Dienstbarkeitsvertrag Deutschland
DIENSTBARKEITSVERTRAG
gemäß BGB §§1018–1029 (Grunddienstbarkeit) / §§1090–1093 (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) — GBO §19 — BeurkG
§ 1 DIENENDES GRUNDSTÜCK
Grundbuchamt: [Dien Grundbuchamt]
Grundbuchbezirk / Gemarkung: [Dien Grundbuchbezirk]
Grundbuchblatt: [Dien Blatt Nr]
Flur / Flurstück: [Dien Flurstuck]
Anschrift: [Dien Anschrift]
Eigentümer: [Dien Eigentuemer] (nachfolgend: Eigentümer des dienenden Grundstücks)
§ 2 HERRSCHENDES GRUNDSTÜCK / BERECHTIGTE PERSON
Art der Dienstbarkeit: [Dienstbarkeitstypus]
Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks: [Herr Grundbuchamt]
Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks: [Herr Blatt Nr]
Anschrift: [Herr Anschrift]
Eigentümer / Berechtigte Person: [Herr Eigentuemer] (nachfolgend: Berechtigter)
§ 3 INHALT DER DIENSTBARKEIT
Art des Nutzungsrechts: [Dienstbarkeitart]
Beschreibung: [Dienstbarkeitbeschreibung]
Lageplananlage: [Lageplananlage]
§ 4 ENTGELT UND UNTERHALTUNG
Entgelt: [Entgeltart]
Betrag: [Entgeltbetrag]
Unterhaltungskosten trägt: [Kostenunterhaltung]
§ 5 EINTRAGUNGSBEWILLIGUNG (GBO §19)
Der Eigentümer des dienenden Grundstücks, [Dien Eigentuemer], bewilligt die Eintragung der vorstehend beschriebenen Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks ([Dien Grundbuchamt], [Dien Grundbuchbezirk], Blatt [Dien Blatt Nr]) gemäß §19 GBO.
Der Berechtigte, [Herr Eigentuemer], nimmt die Bestellung der Dienstbarkeit an.
UNTERSCHRIFTEN
[Vertragsort], den [Vertragsdatum]
Eigentümer des dienenden Grundstücks: [Dien Eigentuemer]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Berechtigter / Eigentümer des herrschenden Grundstücks: [Herr Eigentuemer]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Hinweis: Die Eintragungsbewilligung bedarf gemäß §29 GBO der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar. Dieses Muster dient als Vorbereitung für den Notartermin.
Eigentümer des dienenden Grundstücks
________________
Signature
Berechtigter
________________
Signature
Was ist Dienstbarkeitsvertrag Deutschland?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Leitentscheidungen BGH V ZR 26/98 und BGH V ZR 166/15 die Anforderungen an Inhalt und Bestimmtheit von Grunddienstbarkeiten präzisiert. Der BGH verlangt, dass der Inhalt der Dienstbarkeit aus dem Grundbucheintrag selbst oder aus der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung klar erkennbar sein muss. Unklare oder zu weit gefasste Beschreibungen können zur Nichtigkeit führen oder die Reichweite auf das zweifelsfrei Vereinbarte beschränken. Das Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht trägt die Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs ein.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet drei Formen: die Grunddienstbarkeit nach BGB §§ 1018-1029 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks; die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach BGB §§ 1090-1093 zugunsten einer bestimmten Person (nicht übertragbar, nicht vererblich); und das Wohnungsrecht nach BGB § 1093 als Sonderform. Der Dienstbarkeitsvertrag in Deutschland regelt in der Praxis vor allem Wegerechte (Gehrechte, Fahrrechte), Leitungsrechte für Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen, Überbaurechte sowie Unterlassungsdienstbarkeiten.
Der Dienstbarkeitsvertrag muss notariell beurkundet werden (BeurkG § 13), damit er im Grundbuch eingetragen werden kann. Der Notar prüft Identität der Vertragsparteien, Eigentümer stellung des Belastenden anhand des Grundbuchs beim Amtsgericht, Rechtsfähigkeit und Zulässigkeit des Inhalts. Nach notarieller Beurkundung stellt der Notar den Eintragungsantrag nach GBO § 13 beim zuständigen Grundbuchamt. Das Grundbuchamt prüft nach GBO §§ 18-20.
