 BGB — gestaffelt nach Beschäftigungsdauer. Der Probezeitverlängerung Deutschland sind enge Grenzen gesetzt; die Verlängerung darf nicht der Umgehung des Kündigungsschutzes dienen. Das Arbeitsgericht ist nach §2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für Streitigkeiten zuständig.
Von der Probezeitverlängerung zu unterscheiden ist die unbefristete Vereinbarung einer Probezeit nach §622 Abs. 3 BGB einerseits sowie die Befristung mit Sachgrund nach §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und die sachgrundlose Befristung nach §14 Abs. 2 TzBfG andererseits. Die Probezeitverlängerung modifiziert nur die Probezeitabrede des Arbeitsvertrages; das Arbeitsverhältnis selbst bleibt unbefristet, sofern nicht zusätzlich eine Befristungsabrede besteht. Bei befristeten Arbeitsverträgen kann die Probezeit nach §15 Abs. 3 TzBfG durch Vereinbarung verlängert werden — allerdings nur innerhalb der Sechsmonatsgrenze.
Wann brauchen Sie Probezeitverlängerung Deutschland (BGB §622, KSchG §1)?
Die Probezeitverlängerung Deutschland wird in mehreren typischen betrieblichen Konstellationen benötigt, in denen die ursprüngliche Probezeit nicht ausreicht, um die fachliche und persönliche Eignung des Arbeitnehmers abschließend zu beurteilen. Voraussetzung in allen Fällen: Die Verlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit vereinbart werden und darf die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten.
Erste Situation — Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Probezeit: Wenn der Arbeitnehmer in der ursprünglichen Probezeit längere Zeit krankheitsbedingt ausfällt und dadurch eine angemessene Eignungsbeurteilung nicht möglich war, kann die Probezeit zur Nachholung der Beobachtungszeit verlängert werden. Voraussetzung: Die Krankheit war nicht unmittelbar vor Ende der Probezeit, sondern erstreckte sich über einen relevanten Zeitraum innerhalb der ursprünglichen Probezeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lässt eine solche Verlängerung zu, sofern die Sechsmonatsgrenze nach §622 Abs. 3 BGB eingehalten wird.
Zweite Situation — Komplexe Aufgaben mit langer Einarbeitung: Bei spezialisierten Tätigkeiten — etwa in Forschung und Entwicklung, in der IT-Architektur, im Vertrieb mit Großkunden oder in leitenden Positionen — kann die ursprüngliche Probezeit von drei oder vier Monaten nicht ausreichen, um die Eignung umfassend zu beurteilen. Eine Verlängerung auf die volle Sechsmonatsfrist nach §622 Abs. 3 BGB ist hier zulässig.
Dritte Situation — Wechsel des Tätigkeitsbereichs während der Probezeit: Wenn der Arbeitnehmer in der ursprünglichen Probezeit auf eine andere Position oder in eine andere Abteilung wechselt — etwa von der Sachbearbeitung in die Teamleitung —, kann eine Probezeitverlängerung vereinbart werden, um die Eignung in der neuen Funktion zu beurteilen. Auch hier gilt die Sechsmonatsgrenze als absolute Obergrenze.
Vierte Situation — Besondere persönliche Umstände beim Arbeitnehmer: Bei Auszubildenden mit Übernahme nach Berufsausbildung, bei Wiedereinsteigern nach längerer Berufspause oder bei Arbeitnehmern mit besonderen Anforderungen kann eine Probezeitverlängerung sinnvoll sein. Achtung: Bei Schwerbehinderung nach §168 SGB IX gilt der besondere Kündigungsschutz nach Wartezeit erst nach sechs Monaten — die Probezeit kann dies nicht aushebeln.
