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Einkaufsgemeinschaft Vertrag Deutschland

Einkaufsgemeinschaft — Gesellschaftsvertrag

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§705–740b; GWB §2

Kopf

GESELLSCHAFTSVERTRAG EINKAUFSGEMEINSCHAFT

gemäß BGB §§705–740b (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und GWB §2

Zwischen: [Mitglied 1 Name], [Mitglied 1 Adresse]

und: [Mitglied 2 Name], [Mitglied 2 Adresse]

und weiteren Mitgliedern: [Weitere Mitglieder]

(gemeinsam: die Mitglieder)

§1 Name, Sitz und Zweck

§1 NAME, SITZ UND ZWECK

(1) Die Mitglieder gründen hiermit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen: [Gemeinschaftsname]

(2) Sitz der Einkaufsgemeinschaft ist: [Sitz]

(3) Zweck der Einkaufsgemeinschaft ist der gemeinsame Einkauf folgender Waren und Dienstleistungen: [Einkaufsgegenstand]

(4) Dieser Vertrag betrifft ausschließlich den gemeinsamen Einkauf. Die Mitglieder sind in der Festsetzung ihrer Verkaufspreise gegenüber ihren Kunden vollständig frei. Preisabsprachen und Marktaufteilungen zwischen den Mitgliedern sind ausdrücklich untersagt (GWB §1).

§2 Mitgliedschaft

§2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Der Beitritt weiterer Mitglieder bedarf der Zustimmung aller bestehenden Mitglieder.

(2) Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist möglich mit einer Frist von: [Kündigungsfrist]. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Mitglied zu erklären.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (BGB §314).

§3 Beteiligungsquoten und Vorteilsaufteilung

§3 BETEILIGUNGSQUOTEN

Die Beteiligungsquoten der Mitglieder am Einkaufsvolumen lauten: [Quotenregelung]

Erzielte Mengenrabatte, Jahresboni und Rückvergütungen werden aufgeteilt nach: [Bonus Aufteilung]

§4 Geschäftsführung und Vertretung

§4 GESCHÄFTSFÜHRUNG

Geschäftsführendes Mitglied: [Geschäftsführendes Mitglied]

Beschlussfassung für wesentliche Entscheidungen: [Beschlussfassung]

§5 Laufzeit

§5 LAUFZEIT

Dieser Vertrag tritt in Kraft am: [Vertragsbeginn]

Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann ordentlich mit der vereinbarten Frist gekündigt werden.

Unterschriften

[Abschluss Ort], [Vertragsbeginn]

[Mitglied 1 Name]

(Unterschrift Mitglied 1 / Vertretungsberechtigter)

[Mitglied 2 Name]

(Unterschrift Mitglied 2 / Vertretungsberechtigter)

Mitglied 1

________________

Signature

Mitglied 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Einkaufsgemeinschaft Vertrag Deutschland?

Einkaufsgemeinschaft Vertrag in Deutschland ist eine Vereinbarung, mit der sich mehrere Unternehmen, Selbstständige oder Organisationen zu einer Einkaufskooperation zusammenschließen, um durch gebündeltes Einkaufsvolumen bessere Preise, Konditionen und Lieferbedingungen von Lieferanten zu erzielen. Rechtlich basiert die Einkaufsgemeinschaft in Deutschland auf dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach BGB §§705–740b — der grundlegenden Rechtsform für vertragliche Kooperationen ohne Handelsregistereintragung.

Die wesentlichen Merkmale einer Einkaufsgemeinschaft in Deutschland sind die gemeinschaftliche Bündelung des Einkaufsbedarfs der Mitglieder, die Verhandlung mit Lieferanten über gemeinsame Konditionen (Preise, Zahlungsfristen, Mindestbestellmengen, Qualitätssicherung) und die Aufteilung der erzielten Rabatte und Vorteile auf die einzelnen Mitglieder entsprechend ihrem Einkaufsanteil. Die Mitglieder bleiben dabei rechtlich selbstständig und schließen die eigentlichen Kaufverträge mit den Lieferanten in eigenem Namen ab — die Einkaufsgemeinschaft koordiniert lediglich die Bedarfe und Konditionen.

Kartellrechtlich ist die Einkaufsgemeinschaft nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach GWB §2 i.V.m. Art. 101 Abs. 3 AEUV können Einkaufsgemeinschaften vom Kartellverbot des GWB §1 freigestellt sein, wenn sie zur Verbesserung der Waren- oder Dienstleistungsversorgung beitragen, die Verbraucher angemessen am entstehenden Gewinn beteiligt werden und die Beschränkungen für das angestrebte Ziel unerlässlich sind. Das Bundeskartellamt (BKartA) hat in mehreren Entscheidungen (u.a. Entscheidung B7-55/06 für den Lebensmittelhandel) die kartellrechtlichen Grenzen für Einkaufsgemeinschaften präzisiert.

