Baulasterklarung
Baulasterklarung
BAULASTERKLARUNG
gemas Landesbauordnung (LBO) [Bundesland] — Eintragung im Baulastenverzeichnis
Behorde
An die Untere Bauaufsichtsbehorde: [Behoerde Name]
Baulastgeber
1. BAULASTGEBER (Eigentumer des belasteten Grundstucks)
Name: [Baulastgeber Name]
Anschrift: [Baulastgeber Adresse]
Belastetes Grundstuck
2. BELASTETES GRUNDSTUCK
Gemarkung: [Belastetes Grundstueck Gemarkung] — Flurstuck: [Belastetes Grundstueck Flurstuck]
Anschrift: [Belastetes Grundstueck Adresse]
Grundbuchblatt: [Grundbuch Blatt]
Begunstigtes Grundstuck
3. BEGUNSTIGTES GRUNDSTUCK
Gemarkung: [Beguenstigtes Grundstueck Gemarkung] — Flurstuck: [Beguenstigtes Grundstueck Flurstuck]
Anschrift: [Beguenstigtes Grundstueck Adresse]
Baulastinhalt
4. BAULASTERKLARUNG
Art der Baulast: [Baulast Typ]
Inhalt der Baulast: [Baulast Inhalt]
Belastete Flache: [Baulast Flaeche] qm
Der Baulastgeber ubernimmt die vorstehend beschriebene Verpflichtung gegenuber der Bauaufsichtsbehorde als offentlich-rechtliche Baulast. Er ist sich bewusst, dass diese Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen wird, mit dem Eigentum am belasteten Grundstuck verbunden ist und jeden spateren Eigentumer bindet (§ 71 LBO BW bzw. entsprechende LBO-Regelung des Bundeslandes [Bundesland]).
Unterschriften
5. UNTERSCHRIFT DES BAULASTGEBERS
Ort: [Erklarungs Ort] — Datum: [Erklarungs Datum]
Der Baulastgeber bestatigt mit seiner Unterschrift, dass er die Baulast freiwillig und in Kenntnis ihrer rechtlichen Wirkungen ubernimmt. Bei mehreren Miteigentumern mussen alle Miteigentumer unterzeichnen.
Baulastgeber (Eigentumer belastetes Grundstuck)
________________
Signature
Was ist Baulasterklarung?
Die Baulast ist ein Rechtsinstitut des Landesrechts; sie ist in den Landesbauordnungen der deutschen Bundeslander geregelt (z.B. Art. 118-124 BayBO Bayern, § 71 LBO BW Baden-Wurttemberg, § 83 LBauO RP Rheinland-Pfalz, § 84 BauO NRW Nordrhein-Westfalen, § 83 BbgBO Brandenburg). Ausnahmen: In Bayern (BayBO Art. 118 ff.) wurde das Baulastenrecht 1994 abgeschafft; in Bayern werden entsprechende Sicherungen stattdessen uber privatrechtliche Grunddienstbarkeiten nach §§ 1018 ff. BGB abgesichert. In allen anderen Bundeslandern ist die Baulast ein wichtiges baugenehmigungsrechtliches Instrument.
Die Baulast dient als »Vorhaben-Ermoglichungsinstrument«: Wenn ein Bauvorhaben die offentlich-rechtlichen Voraussetzungen fur eine Baugenehmigung nicht erfullt — etwa weil ein Grundstuck zu klein ist, nicht die ausreichenden Abstandsflachen aufweist oder nicht uber eine Zufahrt zur offentlichen Strasse verfugt — kann eine Baulast auf einem anderen, dem Bauvorhaben-Grundstuck benachbarten Grundstuck diese Lucke schliessen. Der Eigentumer des »belasteten Grundstucks« (Baulastgeber) erklart gegenuber der Bauaufsichtsbehorde, dass er sein Grundstuck in einer bestimmten Weise (Duldung von Abstandsflachen, Zufahrten, Stellplatzen, Leitungsrechten) fur das beginstigte Grundstuck zur Verfugung stellt.
Rechtlich ist die Baulast eine offentlich-rechtliche Belastung des Grundstucks, die mit dem Eigentumsrecht verknupft ist: Sie lastet auf dem Grundstuck, unabhangig davon, wer derzeit Eigentumer ist. Eine spatere Ubertragung des Eigentums (Verkauf) andert nichts an der Baulast; der neue Eigentumer ubernimmt die Baulast. Sie erlischt nur durch Verzicht der Bauaufsichtsbehorde auf Antrag des Baulastgebers, wenn die Baulast fur die Erfullung offentlich-rechtlicher Anforderungen nicht mehr benotigt wird (§ 71 Abs. 3 LBO BW; § 84 Abs. 5 BauO NRW).