Fünfte Situation — Tarifvertragliche Probezeit-Sonderregelungen: Manche Tarifverträge nach Tarifvertragsgesetz (TVG) sehen abweichende Probezeit-Regelungen vor, die innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsgrenze zulässig sind. Bei Geltung eines Tarifvertrages — etwa für den öffentlichen Dienst nach TVöD oder TV-L oder für die Metallindustrie — sind die tariflichen Bestimmungen vorrangig zu prüfen.
Sechste Situation — Befristete Arbeitsverhältnisse mit Probezeit: Bei befristeten Arbeitsverträgen nach §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann eine Probezeit innerhalb der Befristung vereinbart werden. Die Probezeitverlängerung ist hier nach §15 Abs. 3 TzBfG möglich, soweit die Sechsmonatsgrenze und die Befristungsdauer eingehalten werden. Auf forms-legal.com finden Arbeitgeber kostenlose Muster für sowohl unbefristete als auch befristete Arbeitsverträge mit angepassten Probezeit-Klauseln.
Was gehört in Ihr Probezeitverlängerung Deutschland (BGB §622, KSchG §1)?
Die wirksame Probezeitverlängerung in Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, deren Fehlen oder Unzulänglichkeit zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt. Die Probezeitverlängerung ist eine Modifikation des bestehenden Arbeitsvertrages und unterliegt strengen formellen sowie materiellen Anforderungen nach §622 Abs. 3 BGB und nach allgemeinen Vertragsregeln des BGB.
Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien: Arbeitgeber (vollständige Firmierung gemäß Handelsregistereintrag, Geschäftsanschrift, gesetzlicher Vertreter) und Arbeitnehmer (Vor- und Nachname, Wohnanschrift, konkrete Position im Betrieb) müssen eindeutig benannt sein. Die Bezeichnung muss exakt mit den Angaben im ursprünglichen Arbeitsvertrag übereinstimmen, damit kein Streit über die Identität der Vertragsparteien entstehen kann.
Bezugnahme auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag: Datum des Arbeitsvertrages, Beginn des Arbeitsverhältnisses und ursprünglich vereinbarte Probezeitdauer (z.B. drei, vier oder fünf Monate) müssen genau bezeichnet sein. Die Probezeitverlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit unterzeichnet werden — eine nachträgliche Verlängerung ist unwirksam, da mit Ablauf der ursprünglichen Probezeit der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu greifen beginnt (sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt nach §23 Abs. 1 KSchG).
Neue Probezeitdauer und Endtermin: Die Verlängerung muss konkret in Monaten (typischerweise um einen, zwei oder drei Monate) und mit konkretem Endtermin (z.B. 31.08.2026) vereinbart werden. Die Gesamtdauer der Probezeit darf nach §622 Abs. 3 BGB sechs Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten — eine darüber hinausgehende Verlängerung ist unwirksam und führt automatisch zum Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes nach Ablauf des sechsten Monats (BAG 6 AZR 519/11).
Sachgrund für die Verlängerung: Auch wenn das BGB keinen ausdrücklichen Sachgrund verlangt, empfiehlt das Bundesarbeitsgericht (BAG) und arbeitsrechtliche Praxis, einen konkreten Verlängerungsgrund zu dokumentieren — krankheitsbedingte Fehlzeiten, komplexe Einarbeitung, Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder besondere persönliche Umstände. Die Begründung schützt im Streitfall vor dem Vorwurf der Umgehung des Kündigungsschutzes.
Kündigungsfrist während der verlängerten Probezeit: Nach §622 Abs. 3 BGB gilt während der gesamten Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, die für beide Parteien ohne Angabe eines Grundes ausgeübt werden kann. Die Kündigungsfrist muss in der Vereinbarung ausdrücklich genannt werden, um Klarheit zu schaffen. Tarifvertragliche oder einzelvertragliche Sonderregelungen zur Probezeit-Kündigungsfrist sind möglich.
Fortgeltung der übrigen Vertragsbestimmungen: Die Probezeitverlängerung ist eine Teilmodifikation des Arbeitsvertrages — alle übrigen Bestimmungen (Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen außerhalb der Probezeit) bleiben unverändert in Kraft. Eine ausdrückliche Klausel zur Fortgeltung der übrigen Vertragsbestimmungen schützt vor Streitigkeiten.
