ARGE-Vertrag Bau Deutschland
Kopf
ARGE-VERTRAG BAU
Arbeitsgemeinschaftsvertrag gemäss §§705 ff. BGB
Präambel
Die nachstehend bezeichneten Bauunternehmen schliessen folgenden Arbeitsgemeinschaftsvertrag (ARGE-Vertrag) für das Bauprojekt:
Projektbezeichnung: [Projekt Bezeichnung]
Auftraggeber (Bauherr): [Auftraggeber]
Auftragsnummer / Vergabe-ID: [Auftragsnummer]
Datum des Hauptvertrags: [Vertragsdatum]
Auftragssumme netto: [Auftragssumme] EUR
Gesellschafter
§1 — ARGE-Mitglieder und Gesellschaftsname
Die ARGE führt den Namen: [Arge Name]
ARGE-Mitglied 1 (Federführer): [Mitglied1 Firma], [Mitglied1 Adresse], [Mitglied1 H R B]
Beteiligungsanteil Mitglied 1: [Mitglied1 Anteil] %
ARGE-Mitglied 2: [Mitglied2 Firma], [Mitglied2 Adresse], [Mitglied2 H R B]
Beteiligungsanteil Mitglied 2: [Mitglied2 Anteil] %
Geschäftsführung
§2 — Federführer und Vertretung
Federführer der ARGE ist [Mitglied1 Firma]. Der Federführer vertritt die ARGE nach aussen gemäss §714 BGB. Einzelverfuegungen bis [Einzelverfuegungs Betrag] EUR sind ohne Gegenzeichnung zulässig. Darüber ist die Zustimmung aller ARGE-Mitglieder erforderlich (Vieraugenprinzip).
ARGE-Konto und Finanzierung
§3 — Gemeinsames ARGE-Konto
Die ARGE führt ein gemeinsames Konto bei: [Arge Bank].
Stammeinlage [Mitglied1 Firma]: [Stammeinlage1] EUR
Stammeinlage [Mitglied2 Firma]: [Stammeinlage2] EUR
Die Stammeinlagen sind innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss einzuzahlen. Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt nach den Beteiligungsanteilen gemäss §722 BGB.
Laufzeit
§4 — Laufzeit und Auflosung
Baubeginn: [Projektbeginn]
Geplantes Bauende / Abnahme: [Projektende]
Die ARGE wird nach §726 BGB durch Erreichung des Gesellschaftszwecks aufgelöst. Der Gesellschaftszweck gilt nach Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist nach VOB/B §13 Abs. 4 als erfüllt.
Schlussbestimmungen
§5 — Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Gerichtsstand]. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürften der Schriftform und der Zustimmung aller ARGE-Mitglieder.
ARGE-Mitglied 1 (Federführer)
________________
Signature
ARGE-Mitglied 2
________________
Signature
Was ist ARGE-Vertrag Bau Deutschland?
Der ARGE-Vertrag Bau (Arbeitsgemeinschaftsvertrag Bau) in Deutschland ist ein gesellschaftsrechtlicher Vertrag nach den §§705-740b BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR), durch den zwei oder mehr Bauunternehmen eine temporäre Arbeitsgemeinschaft bilden, um ein konkretes Bauvorhaben gemeinsam auszuführen. Rechtsgrundlagen sind §§705-740b BGB (GbR-Recht), VOB/A §6 Nr. 1 (Bewerbergemeinschaften), §§1, 2 GWB (Bundeskartellamt), §§2, 13b UStG sowie §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft).
Die Arbeitsgemeinschaft Bau — kurz ARGE — entsteht, wenn ein Bauauftrag die Kapazitäten, Spezialkompetenzen oder das finanzielle Risiko eines einzelnen Unternehmens übersteigt. Nach §705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter, durch Beiträge die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. Im Baubereich ist dieser Zweck die Ausführung eines bestimmten Bauprojekts — Hochbau, Tiefbau, Infrastruktur, Industriebau oder schlüsselfertiger Objekte. Die ARGE ist eine Aussengesellschaft ohne eigene Rechtspersonlichkeit nach GmbHG oder AktG; sie tritt nach aussen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §705 BGB unter gemeinsamem ARGE-Namen auf und kann Verträge abschliessen, Grundstücke erwerben sowie Kreditlinien bei der Hausbank aufnehmen.
