OHG-Gesellschaftsvertrag Deutschland
HGB §§105–160 | Handelsregister Abteilung A | Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
Präambel
GESELLSCHAFTSVERTRAG der [Firma OHG] mit Sitz in [Sitz OHG] Geschlossen am [Gründungsdatum] zwischen den nachstehend aufgeführten Gesellschaftern, die eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) gemäß §§ 105–160 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gründen.
§ 1 – Firma und Sitz
§ 1 FIRMA, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR (1) Die Gesellschaft führt die Firma: [Firma OHG] (2) Der Sitz der Gesellschaft ist [Sitz OHG], Bundesrepublik Deutschland. (3) Das Geschäftsjahr ist das [Geschäftsjahr].
§ 2 – Unternehmensgegenstand
§ 2 UNTERNEHMENSGEGENSTAND Gegenstand des Unternehmens ist: [Unternehmensgegenstand]
§ 3 – Gesellschafter und Kapitaleinlagen
§ 3 GESELLSCHAFTER UND KAPITALEINLAGEN Gesellschafter der OHG sind: (1) [Gesellschafter 1 Name] Kapitaleinlage: [Einlage 1] Euro (2) [Gesellschafter 2 Name] Kapitaleinlage: [Einlage 2] Euro Gesamtkapital der Gesellschaft: [Gesamtkapital] Euro Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt gemäß § 128 HGB.
§ 4 – Geschäftsführung und Vertretung
§ 4 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG (1) [Geschäftsführungsregelung] (2) Die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt wie folgt: [Vertretungsregelung] (3) Für folgende außergewöhnliche Geschäfte ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 116 Abs. 2 HGB): Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen; Aufnahme von Darlehen über 25.000,00 Euro; Änderungen des Gesellschaftsvertrags.
§ 5 – Gewinn und Verlust
§ 5 GEWINN- UND VERLUSTVERTEILUNG (1) Der Jahresgewinn und der Jahresverlust werden wie folgt verteilt: [Gewinnverteilungsmodus] (2) Entnahmen sind zulässig bis zur Höhe des auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils, soweit dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht (§ 122 HGB).
§ 6 – Wettbewerbsverbot
§ 6 WETTBEWERBSVERBOT [Wettbewerbsverbot] Verstöße berechtigen die übrigen Gesellschafter, gemäß § 113 HGB Schadensersatz zu verlangen oder statt Schadensersatz die Herausgabe des durch das Wettbewerbsgeschäft Erlangten zu fordern.
§ 7 – Schlussbestimmungen
§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Gerichtsstand ist [Gerichtsstand] (§ 38 ZPO). (2) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und des einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter. (3) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die ordentliche Kündigung ist gemäß § 132 HGB zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Frist möglich. (4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Ort und Datum: [Sitz OHG], [Gründungsdatum]
Gesellschafter 1
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Signature
Gesellschafter 2
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Signature
Was ist OHG-Gesellschaftsvertrag Deutschland?
Der OHG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland ist die rechtliche Grundlage der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) gemäß §§105 bis 160 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft, bei der mindestens zwei Gesellschafter — natürliche oder juristische Personen — einen gemeinsamen Handelsbetrieb unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und sämtlich unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (§128 HGB). In der Bundesrepublik Deutschland zählt die OHG nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem HGB zu den Personengesellschaften, die sich grundlegend von Kapitalgesellschaften wie der GmbH (GmbHG) und der AG (AktG) unterscheiden.
Die OHG besitzt nach §124 Abs. 1 HGB Teilrechtsfähigkeit: Sie kann unter ihrer Firma klagen und verklagt werden, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die OHG ist kein eigenständiges Steuersubjekt für Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer — nach dem Transparenzprinzip werden Einkünfte den Gesellschaftern direkt zugerechnet (§§15 Abs. 1 Nr. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung). Dagegen ist die OHG Steuersubjekt für die Gewerbesteuer nach §§2, 5 Abs. 1 GewStG.
