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Architektenvertrag Deutschland (HOAI)

Architektenvertrag Deutschland (HOAI)

Architektenvertrag nach HOAI §§1-55 und BGB §§631-651 — alle Leistungsphasen LP 1-9

Architektenvertrag

ARCHITEKTENVERTRAG (HOAI)

zwischen

[Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse], vertreten durch [Auftraggeber Vertreter] (nachfolgend »Auftraggeber«)

und

[Architekten Name], [Architekten Adresse], Kammermitglied: [Kammer Mitglied], Berufshaftpflichtversicherung: [Haftpflichtversicherung] (nachfolgend »Auftragnehmer / Architekt«)

§ 1 — Bauvorhaben

Gegenstand dieses Vertrags sind Architekturleistungen für folgendes Bauvorhaben: [Bauvorhaben Beschreibung], gelegen auf dem Grundstück [Bauvorhaben Adresse].

Vorläufige anrechenbare Kosten nach HOAI §4 (Kostengruppen 300+400 nach DIN 276): €[Vorlaeufige Baukosten] brutto (Toleranz ±15 %). Honorarzone nach HOAI §35: [Honorarzone].

§ 2 — Leistungsumfang (HOAI §33)

Der Architekt wird mit folgenden Leistungsphasen nach HOAI §33 beauftragt: [Leistungsphasen Auswahl].

Beginn der Leistungserbringung: [Vertragsbeginn]. Angestrebter Fertigstellungstermin: [Planungs Zieltermin] (unverbindliche Planungsgrundlage, kein Garantietermin).

§ 3 — Honorar und Zahlung

Das vereinbarte Nettohonorar beträgt €[Honorar Betrag] zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (aktuell 19 % MwSt nach UStG §12). Grundlage: [Honorar Grundlage]. Das Honorar wurde im Einklang mit der HOAI in der Fassung der Novelle 2021 (BGBl. I S. 2636) vereinbart.

Zahlungsplan: [Zahlungsplan]. Zahlungsziel: 14 Tage nach Rechnungsstellung. Verzugszinsen nach BGB §288 Abs. 2: 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 4 — Haftung und Versicherung

Der Architekt haftet für Planungsmängel nach BGB §§634, 280. Die Verjährungsfrist beträgt nach BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 fünf Jahre ab Abnahme des Architektenwerks. Die Haftung ist auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung ([Haftpflichtversicherung]) begrenzt.

Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung nach BGB §648 bleibt unberührt; in diesem Fall behält der Architekt seinen Honoraranspruch für erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen.

§ 5 — Urheberrecht

Architekturpläne und Entwürfe sind nach §2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt beim Architekten. Dem Auftraggeber wird ein einfaches Nutzungsrecht für die Errichtung und Nutzung des Bauvorhabens eingeräumt (§31 UrhG). Weitergehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

§ 6 — Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Streitigkeiten werden nach Möglichkeit durch die Schlichtungsstelle der zuständigen Architektenkammer gelöst. Gerichtsstand: Landgericht am Sitz des Auftraggebers. Schriftformklausel: Änderungen bedürfen der Schriftform.

Ort, Datum: _________________, den _________________

Auftraggeber (Bauherr)

________________

Signature

Auftragnehmer (Architekt)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Architektenvertrag Deutschland (HOAI)?

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, die auf Grundlage von §76 Abs. 2 GG erlassen wurde. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.07.2019 (C-377/17 — Kommission ./. Deutschland) sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der alten HOAI mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) unvereinbar; seit der HOAI-Novelle 2021 (Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.12.2020, BGBl. I S. 2636) gelten die Sätze nur noch als Orientierungsrahmen, der vertraglich über- und unterschritten werden kann. Vertraglich vereinbarte Honorare unterhalb des Mindestsatzes sind seit 2021 zulässig, sofern dies schriftlich festgehalten wird.

Das Werkvertragsrecht nach BGB §§631-651 bildet die privatrechtliche Grundlage des Architektenvertrags. Der Architekt schuldet einen Werkerfolg — die mangelfreie Planung — und nicht nur das Bemühen (Dienstvertrag nach BGB §611). Nach BGB §634 stehen dem Auftraggeber bei einem Planungsmangel folgende Rechte zu: Nacherfüllung (§635), Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§637), Rücktritt (§636 i.V.m. §323), Minderung (§638) und Schadensersatz (§636 i.V.m. §280). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt nach BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 fünf Jahre für Werke, deren Erfolg in der Errichtung oder dem Umbau eines Bauwerks besteht; diese Frist beginnt mit der Abnahme des Werks.

