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Dienstbarkeitsvertrag Deutschland

Dienstbarkeitsvertrag Deutschland

DIENSTBARKEITSVERTRAG

gemäß BGB §§1018–1029 (Grunddienstbarkeit) / §§1090–1093 (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) — GBO §19 — BeurkG

§ 1 DIENENDES GRUNDSTÜCK

Grundbuchamt: [Dien Grundbuchamt]

Grundbuchbezirk / Gemarkung: [Dien Grundbuchbezirk]

Grundbuchblatt: [Dien Blatt Nr]

Flur / Flurstück: [Dien Flurstuck]

Anschrift: [Dien Anschrift]

Eigentümer: [Dien Eigentuemer] (nachfolgend: Eigentümer des dienenden Grundstücks)

§ 2 HERRSCHENDES GRUNDSTÜCK / BERECHTIGTE PERSON

Art der Dienstbarkeit: [Dienstbarkeitstypus]

Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks: [Herr Grundbuchamt]

Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks: [Herr Blatt Nr]

Anschrift: [Herr Anschrift]

Eigentümer / Berechtigte Person: [Herr Eigentuemer] (nachfolgend: Berechtigter)

§ 3 INHALT DER DIENSTBARKEIT

Art des Nutzungsrechts: [Dienstbarkeitart]

Beschreibung: [Dienstbarkeitbeschreibung]

Lageplananlage: [Lageplananlage]

§ 4 ENTGELT UND UNTERHALTUNG

Entgelt: [Entgeltart]

Betrag: [Entgeltbetrag]

Unterhaltungskosten trägt: [Kostenunterhaltung]

§ 5 EINTRAGUNGSBEWILLIGUNG (GBO §19)

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks, [Dien Eigentuemer], bewilligt die Eintragung der vorstehend beschriebenen Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks ([Dien Grundbuchamt], [Dien Grundbuchbezirk], Blatt [Dien Blatt Nr]) gemäß §19 GBO.

Der Berechtigte, [Herr Eigentuemer], nimmt die Bestellung der Dienstbarkeit an.

UNTERSCHRIFTEN

[Vertragsort], den [Vertragsdatum]

Eigentümer des dienenden Grundstücks: [Dien Eigentuemer]

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Berechtigter / Eigentümer des herrschenden Grundstücks: [Herr Eigentuemer]

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Hinweis: Die Eintragungsbewilligung bedarf gemäß §29 GBO der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar. Dieses Muster dient als Vorbereitung für den Notartermin.

Eigentümer des dienenden Grundstücks

________________

Signature

Berechtigter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Dienstbarkeitsvertrag Deutschland?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Leitentscheidungen BGH V ZR 26/98 und BGH V ZR 166/15 die Anforderungen an Inhalt und Bestimmtheit von Grunddienstbarkeiten präzisiert. Der BGH verlangt, dass der Inhalt der Dienstbarkeit aus dem Grundbucheintrag selbst oder aus der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung klar erkennbar sein muss. Unklare oder zu weit gefasste Beschreibungen können zur Nichtigkeit führen oder die Reichweite auf das zweifelsfrei Vereinbarte beschränken. Das Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht trägt die Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs ein.

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet drei Formen: die Grunddienstbarkeit nach BGB §§ 1018-1029 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks; die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach BGB §§ 1090-1093 zugunsten einer bestimmten Person (nicht übertragbar, nicht vererblich); und das Wohnungsrecht nach BGB § 1093 als Sonderform. Der Dienstbarkeitsvertrag in Deutschland regelt in der Praxis vor allem Wegerechte (Gehrechte, Fahrrechte), Leitungsrechte für Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen, Überbaurechte sowie Unterlassungsdienstbarkeiten.

Der Dienstbarkeitsvertrag muss notariell beurkundet werden (BeurkG § 13), damit er im Grundbuch eingetragen werden kann. Der Notar prüft Identität der Vertragsparteien, Eigentümer stellung des Belastenden anhand des Grundbuchs beim Amtsgericht, Rechtsfähigkeit und Zulässigkeit des Inhalts. Nach notarieller Beurkundung stellt der Notar den Eintragungsantrag nach GBO § 13 beim zuständigen Grundbuchamt. Das Grundbuchamt prüft nach GBO §§ 18-20.