Schriftform und Unterschriften nach §126 BGB: Eigenhändige Unterschrift beider Vertragsparteien ist konstitutiv für die Wirksamkeit der Vereinbarung. Eine Unterzeichnung allein durch den Arbeitgeber genügt nicht; der Arbeitnehmer muss durch seine Unterschrift ausdrücklich zustimmen. Die Vereinbarung sollte in zwei gleichen Exemplaren mit gegenseitiger Aushändigung erstellt werden.
Gerichtsstand und anwendbares Recht: Bei Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht nach §2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zuständig — örtlich am Sitz des Arbeitgebers oder am gewöhnlichen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers nach §48 Abs. 1a ArbGG. Auf forms-legal.com steht ein rechtssicheres Muster für die Probezeitverlängerung zur Verfügung, das alle Pflichtbestandteile enthält. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag nach §611a BGB als Grundlage des Arbeitsverhältnisses, Änderungskündigung bei einseitiger Vertragsänderung sowie befristeter Arbeitsvertrag nach TzBfG bei zeitlich begrenzten Beschäftigungen.
So füllen Sie Ihr Probezeitverlängerung Deutschland (BGB §622, KSchG §1) aus
Das korrekte Ausfüllen der Probezeitverlängerung in Deutschland erfordert mehrere Vorbereitungsschritte und juristische Prüfungen, da Fehler in der Form oder im Zeitpunkt der Verlängerung zur Unwirksamkeit führen — der allgemeine Kündigungsschutz tritt dann automatisch mit Ablauf des sechsten Monats ein.
Schritt 1 — Prüfung der gesetzlichen Höchstgrenze: Vor Vertragsentwurf muss der Arbeitgeber prüfen, ob die geplante neue Probezeitdauer die Sechsmonatsgrenze nach §622 Abs. 3 BGB einhält. Beispiel: Bei einem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. März 2026 endet die Sechsmonatsgrenze am 31. August 2026. Eine Probezeit, die über diesen Zeitpunkt hinausgeht, ist unwirksam — auch durch einvernehmliche Vereinbarung. Bei Auszubildenden gelten Sonderregelungen nach §20 Berufsbildungsgesetz (BBiG): Probezeit höchstens vier Monate, keine Verlängerung über vier Monate hinaus zulässig.
Schritt 2 — Zeitpunkt der Verlängerung sicherstellen: Die Vereinbarung muss vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit unterzeichnet werden — eine nachträgliche Verlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit ist rechtlich ausgeschlossen und unwirksam. Empfehlung: Mindestens zwei Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit das Verlängerungsverfahren einleiten, um ausreichend Zeit für Verhandlung und Unterzeichnung zu haben.
Schritt 3 — Vertragsparteien vollständig bezeichnen: Arbeitgeber mit vollständiger Firmierung und Geschäftsanschrift, Arbeitnehmer mit Vor- und Nachname, Wohnanschrift sowie konkreter Position im Betrieb. Die Angaben müssen exakt mit dem ursprünglichen Arbeitsvertrag übereinstimmen.
Schritt 4 — Bezugnahme auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag eintragen: Datum des ursprünglichen Arbeitsvertrages (TT.MM.JJJJ), Beginn des Arbeitsverhältnisses und ursprünglich vereinbarte Probezeitdauer (drei, vier oder fünf Monate) müssen genau bezeichnet sein. Auch das Endedatum der ursprünglichen Probezeit ist wichtig — als Anknüpfungspunkt für die Verlängerung.