In der Praxis sind Einkaufsgemeinschaften in Deutschland in vielen Branchen verbreitet: Einzelhandel (EDEKA-Genossenschaft, REWE-Gruppe als Einkaufsvereinigungen), Handwerk (Einkaufsgesellschaften des Handwerks), Gesundheitswesen (Einkaufsgemeinschaften von Krankenhäusern und Arztpraxen), Landwirtschaft (Erzeugergemeinschaften nach §§2–7 MarktOG) und mittelständische Unternehmen verschiedener Branchen.

Der Einkaufsgemeinschaft-Vertrag in Deutschland nach BGB §§705 ff. regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Geschäftsführung und Vertretung der Gemeinschaft, die Aufteilung von Kosten und Vorteilen sowie die Haftung der Mitglieder. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten der GbR als Gesamtschuldner (BGB §427), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Wann brauchen Sie Einkaufsgemeinschaft Vertrag Deutschland?

Ein Einkaufsgemeinschaft-Vertrag in Deutschland ist in folgenden Situationen sinnvoll und erforderlich:

**Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit zu geringem Einkaufsvolumen:** KMU, die einzeln nicht die Mindestabnahmemengen von Lieferanten erreichen oder nicht die Verhandlungsmacht für günstige Konditionen haben, profitieren von einer Einkaufsgemeinschaft. Beispiel: Drei Handwerksbetriebe bündeln ihren Materialbedarf für Stahlwaren und erhalten gemeinsam 15 % Mengenrabatt statt 3 % einzeln.

**Branchenspezifische Kooperationen:** Apotheken schließen sich zu Einkaufsgemeinschaften zusammen, um bessere Preise für Arzneimittel und Verbrauchsmaterial zu erhalten. Gastronomiebetriebe koordinieren gemeinsam den Einkauf von Lebensmitteln bei Großhändlern. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bilden Beschaffungsgemeinschaften für Medizinprodukte.

**Nachhaltigkeitsziele und soziale Beschaffung:** Unternehmen, die gemeinsam bei zertifizierten Lieferanten (Bio, Fair Trade, CO₂-neutral) einkaufen möchten, können durch eine Einkaufsgemeinschaft die Mindestbestellmengen für zertifizierte Waren erreichen und Mehrkosten teilen.

**Regionaler Einkauf:** Lokale Unternehmen bilden eine Einkaufsgemeinschaft, um regional erzeugte Waren zu bevorzugen und gleichzeitig wettbewerbsfähige Preise zu erhalten. Dies ist besonders in der Lebensmittelbranche und im Handwerk verbreitet.

**Neu gegründete Unternehmen:** Start-ups und neue Unternehmen ohne ausreichende Einkaufshistorie nutzen Einkaufsgemeinschaften, um sofort von den Konditionen etablierter Partner zu profitieren und bessere Zahlungsfristen zu erhalten.

**Digitale Plattform-Einkauf:** Unternehmen bündeln ihre Bestellungen über eine gemeinsame Online-Plattform (digitale Einkaufsgemeinschaft), um automatisch optimale Lieferkonditionen zu erzielen — hier regelt der Einkaufsgemeinschaft-Vertrag nach BGB §705 ff. die Nutzungsbedingungen.

Was gehört in Ihr Einkaufsgemeinschaft Vertrag Deutschland?

Ein vollständiger Einkaufsgemeinschaft-Vertrag in Deutschland nach BGB §§705–740b und GWB §2 enthält folgende wesentliche Regelungen:

**1. Parteien und Gründung der Einkaufsgemeinschaft** Vollständige Bezeichnung aller Mitgliedsunternehmen (Name/Firma, Rechtsform, Anschrift, Handelsregisternummer) sowie Datum der Gründung der Einkaufsgemeinschaft. Zweck und Ziel der Gemeinschaft: welche Waren oder Dienstleistungen gemeinsam eingekauft werden sollen (Warengruppen, Lieferantenkategorien).

**2. Beitritt und Austritt (Mitgliedschaft)** Voraussetzungen für den Beitritt neuer Mitglieder: Zustimmungserfordernis der bisherigen Mitglieder, ggf. Eintrittsgeld, Mindestbeitragsvolumen. Austrittsregelungen: Kündigungsfristen (z.B. drei Monate zum Jahresende), Folgen des Austritts für laufende Bestellungen und Verbindlichkeiten. Ausschluss von Mitgliedern: Voraussetzungen und Verfahren bei Pflichtverletzungen.