Mit der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs wird die Dienstbarkeit als dingliches Recht gegenüber jedem Erwerber des dienenden Grundstücks wirksam, auch wenn er keine Kenntnis von ihr hatte. Dies schützt den Berechtigten dauerhaft. Die Kosten für Notar und Grundbuchamt richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das die Gebühren nach dem Geschäftswert staffelt. Bei Wegerechten für Nachbargrundstücke wird der Geschäftswert nach GNotKG § 52 nach dem Nutzungswert der Dienstbarkeit bemessen.

Eine wichtige Besonderheit des deutschen Rechts: Nach BGB § 1020 hat der Berechtigte eine Anlage in gutem Zustand zu erhalten, wenn er für die Ausübung der Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem dienenden Grundstück hält. Die Unterhaltungspflicht kann durch Vertrag abweichend geregelt werden. Beim Wegrecht nach BGB § 1018 muss der Inhalt präzise bestimmt werden: Art des Rechts, Umfang (Breite des Weges, Fahrzeugarten, Nutzungszeiten), Lage auf dem dienenden Grundstück und etwaige Ausschliessungen.

Wann brauchen Sie Dienstbarkeitsvertrag Deutschland?

Ein Dienstbarkeitsvertrag in Deutschland wird in zahlreichen Situationen benötigt, in denen Grundstückseigentümer dauerhaft geregelte Nutzungsrechte über Grundstücksgrenzen hinweg benötigen.

Wegerecht für eingeschlossenes Grundstück: Liegt ein Grundstück ohne öffentliche Strassenanbindung hinter einem anderen Grundstück, benötigt der Eigentümer ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach BGB §§ 1018-1029. Das vertraglich vereinbarte und im Grundbuch beim Amtsgericht eingetragene Wegerecht bietet deutlich mehr Sicherheit als das gesetzliche Notwegerecht nach BGB § 917, das nur für den unmittelbaren Zugang gilt und keine Fahrrechte oder Nutzungsdetails regelt.

Leitungsrechte für Versorgungsleitungen: Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen und Wasserwerke benötigen Leitungsrechte, um Strom-, Gas-, Wasser- und Glasfaserleitungen über private Grundstücke zu führen. Diese Leitungsrechte werden als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach BGB §§ 1090-1093 eingetragen. Ohne Grundbucheintragung beim Amtsgericht riskiert das Versorgungsunternehmen, dass ein neuer Grundstückseigentümer die Leitungen entfernen lässt.

Ueberbaurecht beim Grenzbau: Errichtet ein Gebäude durch Ueberbau nach BGB § 912 auf ein Nachbargrundstueck, kann ein Ueberbaurecht als Grunddienstbarkeit vereinbart werden. Dies sichert den Bestand des Gebäudes dauerhaft, auch wenn das Nachbargrundstueck verkauft wird.

Stellplatzrecht auf fremdem Grundstück: In städtischen Gebieten fehlen auf vielen Grundstücken ausreichend eigene Parkflächen. Ein Stellplatzrecht als Grunddienstbarkeit erlaubt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, bestimmte Stellplätze auf dem dienenden Nachbargrundstueck zu nutzen. Der Dienstbarkeitsvertrag muss Anzahl und Lage der Stellplätze präzise festlegen.

Bebauungseinschränkungen durch Unterlassungsdienstbarkeit: Eigentümer vereinbaren häufig Unterlassungsdienstbarkeiten, die dem Eigentümer des dienenden Grundstücks bestimmte Nutzungen untersagen, etwa das Verbot, bestimmte Gebaeudehhoehen zu überschreiten. Solche Vereinbarungen sind als Dienstbarkeit im Grundbuch sicherer verankert als schuldrechtliche Verträge.

Reitrecht und landwirtschaftliche Nutzungsrechte: Im ländlichen Bereich vereinbaren Landwirte Reitrechte, Viehtriebrechte und landwirtschaftliche Wegerechte als Grunddienstbarkeiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 1018) lässt Dienstbarkeiten zum landwirtschaftlichen Vorteil ausdrücklich zu.

