KG-Gesellschaftsvertrag Deutschland
HGB §§161–177a | Komplementär + Kommanditisten | Handelsregister Abteilung A
Präambel
GESELLSCHAFTSVERTRAG der [Firma KG] mit Sitz in [Sitz KG] Die nachstehend genannten Personen schließen am [Gründungsdatum] folgenden Gesellschaftsvertrag für eine Kommanditgesellschaft (KG) gemäß §§ 161–177a HGB.
§ 1 – Firma und Sitz
§ 1 FIRMA, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR (1) Die Gesellschaft führt die Firma: [Firma KG] (2) Sitz der Gesellschaft: [Sitz KG], Bundesrepublik Deutschland. (3) Geschäftsjahr: [Geschäftsjahr].
§ 2 – Unternehmensgegenstand
§ 2 UNTERNEHMENSGEGENSTAND [Unternehmensgegenstand]
§ 3 – Gesellschafter und Einlagen
§ 3 GESELLSCHAFTER UND EINLAGEN I. Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär): [Komplementär Name] Kapitaleinlage: [Einlage Komplementär] Euro II. Kommanditisten: Kommanditist 1: [Kommanditist 1 Name] Pflichteinlage: [Pflichteinlage 1] Euro Haftsumme (HR-Eintrag): [Haftsumme 1] Euro Kommanditist 2: [Kommanditist 2 Name] Pflichteinlage: [Pflichteinlage 2] Euro Haftsumme (HR-Eintrag): [Haftsumme 2] Euro Gesamtkommanditkapital: [Gesamtkommanditkapital] Euro
§ 4 – Geschäftsführung und Vertretung
§ 4 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG (1) Der Komplementär [Komplementär Name] führt die Geschäfte der KG allein und vertritt diese nach außen (§§ 114, 125 HGB). (2) Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB). Für folgende Grundlagengeschäfte ist ihre Zustimmung erforderlich: Immobilienerwerb oder -veräußerung; Darlehensaufnahmen über 25.000,00 Euro; Änderung des Gesellschaftsvertrags.
§ 5 – Gewinn und Verlust
§ 5 GEWINN- UND VERLUSTVERTEILUNG (1) Der Komplementär erhält vorab einen jährlichen Vorabgewinn von [Vorabgewinn Komplementär] Euro als Vergütung für seine unbeschränkte Haftungsübernahme. (2) Der verbleibende Jahresgewinn wird unter den Gesellschaftern [Gewinnverteilungsmodus] verteilt. (3) Kommanditisten haften für Verluste nur bis zur Höhe ihrer Pflichteinlage (§ 169 Abs. 1 HGB).
§ 6 – Anteilsübertragung
§ 6 ANTEILSÜBERTRAGUNG Die Übertragung von Kommanditanteilen bedarf: [Vinkulierung]. Im Erbfall wird die KG gemäß § 177 HGB mit den Erben des Kommanditisten fortgesetzt.
§ 7 – Schlussbestimmungen
§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Gerichtsstand: [Gerichtsstand] (§ 38 ZPO). (2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform und eines Gesellschafterbeschlusses. (3) Salvatorische Klausel gilt. Ort und Datum: [Sitz KG], [Gründungsdatum]
Komplementär
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Signature
Kommanditist 1
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Signature
Kommanditist 2
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Signature
Was ist KG-Gesellschaftsvertrag Deutschland?
Der KG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland ist die rechtliche Grundlage der Kommanditgesellschaft (KG) gemäß §§161 bis 177a des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kommanditgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft, die mindestens zwei Gesellschafterklassen vereint: erstens einen oder mehrere Komplementäre, die nach §128 i.V.m. §161 Abs. 2 HGB unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und persönlich für alle Verbindlichkeiten der KG haften; und zweitens einen oder mehrere Kommanditisten, deren Haftung nach §171 Abs. 1 HGB auf den Betrag ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme begrenzt ist und die nach vollständiger Einzahlung ihrer Pflichteinlage gar nicht mehr persönlich haften.