Das Charakteristikum der OHG ist die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter: Nach §128 HGB haftet jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und unmittelbar mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Gläubiger können jeden Gesellschafter in vollem Umfang in Anspruch nehmen, ohne zuvor die Gesellschaft zu verklagen (§128 Satz 2 HGB — Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen). Neu eintretende Gesellschafter haften nach §130 HGB auch für vor ihrem Eintritt begründete Gesellschaftsschulden. Ausgeschiedene Gesellschafter haften nach §160 HGB noch fünf Jahre für zur Zeit des Ausscheidens begründete Verbindlichkeiten.
Der OHG-Gesellschaftsvertrag unterliegt nach HGB keiner besonderen Formvorschrift; ein mündlicher Vertrag wäre zivilrechtlich wirksam. In der Praxis wird jedoch stets ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, der die wesentlichen Regelungen zur Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Aufnahme und Ausscheiden von Gesellschaftern sowie zur Beendigung der Gesellschaft festlegt. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die dispositiven Vorschriften der §§105–160 HGB. Enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen über unbewegliche Sachen (Grundstückseinlagen), sind die notariellen Formvorschriften des §311b BGB zu beachten.
Die OHG ist nach §106 HGB im Handelsregister Abteilung A (HR A) beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) einzutragen. Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung für die OHG; die Gesellschaft entsteht bereits mit Aufnahme des Handelsbetriebs oder mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft als Kaufmann gilt (§123 Abs. 1 HGB). Ab Eintragung gilt die Firma der OHG gegenüber Dritten (§15 HGB — Registerpublizität). Die Firma der OHG muss nach §19 Abs. 1 HGB den Zusatz "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (OHG) enthalten.
Wann brauchen Sie OHG-Gesellschaftsvertrag Deutschland?
Der OHG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland wird benötigt, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben wollen und alle Beteiligten bereit sind, die unbeschränkte persönliche Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu übernehmen.
Typische Anwendungsfälle für die OHG in der deutschen Rechtspraxis:
Familienunternehmen und Handwerksbetriebe: Die OHG eignet sich besonders für eng verwandte Geschäftspartner (z.B. Geschwister, Ehepaare, langjährige Geschäftsfreunde), die gemeinsam ein Handwerk, ein Fachgeschäft oder einen Handelsbetrieb führen und bei denen die persönliche Haftung kein praktisches Hindernis darstellt, weil alle Gesellschafter die Risiken kennen und kontrollieren.
Professionelle Partnerschaften vor Gründung einer PartG: Bevor die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) 1995 eingeführt wurde, nutzten Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten häufig die OHG als gemeinsame Berufsausübungsgesellschaft. Heute besteht mit der PartG und PartG mbB nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) eine spezialisierte Alternative; die OHG ist für freie Berufe jedoch weiterhin zulässig.
Handelsgesellschaft im Sinne von §105 HGB: Wer ein Handelsgewerbe im Sinne des §1 HGB betreibt (kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb), betreibt dieses zusammen mit mindestens einem weiteren Gesellschafter zwingend als OHG, wenn kein KG-Vertrag oder GmbH-Vertrag abgeschlossen wurde. Selbst ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag entsteht bei gemeinsamem Handelsbetrieb unter gemeinsamer Firma nach §105 Abs. 1 HGB von Gesetzes wegen eine OHG.
Umstrukturierungen: Die OHG kann nach §§214–224 UmwG (Umwandlungsgesetz) in eine GmbH, AG oder andere Gesellschaftsform umgewandelt werden. Ein OHG-Gesellschaftsvertrag ist daher auch als Zwischenschritt bei Gesellschaftstransformationen relevant.
Kleinstgewerbetreibende: Betreibt eine Personengemeinschaft kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe (kein Istkaufmann nach §1 HGB), sondern ein Kleingewerbe, entsteht nach §705 BGB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sobald der Betrieb kaufmännisch eingerichtet wird, wird die GbR kraft Gesetzes zur OHG und muss im Handelsregister eingetragen werden.
Was gehört in Ihr OHG-Gesellschaftsvertrag Deutschland?
Ein rechtswirksamer OHG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, damit er den Anforderungen des HGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt:
Firma und Sitz (§§105 Abs. 1, 106 Nr. 1, 2 HGB i.V.m. §§17–37 HGB): Die Firma der OHG muss nach §19 Abs. 1 HGB den Zusatz "offene Handelsgesellschaft" oder die Abkürzung "OHG" enthalten. Sie muss sich nach §30 HGB von den am Sitz bereits eingetragenen Firmen unterscheiden. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) prüft auf Anfrage die Firmentauglichkeit. Der Sitz bestimmt das zuständige Amtsgericht als Registergericht, das Finanzamt und den allgemeinen Gerichtsstand.
