Dachgeschossausbau-Vereinbarung
Dachgeschossausbau-Vereinbarung
Nach WEG § 20 (Bauliche Veränderungen) und BGB §§ 741-758 (Gemeinschaft)
Vereinbarung vom [Vertrags Datum], Ort: [Vertrags Ort]
Parteien
§ 1 — Parteien
Wohnungseigentuemergemeinschaft: [Weg Name], vertreten durch WEG-Verwalter: [Weg Verwalter]
Ausbauender Eigentümer: [Ausbauender Eigentuemer], [Ausbauender Eigentuemer Adresse]
Grundbuchdaten: [Amtsgericht], Grundbuchblatt [Grundbuch Blatt], [Gemarkung]
WEG-Beschluss
§ 2 — Grundlage: WEG-Beschluss
Grundlage dieser Vereinbarung ist der Beschluss der Wohnungseigentuemerversammlung vom [Beschluss Datum], [Beschluss Nummer], Stimmenverhaltnis: [Stimmverhältnis] (WEG § 20 Abs. 1).
Ausbaurecht und Baubeschreibung
§ 3 — Ausbaurecht und Baubeschreibung
Ausbauflaeche: [Ausbau Flaeche]
Lage: [Ausbau Lage]
Baubeschreibung: [Baubeschreibung]
Schallschutzmassnahmen: [Schall Schutz Massnahmen]
Baugenehmigung: [Genehmigungsnummer]
Kostentragung
§ 4 — Kostentragung und Miteigentumsanteile
Gesamtbaukosten (geschaetzt): [Gesamt Baukosten]. Sämtliche Kosten trägt ausschliesslich der ausbauende Eigentümer (WEG § 21 Abs. 1).
Bisheriger Miteigentumsanteil (MEA): [Bisherige M E A]
Kuenftiger Miteigentumsanteil nach Ausbau: [Kuenftige M E A]
Die Teilungserklaerung wird notariell gemäss BeurkG beurkundet und im Grundbuch eingetragen (geplantes Notartermin: [Notar Datum]).
Schlusspflichten
§ 5 — Pflichten des ausbauenden Eigentümers
Der ausbauende Eigentümer verpflichtet sich: (1) alle Baugenehmigungen gemäss LBO einzuholen; (2) die Bauarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 18338, DIN 4109, GEG) durchführen zu lassen; (3) nach Fertigstellung die Teilungserklaerung notariell anpassen zu lassen und den geänderten Grundbucheintrag zu veranlassen; (4) alle Kosten zu tragen.
WEG-Verwalter für die Eigentueemergemeinschaft
________________
Signature
Ausbauender Eigentümer
________________
Signature
Was ist Dachgeschossausbau-Vereinbarung?
Die Dachgeschossausbau-Vereinbarung Deutschland ist erforderlich, weil das Dachgeschoss in einer Eigentümergemeinschaft regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum gehört (WEG § 5 Abs. 2), sofern es nicht ausdrücklich als Sondereigentum in der Teilungserklärung ausgewiesen ist. Der Ausbau — also die Umwandlung des Dachgeschosses in Wohnraum — stellt eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne von WEG § 20 Abs. 1 dar, die einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit bedarf (WEG § 25 Abs. 1). Durch die WEG-Reform 2020 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz — WEMoG) vom 1. Dezember 2020 wurde die Einzel-Genehmigungsfähigkeit von Baumaßnahmen erleichtert: Nach WEG § 20 Abs. 1 n.F. können Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschließen, ohne dass die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen (u.a. BGH V ZR 196/17) klargestellt, dass beim Dachgeschossausbau eine Änderung der Miteigentumsanteile (MEA) in der Teilungserklärung erforderlich sein kann, wenn durch den Ausbau neue Wohnfläche geschaffen wird, die den bisherigen MEA nicht entspricht. Die Anpassung der Teilungserklärung bedarf nach WEG § 10 Abs. 3 der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer und einer notariellen Beurkundung (BeurkG §§ 6 ff.) sowie einer Eintragung im Grundbuch (GBO §§ 13 ff.).
