Outplacement-Vereinbarung Deutschland
BGB §611 | EStG §3 Nr. 19 (steuerfrei) | nach Kündigung / Aufhebungsvertrag
OUTPLACEMENT-VEREINBARUNG
gemäß BGB §611 | Steuerfreiheit nach §3 Nr. 19 EStG
ZWISCHEN
[Arbeitgeber Name], [Arbeitgeber Adresse]
— nachfolgend "Arbeitgeber" —
UND
[Arbeitnehmer Name], [Arbeitnehmer Adresse]
— nachfolgend "Arbeitnehmer/in" —
VORBEMERKUNG: Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin als [Taetigkeit] tätig war, endet aufgrund von [Trennungs Anlass] am [Beendigungs Datum]. Der Arbeitgeber möchte dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin bei der beruflichen Neuorientierung unterstützen und schließt daher folgende Outplacement-Vereinbarung gemäß §3 Nr. 19 EStG.
§ 1 OUTPLACEMENT-LEISTUNGEN
(1) Der Arbeitgeber beauftragt auf eigene Kosten folgendes Outplacement-Unternehmen mit der beruflichen Begleitung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin:
Anbieter: [Outplacement Anbieter]
(2) Programmtyp: [Programm Typ]
(3) Programmdauer: [Programm Dauer]
(4) Programmbeginn: [Programm Beginn]
(5) Gesamtkosten (inkl. MwSt.): [Programm Kosten]
(6) Der Arbeitgeber zahlt die Outplacement-Kosten direkt an das Outplacement-Unternehmen. Eine Auszahlung an den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin erfolgt nicht. Diese Direktzahlung ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Outplacement-Leistungen nach §3 Nr. 19 EStG.
§ 2 VERHÄLTNIS ZUR ABFINDUNG
Die Outplacement-Leistungen werden gewährt: [Verhaeltnis Abfindung].
Die steuerfreie Behandlung der Outplacement-Leistungen nach §3 Nr. 19 EStG ist bestätigt — der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin erzielt durch die Outplacement-Leistungen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn (§19 EStG).
§ 3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Deutsches Recht gilt ausschließlich. Gerichtsstand: Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers.
[Vereinbarungs Ort], den [Vereinbarungs Datum]
___________________________________ ___________________________________
Arbeitgeber Arbeitnehmer/in
[Arbeitgeber Name] [Arbeitnehmer Name]
Arbeitgeber
________________
Signature
Arbeitnehmer/in
________________
Signature
Was ist Outplacement-Vereinbarung Deutschland?
Die Outplacement-Vereinbarung in Deutschland ist rechtlich eingebettet in das KSchG-Umfeld betriebsbedingter Kündigungen und Aufhebungsverträge nach §623 BGB. Arbeitgeber setzen Outplacement häufig als Alternative zur oder ergänzend zur Abfindungszahlung ein, um betriebsbedingte Trennungen sozialverträglich zu gestalten und Kündigungsschutzprozesse nach §4 KSchG zu vermeiden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Rechtsprechung zu §1 Abs. 2 KSchG (soziale Rechtfertigung) bestätigt, dass Outplacement-Angebote die soziale Schutzwürdigkeit einer Kündigung erhöhen können, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt helfen.
Outplacement-Leistungen umfassen typischerweise: individuelle Karriereberatung durch einen erfahrenen Coach; Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Anschreiben, LinkedIn-Profil); Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche (Interview-Coaching, Rollenspiele); Analyse des Arbeitsmarkts in der relevanten Branche; Nutzung des Netzwerks des Outplacement-Unternehmens für die Jobvermittlung; sowie Begleitung über einen definierten Zeitraum (häufig 3 bis 12 Monate).
Steuerlich ist Outplacement für den Arbeitnehmer nach §3 Nr. 19 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Kosten direkt an das Outplacement-Unternehmen zahlt und der Arbeitnehmer keine geldwerte Zuwendung im Sinne des §19 EStG erhält. Das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 25.04.2014, 3 K 1387/10) und das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 01.11.2013) haben die Steuerfreiheit bestätigt, sofern die Leistungen tatsächlich der Arbeitsplatzsuche dienen und nicht über diesen Zweck hinausgehen.
Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt bereit. Verwandte Dokumente: Aufhebungsvertrag (§623 BGB), Abfindungsvereinbarung (§1a KSchG) und Freistellungsvereinbarung (§615 BGB). Arbeitgeber, die Outplacement als Bestandteil eines Sozialplans nach §112 BetrVG einsetzen, können die Leistungen als Sozialplanmaßnahme gestalten und damit Betriebsratsinteressen berücksichtigen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis Deutschlands hat sich Outplacement vor allem in Managementpositionen (Executive Outplacement) und bei Massenentlassungen nach §17 KSchG etabliert. Laut dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) nutzen rund 30 Prozent der deutschen Unternehmen bei Personalabbaumaßnahmen Outplacement-Dienstleistungen. Für den Arbeitgeber bietet Outplacement neben dem reputativen Vorteil (Employer Branding) den rechtlichen Vorzug, dass das Angebot von Outplacement bei der Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG als milderes Mittel berücksichtigt werden kann.
Wann brauchen Sie Outplacement-Vereinbarung Deutschland?
Eine Outplacement-Vereinbarung in Deutschland wird in verschiedenen Situationen eingesetzt, in denen Arbeitgeber ausscheidende Arbeitnehmer bei der beruflichen Neuorientierung unterstützen wollen oder müssen.
Betriebsbedingte Kündigung im Rahmen von Restrukturierungen: Wenn ein Unternehmen im Zuge einer Restrukturierung betriebsbedingte Kündigungen nach §1 Abs. 2 KSchG ausspricht, ist Outplacement ein bewährtes Instrument, um die soziale Schutzwürdigkeit der Maßnahme zu erhöhen. Arbeitgeber können damit das Risiko erfolgreicher Kündigungsschutzverfahren nach §4 KSchG reduzieren, da das Angebot von Outplacement die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus §241 Abs. 2 BGB dokumentiert.
Aufhebungsvertrag als Bestandteil des Gesamtpakets: Bei der Aushandlung eines Aufhebungsvertrags nach §623 BGB wird Outplacement häufig als zusätzliche Leistung neben der Abfindung nach §1a KSchG angeboten. Für den Arbeitnehmer ist Outplacement nach §3 Nr. 19 EStG steuerfrei, während eine höhere Abfindung der vollen Einkommensteuer unterliegt — Outplacement kann daher wirtschaftlich attraktiver sein als eine um denselben Betrag erhöhte Abfindung.
Sozialplan nach §112 BetrVG: In Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat (§112 BetrVG) werden Outplacement-Leistungen zunehmend als standardisierter Bestandteil aufgenommen. Der Betriebsrat kann die Einbeziehung von Outplacement als soziale Abfederungsmaßnahme fordern, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Entlassungen plant.
Trennung von Führungskräften (Executive Outplacement): Bei Trennungen auf Führungsebene (Geschäftsführer, Vorstand, leitende Angestellte) ist Executive Outplacement die Regel. Die BAG-Rechtsprechung (BAG 21.11.2013, 2 AZR 282/13) hat Sonderregelungen für leitende Angestellte entwickelt; Executive Outplacement ergänzt hier oft eine großzügige Abfindungsregelung im Aufhebungsvertrag.
Alternative zur Kündigung bei befristeten Verträgen: Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach §14 TzBfG, das nicht verlängert wird, können Arbeitgeber durch eine Outplacement-Vereinbarung das Ausscheiden sozialverträglich gestalten und die Bindung an qualifizierte Fachkräfte auch nach der formalen Trennung aufrechterhalten.
Was gehört in Ihr Outplacement-Vereinbarung Deutschland?
Eine wirksame Outplacement-Vereinbarung in Deutschland muss die wesentlichen Bestandteile der Dienstleistung und die rechtlichen Rahmenbedingungen präzise beschreiben.
Leistungsumfang und Dauer: Der genaue Umfang der Outplacement-Leistungen muss vertraglich definiert werden: Anzahl der Beratungsstunden oder -tage; Dauer des Programms (z.B. 3 Monate für Fachkräfte, 6–12 Monate für Führungskräfte); konkrete Leistungsbausteine (Karriereberatung, CV-Workshop, Interview-Coaching, Marktanalyse, Netzwerk-Support). Ein unklarer Leistungsumfang führt zu Streitigkeiten, ob die Outplacement-Leistungen die Anforderungen des §3 Nr. 19 EStG erfüllen.
Outplacement-Anbieter und Zertifizierung: Die Vereinbarung sollte den beauftragten Outplacement-Anbieter benennen oder dem Arbeitnehmer die freie Wahl aus einer vordefinierten Liste zertifizierter Anbieter lassen. Anbieter-Qualifikation: Der Bundesverband Outplacement (BVOP) und die European Association of Career Counselling (EACC) vergeben Qualitätszertifikate. Nicht zertifizierte Anbieter können die steuerliche Anerkennung nach §3 Nr. 19 EStG gefährden.
