Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV
Bundesrepublik Deutschland — BaustellV §§ 2, 3, 4; ArbSchG; RAB (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen)
Vertragsparteien
Datum: [Vertragsdatum]
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
Auftraggeber (Bauherr):
[Auftraggeber Name]
[Auftraggeber Adresse]
E-Mail: [Auftraggeber E-Mail]
Koordinator (SiGeKo):
[Koordinator Name]
[Koordinator Adresse]
Qualifikationsnachweis: [Koordinator Qualifikationsnachweis]
Bauvorhaben
§ 2 BAUVORHABEN UND BAUSTELLENMERKMALE
Baustelle: [Baustelle Adresse]
Beschreibung: [Bauvorhaben Beschreibung]
Beauftragter Koordinierungszeitraum: [Koordinierungszeitraum]
Pflichten des Koordinators
§ 3 PFLICHTEN DES KOORDINATORS NACH BAUSTELLV
SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) erforderlich: [SiGe-Plan Pflicht]
Der Koordinator übernimmt folgende Pflichten nach BaustellV § 3 Abs. 1 und Anhang II:
Planungsphase: (a) Koordination der Maßnahmen nach ArbSchG bei der Planung der Ausführung; (b) Erstellen des SiGe-Plans nach BaustellV § 3 Abs. 2 (sofern Anlage II-Gefährdungen vorhanden); (c) Vorbereitung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk nach BaustellV § 3 Abs. 2 Satz 3; (d) Einleitung der Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 (sofern Schwellenwerte überschritten).
Ausführungsphase: (a) Koordination der Grundsätze nach ArbSchG § 4 bei der praktischen Durchführung der Arbeiten; (b) Koordination der Anwendung des SiGe-Plans; (c) Anpassung des SiGe-Plans an die tatsächliche Bauausführung; (d) Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber auf der Baustelle nach RAB 31 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Nr. 31); (e) Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
Honorar und Zahlungsbedingungen
§ 4 HONORAR UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Koordinierungshonorar netto: [Koordinierungshonorar] €
Das Honorar ist fällig nach Abschluss der jeweiligen Koordinierungsphase und Vorlage der Leistungsnachweise (Begehungsberichte, SiGe-Plan-Updates). Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt sind möglich.
Haftung und Verantwortung
§ 5 HAFTUNG UND VERANTWORTUNG
Die Bestellung des Koordinators entbindet den Bauherrn nicht von seiner Gesamtverantwortung nach BaustellV § 4 und ArbSchG § 13. Der Koordinator haftet für schuldhafte Verletzung seiner Koordinationspflichten nach BaustellV — insbesondere für mangelhafte Erstellung des SiGe-Plans und unzureichende Koordination. Der Koordinator ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 1 Mio. € je Schadensfall) zu unterhalten.
Schlussbestimmungen
§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Koordinator ist verpflichtet, Baustellenbegehungen regelmäßig zu dokumentieren und dem Bauherrn Begehungsberichte zu übermitteln.
[Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse]
[Koordinator Name], [Koordinator Adresse]
Auftraggeber (Bauherr)
________________
Signature
Baustellenkoordinator (SiGeKo)
________________
Signature
Was ist Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV?
Der Baustellenkoordinator-Vertrag in Deutschland regelt die Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) durch den Bauherrn nach der Baustellenverordnung (BaustellV §§ 2, 3). Der Bauherr ist verpflichtet, einen Koordinator zu bestellen, sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden; der Vertrag legt Leistungsumfang, Koordinierungspflichten, Honorar und Haftung des SiGeKo fest.
Grundlage der Koordinationspflicht ist BaustellV § 3 Abs. 1, der die Bestellung getrennt für die Planungsphase und die Ausführungsphase vorschreibt. Der Koordinator erstellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) nach BaustellV § 3 Abs. 2 und veranlasst bei größeren Vorhaben die Vorankündigung an die Arbeitsschutzbehörde nach BaustellV § 2 Abs. 2. Die fachliche Qualifikation des Koordinators richtet sich nach der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30, die Ausführung der Koordinationsaufgaben nach RAB 31. Trotz Bestellung des SiGeKo bleibt der Bauherr nach BaustellV § 4 für die Einhaltung der Verordnung gesamtverantwortlich. Der Vertrag konkretisiert deshalb die Pflichten aus der BaustellV und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), regelt Vergütung, Mitwirkungs- und Informationspflichten des Bauherrn sowie die Haftung des Koordinators und schafft so für beide Seiten Rechtssicherheit über Leistungsumfang und Verantwortungsabgrenzung.
