Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland
BGB §§705–740b | GWB §97 | VgV §43 | Gesamtschuldner BGB §421
Vertragsheader
BIETERGEMEINSCHAFT VERTRAG
gemäss BGB §§705–740b (GbR) und VgV §43 fuer die Ausschreibung: [Auftragsbezeichnung] Vergabenummer: [Vergabe Nummer] Auftraggeber: [Auftraggeber] Angebotsfrist: [Angebots Frist]
Vertragsparteien
I. Parteien
Führendes Unternehmen (Konsortialführer): [Fuehrer Name] Registernummer: [Fuehrer Register] Vertreter: [Fuehrer Vertreter] Anschrift: [Fuehrer Adresse] Mitglied 2: [Mitglied2 Name] Registernummer: [Mitglied2 Register] Vertreter: [Mitglied2 Vertreter] Anschrift: [Mitglied2 Adresse]
Zweck
II. Zweck der Bietergemeinschaft
Die Parteien bilden eine Bietergemeinschaft gemäss BGB §705 und VgV §43, um gemeinsam ein Angebot für die oben bezeichnete Ausschreibung abzugeben. Die Bietergemeinschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine separate Gesellschaftsgründung erfolgt nicht.
Leistungsanteile
III. Leistungsanteile und Verantwortlichkeiten
Konsortialführer ([Fuehrer Name]): [Fuehrer Leistungsanteil] Mitglied 2 ([Mitglied2 Name]): [Mitglied2 Leistungsanteil]
Haftung
IV. Haftung
Gegenüber dem Auftraggeber haften alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner nach BGB §421. Im Innenverhaeltnis gilt: [Haftungs Verteilung]
Vollmacht
V. Vollmacht des Konsortialführers
Die Mitglieder bevollmächtigen hiermit [Fuehrer Name] (Konsortialführer), das Angebot für die oben bezeichnete Ausschreibung abzugeben, Verhandlungen zu führen und den Hauptvertrag zu unterzeichnen. Diese Vollmacht gilt gemäss BGB §167 bis zum Abschluss oder der Aufhebung des Vergabeverfahrens.
Streitbeilegung
VI. Streitbeilegung und anwendbares Recht
Schiedsklausel vereinbart: [Schiedsklausel] Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Konsortialführers.
Unterschriften
[Vertrags Ort], den [Vertrags Datum]
_______________________________ [Fuehrer Vertreter] fuer [Fuehrer Name] (Konsortialführer) _______________________________ [Mitglied2 Vertreter] fuer [Mitglied2 Name] (Mitglied 2)
Konsortialführer
________________
Signature
Mitglied 2
________________
Signature
Was ist Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland?
Der Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland — auch Konsortialvertrag für öffentliche Ausschreibungen oder Konsortialvertrag GWB genannt — ist ein schuldrechtlicher Zusammenschlussvertrag zwischen zwei oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot auf eine öffentliche oder private Ausschreibung abgeben, ohne dabei eine neue Gesellschaft zu gründen. Die Bietergemeinschaft ist in Deutschland eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach BGB §705 und besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Ausschreibungsverfahrens und der Auftragsdurchführung.
Rechtliche Grundlage des Bietergemeinschaft Vertrags in Deutschland ist das BGB-Gesellschaftsrecht (BGB §§705–740b, reformiert durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG zum 01.01.2024), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §97 GWB zu den Vergabegrundsaetzen und §153 GWB zur Eignung von Bietergemeinschaften, sowie die Vergabeverordnung (VgV) §43, die explizit regelt, unter welchen Voraussetzungen Bietergemeinschaften an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen dürfen.
Die Bietergemeinschaft erlaubt es Unternehmen, ihre jeweiligen Stärken zu bündeln: Ein mittelstaendisches Bauunternehmen mit Erfahrung im Hochbau kann mit einem Generalunternehmer für technische Gebäudeausrüstung eine Bietergemeinschaft bilden, um bei einem komplexen öffentlichen Bauprojekt nach VOB/A den Zuschlag zu erhalten. Die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft bleiben rechtlich selbstständig; sie haften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als Gesamtschuldner nach BGB §421.