Kostenübernahme und Direktzahlung: Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Outplacement-Leistungen und zahlt diese direkt an das Outplacement-Unternehmen — nicht an den Arbeitnehmer. Diese Direktzahlung ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 19 EStG; eine Erstattung an den Arbeitnehmer würde die Steuerfreiheit gefährden. Das Kostenvolumen ist zu benennen (z.B. bis zu X EUR inkl. MwSt.).
Zeitlicher Rahmen: Beginn der Outplacement-Leistungen (in der Regel gleichzeitig mit der Kündigung oder dem Aufhebungsvertrag oder kurz danach); Ende der Leistungen (festes Datum oder alternativ: bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung). Klärung, ob Outplacement-Leistungen auch nach Aufnahme einer neuen Tätigkeit fortgeführt werden (Nachbetreuung).
Verhältnis zur Abfindung: Die Vereinbarung sollte klarstellen, ob die Outplacement-Leistungen zusätzlich zur Abfindung oder anstelle einer (höheren) Abfindung gewährt werden. Da Outplacement nach §3 Nr. 19 EStG steuerfrei ist, kann ein um Outplacement-Kosten reduziertes Abfindungsangebot für den Arbeitnehmer netto günstiger sein als eine höhere, vollständig steuerpflichtige Abfindung.
Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt. Verwandte Dokumente: Aufhebungsvertrag (§623 BGB), Abfindungsvereinbarung (§1a KSchG) und Freistellungsvereinbarung (§615 BGB). Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass der Outplacement-Vertrag keine verdeckten Klauseln enthält, die den Wechsel zu einem Wettbewerber des Arbeitgebers beschränken — solche Klauseln wären als nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu qualifizieren und bedürfen der besonderen Anforderungen des §74 HGB (Schriftform, Karenzentschädigung mindestens 50 % des letzten Einkommens).
So füllen Sie Ihr Outplacement-Vereinbarung Deutschland aus
Das Ausfüllen der Outplacement-Vereinbarung in Deutschland erfordert die Abstimmung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Outplacement-Anbieter.
Schritt 1 — Outplacement-Anbieter auswählen: Ermitteln Sie einen zertifizierten Outplacement-Anbieter. Qualitätskriterien: BVOP-Mitgliedschaft (Bundesverband Outplacement); EACC-Zertifizierung; Referenzen in der relevanten Branche; Anzahl der verfügbaren Berater und Standorte. Für Executive Outplacement: spezialisierte Anbieter mit Netzwerk auf Führungsebene bevorzugen.
Schritt 2 — Leistungsumfang festlegen: Definieren Sie die konkreten Leistungsbausteine in Abstimmung mit dem Anbieter. Minimaler Leistungsumfang nach §3 Nr. 19 EStG: die Leistungen müssen tatsächlich der Arbeitsvermittlung dienen. Kostenrahmen: Orientierungswerte — Fachkraft 3–6 Monate: €3.000–€10.000; Führungskraft 6–12 Monate: €10.000–€30.000; Executive bis 24 Monate: €30.000–€80.000.
Schritt 3 — Steuerliche Einordnung klären: Lassen Sie vom Anbieter bestätigen, dass die Leistungen die Voraussetzungen des §3 Nr. 19 EStG erfüllen. Wichtig: Keine Leistungen aufnehmen, die über die Arbeitsvermittlung hinausgehen (z.B. allgemeine Unternehmensberatung, Lifestyle-Coaching) — diese könnten die Steuerfreiheit gefährden.
Schritt 4 — Vertrag ausfüllen: Tragen Sie Namen und Adressen aller Parteien ein; definieren Sie Leistungsumfang und Laufzeit; benennen Sie das Kostenvolumen; regeln Sie die Direktzahlung des Arbeitgebers an den Anbieter; klären Sie das Verhältnis zur Abfindung.
Schritt 5 — In Aufhebungsvertrag integrieren: Wenn Outplacement Bestandteil eines Aufhebungsvertrags ist, fügen Sie die Outplacement-Vereinbarung als Anlage zum Aufhebungsvertrag bei oder nehmen Sie sie als separaten §X in den Aufhebungsvertrag auf. Sicherstellen, dass die Outplacement-Vereinbarung nicht von der Erledigungsklausel des Aufhebungsvertrags erfasst wird.
