Abrissvertrag
Abrissvertrag
ABRISSVERTRAG (ABBRUCHVERTRAG)
gemäß §§ 631–651 BGB
Vertragsparteien
1. VERTRAGSPARTEIEN
Auftraggeber: [Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse]
Auftragnehmer (Abbruchunternehmen): [Auftragnehmerfirma], [Auftragnehmer Adresse], HRB: [Auftragnehmer H R B]
Abrissobjekt
2. ABRISSOBJEKT
Adresse: [Objekt Adresse]
Objektbeschreibung: [Objekt Beschreibung]
Abbruchumfang: [Abbruch Umfang] — [Teilabbruch Beschreibung]
Bekannte Schadstoffe: [Schadstoffe]
Abbruchgenehmigung: [Abbruch Genehmigung]
Leistung und Zeitplan
3. LEISTUNGSUMFANG UND ZEITPLAN
Beginn der Abbrucharbeiten: [Beginn]
Fertigstellungstermin: [Fertigstellung]
Zustand des Grundstücks nach Abbruch: [Gelaendezustand]
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Entsorgung aller Abbruchabfälle nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und zur Vorlage aller Entsorgungsnachweise nach der Nachweisverordnung (NachwV). Sonderabfälle (Asbest, PCB) werden nach TRGS 519 und GefStoffV fachgerecht entsorgt.
Vergütung
4. VERGÜTUNG
Pauschalpreis: [Pauschalpreis]
Zahlungsplan: [Zahlungsplan]
Vertragsstrafe bei Fristüberschreitung: [Vertragsstrafe] (§§ 339–345 BGB)
Die Schlusszahlung wird nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme des Abbruchergebnisses fällig. Die Abnahme erfolgt gemäß § 640 BGB; mit ihr beginnt die 5-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Unterschriften
5. UNTERSCHRIFTEN
Dieser Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.
Auftraggeber
________________
Signature
Auftragnehmer
________________
Signature
Was ist Abrissvertrag?
Der Abrissvertrag (auch Abbruchvertrag oder Abbruchunternehmervertrag) ist ein rechtlich verbindliches Dokument, das in Deutschland den Abbruch (Abriss) von Gebäuden oder baulichen Anlagen auf der Grundlage des Werkvertragsrechts nach §§ 631–651 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt. Mit dem Abrissvertrag beauftragt der Auftraggeber (Bauherr oder Grundstückseigentümer) ein Abbruchunternehmen mit dem vollständigen oder teilweisen Abriss eines Gebäudes und legt dabei alle wesentlichen Bedingungen fest: Leistungsumfang, Zeitplan, Vergütung, Entsorgungspflichten und Haftung.
Der Abriss eines Gebäudes ist in Deutschland nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Nach den Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Bundesländer — wie § 61 LBO Baden-Württemberg, § 76 BayBO Bayern, § 60 BauO NRW, § 61 HBO Hessen oder § 61 LBO Schleswig-Holstein — ist für den Abriss von Gebäuden oberhalb bestimmter Größengrenzen eine Abbruchgenehmigung (Abrissgenehmigung) beim Bauordnungsamt (Untere Bauaufsichtsbehörde) erforderlich. Der Abrissvertrag muss auf diese behördlichen Anforderungen abgestimmt sein und die Pflicht des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen Entsorgung des Bauschutts sowie zur Beseitigung gefährlicher Stoffe (Asbest, PCB, Schwermetalle) gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regeln.
Zivilrechtlich ist der Abrissvertrag ein Werkvertrag nach § 631 BGB: Der Auftragnehmer schuldet ein bestimmtes Ergebnis — das vollständig abgebrochene Gebäude und die beräumte Grundstücksfläche — und haftet für Mängel nach § 634 BGB. Die Abnahme des Abbruchergebnisses erfolgt nach § 640 BGB. Mit der Abnahme beginnt die 5-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für gewerbliche Abbruchvorhaben wird häufig die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) als Vertragsgrundlage vereinbart; diese gilt jedoch nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden.
