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Bauburgschaft

Bauburgschaft

Bauburgschaft

BAUBURGSCHAFT

gemas §§ 765-778 Burgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 17 VOB/B

Burgschaftsparteien

1. BURGSCHAFTSPARTEIEN

Burge (Bank / Versicherung): [Buerge Bank], [Buerge Bank Adresse]

Glaubiger (Auftraggeber): [Glaubiger Name], [Glaubiger Adresse]

Hauptschuldner (Auftragnehmer): [Hauptschuldner Name], [Hauptschuldner Adresse]

Burgschaftserklarung

2. BURGSCHAFTSERKLARUNG

Art der Burgschaft: [Burgschafts Typ]

Gesicherter Bauvertrag: [Gesicherter Bauvertrag]

Auftragsschlussumme: [Auftrags Schlussumme]

Burgschaftsbetrag (Hochstbetrag): [Burgschafts Betrag]

Der Burge ([Buerge Bank]) ubernimmt hiermit gegenuber dem Glaubiger ([Glaubiger Name]) die Burgschaft fur die ordnungsgemasse Erfullung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ([Hauptschuldner Name]) aus dem o.g. Bauvertrag, beschrankt auf den Hochstbetrag von [Burgschafts Betrag].

Vertragsgrundlage des Bauvertrags: [Vertragsgrundlage]

Selbstschuldnerische Haftung

3. HAFTUNGSUMFANG

Verzicht auf Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB): [Verzicht Vorausklage]

Die Burgschaft ist akzessorisch gemas §§ 765-767 BGB und begrundet die Haftung des Burgen fur alle Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus dem gesicherten Bauvertrag, soweit sie den Burgschaftsbetrag nicht uberschreiten.

Gültigkeitsdauer

4. GULTIGKEITSDAUER

Beginn: [Burgschafts Beginn]

Ruckgabebedingung: [Burgschafts Ende]

Diese Burgschaftsurkunde wird dem Glaubiger zur Verwahrung ausgehandigt. Mit Einlosung oder Ruckgabe dieser Urkunde erlischt die Burgschaft.

Unterschriften

5. UNTERSCHRIFTEN

Ort und Datum: [Burgschafts Datum]

Diese Burgschaftsurkunde wurde gemas § 766 BGB schriftlich errichtet. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Burge (bevollmachtigter Vertreter)

________________

Signature

Kenntnisnahme Hauptschuldner

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Bauburgschaft?

Das Burgschaftsrecht nach §§ 765 ff. BGB ist in Deutschland ein klassisches Schuldrecht-Institut. Die Burgschaft ist nach § 765 Abs. 1 BGB ein Vertrag, durch den sich der Burge gegenuber dem Glaubiger eines Dritten verpflichtet, fur die Erfullung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Im Baurecht ist der Dritte (Hauptschuldner) der Auftragnehmer; der Glaubiger ist der Auftraggeber. Der Burgschaftsvertrag ist nach § 766 BGB grundsatzlich formbedurftig und muss schriftlich abgeschlossen werden — die elektronische Form nach § 126a BGB ist fur Burgschaftserklarungen ausgeschlossen.

Im deutschen Baurecht werden mehrere Typen von Bauburgschaften unterschieden, die durch § 17 VOB/B geregelt werden. Erstens die Vorauszahlungsburgschaft (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B): Sichert Vorauszahlungen des Auftraggebers ab, die dieser dem Auftragnehmer vor Erbringung der Bauleistung zahlt; der Burge verpflichtet sich, den Vorauszahlungsbetrag zuruckzuzahlen, wenn der Auftragnehmer die Vorleistung nicht erbringt. Zweitens die Vertragserfullungsburgschaft (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B): Sichert die vertragsgemasse Ausfuhrung der Bauleistungen ab; typischerweise in Hohe von 10 Prozent der Auftragsschlussumme; der Burge steht ein, wenn der Auftragnehmer insolvent wird oder die Leistung nicht vertragsgerecht erbringt. Drittens die Gewahrleistungsburgschaft (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B): Sichert Mangelbeseitigungsanspruche des Auftraggebers wahrend der Gewahrleistungszeit ab; ersetzt haufig den Sicherheitseinbehalt nach § 17 Abs. 6 VOB/B und wird nach Ablauf der Gewahrleistungsfrist zuruckgegeben.