Abgrenzung zu anderen Kooperationsformen: Die ARGE unterscheidet sich grundlegend vom Nachunternehmervertrag nach §631 BGB und VOB/B, da alle ARGE-Mitglieder gleichrangige Auftragnehmer sind und dem Bauherrn gegenüber nach §421 BGB als Gesamtschuldner haften. Von der Bietergemeinschaft nach VOB/A §6 Nr. 1, die nur für die Angebotsphase gebildet wird, unterscheidet sich die ARGE dadurch, dass sie über die gesamte Ausführungsphase bis zur Abnahme nach §640 BGB und der fünfjährigen Mängelgewährleistungsfrist nach VOB/B §13 Abs. 4 Nr. 1 besteht.
Historisch entwickelte sich das ARGE-Modell in der deutschen Bauwirtschaft seit den 1950er Jahren im Zuge des Wirtschaftswunders und der grossen Infrastrukturprojekte. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) haben Mustervtraege und Rahmenvereinbarungen für ARGE-Konstruktionen erarbeitet, die in Deutschland als anerkannte Branchenstandards gelten. Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), herausgegeben vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), bildet den zentralen Vertragsrahmen für öffentlich ausgeschriebene Bauprojekte.
Steuerlich ist die ARGE Baugemeinschaft eine Mitunternehmerschaft im Sinne des §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Jeder ARGE-Partner versteuert seinen Gewinnanteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 EStG beim zuständigen Finanzamt und muss Gewerbesteuer nach §2 Abs. 1 GewStG abführen. Umsatzsteuerlich ist die ARGE nach §2 Abs. 1 UStG selbst Unternehmerin; Leistungen an den Bauherrn unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, sofern nicht das Reverse-Charge-Verfahren nach §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG greift.
Wettbewerbsrechtlich unterliegt die ARGE dem Kartellrecht nach §§1, 2 GWB und Art. 101 AEUV. Das Bundeskartellamt hat klargestellt, dass ARGE-Konstruktionen nur dann kartellrechtlich zulässig sind, wenn die beteiligten Unternehmen das Projekt allein nicht sinnvoll durchführen könnten. Eine ARGE zwischen zwei Unternehmen, die auch jeweils allein anbieten könnten, kann nach §1 GWB als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung unzulässig sein und zu Bussgeldern nach §81 GWB führen.
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Wann brauchen Sie ARGE-Vertrag Bau Deutschland?
Der ARGE-Vertrag Bau in Deutschland wird in verschiedenen Konstellationen der Bauwirtschaft eingesetzt, in denen ein einzelnes Unternehmen ein Grossprojekt nicht allein bewaeltigen kann oder will.
Grossbauprojekte der öffentlichen Hand: Öffentliche Auftraggeber — Bund, Länder, Kommunen — schreiben nach VOB/A §6 Nr. 1 Bauprojekte aus, die für einzelne mittelständische Bauunternehmen zu gross sind. Die Bietergemeinschaft ermöglicht es mehreren Unternehmen, gemeinsam ein Angebot einzureichen und bei Zuschlag eine ARGE zu bilden. Typische Beispiele: Autobahnabschnitte (DEGES-Projekte nach FStrG), Bundeswehr-Kasernen (VEBEG-Ausschreibungen), Schulneubauten.
Tunnelbau und Spezialtiefbau: Tunnelprojekte und Spezialtiefbau (Schlitzwände, Pfahlgründungen, Brückenfundamente) erfordern spezialisierte Technik und Geräte, die kein einzelnes Unternehmen vorhalten kann. Eine ARGE zwischen einem Generalunternehmer und einem Spezialtiefbauer erlaubt die optimale Nutzung der jeweiligen Kernkompetenzen gemäss §709 BGB (gemeinschaftliche Geschäftsführung).