Der Abrissvertrag unterscheidet sich vom Bauvertrag (de-bauvertrag) — der die Errichtung eines Gebäudes regelt — dadurch, dass der Vertragsgegenstand nicht die Herstellung, sondern die ordnungsgemäße Beseitigung eines Bauwerks ist. Besondere Bedeutung hat im Abrissvertrag die Regelung der Entsorgungskosten: Der Auftragnehmer übernimmt in der Regel die Entsorgung von Bauschutt, Sonderabfällen (Asbest, Teer) und wiederverwertbaren Materialien. Die Kosten für die Entsorgung von Sonderabfällen werden häufig separat vereinbart, da ihr Umfang erst nach der Erkundung des Gebäudebestands bekannt ist.
Das Abbruchunternehmen muss für Abbrucharbeiten über eine Zulassung nach § 19 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verfügen und bei Asbestsanierung nach TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) als befähigter Betrieb zertifiziert sein. Der Abrissvertrag sollte den Nachweis dieser Zulassungen ausdrücklich verlangen. Forms-legal.com stellt den Abrissvertrag als kostenloses Muster für private und gewerbliche Abbruchvorhaben in Deutschland zur Verfügung. Der Abrissvertrag muss außerdem die Verkehrssicherungspflicht des Auftragnehmers während der Abbrucharbeiten nach § 823 BGB regeln sowie den Schutz von Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation) sicherstellen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt mit der DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten) und der DGUV Information 201-025 (Abbrucharbeiten) verbindliche Sicherheitsregeln für Abbruchunternehmen vor.
Wann brauchen Sie Abrissvertrag?
Der Abrissvertrag ist in Deutschland in folgenden Situationen erforderlich oder dringend empfehlenswert.
Abriss eines Wohngebäudes vor Neubau: Wenn ein älteres Wohnhaus oder eine Bestandsimmobilie abgerissen werden soll, um auf dem Grundstück ein neues Gebäude zu errichten, ist der Abrissvertrag unerlässlich. Der Auftraggeber (Grundstückseigentümer oder Bauherr) muss dabei sicherstellen, dass die erforderliche Abbruchgenehmigung beim Bauordnungsamt vorliegt und der Auftragnehmer (Abbruchunternehmen) die Pflichten zur Schadstoffsanierung und Bauschuttentsorgung nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) übernimmt.
Teilabbruch oder Rückbau: Bei der Sanierung älterer Gebäude (z.B. Abriss eines Anbaus, Entfernung einer Gebäudedecke, Teilabbruch im Rahmen einer Kernsanierung) ist ein schriftlicher Abrissvertrag mit präziser Beschreibung des Abbruchbereichs unverzichtbar. Ohne genaue Leistungsbeschreibung besteht das Risiko unbeabsichtigter Beschädigung tragender Bauteile, für die der Auftraggeber haftungsrechtliche Konsequenzen tragen müsste.
Gewerbeimmobilien und Industriegebäude: Beim Abriss von Fabrikhallen, Lagerhäusern, Bürogebäuden oder technischen Anlagen (Tankstellen, Kraftwerke) sind die Anforderungen an Schadstoffsanierung und behördliche Genehmigungen besonders komplex. Altlastenfreiheit muss vorab durch ein Bodengutachten nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sichergestellt werden. Der Abrissvertrag muss die Verteilung der Entsorgungskosten für Sonderabfälle eindeutig regeln.
Asbestsanierung in Verbindung mit Abbruch: Gebäude aus den 1950er bis 1980er Jahren enthalten häufig Asbest (in Fassadenplatten, Dacheindeckungen, Isolierungen). Vor dem Abriss muss eine Asbestsanierung nach TRGS 519 durch ein zertifiziertes Fachunternehmen erfolgen. Der Abrissvertrag regelt, ob der Auftragnehmer die Asbestsanierung als Teil des Auftrags übernimmt oder ob ein separater Asbestsanierungsauftrag erteilt wird.