Gesellschafter (§§106 Nr. 3, 107 HGB): Alle Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnort (natürliche Personen) oder Firma und Sitz (juristische Personen) zu benennen. Jeder Gesellschafter ist im Handelsregister einzutragen.
Unternehmensgegenstand (§106 Nr. 2 HGB): Der Unternehmensgegenstand muss hinreichend konkret sein, damit das Registergericht prüfen kann, ob ein Handelsgewerbe im Sinne des §1 HGB vorliegt.
Kapitaleinlagen (§§109 Abs. 1, 120 HGB): Der Gesellschaftsvertrag legt die Pflichteinlage jedes Gesellschafters fest. Kapitalkonten werden nach §§120 Abs. 2, 121 HGB geführt. Die gesetzliche Regelung sieht eine Verzinsung der Kapitaleinlagen von 4 % per annum vor (§121 Abs. 1 HGB).
Geschäftsführung und Vertretung (§§114–127 HGB): Nach §114 Abs. 1 HGB ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. §125 HGB gewährt jedem Gesellschafter Einzelvertretungsbefugnis (Einzelvollmacht). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichend eine Gesamtvertretung (§125 Abs. 2 HGB) oder die Beschränkung auf bestimmte Gesellschafter vorsehen. Einschränkungen der Vertretungsmacht sind gegenüber Dritten nach §126 Abs. 2 HGB unwirksam.
Gewinnverteilung und Verlustbeteiligung (§§120–122 HGB): Nach §121 Abs. 1 HGB erhält jeder Gesellschafter zunächst 4 % seines Kapitalanteils als Vorabgewinn. Der Restgewinn wird nach §121 Abs. 3 HGB nach Köpfen verteilt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung trifft. Der Gesellschaftsvertrag sollte für die Praxis eine sachgerechte Gewinnverteilung nach Kapitalanteilen, Arbeitsleistung oder festen Quoten festlegen.
Entnahme von Gewinnen und Kapital (§122 HGB): Jeder Gesellschafter kann nach §122 Abs. 1 HGB bis zu 4 % seines Kapitalanteils sowie seinen Gewinnanteil entnehmen, soweit dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Der Gesellschaftsvertrag sollte Entnahmeregelungen konkretisieren.
Ausscheiden und Auflösung (§§131–141 HGB): Der Tod, die Insolvenz oder die Kündigung eines Gesellschafters löst die OHG nach §§131 Abs. 3 HGB auf, sofern der Vertrag keine Fortsetzungsklausel enthält. Der Gesellschaftsvertrag sollte ausdrücklich regeln, ob die OHG beim Ausscheiden eines Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und ob dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen ist.
Das Portal forms-legal.com stellt dieses OHG-Gesellschaftsvertrag-Muster als strukturierten Ausgangspunkt bereit. Für verwandte Dokumente im Katalog: GmbH-Gesellschaftsvertrag für haftungsbeschränkte Alternativen und Handelsregisteranmeldung für den Eintragungsvorgang. Da alle OHG-Gesellschafter unbeschränkt haften, empfiehlt sich vor Abschluss des OHG-Vertrags die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater.
So füllen Sie Ihr OHG-Gesellschaftsvertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des OHG-Gesellschaftsvertrags in Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitungen, da Fehler in der Firmierung, der Gesellschafterbezeichnung oder bei der Handelsregisteranmeldung zu Verzögerungen und Kostennachforderungen führen.
Erster Schritt: Firmenfindung und IHK-Abfrage. Wählen Sie eine Firma, die den Zusatz "OHG" oder "offene Handelsgesellschaft" enthält und sich von bestehenden Firmen am Sitz unterscheidet (§30 HGB). Die IHK gibt auf Anfrage Auskunft über bereits eingetragene gleichlautende oder ähnliche Firmen.