Risikoverteilung bei Grossprojekten: Der ARGE-Vertrag Bau regelt, wie das Haftungsrisiko nach §421 BGB Gesamtschuld gegenüber dem Bauherrn intern zwischen den Mitgliedern aufgeteilt wird. Bei Projekten über 50 Millionen Euro ist die Risikoverteilung auf mehrere Partner über §§705 ff. BGB ein zentrales Instrument des Risikomanagements.
Kapazitätsengpässe im Hochbau: Wenn ein Bauunternehmen mehrere parallele Projekte abwickelt und für ein weiteres Projekt kurzfristig Kapazitäten nicht ausreichen, bietet die ARGE nach §§705 ff. BGB die Möglichkeit, einen Partner einzubinden. Nach Projektabschluss löst sich die ARGE nach §726 BGB (Zweckerreichung) automatisch auf.
Ausländische Unternehmen bei deutschen Projekten: Europäische oder internationale Bauunternehmen, die in Deutschland tätig werden wollen, aber keine eigene Niederlassung haben, bilden oft eine ARGE mit einem deutschen Partner, der die lokalen Vorschriften, Behörden (Bauaufsicht, Berufsgenossenschaft Bau BG BAU) und Tarifverträge (BRTV Bau) kennt.
Schlüsselfertiger Projekte (Generalunternehmer-ARGE): Bei schluesselfertigen Bauprojekten bilden häufig ein Hochbauspezialist und ein Haustechnikunternehmen (HVAC, Elektro, Sanitär) eine ARGE, um dem Bauherrn aus einer Hand Hochbau und technische Gebaeudeausruestung zu liefern. Die interne Aufgabenverteilung wird im ARGE-Vertrag nach §709 BGB geregelt.
Was gehört in Ihr ARGE-Vertrag Bau Deutschland?
Ein rechtswirksamer ARGE-Vertrag Bau in Deutschland muss nach §§705 ff. BGB und den Gepflogenheiten des Deutschen Baugewerbes bestimmte Kernelemente enthalten.
Bezeichnung der ARGE und Gesellschaftszweck: Der Vertrag muss den gemeinsamen Namen der ARGE, den genauen Bauauftrag (Auftraggeber, Auftragsnummer, Projekt), die Projektlaufzeit und den Leistungsumfang nach VOB/B beschreiben. Der Gesellschaftszweck nach §705 BGB ist durch den konkreten Bauauftrag begrenzt; eine Zweckueberschreitung ohne Zustimmung aller Gesellschafter ist nach §709 BGB nicht zulässig.
ARGE-Mitglieder und Beteiligungsverhältnis: Die vollständigen Firmenbezeichnungen aller ARGE-Mitglieder mit Rechtsformzusatz, Sitz, Handelsregisternummer (Amtsgericht) und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§27a UStG) müssen angegeben werden. Das Beteiligungsverhältnis bestimmt die Gewinn- und Verlustverteilung nach §722 BGB sowie die Nachschusspflicht nach §707 BGB.
Geschäftsführung und Federführer: Nach §709 BGB steht die Geschäftsführung der GbR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, sofern der ARGE-Vertrag nichts anderes regelt. In der Praxis wird ein Federführer (ARGE-Führer) bestimmt, der die Aussenvertretung nach §714 BGB übernimmt, Auszahlungen aus dem ARGE-Konto veranlasst, Verhandlungen mit dem Bauherrn führt und die monatlichen Aufmasse nach VOB/B §14 einreicht.
ARGE-Konto und Finanzierung: Der ARGE-Vertrag Bau muss die Einrichtung eines gemeinsamen ARGE-Kontos bei einer deutschen Bank regeln. Einzahlungen der Mitglieder (Stammeinlagen nach §706 BGB), Einnahmen aus Bauherrenzahlungen, Kontoverfügungsberechtigungen (Vier-Augen-Prinzip) und die Abrechnungsmodalitaeten (monatlich, nach Bauabschnitten) sind festzulegen.