Typische Arten von Baulasten in Deutschland: Abstandsflachenbaulast (das belastete Grundstuck duldet, dass die Abstandsflachen des beginstigten Grundstucks auf seine Grundstucksflache angerechnet werden), Zufahrtsbaulast (das belastete Grundstuck duldet eine Zufahrt fur das Nachbargrundstuck), Stellplatzbaulast (der Eigentumer des belasteten Grundstucks stellt Stellplatze fur das beginstigte Grundstuck bereit), Uberquerungsbaulast (das belastete Grundstuck duldet das Uberbauenwerden durch Gebaudeteile des Nachbargrundstucks) und Vereinigungsbaulast (zwei getrennte Grundstucke werden bauordnungsrechtlich wie ein Grundstuck behandelt).
Ohne Baulast ware eine Vielzahl von innerstadtischen Bauvorhaben in Deutschland nicht genehmigungsfahig. Das Baulastenrecht ist daher ein unverzichtbares Instrument fur die Innenentwicklung von Stadten und Gemeinden nach dem Grundsatz des BauGB § 1 Abs. 5 (nachhaltige und bodenschonende Stadtentwicklung). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Beschl. v. 26.09.2011, Az. 4 B 21.11) die rechtliche Selbstandigkeit der Baulast gegenuber privatrechtlichen Absprachen bestatigt und klargestellt, dass die Eintragung im Baulastenverzeichnis konstitutive Wirkung hat.
Wann brauchen Sie Baulasterklarung?
Eine Baulasterklarung Deutschland ist in folgenden Situationen erforderlich oder empfehlenswert.
Abstandsflachendefizit: Wenn ein Bauvorhaben die nach LBO vorgeschriebenen Abstandsflachen zum Nachbargrundstuck nicht einhalten kann — z.B. bei innerstadtischen Grundstucken oder bei Hanglagen — kann eine Abstandsflachenbaulast des Nachbargrundstucks das Defizit ausgleichen. Der Nachbar erklart mit der Baulasterklarung, dass die Abstandsflache des Vorhabengrundstucks auf sein Grundstuck angerechnet werden darf. Ohne diese Baulast ware das Bauvorhaben nicht genehmigungsfahig. In vielen deutschen Stadten (Berlin, Hamburg, Munchen, Frankfurt) sind die Grundstucke so klein und dicht bebaut, dass ohne Abstandsflachenbaulasten kaum noch innenstadtnahe Bauvorhaben genehmigt werden konnten.
Fehlende Erschliessung (Zufahrt): Wenn ein Grundstuck keine eigenstandige Zufahrt zu einer offentlichen Strasse hat (hinteres Grundstuck, Hinterliegergrundstuck), ist eine Baugenehmigung grundsatzlich nicht moglich. Eine Zufahrtsbaulast auf dem davorliegenden Grundstuck schafft das rechtliche Fundament fur die Erschliessung. Die Baulastgeber (Eigentumer des vorderen Grundstucks) erklaren, dass sie die Nutzung eines Streifens ihres Grundstucks als Zufahrt fur das Hinterliegergrundstuck dulden. Die Mindestbreite der Zufahrt richtet sich nach den LBO-Anforderungen an Feuerwehrzufahrten (in der Regel 3,50 m) und nach den Anforderungen der DIN 14090 (Flachen fur die Feuerwehr auf Grundstucken).
Stellplatzmangel: Bauvorhaben mussen nach LBO eine bestimmte Anzahl von Stellplatzen nachweisen (in der Regel 1 Stellplatz pro Wohneinheit, bei Gewerbe nach Nutzflache und Stellplatzsatzung der Gemeinde). Wenn auf dem Baugrundstuck nicht ausreichend Stellplatze untergebracht werden konnen, kann eine Stellplatzbaulast auf einem nahegelegenen anderen Grundstuck des gleichen Eigentumers oder eines Nachbarn das Defizit ausgleichen. Die Stellplatzbaulast muss den konkreten Standort, die Anzahl der Stellplatze und die Zuordnung zum begunstigten Grundstuck prazise beschreiben; nur dann erkennt die Bauaufsicht sie als ausreichend an.
Grenzuberbauungen: Wenn ein Gebaude an der Grundstucksgrenze errichtet werden soll (Grenzbebauung) und die Abstandsflache nicht eingehalten werden kann, ermoglicht die Abstandsflachenbaulast des Nachbargrundstucks die Genehmigung. Dies ist insbesondere bei innerstadtischen Grundstucken relevant, bei denen eine geschlossene Bauweise nach BauNVO § 22 vorliegt.