Mit der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs wird die Dienstbarkeit als dingliches Recht gegenüber jedem Erwerber des dienenden Grundstücks wirksam, auch wenn er keine Kenntnis von ihr hatte. Dies schützt den Berechtigten dauerhaft. Die Kosten für Notar und Grundbuchamt richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das die Gebühren nach dem Geschäftswert staffelt. Bei Wegerechten für Nachbargrundstücke wird der Geschäftswert nach GNotKG § 52 nach dem Nutzungswert der Dienstbarkeit bemessen.
Eine wichtige Besonderheit des deutschen Rechts: Nach BGB § 1020 hat der Berechtigte eine Anlage in gutem Zustand zu erhalten, wenn er für die Ausübung der Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem dienenden Grundstück hält. Die Unterhaltungspflicht kann durch Vertrag abweichend geregelt werden. Beim Wegrecht nach BGB § 1018 muss der Inhalt präzise bestimmt werden: Art des Rechts, Umfang (Breite des Weges, Fahrzeugarten, Nutzungszeiten), Lage auf dem dienenden Grundstück und etwaige Ausschliessungen.
Wann brauchen Sie Dienstbarkeitsvertrag Deutschland?
Ein Dienstbarkeitsvertrag in Deutschland wird in zahlreichen Situationen benötigt, in denen Grundstückseigentümer dauerhaft geregelte Nutzungsrechte über Grundstücksgrenzen hinweg benötigen.
Wegerecht für eingeschlossenes Grundstück: Liegt ein Grundstück ohne öffentliche Strassenanbindung hinter einem anderen Grundstück, benötigt der Eigentümer ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach BGB §§ 1018-1029. Das vertraglich vereinbarte und im Grundbuch beim Amtsgericht eingetragene Wegerecht bietet deutlich mehr Sicherheit als das gesetzliche Notwegerecht nach BGB § 917, das nur für den unmittelbaren Zugang gilt und keine Fahrrechte oder Nutzungsdetails regelt.
Leitungsrechte für Versorgungsleitungen: Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen und Wasserwerke benötigen Leitungsrechte, um Strom-, Gas-, Wasser- und Glasfaserleitungen über private Grundstücke zu führen. Diese Leitungsrechte werden als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach BGB §§ 1090-1093 eingetragen. Ohne Grundbucheintragung beim Amtsgericht riskiert das Versorgungsunternehmen, dass ein neuer Grundstückseigentümer die Leitungen entfernen lässt.
Ueberbaurecht beim Grenzbau: Errichtet ein Gebäude durch Ueberbau nach BGB § 912 auf ein Nachbargrundstueck, kann ein Ueberbaurecht als Grunddienstbarkeit vereinbart werden. Dies sichert den Bestand des Gebäudes dauerhaft, auch wenn das Nachbargrundstueck verkauft wird.
Stellplatzrecht auf fremdem Grundstück: In städtischen Gebieten fehlen auf vielen Grundstücken ausreichend eigene Parkflächen. Ein Stellplatzrecht als Grunddienstbarkeit erlaubt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, bestimmte Stellplätze auf dem dienenden Nachbargrundstueck zu nutzen. Der Dienstbarkeitsvertrag muss Anzahl und Lage der Stellplätze präzise festlegen.
Bebauungseinschränkungen durch Unterlassungsdienstbarkeit: Eigentümer vereinbaren häufig Unterlassungsdienstbarkeiten, die dem Eigentümer des dienenden Grundstücks bestimmte Nutzungen untersagen, etwa das Verbot, bestimmte Gebaeudehhoehen zu überschreiten. Solche Vereinbarungen sind als Dienstbarkeit im Grundbuch sicherer verankert als schuldrechtliche Verträge.
Reitrecht und landwirtschaftliche Nutzungsrechte: Im ländlichen Bereich vereinbaren Landwirte Reitrechte, Viehtriebrechte und landwirtschaftliche Wegerechte als Grunddienstbarkeiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 1018) lässt Dienstbarkeiten zum landwirtschaftlichen Vorteil ausdrücklich zu.
Was gehört in Ihr Dienstbarkeitsvertrag Deutschland?
