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ARGE-Vertrag Bau Deutschland

ARGE-Vertrag Bau Deutschland

Kopf

ARGE-VERTRAG BAU

Arbeitsgemeinschaftsvertrag gemäss §§705 ff. BGB

Präambel

Die nachstehend bezeichneten Bauunternehmen schliessen folgenden Arbeitsgemeinschaftsvertrag (ARGE-Vertrag) für das Bauprojekt:

Projektbezeichnung: [Projekt Bezeichnung]

Auftraggeber (Bauherr): [Auftraggeber]

Auftragsnummer / Vergabe-ID: [Auftragsnummer]

Datum des Hauptvertrags: [Vertragsdatum]

Auftragssumme netto: [Auftragssumme] EUR

Gesellschafter

§1 — ARGE-Mitglieder und Gesellschaftsname

Die ARGE führt den Namen: [Arge Name]

ARGE-Mitglied 1 (Federführer): [Mitglied1 Firma], [Mitglied1 Adresse], [Mitglied1 H R B]

Beteiligungsanteil Mitglied 1: [Mitglied1 Anteil] %

ARGE-Mitglied 2: [Mitglied2 Firma], [Mitglied2 Adresse], [Mitglied2 H R B]

Beteiligungsanteil Mitglied 2: [Mitglied2 Anteil] %

Geschäftsführung

§2 — Federführer und Vertretung

Federführer der ARGE ist [Mitglied1 Firma]. Der Federführer vertritt die ARGE nach aussen gemäss §714 BGB. Einzelverfuegungen bis [Einzelverfuegungs Betrag] EUR sind ohne Gegenzeichnung zulässig. Darüber ist die Zustimmung aller ARGE-Mitglieder erforderlich (Vieraugenprinzip).

ARGE-Konto und Finanzierung

§3 — Gemeinsames ARGE-Konto

Die ARGE führt ein gemeinsames Konto bei: [Arge Bank].

Stammeinlage [Mitglied1 Firma]: [Stammeinlage1] EUR

Stammeinlage [Mitglied2 Firma]: [Stammeinlage2] EUR

Die Stammeinlagen sind innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss einzuzahlen. Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt nach den Beteiligungsanteilen gemäss §722 BGB.

Laufzeit

§4 — Laufzeit und Auflosung

Baubeginn: [Projektbeginn]

Geplantes Bauende / Abnahme: [Projektende]

Die ARGE wird nach §726 BGB durch Erreichung des Gesellschaftszwecks aufgelöst. Der Gesellschaftszweck gilt nach Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist nach VOB/B §13 Abs. 4 als erfüllt.

Schlussbestimmungen

§5 — Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Gerichtsstand]. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürften der Schriftform und der Zustimmung aller ARGE-Mitglieder.

ARGE-Mitglied 1 (Federführer)

________________

Signature

ARGE-Mitglied 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist ARGE-Vertrag Bau Deutschland?

Der ARGE-Vertrag Bau (Arbeitsgemeinschaftsvertrag Bau) in Deutschland ist ein gesellschaftsrechtlicher Vertrag nach den §§705-740b BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR), durch den zwei oder mehr Bauunternehmen eine temporäre Arbeitsgemeinschaft bilden, um ein konkretes Bauvorhaben gemeinsam auszuführen. Rechtsgrundlagen sind §§705-740b BGB (GbR-Recht), VOB/A §6 Nr. 1 (Bewerbergemeinschaften), §§1, 2 GWB (Bundeskartellamt), §§2, 13b UStG sowie §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft).

Die Arbeitsgemeinschaft Bau — kurz ARGE — entsteht, wenn ein Bauauftrag die Kapazitäten, Spezialkompetenzen oder das finanzielle Risiko eines einzelnen Unternehmens übersteigt. Nach §705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter, durch Beiträge die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. Im Baubereich ist dieser Zweck die Ausführung eines bestimmten Bauprojekts — Hochbau, Tiefbau, Infrastruktur, Industriebau oder schlüsselfertiger Objekte. Die ARGE ist eine Aussengesellschaft ohne eigene Rechtspersonlichkeit nach GmbHG oder AktG; sie tritt nach aussen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §705 BGB unter gemeinsamem ARGE-Namen auf und kann Verträge abschliessen, Grundstücke erwerben sowie Kreditlinien bei der Hausbank aufnehmen.