Grundstuecksteilungen: Bei der Teilung eines Grundstucks in zwei oder mehr Grundstucke konnen neue Baulasten notwendig werden, um sicherzustellen, dass alle entstehenden Grundstucke die Baugenehmigungsvoraussetzungen erfullen. Typisches Beispiel: Ein grosses Grundstuck mit einem Hauptgebaude und einem Nebengebaude wird geteilt; fur das Nebengebaude-Grundstuck wird eine Zufahrtsbaulast auf dem Hauptgebaude-Grundstuck benotigt. Die Grundstucksteilung ist nach Landesbaurecht zu prüfen; in vielen Bundeslandern mussen auch geteilte Grundstucke unabhangig voneinander baugenehmigungsfahig sein, was ohne Baulasten oft nicht moglich ist.
Bautragervorhaben: Bei Bautragervorhaben (Wohnanlage mit mehreren Wohneinheiten auf mehreren Parzellen) werden Baulasten eingesetzt, um die wechselseitigen Pflichten der Einzelparzellen-Eigentumer (Stellplatze, Erschliessung, gemeinschaftliche Einrichtungen) offentlich-rechtlich zu sichern. Der Bautrager muss nach MaBV § 2 Abs. 1 Nr. 1 sicherstellen, dass die Baugenehmigung fur das Vorhaben vorliegt; die notwendigen Baulasten sind Bestandteil der Baugenehmigungsfahigkeit und mussen daher vor Einreichung des Bauantrags eingetragen sein. Verwandte Dokumente sind der Baugenehmigungsantrag (de-baugenehmigung-antrag) und der Kaufvertrag fur Grundstucke (de-kaufvertrag-grundstück).
Was gehört in Ihr Baulasterklarung?
Die Baulasterklarung Deutschland enthalt nach den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) folgende Pflichtbestandteile.
Baulastgeber (Erklarender): Vollstandige Bezeichnung des Grundstuckseigentumers, der die Baulast ubernimmt: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum (bei naturlichen Personen), Handelsregisternummer (bei juristischen Personen), gesetzlicher Vertreter. Bei Miteigentumern mussen alle Miteigentumer die Baulasterklarung abgeben; fehlt die Erklarung eines Miteigentumers, ist die Baulast rechtlich unwirksam.
Belastetes Grundstuck: Genaue Bezeichnung des belasteten Grundstucks mit Gemarkung, Flur, Flurstucknummer (aus dem Liegenschaftskataster), Anschrift und Angabe der Eigentumerstellung aus dem Grundbuch (Grundbuchblatt, Abteilung I). Die Identifizierung des Grundstucks muss eindeutig und fehlerfrei sein.
Begunstigtes Grundstuck: Bezeichnung des Grundstucks, das durch die Baulast begunstigtigt wird (das Grundstuck, fur das die Baugenehmigung angestrebt wird): Gemarkung, Flur, Flurstucknummer, Anschrift. Die Baulast ist nicht personenbezogen, sondern grundstucksbezogen; jeder kunftige Eigentumer des beginstigten Grundstucks kann die Baulast in Anspruch nehmen.
Inhalt der Baulast: Prasise Beschreibung der ubernommenen Verpflichtung, z.B.: »Der Baulastgeber duldet, dass die Abstandsflache des Gebaudes [Beschreibung] auf dem begunstigten Grundstuck [Gemarkung, Flurstucknummer] auf die Flache seines belasteten Grundstucks angerechnet wird, soweit die Abstandsflache uber die gemeinsame Grundstucksgrenze [Beschreibung] hinausragt.« Die Formulierung muss prazise und eindeutig sein, da spater die Behorde auf der Grundlage dieser Erklarung prufen wird, ob die Baugenehmigungsvoraussetzungen erfullt sind.
Flachenangaben und Lageskizze: Angabe des Flachenanteils des belasteten Grundstucks, der von der Baulast betroffen ist (in qm), mit einer Lageskizze oder einem Lageplan (1:500 oder 1:1000), in dem der belastete Bereich eingezeichnet ist. Die Lageskizze ist fur spater entstehende Streitigkeiten uber den Umfang der Baulast unverzichtbar.
Erklarung gegenuber der Behorde: Die Baulasterklarung wird gegenuber der zustandigen Unteren Bauaufsichtsbehorde (Bauordnungsamt) abgegeben; sie ist ein offentlich-rechtlicher Akt, kein privat-rechtlicher Vertrag. Die Erklarung wird bei der Behorde eingereicht; diese pruft Rechtmassigkeit und Vollstandigkeit, bevor sie die Baulast im Baulastenverzeichnis eintragt.