Abbruch im Rahmen einer Grundstücksteilung oder -veräußerung: Wenn ein Grundstück mit Bestandsgebäude verkauft wird und der Verkäufer den Abbruch als Bedingung des Kaufvertrags übernimmt, ist ein Abrissvertrag mit präzisen Fristen und Abnahmekriterien erforderlich. Das Abbruchergebnis (beräumte und planierte Fläche) muss so beschaffen sein, dass das Grundstück im Grundbuch ohne Gebäudebelastung eingetragen werden kann. Darüber hinaus kann ein Abrissvertrag erforderlich sein, wenn ein Gebäude nach einem Brandschaden oder einer Naturkatastrophe einsturzgefährdet ist und die Baubehörde nach § 25 LBO eine Beseitigungsverfügung (behördliche Abbruchanordnung) erlässt. In diesem Fall muss der Abriss schnell erfolgen und alle Voraussetzungen für Eilmaßnahmen nach §§ 49 ff. VwVfG beachtet werden.
Was gehört in Ihr Abrissvertrag?
Der Abrissvertrag nach BGB §§ 631–651 enthält folgende wesentliche Bestandteile.
Stammdaten der Vertragsparteien: Vollständige Namen und Anschriften des Auftraggebers (Grundstückseigentümer oder Bauherr) und des Auftragnehmers (Abbruchunternehmen); Handelsregisternummer (HRB) beim Amtsgericht und gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Angabe der Gewerberegisternummer und Nachweise der Zulassung nach § 19 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie ggf. der TRGS 519-Zertifizierung für Asbestarbeiten.
Objektbeschreibung und Leistungsumfang: Genaue Adresse des abzureißenden Gebäudes mit Grundbuchauszug, Flurstücknummer aus dem Liegenschaftskataster und Flächenangabe. Beschreibung des Abbruchumfangs (Vollabriss, Teilabriss, Rückbau bis Keller, Keller belassen oder abreißen). Angabe der Gebäudedaten (Baujahr, Anzahl Geschosse, Nutzfläche) und bekannter Schadstoffe (Asbest, PCB, Schwermetalle, kontaminierter Boden).
Abbruchgenehmigung: Angabe, ob die Abbruchgenehmigung nach Landesbauordnung (LBO) bereits vorliegt oder noch beantragt werden muss. Festlegung, welche Partei (Auftraggeber oder Auftragnehmer) für die Einholung der Abbruchgenehmigung beim Bauordnungsamt (Untere Bauaufsichtsbehörde) verantwortlich ist und die damit verbundenen Behördengebühren trägt.
Zeitplan und Fertigstellungstermin: Beginn der Abbrucharbeiten (Startdatum), voraussichtlicher Abschluss (Fertigstellungsdatum) und Phasenplan bei komplexen Projekten. Bei Verzug gelten die Regeln des § 286 BGB; eine Vertragsstrafe nach §§ 339–345 BGB für Fristüberschreitung kann vereinbart werden.
Vergütung und Zahlungsplan: Pauschalpreis oder Einheitspreise für den Abbruch; gesondertes Budget für Sonderabfälle (Asbest, PAK-haltige Produkte), das nach tatsächlichem Anfall abgerechnet wird. Zahlungsplan: Anzahlung bei Vertragsschluss, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, Schlusszahlung nach Abnahme. Die Vergütung wird nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme fällig.
Entsorgungspflichten und Nachweise: Pflicht des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen Entsorgung aller Abbruchmaterialien nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Nachweis durch Entsorgungsbelege (Wiegescheine, Nachweisführung nach Nachweisverordnung NachwV). Regelung der Eigentümerrechte an Abbruchmaterialien mit Wiederverwendungspotenzial (Ziegel, Stahl, Holz).
