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Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland

Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland

BGB §§705–740b | GWB §97 | VgV §43 | Gesamtschuldner BGB §421

Vertragsheader

BIETERGEMEINSCHAFT VERTRAG

gemäss BGB §§705–740b (GbR) und VgV §43 fuer die Ausschreibung: [Auftragsbezeichnung] Vergabenummer: [Vergabe Nummer] Auftraggeber: [Auftraggeber] Angebotsfrist: [Angebots Frist]

Vertragsparteien

I. Parteien

Führendes Unternehmen (Konsortialführer): [Fuehrer Name] Registernummer: [Fuehrer Register] Vertreter: [Fuehrer Vertreter] Anschrift: [Fuehrer Adresse] Mitglied 2: [Mitglied2 Name] Registernummer: [Mitglied2 Register] Vertreter: [Mitglied2 Vertreter] Anschrift: [Mitglied2 Adresse]

Zweck

II. Zweck der Bietergemeinschaft

Die Parteien bilden eine Bietergemeinschaft gemäss BGB §705 und VgV §43, um gemeinsam ein Angebot für die oben bezeichnete Ausschreibung abzugeben. Die Bietergemeinschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine separate Gesellschaftsgründung erfolgt nicht.

Leistungsanteile

III. Leistungsanteile und Verantwortlichkeiten

Konsortialführer ([Fuehrer Name]): [Fuehrer Leistungsanteil] Mitglied 2 ([Mitglied2 Name]): [Mitglied2 Leistungsanteil]

Haftung

IV. Haftung

Gegenüber dem Auftraggeber haften alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner nach BGB §421. Im Innenverhaeltnis gilt: [Haftungs Verteilung]

Vollmacht

V. Vollmacht des Konsortialführers

Die Mitglieder bevollmächtigen hiermit [Fuehrer Name] (Konsortialführer), das Angebot für die oben bezeichnete Ausschreibung abzugeben, Verhandlungen zu führen und den Hauptvertrag zu unterzeichnen. Diese Vollmacht gilt gemäss BGB §167 bis zum Abschluss oder der Aufhebung des Vergabeverfahrens.

Streitbeilegung

VI. Streitbeilegung und anwendbares Recht

Schiedsklausel vereinbart: [Schiedsklausel] Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Konsortialführers.

Unterschriften

[Vertrags Ort], den [Vertrags Datum]

_______________________________ [Fuehrer Vertreter] fuer [Fuehrer Name] (Konsortialführer) _______________________________ [Mitglied2 Vertreter] fuer [Mitglied2 Name] (Mitglied 2)

Konsortialführer

________________

Signature

Mitglied 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland?

Der Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland — auch Konsortialvertrag für öffentliche Ausschreibungen oder Konsortialvertrag GWB genannt — ist ein schuldrechtlicher Zusammenschlussvertrag zwischen zwei oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot auf eine öffentliche oder private Ausschreibung abgeben, ohne dabei eine neue Gesellschaft zu gründen. Die Bietergemeinschaft ist in Deutschland eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach BGB §705 und besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Ausschreibungsverfahrens und der Auftragsdurchführung.

Rechtliche Grundlage des Bietergemeinschaft Vertrags in Deutschland ist das BGB-Gesellschaftsrecht (BGB §§705–740b, reformiert durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG zum 01.01.2024), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §97 GWB zu den Vergabegrundsaetzen und §153 GWB zur Eignung von Bietergemeinschaften, sowie die Vergabeverordnung (VgV) §43, die explizit regelt, unter welchen Voraussetzungen Bietergemeinschaften an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen dürfen.

Die Bietergemeinschaft erlaubt es Unternehmen, ihre jeweiligen Stärken zu bündeln: Ein mittelstaendisches Bauunternehmen mit Erfahrung im Hochbau kann mit einem Generalunternehmer für technische Gebäudeausrüstung eine Bietergemeinschaft bilden, um bei einem komplexen öffentlichen Bauprojekt nach VOB/A den Zuschlag zu erhalten. Die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft bleiben rechtlich selbstständig; sie haften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als Gesamtschuldner nach BGB §421.