Das Wesensmerkmal der KG liegt in dieser dualen Haftungsstruktur: Der Komplementär trägt das unternehmerische Risiko und führt die Geschäfte; der Kommanditist stellt Kapital zur Verfügung und partizipiert am Unternehmensgewinn, ohne bei der laufenden Geschäftsführung mitwirken zu müssen oder zu dürfen (§164 HGB). Diese Trennung macht die KG zu einem flexiblen Instrument für die Aufnahme von Kapitalgebern ohne Einfluss auf die operative Unternehmensführung.
Der KG-Gesellschaftsvertrag selbst unterliegt nach HGB keiner gesetzlichen Formvorschrift; eine mündliche oder konkludente Einigung genügt, soweit keine formbedürftigen Einlagen (z.B. Grundstücke nach §311b BGB) geleistet werden. In der Praxis ist stets ein schriftlicher Vertrag üblich und empfehlenswert, der alle wesentlichen Regelungen — von der Firmenbezeichnung über die Kapitalstruktur bis hin zu Gewinnverteilung und Nachfolge — klar festlegt. Ohne solche Regelungen gelten die dispositiven Vorschriften der §§161–177a i.V.m. §§105–160 HGB, die nicht für alle Situationen interessengerechte Ergebnisse liefern.
Steuerlich ist die KG eine Mitunternehmerschaft gemäß §§15 Abs. 1 Nr. 2, 15a Einkommensteuergesetz (EStG): Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern transparent zugerechnet. Komplementäre und Kommanditisten als natürliche Personen versteuern ihre Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem persönlichen Einkommensteuertarif (§32a EStG). Die KG selbst unterliegt als Handelsgesellschaft der Gewerbesteuer nach §§2, 5 Abs. 1 GewStG. Das Finanzamt stellt die Einkünfte aller Gesellschafter gesondert und einheitlich nach §180 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) fest.
Von der KG zu unterscheiden ist die stille Gesellschaft nach §§230–236 HGB: Während der Kommanditist im Handelsregister eingetragen und gegenüber Dritten erkennbar ist, ist der stille Gesellschafter nicht im Handelsregister eingetragen und nach außen unsichtbar. Auch die GmbH & Co. KG ist von der schlichten KG zu unterscheiden: Bei der GmbH & Co. KG ist der Komplementär keine natürliche Person, sondern eine GmbH, wodurch auch das Haftungsrisiko des Komplementärs auf das GmbH-Vermögen beschränkt wird.
Wann brauchen Sie KG-Gesellschaftsvertrag Deutschland?
Der KG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland wird benötigt, wenn eine Person (Komplementär) als Vollhafter ein Unternehmen führen möchte und gleichzeitig weitere Personen (Kommanditisten) als Kapitalgeber einbinden will, ohne ihnen operative Geschäftsführungsrechte einzuräumen.
Typische Anwendungsfälle in der deutschen Rechtspraxis:
Familienunternehmen und Generationsnachfolge: Viele mittelständische Familienunternehmen in Deutschland sind als KG strukturiert. Der Unternehmer (Komplementär) führt das Geschäft, während Familienmitglieder (Kinder, Geschwister, Eltern) als Kommanditisten am Gewinn beteiligt werden, ohne in die Geschäftsführung einzugreifen. Die Erbschaftsteuerbefreiungen nach §§13a, 13b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ermöglichen bei Fortführung der KG erhebliche Steuervorteile.
Kapitalbeschaffung ohne Kontrollverlust: Ein Unternehmer, der Kapital für Wachstum benötigt, kann Investoren als Kommanditisten aufnehmen, ohne ihnen Einfluss auf die Geschäftsführung zu geben. Der Kommanditist partizipiert am Gewinn und haftet nur mit seiner Einlage — ein attraktives Profil für konservative Investoren.
Immobilien- und Fondsstrukturen: KG-Strukturen werden häufig für geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds und Windparkfonds genutzt. Anleger zeichnen Kommanditanteile; ein professioneller Komplementär (oft eine GmbH) führt den Fonds. Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) reguliert bestimmte KG-Fonds als Alternative Investmentfonds (AIF) unter BaFin-Aufsicht.
Betriebsausgliederung: Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb (z.B. eine Bäckerei, eine Spedition, ein Pharmaunternehmen) auf eine KG überträgt und seine Kinder als Kommanditisten einbringt, kann die KG steuerlich die unternehmerischen Verluste der Anlaufphase transparent auf die Kommanditisten verteilen, die diese ggf. mit anderen Einkünften verrechnen können (§§15a EStG, mit Einschränkungen).