Schritt 5 — Verlängerungsdauer und neuen Endtermin festlegen: Verlängerung um konkrete Monate (1, 2 oder 3 Monate) plus konkreter Endtermin (TT.MM.JJJJ). Die Gesamtdauer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses darf sechs Monate nicht überschreiten. Beispielrechnung: Beginn 01.03.2026 + ursprüngliche Probezeit 4 Monate (Ende 30.06.2026) + Verlängerung um 2 Monate = neues Ende 31.08.2026 (innerhalb der Sechsmonatsgrenze).
Schritt 6 — Sachgrund für die Verlängerung dokumentieren: Auch wenn das BGB keinen ausdrücklichen Sachgrund verlangt, ist eine konkrete Begründung — krankheitsbedingte Fehlzeiten, komplexe Einarbeitung, Wechsel des Tätigkeitsbereichs — empfehlenswert, um im Streitfall den Vorwurf der Umgehung des Kündigungsschutzes auszuräumen. Die Begründung sollte konkret und nachvollziehbar sein.
Schritt 7 — Kündigungsfrist während der verlängerten Probezeit angeben: Standardmäßig zwei Wochen nach §622 Abs. 3 BGB; bei vertraglicher Vereinbarung möglich verlängerte Frist (vier Wochen). Die Kündigungsfrist muss ausdrücklich genannt werden.
Schritt 8 — Schriftform sicherstellen und Aushändigung dokumentieren: Eigenhändige Unterschriften beider Parteien auf zwei gleichen Exemplaren, die gegenseitig ausgehändigt werden. Unterzeichnung im deutschen Format mit Ort und Datum (z.B. „Frankfurt am Main, 25.05.2026"). Eine Kopie sollte im Personalakte des Arbeitnehmers nach §83 BetrVG abgelegt werden.
Rechtliche Anforderungen für Probezeitverlängerung Deutschland (BGB §622, KSchG §1)
Die Probezeitverlängerung in Deutschland unterliegt zwingenden gesetzlichen Anforderungen nach §622 Abs. 3 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie weiteren arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Verstöße gegen diese Anforderungen führen zur Unwirksamkeit der Verlängerung — mit der Folge, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) automatisch mit Ablauf des sechsten Monats des Arbeitsverhältnisses zu greifen beginnt.
Sechsmonats-Höchstgrenze nach §622 Abs. 3 BGB: Die gesamte Probezeit — einschließlich der verlängerten Probezeit — darf sechs Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten. Eine längere Probezeit ist gesetzlich unzulässig; einvernehmliche Vereinbarungen über eine Probezeit von mehr als sechs Monaten sind nach §622 Abs. 3 BGB unwirksam (Bundesarbeitsgericht, BAG 6 AZR 519/11). Bei Auszubildenden gilt nach §20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine eigene Höchstgrenze von vier Monaten.
Zeitpunkt der Verlängerung: Die Vereinbarung muss vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit geschlossen werden. Eine nachträgliche Verlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit ist unwirksam, da mit dem Ablauf der ursprünglichen Probezeit der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 KSchG zu greifen beginnt (sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt — §23 Abs. 1 KSchG).
Schriftform nach §126 BGB: Die Probezeitverlängerung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Vertragsparteien. Eine elektronische Form nach §126a BGB mit qualifizierter elektronischer Signatur ist möglich, in der Praxis aber unüblich. Eine reine Textform (E-Mail) nach §126b BGB genügt nicht.
Kündigungsfrist während der verlängerten Probezeit: Nach §622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist während der gesamten Probezeit zwei Wochen. Diese verkürzte Kündigungsfrist gilt für beide Vertragsparteien und kann ohne Angabe eines Grundes ausgeübt werden. Tarifvertragliche oder einzelvertragliche Sonderregelungen sind möglich, dürfen die Position des Arbeitnehmers aber nicht unzulässig benachteiligen.