Wann brauchen Sie Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV?
Ein Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden — unabhängig von Größe oder Dauer des Bauvorhabens. Die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators nach BaustellV § 3 Abs. 1 gilt auch für private Bauherren, die ein Einfamilienhaus durch verschiedene Handwerksbetriebe errichten lassen. Zusätzlich zu dieser grundsätzlichen Koordinationspflicht besteht nach BaustellV § 2 Abs. 2 eine Vorankündigungspflicht gegenüber der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, wenn das Bauvorhaben bestimmte Schwellenwerte überschreitet: mehr als 30 Arbeitstage, an denen gleichzeitig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder ein Gesamtumfang von mehr als 500 Personentagen. Darüber hinaus ist ein SiGe-Plan nach BaustellV § 3 Abs. 2 zwingend zu erstellen, wenn besondere Gefährdungen nach Anhang II BaustellV vorliegen. In der Praxis sollte der Koordinator möglichst frühzeitig in der Planungsphase bestellt werden — RAB 30 empfiehlt die Bestellung spätestens bei der Beauftragung des Architekten für die Entwurfsplanung (LP 3 HOAI 2021), damit sicherheitstechnische Aspekte von Anfang an in die Planung einfließen können. Auch Renovierungs- und Umbauarbeiten an bestehenden Gebäuden können unter die BaustellV fallen, wenn mehrere Handwerksbetriebe gleichzeitig tätig werden. Dacharbeiten sind statistisch gesehen der gefaehrlichste Bereich auf Baustellen. Abrissarbeiten erfordern immer einen SiGeKo. Temporäre Gerüste, Absicherungen und Schutznetze müssen vom SiGeKo in den SiGe-Plan einbezogen werden. Bei Bauvorhaben in der Nähe von Bahngleisen oder Hochspannungsleitungen sind zusätzliche Sicherheitsmasnahmen erforderlich, die der SiGeKo koordinieren muss. Bei Arbeitstiefen von mehr als 1,25 m (Grabungsarbeiten) gelten besondere Absicherungspflichten nach BGR 128, die im SiGe-Plan zu berücksichtigen sind. Die Koordinationspflicht des SiGeKo gilt auch für Phasen, in denen Planungs- und Ausführungsarbeiten zeitlich überlappen. Bei der Beauftragung von Nachunternehmern ohne eigene Sicherheitsbeauftragte muss der SiGeKo deren Eingliederung in das Sicherheitskonzept besonders sorgfältig koordinieren.
Was gehört in Ihr Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV?
Der Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV in Deutschland muss folgende wesentliche Regelungen enthalten: erstens vollständige Parteibezeichnung (Bauherr und Koordinator) mit Qualifikationsnachweis nach RAB 30; zweitens genaue Beschreibung des zu koordinierenden Bauvorhabens und der Baustelle; drittens Abgrenzung des beauftragten Koordinierungszeitraums — Planungsphase, Ausführungsphase oder beide Phasen nach BaustellV § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2; viertens detaillierte Leistungsbeschreibung der Koordinationspflichten: Erstellung des SiGe-Plans nach BaustellV § 3 Abs. 2 und Anhang II (Gefährdungsbeurteilung), Einleitung der Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz, Erstellung und Aktualisierung der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk nach BaustellV § 3 Abs. 2 Satz 3; fünftens Koordinationspflichten auf der Baustelle nach RAB 31: regelmäßige Begehungen, Dokumentation (Begehungsberichte), Koordination der Arbeitgeber-Zusammenarbeit; sechstens Honorarregelung mit Abschlagszahlungsplan; siebtens Haftungsregelung und Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung; achtens ausdrücklicher Hinweis, dass die Bestellung des Koordinators den Bauherrn nicht von seiner Restverantwortung nach BaustellV § 4 entbindet. forms-legal.com stellt den vollständigen SiGeKo-Beauftragungsvertrag nach BaustellV bereit. Der SiGe-Plan nach BaustellV § 3 Abs. 2 muss folgende Elemente enthalten: Beschreibung des Bauvorhabens und der besonderen Gefährdungen; Terminplan für die Ausführungsphasen; Masnahmen für besondere Gefährdungen (Absturz, Einbruch, biologische Gefährdungen, Strom, Lärm); Koordinierungsmasnahmen für die Zusammenarbeit der Gewerke; Notfallplan und Erste-Hilfe-Konzept. Die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk ist ein eigenständiges Dokument, das dem Eigentümer des Gebäudes nach Fertigstellung übergeben wird. Es enthält alle für spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten relevanten Sicherheitsinformationen. Die Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 an das Amt für Arbeitsschutz ist auf dem DGUV-Formular 212-016 einzureichen und muss folgende Angaben enthalten: Art des Bauvorhabens, Adresse, Name und Anschrift des Bauherrn, Name und Anschrift des Koordinators, Baubeginn und Bauzeit, geschätzte Zahl der Arbeitnehmer. Die Begehungsberichte des SiGeKo sollten alle wesentlichen Beobachtungen und Massnahmen dokumentieren: Datum, Teilnehmer, festgestellte Mängel, geforderte Abstellmassnahmen und deren Umsetzungsfristen. Der Vertrag mit dem Baustellenkoordinator sollte klar regeln, in welcher Form und in welchen Abstaenden der Koordinator Begehungsberichte an den Bauherrn zu erstatten hat. Mindestens monatliche Begehungsberichte werden empfohlen; bei komplexen Baustellen mit höherem Unfallrisiko sind wochentliche Berichte sinnvoll. Der Koordinierungsvertrag sollte auch eine Regelung zur Vertretung des SiGeKo bei Urlaub oder Krankheit enthalten. Der Vertreter muss ebenfalls die RAB-30-Qualifikation besitzen.