Umwandlungsszenarien: Einzelunternehmer können ihren Betrieb nach §§152–173 UmwG in eine KG einbringen. Eine GbR wird zur KG, wenn mindestens ein Gesellschafter als Komplementär auftritt und mindestens einer als Kommanditist. Die Umwandlung kann steuerlich unter bestimmten Bedingungen nach §24 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz) buchwertmäßig erfolgen.
Was gehört in Ihr KG-Gesellschaftsvertrag Deutschland?
Ein rechtswirksamer KG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, damit er den Anforderungen des HGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt:
Firma und Sitz (§§161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB i.V.m. §§17–37 HGB): Die Firma der KG muss nach §19 Abs. 2 HGB den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder die Abkürzung "KG" enthalten. Die Firma darf auch den Namen des Komplementärs enthalten (z.B. Bauer & Partner KG). Die IHK prüft auf Anfrage die Firmentauglichkeit nach §30 HGB.
Komplementäre und Kommanditisten (§§161–162 HGB): Alle Gesellschafter sind mit vollständigen Angaben zu benennen. Komplementäre haften unbeschränkt; Kommanditisten haften nur bis zur Haftsumme. Die Haftsumme jedes Kommanditisten ist im Handelsregister einzutragen (§162 HGB).
Kommanditeinlagen und Haftsummen (§§171–172 HGB): Pflichteinlage und Haftsumme können übereinstimmen oder voneinander abweichen. Nach vollständiger Einzahlung der Pflichteinlage entfällt die persönliche Haftung des Kommanditisten (§171 Abs. 1 HGB). Nach §172 Abs. 4 HGB lebt die Haftung bei Rückgewähr der Einlage wieder auf.
Geschäftsführung und Vertretung (§§161 Abs. 2, 114–127 HGB): Der Komplementär führt die Geschäfte und vertritt die KG allein oder gemeinsam mit weiteren Komplementären. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§164 HGB), können aber durch den KG-Vertrag Zustimmungsvorbehalte für Grundlagengeschäfte erhalten.
Gewinnverteilung (§§168–169 HGB): Das Gesetz sieht in §168 Abs. 1 HGB i.V.m. §121 HGB einen Vorabgewinn von 4 % auf den Kapitalanteil vor. Der Restgewinn wird nach §168 Abs. 2 HGB angemessen verteilt. Der KG-Vertrag sollte eine klare Gewinnverteilungsregel festlegen. Nach §169 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist nicht für Verluste über seine Einlage hinaus.
Kontrollrechte (§166 HGB): Kommanditisten haben nach §166 HGB das Recht, den Jahresabschluss einzusehen und dessen Richtigkeit nachzuprüfen. Der KG-Vertrag kann erweiterte Informationsrechte einräumen.
Übertragung von Anteilen: Kommanditanteile können ohne notarielle Beurkundung übertragen werden, bedürfen aber der Zustimmung der Gesellschafter, wenn der KG-Vertrag eine Vinkulierungsklausel enthält.
Nachfolge und Ausscheiden (§§131, 177 HGB): Der KG-Vertrag sollte Regelungen für den Tod des Komplementärs oder Kommanditisten enthalten sowie Abfindungsklauseln für ausscheidende Gesellschafter.
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So füllen Sie Ihr KG-Gesellschaftsvertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des KG-Gesellschaftsvertrags in Deutschland erfordert sorgfältige Überlegungen zur Kapitalstruktur, zur Haftungsverteilung und zur steuerlichen Ausgestaltung.
Erster Schritt: Gesellschafterstruktur festlegen. Bestimmen Sie, wer Komplementär (unbeschränkt haftend, geschäftsführend) und wer Kommanditist (haftungsbeschränkt, nicht geschäftsführend) sein soll. Der Komplementär sollte idealerweise eine juristische Person (GmbH) oder eine Person mit überschaubarem Privatvermögen sein, wenn das Haftungsrisiko minimiert werden soll.