Bauordnungsrechtlich unterliegt der Dachgeschossausbau den Landesbauordnungen (LBO) der 16 Bundesländer, die unterschiedliche Genehmigungspflichten vorsehen. In Bayern (Art. 57 BayBO), Baden-Württemberg (§ 50 LBO BW) und anderen Bundesländern ist der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum in der Regel genehmigungspflichtig, sofern keine ausdrückliche Verfahrensfreiheit gilt. BauGB § 34 (Bebauung im Innenbereich) erlaubt den Ausbau, wenn er sich in die umgebende Bebauung einfügt — Dachgeschossausbauten in Mehrfamilienhausgebieten sind baurechtlich grundsätzlich zulässig, sofern Abstandsflächen, GFZ und Traufhöhe eingehalten werden.
Wann brauchen Sie Dachgeschossausbau-Vereinbarung?
Die Dachgeschossausbau-Vereinbarung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Ausbau durch einzelnen Wohnungseigentümer mit WEG-Zustimmung: Der häufigste Anwendungsfall: Ein Eigentümer in der obersten Etage möchte das darüberliegende, gemeinschaftliche Dachgeschoss zu Wohnraum ausbauen und dazu anschließend als Sondereigentum in seine Wohnung integrieren. Die Vereinbarung regelt, unter welchen Bedingungen die WEG dem Ausbau zustimmt, wer die Kosten trägt und wie die Miteigentumsanteile angepasst werden.
Verkauf oder Übertragung des Ausbaurechts: Der Bauträger (Entwickler des Gebäudes) oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft möchte das Ausbaurecht am Dachgeschoss an einen Käufer oder Investor veräußern. Die Vereinbarung definiert den Umfang des Ausbaurechts, den Kaufpreis für das Recht, die Baubedingungen und die Übernahme der Nebenkosten (Grunderwerbsteuer nach GrEStG, Notar nach GNotKG, Grundbucheintragung nach GBO).
Nachträglicher Ausbau im Zuge einer Gebäudesanierung: Bei einer energetischen Gesamtsanierung eines Mehrfamilienhauses (Dämmung nach GEG, neue Heizungsanlage) wird das Dachgeschoss im Zuge der Arbeiten gleich zu Wohnraum ausgebaut. Die Vereinbarung koordiniert Dachdeckerarbeiten (nach de-dachdeckervertrag), Innenausbau und die rechtliche Integration in das WEG-Eigentumsregime.
Selbstnutzung der Dachgeschoss-Wohnung durch ausbauenden Eigentümer: Wenn der ausbauende Eigentümer die neue Dachgeschoss-Wohnung selbst nutzen möchte, muss die Vereinbarung klarstellen, dass er das Sondereigentum am neuen Dachraum erwirbt und die bestehende Teilungserklärung entsprechend geändert wird.
Vermietung der neuen Dachgeschoss-Einheit: Soll die neue Dachgeschoss-Wohnung vermietet werden (Einnahmen aus Vermietung nach EStG § 21), müssen die steuerlichen Aspekte (AfA, Vorsteuerabzug nach UStG bei gewerblicher Vermietung) und die WEG-Regelungen zur Untervermietung (WEG § 14 Nr. 2) in der Vereinbarung berücksichtigt werden.
Was gehört in Ihr Dachgeschossausbau-Vereinbarung?
Eine rechtssichere Dachgeschossausbau-Vereinbarung für Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten:
Parteien und WEG-Beschluss: Vollständige Bezeichnung aller Wohnungseigentümer (Namen, Anschriften, Sondereigentumsnummern nach Teilungserklärung), des ausbauenden Eigentümers und der WEG-Verwaltung. Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nach WEG § 20 Abs. 1 (Datum, Beschlussnummer, Mehrheitsverhältnis) als Rechtsgrundlage der Vereinbarung. Angabe des Grundbuchblattes, Amtsgericht und Gemarkung des Gebäudes.
Umfang des Ausbaurechts und Baubeschreibung: Präzise Beschreibung des auszubauenden Dachgeschossbereichs (Lage im Gebäude, Grundfläche in m², Raumhöhe, Fenster, Dachgauben). Verweis auf genehmigten Bauplan (Baugenehmigung nach LBO, Pläne des Architekten nach HOAI §§ 33-37). Beschreibung der Schallschutzmaßnahmen (DIN 4109 — Schallschutz im Hochbau) und der Wärmedämmung nach GEG § 48.
Kostentragungsregelung: Klarstellen, wer die Baukosten trägt — in der Praxis der ausbauende Eigentümer. Regelung der WEG-Verwaltungskosten für Beschlüsse und notarielle Änderung der Teilungserklärung. Kostenaufteilung für gemeinschaftlich genutzte Anlagen (neue Treppenhauszugänge, Aufzug, Dachflächenentwässerung), die durch den Ausbau verändert werden. Regelung der Grunderwerbsteuer (GrEStG) für den Erwerb des Sondereigentumsanteils.