Die Architektenkammer (Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes, z.B. Bayerische Architektenkammer, Architektenkammer Berlin) ist die zuständige Berufsorganisation für Architekten in Deutschland. Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer ist nach den Architektengesetzen der Länder (z.B. BauKaG Bayern, ArchG Berlin) für alle natürlichen Personen Pflicht, die die Berufsbezeichnung „Architekt" führen möchten. Ohne Kammermitgliedschaft ist die Verwendung der Bezeichnung „Architekt" unzulässig (§2 ArchG Bayern), was Konsequenzen für die Gültigkeit des Architektenvertrags haben kann.

Der Architektenvertrag muss neben dem Honorar die konkret beauftragten Leistungsphasen nach HOAI §33 (LP 1: Grundlagenermittlung bis LP 9: Objektbetreuung) benennen. In der Praxis werden nicht immer alle 9 Leistungsphasen beauftragt; Teilleistungen sind nach HOAI §8 anteilig zu vergüten. Besondere Leistungen, die über den Grundleistungskatalog der HOAI Anlage 10 hinausgehen (z.B. Bauphysik, Sonderfachleistungen), sind gesondert zu vereinbaren und zu honorieren.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Architekten in allen deutschen Bundesländern nach den jeweiligen Architektengesetzen Pflicht (z.B. §12 ArchG Bayern: Mindestversicherungssumme €1,5 Millionen für Personenschäden, €1 Million für Sachschäden). Der Architektenvertrag sollte die Verpflichtung des Architekten zur Vorlage eines Versicherungsnachweises und zur Aufrechterhaltung der Versicherung während der Vertragslaufzeit ausdrücklich regeln.

Wann brauchen Sie Architektenvertrag Deutschland (HOAI)?

Ein Architektenvertrag in Deutschland wird benötigt, sobald ein Auftraggeber (Bauherr) einen Architekten mit Planungs- und/oder Überwachungsleistungen für ein Bauvorhaben beauftragt. Der Architektenvertrag regelt die Rechtsbeziehung zwischen Bauherr und Architekt auf Grundlage des Werkvertragsrechts nach BGB §§631-651 und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI §§1-55).

Privatpersonen, die ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder eine Umbaute Immobilie planen lassen möchten, benötigen einen Architektenvertrag. Der Architekt übernimmt dabei typischerweise alle oder ausgewählte Leistungsphasen der HOAI §33 (LP 1 Grundlagenermittlung bis LP 9 Objektbetreuung). Ohne schriftlichen Vertrag besteht keine klare Grundlage für Honoraransprüche und Haftungsfragen.

Immobilienentwickler, Bauträger und Projektentwickler, die Wohngebäude, Bürogebäude oder gemischt genutzte Liegenschaften planen, schließen Architektenverträge mit Architekturbüros ab, die im Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen sind. Für diese Großprojekte ist ein detaillierter Architektenvertrag mit klar definierten Leistungsumfängen, Honorarvereinbarungen auf Basis der anrechenbaren Kosten nach HOAI §4 und Haftungsobergrenzen nach BGB §634a unerlässlich.

Kommunen, Städte und Gemeinden, die öffentliche Gebäude wie Schulen, Rathäuser oder Kultureinrichtungen planen, sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB §99) und der Vergabeverordnung (VgV §73) bei Aufträgen über den EU-Schwellenwert (ab 2024: €221.000 für Dienstleistungsaufträge) zur europaweiten Ausschreibung verpflichtet. Der Architektenvertrag bei öffentlichen Projekten folgt dem Vergaberecht und dem Mustervertrag der Bundesbaugesellschaft oder der Projektmanagement-Leitlinien des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (BBR).

Denkmalschutzprojekte erfordern einen spezialisierten Architektenvertrag, der die besonderen Anforderungen der Denkmalbehörden (Untere Denkmalschutzbehörde, Landesdenkmalpflege) und die geltenden Denkmalschutzgesetze der Länder (z.B. DSchG Bayern, DSchG Berlin) berücksichtigt. Architekten mit dem Schwerpunkt Denkmalpflege sind in spezialisierten Listen der Architektenkammern geführt.

Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner benötigen eigene Vertragsformen, die sich an den spezifischen Leistungsbildern der HOAI Anlagen 10-16 orientieren. Auch für diese Fachrichtungen gilt die Mitgliedschaftspflicht in der jeweiligen Kammer nach den Architektengesetzen der Länder. Unternehmen, die im Rahmen von Werkverträgen nach BGB §631 Transportunternehmer beauftragen, müssen prüfen, ob dabei nicht faktisch ein Arbeitsverhältnis nach BGB §611a entsteht (Scheinselbständigkeit). Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kontrolliert regelmäßig Transportunternehmen auf korrekte Vertragsgestaltung, Mindestlohneinhaltung nach MiLoG §1 und ordnungsgemäße Sozialversicherungsanmeldung. Verstöße gegen das MiLoG können Bußgelder bis zu 500.000 Euro nach §21 MiLoG auslösen.

Was gehört in Ihr Architektenvertrag Deutschland (HOAI)?

Der Architektenvertrag Deutschland muss als grundlegendes Element die vollständigen Vertragsparteien benennen: den Auftraggeber (Bauherr) mit vollständigem Namen, Adresse und — bei Unternehmen — Handelsregisternummer beim Amtsgericht; den Auftragnehmer (Architekt bzw. Architekturbüro) mit vollständigem Namen, Büroaddresse und Kammerzugehörigkeit (Architektenkammer des Bundeslandes). Die Kammermitgliedschaft des Architekten muss dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen werden.

Das Bauvorhaben muss präzise beschrieben werden: Adresse des Grundstücks (Gemarkung, Flurstücknummer, Grundbuchblatt beim Amtsgericht), Art des Gebäudes (Wohngebäude, Gewerbegebäude, Sonderbau), geplantes Bauvolumen und vorläufige anrechenbare Kosten nach HOAI §4. Die anrechenbaren Kosten bilden die Honorarberechungsgrundlage und sollten mit einer Toleranz (+/- 15 %) angegeben werden.

Die beauftragten Leistungsphasen nach HOAI §33 müssen einzeln aufgelistet werden: LP 1 Grundlagenermittlung, LP 2 Vorplanung, LP 3 Entwurfsplanung, LP 4 Genehmigungsplanung, LP 5 Ausführungsplanung, LP 6 Vorbereitung der Vergabe, LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe, LP 8 Objektüberwachung (Bauleitung), LP 9 Objektbetreuung. Jede Leistungsphase hat einen prozentualen Anteil am Gesamthonorar (LP 1 = 2 %, LP 2 = 7 %, LP 3 = 15 %, LP 4 = 3 %, LP 5 = 25 %, LP 6 = 10 %, LP 7 = 4 %, LP 8 = 32 %, LP 9 = 2 %).

Das Honorar muss nach HOAI §§7, 34-37 berechnet werden: Honorarzone (I-V nach §35 HOAI), Honorartafeln (Mindest- und Höchstsatz), Umbauzuschlag nach §36 HOAI (20-50 % für Umbauten und Modernisierungen) und Nebenkosten nach §14 HOAI (z.B. Reisekosten, Auslagen für Modelle). Seit der HOAI-Novelle 2021 können Honorare unterhalb des Mindestsatzes vereinbart werden, wenn dies schriftlich festgehalten wird.

Zahlungsplan und Abschlagszahlungen: Das Honorar ist nach §8 HOAI fällig, sobald die betreffende Leistungsphase abgenommen wurde. Abschlagszahlungen nach BGB §632a sind bei laufenden Bauleistungen üblich; der Vertrag sollte Zahlungsziele (typisch 14-30 Tage nach Rechnungsstellung) und Verzugszinsen nach BGB §288 (8 Prozentpunkte über Basiszinssatz für B2B-Geschäfte) regeln.

Haftung und Versicherung: Der Architekt haftet für Planungsmängel nach BGB §§634, 280 auf Schadensersatz. Die Haftung ist auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung begrenzt; eine zusätzliche Haftungsbegrenzungsklausel auf einen Mehrfachen des Nettohonorars ist nach BGB §§305-310 (AGB-Recht) nur begrenzt wirksam. Die Verjährungsfrist für Planungsmängel beträgt nach BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 fünf Jahre ab Abnahme.

Auf forms-legal.com können Architekten und Bauherren den kostenlosen Mustervertrag für den Architektenvertrag herunterladen. Verwandte Dokumente sind der Bauvertrag (de-bauvertrag-allgemein) und der Subunternehmervertrag (de-subunternehmervertrag). Das Muster entspricht den Anforderungen der HOAI 2021 und dem aktuellen BGB-Werkvertragsrecht.