Schriftform und behordliche Bescheinigung: Die Baulasterklarung muss schriftlich abgegeben und unterschrieben werden (in einigen Bundeslandern ist notarielle Beglaubigung oder behordliche Bestatigung der Unterschrift erforderlich). Nach Eintragung im Baulastenverzeichnis erteilt die Behorde eine Bescheinigung uber die eingetragene Baulast.
Rechtliche Wirkung und Erlöschenstatbestande: Die Baulast entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Baulastenverzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehorde (§ 84 Abs. 1 BauO NRW; § 71 Abs. 1 LBO BW; § 83 Abs. 1 LBauO RP; Art. 118 ff. BayBO — in Bayern nicht anwendbar). Die Baulast erlischt durch: (a) Verzicht der Bauaufsichtsbehorde auf Antrag des Baulastgebers (wenn die Baulast nicht mehr benotigt wird), (b) Untergang des beginstigten Grundstucks, (c) Vereinigung von belastendem und beginstigtem Grundstuck in einer Hand. Einseitige Aufhebung durch den Baulastgeber ist nicht moglich — die Baulast kann nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehorde geloscht werden. Glas dieses Grundsatzes haben das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 09.02.2012 (Az. 2 A 2080/10) und das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) in zahlreichen Entscheidungen bestatigt.
Nachbarbeteiligung und Grundbuchamt: Die Einreichung der Baulasterklarung beim Bauordnungsamt erfordert keine Mitwirkung des Eigentumers des beginstigten Grundstucks; nur der Baulastgeber (Eigentumer des belasteten Grundstucks) gibt die Erklarung ab. Die Eintragung erfolgt im Baulastenverzeichnis der Behorde, nicht im Grundbuch (Amtsgericht, Grundbuchamt). Kaufer eines Grundstucks mussen daher neben dem Grundbuchauszug auch einen Baulastenverzeichnisauszug beim Bauordnungsamt einholen, um uber alle offentlich-rechtlichen Belastungen informiert zu sein. Notare sind nach § 17 Abs. 2a BeurkG verpflichtet, Kaufer auf dieses Risiko hinzuweisen.
Forms-legal.com stellt die Baulasterklarung als Muster fur alle deutschen Bundeslander (ausser Bayern, wo stattdessen Grunddienstbarkeiten nach §§ 1018 ff. BGB beim Grundbuchamt eingetragen werden) zur Verfugung. Verwandte Dokumente sind der Baugenehmigungsantrag (de-baugenehmigung-antrag) und der Kaufvertrag fur Grundstucke (de-kaufvertrag-grundstück).
So füllen Sie Ihr Baulasterklarung aus
Das Ausfullen der Baulasterklarung in Deutschland erfordert prazise Angaben und rechtliches Verstandnis des Baulastenrechts. Die folgenden Schritte fuhren durch den Prozess.
Schritt 1 – Rechtliche Grundlage prufen: Stellen Sie zunachst fest, ob fur Ihr Bundesland das Baulastenrecht gilt. In Bayern (BayBO) gibt es keine Baulast im offentlich-rechtlichen Sinne; dort mussen Sie stattdessen eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB notariell beurkunden lassen. In allen anderen Bundeslandern gilt das Baulastenrecht nach den jeweiligen LBO.
Schritt 2 – Typ der Baulast bestimmen: Bestimmen Sie, welche Art von Baulast fur Ihr Vorhaben benotigt wird: Abstandsflachenbaulast, Zufahrtsbaulast, Stellplatzbaulast, Vereinigungsbaulast oder andere. Der Bauanzeige-Fachberater des Bauordnungsamts kann Ihnen helfen, den benotigten Baulasttyp und den erforderlichen Inhalt der Baulasterklarung zu ermitteln.
Schritt 3 – Grundstucksangaben eintragen: Tragen Sie die vollstandigen Grundstucksdaten des belasteten Grundstucks und des beginstigten Grundstucks ein. Holen Sie sich die Flurstucknummern aus dem aktuellen Grundbuchauszug (Grundbuchamt beim Amtsgericht) und dem Liegenschaftskataster (Katasteramt). Uberprufen Sie die Eigentumerstellung fur das belastete Grundstuck; alle Eigentumer (auch Miteigentumer) mussen die Baulasterklarung unterzeichnen.