Haftungsregelung (intern und extern): Nach aussen gegenüber dem Bauherrn haften alle ARGE-Mitglieder als Gesamtschuldner nach §421 BGB. Im Innenverhaeltnis regelt der ARGE-Vertrag die anteilige Haftung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis sowie etwaige Freistellungsansprüche eines unschuldig haftenden ARGE-Mitglieds gegen das fehlerhafte Mitglied nach §426 BGB.
Baustellenorganisation und Arbeitsaufteilung: Der ARGE-Vertrag Bau legt fest, welche Gewerke von welchem ARGE-Mitglied ausgeführt werden, wer welche Geräte und Materialien stellt, wie die Koordination auf der Baustelle geregelt ist und wie Nachunternehmer nach §631 BGB und VOB/B §4 Nr. 8 vergeben werden dürfen.
Abrechnung und Gewinnverteilung: Die Abrechnung zwischen den ARGE-Mitgliedern erfolgt typischerweise nach Leistungsanteilen am Gesamtprojekt. Der ARGE-Vertrag regelt die Rechnungsstellung, den Umgang mit Skonti und Nachlaessen bei Materialeinkauf, die Verteilung des ARGE-Gewinns oder -Verlusts nach dem Beteiligungsverhältnis nach §722 BGB und den Zeitplan für die Schlussabrechnung nach Projektabschluss.
Auflosung und Auseinandersetzung: Nach §726 BGB wird die ARGE durch Erreichung des Gesellschaftszwecks (Abnahme nach §640 BGB, Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist nach VOB/B §13 Abs. 4) automatisch aufgelöst. Der ARGE-Vertrag Bau sollte die Auseinandersetzung nach §§730 ff. BGB regeln: Liquidation des ARGE-Kontos, Rückgabe von Geräten, Archivierung der Baurechtsdokumentation, Abwicklung laufender Gewährleistungsfälle.
Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage für ARGE-Verträge kostenlos bereit. Verwandte Dokumente: Gesellschaftsvertrag GmbH nach GmbHG §2, Architektenvertrag nach HOAI, Werkvertrag nach VOB/B, Grundstückskaufvertrag nach BGB §925 und GBO §20.
So füllen Sie Ihr ARGE-Vertrag Bau Deutschland aus
Das Ausfullen des ARGE-Vertrags Bau in Deutschland erfordert die sorgfältige Koordination aller beteiligten Unternehmen und eine präzise Beschreibung der Projektparameter.
Schritt 1 — ARGE-Mitglieder vollständig identifizieren: Tragen Sie für jedes ARGE-Mitglied ein: vollständige Firma mit Rechtsformzusatz (z.B. Musterbau GmbH und Co. KG), eingetragene Anschrift, Handelsregisternummer mit zustaendigem Amtsgericht (z.B. HRB 12345, AG München), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a UStG (Format: DE123456789), vertretungsberechtigte Personen. Prüfen Sie die Eintragungen im elektronischen Handelsregister auf Aktualität.
Schritt 2 — Bauauftrag und ARGE-Zweck präzise beschreiben: Geben Sie die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens (Projektname, Standort, Bauabschnitt), den Auftraggeber mit Anschrift, die Auftragsnummer oder Vergabe-ID, den Leistungsumfang nach der Leistungsbeschreibung (LV) und die vertragliche Grundlage (VOB/B, BGB-Werkvertrag §631) an.
Schritt 3 — Beteiligungsverhältnis und Stimmrechte festlegen: Das Beteiligungsverhältnis bestimmt die Verteilung von Gewinnen, Verlusten und Risiken. Typische Aufteilungen: 50/50 bei gleichwertigen Partnern; 60/40 oder 70/30, wenn ein Partner mehr Kapital, Geräte oder Spezialwissen einbringt. Für Beschlüsse der ARGE (z.B. Nachtragsangebote über X Euro, Vergabe von Nachunternehmerleistungen) legen Sie das erforderliche Quorum fest: einfache Mehrheit nach §709 BGB oder Einstimmigkeit für Grundsatzentscheidungen.