Besondere Leistungen nach HOAI Anlage 10 — z.B. Schadstoffgutachten (Asbest, PCB), Energieausweise nach GEG (Gebäudeenergiegesetz) §80, Barrierefreiheitsnachweise nach DIN 18040 — sind gesondert zu vereinbaren und zu honorieren. Diese Leistungen sind nicht im Grundhonorar enthalten. Kündigung und Mängelrechte: Das Recht des Auftraggebers, den Architektenvertrag nach BGB §648 jederzeit zu kündigen, ist eine Besonderheit des Werkvertragsrechts. Bei freier Kündigung behält der Architekt seinen Honoraranspruch, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb nach BGB §648 Satz 2 anrechnen lassen. Im Streitfall entscheidet das zuständige Landgericht (LG) nach ZPO §29 als Gericht des Erfüllungsorts. Architekten können alternativ die Schiedsstelle der Architektenkammer anrufen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.

So füllen Sie Ihr Architektenvertrag Deutschland (HOAI) aus

Das Ausfüllen eines Architektenvertrags in Deutschland erfordert präzise Angaben zu Leistungsphasen, anrechenbaren Kosten und Honorar.

Schritt 1 — Vertragsparteien eintragen: Tragen Sie den vollständigen Namen oder die Firma des Auftraggebers (Bauherrn) ein. Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, vollständige Anschrift. Bei juristischen Personen: Firmenbezeichnung, Handelsregisternummer beim Amtsgericht, Sitz der Gesellschaft, Name des Vertretungsberechtigten. Auf Auftragnehmerseite: Name des Architekten oder der Architekturbüro-GmbH, Anschrift, Architektenkammer-Mitgliedsnummer (z.B. Bayerische Architektenkammer, Mitglied-Nr. XXX) und Kanzleiadresse.

Schritt 2 — Bauvorhaben beschreiben: Tragen Sie die vollständige Anschrift des Bauvorhabens ein (Straße, PLZ, Ort, Gemarkung, Flurstücknummer aus dem Grundbuch beim Amtsgericht). Beschreiben Sie die Art des Bauvorhabens (Neubau Einfamilienhaus, Umbau Bürogebäude, Denkmalschutzprojekt). Nennen Sie die vorläufige Baukosteneinschätzung in Euro (brutto); dies ist die Basis für die Honorarzone-Einordnung nach HOAI §35.

Schritt 3 — Leistungsphasen auswählen: Kreuzen Sie die beauftragten Leistungsphasen der HOAI §33 an: LP 1 (Grundlagenermittlung 2 %), LP 2 (Vorplanung 7 %), LP 3 (Entwurfsplanung 15 %), LP 4 (Genehmigungsplanung 3 %), LP 5 (Ausführungsplanung 25 %), LP 6 (Vergabevorbereitung 10 %), LP 7 (Vergabemitwirkung 4 %), LP 8 (Bauleitung 32 %), LP 9 (Objektbetreuung 2 %). Nicht beauftragte Leistungsphasen streichen.

Schritt 4 — Honorar berechnen: Ermitteln Sie die anrechenbaren Kosten nach HOAI §4 auf Basis der Kostenschätzung nach DIN 276 (Kostengruppe 300+400+500). Ordnen Sie das Bauvorhaben einer Honorarzone (I-V) nach HOAI §35 zu — ein durchschnittliches Einfamilienhaus liegt in Zone III. Berechnen Sie das Honorar nach den HOAI-Tafeln für die beauftragten Leistungsphasen. Vereinbaren Sie ausdrücklich, ob der Mindestsatz, ein Zwischensatz oder ein abweichendes Honorar nach HOAI-Novelle 2021 gilt.

Schritt 5 — Zahlungsplan festlegen: Vereinbaren Sie einen Zahlungsplan entsprechend der beauftragten Leistungsphasen: z.B. 10 % nach LP 2, 30 % nach LP 3, 20 % nach LP 5, 30 % nach LP 8. Tragen Sie die Zahlungsziele ein (typisch 14 Tage nach Rechnungsstellung). Regelung zu Abschlagszahlungen nach BGB §632a eintragen.

Schritt 6 — Termine und Fristen: Tragen Sie geplante Termine für Genehmigungsantrag beim Bauordnungsamt, Baubeginn und Fertigstellung ein. Diese Termine sind keine Garantien des Architekten, sollten aber als Planungsgrundlage festgehalten werden. Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung ist nach §§309 Nr. 6, 307 BGB AGB-rechtlich nur eingeschränkt möglich.