Zweiter Schritt: Gesellschafterprofil zusammenstellen. Bereiten Sie für jeden Gesellschafter vollständige Angaben vor: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort (natürliche Personen) oder Firma, Sitz, Rechtsform und Handelsregisternummer (juristische Personen). Diese Angaben werden unverändert in das Handelsregister übernommen.
Dritter Schritt: Kapitaleinlagen und Kontenstruktur festlegen. Bestimmen Sie die Pflichteinlage jedes Gesellschafters. Legen Sie fest, ob die Kapitalkonten fest (feste Kapitalkonten — Kapitalanteil bleibt konstant, Gewinne und Verluste gehen auf Gewinn- und Verlustkonto) oder variabel geführt werden sollen (variable Kapitalkonten — Kapitalanteil ändert sich laufend).
Vierter Schritt: Geschäftsführungsregelung bestimmen. Sollen alle Gesellschafter gleichberechtigt geschäftsführen (§114 HGB) oder nur bestimmte? Soll bei wichtigen Entscheidungen die Zustimmung aller Gesellschafter oder nur einer Mehrheit erforderlich sein? Soll ein Gesellschafter als alleiniger Geschäftsführer (§114 Abs. 2 HGB) bestimmt werden?
Fünfter Schritt: Gewinnverteilung strukturieren. Einigen Sie sich auf eine klare Gewinnverteilungsregel: Kapitalquoten (Gewinn im Verhältnis der Kapitalanteile), Kopfquoten (Gewinn zu gleichen Teilen) oder eine Mischung (z.B. 4 % Vorabgewinn nach §121 HGB + Restgewinn nach Köpfen).
Sechster Schritt: Handelsregisteranmeldung. Die OHG ist nach §106 HGB beim Amtsgericht (Registergericht) am Sitz anzumelden. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet und notariell beglaubigt sein. Der Notar leitet die Anmeldung elektronisch weiter. Einzutragen sind: Firma, Sitz, alle Gesellschafter mit Namen und Geburtsdaten, die Vertretungsregelung und eine etwaige Prokura.
Siebter Schritt: Gewerbeanmeldung. Nach der Handelsregistereintragung ist die OHG bei der zuständigen Gemeindeverwaltung (Gewerbeamt) nach §14 GewO anzumelden. Die Gewerbeanmeldung löst die automatische IHK- oder HWK-Mitgliedschaft und die Mitteilung des Finanzamts (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) aus.
Achter Schritt: Steuerliche Erfassung und Gewerbesteuer. Das Finanzamt vergibt der OHG eine eigene Steuernummer für Gewerbesteuer und für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach §180 AO. Die Kommanditisten erhalten Mitteilungen über die ihnen zugerechneten Gewinnanteile nach §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Rechtliche Anforderungen für OHG-Gesellschaftsvertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den OHG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland ergeben sich primär aus dem HGB, ergänzt durch das BGB, das Handwerksrecht und das Steuerrecht.
Handelsregisterpflicht (§§106–108 HGB): Die OHG muss nach §106 HGB beim Amtsgericht (Registergericht) im Handelsregister Abteilung A eingetragen werden. Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern mit beglaubigten Unterschriften zu unterzeichnen und enthält nach §106 HGB: die Firma und Sitz der OHG, den Unternehmensgegenstand, die Namen und Geburtsdaten aller Gesellschafter sowie die Vertretungsregelung. Die Eintragung hat grundsätzlich deklaratorische Wirkung; die OHG entsteht bereits mit Aufnahme des Handelsbetriebs.
Haftungsstruktur (§§128–130 HGB): Jeder OHG-Gesellschafter haftet nach §128 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, gesamtschuldnerisch und ohne Begrenzung. Eine abweichende Vereinbarung mit Dritten ist nach §128 Satz 2 HGB unwirksam; nur zwischen den Gesellschaftern selbst (intern) kann eine abweichende Haftungsverteilung vereinbart werden. Neu eintretende Gesellschafter haften nach §130 HGB auch für Altverbindlichkeiten.