Abgrenzung zu anderen Kooperationsformen: Die ARGE unterscheidet sich grundlegend vom Nachunternehmervertrag nach §631 BGB und VOB/B, da alle ARGE-Mitglieder gleichrangige Auftragnehmer sind und dem Bauherrn gegenüber nach §421 BGB als Gesamtschuldner haften. Von der Bietergemeinschaft nach VOB/A §6 Nr. 1, die nur für die Angebotsphase gebildet wird, unterscheidet sich die ARGE dadurch, dass sie über die gesamte Ausführungsphase bis zur Abnahme nach §640 BGB und der fünfjährigen Mängelgewährleistungsfrist nach VOB/B §13 Abs. 4 Nr. 1 besteht.

Historisch entwickelte sich das ARGE-Modell in der deutschen Bauwirtschaft seit den 1950er Jahren im Zuge des Wirtschaftswunders und der grossen Infrastrukturprojekte. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) haben Mustervtraege und Rahmenvereinbarungen für ARGE-Konstruktionen erarbeitet, die in Deutschland als anerkannte Branchenstandards gelten. Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), herausgegeben vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), bildet den zentralen Vertragsrahmen für öffentlich ausgeschriebene Bauprojekte.

Steuerlich ist die ARGE Baugemeinschaft eine Mitunternehmerschaft im Sinne des §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Jeder ARGE-Partner versteuert seinen Gewinnanteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 EStG beim zuständigen Finanzamt und muss Gewerbesteuer nach §2 Abs. 1 GewStG abführen. Umsatzsteuerlich ist die ARGE nach §2 Abs. 1 UStG selbst Unternehmerin; Leistungen an den Bauherrn unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, sofern nicht das Reverse-Charge-Verfahren nach §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG greift.

Wettbewerbsrechtlich unterliegt die ARGE dem Kartellrecht nach §§1, 2 GWB und Art. 101 AEUV. Das Bundeskartellamt hat klargestellt, dass ARGE-Konstruktionen nur dann kartellrechtlich zulässig sind, wenn die beteiligten Unternehmen das Projekt allein nicht sinnvoll durchführen könnten. Eine ARGE zwischen zwei Unternehmen, die auch jeweils allein anbieten könnten, kann nach §1 GWB als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung unzulässig sein und zu Bussgeldern nach §81 GWB führen.

Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt für ARGE-Verträge im deutschen Bauwesen. Verwandte Dokumente: Architektenvertrag (HOAI, §631 BGB), Grundstückskaufvertrag (BGB §925, GBO §20), Gesellschaftsvertrag GmbH (GmbHG §2), Bauvertrag VOB/B.

Wann brauchen Sie ARGE-Vertrag Bau Deutschland?

Der ARGE-Vertrag Bau in Deutschland wird in verschiedenen Konstellationen der Bauwirtschaft eingesetzt, in denen ein einzelnes Unternehmen ein Grossprojekt nicht allein bewaeltigen kann oder will.

Grossbauprojekte der öffentlichen Hand: Öffentliche Auftraggeber — Bund, Länder, Kommunen — schreiben nach VOB/A §6 Nr. 1 Bauprojekte aus, die für einzelne mittelständische Bauunternehmen zu gross sind. Die Bietergemeinschaft ermöglicht es mehreren Unternehmen, gemeinsam ein Angebot einzureichen und bei Zuschlag eine ARGE zu bilden. Typische Beispiele: Autobahnabschnitte (DEGES-Projekte nach FStrG), Bundeswehr-Kasernen (VEBEG-Ausschreibungen), Schulneubauten.

Tunnelbau und Spezialtiefbau: Tunnelprojekte und Spezialtiefbau (Schlitzwände, Pfahlgründungen, Brückenfundamente) erfordern spezialisierte Technik und Geräte, die kein einzelnes Unternehmen vorhalten kann. Eine ARGE zwischen einem Generalunternehmer und einem Spezialtiefbauer erlaubt die optimale Nutzung der jeweiligen Kernkompetenzen gemäss §709 BGB (gemeinschaftliche Geschäftsführung).