Ein wesentliches Merkmal der Bauburgschaft im deutschen Recht ist die Unterscheidung zwischen der einfachen Burgschaft und der selbstschuldnerischen Burgschaft. Bei der einfachen Burgschaft kann der Burge nach § 771 BGB die Einrede der Vorausklage (Einrede der Vorausklage) erheben, d.h. er kann verlangen, dass der Glaubiger zunachst einen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner unternimmt. Bei der selbstschuldnerischen Burgschaft verzichtet der Burge auf diese Einrede; der Glaubiger kann den Burgen direkt in Anspruch nehmen, ohne zunachst gegen den Hauptschuldner vorgehen zu mussen. Im Baurecht sind Burgschaften mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage der Standard, da sie fur den Auftraggeber deutlich wertvoller und effektiver sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Urteilen die Anforderungen an Bauburgschaften konkretisiert. In BGH, Urt. v. 08.03.2001, Az. IX ZR 236/00, entschied der BGH, dass Burgschaftsformulare mit unangemessenen Einschrankungen (z.B. extensive Haftungsausschlusse, verkurzte Pruffristen) nach § 307 BGB (Allgemeine Geschaftsbedingungen) unwirksam sein konnen. Bauburgschaften mit AGB-Klauseln, die von den gesetzlichen Regelungen der §§ 765 ff. BGB erheblich abweichen, sind sorgfaltig zu prufen.

Wann brauchen Sie Bauburgschaft?

Die Bauburgschaft Deutschland wird in folgenden Situationen im Rahmen von Bauprojekten eingesetzt.

Vergabe offentlicher Bauauftrage: Offentliche Auftraggeber (Bund, Lander, Kommunen) verlangen nach den Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/A § 9, UVgO) bei offentlichen Bauauftragen regelmasig Sicherheitsleistungen in Form von Burgschaften. Die Vertragserfullungsburgschaft in Hohe von 5-10 Prozent der Auftragsschlussumme ist bei Bauprojekten ab bestimmten Schwellenwerten nach der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO) ublich. Ohne Stellung der geforderten Burgschaft kann das Angebot ausgeschlossen werden.

Privatrechtliche Bauvertrage nach VOB/B: Bei privatrechtlichen Bauvertragen auf Grundlage der VOB/B kann der Auftraggeber nach § 17 Abs. 1 VOB/B verlangen, dass der Auftragnehmer Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann nach § 17 Abs. 3 VOB/B durch Hinterlegung von Geld, Einbehaltung von Teilen des Vergutungsanspruchs oder durch Burgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. Die Gesamthohe der Sicherheit fur Vertragserfullungsanspruche darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B 10 Prozent der Auftragsschlussumme nicht uberschreiten.

Vorauszahlungen an den Auftragnehmer: Wenn der Auftraggeber im Rahmen eines Bauvertrags Vorauszahlungen leistet (z.B. 20-30 Prozent der Auftragsschlussumme), sichert die Vorauszahlungsburgschaft die Ruckzahlung des Vorauszahlungsbetrags ab, falls der Auftragnehmer die Bauleistung nicht vertragsgerecht erbringt oder insolvent wird. Die Vorauszahlungsburgschaft entspricht in der Regel dem Vorauszahlungsbetrag und vermindert sich mit Fortschritt der Bauleistung.

Gewahrleistungsburgschaft nach Bauabnahme: Nach der Abnahme nach § 640 BGB oder § 12 VOB/B endet grundsatzlich der Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers, der wahrend der Bauausfuhrung vorbehalten wurde. Als Alternative zum Sicherheitseinbehalt kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Gewahrleistungsburgschaft stellen; diese sichert die Mangelbeseitigungsanspruche des Auftraggebers wahrend der Gewahrleistungszeit (5 Jahre nach § 634a BGB fur Bauwerke, 4 Jahre nach § 13 VOB/B) ab. Die Gewahrleistungsburgschaft wird nach Ablauf der Gewahrleistungsfrist und bei Mängelfreiheit zuruckgegeben.

