Bauburgschaft
Bauburgschaft
BAUBURGSCHAFT
gemas §§ 765-778 Burgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 17 VOB/B
Burgschaftsparteien
1. BURGSCHAFTSPARTEIEN
Burge (Bank / Versicherung): [Buerge Bank], [Buerge Bank Adresse]
Glaubiger (Auftraggeber): [Glaubiger Name], [Glaubiger Adresse]
Hauptschuldner (Auftragnehmer): [Hauptschuldner Name], [Hauptschuldner Adresse]
Burgschaftserklarung
2. BURGSCHAFTSERKLARUNG
Art der Burgschaft: [Burgschafts Typ]
Gesicherter Bauvertrag: [Gesicherter Bauvertrag]
Auftragsschlussumme: [Auftrags Schlussumme]
Burgschaftsbetrag (Hochstbetrag): [Burgschafts Betrag]
Der Burge ([Buerge Bank]) ubernimmt hiermit gegenuber dem Glaubiger ([Glaubiger Name]) die Burgschaft fur die ordnungsgemasse Erfullung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ([Hauptschuldner Name]) aus dem o.g. Bauvertrag, beschrankt auf den Hochstbetrag von [Burgschafts Betrag].
Vertragsgrundlage des Bauvertrags: [Vertragsgrundlage]
Selbstschuldnerische Haftung
3. HAFTUNGSUMFANG
Verzicht auf Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB): [Verzicht Vorausklage]
Die Burgschaft ist akzessorisch gemas §§ 765-767 BGB und begrundet die Haftung des Burgen fur alle Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus dem gesicherten Bauvertrag, soweit sie den Burgschaftsbetrag nicht uberschreiten.
Gültigkeitsdauer
4. GULTIGKEITSDAUER
Beginn: [Burgschafts Beginn]
Ruckgabebedingung: [Burgschafts Ende]
Diese Burgschaftsurkunde wird dem Glaubiger zur Verwahrung ausgehandigt. Mit Einlosung oder Ruckgabe dieser Urkunde erlischt die Burgschaft.
Unterschriften
5. UNTERSCHRIFTEN
Ort und Datum: [Burgschafts Datum]
Diese Burgschaftsurkunde wurde gemas § 766 BGB schriftlich errichtet. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Burge (bevollmachtigter Vertreter)
________________
Signature
Kenntnisnahme Hauptschuldner
________________
Signature
Was ist Bauburgschaft?
Das Burgschaftsrecht nach §§ 765 ff. BGB ist in Deutschland ein klassisches Schuldrecht-Institut. Die Burgschaft ist nach § 765 Abs. 1 BGB ein Vertrag, durch den sich der Burge gegenuber dem Glaubiger eines Dritten verpflichtet, fur die Erfullung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Im Baurecht ist der Dritte (Hauptschuldner) der Auftragnehmer; der Glaubiger ist der Auftraggeber. Der Burgschaftsvertrag ist nach § 766 BGB grundsatzlich formbedurftig und muss schriftlich abgeschlossen werden — die elektronische Form nach § 126a BGB ist fur Burgschaftserklarungen ausgeschlossen.
Im deutschen Baurecht werden mehrere Typen von Bauburgschaften unterschieden, die durch § 17 VOB/B geregelt werden. Erstens die Vorauszahlungsburgschaft (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B): Sichert Vorauszahlungen des Auftraggebers ab, die dieser dem Auftragnehmer vor Erbringung der Bauleistung zahlt; der Burge verpflichtet sich, den Vorauszahlungsbetrag zuruckzuzahlen, wenn der Auftragnehmer die Vorleistung nicht erbringt. Zweitens die Vertragserfullungsburgschaft (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B): Sichert die vertragsgemasse Ausfuhrung der Bauleistungen ab; typischerweise in Hohe von 10 Prozent der Auftragsschlussumme; der Burge steht ein, wenn der Auftragnehmer insolvent wird oder die Leistung nicht vertragsgerecht erbringt. Drittens die Gewahrleistungsburgschaft (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B): Sichert Mangelbeseitigungsanspruche des Auftraggebers wahrend der Gewahrleistungszeit ab; ersetzt haufig den Sicherheitseinbehalt nach § 17 Abs. 6 VOB/B und wird nach Ablauf der Gewahrleistungsfrist zuruckgegeben.