Ein Dienstbarkeitsvertrag in Deutschland muss folgende Kernelemente enthalten, um rechtssicher im Grundbuch eingetragen werden zu können.
Genaue Bezeichnung der beteiligten Grundstücke: Der Dienstbarkeitsvertrag muss das dienende Grundstück und das herrschende Grundstück durch vollständige Grundbuchbezeichnung identifizieren -- Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuchblatt und Amtsgericht. Das Grundbuchamt prüft diese Angaben anhand des aktuellen Grundbuchauszugs.
Präziser Inhalt der Dienstbarkeit nach BGB § 1018: Der Inhalt muss so bestimmt sein, dass die Anforderung des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 166/15) erfüllt ist. Bei Wegerechten: Art des Rechts (Gehen, Fahren mit PKW, LKW), genaue Breite des Weges, Verlauf auf dem dienenden Grundstück, erlaubte Nutzungszeiten und Ausschluesse. Bei Leitungsrechten: Art der Leitung, Tiefe der Verlegung, Breite des Schutzstreifens.
Lageplan als Urkundenbestandteil: Bei Wege- und Leitungsrechten muss der genaue Verlauf auf dem dienenden Grundstück durch einen Lageplan dargestellt werden. Dieser Lageplan wird Bestandteil der notariellen Urkunde nach BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 2 und als Anlage der Eintragungsbewilligung beigefügt.
Eintragungsbewilligung nach GBO § 19: Der Eigentümer des dienenden Grundstücks erteilt die Eintragungsbewilligung in notariell beglaubigter Form. Ohne diese Bewilligung kann das Grundbuchamt die Dienstbarkeit nicht eintragen. Die Eintragungsbewilligung ist vom Dienstbarkeitsvertrag zu unterscheiden.
Regelung der Unterhaltspflicht nach BGB § 1020: Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass der Berechtigte eine Anlage in gutem Zustand zu erhalten hat. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich im Dienstbarkeitsvertrag geregelt werden. Ohne Regelung gilt: Der Berechtigte trägt die Unterhaltungskosten allein.
Entschädigungsregelung: Dienstbarkeiten, insbesondere Wegerechte und Leitungsrechte, können den wirtschaftlichen Wert des dienenden Grundstücks mindern. Häufig wird eine einmalige Entschädigungszahlung oder laufende Nutzungsentschaedigung vereinbart.
Löschungsvoraussetzungen: Der Dienstbarkeitsvertrag sollte regeln, unter welchen Umständen die Dienstbarkeit gelöscht werden kann. Lösch ung erfolgt durch Löschungsbewilligung des Berechtigten nach GBO § 19 und Eintragung beim Grundbuchamt.
Kostentragung für Notar und Grundbuchamt: Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar berechnet eine Beurkundungsgebuehr nach GNotKG Anlage 1 KV Nr. 21100. Üblicherweise trägt der Begünstigte alle Kosten.
Das Portal forms-legal.com stellt den Dienstbarkeitsvertrag als strukturierte Mustervorlage zur Verfügung, die alle gesetzlichen Anforderungen des BGB und der GBO berücksichtigt. Verwandte Dokumente: de-grundstückskaufvertrag für den Kauf des herrschenden Grundstücks sowie de-erbbaurecht-vertrag für vergleichbare dingliche Rechte.
So füllen Sie Ihr Dienstbarkeitsvertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Dienstbarkeitsvertrags in Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitung, da das Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts alle Angaben anhand des aktuellen Grundbuchs prüft.
Erster Schritt -- Grundbuchauszüge besorgen: Beantragen Sie aktuelle Grundbuchauszüge für beide Grundstücke beim Grundbuchamt des Amtsgerichts. Notare haben nach GBO § 12 bevorzugten Zugang. Aktueller Grundbuchauszug nicht älter als sechs Wochen empfohlen.
Zweiter Schritt -- Lageplan erstellen lassen: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder nutzen Sie amtliche Flurkarten beim zuständigen Katasteramt, um den genauen Verlauf des Wege- oder Leitungsrechts einzuzeichnen. Masstab 1:1.000 oder 1:500 ist üblich. Der Lageplan wird Urkundenbestandteil nach BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 2.