Schritt 4 – Baulastinhalt prazise formulieren: Formulieren Sie den Inhalt der Baulast prazise und eindeutig. Beschreiben Sie den belasteten Bereich (Flachenangabe in qm, Lage auf dem Grundstuck, ggf. mit Skizze), die ubernommene Verpflichtung und den Zweck der Baulast. Verwenden Sie die Musterformulierungen der Bauaufsichtsbehorde, falls verfugbar; viele Bauordnungsamter haben Standardformulare fur haufige Baulasttypen.
Schritt 5 – Lageskizze beifugen: Fugen Sie einen massstabsgerechten Lageplan oder eine Skizze bei, in der der belastete Bereich eindeutig eingezeichnet ist. Bei Abstandsflachenbaulasten: Zeichnen Sie die Abstandsflache des beginstigten Vorhabens und den auf das belastete Grundstuck ubergreifenden Teil ein.
Schritt 6 – Unterschrift und ggf. Beglaubigung: Unterzeichnen Sie die Baulasterklarung mit dem vollstandigen Namen. Prufen Sie, ob Ihr Bundesland eine beglaubigte Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung verlangt. In Nordrhein-Westfalen und anderen Bundeslandern ist in der Regel keine Notarielle Beurkundung erforderlich; die Unterschrift wird von der Bauaufsichtsbehorde beglaubigt.
Schritt 7 – Einreichung beim Bauordnungsamt: Reichen Sie die Baulasterklarung mit allen Unterlagen beim zustandigen Bauordnungsamt ein. Die Behorde pruft Vollstandigkeit und Rechtmassigkeit und tragt die Baulast nach positiver Prufung in das Baulastenverzeichnis ein. Sie erhalten eine Bescheinigung uber die Eintragung.
Schritt 8 – Baulastenverzeichnis prufen: Prufen Sie nach Eintragung den Baulastenverzeichnisauszug auf Richtigkeit und Vollstandigkeit. Beachten Sie, dass Baulasten nicht automatisch im Grundbuch erscheinen; bei spateren Grundstucksverkaufen muss der Verkaufer auf bestehende Baulasten hinweisen.
Rechtliche Anforderungen für Baulasterklarung
Die Baulasterklarung in Deutschland unterliegt dem jeweiligen Landesbauordnungsrecht und hat mehrere rechtliche Besonderheiten.
Offentlich-rechtliche Natur: Die Baulast ist ein offentlich-rechtlicher Akt, kein privatrechtlicher Vertrag. Sie begrundet eine offentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstuckseigentumers gegenuber der Bauaufsichtsbehorde. Der Eigentumer des begunstigten Grundstucks (Bauherr) hat keinen eigenen privatrechtlichen Anspruch aus der Baulast; er kann die Einhaltung der Baulast allein durch Einschaltung der Bauaufsichtsbehorde durchsetzen.
Eintragung im Baulastenverzeichnis: Die Baulast entsteht erst mit der Eintragung im Baulastenverzeichnis, das von der Unteren Bauaufsichtsbehorde gefuhrt wird (§ 84 Abs. 1 BauO NRW, § 71 Abs. 1 LBO BW usw.). Die mundliche Zusage oder die formlose schriftliche Erklarung des Grundstuckseigentumers begrundet noch keine wirksame Baulast; erst die behordliche Eintragung verleiht ihr Rechtsbestandigkeit.
Baulast und Grundbuch: Die Baulast wird NICHT im Grundbuch eingetragen; sie erscheint ausschliesslich im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehorde. Diese wichtige Besonderheit bedeutet: Kaufer eines belasteten Grundstucks sind durch den Grundbuchauszug allein nicht uber Baulasten informiert. Das Baulastenverzeichnis ist keine offentliche Akte wie das Grundbuch; der Zugang ist auf Personen mit berechtigtem Interesse beschrankt. Immobilienkaufer sollten vor dem Kauf immer einen Baulastenverzeichnisauszug beim Bauordnungsamt einholen.
Mitwirkung aller Eigentumer: Bei Miteigentum oder GbR-Grundstucken mussen alle Miteigentumer die Baulasterklarung unterzeichnen. Eine Baulasterklarung, die ohne Mitwirkung eines Miteigentumers erteilt wird, ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (z.B. OVG NRW, Urt. v. 09.02.2012, Az. 2 A 2080/10) unwirksam. Bei GmbH-Grundstucken muss der Geschaftsfuhrer die Erklarung abgeben.