Ein wesentliches Merkmal der Bauburgschaft im deutschen Recht ist die Unterscheidung zwischen der einfachen Burgschaft und der selbstschuldnerischen Burgschaft. Bei der einfachen Burgschaft kann der Burge nach § 771 BGB die Einrede der Vorausklage (Einrede der Vorausklage) erheben, d.h. er kann verlangen, dass der Glaubiger zunachst einen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner unternimmt. Bei der selbstschuldnerischen Burgschaft verzichtet der Burge auf diese Einrede; der Glaubiger kann den Burgen direkt in Anspruch nehmen, ohne zunachst gegen den Hauptschuldner vorgehen zu mussen. Im Baurecht sind Burgschaften mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage der Standard, da sie fur den Auftraggeber deutlich wertvoller und effektiver sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Urteilen die Anforderungen an Bauburgschaften konkretisiert. In BGH, Urt. v. 08.03.2001, Az. IX ZR 236/00, entschied der BGH, dass Burgschaftsformulare mit unangemessenen Einschrankungen (z.B. extensive Haftungsausschlusse, verkurzte Pruffristen) nach § 307 BGB (Allgemeine Geschaftsbedingungen) unwirksam sein konnen. Bauburgschaften mit AGB-Klauseln, die von den gesetzlichen Regelungen der §§ 765 ff. BGB erheblich abweichen, sind sorgfaltig zu prufen.
Wann brauchen Sie Bauburgschaft?
Die Bauburgschaft Deutschland wird in folgenden Situationen im Rahmen von Bauprojekten eingesetzt.
Vergabe offentlicher Bauauftrage: Offentliche Auftraggeber (Bund, Lander, Kommunen) verlangen nach den Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/A § 9, UVgO) bei offentlichen Bauauftragen regelmasig Sicherheitsleistungen in Form von Burgschaften. Die Vertragserfullungsburgschaft in Hohe von 5-10 Prozent der Auftragsschlussumme ist bei Bauprojekten ab bestimmten Schwellenwerten nach der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO) ublich. Ohne Stellung der geforderten Burgschaft kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Privatrechtliche Bauvertrage nach VOB/B: Bei privatrechtlichen Bauvertragen auf Grundlage der VOB/B kann der Auftraggeber nach § 17 Abs. 1 VOB/B verlangen, dass der Auftragnehmer Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann nach § 17 Abs. 3 VOB/B durch Hinterlegung von Geld, Einbehaltung von Teilen des Vergutungsanspruchs oder durch Burgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. Die Gesamthohe der Sicherheit fur Vertragserfullungsanspruche darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B 10 Prozent der Auftragsschlussumme nicht uberschreiten.
Vorauszahlungen an den Auftragnehmer: Wenn der Auftraggeber im Rahmen eines Bauvertrags Vorauszahlungen leistet (z.B. 20-30 Prozent der Auftragsschlussumme), sichert die Vorauszahlungsburgschaft die Ruckzahlung des Vorauszahlungsbetrags ab, falls der Auftragnehmer die Bauleistung nicht vertragsgerecht erbringt oder insolvent wird. Die Vorauszahlungsburgschaft entspricht in der Regel dem Vorauszahlungsbetrag und vermindert sich mit Fortschritt der Bauleistung.
Gewahrleistungsburgschaft nach Bauabnahme: Nach der Abnahme nach § 640 BGB oder § 12 VOB/B endet grundsatzlich der Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers, der wahrend der Bauausfuhrung vorbehalten wurde. Als Alternative zum Sicherheitseinbehalt kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Gewahrleistungsburgschaft stellen; diese sichert die Mangelbeseitigungsanspruche des Auftraggebers wahrend der Gewahrleistungszeit (5 Jahre nach § 634a BGB fur Bauwerke, 4 Jahre nach § 13 VOB/B) ab. Die Gewahrleistungsburgschaft wird nach Ablauf der Gewahrleistungsfrist und bei Mängelfreiheit zuruckgegeben.
Insolvenzabsicherung bei Subunternehmern: Wenn ein Generalunternehmer Subunternehmer einsetzt, kann der Bauherr verlangen, dass der Generalunternehmer selbst oder die Subunternehmer Burgschaften stellen, um das Insolvenzrisiko abzusichern. Im Falle einer Insolvenz des Generalunternehmers oder eines Subunternehmers wahrend der Bauausfuhrung sichert die Bauburgschaft die Mehrkosten fur die Fertigstellung durch einen Drittunternehmer ab.