So füllen Sie Ihr Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV aus
Beim Ausfüllen des Baustellenkoordinator-Vertrags nach BaustellV in Deutschland sind folgende Schritte einzuhalten: Zunächst prüfen, ob die Bestellungspflicht nach BaustellV § 3 Abs. 1 vorliegt — dies ist immer der Fall, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Im zweiten Schritt einen qualifizierten Koordinator nach RAB 30 auswählen und dessen Qualifikationsnachweis (SiGeKo-Zertifikat) vor Vertragsschluss anfordern. Drittens den beauftragten Koordinierungszeitraum festlegen: Planungsphase (Erstellung SiGe-Plan, Vorankündigung), Ausführungsphase (Koordination auf der Baustelle) oder beide Phasen. Viertens die Vergütung frei vereinbaren — es gibt keine verbindliche Honorarordnung für Koordinatoren. Richtwert: 0,2 bis 0,5 % der Bausumme. Fünftens prüfen, ob eine Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz erforderlich ist (Schwellenwerte beachten). Sechstens den Vertrag vor Beginn der Planungsphase abschließen und den Koordinator möglichst früh in den Planungsprozess einbinden. Der Koordinator muss seine Begehungen auf der Baustelle regelmäßig dokumentieren und Begehungsberichte erstellen. Bei der Beauftragung des SiGeKo sollte auch die Haftpflichtversicherung geprüft werden. Empfohlen wird eine Berufshaftpflicht mit Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. Euro je Schadensfall. Die Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 an das Amt für Arbeitsschutz muss rechtzeitig vor Baubeginn eingereicht werden. Den Koordinierungsvertrag möglichst frühzeitig abschliessen - idealerweise vor Beginn der Entwurfsplanung (LP 3 HOAI 2021), damit sicherheitstechnische Aspekte von Anfang an in die Planung einfliessen können. Beauftragung von Planungs-SiGeKo und Ausfuehrungs-SiGeKo idealerweise aus einer Hand, um Kontinuität der Koordination zu gewährleisten. Den SiGe-Plan regelmässig aktualisieren, wenn sich der Bauablauf oder die Gefährdungssituation ändert. Begehungsberichte in einer zentralen Akte ablegen und dem Bauherrn zugänglich machen. Die Kosten für den Baustellenkoordinator variieren stark je nach Projektgroesse und Dauer. Als Orientierungswert gelten 0,5-1,5 Prozent der Bausumme. Bei Kleinstprojekten (kurze Bauzeit, wenige Gewerke) können Pauschalhonorarvereinbarungen sinnvoll sein. Bei Grossprojekten wird ein Zeithonorar nach HOAI-Stundenansätzen vereinbart. Der Pauschalpreis sollte alle Koordinierungsleistungen einschliessen und keine versteckten Zusatzkosten zulaessen.