Loschumg der Baulast: Eine Baulast erlischt nur durch Verzicht der Bauaufsichtsbehorde nach Antrag des Baulastgebers; der Verzicht setzt voraus, dass die Baulast fur die Erfullung offentlich-rechtlicher Anforderungen nicht mehr benotigt wird. Der Bauherr des begunstigten Grundstucks hat kein Recht, der Loschung der Baulast zu widersprechen; er hat jedoch ggf. privatrechtliche Schadensersatzanspruche, wenn die Baulast ohne seine Kenntnis geloscht wird und ihm dadurch ein Schaden entsteht.
Bayern Sonderfall: In Bayern gibt es keine Baulast nach BayBO (das Baulastenrecht wurde 1994 abgeschafft). Stattdessen werden die baurechtlich relevanten Sicherungen in Bayern durch Grunddienstbarkeiten nach §§ 1018 ff. BGB gesichert. Diese werden notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen; sie haben dinglich-rechtliche Wirkung und binden alle kunftigen Eigentumer.
Häufige Fehler bei Ihrem Baulasterklarung
Bei Baulasterklarungen in Deutschland werden haufig Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit oder eingeschrankten Durchsetzbarkeit der Baulast fuhren konnen.
Fehlendes Baulastenverzeichnis im Due Diligence: Viele Immobilienkaufer und -verkaufer vergessen, dass Baulasten nicht im Grundbuch erscheinen. Wer ein Grundstuck kauft, ohne das Baulastenverzeichnis beim Bauordnungsamt einzusehen, kann unangenehme Uberraschungen erleben. Fordern Sie beim Kauf eines Grundstucks immer einen aktuellen Baulastenverzeichnisauszug an und prufen Sie, ob auf dem Kaufobjekt Baulasten lasten oder ob das Kaufobjekt Begunstigter einer Baulast auf einem Nachbargrundstuck ist. Viele Notare fragen beim Beurkundungstermin nicht aktiv nach Baulasten; der Kaufer tragt das Risiko der Unkenntnis selbst.
Unvollstandige Baulasterklarung: Eine Baulasterklarung ohne genaue Beschreibung des belasteten Bereichs (fehlende Flachenangabe, fehlende Lageskizze) oder mit unklarer Formulierung des Baulastinhalts fuhrt zu Streitigkeiten uber den Umfang der Baulast. Formulieren Sie den Baulastinhalt mit grösstmoeglicher Prazision und fugen Sie immer eine massstabsgerechte Lageskizze bei. Unklarheiten werden im Verwaltungsrechtsstreit stets zulasten des Baulastgebers ausgelegt.
Nicht alle Miteigentumer beteiligt: Bei Grundstucken mit mehreren Miteigentumern mussen alle Miteigentumer die Baulasterklarung unterzeichnen. Eine Baulast, die nur von einem Miteigentumer erklart wurde, ist unwirksam. Prufen Sie den aktuellen Grundbuchauszug auf alle eingetragenen Eigentumer; bei GbR-Grundstucken nach MoPeG (Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, ab 1. Januar 2024) mussen alle Gesellschafter mitwirken.
Baulast in Bayern versucht (falsches Bundesland): In Bayern gibt es keine Baulast nach BayBO; stattdessen wird eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 ff. BGB notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen. Bauherren, die in Bayern eine »Baulast« vereinbaren wollen, mussen zum Notar und konnen das Instrument der Grunddienstbarkeit nutzen. Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und betragen in der Regel 0,5-1 Prozent des Grundstuckswerts.
Loschung der Baulast vergessen: Nach Ablauf des Verwendungszwecks (z.B. das begunstigte Gebaude wurde abgerissen, die Zufahrt ist nicht mehr benotigt) wird die Baulast oft vergessen und bleibt im Baulastenverzeichnis stehen. Eine nicht mehr benotige Baulast kann das Grundstuck beim spateren Verkauf beeintrachtigen und Kaufer abschrecken oder den Kaufpreis mindern. Beantragen Sie die Loschung beim Bauordnungsamt, wenn die Baulast nicht mehr benotigt wird. Forms-legal.com bietet die Baulasterklarung als kostenloses Muster fur die Praxis an; rechtliche Einzelfragen sollten mit einem Fachanwalt fur offentliches Baurecht geklart werden.
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Baulast und Grunddienstbarkeit sind zwei verschiedene Rechtsinstitute, die ahnliche Zwecke erfullen, aber in ihrer Rechtsnatur grundlegend verschieden sind. Die Baulast ist ein offentlich-rechtliches Instrument des Bauordnungsrechts (Landesrecht, LBO); sie wird im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehorde eingetragen und begrundet eine offentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstuckseigentumers gegenuber der Bauaufsichtsbehorde. Die Grunddienstbarkeit nach §§ 1018-1029 BGB ist ein privatrechtliches dingliches Recht; sie wird notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen und begrundet ein zwischen den Grundstuckseigentumern (als privatrechtliche Parteien) wirksames Recht. In Bayern gibt es keine Baulast; dort wird die Grunddienstbarkeit verwendet. In den meisten anderen Bundeslandern konnen fur baugenehmigungsrechtliche Zwecke beide Instrumente eingesetzt werden; die Baulast ist fur behordliche Zwecke effizienter, die Grunddienstbarkeit sichert zusatzlich privatrechtlich.