Risikoverteilung bei Grossprojekten: Der ARGE-Vertrag Bau regelt, wie das Haftungsrisiko nach §421 BGB Gesamtschuld gegenüber dem Bauherrn intern zwischen den Mitgliedern aufgeteilt wird. Bei Projekten über 50 Millionen Euro ist die Risikoverteilung auf mehrere Partner über §§705 ff. BGB ein zentrales Instrument des Risikomanagements.

Kapazitätsengpässe im Hochbau: Wenn ein Bauunternehmen mehrere parallele Projekte abwickelt und für ein weiteres Projekt kurzfristig Kapazitäten nicht ausreichen, bietet die ARGE nach §§705 ff. BGB die Möglichkeit, einen Partner einzubinden. Nach Projektabschluss löst sich die ARGE nach §726 BGB (Zweckerreichung) automatisch auf.

Ausländische Unternehmen bei deutschen Projekten: Europäische oder internationale Bauunternehmen, die in Deutschland tätig werden wollen, aber keine eigene Niederlassung haben, bilden oft eine ARGE mit einem deutschen Partner, der die lokalen Vorschriften, Behörden (Bauaufsicht, Berufsgenossenschaft Bau BG BAU) und Tarifverträge (BRTV Bau) kennt.

Schlüsselfertiger Projekte (Generalunternehmer-ARGE): Bei schluesselfertigen Bauprojekten bilden häufig ein Hochbauspezialist und ein Haustechnikunternehmen (HVAC, Elektro, Sanitär) eine ARGE, um dem Bauherrn aus einer Hand Hochbau und technische Gebaeudeausruestung zu liefern. Die interne Aufgabenverteilung wird im ARGE-Vertrag nach §709 BGB geregelt.

Was gehört in Ihr ARGE-Vertrag Bau Deutschland?

Ein rechtswirksamer ARGE-Vertrag Bau in Deutschland muss nach §§705 ff. BGB und den Gepflogenheiten des Deutschen Baugewerbes bestimmte Kernelemente enthalten.

Bezeichnung der ARGE und Gesellschaftszweck: Der Vertrag muss den gemeinsamen Namen der ARGE, den genauen Bauauftrag (Auftraggeber, Auftragsnummer, Projekt), die Projektlaufzeit und den Leistungsumfang nach VOB/B beschreiben. Der Gesellschaftszweck nach §705 BGB ist durch den konkreten Bauauftrag begrenzt; eine Zweckueberschreitung ohne Zustimmung aller Gesellschafter ist nach §709 BGB nicht zulässig.

ARGE-Mitglieder und Beteiligungsverhältnis: Die vollständigen Firmenbezeichnungen aller ARGE-Mitglieder mit Rechtsformzusatz, Sitz, Handelsregisternummer (Amtsgericht) und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§27a UStG) müssen angegeben werden. Das Beteiligungsverhältnis bestimmt die Gewinn- und Verlustverteilung nach §722 BGB sowie die Nachschusspflicht nach §707 BGB.

Geschäftsführung und Federführer: Nach §709 BGB steht die Geschäftsführung der GbR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, sofern der ARGE-Vertrag nichts anderes regelt. In der Praxis wird ein Federführer (ARGE-Führer) bestimmt, der die Aussenvertretung nach §714 BGB übernimmt, Auszahlungen aus dem ARGE-Konto veranlasst, Verhandlungen mit dem Bauherrn führt und die monatlichen Aufmasse nach VOB/B §14 einreicht.

ARGE-Konto und Finanzierung: Der ARGE-Vertrag Bau muss die Einrichtung eines gemeinsamen ARGE-Kontos bei einer deutschen Bank regeln. Einzahlungen der Mitglieder (Stammeinlagen nach §706 BGB), Einnahmen aus Bauherrenzahlungen, Kontoverfügungsberechtigungen (Vier-Augen-Prinzip) und die Abrechnungsmodalitaeten (monatlich, nach Bauabschnitten) sind festzulegen.

Haftungsregelung (intern und extern): Nach aussen gegenüber dem Bauherrn haften alle ARGE-Mitglieder als Gesamtschuldner nach §421 BGB. Im Innenverhaeltnis regelt der ARGE-Vertrag die anteilige Haftung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis sowie etwaige Freistellungsansprüche eines unschuldig haftenden ARGE-Mitglieds gegen das fehlerhafte Mitglied nach §426 BGB.