Bautraegerprojekte: Bei Bautraegervertragen nach § 650u BGB und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind Bautrager verpflichtet, den Erwerbern Sicherheiten fur ihre Anzahlungen zu leisten. Nach MaBV § 2 konnen Bautrager Anzahlungen der Erwerber nur gegen Stellung einer Burgschaft nach § 7 MaBV oder einer Freistellungserklarung des Kreditinstituts entgegennehmen.
Was gehört in Ihr Bauburgschaft?
Die Bauburgschaft Deutschland enthalt nach §§ 765-778 BGB und § 17 VOB/B folgende wesentliche Bestandteile.
Parteien: Vollstandige Bezeichnung des Burgen (in der Regel Bank oder Versicherungsgesellschaft: Firmenname, Sitz, BaFin-Registrierungsnummer), des Glaubigers (Auftraggeber: Name/Firma, Anschrift) und des Hauptschuldners (Auftragnehmer: Name/Firma, Handelsregisternummer, Anschrift).
Gesicherter Anspruch (Hauptverbindlichkeit): Genaue Bezeichnung der gesicherten Verbindlichkeit: Bauvertrag mit Datum, Kurzbeschreibung des Bauvorhabens, Auftragsnummer, Gesamtauftragsschlussumme. Die Burgschaft sichert einen bestimmten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ab (Vertragserfullungsanspruch, Vorauszahlungsruckzahlungsanspruch, Gewahrleistungsanspruch).
Burgschaftsbetrag und Hohe: Der Burgschaftsbetrag darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B fur Vertragserfullungsanspruche 10 Prozent der Auftragsschlussumme nicht uberschreiten. Ubliche Burgschaftshohen: Vorauszahlungsburgschaft in Hohe des Vorauszahlungsbetrags (20-30 Prozent der Auftragssumme), Vertragserfullungsburgschaft 10 Prozent der Auftragssumme, Gewahrleistungsburgschaft 5 Prozent der Schlussrechnungssumme. Angabe des Burgschaftsbetrags in Euro (€) als Hochstbetrag.
Burgschaftstyp und Verpflichtungsumfang: Ausdruckäliche Bezeichnung des Burgschaftstyps (Vorauszahlungsburgschaft, Vertragserfullungsburgschaft, Gewahrleistungsburgschaft). Beschreibung des gesicherten Risikos und der Bedingungen, unter denen der Burge in Anspruch genommen werden kann.
Verzicht auf Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB): Die selbstschuldnerische Bauburgschaft enthalt einen ausdrucklichen Verzicht des Burgen auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Ohne diesen Verzicht ware der Auftraggeber gezwungen, vor Inanspruchnahme des Burgen zunachst einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Auftragnehmer nachzuweisen.
Erstattung auf erstes Anfordern: Hochwertige Bauburgschaften (insbesondere Bankburgschaften) enthalten zudem einen Verzicht auf alle Einreden aus dem Grundverhaltnis (ausser Einrede der Arglist nach § 768 BGB) sowie eine Verpflichtung zur Zahlung auf erstes schriftliches Anfordern des Auftraggebers. Solche Burgschaften auf erstes Anfordern (first demand guarantees) sind im Baurecht weit verbreitet, aber nach der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 10.10.2000, Az. IX ZR 50/99) nicht bedingungslos moglich.
Gültigkeitsdauer und Ruckgabebedingungen: Angabe des Burgschaftsbeginns (in der Regel das Vertragsdatum oder der Beginn der Bauausfuhrung) und der Bedingungen fur den Verfall der Burgschaft (z.B. Zahlung der gesicherten Verbindlichkeit, Ablauf der Gewahrleistungszeit, schriftliche Freigabeerklarung des Auftraggebers). Bei Gewahrleistungsburgschaften: Ruckgabe nach Ablauf der Gewahrleistungsfrist (4 Jahre VOB/B, 5 Jahre BGB) und bei Mangelfreiheit.