Haftung und Versicherung: Haftung des Auftragnehmers für Schäden an Nachbargebäuden (§§ 823, 906 BGB), Verkehrssicherungspflicht während der Abbrucharbeiten, Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung (empfohlen: 5 Mio. EUR pro Schadensereignis). Regelung der Haftung für unbekannte Schadstoffe, die erst beim Abbruch entdeckt werden.
Unterschriften und Abnahme: Eigenhändige Unterzeichnung durch bevollmächtigte Vertreter beider Parteien; Abnahme des Abbruchergebnisses nach § 640 BGB mit Protokoll; Übergabe der Entsorgungsnachweise und Abbruchgenehmigung an den Auftraggeber. Forms-legal.com stellt den Abrissvertrag als Muster für private und gewerbliche Bauvorhaben zur Verfügung. Verwandte Dokumente sind der Bauvertrag (de-bauvertrag) und der Grundstückskaufvertrag (de-grundstückskaufvertrag). Abnahme des Abbruchergebnisses: Das Abbruchergebnis (beräumte und ggf. planierte Grundstücksfläche) ist nach § 640 BGB förmlich abzunehmen. Das Abnahmeprotokoll hält fest, ob der vereinbarte Leistungsumfang vollständig erfüllt wurde, ob Restarbeiten ausstehen und ob das Grundstück in dem vereinbarten Zustand (z.B. Geländehöhe, Verfüllung des Kellers) übergeben wurde. Mit der Abnahme beginnt die 5-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Versicherungsnachweise: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Abbrucharbeiten eine gültige Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Bauleistungsversicherung nachzuweisen. Der Mindestdeckungsbetrag sollte im Abrissvertrag festgelegt werden; bei größeren Projekten sind Deckungssummen von 5 Mio. EUR und mehr üblich. Alle Anlagen zum Abrissvertrag — Schadstoffgutachten, Abbruchgenehmigung, Versicherungsnachweis — sind Bestandteil des Vertrags und sollten vollständig beigefügt werden.
So füllen Sie Ihr Abrissvertrag aus
Das Ausfüllen des Abrissvertrags erfordert eine gründliche Vorbereitung und Kenntnis des abzureißenden Gebäudes sowie der einschlägigen behördlichen Anforderungen.
Schritt 1 – Gebäude erkunden und Schadstoffe prüfen: Vor Abschluss des Abrissvertrags muss das Gebäude auf Schadstoffe untersucht werden. Ein Sachverständiger für Gefahrstoffe prüft das Gebäude auf Asbest (TRGS 519), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), polychlorierte Biphenyle (PCB) und andere gefährliche Stoffe. Das Ergebnis der Schadstofferkundung bestimmt maßgeblich die Kosten und Anforderungen des Abbruchprojekts.
Schritt 2 – Abbruchgenehmigung beantragen: Nach den Landesbauordnungen (LBO) ist für den Abriss von Gebäuden oberhalb bestimmter Größengrenzen eine Abbruchgenehmigung beim Bauordnungsamt erforderlich. Klären Sie vorab, ob für Ihr Projekt eine Genehmigung notwendig ist und wer (Auftraggeber oder Auftragnehmer) den Antrag stellt. Tragen Sie die Genehmigungsnummer in den Abrissvertrag ein, sobald sie vorliegt.
Schritt 3 – Stammdaten und Objektbeschreibung eintragen: Tragen Sie die vollständigen Daten beider Parteien ein. Beschreiben Sie das abzureißende Objekt präzise: Adresse, Flurstücknummer, Baujahr, Anzahl Geschosse, Keller ja/nein, bekannte Schadstoffe. Je präziser die Objektbeschreibung, desto klarer ist der Leistungsumfang und desto geringer das Risiko von Nachtragsstreitigkeiten.
Schritt 4 – Leistungsumfang festlegen: Legen Sie genau fest, was abgerissen werden soll: Vollabriss oder Teilabriss; Keller mitabreißen oder Kellergeschoss erhalten; Fundamente entfernen oder im Boden belassen; Geländeplan nach Abbruch (Planierung, Verfüllung). Jede Unklarheit im Leistungsumfang führt zu Nachtragsforderungen des Auftragnehmers.