Von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach VOB/B unterscheidet sich die Bietergemeinschaft dadurch, dass sie primär die Phase vor der Auftragserteilung — also das Angebot — regelt, während die ARGE typischerweise für die Auftragsdurchführung gegründet wird. In der Praxis werden Bietergemeinschaft und ARGE häufig kombiniert: Die Bietergemeinschaft gibt das Angebot ab; nach Zuschlag wird die ARGE als Ausführungsgesellschaft gegründet.

Das Bundeskartellamt und die Vergabekammern in Deutschland prufen Bietergemeinschaften darauf, ob sie kartellrechtlich zulässig sind. Nach GWB §1 sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die den Wettbewerb beschränken. Bietergemeinschaften, bei denen die Mitglieder auch einzeln am Verfahren hätten teilnehmen können und dabei in Wettbewerb getreten wären, können als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach GWB §1 gewertet werden. Zulaessig sind Bietergemeinschaften grundsätzlich dann, wenn kein Mitglied in der Lage ist, den Auftrag allein zu erfullen (OLG Dusseldorf, Beschluss vom 22.09.2004, VII-Verg 37/04).

Besondere Bedeutung gewinnt der Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) zum 01.01.2024, das das GbR-Recht in den §§705–740b BGB vollständig reformiert hat. Bietergemeinschaften als GbR können seitdem auf freiwilliger Basis im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen werden (§707a BGB n.F.), was ihre Rechtsposition gegenüber öffentlichen Auftraggebern und Banken stärkt und den Nachweis der Vertretungsbefugnis erleichtert.

Besonders bei mittelständischen Unternehmen im deutschen Handwerk, im Baugewerbe und in der IT-Branche hat die Bietergemeinschaft in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Durch die Buendelung von Kapazitäten können Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen oberhalb ihres individuellen Leistungsvermogens teilnehmen und so Aufträge gewinnen, die sonst grossen Generalunternehmern vorbehalten wären. Die Vergabekammern des Bundes und der Länder haben in zahlreichen Entscheidungen die Rechte von Bietergemeinschaften gestärkt und unzulässige Beschränkungen durch Auftraggeber zurückgewiesen.

Wann brauchen Sie Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland?

Ein Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland wird benötigt, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam an einem Vergabeverfahren teilnehmen möchten, weil keines der Unternehmen den Auftrag allein erfullen kann oder möchte.

Komplexe öffentliche Aufträge: Grossvolumige öffentliche Aufträge nach VgV und VOB/A erfordern häufig Leistungen aus mehreren Fachbereichen — z.B. Hochbau, Elektrotechnik, HLS-Technik und IT-Infrastruktur. Kein einzelnes Unternehmen deckt alle Bereiche ab; eine Bietergemeinschaft erlaubt es Spezialunternehmen, ihre Kompetenzen zu bündeln und gemeinsam ein vollständiges Angebot abzugeben.

Eignung und Referenznachweis: Öffentliche Auftraggeber verlangen nach VgV §45 Nachweise über Umsatz, technische Kapazität und Referenzprojekte. Kleinere oder mittelständische Unternehmen, die die Eignungsanforderungen einzeln nicht erfüllen, können durch Bietergemeinschaft die Eignungsnachweise gemeinsam erbringen (VgV §43 Abs. 1 Satz 2).

Risikoteilung bei grossen Aufträgen: Bei sehr grossen Aufträgen möchte kein Unternehmen das volle Ausfuehrungs- und Haftungsrisiko allein tragen. Die Bietergemeinschaft erlaubt eine transparente Aufteilung der Risiken und Verantwortlichkeiten auf mehrere Partner, die jeweils nur für ihren Leistungsbereich haften.