Akzessoritatsprinzip: Als akzessorisches Sicherungsmittel nach § 767 BGB ist die Burgschaft in Bestand und Umfang von der Hauptverbindlichkeit abhangig. Erloscht die Hauptverbindlichkeit (z.B. durch Erfullung, Aufrechnung oder Verjahrtung), erlischt auch die Burgschaft. Diese Akzessorietat ist im Gegensatz zur Garantie (abstraktes Sicherungsmittel) ein wesentliches Kennzeichen der deutschen Bauburgschaft.
Schriftform und Unterschrift: Nach § 766 BGB ist die Burgschaftserklarung schriftlich zu erteilen und muss die Unterschrift des Burgen enthalten. Die elektronische Form ist nach § 766 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei juristischen Personen (Bank, Versicherungsgesellschaft) muss die Burgschaftsurkunde von bevollmachtigten Vertretern mit Angabe der Prokura oder Handlungsvollmacht unterzeichnet sein.
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So füllen Sie Ihr Bauburgschaft aus
Das Ausfullen der Bauburgschaft Deutschland erfordert Sorgfalt und rechtliches Verstandnis. Die folgenden Schritte fuhren durch den Prozess.
Schritt 1 – Burgschaftstyp bestimmen: Bestimmen Sie zunachst, welcher Burgschaftstyp benotigt wird. Vorauszahlungsburgschaft: wenn der Auftraggeber Vorauszahlungen leistet; Vertragserfullungsburgschaft: zur Absicherung der ordnungsgemassen Erbringung der Bauleistungen; Gewahrleistungsburgschaft: zur Absicherung von Mangelbeseitigungsanspruchen nach der Abnahme. Der Burgschaftstyp bestimmt den Burgschaftsbetrag, den Verpflichtungsumfang und die Ruckgabebedingungen.
Schritt 2 – Parteien und Bauvertrag eintragen: Tragen Sie die vollstandigen Daten des Burgen (Bank oder Versicherungsgesellschaft mit BaFin-Registrierungsnummer), des Glaubigers (Auftraggeber) und des Hauptschuldners (Auftragnehmer) ein. Geben Sie den gesicherten Bauvertrag mit Datum, Kurzbeschreibung des Bauvorhabens und Auftragsnummer an.
Schritt 3 – Burgschaftsbetrag festlegen: Legen Sie den Burgschaftsbetrag fest. Ubliche Hohen: Vorauszahlungsburgschaft in Hohe des geleisteten Vorauszahlungsbetrags; Vertragserfullungsburgschaft 10 Prozent der Auftragssumme (maximale Hohe nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B); Gewahrleistungsburgschaft 5 Prozent der Schlussrechnungssumme.
Schritt 4 – Selbstschuldnerische Haftung und Verzichte formulieren: Stellen Sie sicher, dass die Burgschaft den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB enthalt. Dies ist fur den Auftraggeber von entscheidender Bedeutung. Falls eine Burgschaft auf erstes Anfordern gewunscht wird, formulieren Sie diese Klausel praziese und prufen Sie, ob sie der BGH-Rechtsprechung standhalt.
Schritt 5 – Gültigkeitsdauer und Ruckgabebedingungen festlegen: Bestimmen Sie den Burgschaftsbeginn und die Bedingungen fur die Freigabe der Burgschaft. Bei Gewahrleistungsburgschaften: Ruckgabe nach Ablauf der Gewahrleistungsfrist (4 Jahre VOB/B, 5 Jahre BGB) und bei Mangelfreiheit. Manche Burgschaften haben ein festes Ablaufdatum (Befristungsburgschaft); andere sind bis zur Freigabe durch den Auftraggeber gultig (Freistellungsburgschaft).
Schritt 6 – Schriftform einhalten und unterschreiben: Die Burgschaftserklarung muss nach § 766 BGB schriftlich erteilt werden. Lassen Sie die Burgschaftsurkunde von bevollmachtigten Vertretern des Burgen (Bank: Prokurist, Direktor) unterzeichnen. Prufen Sie die Vertretungsberechtigung durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder einer Vollmacht. Erstellen Sie mindestens zwei Ausfertigungen: eine fur den Auftraggeber, eine fur den Auftragnehmer.