Schritt 4 — Federführer und Vertretungsbefugnisse bestimmen: Benennen Sie einen ARGE-Führer (Federführer) mit vollständiger Firmenbezeichnung. Definieren Sie: Einzelvertretungsberechtigung bis zu einem Betrag (z.B. bis 50.000 Euro), Gesamtvertretung bei höheren Beträgen, Zeichnungsberechtigte für das ARGE-Konto.
Schritt 5 — ARGE-Konto einrichten und Finanzierung regeln: Eröffnen Sie nach Vertragsabschluss ein Gemeinschaftskonto bei einer deutschen Bank. Regeln Sie: Stammeinlagen der Mitglieder nach §706 BGB, Kontoführungsgebühren zu Lasten ARGE, Auszahlungsmodalitäten (Vieraugenprinzip ab X Euro), Investitionsbeitraege für Geräte.
Schritt 6 — Baurechtliche Genehmigungen und Versicherungen koordinieren: Der ARGE-Vertrag Bau muss klären, wer für die Baugenehmigung nach §§29 ff. BauGB verantwortlich ist, wer die Bauherrenhaftpflichtversicherung abschliesst und wie die Berufsgenossenschaft Bau BG BAU informiert wird (Pflichtanmeldung bei Beginn der Baustelle nach §192 SGB VII).
Schritt 7 — Auseinandersetzungsregeln festschreiben: Legen Sie schriftlich fest, wie die ARGE aufgelöst wird: Einzel- oder gemeinschaftliche Liquidation nach §§730 ff. BGB, Verteilung verbleibender Mittel auf dem ARGE-Konto nach Beteiligungsverhältnis, Übernahme laufender Gewährleistungsverpflichtungen, Aufbewahrungspflichten für Buchhaltungsunterlagen nach §§238, 257 HGB: zehn Jahre für Handelsbücher und Inventare.
Rechtliche Anforderungen für ARGE-Vertrag Bau Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den ARGE-Vertrag Bau in Deutschland ergeben sich aus BGB, HGB, VOB/A, Kartellrecht und dem Steuerrecht.
Schriftform und Mindestinhalt: Das BGB schreibt für die GbR nach §705 keine gesetzliche Schriftform vor. In der Praxis ist Schriftlichkeit aber unabdingbar: erstens wegen der Beweisbarkeit bei Streitigkeiten nach §§440, 442 ZPO; zweitens wegen der Anforderungen der Berufsgenossenschaft Bau BG BAU; drittens wegen der steuerrechtlichen Dokumentationspflichten nach §§238, 257 HGB und §§140, 147 AO (Abgabenordnung). Die Aufbewahrungspflicht für Handelskorrespondenz beträgt sechs Jahre und für Handelsbücher zehn Jahre nach §257 Abs. 1 HGB.
Handelsregisterpflicht: Eine ARGE als GbR nach §705 BGB ist grundsätzlich nicht handelsregisterpflichtig, sofern sie kein Handelsgewerbe nach §1 HGB betreibt. Führt die ARGE aber grössere Umsätze nach §1 Abs. 2 HGB, kann sie zur Offenen Handelsgesellschaft OHG nach §105 HGB werden und muss sich dann ins Handelsregister beim Amtsgericht eintragen lassen.
Kartellrechtliche Zulässigkeit nach GWB und AEUV: Nach §1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission nach Art. 101 AEUV prüfen ARGE-Konstruktionen auf wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Eine Gruppenfreistellung nach §2 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 3 AEUV kommt in Betracht, wenn die ARGE Effizienzgewinne erzeugt.
Vergaberecht bei öffentlichen Aufträgen: Bei öffentlichen Aufträgen über den EU-Schwellenwerten (2024: Bauleistungen 5.538.000 Euro nach §106 GWB i.V.m. VgV) unterliegt die Ausschreibung dem EU-Vergaberecht nach VOB/A Abschnitt 2 und VgV. ARGE-Mitglieder müssen gemeinsam die Eignungsnachweise nach §§122 ff. GWB erbringen. Der öffentliche Auftraggeber darf ARGE-Angebote nicht grundsätzlich ausschliessen nach EuGH C-176/98 Holst Italia.