Anpassung der Teilungserklärung und Miteigentumsanteile: Verpflichtung zur Änderung der Teilungserklärung nach WEG § 10 Abs. 3 mit notarieller Beurkundung (BeurkG) und Eintragung im Grundbuch (GBO §§ 13 ff., zuständig: Grundbuchamt beim Amtsgericht). Neufestsetzung der Miteigentumsanteile (MEA) aller Eigentümer im Verhältnis zur neuen Gesamtwohnfläche nach der Umwandlung. Zustimmungserfordernisse dinglich Berechtigter (Grundpfandgläubiger, Nießbrauchsberechtigte nach BGB §§ 1030 ff.).
Baugenehmigung und Baurechtliche Pflichten: Verpflichtung des ausbauenden Eigentümers, alle erforderlichen Baugenehmigungen nach LBO des zuständigen Bundeslandes (Bauaufsichtsamt) einzuholen und die WEG über den Genehmigungsstand zu informieren. Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen (Brandschutz nach LBO und DIN 4102, Fluchtwege, Stellplatznachweise nach LBO, Schallschutz nach DIN 4109, Energieeffizienz nach GEG).
Das Portal forms-legal.com stellt diese Dachgeschossausbau-Vereinbarung als Muster für Dachgeschossausbauten in Deutschland zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Erbbaurechtsvertrag (de-erbbaurecht-vertrag) für langfristige Grundstücksnutzungsrechte und Dachdeckervertrag (de-dachdeckervertrag) für die handwerkliche Ausführung der Dacharbeiten.
So füllen Sie Ihr Dachgeschossausbau-Vereinbarung aus
Das Ausfüllen der Dachgeschossausbau-Vereinbarung in Deutschland erfordert eine sorgfältige Koordination zwischen WEG-Recht, Bauordnungsrecht und Grundbuchrecht. Folgender Ablauf hat sich in der Praxis bewährt:
Erster Schritt — WEG-Beschluss herbeiführen: Beantragen Sie auf der Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluss nach WEG § 20 Abs. 1 über die Genehmigung des Dachgeschossausbaus. Legen Sie den Eigentümern eine detaillierte Baubeschreibung (Architektenentwurf) und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor. Der Beschluss benötigt einfache Mehrheit (WEG § 25 Abs. 1). Lassen Sie den Beschluss im Protokoll der Versammlung dokumentieren und durch den Verwalter beglaubigen.
Zweiter Schritt — Parteien und Grundbuchdaten eintragen: Tragen Sie vollständige Namen und Anschriften aller Wohnungseigentümer sowie die Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Amtsgericht, Gemarkung, Flurstücksnummer) ein. Vergewissern Sie sich, ob dinglich Berechtigte (Grundpfandgläubiger — Kreditinstitute mit eingetragener Grundschuld) für die Änderung der Teilungserklärung zustimmen müssen (WEG § 5 Abs. 4 i.V.m. BGB § 876).
Dritter Schritt — Ausbaubereich und Baubeschreibung definieren: Beschreiben Sie den auszubauenden Dachgeschossbereich präzise: Lage (z.B. linke Dachgeschosshälfte), Grundfläche in m², Raumhöhe (min. 2,50 m nach LBO), geplante Raumaufteilung, Dachfenster/Dachgauben, Zugang vom Treppenhaus. Verweisen Sie auf die genehmigten Baupläne als Vertragsanlage.
Vierter Schritt — Kostentragung regeln: Bestimmen Sie ausdrücklich, dass der ausbauende Eigentümer alle Baukosten, Genehmigungsgebühren (nach GebOAVwV des jeweiligen Bundeslandes), Notarkosten (nach GNotKG) und Grundbuchkosten trägt. Legen Sie fest, wie Kosten für gemeinschaftliche Bauteile (z.B. neue Treppenhaustür, Lüftungsanlage) aufgeteilt werden.
Fünfter Schritt — Miteigentumsanteile berechnen und anpassen lassen: Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Neuberechnung der Miteigentumsanteile auf Basis der Wohnflächenberechnung nach II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) oder DIN 277. Die neue Teilungserklärung muss von allen Wohnungseigentümern unterzeichnet, notariell beurkundet und beim Grundbuchamt (Amtsgericht) zur Eintragung eingereicht werden.