Schritt 7 – Burgschaft prufen und aufbewahren: Lassen Sie die Burgschaftsurkunde von einem Rechtsanwalt fur Baurecht oder Burgschaftsrecht prufen, insbesondere im Hinblick auf eventuell unwirksame AGB-Klauseln nach § 307 BGB. Bewahren Sie die Burgschaftsurkunde sicher auf; die Originalurkunde ist Voraussetzung fur die spatere Inanspruchnahme des Burgen.
Rechtliche Anforderungen für Bauburgschaft
Die Bauburgschaft in Deutschland unterliegt dem Burgschaftsrecht der §§ 765-778 BGB sowie den Sonderregelungen des § 17 VOB/B. Folgende rechtliche Anforderungen sind zu beachten.
Schriftformerfordernis nach § 766 BGB: Die Burgschaftserklarung bedarf nach § 766 Satz 1 BGB der Schriftform; die elektronische Form nach § 126a BGB ist ausgeschlossen (§ 766 Satz 2 BGB). Eine mundliche Burgschaft ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Die Schriftform erfordert die eigenhhandige Unterschrift des Burgen auf der Burgschaftsurkunde.
Akzessoritatsprinzip (§ 767 BGB): Die Burgschaft ist streng akzessorisch: Umfang und Bestand der Burgschaft richten sich stets nach der gesicherten Hauptverbindlichkeit (§ 767 Abs. 1 BGB). Wird die Hauptverbindlichkeit des Auftragnehmers vermindert (z.B. durch Teilzahlung) oder erloscht sie (z.B. durch Erfullung, Aufrechnung, Anfechtung), vermindert sich oder erloscht auch die Burgschaftsverbindlichkeit entsprechend. Der Burge kann nach § 768 BGB alle Einreden des Hauptschuldners geltend machen (ausser personliche Einreden des Hauptschuldners), einschliesslich der Verjahrungs- und Anfechtungseinreden.
Hochstbetrag nach § 17 VOB/B: Der Gesamtbetrag der Sicherheitsleistungen fur Vertragserfullungsanspruche darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B 10 Prozent der Auftragsschlussumme nicht uberschreiten. Diese Hochstbetragsgrence ist zwingend; eine vertragliche Abweichung zugunsten hoherer Sicherheiten ist nach § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung) unwirksam, wenn sie in AGB vereinbart wird.
AGB-Kontrolle nach § 307 BGB: Burgschaftsformulare, die als Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers gestellt werden, unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305-310 BGB. Der BGH hat in mehreren Urteilen Klauseln fur unwirksam erklart, die den Burgen unangemessen benachteiligen, z.B. ubermassig weite Haftungsumfange, verkurzte Kundigungsfristen oder den Ausschluss von Einreden des Hauptschuldners uber die gesetzlichen Regelungen hinaus (BGH, Urt. v. 08.03.2001, Az. IX ZR 236/00).
Insolvenzrecht: Im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners (Auftragnehmer) kann der Glaubiger (Auftraggeber) den Burgen direkt in Anspruch nehmen, da die Burgschaft eine selbstandige Verbindlichkeit des Burgen begrundet. Nach § 44a InsO (Insolvenzordnung) konnen bestimmte Gestaltungen der Burgschaft der Insolvenzanfechtung unterliegen, insbesondere wenn die Burgschaft kurz vor der Insolvenz des Hauptschuldners bestellt wurde (Anfechtung nach §§ 130-135 InsO). Kreditinstitute, die Bauburgschaften ausstellen, unterliegen den Anforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
MaBV-Burgschaften (Bautragerrecht): Burgschaften im Rahmen des Bautragerrechts nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV § 7) unterliegen besonderen gesetzlichen Anforderungen: Die Burgschaftsurkunde muss konkrete Angaben zum Bauträgervertrag und zum gesicherten Erwerbsanspruch enthalten; die Burgschaft muss durch ein Kreditinstitut im Sinne des KWG oder durch ein Versicherungsunternehmen ausgestellt werden, das fur das Burgschaftsgeschaft zugelassen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Bauburgschaft
Bei Bauburgschaften in Deutschland werden haufig Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit oder eingeschrankten Durchsetzbarkeit der Burgschaft fuhren konnen.