Was gehört in Ihr Dienstbarkeitsvertrag Deutschland?

Ein Dienstbarkeitsvertrag in Deutschland muss folgende Kernelemente enthalten, um rechtssicher im Grundbuch eingetragen werden zu können.

Genaue Bezeichnung der beteiligten Grundstücke: Der Dienstbarkeitsvertrag muss das dienende Grundstück und das herrschende Grundstück durch vollständige Grundbuchbezeichnung identifizieren -- Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuchblatt und Amtsgericht. Das Grundbuchamt prüft diese Angaben anhand des aktuellen Grundbuchauszugs.

Präziser Inhalt der Dienstbarkeit nach BGB § 1018: Der Inhalt muss so bestimmt sein, dass die Anforderung des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 166/15) erfüllt ist. Bei Wegerechten: Art des Rechts (Gehen, Fahren mit PKW, LKW), genaue Breite des Weges, Verlauf auf dem dienenden Grundstück, erlaubte Nutzungszeiten und Ausschluesse. Bei Leitungsrechten: Art der Leitung, Tiefe der Verlegung, Breite des Schutzstreifens.

Lageplan als Urkundenbestandteil: Bei Wege- und Leitungsrechten muss der genaue Verlauf auf dem dienenden Grundstück durch einen Lageplan dargestellt werden. Dieser Lageplan wird Bestandteil der notariellen Urkunde nach BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 2 und als Anlage der Eintragungsbewilligung beigefügt.

Eintragungsbewilligung nach GBO § 19: Der Eigentümer des dienenden Grundstücks erteilt die Eintragungsbewilligung in notariell beglaubigter Form. Ohne diese Bewilligung kann das Grundbuchamt die Dienstbarkeit nicht eintragen. Die Eintragungsbewilligung ist vom Dienstbarkeitsvertrag zu unterscheiden.

Regelung der Unterhaltspflicht nach BGB § 1020: Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass der Berechtigte eine Anlage in gutem Zustand zu erhalten hat. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich im Dienstbarkeitsvertrag geregelt werden. Ohne Regelung gilt: Der Berechtigte trägt die Unterhaltungskosten allein.

Entschädigungsregelung: Dienstbarkeiten, insbesondere Wegerechte und Leitungsrechte, können den wirtschaftlichen Wert des dienenden Grundstücks mindern. Häufig wird eine einmalige Entschädigungszahlung oder laufende Nutzungsentschaedigung vereinbart.

Löschungsvoraussetzungen: Der Dienstbarkeitsvertrag sollte regeln, unter welchen Umständen die Dienstbarkeit gelöscht werden kann. Lösch ung erfolgt durch Löschungsbewilligung des Berechtigten nach GBO § 19 und Eintragung beim Grundbuchamt.

Kostentragung für Notar und Grundbuchamt: Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar berechnet eine Beurkundungsgebuehr nach GNotKG Anlage 1 KV Nr. 21100. Üblicherweise trägt der Begünstigte alle Kosten.

Das Portal forms-legal.com stellt den Dienstbarkeitsvertrag als strukturierte Mustervorlage zur Verfügung, die alle gesetzlichen Anforderungen des BGB und der GBO berücksichtigt. Verwandte Dokumente: de-grundstückskaufvertrag für den Kauf des herrschenden Grundstücks sowie de-erbbaurecht-vertrag für vergleichbare dingliche Rechte.

So füllen Sie Ihr Dienstbarkeitsvertrag Deutschland aus

Das Ausfüllen des Dienstbarkeitsvertrags in Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitung, da das Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts alle Angaben anhand des aktuellen Grundbuchs prüft.

Erster Schritt -- Grundbuchauszüge besorgen: Beantragen Sie aktuelle Grundbuchauszüge für beide Grundstücke beim Grundbuchamt des Amtsgerichts. Notare haben nach GBO § 12 bevorzugten Zugang. Aktueller Grundbuchauszug nicht älter als sechs Wochen empfohlen.

Zweiter Schritt -- Lageplan erstellen lassen: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder nutzen Sie amtliche Flurkarten beim zuständigen Katasteramt, um den genauen Verlauf des Wege- oder Leitungsrechts einzuzeichnen. Masstab 1:1.000 oder 1:500 ist üblich. Der Lageplan wird Urkundenbestandteil nach BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 2.