Rechtliche Anforderungen für Outplacement-Vereinbarung Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Outplacement-Vereinbarung in Deutschland ergeben sich aus BGB, EStG und dem Arbeitsrecht.
Steuerfreiheit nach §3 Nr. 19 EStG: Outplacement-Leistungen sind nach §3 Nr. 19 EStG steuerfrei, wenn sie der Förderung der Arbeitsvermittlung des Arbeitnehmers dienen und vom Arbeitgeber direkt an das Outplacement-Unternehmen gezahlt werden. Das BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (IV C 5 – S 2342/07/0001 :009) hat die Voraussetzungen konkretisiert: Die Leistungen müssen ausschließlich dem ausscheidenden Arbeitnehmer zugutekommen und auf die berufliche Wiedereingliederung ausgerichtet sein.
Dienstvertragliche Anforderungen (§611 BGB): Die Outplacement-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Outplacement-Unternehmen ist ein Dienstvertrag nach §611 BGB. Der Outplacement-Anbieter schuldet keine bestimmte Arbeitsstelle (kein Werkvertrag nach §631 BGB), sondern die fachgerechte Beratungsleistung. Die konkrete Leistungspflicht muss im Vertrag präzise beschrieben werden, um Streitigkeiten über die Erfüllung zu vermeiden.
Abgrenzung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§74 HGB): Wenn die Outplacement-Vereinbarung Klauseln enthält, die den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Neuorientierung einschränken — insbesondere hinsichtlich bestimmter Arbeitgeber oder Branchen — ist zu prüfen, ob diese Klauseln als nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §74 ff. HGB einzuordnen sind. In diesem Fall gelten die strengen Anforderungen des §74 HGB: Schriftform, Karenzentschädigung mindestens 50 % des letzten Einkommens, maximale Dauer 2 Jahre.
Häufige Fehler bei Ihrem Outplacement-Vereinbarung Deutschland
Fehler bei der Outplacement-Vereinbarung in Deutschland können die steuerliche Anerkennung gefährden oder den Leistungsumfang unzureichend definieren.
Directe Auszahlung an Arbeitnehmer statt Direktzahlung an Anbieter: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag für Outplacement auszahlt statt direkt an das Outplacement-Unternehmen zu zahlen, entfällt die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 19 EStG. Der Betrag wird dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt (§19 EStG). Stets Direktzahlung an den Anbieter vereinbaren.
Unklarer oder zu weiter Leistungsumfang: Wenn die Vereinbarung nur allgemein „Beratungsleistungen" beschreibt, ohne konkrete Module, Stundenzahl und Dauer zu definieren, riskiert der Arbeitgeber, dass das Finanzamt die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 19 EStG versagt. Der Leistungsumfang muss ausschließlich auf die berufliche Wiedereingliederung ausgerichtet sein.
Integration von Leistungen, die über §3 Nr. 19 EStG hinausgehen: Coaching zu Themen, die nicht direkt mit der Jobsuche zusammenhängen (allgemeine Persönlichkeitsentwicklung, gesundheitliches Coaching, finanzielle Planung), kann die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 19 EStG gefährden. Solche Leistungen sind separat zu vereinbaren und zu versteuern.
Fehlende Klärung des Verhältnisses zur Abfindung: Wenn unklar ist, ob Outplacement zusätzlich zur Abfindung oder anstelle davon gewährt wird, können Streitigkeiten über die Gesamtvergütung entstehen. Das Verhältnis muss in der Vereinbarung ausdrücklich geregelt werden.
Quellen und Zitate
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Forms Legal. (2026). Outplacement-Vereinbarung Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/contracts/outplacement-vereinbarung-deutschland
"Outplacement-Vereinbarung Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/contracts/outplacement-vereinbarung-deutschland.