Zweiter Schritt: Kapitaleinlagen und Haftsummen strukturieren. Legen Sie für jeden Kommanditisten die Pflichteinlage (internes Beteiligungsvolumen) und die Haftsumme (Handelsregistereintrag) fest. Haftsumme sollte mindestens der Pflichteinlage entsprechen. Erhöhte Haftsummen (über der Pflichteinlage) erhöhen die Kreditwürdigkeit der KG.
Dritter Schritt: Gewinnverteilung strukturieren. Legen Sie eine sachgerechte Gewinnverteilungsregel fest: Vorabgewinn für den Komplementär als Haftungsvergütung, Vorabzinsen auf Kapitaleinlagen, und Restgewinnverteilung nach Kapitalquoten oder festen Prozentsätzen.
Vierter Schritt: Steuerliche Prüfung. Lassen Sie die KG-Struktur von einem Steuerberater prüfen: Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, steuerliche Behandlung von Komplementärvergütungen, Möglichkeiten der Thesaurierungsbegünstigung nach §34a EStG für einbehaltene Gewinne.
Fünfter Schritt: Handelsregisteranmeldung vorbereiten. Die KG wird nach §§106–108 HGB beim Amtsgericht (Registergericht) in Handelsregister Abteilung A eingetragen. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern mit öffentlich beglaubigten Unterschriften erfolgen. Der Notar leitet die Anmeldung elektronisch an das Registergericht weiter.
Sechster Schritt: Gewerbeanmeldung. Nach der Handelsregistereintragung erfolgt die Gewerbeanmeldung nach §14 GewO beim Gewerbeamt der Sitzgemeinde. Die Gewerbeanmeldung führt zur automatischen Pflichtmitgliedschaft bei IHK oder HWK und löst die Mitteilung des Finanzamts (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) aus.
Siebter Schritt: Weitere Gründungspflichten. Registrierung bei der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger) innerhalb einer Woche nach erstem Arbeitnehmer; Abschluss von Betriebshaftpflicht- und sonstigen erforderlichen Versicherungen; Einrichtung eines separaten Geschäftskontos.
Rechtliche Anforderungen für KG-Gesellschaftsvertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den KG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland ergeben sich aus HGB §§161–177a, dem BGB und zahlreichen Sondergesetzen.
Handelsregisterpflicht (§§161 Abs. 2, 106–108 HGB): Die KG muss in Handelsregister Abteilung A des Amtsgerichts (Registergericht) am Sitz eingetragen werden. Einzutragen sind: Firma und Sitz, alle Komplementäre, alle Kommanditisten mit Haftsummen, Vertretungsregelung. Die Anmeldung erfolgt durch alle Gesellschafter mit öffentlich beglaubigten Unterschriften.
Haftungsstruktur (§§161–172 HGB): Komplementäre haften nach §§161 Abs. 2, 128 HGB unbeschränkt. Kommanditisten haften nach §171 Abs. 1 HGB nur bis zur Haftsumme und gar nicht nach vollständiger Einzahlung der Pflichteinlage. Rückgewähr der Einlage lässt Haftung nach §172 Abs. 4 HGB wieder aufleben. Neu eintretende Kommanditisten haften nach §173 HGB für Altverbindlichkeiten bis zur Haftsumme.
Buchführungspflicht (§§238 ff. HGB): Als Handelsgesellschaft ist die KG zur ordnungsgemäßen Buchführung nach §238 HGB verpflichtet. Große KG nach §267 HGB müssen den Jahresabschluss beim Bundesanzeiger nach §325 HGB offenlegen.
Steuerrecht: Die KG ist Steuersubjekt für Gewerbesteuer (§§2, 5 GewStG). Für Einkommen- und Körperschaftsteuer gilt das Transparenzprinzip (§§15 Abs. 1 Nr. 2, 180 AO). Verluste der Kommanditisten sind nach §15a EStG nur mit Gewinnen aus der Kommanditbeteiligung verrechenbar (kein Durchgriff auf andere Einkünfte), was die KG für Steuerstundungsmodelle einschränkt.
Transparenzregister (§§20, 3 GwG): KG müssen wirtschaftlich Berechtigte mit mehr als 25 % Anteil im Transparenzregister eintragen, soweit diese nicht aus dem Handelsregister erkennbar sind. Verstöße können nach §56 GwG mit Bußgeldern bis zu 1.000.000,00 Euro geahndet werden.