Steuerrechtliche Registrierungspflichten: Die ARGE muss sich beim zuständigen Finanzamt nach §137 AO als Mitunternehmerschaft anmelden. Jedes ARGE-Mitglied wird für seinen Anteil am ARGE-Gewinn separat zur Gewerbesteuer nach §2 GewStG und Einkommensteuer nach §15 EStG oder Körperschaftsteuer nach §1 KStG veranlagt. Die ARGE muss eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern BZSt beantragen, wenn sie nach §13b UStG oder §§14, 14a UStG Rechnungen ausstellt.
Sozialversicherungspflichten und BG BAU: Die ARGE muss die Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse nach §5 SGB V, der Deutschen Rentenversicherung nach §1 SGB VI und der Bundesagentur für Arbeit nach §25 SGB III anmelden. Die Baustelle muss nach §192 SGB VII bei der Berufsgenossenschaft Bau BG BAU angemeldet werden. Verstösse gegen die BG BAU-Meldepflichten führen zu Bussgeldern nach §209 SGB VII.
Häufige Fehler bei Ihrem ARGE-Vertrag Bau Deutschland
Fehler beim ARGE-Vertrag Bau in Deutschland können zu schwerwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen führen.
Unklare Haftungsabgrenzung im Innenverhaeltnis: Viele ARGE-Verträge regeln nur die Gesamtschuld nach §421 BGB gegenüber dem Bauherrn, versäumen aber die interne Haftungsabgrenzung. Wenn ein ARGE-Mitglied für einen von einem anderen Mitglied verursachten Mangel nach §634 BGB und VOB/B §13 gegenüber dem Bauherrn haften muss, braucht es einen Regressanspruch nach §426 BGB gegen das schadensverursachende Mitglied. Fehlt eine präzise Regelung, ist der Rückgriffsanspruch oft schwer durchzusetzen.
Fehlende kartellrechtliche Prüfung: ARGE-Mitglieder, die auch einzeln ein Angebot hätten abgeben können, verstossen möglicherweise gegen §1 GWB und Art. 101 AEUV. Das Bundeskartellamt hat in mehreren Fällen ARGE-Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend eingestuft und Bussgelder nach §81 GWB von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes verhängt.
Mangelnde Bankkontenregelung: ARGE-Verträge, die keine klaren Kontoverfügungsregeln und keine Regelung für den Insolvenzfall eines ARGE-Mitglieds enthalten, gefährden die Liquidität der ARGE. Wenn ein ARGE-Mitglied in Insolvenz fällt, kann der Insolvenzverwalter nach §80 InsO auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen.
Fehlerhafte umsatzsteuerliche Behandlung: Die Verwechslung von internem ARGE-Leistungsaustausch (Abrechnungen der Mitglieder untereinander ohne Umsatzsteuer) mit Leistungen an den Bauherrn (umsatzsteuerpflichtig nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder §13b UStG Reverse-Charge) führt zu schwerwiegenden steuerlichen Fehlern. Das Finanzamt kann Umsatzsteuernachzahlungen nach §168 AO festsetzen.
Unvollständige Auseinandersetzungsregelung: ARGE-Verträge ohne detaillierte Regelung für die Liquidation nach §§730 ff. BGB führen nach Projektabschluss zu langwierigen Streitigkeiten über die Verteilung verbleibender Gelder, die Übernahme laufender Gewährleistungsansprüche nach VOB/B §13 Abs. 4 (vier Jahre) und BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 (fünf Jahre) sowie die Archivierung der Baudokumentation nach §257 HGB.