Von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach VOB/B unterscheidet sich die Bietergemeinschaft dadurch, dass sie primär die Phase vor der Auftragserteilung — also das Angebot — regelt, während die ARGE typischerweise für die Auftragsdurchführung gegründet wird. In der Praxis werden Bietergemeinschaft und ARGE häufig kombiniert: Die Bietergemeinschaft gibt das Angebot ab; nach Zuschlag wird die ARGE als Ausführungsgesellschaft gegründet.
Das Bundeskartellamt und die Vergabekammern in Deutschland prufen Bietergemeinschaften darauf, ob sie kartellrechtlich zulässig sind. Nach GWB §1 sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die den Wettbewerb beschränken. Bietergemeinschaften, bei denen die Mitglieder auch einzeln am Verfahren hätten teilnehmen können und dabei in Wettbewerb getreten wären, können als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach GWB §1 gewertet werden. Zulaessig sind Bietergemeinschaften grundsätzlich dann, wenn kein Mitglied in der Lage ist, den Auftrag allein zu erfullen (OLG Dusseldorf, Beschluss vom 22.09.2004, VII-Verg 37/04).
Besondere Bedeutung gewinnt der Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) zum 01.01.2024, das das GbR-Recht in den §§705–740b BGB vollständig reformiert hat. Bietergemeinschaften als GbR können seitdem auf freiwilliger Basis im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen werden (§707a BGB n.F.), was ihre Rechtsposition gegenüber öffentlichen Auftraggebern und Banken stärkt und den Nachweis der Vertretungsbefugnis erleichtert.
Besonders bei mittelständischen Unternehmen im deutschen Handwerk, im Baugewerbe und in der IT-Branche hat die Bietergemeinschaft in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Durch die Buendelung von Kapazitäten können Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen oberhalb ihres individuellen Leistungsvermogens teilnehmen und so Aufträge gewinnen, die sonst grossen Generalunternehmern vorbehalten wären. Die Vergabekammern des Bundes und der Länder haben in zahlreichen Entscheidungen die Rechte von Bietergemeinschaften gestärkt und unzulässige Beschränkungen durch Auftraggeber zurückgewiesen.
Wann brauchen Sie Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland?
Ein Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland wird benötigt, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam an einem Vergabeverfahren teilnehmen möchten, weil keines der Unternehmen den Auftrag allein erfullen kann oder möchte.
Komplexe öffentliche Aufträge: Grossvolumige öffentliche Aufträge nach VgV und VOB/A erfordern häufig Leistungen aus mehreren Fachbereichen — z.B. Hochbau, Elektrotechnik, HLS-Technik und IT-Infrastruktur. Kein einzelnes Unternehmen deckt alle Bereiche ab; eine Bietergemeinschaft erlaubt es Spezialunternehmen, ihre Kompetenzen zu bündeln und gemeinsam ein vollständiges Angebot abzugeben.
Eignung und Referenznachweis: Öffentliche Auftraggeber verlangen nach VgV §45 Nachweise über Umsatz, technische Kapazität und Referenzprojekte. Kleinere oder mittelständische Unternehmen, die die Eignungsanforderungen einzeln nicht erfüllen, können durch Bietergemeinschaft die Eignungsnachweise gemeinsam erbringen (VgV §43 Abs. 1 Satz 2).
Risikoteilung bei grossen Aufträgen: Bei sehr grossen Aufträgen möchte kein Unternehmen das volle Ausfuehrungs- und Haftungsrisiko allein tragen. Die Bietergemeinschaft erlaubt eine transparente Aufteilung der Risiken und Verantwortlichkeiten auf mehrere Partner, die jeweils nur für ihren Leistungsbereich haften.
Internationale Bietergemeinschaften: Ausschreibungen der EU-Institutionen, der Weltbank oder anderer internationaler Organisationen verlangen häufig eine Bietergemeinschaft mit lokalen Partnern. Ein deutsches Unternehmen, das an einem EU-Ausschreibungsverfahren nach dem Europarecht (Richtlinie 2014/24/EU) teilnimmt, kann mit ausländischen Partnern eine Bietergemeinschaft bilden.
Private Grossaufträge und PPP-Projekte: Auch bei privaten Grossauftraegen und Public-Private-Partnership-Projekten (PPP) nach PartGG kann eine Bietergemeinschaft sinnvoll sein, wenn der Auftraggeber bestimmte Qualifikationen oder Kapazitäten erwartet, die nur durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen erbracht werden können.