Allgemeiner Kündigungsschutz nach §1 KSchG nach Probezeitende: Spätestens mit Ablauf des sechsten Monats des Arbeitsverhältnisses greift der allgemeine Kündigungsschutz, sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§23 Abs. 1 KSchG). Kündigungen müssen dann sozial gerechtfertigt sein nach §1 KSchG — durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Die Kündigungsfristen richten sich nach §622 Abs. 1 und 2 BGB, gestaffelt nach Beschäftigungsdauer.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats: Bei bestehendem Betriebsrat im Unternehmen ist nach §99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Probezeitverlängerung als personeller Maßnahme zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. In der Regel ist die Probezeitverlängerung kein zustimmungspflichtiger Akt, sondern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Besondere Kündigungsschutzbestimmungen: Während der Probezeit gelten unabhängig vom KSchG bestimmte Kündigungsschutzbestimmungen — Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Schwangere und stillende Mütter, §168 SGB IX für Schwerbehinderte (allerdings erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Die Probezeitverlängerung kann diese Schutzbestimmungen nicht aushebeln.
Häufige Fehler bei Ihrem Probezeitverlängerung Deutschland (BGB §622, KSchG §1)
Häufige Fehler bei der Probezeitverlängerung in Deutschland führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zum unbeabsichtigten Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) — mit erheblichen Folgen für die Flexibilität des Arbeitgebers bei späteren Kündigungen.
Fehler 1 — Verlängerung über die Sechsmonatsgrenze hinaus: Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist die Vereinbarung einer Gesamtprobezeit von mehr als sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Beispiel: ursprüngliche Probezeit fünf Monate plus Verlängerung um drei Monate = acht Monate Gesamtprobezeit — unwirksam nach §622 Abs. 3 BGB. Folge: Mit Ablauf des sechsten Monats greift kraft Gesetzes der allgemeine Kündigungsschutz, die verlängerte Probezeit über sechs Monate hinaus ist nichtig (BAG 6 AZR 519/11). Korrekt: Gesamtdauer streng auf sechs Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses begrenzen.
Fehler 2 — Nachträgliche Verlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit: Wird die Verlängerung erst nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit unterzeichnet, ist sie unwirksam. Mit Ablauf der ursprünglichen Probezeit greift der allgemeine Kündigungsschutz, ein Rückgriff in die Probezeit ist rechtlich ausgeschlossen. Korrekt: Verlängerung mindestens eine Woche vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit unterzeichnen und schriftlich dokumentieren.
Fehler 3 — Fehlende Schriftform oder einseitige Unterzeichnung: Eine mündliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung per E-Mail genügt der Schriftform nach §126 BGB nicht. Häufiger Fehler: Arbeitgeber unterzeichnet die Vereinbarung allein und händigt sie dem Arbeitnehmer ohne Gegenzeichnung aus. Korrekt: Beide Vertragsparteien unterzeichnen eigenhändig, zwei gleiche Exemplare werden mit gegenseitiger Aushändigung erstellt.
Fehler 4 — Unklare oder fehlende neue Probezeitdauer: Wenn die neue Probezeitdauer nicht konkret in Monaten und mit Endtermin bezeichnet wird, kann Streit über den Umfang der Verlängerung entstehen. Korrekt: konkrete Verlängerungsdauer (1, 2 oder 3 Monate) plus konkreter Endtermin (TT.MM.JJJJ) eintragen.
Fehler 5 — Fehlende Begründung der Verlängerung: Auch wenn das BGB keinen ausdrücklichen Sachgrund verlangt, kann eine fehlende Begründung im Streitfall als Indiz für eine Umgehung des Kündigungsschutzes gewertet werden. Korrekt: konkreter Sachgrund (krankheitsbedingte Fehlzeiten, komplexe Einarbeitung, Wechsel des Tätigkeitsbereichs) dokumentieren.