Dritter Schritt -- Notar auswählen: Jeder Notar in Deutschland ist für die Beurkundung eines Dienstbarkeitsvertrags zuständig. Bereiten Sie Personalausweis, aktuellen Grundbuchauszug, Katasterauszug und den Lageplan vor. Der Notar handelt nach der Bundesnotarordnung (BNotO).
Vierter Schritt -- Inhalt des Wegerechts präzise bestimmen: Tragen Sie in das Formular ein: Art des Rechts (Gehen, Fahren mit PKW, LKW bis zu bestimmten Gewichten), genaue Breite in Metern, Verlauf nach Lageplan, zulässige Fahrzeugarten, Nutzungszeiten und etwaige Ausschluesse.
Fünfter Schritt -- Entschädigungsregelung festlegen: Geben Sie an, ob eine einmalige Entschädigungszahlung oder eine laufende Nutzungsentschaedigung gezahlt wird. Betrag und Fälligkeit sind zu vereinbaren.
Sechster Schritt -- Beurkundung durch Notar: Der Notar liest die Urkunde vollständig vor (BeurkG § 13 Abs. 1) und beglaubigt die Unterschriften. Beide Eigentümer oder deren bevollmächtigte Vertreter müssen anwesend sein.
Siebter Schritt -- Grundbucheintragung beantragen: Der Notar stellt nach Beurkundung den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt. Bearbeitungszeit: vier bis zwölf Wochen. Das Grundbuchamt trägt die Dienstbarkeit in Abteilung II ein.
Achter Schritt -- Eintragungsbestätigung prüfen: Prüfen Sie die Eintragungsbestätigung des Grundbuchamts sorgfältig. Inhaltliche Fehler müssen durch Berichtigungsantrag nach GBO § 22 korrigiert werden.
Rechtliche Anforderungen für Dienstbarkeitsvertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Dienstbarkeitsvertrag in Deutschland ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Grundbuchordnung (GBO) und dem Beurkundungsgesetz (BeurkG).
Notarielle Beurkundungspflicht: Jeder Dienstbarkeitsvertrag, der zur Eintragung in das Grundbuch bestimmt ist, bedarf der notariellen Beurkundung nach BeurkG § 1 ff. Der Notar ist nach Bundesnotarordnung (BNotO § 14 Abs. 1) zur sorgfaeltigen Belehrung beider Parteien verpflichtet. Ohne notarielle Form weist das Grundbuchamt den Antrag nach GBO § 18 zurück.
Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs: Das Grundbuchamt (Amtsgericht) trägt Dienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks ein (GBO § 4). Die Eintragung erfolgt auf Antrag nach GBO § 13. Bearbeitungsgebühren nach GNotKG.
Grundbuchamt-Prüfung nach GBO §§ 18-20: Das Grundbuchamt prüft die formelle und materielle Richtigkeit des Antrags. Es kann nach GBO § 18 eine Zwischenverfügung erlassen. Gegen ablehnende Entscheidungen ist Beschwerde nach GBO § 71 beim übergeordneten Landgericht möglich.
Rangverhältnis nach BGB §§ 879-880: Die Rangfolge mehrerer Grundbuchrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Dienstbarkeiten, die im Rang hinter einer Grundschuld oder Hypothek stehen, können im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG § 44 ff.) erloeschen.
Grunderwerbsteuer: In bestimmten Bundesländern kann die entgeltliche Bestellung einer Grunddienstbarkeit grunderwerbsteuerpflichtig sein nach Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1). Das zuständige Finanzamt ist durch das Notariat zu benachrichtigen.
Verlauf bei Enteignung: Wird das dienende Grundstück durch eine Behörde enteignet, hat der Berechtigte nach dem jeweiligen Enteignungsgesetz des Bundeslandes einen Entschädigungsanspruch für den Verlust der Dienstbarkeit.
Häufige Fehler bei Ihrem Dienstbarkeitsvertrag Deutschland
Häufige Fehler beim Dienstbarkeitsvertrag in Deutschland können zur Unwirksamkeit der Eintragung oder zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen.