Konsortium für Forschungs- und Entwicklungsprojekte: Unternehmen, die sich für Förderprojekte des BMBF, der EU-Forschungsrahmenprogramme (Horizon Europe) oder des BMWI bewerben, benötigen einen Konsortialvertrag, der die Rechte und Pflichten der Konsortialpartner klar regelt — ein Sonderfall der Bietergemeinschaft.
Vergabeverfahren im Verteidigungsbereich: Bei Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) oder nach der NATO-Beschaffungsdoktrin können Bietergemeinschaften erforderlich sein, weil einzelne Unternehmen nicht die gesamte sicherheitstechnische Bandbreite eines Auftrags abdecken können. Hierbei gelten besondere Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung aller Mitglieder nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SuegG).
Was gehört in Ihr Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland?
Ein wirksamer Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland muss die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Haftungsverteilung und die Führungsstruktur der Gemeinschaft präzise regeln.
Parteien und Mitglieder: Der Vertrag muss alle Mitglieder der Bietergemeinschaft vollständig benennen — Firmierung, Registernummer (Handelsregister), Sitz und vertretungsberechtigte Person. Jedes Mitglied muss seine Rechtsfähigkeit zur Teilnahme an Vergabeverfahren belegen (z.B. Gewerbeerlaubnis, Eintrag im Handelsregister nach HGB §1).
Führendes Unternehmen (Konsortialführer): Die Bietergemeinschaft muss nach VgV §43 ein führendes Unternehmen benennen, das gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als Hauptansprechpartner auftritt und zur Abgabe des Angebots sowie zum Abschluss des Hauptvertrages bevollmächtigt ist. Die Vollmacht muss dem Angebot beigefügt werden.
Leistungsaufteilung und Verantwortlichkeiten: Der Vertrag muss exakt regeln, welches Mitglied welche Leistungen erbringt (Leistungsanteile in Prozent oder nach konkreten Leistungsbeschreibungen). Diese Aufteilung muss mit dem eingereichten Angebot übereinstimmen; Abweichungen können zum Ausschluss führen.
Das Portal forms-legal.com stellt diesen Bietergemeinschaft Vertrag als rechtssicheres Muster für öffentliche Vergabeverfahren in Deutschland zur Verfügung.
Gesamtschuldnerische Haftung: Nach BGB §421 haften die Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als Gesamtschuldner. Im Innenverhaltnis können und sollten die Mitglieder die Haftung nach Leistungsanteilen aufteilen (BGB §426). Diese Innenregelung ist rechtlich bindend zwischen den Mitgliedern, ändert aber nichts an der gesamtschuldnerischen Aussenhaftung.
Vertraulichkeit und Wettbewerbsrecht: Dem Vertrag muss ein Abschnitt zur Vertraulichkeit und zum Kartellrecht (GWB §1) beigefügt sein. Die Mitglieder verpflichten sich, das Angebot nicht mit Dritten zu teilen und keine wettbewerbsbeschränkenden Informationen auszutauschen. Das Bundeskartellamt (BKartA) prüft Bietergemeinschaften auf GWB-Konformität.
Verwandte Dokumente: Der ARGE-Vertrag Bau (BGB §705; VOB/B) regelt die Auftragsdurchführung nach Zuschlagserteilung; der Kooperationsvertrag regelt langfristige Geschäftspartnerschaften ausserhalb des Vergaberechts.
Geltungsdauer und Auflösungsgründe: Die Bietergemeinschaft erlischt in der Regel nach Auftragserteilung an einen anderen Bieter (Erfolglosigkeit) oder nach vollständiger Auftragsdurchführung. Der Vertrag muss Regelungen für den Fall treffen, dass der Zuschlag erteilt wird und einer der Partner die Ausführung nicht erfullt.
Schriftform und Unterschriften: Der Bietergemeinschaft Vertrag muss von allen Mitgliedern schriftlich unterzeichnet werden. Da er dem Vergabeverfahren als Anlage beizufügen ist, muss er formal einwandfrei sein — oft verlangen Auftraggeber eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht des führenden Unternehmens.