Schritt 5 – Vergütung und Zahlungsplan vereinbaren: Vereinbaren Sie entweder einen Pauschalpreis für den Abbruch oder Einheitspreise nach Aufmaß (Kubikmeter Abbruchmasse). Schadstoffe (Asbest, PCB) sollten gesondert nach tatsächlichem Anfall abgerechnet werden, da ihr Umfang vorher oft nicht genau bekannt ist. Tragen Sie die Zahlungsfristen und -bedingungen klar ein.
Schritt 6 – Entsorgungspflichten und Haftungsregelungen vereinbaren: Vereinbaren Sie ausdrücklich, dass der Auftragnehmer alle Entsorgungsnachweise nach der Nachweisverordnung (NachwV) bereitstellt und dass die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Schäden an Nachbargebäuden abdeckt.
Schritt 7 – Fertigstellungstermin und Vertragsstrafe: Legen Sie einen verbindlichen Fertigstellungstermin fest. Bei gewerblichen Projekten kann eine Vertragsstrafe nach §§ 339–345 BGB für Fristüberschreitung vereinbart werden.
Schritt 8 – Unterschriften einholen: Lassen Sie den Vertrag von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnen. Bewahren Sie alle Anlagen (Schadstoffgutachten, Genehmigungen) sorgfältig auf. Schritt 9 – Behördliche Abnahmepflichten beachten: Nach Abschluss der Abbrucharbeiten kann eine behördliche Abnahme durch das Bauordnungsamt (Untere Bauaufsichtsbehörde) erforderlich sein, die bestätigt, dass das Grundstück ordnungsgemäß beräumt und keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit mehr besteht. Klären Sie vorab mit dem Bauordnungsamt, ob eine behördliche Schlussabnahme notwendig ist.
Rechtliche Anforderungen für Abrissvertrag
Der Abrissvertrag unterliegt in Deutschland einer Vielzahl rechtlicher Anforderungen aus dem Zivilrecht und dem öffentlichen Baurecht.
Werkvertrag nach §§ 631–651 BGB: Der Abrissvertrag ist ein Werkvertrag; der Auftragnehmer schuldet das Ergebnis (beräumte Grundstücksfläche). Die allgemeinen Werkvertragsregeln des BGB (§§ 631–651) gelten, insbesondere die Abnahme nach § 640 BGB, die Mängelhaftung nach § 634 BGB und die 5-jährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Bei gewerblichen Projekten kann die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart werden; dann gilt die 4-jährige Gewährleistungsfrist nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.
Abbruchgenehmigung nach Landesbauordnung (LBO): Für den Abriss von Gebäuden ist in den meisten Bundesländern eine Abbruchgenehmigung beim Bauordnungsamt erforderlich. Die Genehmigungspflicht richtet sich nach Landesrecht: § 61 LBO Baden-Württemberg, § 76 BayBO Bayern, § 60 BauO NRW (Nordrhein-Westfalen), § 61 HBO Hessen, § 61 LBO Schleswig-Holstein. Ohne Genehmigung drohen Bußgelder nach § 84 LBO und die Wiederherstellungspflicht.
Schadstoffsanierung nach TRGS 519 und GefStoffV: Gebäude mit Asbest müssen vor dem Abriss durch ein nach TRGS 519 zertifiziertes Fachunternehmen saniert werden. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519, TRGS 524) regeln die Arbeitsschutzanforderungen bei Abbrucharbeiten in schadstoffbelasteten Gebäuden. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 26 GefStoffV.
Entsorgungspflichten nach KrWG und NachwV: Abbruchabfälle sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu entsorgen; Sonderabfälle (Asbestprodukte, PCB-haltige Materialien) unterliegen der Nachweisführungspflicht nach Nachweisverordnung (NachwV). Das Abbruchunternehmen muss als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG zertifiziert sein.