Sechster Schritt — Baugenehmigung beantragen: Beauftragen Sie einen eingetragenen Architekten (Mitglied der zuständigen Architektenkammer nach Architektengesetzen der Länder) mit der Erstellung der Bauantragsunterlagen nach LBO. Reichen Sie den Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt) ein. Die Genehmigungszeit beträgt je nach Bundesland und Gemeinde 4-12 Wochen.
Siebter Schritt — Vereinbarung notariell beurkunden: Die Dachgeschossausbau-Vereinbarung, soweit sie die Änderung der Teilungserklärung und Grundbucheintragungen betrifft, muss notariell beurkundet werden (BeurkG §§ 6 ff.). Beauftragen Sie einen Notar, der die Vereinbarung nach Ihren Vorgaben erstellt, alle Parteien belehrt (§§ 17-25 BeurkG) und die Eintragung beim Grundbuchamt veranlasst.
Rechtliche Anforderungen für Dachgeschossausbau-Vereinbarung
Die Dachgeschossausbau-Vereinbarung in Deutschland unterliegt einem komplexen Rechtsrahmen aus WEG-Recht, Bauordnungsrecht und Grundbuchrecht:
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) — Bauliche Veränderungen: Nach WEG § 20 Abs. 1 (n.F. nach WEMoG 2020) können bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz (Statik, Brandschutz) können jedoch eine qualifizierte Mehrheit oder die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer erfordern (WEG § 22 a.F., der für Altvereinbarungen weiterhin relevant sein kann). Der BGH (V ZR 196/17) hat entschieden, dass beim Ausbau von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum eine Änderung der Teilungserklärung notwendig ist.
Notarielle Beurkundungspflicht (BGB § 311b Abs. 1): Soweit die Vereinbarung die Übertragung von Eigentumsrechten am Dachgeschoss (Sondereigentum) oder die Änderung der Teilungserklärung umfasst, bedarf sie der notariellen Beurkundung nach BGB § 311b Abs. 1 i.V.m. BeurkG. Ein formloses schriftliches Protokoll reicht für diese Aspekte nicht aus. Der Notar (Notariat) beurkundet und leitet den Grundbuchantrag beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) ein.
Landesbauordnungen (LBO) und Genehmigungspflicht: Der Dachgeschossausbau ist in fast allen Bundesländern genehmigungspflichtig. Ausnahmen: Einige LBO (z.B. § 61 LBO Bayern — verfahrensfreie Vorhaben) erlauben unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfreie Dachgeschossausbauten. Zu prüfen ist: Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) nach Bebauungsplan (§ 17 BauNVO), Einhaltung der Abstandsflächen nach LBO, Schaffung neuer Wohneinheiten (Stellplatznachweis nach LBO).
Gebäudeenergiegesetz (GEG): Beim Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum müssen die Energieanforderungen des GEG eingehalten werden — insbesondere die Anforderungen an die Wärmedämmung der Außenhülle (U-Werte) nach GEG §§ 15-19 und die Anforderungen an den Primärenergiebedarf (GEG § 10 Jahresprimärenergiekennwert). Der Energieausweis nach GEG § 79 muss nach Fertigstellung für die neue Wohneinheit ausgestellt werden.
Steuerliche Aspekte (EStG, GrEStG): Der Erwerb von Sondereigentum am Dachgeschoss durch einen Wohnungseigentümer unterliegt der Grunderwerbsteuer nach GrEStG § 1 Abs. 1 (Steuersatz je nach Bundesland 3,5-6,5%). Die Baukosten des Dachgeschossausbaus können steuerlich als Herstellungskosten aktiviert und über AfA nach EStG § 7 Abs. 4 (lineare AfA 2-3% p.a. für Wohngebäude) abgeschrieben werden, sofern die Wohnung vermietet wird.
Häufige Fehler bei Ihrem Dachgeschossausbau-Vereinbarung
Häufige Fehler bei Dachgeschossausbau-Vereinbarungen in Deutschland führen zu Rechtsstreitigkeiten, Genehmigungsproblemen und erheblichen Nachkosten:
Fehlender oder fehlerhafter WEG-Beschluss: Wenn der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung formell fehlerhaft ist (falsche Einberufung nach WEG § 24, fehlende Beschlussfähigkeit, falsche Mehrheit), kann er innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat nach WEG § 44 Abs. 2 angefochten werden. Ein angefochtener und vom Gericht aufgehobener Beschluss macht die Dachgeschossausbau-Vereinbarung hinfällig und verpflichtet ggf. zum Rückbau. Lassen Sie den Beschluss von einem WEG-Rechtsanwalt vorbereiten und überprüfen.