Internationale Bietergemeinschaften: Ausschreibungen der EU-Institutionen, der Weltbank oder anderer internationaler Organisationen verlangen häufig eine Bietergemeinschaft mit lokalen Partnern. Ein deutsches Unternehmen, das an einem EU-Ausschreibungsverfahren nach dem Europarecht (Richtlinie 2014/24/EU) teilnimmt, kann mit ausländischen Partnern eine Bietergemeinschaft bilden.

Private Grossaufträge und PPP-Projekte: Auch bei privaten Grossauftraegen und Public-Private-Partnership-Projekten (PPP) nach PartGG kann eine Bietergemeinschaft sinnvoll sein, wenn der Auftraggeber bestimmte Qualifikationen oder Kapazitäten erwartet, die nur durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen erbracht werden können.

Konsortium für Forschungs- und Entwicklungsprojekte: Unternehmen, die sich für Förderprojekte des BMBF, der EU-Forschungsrahmenprogramme (Horizon Europe) oder des BMWI bewerben, benötigen einen Konsortialvertrag, der die Rechte und Pflichten der Konsortialpartner klar regelt — ein Sonderfall der Bietergemeinschaft.

Vergabeverfahren im Verteidigungsbereich: Bei Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) oder nach der NATO-Beschaffungsdoktrin können Bietergemeinschaften erforderlich sein, weil einzelne Unternehmen nicht die gesamte sicherheitstechnische Bandbreite eines Auftrags abdecken können. Hierbei gelten besondere Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung aller Mitglieder nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SuegG).

Was gehört in Ihr Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland?

Ein wirksamer Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland muss die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Haftungsverteilung und die Führungsstruktur der Gemeinschaft präzise regeln.

Parteien und Mitglieder: Der Vertrag muss alle Mitglieder der Bietergemeinschaft vollständig benennen — Firmierung, Registernummer (Handelsregister), Sitz und vertretungsberechtigte Person. Jedes Mitglied muss seine Rechtsfähigkeit zur Teilnahme an Vergabeverfahren belegen (z.B. Gewerbeerlaubnis, Eintrag im Handelsregister nach HGB §1).

Führendes Unternehmen (Konsortialführer): Die Bietergemeinschaft muss nach VgV §43 ein führendes Unternehmen benennen, das gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als Hauptansprechpartner auftritt und zur Abgabe des Angebots sowie zum Abschluss des Hauptvertrages bevollmächtigt ist. Die Vollmacht muss dem Angebot beigefügt werden.

Leistungsaufteilung und Verantwortlichkeiten: Der Vertrag muss exakt regeln, welches Mitglied welche Leistungen erbringt (Leistungsanteile in Prozent oder nach konkreten Leistungsbeschreibungen). Diese Aufteilung muss mit dem eingereichten Angebot übereinstimmen; Abweichungen können zum Ausschluss führen.

Das Portal forms-legal.com stellt diesen Bietergemeinschaft Vertrag als rechtssicheres Muster für öffentliche Vergabeverfahren in Deutschland zur Verfügung.

Gesamtschuldnerische Haftung: Nach BGB §421 haften die Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als Gesamtschuldner. Im Innenverhaltnis können und sollten die Mitglieder die Haftung nach Leistungsanteilen aufteilen (BGB §426). Diese Innenregelung ist rechtlich bindend zwischen den Mitgliedern, ändert aber nichts an der gesamtschuldnerischen Aussenhaftung.

Vertraulichkeit und Wettbewerbsrecht: Dem Vertrag muss ein Abschnitt zur Vertraulichkeit und zum Kartellrecht (GWB §1) beigefügt sein. Die Mitglieder verpflichten sich, das Angebot nicht mit Dritten zu teilen und keine wettbewerbsbeschränkenden Informationen auszutauschen. Das Bundeskartellamt (BKartA) prüft Bietergemeinschaften auf GWB-Konformität.

Verwandte Dokumente: Der ARGE-Vertrag Bau (BGB §705; VOB/B) regelt die Auftragsdurchführung nach Zuschlagserteilung; der Kooperationsvertrag regelt langfristige Geschäftspartnerschaften ausserhalb des Vergaberechts.