Fehlende oder ungenaue Beschreibung des Inhalts: Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 166/15) fordert, dass der Inhalt der Dienstbarkeit aus dem Grundbucheintrag eindeutig erkennbar ist. Viele Dienstbarkeitsverträge scheitern daran, dass der Verlauf des Wegerechts nur vage beschrieben wird ohne Lageplan, genaue Breite und Art des Rechts. Das Grundbuchamt kann nach GBO § 18 eine Zwischenverfügung erlassen.
Kein Lageplan für Wege- und Leitungsrechte: Wird kein massstäbl icher Lageplan als Urkundenbestandteil nach BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, kann der genaue Verlauf später streitig werden. Streitigkeiten über Lage und Breite des Weges müssen vor dem Amtsgericht oder Landgericht ausgetragen werden.
Fehlende Eintragungsbewilligung: Die Eintragungsbewilligung nach GBO § 19 muss vom Eigentümer des dienenden Grundstücks in notariell beglaubigter Form erteilt werden. Bei mehreren Miteigentümern müssen alle die Bewilligung erteilen.
Keine Regelung der Unterhaltungspflicht nach BGB § 1020: Ohne vertragliche Regelung trägt der Berechtigte die Unterhaltungskosten. Nachträgliche Streitigkeiten über Reparaturkosten enden häufig vor dem Amtsgericht.
Dienstbarkeit ohne Grundbucheintragung vereinbart: Schuldrechtliche Nutzungsrechte ohne Grundbucheintragung sind bei einem Grundstücksverkauf wertlos. Nur die eingetragene Grunddienstbarkeit (BGB §§ 1018-1029) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit (BGB §§ 1090-1093) wirkt gegenüber jedem Erwerber.
Rangfrage beim Grundpfandrecht übersehen: Wird eine Dienstbarkeit im Rang hinter einer Grundschuld bestellt und das Grundstück zwangsversteigert, kann die Dienstbarkeit nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG § 44) erloeschen. Das Rangverhältnis zu bestehenden Grundschulden und Hypotheken muss beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags geprüft werden.
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Die Grunddienstbarkeit nach BGB §§ 1018-1029 steht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu und geht automatisch auf jeden neuen Eigentümer über, wenn das herrschende Grundstück verkauft oder vererbt wird. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach BGB §§ 1090-1093 steht dagegen einer bestimmten Person zu und ist weder übertragbar noch vererblich (BGB § 1092 Abs. 1). Das Wohnungsrecht nach BGB § 1093 ist eine Sonderform der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Für Nachbargrundstücke ist die Grunddienstbarkeit vorzuziehen, weil sie beim Eigentümerwechsel automatisch bestehen bleibt. Für Versorgungsunternehmen sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten üblich. Das Grundbuchamt (Amtsgericht) trägt beide Arten in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks ein. Beim Verkauf eines Grundstücks mit eingetragener Grunddienstbarkeit muss der Käufer diese dulden, auch ohne Kenntnis davon (BGH V ZR 48/05). Die Wahl der richtigen Dienstbarkeitsart ist damit für die langfristige Rechtssicherheit entscheidend.
Ja, die notarielle Beurkundung ist für die Grundbucheintragung einer Dienstbarkeit in Deutschland zwingend erforderlich. GBO § 29 verlangt, dass die Eintragungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form vorliegen muss. Praktisch bedeutet das: Eine notariell beurkundete Urkunde, die sowohl den Dienstbarkeitsvertrag als auch die Eintragungsbewilligung enthält, ist der Standardweg. Ohne Grundbucheintragung entfaltet das Wegerecht nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien und erloscht bei einem Grundstücksverkauf gegenüber dem neuen Eigentümer. Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 26/98) hat bestätigt, dass dinglich wirksame Dienstbarkeiten stets der Eintragung im Grundbuch bedürfen. Der Notar belehrt beide Parteien nach Bundesnotarordnung (BNotO § 14 Abs. 1) über Inhalt und Folgen. Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Das Wegerecht wird als Grunddienstbarkeit nach BGB §§ 1018-1029 in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks eingetragen. Der Notar stellt nach der Beurkundung den Eintragungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht) nach GBO § 13. Das Grundbuchamt prüft den Antrag nach GBO §§ 18-20 auf formelle und materielle Richtigkeit. Die Bearbeitungszeit liegt je nach Bundesland und Auslastung des Grundbuchamts zwischen vier und zwölf Wochen. Das Grundbuchamt trägt die Dienstbarkeit in Abteilung II ein. Mit der Eintragung entfaltet das Wegerecht dingliche Wirkung gegenüber jedem Dritten, auch gegenüber späteren Erwerbern des dienenden Grundstücks. Der Berechtigte erhält vom Grundbuchamt eine Eintragungsbekanntmachung. Ein Lageplan als Urkundenbestandteil nach BeurkG § 9 ist bei Wegerechten unverzichtbar und muss den genauen Verlauf massstäbl ich zeigen.