Abwesenheit eines Konsortialführers bei Gleichberechtigung: In manchen Bietergemeinschaften sind alle Mitglieder gleich stark und kein Mitglied übernimmt die Führerrolle. In diesem Fall können alle Mitglieder gemeinsam als Gesamtvertreter auftreten — was aber organisatorisch aufwendig ist und von öffentlichen Auftraggebern oft abgelehnt wird. VgV §43 Abs. 1 Satz 3 sieht vor, dass das Angebot von allen Mitgliedern oder vom bevollmächtigten führenden Unternehmen unterzeichnet sein muss.
Intellektuelles Eigentum und Urheberrecht: Bei komplexen Bietergemeinschaften, z.B. im IT-Bereich oder bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten, muss der Vertrag regeln, wem das geistige Eigentum an gemeinsam erstellten Werk- und Planungsleistungen gehört. Fehlt eine solche Regelung, entsteht nach §741 BGB eine Bruchteilsgemeinschaft an den gemeinsam erstellten Werken — was zu Problemen bei der späterer Verwertung führen kann.
So füllen Sie Ihr Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Bietergemeinschaft Vertrags erfordert sorgfältige Abstimmung zwischen allen Mitgliedern vor der Abgabe des Angebots, da Mängel im Vertrag zum Ausschluss der Bietergemeinschaft aus dem Vergabeverfahren führen können.
Erster Schritt: Mitglieder identifizieren und Vollmachten klaren. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen vollständig identifiziert werden — Firma, Registernummer, Vertreter. Prufen Sie, ob jedes Mitglied vergaberechtlich zur Teilnahme an dem Verfahren berechtigt ist (keine Ausschlussgründe nach VgV §124).
Zweiter Schritt: Konsortialführer bestimmen. Legen Sie fest, welches Unternehmen als Konsortialführer fungiert. Der Konsortialführer erhält eine schriftliche Bevollmaertigung aller anderen Mitglieder, das Angebot abzugeben und den Hauptvertrag zu unterzeichnen. Diese Vollmacht muss dem Angebot beigefügt werden.
Dritter Schritt: Leistungsanteile festlegen. Beschreiben Sie präzise, welche Leistungen jedes Mitglied erbringen wird. Verwenden Sie die Bezeichnungen und Nummern der Leistungsverzeichnisse der Ausschreibung. Prozentuale Leistungsanteile sind eine Möglichkeit; genauer sind konkrete Leistungsbeschreibungen nach LV-Positionen.
Vierter Schritt: Haftungsverteilung im Innenverhaeltnis regeln. Legen Sie fest, wie die Haftung im Innenverhaeltnis aufgeteilt wird — i.d.R. nach Leistungsanteilen. Diese Regelung mindert das wirtschaftliche Risiko jedes Mitglieds, ändert aber nichts an der gesamtschuldnerischen Aussenhaftung nach BGB §421.
Fünfter Schritt: Vergabenummer und Ausschreibungsbezeichnung eintragen. Tragen Sie die Vergabenummer, den Auftraggeber und die Bezeichnung der Ausschreibung ein. Ohne genaue Zuordnung kann der Vertrag keiner bestimmten Ausschreibung zugeordnet werden, was bei Vergaberügen problematisch sein könnte.
Sechster Schritt: Vertrag von allen Mitgliedern unterzeichnen lassen. Alle Mitglieder müssen den Bietergemeinschaft Vertrag eigenhändig unterschreiben. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) muss die unterschreibende Person vertretungsberechtigt sein — dies ergibt sich aus dem Handelsregistereintrag.
Siebter Schritt: Vertrag dem Angebot beilegen. Der unterzeichnete Bietergemeinschaft Vertrag — ggf. mit notariell beglaubigter Vollmacht — muss dem Angebot als Anlage beigefügt werden. Fehlt er, ist das Angebot in der Regel auszuschliessen.
Achter Schritt: Kartellrechtliche Prüfung. Prufen Sie vor Vertragsunterzeichnung, ob alle Mitglieder auch einzeln an dem Vergabeverfahren hätten teilnehmen können. Falls ja, ist die Bietergemeinschaft möglicherweise nach GWB §1 problematisch — holen Sie rechtlichen Rat ein.
Neunter Schritt: Gesellschaftsregister-Eintragung prüfen. Seit MoPeG (01.01.2024) können GbRs im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Prufen Sie, ob eine Eintragung für Ihre Bietergemeinschaft sinnvoll ist — sie erleichtert den Nachweis der Vertretungsbefugnis und die Rechtsdurchsetzung gegenüber dem Auftraggeber. Pflicht ist die Eintragung nicht.