Buchführungs- und Bilanzpflicht (§§238 ff. HGB): Die OHG ist als Handelsgesellschaft nach §238 HGB zur Buchführung verpflichtet. Überschreitet die OHG bestimmte Größenmerkmale nach §267 HGB, gelten erweiterte Offenlegungspflichten nach §325 HGB. Kleine OHG sind von der Offenlegung befreit, aber zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
Steuerrechtliche Anforderungen: Die OHG reicht beim Finanzamt jährlich eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nach §180 Abs. 1 Nr. 2 AO ein. Zudem ist eine Gewerbesteuererklärung nach §14a GewStG abzugeben. Die Gesellschafter (natürliche Personen) versteuern ihre Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Gewerbesteuer kann nach §35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Umsatzsteuer wird durch die OHG nach §UStG erhoben; die OHG kann als Kleinunternehmer nach §19 UStG befreit sein, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000,00 Euro nicht überschritten hat.
Transparenzregister (§§20, 3 GwG): Seit 2022 müssen auch OHG ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen, soweit diese nicht aus dem Handelsregister erkennbar sind. Bei der OHG sind in der Regel alle Gesellschafter mit mehr als 25 % wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des §3 GwG.
Betriebsverfassungsrecht (BetrVG): Beschäftigt die OHG regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer, besteht das Recht der Arbeitnehmer, einen Betriebsrat zu wählen (§1 BetrVG). Ab zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Häufige Fehler bei Ihrem OHG-Gesellschaftsvertrag Deutschland
Fehler beim OHG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland können zu Haftungsrisiken, steuerlichen Nachteilen und Gesellschafterstreitigkeiten führen.
Unterschätzung der persönlichen Haftung: Der häufigste Fehler ist die Unterschätzung der Tragweite der unbeschränkten Haftung nach §128 HGB. Gesellschafter müssen verstehen, dass Gläubiger der OHG — auch nach Ausscheiden des Gesellschafters für fünf Jahre (§160 HGB) — auf ihr gesamtes Privatvermögen zugreifen können. Wer wesentliches Privatvermögen (Eigenheim, Ersparnisse) schützen möchte, sollte die GmbH & Co. KG oder GmbH als Alternative wählen.
Fehlende Fortsetzungsklauseln: Ohne ausdrückliche Fortsetzungsklausel wird die OHG nach §§131 Abs. 3, 177 HGB aufgelöst, wenn ein Gesellschafter stirbt, Insolvenz anmeldet oder kündigt. In diesem Fall müssen Gesellschaft und Gläubiger abgewickelt werden, was erhebliche wirtschaftliche Verluste verursachen kann. Eine Fortsetzungsklausel ("Die Gesellschaft wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt") ist daher zwingend aufzunehmen.
Unklare Geschäftsführungsregelung: Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Geschäftsführungsregelung trifft, gilt §114 HGB: Jeder Gesellschafter hat Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis. Dies kann in der Praxis zu Kompetenzkonflikten führen, wenn Gesellschafter verschiedene Verträge in gleichen Bereichen abschließen. Eine klare Regelung, welcher Gesellschafter welche Entscheidungen allein und welche nur gemeinschaftlich treffen darf, vermeidet solche Konflikte.
Fehlende Wettbewerbsverbote: Nach §112 HGB unterliegen OHG-Gesellschafter einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot — sie dürfen ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter in dem Geschäftszweig der Gesellschaft keine Handelsgeschäfte machen und keine Beteiligung an einer gleichartigen Handelsgesellschaft haben. Dennoch sollte das Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag explizit geregelt werden, um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Versäumte Abfindungsregelungen: Tritt ein Gesellschafter aus, hat er nach §738 BGB i.V.m. §§105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB Anspruch auf eine Abfindung nach Verkehrswert. Fehlt eine Buchwertklausel oder ein anderer Abfindungsmaßstab, kann die Berechnung des Abfindungsanspruchs zu erheblichen Liquiditätsbelastungen für die verbleibenden Gesellschafter führen. Ein gestaffelter Abfindungsmaßstab ist praxisgerechter.