Geltungsdauer und Auflösungsgründe: Die Bietergemeinschaft erlischt in der Regel nach Auftragserteilung an einen anderen Bieter (Erfolglosigkeit) oder nach vollständiger Auftragsdurchführung. Der Vertrag muss Regelungen für den Fall treffen, dass der Zuschlag erteilt wird und einer der Partner die Ausführung nicht erfullt.

Schriftform und Unterschriften: Der Bietergemeinschaft Vertrag muss von allen Mitgliedern schriftlich unterzeichnet werden. Da er dem Vergabeverfahren als Anlage beizufügen ist, muss er formal einwandfrei sein — oft verlangen Auftraggeber eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht des führenden Unternehmens.

Abwesenheit eines Konsortialführers bei Gleichberechtigung: In manchen Bietergemeinschaften sind alle Mitglieder gleich stark und kein Mitglied übernimmt die Führerrolle. In diesem Fall können alle Mitglieder gemeinsam als Gesamtvertreter auftreten — was aber organisatorisch aufwendig ist und von öffentlichen Auftraggebern oft abgelehnt wird. VgV §43 Abs. 1 Satz 3 sieht vor, dass das Angebot von allen Mitgliedern oder vom bevollmächtigten führenden Unternehmen unterzeichnet sein muss.

Intellektuelles Eigentum und Urheberrecht: Bei komplexen Bietergemeinschaften, z.B. im IT-Bereich oder bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten, muss der Vertrag regeln, wem das geistige Eigentum an gemeinsam erstellten Werk- und Planungsleistungen gehört. Fehlt eine solche Regelung, entsteht nach §741 BGB eine Bruchteilsgemeinschaft an den gemeinsam erstellten Werken — was zu Problemen bei der späterer Verwertung führen kann.

So füllen Sie Ihr Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland aus

Das Ausfüllen des Bietergemeinschaft Vertrags erfordert sorgfältige Abstimmung zwischen allen Mitgliedern vor der Abgabe des Angebots, da Mängel im Vertrag zum Ausschluss der Bietergemeinschaft aus dem Vergabeverfahren führen können.

Erster Schritt: Mitglieder identifizieren und Vollmachten klaren. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen vollständig identifiziert werden — Firma, Registernummer, Vertreter. Prufen Sie, ob jedes Mitglied vergaberechtlich zur Teilnahme an dem Verfahren berechtigt ist (keine Ausschlussgründe nach VgV §124).

Zweiter Schritt: Konsortialführer bestimmen. Legen Sie fest, welches Unternehmen als Konsortialführer fungiert. Der Konsortialführer erhält eine schriftliche Bevollmaertigung aller anderen Mitglieder, das Angebot abzugeben und den Hauptvertrag zu unterzeichnen. Diese Vollmacht muss dem Angebot beigefügt werden.

Dritter Schritt: Leistungsanteile festlegen. Beschreiben Sie präzise, welche Leistungen jedes Mitglied erbringen wird. Verwenden Sie die Bezeichnungen und Nummern der Leistungsverzeichnisse der Ausschreibung. Prozentuale Leistungsanteile sind eine Möglichkeit; genauer sind konkrete Leistungsbeschreibungen nach LV-Positionen.

Vierter Schritt: Haftungsverteilung im Innenverhaeltnis regeln. Legen Sie fest, wie die Haftung im Innenverhaeltnis aufgeteilt wird — i.d.R. nach Leistungsanteilen. Diese Regelung mindert das wirtschaftliche Risiko jedes Mitglieds, ändert aber nichts an der gesamtschuldnerischen Aussenhaftung nach BGB §421.

Fünfter Schritt: Vergabenummer und Ausschreibungsbezeichnung eintragen. Tragen Sie die Vergabenummer, den Auftraggeber und die Bezeichnung der Ausschreibung ein. Ohne genaue Zuordnung kann der Vertrag keiner bestimmten Ausschreibung zugeordnet werden, was bei Vergaberügen problematisch sein könnte.