Insolvenzabsicherung bei Subunternehmern: Wenn ein Generalunternehmer Subunternehmer einsetzt, kann der Bauherr verlangen, dass der Generalunternehmer selbst oder die Subunternehmer Burgschaften stellen, um das Insolvenzrisiko abzusichern. Im Falle einer Insolvenz des Generalunternehmers oder eines Subunternehmers wahrend der Bauausfuhrung sichert die Bauburgschaft die Mehrkosten fur die Fertigstellung durch einen Drittunternehmer ab.

Bautraegerprojekte: Bei Bautraegervertragen nach § 650u BGB und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind Bautrager verpflichtet, den Erwerbern Sicherheiten fur ihre Anzahlungen zu leisten. Nach MaBV § 2 konnen Bautrager Anzahlungen der Erwerber nur gegen Stellung einer Burgschaft nach § 7 MaBV oder einer Freistellungserklarung des Kreditinstituts entgegennehmen.

Was gehört in Ihr Bauburgschaft?

Die Bauburgschaft Deutschland enthalt nach §§ 765-778 BGB und § 17 VOB/B folgende wesentliche Bestandteile.

Parteien: Vollstandige Bezeichnung des Burgen (in der Regel Bank oder Versicherungsgesellschaft: Firmenname, Sitz, BaFin-Registrierungsnummer), des Glaubigers (Auftraggeber: Name/Firma, Anschrift) und des Hauptschuldners (Auftragnehmer: Name/Firma, Handelsregisternummer, Anschrift).

Gesicherter Anspruch (Hauptverbindlichkeit): Genaue Bezeichnung der gesicherten Verbindlichkeit: Bauvertrag mit Datum, Kurzbeschreibung des Bauvorhabens, Auftragsnummer, Gesamtauftragsschlussumme. Die Burgschaft sichert einen bestimmten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ab (Vertragserfullungsanspruch, Vorauszahlungsruckzahlungsanspruch, Gewahrleistungsanspruch).

Burgschaftsbetrag und Hohe: Der Burgschaftsbetrag darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B fur Vertragserfullungsanspruche 10 Prozent der Auftragsschlussumme nicht uberschreiten. Ubliche Burgschaftshohen: Vorauszahlungsburgschaft in Hohe des Vorauszahlungsbetrags (20-30 Prozent der Auftragssumme), Vertragserfullungsburgschaft 10 Prozent der Auftragssumme, Gewahrleistungsburgschaft 5 Prozent der Schlussrechnungssumme. Angabe des Burgschaftsbetrags in Euro (€) als Hochstbetrag.

Burgschaftstyp und Verpflichtungsumfang: Ausdruckäliche Bezeichnung des Burgschaftstyps (Vorauszahlungsburgschaft, Vertragserfullungsburgschaft, Gewahrleistungsburgschaft). Beschreibung des gesicherten Risikos und der Bedingungen, unter denen der Burge in Anspruch genommen werden kann.

Verzicht auf Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB): Die selbstschuldnerische Bauburgschaft enthalt einen ausdrucklichen Verzicht des Burgen auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Ohne diesen Verzicht ware der Auftraggeber gezwungen, vor Inanspruchnahme des Burgen zunachst einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Auftragnehmer nachzuweisen.

Erstattung auf erstes Anfordern: Hochwertige Bauburgschaften (insbesondere Bankburgschaften) enthalten zudem einen Verzicht auf alle Einreden aus dem Grundverhaltnis (ausser Einrede der Arglist nach § 768 BGB) sowie eine Verpflichtung zur Zahlung auf erstes schriftliches Anfordern des Auftraggebers. Solche Burgschaften auf erstes Anfordern (first demand guarantees) sind im Baurecht weit verbreitet, aber nach der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 10.10.2000, Az. IX ZR 50/99) nicht bedingungslos moglich.