Arbeitsrecht: KSchG gilt ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und mehr als zehn Arbeitnehmern. BetrVG gilt ab fünf Arbeitnehmern für die Betriebsratswahl. Mindestlohn nach MiLoG (€12,82/Stunde, 2025) gilt für alle Arbeitnehmer der KG.
Häufige Fehler bei Ihrem KG-Gesellschaftsvertrag Deutschland
Fehler beim KG-Gesellschaftsvertrag in Deutschland können zu unerwarteten Haftungsrisiken, steuerlichen Nachteilen und Gesellschafterstreitigkeiten führen.
Fehler bei der Haftsumme: Die Haftsumme wird im Handelsregister eingetragen und bestimmt die maximale persönliche Haftung des Kommanditisten gegenüber Dritten. Wählt ein Gesellschafter eine zu niedrige Haftsumme (unter der Pflichteinlage), haftet er trotz vollständiger Einzahlung der Pflichteinlage weiterhin in Höhe der Differenz. Wählt er eine zu hohe Haftsumme, ohne die Pflichteinlage vollständig einzuzahlen, haftet er in voller Höhe der Haftsumme, auch wenn sein tatsächlicher Kapitalanteil niedriger ist.
Fehlende Nachfolgeregelungen: Ohne Nachfolgeklausel wird die KG beim Tod des Komplementärs nach §§131 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB aufgelöst. Beim Tod eines Kommanditisten gilt §177 HGB (Fortsetzung mit Erben), was jedoch bei Erbengemeinschaften zu Komplikationen führt. Beide Szenarien erfordern ausdrückliche vertragliche Regelungen.
Kein Wettbewerbsverbot für Komplementäre: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach §§161 Abs. 2, 112 HGB gilt für den Komplementär, nicht jedoch für Kommanditisten. Möchte man auch Kommanditisten einem Wettbewerbsverbot unterwerfen, muss dies ausdrücklich im KG-Vertrag vereinbart werden.
Mangelhafte Geschäftsführungsbeschränkungen: Ohne ausdrückliche Zustimmungsvorbehalte für Grundlagengeschäfte (Grundstückskäufe, Darlehensaufnahmen, Betriebsänderungen) kann der Komplementär alle laufenden und außerordentlichen Geschäfte allein vornehmen (§§114, 116 HGB). Kommanditisten sollten für wichtige Entscheidungen Zustimmungsrechte im KG-Vertrag sichern.
Fehlende oder unklare Abfindungsregelungen: Scheidet ein Gesellschafter aus, hat er nach §738 BGB Anspruch auf eine Abfindung. Ohne vertragliche Bewertungsmethode gilt der Verkehrswert, was zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen kann. Ein Buchwert- oder Ertragswertmaßstab sollte im Vertrag festgelegt werden.
Versäumte Offenlegung bei großen KG: Große KG im Sinne des §267 HGB müssen ihren Jahresabschluss nach §325 HGB beim Bundesanzeiger offenlegen. Verstöße werden nach §335 HGB mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000,00 Euro geahndet, die das Bundesamt für Justiz automatisch androht.
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Häufig gestellte Fragen
Der Hauptunterschied zwischen der schlichten Kommanditgesellschaft (KG) und der GmbH & Co. KG liegt in der Person des Komplementärs. Bei der einfachen KG ist der Komplementär eine natürliche Person (oder eine OHG), die mit ihrem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen unbeschränkt haftet. Bei der GmbH & Co. KG ist der Komplementär eine GmbH — eine juristische Person, die zwar auch unbeschränkt haftet, deren Haftung aber faktisch auf das GmbH-Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, da GmbH-Gesellschafter persönlich nicht für GmbH-Schulden haften (§13 Abs. 2 GmbHG). Steuerlich sind beide Gesellschaftsformen als Mitunternehmerschaft nahezu identisch behandelt. Der Unterschied liegt im Haftungsschutz und in der Komplexität: Die einfache KG mit natürlichem Komplementär ist einfacher in der Verwaltung (eine Gesellschaft, ein Handelsregistereintrag, eine Steuernummer für die KG); die GmbH & Co. KG erfordert die parallele Führung von zwei Gesellschaften (GmbH Abteilung B + KG Abteilung A). In der Praxis bevorzugen Unternehmer die GmbH & Co. KG, wenn sie das persönliche Haftungsrisiko des Komplementärs begrenzen möchten. Die einfache KG eignet sich für Situationen, in denen der Komplementär bereit ist, die volle persönliche Haftung zu tragen, etwa weil er sowieso das gesamte operative Risiko überwacht.