Verstöße gegen Buchführungspflichten: OHG-Gesellschafter unterschätzen häufig die Buchführungspflichten nach §§238 ff. HGB. Wird keine ordnungsgemäße Buchführung geführt, können Steuerbehörden die Gewinne schätzen (§162 AO), was regelmäßig zu überhöhten Steuerfestsetzungen führt.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Der grundlegende Unterschied zwischen der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) liegt im Gegenstand der Gesellschaft und der Kaufmannseigenschaft. Die OHG nach §105 HGB betreibt ein Handelsgewerbe im Sinne des §1 HGB — also einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die GbR nach §705 BGB hingegen kann auch nicht-kaufmännische Tätigkeiten (Kleingewerbe, freie Berufe, gelegentliche gemeinsame Geschäfte) zum Gegenstand haben. Rechtlich bedeutsam sind folgende Unterschiede: Erstens unterliegt die OHG der Buchführungspflicht nach §238 HGB und muss einen Jahresabschluss aufstellen; die GbR ist lediglich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach §4 Abs. 3 EStG verpflichtet. Zweitens ist die OHG nach §106 HGB zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet; die GbR (neue Option: Gesellschaftsregister seit 2024 nach MoPeG) kann, muss aber nicht eingetragen werden. Drittens trägt die OHG-Firma einen gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz (OHG, §19 HGB); die GbR führt grundsätzlich keinen eingetragenen Firmennamen. Führt eine GbR faktisch ein kaufmännisches Handelsgewerbe, wird sie nach §105 Abs. 1 HGB kraft Gesetzes zur OHG und muss sich im Handelsregister eintragen lassen. Die Haftungsstruktur ist bei beiden Gesellschaftsformen gleich: Alle Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt.
Eine OHG kann faktisch vor der Handelsregistereintragung tätig werden — rechtlich entsteht die OHG nach §123 Abs. 1 HGB bereits mit der Aufnahme des Handelsgewerbes oder, wenn keine Handelsgewerbepflicht besteht, mit der Anmeldung zum Handelsregister. Die Handelsregistereintragung hat bei der OHG grundsätzlich deklaratorische (nicht konstitutive) Wirkung. Das bedeutet: Die OHG-Gesellschafter haften bereits ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit als OHG-Gesellschafter persönlich und unbeschränkt, auch wenn die Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt ist. Allerdings kann die Gesellschaft gegenüber Dritten nach §15 Abs. 1 HGB (negative Publizität) nicht einwenden, dass die Handelsregistereintragung noch nicht vorliegt, wenn dies für den Dritten nachteilig wäre. Umgekehrt wird die Firma der OHG erst mit der Eintragung öffentlich rechtswirksam (§15 Abs. 1 HGB). Die unterlassene Eintragung kann zu Bußgeldern durch das Registergericht führen. In der Praxis sollte die Handelsregisteranmeldung unmittelbar nach oder gleichzeitig mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs erfolgen.
Der Jahresgewinn der OHG wird nach dem Transparenzprinzip des deutschen Steuerrechts nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern auf Ebene der Gesellschafter besteuert. Die OHG reicht beim Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nach §180 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ein; das Finanzamt stellt die Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter verbindlich fest. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz (0–45 %). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer. Für die Gewerbesteuer ist die OHG selbst Steuersubjekt: Sie zahlt Gewerbesteuer nach §§2, 5 GewStG auf den Gewerbeertrag. Der Gewerbesteuer-Messbetrag (Steuermesszahl 3,5 % × Gewerbeertrag) wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Die auf jeden Gesellschafter entfallende Gewerbesteuer kann nach §35 EStG bis zum 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf seine Einkommensteuer angerechnet werden. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (z.B. Gehalt des Gesellschafters, Miet- und Darlehenszinsen zwischen Gesellschafter und OHG) sind in Sonderbilanzen zu erfassen und nach §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ebenfalls den Gesellschaftern zuzurechnen.
Beim Tod eines OHG-Gesellschafters bestimmt §131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, dass die OHG aufgelöst wird, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung trifft. Die gesetzliche Rechtsfolge ist also die Auflösung und Liquidation der OHG, was in der Praxis wirtschaftlich nachteilig ist. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher unbedingt eine Fortsetzungsklausel enthalten: Ist eine solche vereinbart, wird die OHG unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt; die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben lediglich Anspruch auf eine Abfindung nach §738 BGB i.V.m. §§105 Abs. 3 HGB. Alternativ kann eine Nachfolgeklausel vereinbart werden: Bei einer einfachen Nachfolgeklausel treten alle Erben des Gesellschafters in die OHG ein; bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel nur bestimmte Erben (z.B. der älteste Sohn). Da nicht alle Erben automatisch die persönliche Haftung eines OHG-Gesellschafters übernehmen wollen, muss die qualifizierte Nachfolgeklausel sorgfältig ausgestaltet werden. Erbschaftsteuerlich werden Anteile an einer OHG als Betriebsvermögen bewertet; die Erbschaftsteuerbefreiungen nach §§13a, 13b ErbStG (Verschonungsabschlag 85 % oder 100 %) gelten bei Fortführung des Betriebs. Das Finanzamt und der Nachlassgericht (Amtsgericht) müssen über den Todesfall informiert werden.