Schritt 7 — Versicherungsnachweis anfordern: Fordern Sie vom Architekten den aktuellen Nachweis seiner Berufshaftpflichtversicherung an. Die Mindestversicherungssumme nach den Architektengesetzen der Länder (z.B. §12 BauKaG Bayern) beträgt €1,5 Millionen für Personenschäden und €1 Million für Sachschäden. Tragen Sie Versicherungsgesellschaft, Policennummer und Ablaufdatum in den Vertrag ein.

Schritt 8 — Unterschriften: Der Vertrag muss von beiden Parteien handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS-Verordnung unterzeichnet werden. Bei GmbH oder AG als Auftragnehmer: Unterschrift des/der Geschäftsführer/s mit Firmenstempel. Das Datum der Unterzeichnung eintragen.

Häufige Fehler bei Ihrem Architektenvertrag Deutschland (HOAI)

Beim Abschluss und der Durchführung von Architektenverträgen in Deutschland werden häufig folgende Fehler gemacht, die zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führen können.

Falscher Vertragspartner: Wird der Architektenvertrag mit dem Architekten persönlich geschlossen, obwohl die Leistungen durch eine Architektur-GmbH oder Partnerschaftsgesellschaft erbracht werden, entstehen Haftungslücken. Der einzelne Architekt haftet persönlich nach BGB §280, die GmbH hingegen nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Umgekehrt: Wird mit der GmbH geschlossen, muss geprüft werden, ob ein Gesellschafter Kammermitglied nach den Architektengesetzen der Länder ist — andernfalls kann die Kammer die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung versagen.

Keine Schriftform für Leistungsumfang: Mündliche Vereinbarungen über zusätzliche Architektenleistungen gelten nach BGB §631 grundsätzlich als wirksam, sind aber im Streitfall schwer nachweisbar. Ändert sich der Leistungsumfang — z.B. durch Ergänzung weiterer Leistungsphasen nach HOAI §33 oder besonderer Leistungen — muss dies schriftlich nachgetragen werden. Ohne Schriftform hat der Architekt Schwierigkeiten, Mehrhonorar nach BGB §632 einzuklagen.

Falsche Honorarzoneneinordnung: Die Honorarzone (I-V) nach HOAI §35 bestimmt maßgeblich das Architektenhonorar. Viele Auftraggeber unterschätzen die Honorarzone ihres Bauvorhabens, was zu Nachforderungen des Architekten führt. Ein einfaches Einfamilienhaus gehört typischerweise Honorarzone III, ein aufwendiges Architektenwohnhaus Honorarzone IV oder V. Die Einordnung sollte im Vertrag ausdrücklich vereinbart und mit einer Toleranzklausel versehen werden.

Keine Regelung zur vorzeitigen Vertragskündigung: Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung nach BGB §648 führt häufig zu Streit über das geschuldete Resthonorar. Ohne klare Berechnungsmodalitäten (Teilleistungen nach HOAI §8 anteilig, ersparte Aufwendungen nach BGB §648 Satz 2) streiten die Parteien jahrelang vor dem Landgericht. Der Vertrag sollte eine Abwicklungsklausel enthalten, die das Vorgehen bei Kündigung regelt.

Fehlende Dokumentation von Mängeln und Bedenken: Der Architekt ist nach §15 HOAI und BGB §631 verpflichtet, den Bauherrn auf Bedenken gegen eine gewünschte Ausführung schriftlich hinzuweisen. Unterlässt er dies, haftet er für Schäden, die durch die von ihm nicht beanstandete fehlerhafte Ausführung entstehen. Alle Bedenkenanmeldungen, Besprechungsprotokolle und Planungsänderungen sollten schriftlich dokumentiert und archiviert werden; dies ist im Architektenvertrag ausdrücklich als Pflicht beider Parteien festzulegen.

Unterschätzung der HOAI-Novelle 2021: Seit der HOAI-Novelle 2021 (Verordnung vom 02.12.2020) können Honorare unterhalb des früheren Mindestsatzes vereinbart werden. Auftraggeber nutzen dies zunehmend, um sehr niedrige Honorare zu vereinbaren. Architekten sollten jedoch beachten, dass zu niedrige Honorare die Versicherbarkeit nach §12 BauKaG gefährden können, wenn die tatsächlich anfallenden Kosten die Versicherungssumme übersteigen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. eIDASEU official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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