Bodenschutz nach BBodSchG: Bei der Beseitigung kontaminierter Böden (Altlasten) gelten die Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Vor Abbruch sollte ein Bodengutachten erstellt werden.
Keine Notariatspflicht: Der Abrissvertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung nach BGB § 311b, da er kein Verfügungsgeschäft über ein Grundstück ist, sondern ein Werkvertrag. Schriftform ist ausreichend. Vergütung und Abnahme nach BGB: Die Vergütung des Abbruchunternehmers wird nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme des Abbruchergebnisses fällig. Ohne Abnahme kann der Auftragnehmer den vollen Werklohn grundsätzlich nicht fordern. Vor der Abnahme empfiehlt sich eine Begehung des beräumten Grundstücks, um zu prüfen, ob alle Abrissarbeiten vertragsgemäß ausgeführt wurden. Das Abnahmeprotokoll sollte alle noch ausstehenden Restarbeiten und vereinbarte Nachbesserungsfristen festhalten.
Häufige Fehler bei Ihrem Abrissvertrag
Bei Abrissverträgen in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Nachteilen führen können.
Kein Schadstoffgutachten vor Vertragsschluss: Viele Auftraggeber schließen den Abrissvertrag ab, ohne das Gebäude vorab auf Schadstoffe (Asbest, PCB, PAK) untersuchen zu lassen. Das führt zu unvorhergesehenen Mehrkosten für Sonderentsorgung und kann das Projekt erheblich verzögern. Vor Vertragsschluss immer ein Schadstoffgutachten durch einen Sachverständigen einholen und die Ergebnisse in den Vertrag einfließen lassen.
Fehlende oder verspätete Abbruchgenehmigung: Wenn der Abriss ohne die erforderliche Abbruchgenehmigung nach Landesbauordnung (LBO) beginnt, drohen Bußgelder, Baustopp und Wiederherstellungspflichten. Die Abbruchgenehmigung muss vor Beginn der Abbrucharbeiten vorliegen. Im Abrissvertrag sollte klar geregelt sein, wer für die Einholung der Genehmigung verantwortlich ist.
Unklare Leistungsbeschreibung: Ein Abrissvertrag ohne präzise Beschreibung des Abbruchumfangs (Vollabriss oder Teilabriss; Keller abreißen oder belassen; Fundamente entfernen oder belassen; Geländeplan nach Abbruch) führt zu Streitigkeiten über Nachtragsleistungen. Jeden Detail des Leistungsumfangs im Vertrag schriftlich festhalten.
Fehlende Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers: Abbrucharbeiten können Schäden an Nachbargebäuden, unterirdischen Leitungen oder der öffentlichen Infrastruktur verursachen. Ohne ausreichende Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber im Innenverhältnis das Risiko. Vor Vertragsschluss Versicherungsnachweis anfordern und Mindestdeckung (5 Mio. EUR) vertraglich vorschreiben.
Entsorgungsnachweise nicht vertraglich vereinbart: Ohne vertragliche Pflicht zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen (Wiegescheine, NachwV-Belege) kann der Auftraggeber nach § 19 KrWG als Mitverursacher für illegale Entsorgung haftbar gemacht werden. Die Vorlage aller Entsorgungsnachweise als Voraussetzung für die Schlusszahlung im Vertrag verankern.