Die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gläubigern der KG ist in §§171–172 HGB präzise geregelt. Nach §171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme, solange diese noch nicht vollständig eingezahlt wurde. Mit vollständiger Einzahlung seiner Pflichteinlage entfällt die persönliche Außenhaftung des Kommanditisten: Die Gläubiger können dann nur auf das Gesellschaftsvermögen der KG zugreifen, nicht auf das Privatvermögen des Kommanditisten. Diese Haftungsbeschränkung ist der zentrale Vorteil der Kommanditistenstellung. Jedoch lebt die Haftung des Kommanditisten unter bestimmten Umständen wieder auf: Nach §172 Abs. 4 HGB gilt die Einlage des Kommanditisten als zurückgewährt, soweit ihm ohne Gewinne Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden, die die Haftungseinlage unter die Haftsumme sinken lassen. In diesem Fall haftet er erneut gegenüber Gläubigern bis zur Höhe der empfangenen Rückgewähr. Auch wenn der Kommanditist wie ein Vollhafter auftritt (z.B. indem er aktiv in Verhandlungen mit Gläubigern eingreift und dadurch den Eindruck eines Komplementärs erweckt), kann ausnahmsweise eine weitergehende Haftung entstehen.
Nach §164 HGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung der KG grundsätzlich ausgeschlossen: Sie können Handlungen des Komplementärs nicht widersprechen, es sei denn, es handelt sich um Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Der KG-Vertrag kann diese gesetzliche Regelung in beide Richtungen modifizieren. Einschränkung der Komplementärbefugnisse: Der Vertrag kann für bestimmte außerordentliche Geschäfte (z.B. Immobilienerwerb, Darlehensaufnahmen über einer Schwelle, Änderung des Gesellschaftsvertrags) die Zustimmung aller oder bestimmter Kommanditisten voraussetzen. Dieser Zustimmungsvorbehalt schränkt den Komplementär intern ein, berührt aber nicht dessen Außenvertretungsmacht nach §126 HGB gegenüber Dritten. Erweiterung der Kommanditistenrechte: Der Vertrag kann einem oder mehreren Kommanditisten explizit Mitsprache- oder Informationsrechte einräumen, die über §166 HGB hinausgehen. Was der Vertrag nicht kann: Er kann einem Kommanditisten nicht die allgemeine Geschäftsführungsbefugnis einräumen, die dem Komplementär gesetzlich zusteht, ohne den Kommanditisten dadurch faktisch zum Komplementär zu machen. Ein Kommanditist, der faktisch wie ein Komplementär handelt, kann — insbesondere bei Insolvenz der KG — nach der BGH-Rechtsprechung persönlich haften.
Die steuerliche Behandlung von Gewinnen in der Kommanditgesellschaft folgt dem Transparenzprinzip des deutschen Einkommensteuerrechts. Die KG ist selbst kein Subjekt der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer; stattdessen werden die Einkünfte direkt den Gesellschaftern zugerechnet (§15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das Finanzamt stellt die Gewinnanteile aller Gesellschafter in einem einheitlichen Feststellungsverfahren nach §180 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) fest; dieses Feststellungsbescheid ist für die persönliche Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter bindend. Natürliche Personen als Komplementäre und Kommanditisten versteuern ihren Gewinnanteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) mit dem persönlichen Einkommensteuertarif von 0 bis 45 % plus Solidaritätszuschlag. GmbH als Komplementärin versteuert ihren Gewinnanteil als körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte (KStG, 15 % KSt plus SolZ). Die Gewerbesteuer auf Ebene der KG kann nach §35 EStG bis zum 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen (Komplementäre, Kommanditisten) angerechnet werden. Verlustzuweisungen an Kommanditisten sind nach §15a EStG auf das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten begrenzt (kein Verlust, der über die Kapitaleinlage hinausgeht, kann mit anderen Einkünften verrechnet werden).