Dritter Schritt -- Notar auswählen: Jeder Notar in Deutschland ist für die Beurkundung eines Dienstbarkeitsvertrags zuständig. Bereiten Sie Personalausweis, aktuellen Grundbuchauszug, Katasterauszug und den Lageplan vor. Der Notar handelt nach der Bundesnotarordnung (BNotO).

Vierter Schritt -- Inhalt des Wegerechts präzise bestimmen: Tragen Sie in das Formular ein: Art des Rechts (Gehen, Fahren mit PKW, LKW bis zu bestimmten Gewichten), genaue Breite in Metern, Verlauf nach Lageplan, zulässige Fahrzeugarten, Nutzungszeiten und etwaige Ausschluesse.

Fünfter Schritt -- Entschädigungsregelung festlegen: Geben Sie an, ob eine einmalige Entschädigungszahlung oder eine laufende Nutzungsentschaedigung gezahlt wird. Betrag und Fälligkeit sind zu vereinbaren.

Sechster Schritt -- Beurkundung durch Notar: Der Notar liest die Urkunde vollständig vor (BeurkG § 13 Abs. 1) und beglaubigt die Unterschriften. Beide Eigentümer oder deren bevollmächtigte Vertreter müssen anwesend sein.

Siebter Schritt -- Grundbucheintragung beantragen: Der Notar stellt nach Beurkundung den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt. Bearbeitungszeit: vier bis zwölf Wochen. Das Grundbuchamt trägt die Dienstbarkeit in Abteilung II ein.

Achter Schritt -- Eintragungsbestätigung prüfen: Prüfen Sie die Eintragungsbestätigung des Grundbuchamts sorgfältig. Inhaltliche Fehler müssen durch Berichtigungsantrag nach GBO § 22 korrigiert werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Dienstbarkeitsvertrag Deutschland

Häufige Fehler beim Dienstbarkeitsvertrag in Deutschland können zur Unwirksamkeit der Eintragung oder zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen.

Fehlende oder ungenaue Beschreibung des Inhalts: Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 166/15) fordert, dass der Inhalt der Dienstbarkeit aus dem Grundbucheintrag eindeutig erkennbar ist. Viele Dienstbarkeitsverträge scheitern daran, dass der Verlauf des Wegerechts nur vage beschrieben wird ohne Lageplan, genaue Breite und Art des Rechts. Das Grundbuchamt kann nach GBO § 18 eine Zwischenverfügung erlassen.

Kein Lageplan für Wege- und Leitungsrechte: Wird kein massstäbl icher Lageplan als Urkundenbestandteil nach BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, kann der genaue Verlauf später streitig werden. Streitigkeiten über Lage und Breite des Weges müssen vor dem Amtsgericht oder Landgericht ausgetragen werden.

Fehlende Eintragungsbewilligung: Die Eintragungsbewilligung nach GBO § 19 muss vom Eigentümer des dienenden Grundstücks in notariell beglaubigter Form erteilt werden. Bei mehreren Miteigentümern müssen alle die Bewilligung erteilen.

Keine Regelung der Unterhaltungspflicht nach BGB § 1020: Ohne vertragliche Regelung trägt der Berechtigte die Unterhaltungskosten. Nachträgliche Streitigkeiten über Reparaturkosten enden häufig vor dem Amtsgericht.

Dienstbarkeit ohne Grundbucheintragung vereinbart: Schuldrechtliche Nutzungsrechte ohne Grundbucheintragung sind bei einem Grundstücksverkauf wertlos. Nur die eingetragene Grunddienstbarkeit (BGB §§ 1018-1029) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit (BGB §§ 1090-1093) wirkt gegenüber jedem Erwerber.

Rangfrage beim Grundpfandrecht übersehen: Wird eine Dienstbarkeit im Rang hinter einer Grundschuld bestellt und das Grundstück zwangsversteigert, kann die Dienstbarkeit nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG § 44) erloeschen. Das Rangverhältnis zu bestehenden Grundschulden und Hypotheken muss beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags geprüft werden.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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