Fehler 6 — Verkennen der Auszubildenden-Sonderregelung nach §20 BBiG: Bei Auszubildenden gilt eine eigene Höchstgrenze von vier Monaten Probezeit; eine Verlängerung über vier Monate hinaus ist nach §20 BBiG unzulässig. Bei Übernahme nach Ausbildung kann eine neue Probezeit für das Anschlussarbeitsverhältnis vereinbart werden — Bundesarbeitsgericht-Rechtsprechung (BAG 6 AZR 471/15) lässt dies in engen Grenzen zu. Korrekt: bei Auszubildenden zwischen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis sorgfältig unterscheiden und die jeweiligen Höchstgrenzen beachten.
Quellen und Zitate
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Nein, eine Probezeitverlängerung über die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ist nach §622 Abs. 3 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen — auch durch einvernehmliche Vereinbarung der Parteien. Eine Klausel, die eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vorsieht, ist nach Bundesarbeitsgericht-Rechtsprechung (BAG 6 AZR 519/11) im überschießenden Teil unwirksam. Die Probezeit gilt damit nur für sechs Monate; ab dem siebten Monat greift der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§23 Abs. 1 KSchG). Will der Arbeitgeber eine längere Bewährungszeit erreichen, kommt nur die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages nach §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit Sachgrund in Betracht — etwa zur Erprobung nach §14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG, der bis zu zwölf Monate Erprobung zulässt. Die Erprobungsbefristung ist allerdings rechtlich ein anderes Konstrukt als die Probezeit und unterliegt eigenen Anforderungen — schriftliche Befristungsabrede nach §14 Abs. 4 TzBfG, sachlich gerechtfertigte Erprobungsdauer und konkrete Eignungsprüfung.
Eine nachträgliche Probezeitverlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit ist rechtlich unwirksam. Der Grund: Mit Ablauf der ursprünglichen Probezeit greift kraft Gesetzes der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) (sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt — §23 Abs. 1 KSchG). Ein Rückgriff in die Probezeit durch nachträgliche Vereinbarung ist nicht möglich. Folge: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur noch nach den Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes kündigen — sozial gerechtfertigt durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe (§1 Abs. 2 KSchG). Die Kündigungsfristen richten sich nach §622 Abs. 1 und 2 BGB, gestaffelt nach Beschäftigungsdauer. Praktische Empfehlung: Probezeitverlängerung mindestens zwei Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit einleiten und schriftlich nach §126 BGB unterzeichnen lassen. Bei sehr knappem Zeitfenster kann eine zustimmungspflichtige Verlängerung mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den noch nicht abgelaufenen Status der Probezeit nachgewiesen werden — Beweislast trägt der Arbeitgeber.
Während der verlängerten Probezeit gilt nach §622 Abs. 3 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen — sie gilt für beide Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gleichermaßen und kann ohne Angabe eines Kündigungsgrundes ausgeübt werden. Die Kündigung muss schriftlich nach §623 BGB erfolgen — eigenhändige Unterschrift des Kündigenden ist konstitutiv; eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Ist im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nach Tarifvertragsgesetz (TVG) eine längere Kündigungsfrist vorgesehen, gilt diese vorrangig — Vertragsbestimmungen können die gesetzliche Probezeitfrist verlängern, aber nicht verkürzen. Sonderkündigungsschutz greift während der Probezeit für Schwangere nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), für Schwerbehinderte nach §168 SGB IX (allerdings erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer) sowie für Mitglieder des Betriebsrats nach §15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Kündigung in der Probezeit muss diese Sonderschutzbestimmungen beachten — bei Schwangeren etwa ist die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach §17 MuSchG erforderlich.
Bei Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gilt nach §20 BBiG eine besondere Probezeit-Regelung: höchstens vier Monate, davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig. Eine Verlängerung der Probezeit über vier Monate hinaus ist nach §20 BBiG ausgeschlossen — die Vorschrift ist zwingend und kann auch durch einvernehmliche Vereinbarung nicht umgangen werden. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 6 AZR 471/15) entschieden, dass bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit die Probezeit entsprechend verlängert werden kann — analog zur Berechnung der Wartezeit nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Bei Übernahme nach Berufsausbildung in ein reguläres Arbeitsverhältnis kann nach BAG-Rechtsprechung in engen Grenzen eine neue Probezeit nach §622 Abs. 3 BGB für das Anschlussarbeitsverhältnis vereinbart werden — die Ausbildungszeit wird dabei nicht angerechnet. Voraussetzung: Das Anschlussarbeitsverhältnis muss inhaltlich von der Ausbildung abweichen oder eine wesentliche Erweiterung des Tätigkeitsbereichs darstellen.