Fehlende Schriftform: Der haufigste Fehler ist die Einholung von Burgschaftszusagen per E-Mail oder mundlich. E-Mail ist keine Schriftform im Sinne des § 766 BGB; sie erfullt nicht das Schriftformerfordernis. Nur eine von Hand unterschriebene Originalurkunde oder eine beglaubigte Kopie genugt. Bestehen Sie immer auf einer originalunterschriebenen Burgschaftsurkunde.
Fehlender Verzicht auf Einrede der Vorausklage: Wenn die Burgschaft keinen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB enthalt, muss der Auftraggeber zunachst einen Vollstreckungsversuch gegen den Auftragnehmer unternehmen und dessen Erfolglosigkeit nachweisen, bevor er den Burgen in Anspruch nehmen kann. Dieser Aufwand macht die Burgschaft fur den Auftraggeber in der Praxis erheblich weniger wertvoll. Bestehen Sie auf einem ausdrucklichen Verzicht auf diese Einrede.
Zu weite oder unklar formulierte Haftungsumfange: Burgschaftsformulare mit unklar abgegrenztem Haftungsumfang fuhren zu Streitigkeiten uber den Umfang der Burgschaft. Der Burgschaftsbetrag und die gesicherten Anspruche mussen prazise und eindeutig formuliert sein. Unklare Formulierungen gehen nach dem Prinzip »in dubio contra proferentem« (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders.
Verjahrungs-Fehler: Die Verjährungsfrist fur Burgschaftsforderungen richtet sich nach § 195 BGB (regelmasige Verjahrungsfrist: 3 Jahre). Mit Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Burgschaftsanspruch. Auftraggeber mussen die Burgschaft rechtzeitig vor Ablauf der Verjahrungsfrist in Anspruch nehmen oder die Verjährung durch Mahnung (§ 204 BGB), Klageerhebung oder vertraglich vereinbarte Hemmungsvereinbarung unterbrechen.
Unzulassige Burgschaftshohe: Burgschaften fur Vertragserfullungsanspruche, die 10 Prozent der Auftragsschlussumme uberschreiten, sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B unzulassig, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde. Solche Klauseln sind bei AGB-Verwendung nach § 307 BGB unwirksam. Uberprufen Sie immer, ob die vereinbarte Burgschaftshohe den Vorgaben des § 17 VOB/B entspricht.
Quellen und Zitate
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- § 766 BGBDE official
- § 126a BGBDE official
- § 771 BGBDE official
- § 307 BGBDE official
- § 640 BGBDE official
- § 634a BGBDE official
- § 650u BGBDE official
- § 768 BGBDE official
- § 767 BGBDE official
- § 195 BGBDE official
- § 204 BGBDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Bauburgschaft und Bankgarantie sind zwei verschiedene Sicherungsinstrumente im deutschen Baurecht, die sich in ihrer Rechtsnatur grundlegend unterscheiden. Die Bauburgschaft nach §§ 765-778 BGB ist ein akzessorisches Sicherungsmittel: Sie ist in Bestand und Umfang streng an die gesicherte Hauptverbindlichkeit gebunden (§ 767 BGB), und der Burge kann alle Einreden des Hauptschuldners geltend machen (§ 768 BGB). Die Bankgarantie hingegen ist ein abstraktes Sicherungsmittel: Sie ist von der Hauptverbindlichkeit unabhangig, und die Bank zahlt auf erstes Anfordern ohne Prufung des Grundverhaltnis, es sei denn, der Anspruch ist offensichtlich rechtsmissbrachlich. Im deutschen Baurecht wird die Bauburgschaft haufig als selbstschuldnerische Burgschaft mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB ausgestaltet, was sie der Bankgarantie annahert, ohne ihre akzessorische Natur aufzugeben.
Der Auftraggeber kann die Bauburgschaft in Anspruch nehmen, wenn der Auftragnehmer (Hauptschuldner) mit seiner vertraglichen Pflicht in Verzug oder die Hauptverbindlichkeit fallig und durchsetzbar ist. Bei der Vorauszahlungsburgschaft: wenn der Auftragnehmer die Vorauszahlung nicht durch entsprechende Bauleistungen verdient hat oder insolvent wird. Bei der Vertragserfullungsburgschaft: wenn der Auftragnehmer die Bauleistung nicht vertragsgerecht erbringt oder insolvent wird. Bei der Gewahrleistungsburgschaft: wenn Mangle festgestellt werden und der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung verweigert oder insolvent ist. Bei selbstschuldnerischer Burgschaft kann der Auftraggeber den Burgen direkt in Anspruch nehmen, ohne zunachst gegen den Auftragnehmer vorgehen zu mussen.