Baustellenorganisation und Arbeitsaufteilung: Der ARGE-Vertrag Bau legt fest, welche Gewerke von welchem ARGE-Mitglied ausgeführt werden, wer welche Geräte und Materialien stellt, wie die Koordination auf der Baustelle geregelt ist und wie Nachunternehmer nach §631 BGB und VOB/B §4 Nr. 8 vergeben werden dürfen.

Abrechnung und Gewinnverteilung: Die Abrechnung zwischen den ARGE-Mitgliedern erfolgt typischerweise nach Leistungsanteilen am Gesamtprojekt. Der ARGE-Vertrag regelt die Rechnungsstellung, den Umgang mit Skonti und Nachlaessen bei Materialeinkauf, die Verteilung des ARGE-Gewinns oder -Verlusts nach dem Beteiligungsverhältnis nach §722 BGB und den Zeitplan für die Schlussabrechnung nach Projektabschluss.

Auflosung und Auseinandersetzung: Nach §726 BGB wird die ARGE durch Erreichung des Gesellschaftszwecks (Abnahme nach §640 BGB, Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist nach VOB/B §13 Abs. 4) automatisch aufgelöst. Der ARGE-Vertrag Bau sollte die Auseinandersetzung nach §§730 ff. BGB regeln: Liquidation des ARGE-Kontos, Rückgabe von Geräten, Archivierung der Baurechtsdokumentation, Abwicklung laufender Gewährleistungsfälle.

Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage für ARGE-Verträge kostenlos bereit. Verwandte Dokumente: Gesellschaftsvertrag GmbH nach GmbHG §2, Architektenvertrag nach HOAI, Werkvertrag nach VOB/B, Grundstückskaufvertrag nach BGB §925 und GBO §20.

So füllen Sie Ihr ARGE-Vertrag Bau Deutschland aus

Das Ausfullen des ARGE-Vertrags Bau in Deutschland erfordert die sorgfältige Koordination aller beteiligten Unternehmen und eine präzise Beschreibung der Projektparameter.

Schritt 1 — ARGE-Mitglieder vollständig identifizieren: Tragen Sie für jedes ARGE-Mitglied ein: vollständige Firma mit Rechtsformzusatz (z.B. Musterbau GmbH und Co. KG), eingetragene Anschrift, Handelsregisternummer mit zustaendigem Amtsgericht (z.B. HRB 12345, AG München), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a UStG (Format: DE123456789), vertretungsberechtigte Personen. Prüfen Sie die Eintragungen im elektronischen Handelsregister auf Aktualität.

Schritt 2 — Bauauftrag und ARGE-Zweck präzise beschreiben: Geben Sie die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens (Projektname, Standort, Bauabschnitt), den Auftraggeber mit Anschrift, die Auftragsnummer oder Vergabe-ID, den Leistungsumfang nach der Leistungsbeschreibung (LV) und die vertragliche Grundlage (VOB/B, BGB-Werkvertrag §631) an.

Schritt 3 — Beteiligungsverhältnis und Stimmrechte festlegen: Das Beteiligungsverhältnis bestimmt die Verteilung von Gewinnen, Verlusten und Risiken. Typische Aufteilungen: 50/50 bei gleichwertigen Partnern; 60/40 oder 70/30, wenn ein Partner mehr Kapital, Geräte oder Spezialwissen einbringt. Für Beschlüsse der ARGE (z.B. Nachtragsangebote über X Euro, Vergabe von Nachunternehmerleistungen) legen Sie das erforderliche Quorum fest: einfache Mehrheit nach §709 BGB oder Einstimmigkeit für Grundsatzentscheidungen.

Schritt 4 — Federführer und Vertretungsbefugnisse bestimmen: Benennen Sie einen ARGE-Führer (Federführer) mit vollständiger Firmenbezeichnung. Definieren Sie: Einzelvertretungsberechtigung bis zu einem Betrag (z.B. bis 50.000 Euro), Gesamtvertretung bei höheren Beträgen, Zeichnungsberechtigte für das ARGE-Konto.

Schritt 5 — ARGE-Konto einrichten und Finanzierung regeln: Eröffnen Sie nach Vertragsabschluss ein Gemeinschaftskonto bei einer deutschen Bank. Regeln Sie: Stammeinlagen der Mitglieder nach §706 BGB, Kontoführungsgebühren zu Lasten ARGE, Auszahlungsmodalitäten (Vieraugenprinzip ab X Euro), Investitionsbeitraege für Geräte.