Ausbau ohne Baugenehmigung: Der Dachgeschossausbau ohne erforderliche Baugenehmigung ist ein Schwarzbau nach LBO, der zur Beseitigungsverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde führen kann. Außerdem sind Versicherungsansprüche (Wohngebäudeversicherung, Haftpflicht) gefährdet, wenn der Ausbau ohne Baugenehmigung erfolgte. Beim Verkauf der Wohnung müssen Baugenehmigungen vorgelegt werden — nicht genehmigte Ausbauten mindern den Wert erheblich.
Vernachlässigte Schallschutzanforderungen: Dachgeschossausbauten in Mehrfamilienhäusern müssen die Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) für Trittschall und Luftschall einhalten. Unzureichender Schallschutz führt regelmäßig zu Nachbarschaftskonflikten und kostspieligen Nachbesserungspflichten (Mängelansprüche der Untergeschoss-Eigentümer nach BGB § 634 oder WEG §§ 14, 15).
Fehlende Anpassung der Miteigentumsanteile: Wird die neue Dachgeschoss-Wohnfläche nicht in die Berechnung der Miteigentumsanteile (MEA) einbezogen, zahlt der ausbauende Eigentümer anteilig zu wenig Hausgeld (WEG § 16 Abs. 2), was zu Streitigkeiten und Nachforderungen durch die WEG führt. Die Änderung der Teilungserklärung und MEA-Anpassung ist nach Abschluss der Bauarbeiten zwingend vorzunehmen.
GEG-Anforderungen unbeachtet gelassen: Viele Dachgeschossausbauten werden ohne Einhaltung der GEG-Wärmedämmwerte für das neue Bauteil Dach durchgeführt. Dies führt zu erhöhten Heizkosten, einem schlechten Energieausweis und möglichen Bußgeldern nach GEG § 108. Beauftragen Sie vor Baubeginn einen Energieberater (BAFA-Energieeffizienz-Experte) mit der GEG-Compliance-Prüfung.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach der WEG-Reform 2020 (WEMoG, in Kraft seit 1. Dezember 2020) genügt für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum — wie den Dachgeschossausbau — nach WEG § 20 Abs. 1 die einfache Mehrheit der in der Wohnungseigentümerversammlung abgegebenen Stimmen. Die frühere Regelung, die die Zustimmung aller betroffenen oder nachteilig berührten Eigentümer verlangte, gilt nicht mehr. Allerdings kann der Dachgeschossausbau nur auf Kosten des Ausbauenden zugelassen werden (WEG § 21 Abs. 1), wenn andere Eigentümer nicht davon profitieren. Wichtig: Für die Änderung der Teilungserklärung (Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum) ist weiterhin die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer und ggf. der Grundpfandgläubiger nach BGB § 876 erforderlich. Diese zwei Vorgänge — Baugenehmigung durch WEG-Beschluss und Eigentumsumwandlung durch Teilungserklärungsänderung — müssen unterschieden werden.
Die Anpassung der Miteigentumsanteile (MEA) nach dem Dachgeschossausbau erfolgt durch Änderung der Teilungserklärung nach WEG § 10 Abs. 3. Die neuen MEA werden in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen berechnet: Neue MEA des ausbauenden Eigentümers = (bisherige Wohnfläche + neue Dachgeschossfläche) / Gesamtwohnfläche (alt + neu) × 1.000 (bei Promille-System). Die Änderung der Teilungserklärung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer sowie der dinglich Berechtigten (Grundpfandgläubiger nach BGB § 876) und muss notariell beurkundet (BeurkG §§ 6 ff.) und im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen werden. Das Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht bearbeitet den Antrag nach Vorlage der notariellen Urkunde und der Zustimmungserklärungen aller Beteiligten.
Die Genehmigungspflicht für den Dachgeschossausbau richtet sich nach der Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes. In den meisten Bundesländern ist der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum genehmigungspflichtig, da neue Wohnfläche geschaffen wird. Ausnahmen bestehen in einigen Ländern (z.B. Bayern Art. 57 BayBO) für genehmigungsfreie Umbaumaßnahmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Typisch erforderlich: Baugenehmigung nach allgemeiner Verfahrensvorschrift der LBO (Vollantrag mit Bauzeichnungen M 1:100, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis, Stellplatznachweis), ggf. Freistellungsverfahren oder vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach LBO. Prüfen Sie auch, ob der Bebauungsplan (BauNVO) oder ein Gestattungsrecht nach BauGB § 34 die neue Nutzung erlaubt. Beauftragen Sie einen zugelassenen Architekten (Mitglied der Architektenkammer des Landes) als verantwortlichen Entwurfsverfasser nach LBO.