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, Outplacement-Leistungen sind nach §3 Nr. 19 EStG steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Steuerfreiheit gilt, wenn der Arbeitgeber die Kosten für Outplacement direkt an das Outplacement-Unternehmen zahlt — nicht an den Arbeitnehmer — und die Leistungen ausschließlich der beruflichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers dienen. Das BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (IV C 5 – S 2342/07/0001:009) hat die Voraussetzungen präzisiert: Maßgeblich ist, dass die Outplacement-Leistungen tatsächlich auf die Arbeitsvermittlung ausgerichtet sind. Leistungen, die über die Arbeitsvermittlung hinausgehen — etwa allgemeines Persönlichkeitscoaching oder finanzielle Beratung — sind gesondert steuerrechtlich zu beurteilen. Das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 25.04.2014, 3 K 1387/10) hat die Steuerfreiheit auch in Fällen bestätigt, in denen Outplacement nach einem Aufhebungsvertrag und im Kontext einer Abfindungszahlung gewährt wurde. Für den Arbeitnehmer bedeutet Steuerfreiheit: Outplacement im Wert von €15.000 ist netto wertvoller als eine um €15.000 höhere Abfindung, die nach dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert wird. Die steuerliche Einordnung sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Outplacement haben Arbeitnehmer in Deutschland nicht. Outplacement ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, eines Sozialplans nach §112 BetrVG oder einer individuellen Vereinbarung gewährt wird. Der gesetzliche Abfindungsanspruch beschränkt sich auf §1a KSchG (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr bei betriebsbedingter Kündigung mit Klageverzicht) und §10 KSchG (gerichtliche Abfindung). In Sozialplanverhandlungen nach §112 BetrVG kann der Betriebsrat Outplacement als Sozialplanmaßnahme fordern — das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat im Sozialplan nach §112 Abs. 5 BetrVG ein Einigungsstellenverfahren ein, wenn der Arbeitgeber Sozialplanleistungen verweigert. Für einzelne Arbeitnehmer besteht diese Möglichkeit nicht. Arbeitnehmer können jedoch in Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag Outplacement als Alternative zu einer (höheren) Abfindung vorschlagen — angesichts der Steuerfreiheit nach §3 Nr. 19 EStG ist Outplacement im Wert von €15.000 brutto für den Arbeitnehmer netto oft attraktiver als eine zusätzliche Abfindung in gleicher Höhe.
Die Dauer eines Outplacement-Programms in Deutschland variiert je nach Hierarchieebene und individuellen Bedürfnissen des Arbeitnehmers erheblich. Für Fachkräfte und mittlere Führungskräfte: typischerweise 3 bis 6 Monate. Für obere Führungskräfte: 6 bis 12 Monate. Für Topmanagement und Vorstände (Executive Outplacement): 12 bis 24 Monate und darüber hinaus. Branchenübliche Kostensätze: Fachkräfte-Outplacement 3 Monate kostet etwa €3.000–€8.000; Führungskräfte-Outplacement 6 Monate etwa €10.000–€20.000; Executive Outplacement bis zu €80.000. Viele Anbieter offerieren ergebnisabhängige Programme, die bis zum Vertragsabschluss mit einem neuen Arbeitgeber laufen — unabhängig von der Dauer. Arbeitgeber sollten beim Vertragsabschluss klären, was passiert, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der vereinbarten Programmdauer eine neue Stelle gefunden hat: Werden die nicht genutzten Stunden rückerstattet? Wird das Programm zur Einarbeitungsbegleitung beim neuen Arbeitgeber fortgesetzt?
Bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, Outplacement anzubieten. Outplacement ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und wird typischerweise bei betriebsbedingten Trennungen gewährt, die der Arbeitgeber initiiert hat. Bei Eigenkündigung wechselt der Arbeitnehmer in der Regel aus eigenem Antrieb; er hat bereits eine eigene berufliche Perspektive. In Ausnahmefällen — etwa wenn der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers kündigt (faktisch erzwungene Eigenkündigung) — kann im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart werden, dass Outplacement dennoch vom Arbeitgeber finanziert wird. Steuerrechtlich ist die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 19 EStG grundsätzlich unabhängig davon, wer die Trennung initiiert hat — sie hängt ausschließlich davon ab, dass die Leistungen der beruflichen Wiedereingliederung dienen und direkt an den Anbieter gezahlt werden.
Ja, Outplacement kann als Bestandteil eines Sozialplans nach §112 BetrVG vereinbart werden. Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die bei Betriebsänderungen nach §111 BetrVG die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern soll. §112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nennt ausdrücklich als mögliche Sozialplanleistungen: finanzielle Abfindungen, Kurzarbeitsregelungen, Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeitsvermittlungsleistungen. Outplacement fällt unter den Begriff der Arbeitsvermittlungsleistungen. In der Praxis verhandeln Betriebsräte zunehmend Outplacement als Sozialplanbestandteil, insbesondere bei Massenentlassungen nach §17 KSchG, wo die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Arbeitsvermittlungsmaßnahmen empfiehlt. Der Vorteil einer Sozialplanregelung liegt in der einheitlichen Behandlung aller betroffenen Arbeitnehmer und der kollektiven Durchsetzungskraft des Betriebsrats nach §112 Abs. 4 BetrVG (Einigungsstellenverfahren).
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