Bei bestehendem Betriebsrat im Unternehmen nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine Probezeitverlängerung grundsätzlich kein zustimmungspflichtiger Akt nach §99 BetrVG, sondern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allerdings ist der Betriebsrat nach §80 Abs. 2 BetrVG über solche personellen Maßnahmen zu informieren, soweit sie für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind. Eine Mitbestimmung des Betriebsrats greift hingegen bei Personalfragebögen nach §94 BetrVG, bei Auswahlrichtlinien nach §95 BetrVG und bei einseitigen Versetzungen nach §99 BetrVG. Im Streitfall — etwa bei Verdacht der Diskriminierung nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) §1 oder bei behaupteter Verlängerung als verdeckte Sanktion — kann der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte geltend machen. Praktische Empfehlung: Bei großen Unternehmen mit Betriebsrat sollte die Probezeitverlängerung mit dem Betriebsrat abgestimmt werden, um spätere Konflikte zu vermeiden. Auf forms-legal.com finden Arbeitgeber rechtssichere Muster für Probezeitverlängerungen.
Eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers während der Probezeit kann die Verlängerung der Probezeit rechtfertigen — sofern die Sechsmonatsgrenze nach §622 Abs. 3 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingehalten wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lässt eine Verlängerung zur Nachholung der Beobachtungszeit zu, wenn die Krankheit während der Probezeit über einen relevanten Zeitraum andauerte. Die Berechnung: Bei einer ursprünglichen Probezeit von vier Monaten und vier Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit kann eine Verlängerung um vier Wochen sachlich gerechtfertigt sein. Wichtig: Die Probezeit selbst läuft trotz Krankheit weiter — sie wird durch krankheitsbedingte Abwesenheit nicht automatisch unterbrochen. Eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit ist grundsätzlich zulässig, da der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht greift. Allerdings kann eine Kündigung wegen langfristiger Erkrankung im Einzelfall sittenwidrig nach §138 BGB oder treuwidrig nach §242 BGB sein — etwa bei sehr kurzer Beschäftigungsdauer und zu früher Kündigung. Bei Schwerbehinderung greift §168 SGB IX erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer.
Ja, bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann eine Probezeit innerhalb der Befristung vereinbart und nach §15 Abs. 3 TzBfG bei vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit verlängert werden — soweit die Sechsmonatsgrenze nach §622 Abs. 3 BGB und die Befristungsdauer eingehalten werden. Bei sehr kurzen Befristungen (unter sechs Monaten) ist die Probezeit auf die Befristungsdauer beschränkt — eine Probezeit, die länger ist als das Arbeitsverhältnis selbst, ist nicht möglich. Bei Befristungen über sechs Monate gilt die normale Sechsmonatsgrenze. Achtung bei sachgrundlosen Befristungen nach §14 Abs. 2 TzBfG: Hier ist nur eine Befristung bis zu zwei Jahren möglich, mit höchstens dreimaliger Verlängerung; eine vorherige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber schließt die sachgrundlose Befristung aus. Bei Befristungen mit Sachgrund nach §14 Abs. 1 TzBfG — etwa zur Erprobung nach §14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG, vorübergehende Vertretung oder Saisonarbeit — gelten die jeweiligen Sachgrundvoraussetzungen. Eine Erprobungsbefristung kann bis zu zwölf Monate Bewährungszeit vorsehen — sie ersetzt die Probezeit nicht, sondern ergänzt sie.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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