Nein, die Baulast wird in Deutschland NICHT im Grundbuch eingetragen (Ausnahme: Bayern, wo es keine Baulast gibt und stattdessen Grunddienstbarkeiten nach §§ 1018 ff. BGB notariell beurkundet und in Abteilung II des Grundbuchs beim Amtsgericht Grundbuchamt eingetragen werden). Die Baulast wird ausschliesslich im Baulastenverzeichnis der zustandigen Unteren Bauaufsichtsbehorde (Bauordnungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt) eingetragen. Das Grundbuch nach der Grundbuchordnung (GBO) enthalt keinerlei Information uber eingetragene Baulasten; wer ein Grundstuck kauft und wissen mochte, ob Baulasten bestehen, muss beim Bauordnungsamt einen Baulastenverzeichnisauszug anfordern. Kreditinstitute, die Baudarlehen nach § 18 Kreditwesengesetz (KWG) vergeben, fordern in der Regel neben dem Grundbuchauszug (Abteilung II und III) auch einen aktuellen Baulastenverzeichnisauszug im Rahmen der Beleihungswertermittlung nach der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) an. Notare sollten Kaufer beim Beurkundungstermin ausdrucklich auf die Notwendigkeit hinweisen, den Baulastenverzeichnisauszug einzuholen.
Eine Baulast in Deutschland kann geloscht werden, wenn sie fur die Erfullung offentlich-rechtlicher Anforderungen nicht mehr benotigt wird. Die Loschung erfolgt auf Antrag des Baulastgebers (Eigentumer des belasteten Grundstucks) beim zustandigen Bauordnungsamt. Die Behorde pruft, ob die Baulast noch rechtsrelevant ist; falls das begunstigte Grundstuck die Baugenehmigungsvoraussetzungen auch ohne die Baulast erfullt (z.B. nach Grundstucksveranderungen, Bebauungsplanfestsetzungen nach BauGB § 30 oder § 34), kann die Behorde die Baulast loschen. Der Eigentumer des begunstigten Grundstucks wird von der geplanten Loschung in der Regel nicht informiert und hat kein formliches Widerspruchsrecht nach den LBO-Regelungen (z.B. § 84 Abs. 5 BauO NRW, § 71 Abs. 3 LBO BW); eine privatrechtliche Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht bleibt jedoch moglich. Fur den Loschungsantrag ist der Nachweis erforderlich, dass die Baulast dem offentlichen Baurecht nicht mehr dient. Die Bauaufsichtsbehorde entscheidet nach pflichtgemas Ermessen; gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch nach § 68 VwGO und anschliessend die Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht zulassig.
Ja, die Baulast ist eine grundstucksbezogene offentlich-rechtliche Belastung und gilt fur jeden Eigentumer des belasteten Grundstucks, unabhangig davon, wie er das Eigentum erworben hat (Kauf, Schenkung, Erbschaft, Zwangsversteigerung). Wird das belastete Grundstuck verkauft, ubernimmt der neue Eigentumer die Baulast kraft Gesetzes; er ist nicht Partei der ursprunglichen Baulasterklarung und muss ihr nicht zustimmen. Verkaufer eines mit einer Baulast belasteten Grundstucks sind nach § 444 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung) und § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB (Pflicht zur mangelfreien Ubertragung) verpflichtet, den Kaufer im notariellen Kaufvertrag auf bestehende Baulasten hinzuweisen. Unterlasst der Verkaufer dies, kann der Kaufer Schadensersatzanspruche nach § 280 Abs. 1 BGB oder Minderung nach § 441 BGB geltend machen. Notare haben nach § 17 BeurkG eine Belehrungspflicht; sie sind verpflichtet, Kaufer darauf hinzuweisen, dass Baulasten nicht im Grundbuch erscheinen und ein gesonderter Baulastenverzeichnisauszug beim Bauordnungsamt eingeholt werden muss.