Die Haftsumme (auch Kommanditeinlage genannt) ist der Betrag, den ein Kommanditist im Handelsregister einträgt und bis zu dem er gegenüber Gläubigern der KG persönlich haftet, solange seine Pflichteinlage noch nicht vollständig eingezahlt ist (§171 Abs. 1 HGB). Die Haftsumme ist ein Außenverhältnisbegriff und dient dem Schutz der Gläubiger: Aus dem Handelsregister können Dritte ersehen, welches Kapital die Kommanditisten maximal zur Haftungsdeckung bereitstellen. Davon zu unterscheiden ist die Pflichteinlage: Die Pflichteinlage ist der intern vereinbarte Beteiligungsbetrag des Kommanditisten, den er in die Gesellschaft einzahlen muss. Stimmen Haftsumme und Pflichteinlage überein (was typisch ist), erlischt die persönliche Haftung des Kommanditisten mit vollständiger Einzahlung seiner Pflichteinlage. Die Haftsumme wird nach §§162, 107 HGB in das Handelsregister Abteilung A eingetragen. Eine Erhöhung der Haftsumme ist jederzeit durch Eintragung möglich; eine Herabsetzung erfordert nach §175 HGB eine Kündigung gegenüber Gläubigern mit sechsmonatiger Wartezeit (da Gläubiger auf die Haftsumme vertraut haben). Die Eintragungsgebühren für die Haftsummen richten sich nach dem GNotKG und sind Teil der Gründungskosten der KG.
Die Auflösung der Kommanditgesellschaft in Deutschland richtet sich nach §§161 Abs. 2, 131–135, 177 HGB. Gesetzliche Auflösungsgründe nach §131 Abs. 1–3 HGB sind: Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Zeit; Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung; gerichtliche Auflösungsklage aus wichtigem Grund (§133 HGB); Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen; Tod eines Komplementärs (§131 Abs. 3 Nr. 1), Insolvenz eines Komplementärs (§131 Abs. 3 Nr. 2), oder Kündigung durch den Komplementär (§131 Abs. 3 Nr. 3) — diese Auflösungsgründe greifen jedoch nur, wenn der KG-Vertrag keine Fortsetzungsklausel enthält. Beschluss der Gesellschafter: Die Gesellschafter können die KG jederzeit durch einstimmigen Beschluss auflösen. Der Gesellschaftsvertrag kann qualifizierte Mehrheiten für den Auflösungsbeschluss vorsehen. Nach der Auflösung tritt die KG in die Liquidationsphase ein: Die Komplementäre werden zu Liquidatoren (§§161 Abs. 2, 145–146 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt. Die Liquidatoren müssen die Auflösung beim Handelsregister anmelden (§143 HGB), Gläubiger durch Bekanntmachung auffordern, die Aktiva verwerten, Verbindlichkeiten begleichen und das verbleibende Vermögen nach §155 HGB an die Gesellschafter verteilen. Die Löschung der KG im Handelsregister erfolgt nach vollständiger Abwicklung.
Die Kommanditgesellschaft unterliegt als Handelsgesellschaft nach §238 HGB der Buchführungspflicht. Diese umfasst die Führung von Handelsbüchern, in denen die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens der KG erkennbar sind. Nach §242 HGB muss die KG am Schluss jedes Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen; bei größeren KG nach §264a HGB kommt ein Anhang hinzu. Die Größe der KG bestimmt den Umfang der Buchführungspflichten nach §267 HGB: Kleine KG (Umsatz bis 12 Mio. Euro, Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro, bis 50 Mitarbeiter) haben minimale Offenlegungspflichten; große KG (Umsatz über 40 Mio. Euro, Bilanzsumme über 20 Mio. Euro, über 250 Mitarbeiter) müssen den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und beim Bundesanzeiger offenlegen. Kapitalmarktorientierte KG müssen den Jahresabschluss nach §325 Abs. 4 HGB binnen vier Monaten nach Geschäftsjahresende offenlegen. Steuerlich muss die KG beim Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nach §180 AO und eine Gewerbesteuererklärung nach §14a GewStG einreichen. Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen sind nach §149 AO der 31. Juli des Folgejahres (ohne Steuerberater) bzw. 28./29. Februar des übernächsten Jahres (mit Steuerberater).
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