Sechster Schritt: Vertrag von allen Mitgliedern unterzeichnen lassen. Alle Mitglieder müssen den Bietergemeinschaft Vertrag eigenhändig unterschreiben. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) muss die unterschreibende Person vertretungsberechtigt sein — dies ergibt sich aus dem Handelsregistereintrag.

Siebter Schritt: Vertrag dem Angebot beilegen. Der unterzeichnete Bietergemeinschaft Vertrag — ggf. mit notariell beglaubigter Vollmacht — muss dem Angebot als Anlage beigefügt werden. Fehlt er, ist das Angebot in der Regel auszuschliessen.

Achter Schritt: Kartellrechtliche Prüfung. Prufen Sie vor Vertragsunterzeichnung, ob alle Mitglieder auch einzeln an dem Vergabeverfahren hätten teilnehmen können. Falls ja, ist die Bietergemeinschaft möglicherweise nach GWB §1 problematisch — holen Sie rechtlichen Rat ein.

Neunter Schritt: Gesellschaftsregister-Eintragung prüfen. Seit MoPeG (01.01.2024) können GbRs im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Prufen Sie, ob eine Eintragung für Ihre Bietergemeinschaft sinnvoll ist — sie erleichtert den Nachweis der Vertretungsbefugnis und die Rechtsdurchsetzung gegenüber dem Auftraggeber. Pflicht ist die Eintragung nicht.

Häufige Fehler bei Ihrem Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland

Häufige Fehler beim Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren oder zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.

Fehlende oder unvollständige Vollmacht des Konsortialführers: Der häufigste Grund für den Ausschluss einer Bietergemeinschaft ist eine fehlende oder formell mangelhaft Vollmacht des fuhrenden Unternehmens. Wenn die Vollmacht nicht dem Angebot beigefügt ist oder nicht von allen Mitgliedern eigenhändig unterzeichnet wurde, schliesst der öffentliche Auftraggeber das Angebot nach VgV §57 Abs. 1 Nr. 4 aus.

Kartellrechtlich problematische Zusammenschlüsse: Wenn alle Mitglieder der Bietergemeinschaft auch einzeln an dem Vergabeverfahren teilnehmen konnten, kann das Bundeskartellamt oder die Vergabekammer die Bietergemeinschaft als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach GWB §1 einstufen. Für die Mitglieder drohen empfindliche Geldbussen nach GWB §81.

Fehlende Regelungen zur Auflösung bei Scheitern: Wenn das Angebot nicht bezuschlagt wird oder wenn ein Mitglied während der Auftragsdurchführung insolvenzgefährdet wird, entsteht häufig Streit über die Fortführung und die Kostenverteilung. Ohne vertragliche Regelungen für diese Fälle sind langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert.

Unklare Leistungsabgrenzung: Ein Bietergemeinschaft Vertrag ohne klare Leistungsabgrenzung zwischen den Mitgliedern führt nach Auftragserteilung zu Streitigkeiten darüber, wer welche Teilleistung schuldet. Da alle Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch haften (BGB §421), müssen Lücken in der Leistungsabgrenzung von einem Mitglied aufgefangen werden, was Regressansprüche auslöst.

Versäumnis der kartellrechtlichen Selbstpruefung: Viele Unternehmen prüfen nicht, ob ihre Bietergemeinschaft kartellrechtlich zulässig ist. Die Folge kann eine Verfahrenseinleitung durch das Bundeskartellamt (BKartA) sein, die zum Ausschluss führt und den Unternehmen erheblichen Reputationsschaden beschert.

Fehlen einer Schiedsklausel: Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft über Leistungsanteile oder Vergutung enden häufig vor dem Landgericht. Eine Schiedsklausel nach ZPO §§1025 ff. oder nach DIS-Schiedsordnung beschleunigt die Streitbeilegung erheblich und verhindert offentliche Verfahren, die den Ruf der Bietergemeinschaft schädigen können.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §707a BGBDE official
  2. §741 BGBDE official
  3. §167 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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