Gültigkeitsdauer und Ruckgabebedingungen: Angabe des Burgschaftsbeginns (in der Regel das Vertragsdatum oder der Beginn der Bauausfuhrung) und der Bedingungen fur den Verfall der Burgschaft (z.B. Zahlung der gesicherten Verbindlichkeit, Ablauf der Gewahrleistungszeit, schriftliche Freigabeerklarung des Auftraggebers). Bei Gewahrleistungsburgschaften: Ruckgabe nach Ablauf der Gewahrleistungsfrist (4 Jahre VOB/B, 5 Jahre BGB) und bei Mangelfreiheit.

Akzessoritatsprinzip: Als akzessorisches Sicherungsmittel nach § 767 BGB ist die Burgschaft in Bestand und Umfang von der Hauptverbindlichkeit abhangig. Erloscht die Hauptverbindlichkeit (z.B. durch Erfullung, Aufrechnung oder Verjahrtung), erlischt auch die Burgschaft. Diese Akzessorietat ist im Gegensatz zur Garantie (abstraktes Sicherungsmittel) ein wesentliches Kennzeichen der deutschen Bauburgschaft.

Schriftform und Unterschrift: Nach § 766 BGB ist die Burgschaftserklarung schriftlich zu erteilen und muss die Unterschrift des Burgen enthalten. Die elektronische Form ist nach § 766 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei juristischen Personen (Bank, Versicherungsgesellschaft) muss die Burgschaftsurkunde von bevollmachtigten Vertretern mit Angabe der Prokura oder Handlungsvollmacht unterzeichnet sein.

Forms-legal.com stellt die Bauburgschaft als Musterdokument fur Auftraggeber und Auftragnehmer im deutschen Baurecht zur Verfugung. Verwandte Dokumente sind das Bauabnahmeprotokoll (de-abnahmeprotokoll-bau) und das Bauabnahme privat (de-bauabnahme-privat).

So füllen Sie Ihr Bauburgschaft aus

Das Ausfullen der Bauburgschaft Deutschland erfordert Sorgfalt und rechtliches Verstandnis. Die folgenden Schritte fuhren durch den Prozess.

Schritt 1 – Burgschaftstyp bestimmen: Bestimmen Sie zunachst, welcher Burgschaftstyp benotigt wird. Vorauszahlungsburgschaft: wenn der Auftraggeber Vorauszahlungen leistet; Vertragserfullungsburgschaft: zur Absicherung der ordnungsgemassen Erbringung der Bauleistungen; Gewahrleistungsburgschaft: zur Absicherung von Mangelbeseitigungsanspruchen nach der Abnahme. Der Burgschaftstyp bestimmt den Burgschaftsbetrag, den Verpflichtungsumfang und die Ruckgabebedingungen.

Schritt 2 – Parteien und Bauvertrag eintragen: Tragen Sie die vollstandigen Daten des Burgen (Bank oder Versicherungsgesellschaft mit BaFin-Registrierungsnummer), des Glaubigers (Auftraggeber) und des Hauptschuldners (Auftragnehmer) ein. Geben Sie den gesicherten Bauvertrag mit Datum, Kurzbeschreibung des Bauvorhabens und Auftragsnummer an.

Schritt 3 – Burgschaftsbetrag festlegen: Legen Sie den Burgschaftsbetrag fest. Ubliche Hohen: Vorauszahlungsburgschaft in Hohe des geleisteten Vorauszahlungsbetrags; Vertragserfullungsburgschaft 10 Prozent der Auftragssumme (maximale Hohe nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B); Gewahrleistungsburgschaft 5 Prozent der Schlussrechnungssumme.

Schritt 4 – Selbstschuldnerische Haftung und Verzichte formulieren: Stellen Sie sicher, dass die Burgschaft den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB enthalt. Dies ist fur den Auftraggeber von entscheidender Bedeutung. Falls eine Burgschaft auf erstes Anfordern gewunscht wird, formulieren Sie diese Klausel praziese und prufen Sie, ob sie der BGH-Rechtsprechung standhalt.

Schritt 5 – Gültigkeitsdauer und Ruckgabebedingungen festlegen: Bestimmen Sie den Burgschaftsbeginn und die Bedingungen fur die Freigabe der Burgschaft. Bei Gewahrleistungsburgschaften: Ruckgabe nach Ablauf der Gewahrleistungsfrist (4 Jahre VOB/B, 5 Jahre BGB) und bei Mangelfreiheit. Manche Burgschaften haben ein festes Ablaufdatum (Befristungsburgschaft); andere sind bis zur Freigabe durch den Auftraggeber gultig (Freistellungsburgschaft).