Ein OHG-Gesellschafter kann die Gesellschaft nach §§132–135 HGB kündigen. Bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ist die ordentliche Kündigung nach §132 HGB möglich, und zwar zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens sechs Monaten. Der Gesellschaftsvertrag kann kürzere oder längere Fristen vereinbaren. Wird die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter nur aus wichtigem Grund nach §133 HGB fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen eines anderen Gesellschafters, dauerhafter Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks dauerhaft unmöglich wird. Nach dem Ausscheiden hat der ausgeschiedene Gesellschafter nach §738 BGB i.V.m. §§105 Abs. 3 HGB Anspruch auf eine Abfindung in Höhe seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Der Abfindungsanspruch umfasst den Verkehrswert des Anteils, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bewertungsmethode (z.B. Buchwert) vereinbart. Wichtig: Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach §160 HGB noch fünf Jahre nach seinem Ausscheiden für die im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten der OHG. Diese Nachhaftung kann bei Unternehmensverkäufen oder Sanierungen erheblich sein.
Ja, die OHG kann als Handelsgesellschaft nach §48 HGB Prokura erteilen. Die Prokura berechtigt den Prokuristen zu allen Handlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§49 HGB), mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§49 Abs. 2 HGB). Die Erteilung der Prokura erfolgt bei der OHG durch die zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter; in der Praxis beschließen alle Gesellschafter gemeinschaftlich über die Prokuraerteilung. Die Prokura ist nach §53 HGB in das Handelsregister einzutragen; erst ab Eintragung ist sie gegenüber Dritten wirksam (§15 Abs. 1 HGB). Die Prokura kann als Einzelprokura (Prokurist handelt allein) oder als Gesamtprokura (Prokurist handelt nur gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder einem Gesellschafter) erteilt werden. Die Prokura ist nicht übertragbar (§52 Abs. 1 HGB) und erlischt nicht durch den Tod des Inhabers der OHG oder den Wechsel der Gesellschafter, sondern muss ausdrücklich widerrufen werden. Für den Prokuristen gelten die Mindestlohnvorschriften des MiLoG (Mindestlohngesetz), soweit er Arbeitnehmer ist; Prokuristen stehen regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis zur OHG.
Die Pflichten der OHG-Gesellschafter gegenüber Dritten ergeben sich maßgeblich aus §128 HGB und dem allgemeinen Handels- und Bürgerlichen Recht. Primäre Außenpflicht ist die unbeschränkte persönliche Haftung: Jeder Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten der OHG — aus Verträgen, Delikten und öffentlich-rechtlichen Pflichten — persönlich, gesamtschuldnerisch und ohne Beschränkung auf sein Privatvermögen. Gläubiger können sofort gegen jeden Gesellschafter vorgehen, ohne zuvor die OHG zu verklagen. Handelsrechtliche Pflichten gegenüber Dritten umfassen die Führung einer ordnungsgemäßen Buchführung nach §238 HGB, die Pflicht zur Offenlegung im Handelsregister und — bei großen OHG — die Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger nach §325 HGB. Steuerrechtliche Pflichten gegenüber dem Finanzamt umfassen die Abgabe von Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- und Feststellungserklärungen, die Abführung von Lohnsteuer für Arbeitnehmer und Sozialversicherungsbeiträgen an die Berufsgenossenschaft und die zuständige Krankenkasse. Datenschutzrechtlich ist die OHG als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet, personenbezogene Daten ihrer Kunden und Mitarbeiter zu schützen und eine Datenschutzerklärung bereitzustellen. Die DSGVO-Aufsicht obliegt den Landesbeauftragten für Datenschutz.
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