Rechtliche Anforderungen für Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an eine Bietergemeinschaft in Deutschland ergeben sich aus dem Vergaberecht (GWB, VgV, VOB/A) und dem Gesellschafts- und Kartellrecht (BGB, GWB §1).
Vergaberechtliche Zulässigkeit nach VgV §43: Bietergemeinschaften sind in öffentlichen Vergabeverfahren grundsätzlich zugelassen; öffentliche Auftraggeber dürfen ihre Bildung nach VgV §43 Abs. 2 nur einschränken, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen (EuGH C-376/08, Serrantoni). Der Auftraggeber darf nicht verlangen, dass Bietergemeinschaften eine bestimmte Rechtsform annehmen.
Eignungsnachweis der Bietergemeinschaft nach VgV §44: Die Eignung der Bietergemeinschaft wird grundsätzlich durch Zusammenfassung der Eignungsnachweise aller Mitglieder bewertet. Jedes Mitglied muss die Ausschlussgründe nach VgV §§123, 124 ausschliessen (z.B. Insolvenz, Straftaten). Für die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt: Die Gesamtleistung der Bietergemeinschaft muss den Anforderungen genügen — einzelne Mitglieder müssen die Mindestanforderungen nicht allein erfüllen.
Kartellrechtliche Grenzen nach GWB §1: Eine Bietergemeinschaft ist kartellrechtlich nur zulässig, wenn ihre Mitglieder ohne den Zusammenschluss nicht in der Lage gewesen wären, das Angebot abzugeben oder den Auftrag zu erfullen. Das Bundeskartellamt (BKartA) hat in seiner Fallpraxis (BKartA B3-01/18) klargestellt, dass Bietergemeinschaften zwischen Unternehmen, die das Angebot auch einzeln abgeben konnten, einen Verstoss gegen GWB §1 darstellen können.
Gesamtschuldnerische Haftung nach BGB §421: Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als Gesamtschuldner nach BGB §421. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber von jedem einzelnen Mitglied die vollständige Erfüllung des Vertrages verlangen kann. Im Innenverhaeltnis gleichen die Mitglieder nach BGB §426 entsprechend ihrer Leistungsanteile aus.
Vollmacht des Konsortialführers: Das fuhrende Unternehmen benötigt eine schriftliche Bevollmaertigung aller Mitglieder zur Abgabe des Angebots und zum Abschluss des Hauptvertrages. Diese Vollmacht muss dem Vergabeunterlagen beigefügt werden. Nach §167 BGB erlischt die Vollmacht, wenn das Angebot nicht bezuschlagt wird oder wenn der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufhebt.
Nachforderung von Unterlagen nach VgV §56: Fehlen dem Angebot Eignungsnachweise oder Teile des Bietergemeinschaft Vertrags, kann der öffentliche Auftraggeber nach VgV §56 Abs. 2 Nachforderungen stellen. Diese Nachforderungspflicht gilt jedoch nicht für inhaltliche Mängel des Angebots; formelle Mängel wie fehlende Unterschriften können nachgereicht werden, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Bietergemeinschaft Vertrag Deutschland
Häufige Fehler beim Bietergemeinschaft Vertrag in Deutschland führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren oder zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.
Fehlende oder unvollständige Vollmacht des Konsortialführers: Der häufigste Grund für den Ausschluss einer Bietergemeinschaft ist eine fehlende oder formell mangelhaft Vollmacht des fuhrenden Unternehmens. Wenn die Vollmacht nicht dem Angebot beigefügt ist oder nicht von allen Mitgliedern eigenhändig unterzeichnet wurde, schliesst der öffentliche Auftraggeber das Angebot nach VgV §57 Abs. 1 Nr. 4 aus.
Kartellrechtlich problematische Zusammenschlüsse: Wenn alle Mitglieder der Bietergemeinschaft auch einzeln an dem Vergabeverfahren teilnehmen konnten, kann das Bundeskartellamt oder die Vergabekammer die Bietergemeinschaft als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach GWB §1 einstufen. Für die Mitglieder drohen empfindliche Geldbussen nach GWB §81.