Quellen und Zitate
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- §705 BGBDE official
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- §421 BGBDE official
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- §707 BGBDE official
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- §209 SGB VIIDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Die Bietergemeinschaft nach VOB/A §6 Nr. 1 wird ausschliesslich für die Angebotsphase eines Bauprojekts gebildet: Mehrere Bauunternehmen reichen gemeinsam ein Angebot ein, um ihre Kapazitäten zu bündeln. Mit der Zuschlagserteilung verwandelt sich die Bietergemeinschaft in eine Arbeitsgemeinschaft ARGE nach §§705 ff. BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das Projekt gemeinsam ausführt. Die ARGE ist die ausführende Einheit und besteht über die gesamte Projektlaufzeit bis zur Abnahme nach §640 BGB und dem Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist nach VOB/B §13 Abs. 4. Während die Bietergemeinschaft nur ein gemeinsames Angebot einreicht, schliesst die ARGE als GbR den Bauvertrag mit dem Auftraggeber ab, führt ein eigenes Bankkonto ARGE-Konto, hat eine gemeinsame Buchhaltung und haftet dem Bauherrn als Gesamtschuldner nach §421 BGB für alle Mängel und Schäden. Der Bundesgerichtshof BGH hat in NJW 2011, 2292 klargestellt, dass die ARGE als Aussengesellschaft rechtsfähig ist. Die GbR nach §705 BGB bietet die grösstmögliche Flexibilität und wird nach §726 BGB durch Zweckerreichung aufgelöst, sobald das Bauprojekt vollständig abgewickelt ist.
Gegenüber dem Bauherrn haften alle ARGE-Mitglieder als Gesamtschuldner nach §421 BGB: Jedes Mitglied haftet für den gesamten Leistungsumfang, unabhängig von seinem internen Beteiligungsverhältnis. Im Innenverhaltnis dagegen wird die Haftung nach dem ARGE-Vertrag aufgeteilt. Üblich ist eine Haftungsquote entsprechend dem Beteiligungsverhältnis z.B. 50/50 oder 60/40. Wenn ein ARGE-Mitglied einen Mangel verursacht hat nach VOB/B §13 und BGB §634, der zu einer Schadensersatzforderung des Bauherrn führt, hat das schuldlose ARGE-Mitglied einen Regressanspruch nach §426 BGB gegen das schuldhafte Mitglied. Dieser Regressanspruch kann schwierig durchzusetzen sein, wenn das schuldhafte Mitglied insolvent wird nach InsO §80. Der ARGE-Vertrag sollte daher eine Bürgschaft oder Bankgarantie nach §765 BGB vorsehen sowie präzise Regelungen, welches Mitglied für welche Gewerke und Mängelansprüche verantwortlich ist. BGH BauR 2009, 1416 hat diese Innenregulierung als bindend anerkannt.
Eine ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR nach §§705 ff. BGB ist grundsätzlich nicht handelsregisterpflichtig. Die GbR-Konstruktion kennt keine gesetzliche Pflicht zur Handelsregistereintragung beim Amtsgericht. Anders verhalt es sich, wenn die ARGE ein Handelsgewerbe nach §1 Abs. 1 und 2 HGB betreibt: Dann kann sie zur Offenen Handelsgesellschaft OHG nach §105 HGB werden, die sich zwingend ins Handelsregister eintragen lassen muss. In der Praxis wird die ARGE-Konstruktion bewusst als GbR gewahlt, um Handelsregisterpublizitat zu vermeiden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts MoPeG am 01.01.2024 können sich GbR-Gesellschaften nach §§707 ff. BGB n.F. freiwillig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen; die eingetragene GbR eGbR hat dann eine eigene Rechtspersonlichkeit und erleichterte Vermogensanmeldung. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt eine eigene USt-IdNr. nach §27a UStG für die ARGE.