Schritt 6 – Schriftform einhalten und unterschreiben: Die Burgschaftserklarung muss nach § 766 BGB schriftlich erteilt werden. Lassen Sie die Burgschaftsurkunde von bevollmachtigten Vertretern des Burgen (Bank: Prokurist, Direktor) unterzeichnen. Prufen Sie die Vertretungsberechtigung durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder einer Vollmacht. Erstellen Sie mindestens zwei Ausfertigungen: eine fur den Auftraggeber, eine fur den Auftragnehmer.

Schritt 7 – Burgschaft prufen und aufbewahren: Lassen Sie die Burgschaftsurkunde von einem Rechtsanwalt fur Baurecht oder Burgschaftsrecht prufen, insbesondere im Hinblick auf eventuell unwirksame AGB-Klauseln nach § 307 BGB. Bewahren Sie die Burgschaftsurkunde sicher auf; die Originalurkunde ist Voraussetzung fur die spatere Inanspruchnahme des Burgen.

Häufige Fehler bei Ihrem Bauburgschaft

Bei Bauburgschaften in Deutschland werden haufig Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit oder eingeschrankten Durchsetzbarkeit der Burgschaft fuhren konnen.

Fehlende Schriftform: Der haufigste Fehler ist die Einholung von Burgschaftszusagen per E-Mail oder mundlich. E-Mail ist keine Schriftform im Sinne des § 766 BGB; sie erfullt nicht das Schriftformerfordernis. Nur eine von Hand unterschriebene Originalurkunde oder eine beglaubigte Kopie genugt. Bestehen Sie immer auf einer originalunterschriebenen Burgschaftsurkunde.

Fehlender Verzicht auf Einrede der Vorausklage: Wenn die Burgschaft keinen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB enthalt, muss der Auftraggeber zunachst einen Vollstreckungsversuch gegen den Auftragnehmer unternehmen und dessen Erfolglosigkeit nachweisen, bevor er den Burgen in Anspruch nehmen kann. Dieser Aufwand macht die Burgschaft fur den Auftraggeber in der Praxis erheblich weniger wertvoll. Bestehen Sie auf einem ausdrucklichen Verzicht auf diese Einrede.

Zu weite oder unklar formulierte Haftungsumfange: Burgschaftsformulare mit unklar abgegrenztem Haftungsumfang fuhren zu Streitigkeiten uber den Umfang der Burgschaft. Der Burgschaftsbetrag und die gesicherten Anspruche mussen prazise und eindeutig formuliert sein. Unklare Formulierungen gehen nach dem Prinzip »in dubio contra proferentem« (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders.

Verjahrungs-Fehler: Die Verjährungsfrist fur Burgschaftsforderungen richtet sich nach § 195 BGB (regelmasige Verjahrungsfrist: 3 Jahre). Mit Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Burgschaftsanspruch. Auftraggeber mussen die Burgschaft rechtzeitig vor Ablauf der Verjahrungsfrist in Anspruch nehmen oder die Verjährung durch Mahnung (§ 204 BGB), Klageerhebung oder vertraglich vereinbarte Hemmungsvereinbarung unterbrechen.

Unzulassige Burgschaftshohe: Burgschaften fur Vertragserfullungsanspruche, die 10 Prozent der Auftragsschlussumme uberschreiten, sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VOB/B unzulassig, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde. Solche Klauseln sind bei AGB-Verwendung nach § 307 BGB unwirksam. Uberprufen Sie immer, ob die vereinbarte Burgschaftshohe den Vorgaben des § 17 VOB/B entspricht.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 766 BGBDE official
  2. § 126a BGBDE official
  3. § 771 BGBDE official
  4. § 307 BGBDE official
  5. § 640 BGBDE official
  6. § 634a BGBDE official
  7. § 650u BGBDE official
  8. § 768 BGBDE official
  9. § 767 BGBDE official
  10. § 195 BGBDE official
  11. § 204 BGBDE official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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