Fehlende Regelungen zur Auflösung bei Scheitern: Wenn das Angebot nicht bezuschlagt wird oder wenn ein Mitglied während der Auftragsdurchführung insolvenzgefährdet wird, entsteht häufig Streit über die Fortführung und die Kostenverteilung. Ohne vertragliche Regelungen für diese Fälle sind langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert.
Unklare Leistungsabgrenzung: Ein Bietergemeinschaft Vertrag ohne klare Leistungsabgrenzung zwischen den Mitgliedern führt nach Auftragserteilung zu Streitigkeiten darüber, wer welche Teilleistung schuldet. Da alle Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch haften (BGB §421), müssen Lücken in der Leistungsabgrenzung von einem Mitglied aufgefangen werden, was Regressansprüche auslöst.
Versäumnis der kartellrechtlichen Selbstpruefung: Viele Unternehmen prüfen nicht, ob ihre Bietergemeinschaft kartellrechtlich zulässig ist. Die Folge kann eine Verfahrenseinleitung durch das Bundeskartellamt (BKartA) sein, die zum Ausschluss führt und den Unternehmen erheblichen Reputationsschaden beschert.
Fehlen einer Schiedsklausel: Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft über Leistungsanteile oder Vergutung enden häufig vor dem Landgericht. Eine Schiedsklausel nach ZPO §§1025 ff. oder nach DIS-Schiedsordnung beschleunigt die Streitbeilegung erheblich und verhindert offentliche Verfahren, die den Ruf der Bietergemeinschaft schädigen können.
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}Häufig gestellte Fragen
Eine Bietergemeinschaft in Deutschland ist ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot bei einer öffentlichen oder privaten Ausschreibung abgeben. Rechtlich ist die Bietergemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach BGB §705, die primär auf das Ausschreibungsverfahren beschränkt ist. Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach BGB §705 und VOB/B hingegen ist typischerweise auf die Auftragsdurchführung ausgerichtet und wird nach Zuschlagserteilung gegründet. In der Praxis gibt es Bietergemeinschaften, die nach Zuschlagserteilung nahtlos als ARGE weiterführen. Der entscheidende Unterschied ist der Zeitpunkt: Bietergemeinschaft für die Angebotsphase, ARGE für die Ausführungsphase. Vergaberechtlich sind beide Konstrukte nach VgV §43 zugelassen; kartellrechtlich unterliegen beide der Prüfung nach GWB §1 durch das Bundeskartellamt.
Nein. Bietergemeinschaften müssen nach dem Vergaberecht (VgV §43 Abs. 2) keine bestimmte Rechtsform annehmen; öffentliche Auftraggeber dürfen nicht fordern, dass Bietergemeinschaften eine GmbH, AG oder andere Gesellschaftsform gründen. Die Bietergemeinschaft existiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach BGB §705 kraft des Bietergemeinschaft Vertrags — eine gesonderte Registrierung ist nicht erforderlich. Allerdings muss das fuhrende Unternehmen eine schriftliche Vollmacht aller Mitglieder zur Abgabe des Angebots und zur Unterzeichnung des Hauptvertrags erhalten; diese Vollmacht muss dem Angebot beigefügt werden. Nach dem MoPeG (in Kraft seit 01.01.2024) können GbRs auf freiwilliger Basis im Gesellschaftsregister eingetragen werden, was die Rechtsposition verbessert, ist aber für Bietergemeinschaften nicht verpflichtend.
Grundsätzlich ja. Nach VgV §43 sind Bietergemeinschaften in allen nationalen und europaweiten Vergabeverfahren zugelassen; öffentliche Auftraggeber dürfen ihre Teilnahme nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-376/08, Serrantoni) und der deutschen Vergabekammern nur einschränken, wenn sachliche Gründe dies erfordern. Einschränkungen können z.B. bei sicherheitsrelevanten Aufträgen bestehen, bei denen alle Auftragnehmer eine besondere Sicherheitsüberprüfung nach SuegG benötigen. Bei EU-Schwellenwertaufträgen gelten die Regelungen der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU direkt; bei unterschwelligen Aufträgen gelten die Vergabeordnungen der Länder und die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung). Kartellrechtliche Grenzen nach GWB §1 bleiben stets anwendbar: Bietergemeinschaften zwischen Unternehmen, die das Angebot auch einzeln hätten abgeben können, sind kartellrechtlich problematisch.