Nach WEG § 21 Abs. 1 tragen die Kosten einer baulichen Veränderung diejenigen Wohnungseigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben — also in der Regel der ausbauende Eigentümer allein. Die übrigen Eigentümer dürfen durch den Ausbau nicht finanziell belastet werden. Kostenumfang: Alle Baukosten für den Dachgeschossausbau (Handwerker, Materialien, Architektenhonorar nach HOAI), Genehmigungsgebühren der Bauaufsichtsbehörde nach Ländergebührenordnungen, Notarkosten für die Änderung der Teilungserklärung nach GNotKG, Grundbuchkosten für die Eintragung, Grunderwerbsteuer nach GrEStG (3,5-6,5% des Kaufpreises für das Sondereigentumsrecht), WEG-Verwaltergebühren für außerordentliche Verwaltungsaufgaben. Die laufenden Hausgeld-Zahlungen erhöhen sich nach Anpassung der Miteigentumsanteile proportional zur neuen Wohnfläche.
Beim Dachgeschossausbau in einem Mehrfamilienhaus müssen die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) eingehalten werden. Mindestanforderungen nach DIN 4109-1:2018: Luftschall-Schutzmaß zwischen Wohnungen (horizontale und vertikale Trennung) R'w ≥ 54 dB; Trittschall-Schutzmaß L'n,w ≤ 53 dB (Gehgeräusch in der Dachgeschoss-Wohnung, übertragen auf die darunterliegende Wohnung). Ein erhöhter Schallschutz (Schallschutzstufe II nach VDI 4100: Trittschall L'n,w ≤ 46 dB) wird empfohlen, ist aber baurechtlich nicht zwingend, kann aber in der Dachgeschossausbau-Vereinbarung vertraglich vereinbart werden. Schallschutzmängel sind ein häufiger Streitpunkt in WEGs: Bei Unterschreitung der DIN-4109-Werte haben betroffene Nachbareigentümer Mängelansprüche gegen den ausbauenden Eigentümer und den ausführenden Handwerksbetrieb.
Nein, Mieter einer Wohnung in der WEG sind nicht Partei der Wohnungseigentümergemeinschaft und haben kein Stimmrecht in der WEG-Versammlung. Mieter können den Dachgeschossausbau weder direkt verhindern noch aktiv genehmigen. Allerdings können Mieter Schutzrechte geltend machen: Nach BGB § 555a sind Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum (z.B. Dachisolierung als Teil des Ausbaus) vom Mieter zu dulden. Bei Modernisierungsmaßnahmen (BGB §§ 555b ff.) hat der Vermieter 3 Monate vor Beginn schriftlich zu informieren und der Mieter kann bei erheblicher Beeinträchtigung Einwände erheben. Kommt es durch den Dachgeschossausbau zu erheblichen Beeinträchtigungen der Mietsache (Lärm, Staubbelastung), haben Mieter Anspruch auf Mietminderung nach BGB § 536 für die Dauer der Beeinträchtigung. Dringliche Baumaßnahmen aus Sicherheitsgründen sind immer zu dulden.
Beim Dachgeschossausbau gibt es in Deutschland verschiedene steuerliche Anreize. Für vermietete Dachgeschosswohnungen können die Herstellungskosten des Ausbaus linear nach EStG § 7 Abs. 4 abgeschrieben werden (2% p.a. für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden; 2,5% für ältere Gebäude). Handwerkerkosten bei selbst genutzten Wohnungen: Nach EStG § 35a Abs. 3 können 20% der Arbeitskosten (nicht Materialkosten) für Handwerkerleistungen (max. EUR 1.200,00 p.a.) direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Energetische Sanierungsmaßnahmen: Wenn der Ausbau energetische Maßnahmen (Dachflächendämmung nach GEG) umfasst, kann nach EStG § 35c eine Steuerermäßigung von 20% der Aufwendungen (max. EUR 40.000,00 über 3 Jahre) beantragt werden. KfW-Förderung: Die KfW-Bundesförderbank bietet für energetische Sanierungen im Rahmen des Bundesförderprogramms Effizienzgebäude (BEG) Darlehen und Tilgungszuschüsse an.
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