Keine Vertragsstrafe bei Fristüberschreitung: Ohne Vertragsstrafe nach §§ 339–345 BGB für Terminverzögerungen kann der Auftragnehmer Abbruchfristen problemlos überschreiten, ohne Konsequenzen zu fürchten. Bei gewerblichen Projekten stets eine angemessene Vertragsstrafe vereinbaren.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
In Deutschland richtet sich die Genehmigungspflicht für Abbruchvorhaben nach den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO). In den meisten Bundesländern ist für den Abriss von Gebäuden oberhalb bestimmter Größengrenzen eine Abbruchgenehmigung (Abrissgenehmigung) beim Bauordnungsamt (Untere Bauaufsichtsbehörde) erforderlich. Konkret gilt: In Bayern nach Art. 76 BayBO ist eine Beseitigungsanzeige oder -genehmigung erforderlich; in Baden-Württemberg nach § 61 LBO BW ist die Beseitigung anzeigepflichtig; in Nordrhein-Westfalen nach § 60 BauO NRW benötigen Gebäude ab bestimmten Dimensionen eine Abbruchgenehmigung; in Hessen nach § 61 HBO gilt eine Verfahrensfreiheit für kleinere Anlagen. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gelten häufig für Nebengebäude (Garagen, Schuppen) unterhalb einer bestimmten Grundfläche (z.B. 50 qm in einigen Bundesländern). Vor dem Abschluss des Abrissvertrags sollte daher beim zuständigen Bauordnungsamt geklärt werden, ob eine Abbruchgenehmigung erforderlich ist. Das Abbruchunternehmen kann häufig bei der Stellung des Genehmigungsantrags behilflich sein. Ohne erforderliche Genehmigung drohen nach § 84 LBO erhebliche Bußgelder und eine Pflicht zur Wiederherstellung des Ursprungszustands.
Für Schäden an Nachbargebäuden beim Abriss haftet in erster Linie das Abbruchunternehmen als Auftragnehmer nach §§ 823, 831 BGB (Deliktsrecht) und nach dem Werkvertragsrecht (§§ 280, 634 BGB). Das Abbruchunternehmen ist zur Verkehrssicherung verpflichtet und muss die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 (BGV C 22 Abbrucharbeiten) ergreifen. Tritt ein Schaden ein, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem geschädigten Nachbarn und gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber kann als Bauherr nach § 831 BGB subsidiär haften, wenn er das Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Unternehmens zu vertreten hat. Der Abrissvertrag sollte daher ausdrücklich regeln, dass der Auftragnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung (empfohlen: 5 Mio. EUR pro Schadensereignis) vorhält und dem Auftraggeber den Versicherungsnachweis vor Beginn der Arbeiten vorlegt. Im Streitfall kann ein Sachverständiger nach § 404 ZPO die Schadensursache gutachterlich klären.
Ja, Asbest muss nach deutschem Recht vor dem Abriss durch ein zertifiziertes Fachunternehmen entfernt werden. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 (Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regeln die Arbeitsschutzanforderungen bei Asbestarbeiten. Asbest ist ein Stoff der Kategorie 1A nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 — ein nachgewiesenes Karzinogen. Gebäude aus den 1950er bis 1980er Jahren enthalten häufig Asbest in Fassadenplatten (Eternit), Dacheindeckungen, Fußbodenplatten (Vinyl-Asbest-Platten) und Rohrisolierungen. Das Abbruchunternehmen muss für Asbestarbeiten nach TRGS 519 zertifiziert sein; eine nicht zertifizierte Firma darf keine Asbestarbeiten ausführen. Der Auftraggeber sollte im Abrissvertrag ausdrücklich den Nachweis der TRGS 519-Zertifizierung verlangen. Verstöße gegen die Asbestentfernungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 26 GefStoffV dar und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Die Entsorgung von Bauschutt und Abbruchabfällen richtet sich nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Der Auftragnehmer ist nach § 7 KrWG verpflichtet, Abfälle zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Mineralischer Bauschutt (Beton, Mauerwerk, Ziegel) kann als Recyclingbaustoff (RC-Baustoff) verwertet werden; unbelasteter Bauschutt wird in Bauschutt-Deponien der Klasse I oder II (DK I, DK II) entsorgt. Sonderabfälle — Asbest, PAK-haltiger Teer, PCB-haltige Materialien — müssen getrennt erfasst und in speziellen Sonderabfalldeponien nach der Nachweisverordnung (NachwV) entsorgt werden. Der Auftragnehmer muss bei gefährlichen Abfällen (Sonderabfällen) eine Nachweisführung nach NachwV führen: Begleitscheine (elektronische Nachweise im Elektronischen Abfallnachweisverfahren ELAN) und Entsorgungsnachweise. Der Auftraggeber sollte im Abrissvertrag die Vorlage aller Entsorgungsnachweise als Bedingung für die Schlusszahlung festschreiben. Ohne Entsorgungsnachweise kann der Auftraggeber nach § 19 KrWG selbst als Mitverursacher für illegale Entsorgung haftbar gemacht werden.
Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) gilt nicht automatisch für Abrissverträge, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden. Sie kann als Vertragsgrundlage für Abrissarbeiten vereinbart werden; ihre Regelungen zu Abnahme (§ 12 VOB/B), Mängelhaftung (§ 13 VOB/B), Kündigung (§ 8 VOB/B) und Vergütung (§ 16 VOB/B) gelten dann anstelle oder neben den BGB-Regeln. Bei Abrissverträgen mit privaten Auftraggebern (Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB) sollte die VOB/B mit Vorsicht vereinbart werden, da sie für Verbraucher nachteilige Regelungen enthalten kann und der Bundesgerichtshof (BGH) die Wirksamkeit einzelner VOB/B-Klauseln im Verbraucherbereich eingeschränkt hat. Bei gewerblichen Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern (Bund, Länder, Kommunen) ist die VOB/B hingegen üblich und empfehlenswert. Bei VOB/B-Verträgen gilt eine 4-jährige Gewährleistungsfrist nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B (statt 5 Jahre nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Wenn das Abbruchunternehmen den vereinbarten Fertigstellungstermin überschreitet, kommen folgende rechtliche Konsequenzen in Betracht: Verzug des Auftragnehmers nach § 286 BGB tritt ein, wenn der Auftraggeber eine Mahnung nach Fristablauf schickt oder ein fixer Termin vereinbart war. Ab Verzugseintritt hat der Auftraggeber nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatzansprüche für den nachweisbaren Verzugsschaden (z.B. entgangene Mieteinnahmen durch verspäteten Neubaubeginn, Mehrkosten für Überbrückungsmiete). Wenn im Abrissvertrag eine Vertragsstrafe nach §§ 339–345 BGB vereinbart ist, wird diese mit jedem Tag der Überschreitung fällig; die Vertragsstrafe muss der Auftraggeber aktiv geltend machen (Vorbehalt bei der Abnahme nach § 341 Abs. 3 BGB). Wenn die Fristüberschreitung so erheblich ist, dass die Fertigstellung für den Auftraggeber keinen Nutzen mehr hat, kommt eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB oder § 8 Nr. 3 VOB/B in Betracht. Bei Kündigung muss dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.
Für einfache Abrissvorhaben (einzelnes Wohnhaus ohne besondere Anforderungen) ist die Hinzuziehung eines Architekten oder Statikers nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert. Bei der Abbruchplanung sollte ein Architekt oder Abbruchingenieur folgende Aspekte prüfen: statische Sicherheit des verbleibenden Gebäudeteils (bei Teilabrissen), Sicherung von Nachbargebäuden und öffentlichem Verkehrsraum, Schadstoffgutachten (Asbest, PCB), Schutz unterirdischer Leitungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation). Für komplexere Abbruchvorhaben (mehrstöckige Gebäude, Industriegebäude, Gebäude in dichter Bebauung) ist die Erstellung eines Abbruchkonzepts und Abbruchplans durch einen Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 38 gesetzlich vorgeschrieben. Bei der öffentlich-rechtlichen Abbruchgenehmigung muss in einigen Bundesländern ein staatlich anerkannter Sachverständiger (SV) oder Prüfingenieur die Abbruchplanung bestätigen. Die Kosten für den Architekten oder Ingenieur werden im Abrissvertrag üblicherweise vom Auftraggeber getragen, der sie separat beauftragt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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