Schritt 6 — Baurechtliche Genehmigungen und Versicherungen koordinieren: Der ARGE-Vertrag Bau muss klären, wer für die Baugenehmigung nach §§29 ff. BauGB verantwortlich ist, wer die Bauherrenhaftpflichtversicherung abschliesst und wie die Berufsgenossenschaft Bau BG BAU informiert wird (Pflichtanmeldung bei Beginn der Baustelle nach §192 SGB VII).

Schritt 7 — Auseinandersetzungsregeln festschreiben: Legen Sie schriftlich fest, wie die ARGE aufgelöst wird: Einzel- oder gemeinschaftliche Liquidation nach §§730 ff. BGB, Verteilung verbleibender Mittel auf dem ARGE-Konto nach Beteiligungsverhältnis, Übernahme laufender Gewährleistungsverpflichtungen, Aufbewahrungspflichten für Buchhaltungsunterlagen nach §§238, 257 HGB: zehn Jahre für Handelsbücher und Inventare.

Häufige Fehler bei Ihrem ARGE-Vertrag Bau Deutschland

Fehler beim ARGE-Vertrag Bau in Deutschland können zu schwerwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen führen.

Unklare Haftungsabgrenzung im Innenverhaeltnis: Viele ARGE-Verträge regeln nur die Gesamtschuld nach §421 BGB gegenüber dem Bauherrn, versäumen aber die interne Haftungsabgrenzung. Wenn ein ARGE-Mitglied für einen von einem anderen Mitglied verursachten Mangel nach §634 BGB und VOB/B §13 gegenüber dem Bauherrn haften muss, braucht es einen Regressanspruch nach §426 BGB gegen das schadensverursachende Mitglied. Fehlt eine präzise Regelung, ist der Rückgriffsanspruch oft schwer durchzusetzen.

Fehlende kartellrechtliche Prüfung: ARGE-Mitglieder, die auch einzeln ein Angebot hätten abgeben können, verstossen möglicherweise gegen §1 GWB und Art. 101 AEUV. Das Bundeskartellamt hat in mehreren Fällen ARGE-Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend eingestuft und Bussgelder nach §81 GWB von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes verhängt.

Mangelnde Bankkontenregelung: ARGE-Verträge, die keine klaren Kontoverfügungsregeln und keine Regelung für den Insolvenzfall eines ARGE-Mitglieds enthalten, gefährden die Liquidität der ARGE. Wenn ein ARGE-Mitglied in Insolvenz fällt, kann der Insolvenzverwalter nach §80 InsO auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen.

Fehlerhafte umsatzsteuerliche Behandlung: Die Verwechslung von internem ARGE-Leistungsaustausch (Abrechnungen der Mitglieder untereinander ohne Umsatzsteuer) mit Leistungen an den Bauherrn (umsatzsteuerpflichtig nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder §13b UStG Reverse-Charge) führt zu schwerwiegenden steuerlichen Fehlern. Das Finanzamt kann Umsatzsteuernachzahlungen nach §168 AO festsetzen.

Unvollständige Auseinandersetzungsregelung: ARGE-Verträge ohne detaillierte Regelung für die Liquidation nach §§730 ff. BGB führen nach Projektabschluss zu langwierigen Streitigkeiten über die Verteilung verbleibender Gelder, die Übernahme laufender Gewährleistungsansprüche nach VOB/B §13 Abs. 4 (vier Jahre) und BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 (fünf Jahre) sowie die Archivierung der Baudokumentation nach §257 HGB.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §705 BGBDE official
  2. §631 BGBDE official
  3. §421 BGBDE official
  4. §640 BGBDE official
  5. §709 BGBDE official
  6. §726 BGBDE official
  7. §722 BGBDE official
  8. §707 BGBDE official
  9. §714 BGBDE official
  10. §706 BGBDE official
  11. §426 BGBDE official
  12. §634 BGBDE official
  13. §15 EStGDE official
  14. §192 SGB VIIDE official
  15. §5 SGB VDE official
  16. §1 SGB VIDE official
  17. §25 SGB IIIDE official
  18. §209 SGB VIIDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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