In Deutschland konnen Bauburgschaften von Kreditinstituten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und von Versicherungsunternehmen, die fur das Burgschafts- und Kautionsgeschaft zugelassen sind, ausgestellt werden. Beide stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). In der Praxis sind es vor allem Geschaftsbanken (Deutsche Bank, Commerzbank, Sparkassen, Volksbanken), spezielle Kautionsversicherer (Euler Hermes, R+V, Allianz Trade) sowie Bausparkassen, die Bauburgschaften anbieten. Die Bonetat und Refinanzierung des Burgen sind fur den Auftraggeber entscheidend; prufen Sie immer die Bonitat des Burgen, z.B. durch Prufung des Ratings oder der BaFin-Registrierung.
Eine selbstschuldnerische Burgschaft bedeutet, dass der Burge auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichtet hat. Bei einer einfachen Burgschaft kann der Burge verlangen, dass der Glaubiger zunachst einen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner (Auftragnehmer) unternimmt und dessen Erfolglosigkeit nachweist, bevor er den Burgen in Anspruch nehmen darf. Bei der selbstschuldnerischen Burgschaft entfallt diese Voraussetzung; der Auftraggeber kann den Burgen direkt in Anspruch nehmen. Im deutschen Baurecht ist die selbstschuldnerische Bauburgschaft mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 17 Abs. 3 VOB/B der Standard; einfache Burgschaften ohne diesen Verzicht sind im Baurecht selten und fur den Auftraggeber wesentlich weniger praktikabel.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B darf der Gesamtbetrag aller Sicherheitsleistungen fur Vertragserfullungsanspruche 10 Prozent der Auftragsschlussumme nicht uberschreiten. Fur Gewahrleistungsanspruche sieht § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B eine maximale Gewahrleistungssicherheit von 5 Prozent der Schlussrechnungssumme vor. Uberschreiten die vertraglich vereinbarten Sicherheitsleistungen diese Grenzen, sind die uberschiessenden Klauseln bei AGB-Verwendung nach § 307 BGB unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Grenze in mehreren Urteilen bestatigt und den Schutz des Auftragnehmers vor ubermassigen Sicherheitsleistungen gestärkt (BGH, Urt. v. 05.05.2011, Az. VII ZR 179/10).
Wird der Auftragnehmer insolvent und werden Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) eroffnet, kann der Auftraggeber als Glaubiger die Bauburgschaft unmittelbar gegenuber dem Burgen (Bank, Versicherungsgesellschaft) geltend machen. Der Burge kann sich nicht auf die Insolvenz des Hauptschuldners berufen, da er eine selbstandige Verbindlichkeit gegenuber dem Auftraggeber ubernommen hat. Allerdings kann der Insolvenzverwalter des Auftragnehmers die Stellung der Burgschaft unter Umstanden nach §§ 130-135 InsO anfechten, wenn sie kurz vor der Insolvenz bestellt wurde und als inkongruente Deckung gilt. Daher sollten Bauburgschaften rechtzeitig und nicht erst kurz vor einer drohenden Insolvenz des Auftragnehmers eingeholt werden.
Die Ruckgabe der Bauburgschaft richtet sich nach dem Burgschaftstyp. Die Vorauszahlungsburgschaft wird zuruckgegeben, wenn der Auftragnehmer die der Vorauszahlung entsprechenden Bauleistungen erbracht hat; in der Praxis wird die Burgschaft oft schrittweise mit dem Leistungsfortschritt freigegeben. Die Vertragserfullungsburgschaft wird zuruckgegeben, wenn das Bauwerk vertragsgerecht fertiggestellt und abgenommen wurde (Abnahme nach § 640 BGB oder § 12 VOB/B). Die Gewahrleistungsburgschaft wird zuruckgegeben nach Ablauf der Gewahrleistungsfrist (4 Jahre VOB/B, 5 Jahre BGB) und wenn keine ausstehenden Mangelbeseitigungsanspruche bestehen; der Auftraggeber muss die Ruckgabe der Burgschaft aktiv freigeben, in der Regel durch eine schriftliche Freistellungserklarung.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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