Die ARGE Bau ist steuerlich eine transparente Mitunternehmerschaft nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: Sie zahlt selbst keine Ertragsteuern, also keine Körperschaftsteuer nach KStG und keine Einkommensteuer nach EStG. Die Gewinne und Verluste werden den einzelnen ARGE-Mitgliedern nach ihrem Beteiligungsverhältnis anteilig zugerechnet und von diesen beim zuständigen Finanzamt versteuert. Ein GmbH-Mitglied versteuert seinen ARGE-Anteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §8 KStG, ein Einzelunternehmer nach §15 EStG. Gewerbesteuerlich hat die ARGE einen eigenen Gewerbesteuer-Messbetrag nach §11 GewStG; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer der Mitglieder nach §35 EStG angerechnet. Umsatzsteuerlich ist die ARGE nach §2 Abs. 1 UStG selbst Unternehmerin, muss eine eigene USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern BZSt beantragen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach §18 UStG einreichen. Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen kommt das Reverse-Charge-Verfahren nach §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG in Betracht, das erhebliche Liquiditätsvorteile bietet.
Ja, ARGEs können öffentliche Aufträge nach VOB/A und GWB annehmen. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Holst Italia EuGH C-176/98 klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber ARGE-Angebote grundsätzlich nicht ausschliessen dürfen. Die ARGE muss als Bietergemeinschaft beim Vergabeverfahren gemeinsam die Eignungsnachweise nach §§122 ff. GWB erbringen: wirtschaftliche Leistungsfahigkeit mit Umsatzzahlen und Bankreferenzen, technische Eignung mit Referenzprojekten und Maschinenpark, Zertifizierungen wie EN ISO 9001 und Fachkunde nach VOB/A. Bei EU-weiten Vergaben über den Schwellenwerten Bauleistungen 5.538.000 Euro netto Stand 2024 nach §106 GWB gelten die Bestimmungen der Vergabeverordnung VgV und der Sektorenverordnung SektVO. Alle ARGE-Mitglieder müssen eine Selbstauskunft nach §123 GWB vorlegen. Die Vergabestelle kann nach §153 Abs. 3 GWB verlangen, dass ein bevollmächtigter Vertreter der Federführer für alle Mitglieder handelt.
Die Insolvenz eines ARGE-Mitglieds ist einer der kritischsten Risikofälle. Nach §728 BGB führt die Insolvenz eines Gesellschafters zur Auflosung der GbR, was das gesamte Bauprojekt gefahrden kann. Der ARGE-Vertrag sollte daher ausdrücklich von der Auflosungsregel des §728 BGB abweichen und regeln, dass die verbliebenen ARGE-Mitglieder das Projekt alleine weiterführen können oder einen Ersatzpartner aufnehmen dürfen. Der Insolvenzverwalter nach §80 InsO hat Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen, einschliesslich des ARGE-Anteils. Der ARGE-Vertrag sollte Sonderkundigungsrechte der anderen Mitglieder bei Insolvenz sowie Optionsrechte zum Erwerb des Anteils zu einem festgelegten Preis nach §§311 und 433 BGB vorsehen. Bonitätsprüfungen und Bankreferenzen vor der ARGE-Bildung sind unverzichtbar. Die Berufsgenossenschaft Bau BG BAU muss bei einem Mitgliedswechsel nach §192 SGB VII informiert werden.
Nach §726 BGB wird die ARGE durch Erreichung des Gesellschaftszwecks automatisch aufgelost. Der Gesellschaftszweck ist die Ausführung des Bauvorhabens bis zur Abnahme nach §640 BGB oder VOB/B §12 und dem Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist nach VOB/B §13 Abs. 4 von vier Jahren für Bauleistungen und BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 von fünf Jahren bei Bauwerken. Die Liquidation nach §§730 ff. BGB umfasst: Erstellung der Schlussabrechnung, Ausgleich von Schulden an Lieferanten und Nachunternehmer und Finanzamt, Rückgabe von Geräten und Materialien an die Mitglieder, Verteilung des verbleibenden Guthabens auf dem ARGE-Konto nach §730 BGB gemäss dem Beteiligungsverhältnis, Archivierung der Baudokumentation nach §257 HGB sechs Jahre für Handelskorrespondenz und zehn Jahre für Handelsbücher und Loschung der gemeinsamen ARGE-Registrierungen beim Finanzamt. Ein beauftragter Rechtsanwalt oder Steuerberater sollte die Liquidation nach §§730 ff. BGB begleiten.
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