**3. Einkaufsvolumen und Beitragsquoten** Festlegung der Beteiligungsquoten der einzelnen Mitglieder am Gesamteinkaufsvolumen. Die Quoten bestimmen die Aufteilung von Rabatten, Rückvergütungen (Boni) und Kosten der Gemeinschaft. Meldepflichten: Jedes Mitglied meldet seinen voraussichtlichen Bedarf für die nächste Periode (Monat, Quartal).

**4. Geschäftsführung und Vertretung** Benennung eines geschäftsführenden Mitglieds oder einer gemeinsamen Geschäftsstelle für Vertragsverhandlungen mit Lieferanten. Vollmacht der Geschäftsführung: Darf die GbR verbindliche Verträge mit Lieferanten abschließen? Oder nur Rahmenbedingungen aushandeln, nach denen die Mitglieder selbst bestellen? Beschlussfassung: Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss für wesentliche Entscheidungen.

**5. Beziehung zu Lieferanten und Haftung** Klarstellung, ob die Einkaufsgemeinschaft (GbR) oder die einzelnen Mitglieder als Vertragspartner der Lieferanten auftreten. Bei GbR als Vertragspartner: Gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder nach BGB §§427, 714. Bei Einzelbestellungen durch jedes Mitglied: Nur das bestellende Mitglied haftet. Empfehlenswert ist eine Innenhaftungsregelung: Rückgriff auf das verursachende Mitglied bei Schäden.

**6. Aufteilung von Vorteilen (Rabatte, Boni, Rückvergütungen)** Wie werden erzielte Mengenrabatte, Jahresboni und Sonderkonditionen auf die Mitglieder aufgeteilt? Proportional zum tatsächlichen Einkaufsvolumen (üblich) oder nach Kopfanteilen. Abrechnung: monatlich oder jährlich, durch die Geschäftsführung.

**7. Kartellrechtliche Compliance (GWB §1, §2)** Ausdrückliche Regelung, dass die Einkaufsgemeinschaft keine Preisabsprachen unter den Mitgliedern im Verhältnis zu Kunden (Verkaufspreise) enthält. Nur Einkaufskoordination ist erlaubt — keine Absprache über Verkaufspreise, Marktaufteilung oder Angebotsabstimmung gegenüber Kunden. Das Bundeskartellamt (BKartA) hat die Grenzen zulässiger Einkaufskooperation in der Gruppenfreistellungsverordnung Horizontale Vereinbarungen (VO (EU) Nr. 1217/2010) und der BKartA-Leitfaden Einkaufskooperationen 2022 präzisiert. forms-legal.com stellt die Vorlage für den Einkaufsgemeinschaft-Vertrag mit allen kartellrechtskonformen Regelungen zur Verfügung. Beachten Sie auch de-kooperationsvertrag als ergänzendes Dokument für weitere Kooperationsbereiche.

**8. Laufzeit und Kündigung** Vertragslaufzeit (befristet oder unbefristet). Ordentliche Kündigung: Fristen und Form (Schriftform). Außerordentliche Kündigung: Wichtige Gründe (dauerhafter Zahlungsverzug eines Mitglieds, Insolvenz, schwere Vertragsverletzung nach BGB §314).

So füllen Sie Ihr Einkaufsgemeinschaft Vertrag Deutschland aus

Den Einkaufsgemeinschaft-Vertrag in Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:

**Schritt 1: Mitglieder vollständig benennen** Tragen Sie alle Mitgliedsunternehmen mit vollständiger Firmierung (Name, Rechtsform z.B. GmbH, e.K., GbR), Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregisternummer ein. Bei Einzelkaufleuten: Name und Gewerbenummer.

**Schritt 2: Einkaufszweck präzise festlegen** Beschreiben Sie genau, welche Waren oder Dienstleistungen gemeinsam eingekauft werden sollen. Zu breite Formulierungen (»alle Waren«) können kartellrechtliche Risiken erhöhen (GWB §1). Zu enge Formulierungen (nur »Büromaterial«) begrenzen unnötig den Nutzen. Empfehlenswert: Warengruppen und Lieferantenkategorien benennen.

**Schritt 3: Beteiligungsquoten festlegen** Legen Sie fest, mit welchem Anteil jedes Mitglied am Gesamteinkaufsvolumen beteiligt ist — meist entsprechend dem geplanten Bedarfsanteil. Diese Quote bestimmt die Kostenverteilung und die Aufteilung von Rabatten und Boni.