Die Kosten für Notar und Grundbuchamt richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar erhebt eine Beurkundungsgebuehr nach GNotKG Anlage 1 KV Nr. 21100 und eine Vollzugsgebuehr nach GNotKG Anlage 1 KV Nr. 22110. Das Grundbuchamt erhebt Eintragungsgebühren nach GNotKG. Grundlage ist der Geschäftswert der Dienstbarkeit, der nach GNotKG § 52 bestimmt wird, in der Regel der kapitalisierte Wert der jährlichen Nutzung. Bei einem typischen Wegerecht mit einem Geschäftswert von 10.000 Euro fallen Notargebühren von circa 300 bis 500 Euro und Grundbuchgebühren von circa 75 bis 100 Euro an. Üblicherweise trägt der Berechtigte alle Kosten. Bei entgeltlicher Bestellung kann Grunderwerbsteuer nach GrEStG § 1 Abs. 1 anfallen; das Finanzamt ist zu benachrichtigen.
Eine Grunddienstbarkeit nach BGB §§ 1018-1029 kann durch Aufhebungsvertrag und anschliessende Löschung im Grundbuch beendet werden. Für die Löschung benötigt das Grundbuchamt eine Löschungsbewilligung des Berechtigten in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form nach GBO § 19. Ausserdem erloscht die Dienstbarkeit nach BGB § 1026, wenn das herrschende und das dienende Grundstück in einer Hand vereinigt werden (Konfusion). Bei einer befristeten Dienstbarkeit erloscht sie mit Ablauf der vereinbarten Frist. Bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nach BGB §§ 1090-1093 erloscht das Recht mit dem Tod der berechtigten Person (BGB § 1090 Abs. 2). Eine Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks kann nach ZVG § 44 zum Erlöschen einer nachrangigen Dienstbarkeit führen.
Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit nach BGB §§ 1018-1029 bleibt beim Verkauf des dienenden Grundstücks vollständig bestehen und bindet den neuen Eigentümer. Der neue Eigentümer muss die Dienstbarkeit dulden, auch wenn er beim Kauf keine Kenntnis von ihr hatte. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Käufer eines belasteten Grundstücks alle eingetragenen Belastungen gegen sich gelten lassen muss (BGH V ZR 48/05). Der Grundstückskaufvertrag muss die bestehende Dienstbarkeit erwähnen; fehlt dies, kann der Käufer Schadensersatz aus BGB § 437 geltend machen, muss die Dienstbarkeit aber dennoch dulden. Deshalb ist die Eintragung im Grundbuch beim Amtsgericht so wichtig: Sie schützt den Berechtigten dauerhaft und unabhängig von Eigentuemerwechseln.
Leitungsrechte für Energieversorger werden als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach BGB §§ 1090-1093 ausgestaltet. Der Dienstbarkeitsvertrag muss Art der Leitungen, genauen Verlauf auf dem Grundstück mit massstäbl ichem Lageplan, Schutzstreifenbreite und Nutzungsverbote im Schutzstreifen regeln. Energieversorger zahlen üblicherweise eine einmalige Entschädigung nach dem Prinzip der Verkehrswertminderung. Bei Hochspannungsleitungen bestehen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG §§ 45 ff.) besondere Enteignungsregelungen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG § 76 ff.) regelt Sonderfragen für Glasfaserleitungen. Das Grundbuchamt (Amtsgericht) trägt das Leitungsrecht in Abteilung II des Grundbuchs ein. Die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers ist nach GBO § 19 zwingend erforderlich.
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