Nein, in Bayern gibt es keine Baulast im offentlich-rechtlichen Sinne. Bayern hat das Baulastenrecht 1994 abgeschafft; seitdem enthalt die Bayerische Bauordnung (BayBO) keine entsprechenden Regelungen (Art. 118 ff. BayBO a.F. wurden aufgehoben). Statt der Baulast werden in Bayern fur baugenehmigungsrechtliche Zwecke privatrechtliche Grunddienstbarkeiten nach §§ 1018 ff. BGB oder beschrankte personliche Dienstbarkeiten nach § 1090 BGB verwendet. Diese werden von einem Notar nach § 311b Abs. 1 BGB beurkundet und anschliessend vom Grundbuchamt in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Fur die Eintragung ist die Einigung (Auflassung) nach § 873 BGB erforderlich. Die Grunddienstbarkeit hat in Bayern die gleiche baurechtliche Wirkung wie die Baulast in anderen Bundeslandern; da sie im Grundbuch erscheint, ist sie fur potenzielle Kaufer bei der Grundbucheinsicht sichtbar, was einen Unterschied zur Baulast in anderen Bundeslandern darstellt. Die Bayerische Bauaufsichtsbehorde (Untere Bauaufsichtsbehorde, z.B. Landratsamt oder Stadtbauamt) akzeptiert eine eingetragene Grunddienstbarkeit als Nachweis der baurechtlichen Sicherung.
Um herauszufinden, ob ein Grundstuck mit einer Baulast belastet ist, konnen Sie beim zustandigen Bauordnungsamt (Untere Bauaufsichtsbehorde) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem das Grundstuck liegt, einen Baulastenverzeichnisauszug beantragen. Das Baulastenverzeichnis wird nach § 84 BauO NRW, § 71 LBO BW und den entsprechenden LBO-Regelungen der anderen Bundeslander gefuhrt; es ist kein offentliches Register wie das Grundbuch, sondern eine behordliche Akte. Die Einsicht steht Personen mit berechtigtem Interesse offen: Grundstuckseigentumer, potenzielle Kaufer (mit Vollmacht des Eigentumers oder Nachweis des Kaufinteresses), Notare, Kreditinstitute (fur die Beleihungswertermittlung nach BelWertV § 16 ff.) und Gerichte. Das Grundbuch (Amtsgericht, Grundbuchamt, gefuhrt nach GBO) enthalt keine Information uber eingetragene Baulasten. Immobilienkaufer sollten stets zusatzlich zum notariellen Grundbuchauszug (Abteilung II, Lasten und Beschrankungen) einen aktuellen Baulastenverzeichnisauszug beim Bauordnungsamt einholen, da andernfalls eine unbekannte Baulast das Grundstuck als Kreditsicherheit entwerten kann.
Die Anforderungen an die Form der Baulasterklarung variieren zwischen den Bundeslandern. In den meisten Bundeslandern (z.B. Nordrhein-Westfalen nach § 84 Abs. 1 BauO NRW, Baden-Wurttemberg nach § 71 Abs. 1 LBO BW, Rheinland-Pfalz nach § 83 LBauO RP, Brandenburg nach § 83 BbgBO) ist keine notarielle Beurkundung der Baulasterklarung erforderlich. Die Erklarung muss schriftlich abgegeben und unterschrieben werden; die Unterschrift kann von der Bauaufsichtsbehorde beglaubigt werden. In einigen Bundeslandern (z.B. Hessen nach § 82 HBO, Sachsen nach § 83 SachsBO) ist die behordliche Bestatigung der Echtheit der Unterschrift vorgeschrieben. In Bayern hingegen — wo es keine Baulast nach BayBO gibt — ist fur die Grunddienstbarkeit (das bayerische Aquivalent) nach §§ 873, 925 BGB zwingend notarielle Beurkundung erforderlich; Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und betragen 0,5-1 Prozent des Grundstuckswerts. Informieren Sie sich vor Erstellung der Baulasterklarung beim Bauordnungsamt Ihres Bundeslandes uber die geltenden Formanforderungen.
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Bauantrag für Wohngebäude in Deutschland nach BauGB §§29–38 und Landesbauordnung (LBO). Vorlage zur Beantragung der Baugenehmigung bei der zuständigen Baubehörde. Enthält alle Pflichtangaben gemäß BauGB und Musterbauordnung (MBO).
Kaufvertrag Grundstück Deutschland
Notariell beurkundeter Kaufvertrag für den Erwerb eines Grundstücks in Deutschland nach BGB §311b, §433, §873 Auflassung, GrdstVG. Enthält Flächenangaben nach Liegenschaftskataster, GrEStG-Hinweise, Baulasten, Vorkaufsrecht der Gemeinde nach BauGB §§24-28 und landwirtschaftliches Grundstücksrecht.