**Schritt 4: Geschäftsführungsregelung treffen** Bestimmen Sie ein geschäftsführendes Mitglied (typischerweise das mitgliederstärkste Unternehmen oder das mit dem größten Einkaufsvolumen) und statten Sie es mit der nötigen Vollmacht für Lieferantenverhandlungen aus. Regeln Sie, welche Entscheidungen Einstimmigkeit erfordern (z.B. Aufnahme neuer Lieferanten, Kündigung von Rahmenverträgen).

**Schritt 5: Haftungsregelung klarstellen** Entscheiden Sie, ob die GbR selbst oder die einzelnen Mitglieder als Vertragspartner der Lieferanten auftreten. Für kleine Einkaufsgemeinschaften (2–5 Mitglieder) ist die Direktbestellung durch jedes Mitglied mit gemeinschaftlich ausgehandelten Konditionen praktischer. Für größere Gemeinschaften (>5 Mitglieder) bietet sich die zentrale Bestellung durch die GbR an.

**Schritt 6: Kartellrechtliche Compliance prüfen** Stellen Sie sicher, dass der Vertrag keine Klauseln enthält, die als Preisabsprache oder Marktaufteilung unter den Mitgliedern gewertet werden könnten (GWB §1, Art. 101 AEUV). Klausel einfügen: »Die Mitglieder sind in der Festsetzung ihrer Verkaufspreise gegenüber Kunden völlig frei; dieser Vertrag betrifft ausschließlich den gemeinsamen Einkauf.

**Schritt 7: Vertrag unterschreiben** Alle Mitglieder unterschreiben den Vertrag. Bei GmbHs und AGs: Unterschrift des Geschäftsführers / Vorstands. Bei Einzelkaufleuten: eigenhändige Unterschrift.

Häufige Fehler bei Ihrem Einkaufsgemeinschaft Vertrag Deutschland

Häufige Fehler beim Einkaufsgemeinschaft-Vertrag in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Kartellrechtswidrige Klauseln:** Der häufigste Fehler ist das Aufnehmen von Klauseln, die über den reinen Einkauf hinausgehen — etwa Preisabsprachen für Verkaufspreise gegenüber Kunden, Absprachen über Marktgebiete oder Absatzmengen. Solche Klauseln verstoßen gegen GWB §1 und können zu Bußgeldern des Bundeskartellamts (BKartA) von bis zu 10 % des Jahresumsatzes führen. Abhilfe: Vertrag auf den gemeinsamen Einkauf beschränken; ausdrücklich festhalten, dass Verkaufspreise und Marktverhalten jedes Mitglieds eigenständig bleiben.

**Fehlende Haftungsregelung:** Ohne klare Regelung haften alle GbR-Mitglieder nach BGB §§714, 721 n.F. als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten der GbR — auch für Schulden, die andere Mitglieder verursacht haben. Dies kann bei zahlungsunfähigen Mitgliedern zu erheblichen Risiken führen. Abhilfe: Innenhaftungsregelung (Rückgriffsrecht gegen das verursachende Mitglied) und ggf. Ausschluss der Außenhaftung durch Direktbestellungen jedes Mitglieds.

**Unklare Geschäftsführungsregelung:** Ohne klare Festlegung, wer die Einkaufsgemeinschaft nach außen vertritt und welche Entscheidungen Einstimmigkeit erfordern, entstehen Streitigkeiten. BGB §709 (MoPeG): Ohne abweichende Vereinbarung ist für alle Geschäftsführungsmaßnahmen Einstimmigkeit erforderlich — praktisch kaum handhabbar bei größeren Gruppen.

**Keine Austrittsregelung:** Fehlt eine klare Regelung für den Austritt eines Mitglieds, gilt das GbR-Recht: Austritt kann zur Auflösung der GbR führen (BGB §721 n.F.) oder erfordert komplexe Auseinandersetzungsverfahren. Abhilfe: Einfache Austrittsregelung mit Kündigungsfrist und Regelung für die Aufteilung von laufenden Lieferverträgen.

**Zu breiter Einkaufszweck:** Wenn die Einkaufsgemeinschaft alle Waren und Dienstleistungen umfasst, wird sie kartellrechtlich kritischer bewertet, da der kumulative Marktanteil auf dem Einkaufsmarkt leichter die 15 %-Schwelle der Horizontalen Leitlinien übersteigt. Besser: Klar definierte Warengruppen.

**Keine steuerliche Abstimmung:** Rückvergütungen und Boni der Lieferanten an die GbR müssen umsatzsteuerlich korrekt behandelt werden. Ohne Abklärung mit dem Steuerberater entstehen USt-Nachzahlungspflichten.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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