Die Eignung einer Bietergemeinschaft wird nach VgV §43 Abs. 1 durch Zusammenfassung der Eignungsnachweise aller Mitglieder bewertet. Für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (VgV §45) gilt, dass die Umsätze oder Kapazitäten der Mitglieder addiert werden können — ein einzelnes Mitglied muss die Mindestanforderungen nicht allein erfüllen. Für die technische Leistungsfähigkeit (VgV §46) werden die Referenzprojekte und Qualifikationen aller Mitglieder zusammen bewertet. Für Ausschlussgründe nach VgV §§123, 124 gilt hingegen: Jedes einzelne Mitglied muss die Ausschlussgründe individuell ausschliessen. Liegt bei einem Mitglied ein Ausschlussgrund vor (z.B. Insolvenzverfahren, rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs), ist die gesamte Bietergemeinschaft ausgeschlossen. Alle Eignungsnachweise müssen dem Angebot beigefügt werden; fehlende Nachweise können in Grenzen nachgefordert werden (VgV §56).
Wird die Bietergemeinschaft nicht bezuschlagt — d.h. ein anderer Bieter erhält den Zuschlag — löst sich die Bietergemeinschaft nach dem Ende des Vergabeverfahrens automatisch auf, sofern der Vertrag keine andere Regelung vorsieht. Da die Bietergemeinschaft als GbR nach BGB §705 auf den Zweck des gemeinsamen Angebots beschränkt ist, erlischt die GbR nach BGB §726 mit Erreichung des Zwecks — bei Nicht-Bezuschlagung mit Ablauf der Bindefrist des Angebots. Etwaige gemeinsame Kosten für die Angebotserstellung — z.B. Kosten eines gemeinsamen Gutachtens oder einer Planungsleistung für das Angebot — sind nach BGB §426 entsprechend der Leistungsanteile aufzuteilen. Der Bietergemeinschaft Vertrag sollte eine Regelung zur Kostenverteilung bei erfolgloser Teilnahme enthalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Ja. Ausländische Unternehmen können einer deutschen Bietergemeinschaft beitreten; das Vergaberecht unterscheidet nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung (VgV §97 Abs. 2 GWB; Art. 18 AEUV) nicht zwischen inländischen und ausländischen Bietern. Für EU-schwellenwertrelevante Aufträge gilt der Grundsatz der Inlaeadergleichbehandlung aus dem AEUV und der Vergaberichtlinie 2014/24/EU; ausländische EU-Unternehmen haben dasselbe Recht auf Teilnahme wie inländische. Für Drittstaatenunternehmen (aus Nicht-EU-Ländern) gilt der nationale Spielraum: Im Grundsatz sind auch sie zugelassen, sofern Deutschland keine besonderen Restriktionen erlassen hat. Ausländische Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen dieselben Eignungsnachweise erbringen wie inländische Unternehmen; fremdsprachige Nachweise sind in beglaubigter Übersetzung einzureichen. Das ausfuhrende Recht bleibt deutsches Recht (BGB, GWB), sofern die Parteien keine abweichende Rechtswahl treffen.
Ein Bietergemeinschaft Vertrag gilt grundsätzlich für die Dauer des Vergabeverfahrens — von der Abgabe des Angebots bis zum Ende der Bindefrist — und, im Falle der Bezuschlagung, bis zur vollständigen Abwicklung des Auftrags. Die Bietergemeinschaft als GbR nach BGB §726 erlischt automatisch nach Erreichung des Gesellschaftszwecks (Zuschlag und Auftragsdurchführung) oder nach Nichterreichung (kein Zuschlag, Ablauf der Bindefrist). Im Vertrag sollte explizit geregelt sein, wann die Bietergemeinschaft endet: z.B. »Die Bietergemeinschaft endet mit Ablauf der Gewährleistungsfrist des Hauptvertrags« oder »Die Bietergemeinschaft endet, wenn der Zuschlag an einen anderen Bieter erteilt wird oder das Vergabeverfahren aufgehoben wird.« Ohne explizite Regelung entstehen Streitigkeiten darüber, wann genau die Gemeinschaft endet und wer für Restverbindlichkeiten einsteht. Bei Fortführung als ARGE nach Zuschlagserteilung sollte ein gesonderter ARGE-Vertrag abgeschlossen werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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