Rechtliche Anforderungen für Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV
Die rechtlichen Anforderungen an den Baustellenkoordinator in Deutschland ergeben sich aus der BaustellV, dem ArbSchG und den RAB: BaustellV § 3 Abs. 1 verpflichtet den Bauherrn zur Bestellung eines Koordinators für die Planungsphase (Nr. 1) und die Ausführungsphase (Nr. 2), sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. BaustellV § 2 Abs. 2 verpflichtet zur Vorankündigung beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz, wenn das Vorhaben mehr als 30 Arbeitstage mit gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigten oder mehr als 500 Personentage umfasst. BaustellV Anhang II listet besondere Gefährdungen, die die Erstellung eines SiGe-Plans nach BaustellV § 3 Abs. 2 zwingend machen: Arbeiten mit Absturzgefahr über 2 m, Erdeinbruchgefahr, Arbeiten im Bereich biologischer Gefährdungen und Hochspannungsleitungen. Die Qualifikation des Koordinators richtet sich nach RAB 30: gefordert sind eine bautechnische Ausbildung (Ingenieur, Techniker oder Meister im Bauwesen) mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung sowie ein SiGeKo-Lehrgang (min. 20 Stunden Grundlehrgang nach DGUV Information 212-016). Der Bauherr bleibt nach BaustellV § 4 trotz Bestellung des Koordinators für die Einhaltung der BaustellV gesamtverantwortlich. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach BaustellV § 8 bis zu 5.000 Euro sowie Ordnungswidrigkeitsverfahren durch das Amt für Arbeitsschutz. Die BaustellV tritt neben das ArbSchG und ersetzt es nicht. Das allgemeine Arbeitsschutzrecht gilt weiterhin. Bauherren, die als Arbeitgeber auf der Baustelle eigene Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen gleichzeitig den Vorschriften des ArbSchG § 5 (Gefährdungsbeurteilung) und der DGUV-Vorschriften. Bei einem schweren Arbeitsunfall auf der Baustelle ermitteln die Staatsanwaltschaft und die BG BAU parallel. Der Bauherr muss nachweisen, dass er seiner Organisationspflicht (SiGeKo bestellen, SiGe-Plan erstellen, Vorankündigung einreichen) nachgekommen ist. Das Unterlassen der Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 ist eine eigenständige Ordnungswidrigkeit. Bei Wiederholungsverstaessen oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann das Amt für Arbeitsschutz den Baustopp anordnen. Der SiGeKo haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung seinen Vertragspartnern gegenüber nach BGB §§ 280, 823. Er sollte daher eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Das Ordnungswidrigkeitenrecht der BaustellV sieht Buszgelder bis zu 10.000 Euro pro Verstoss vor. Bei schwerwiegenden Verstaessen oder bei Tod eines Arbeitnehmers können strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. In extremen Fällen der Vernachlässigung von Verkehrssicherungspflichten können Freiheitsstrafen verhängt werden. Der Bauherr ist als Auftraggeber für die Einhaltung der BaustellV verantwortlich, auch wenn er einen SiGeKo bestellt hat. Er muss die fachkundige Ausführung des SiGeKo überwachen und bei offensichtlichen Pflichtverletzungen einschreiten.
Häufige Fehler bei Ihrem Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV
Häufige Fehler bei der Beauftragung eines Baustellenkoordinators nach BaustellV in Deutschland sind: erstens zu späte Bestellung des Koordinators — wird der SiGeKo erst in der Ausführungsphase bestellt, fehlen die Koordinationsleistungen der Planungsphase (SiGe-Plan, Vorankündigung); zweitens fehlende Qualifikationsprüfung — nicht jeder, der sich als SiGeKo bezeichnet, erfüllt die Anforderungen der RAB 30; drittens fehlende Vorankündigung — viele Bauherren übersehen, dass bei Überschreitung der Schwellenwerte eine Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 beim Amt für Arbeitsschutz erforderlich ist; viertens Verwechslung mit Bauleiter — der Baustellenkoordinator (SiGeKo) hat andere Aufgaben als der örtliche Bauleiter nach Landesbauordnung; fünftens kein schriftlicher Vertrag — ohne schriftliche Beauftragung ist der Leistungsumfang nicht klar geregelt, was zu Streit über Pflichten und Honorar führt; sechstens fehlende Begehungsdokumentation — der Koordinator muss seine Baustellenbegehungen regelmäßig dokumentieren (Begehungsberichte nach RAB 31), um bei einem Arbeitsunfall seine pflichtgemäße Tätigkeit nachweisen zu können. Ein weiterer häufiger Fehler ist das Fehlen des SiGe-Plans bei Vorhaben mit Gefährdungen nach Anhang II BaustellV. Häufig nehmen Bauherren irrtümlicherweise an, dass der SiGe-Plan nur bei grossen Projekten erforderlich ist. Tatsächlich reicht schon eine einzige Gefährdung nach Anhang II aus. Fehlende Aktualität des SiGe-Plans: Der SiGe-Plan muss während der Ausführungsphase regelmässig aktualisiert werden. Keine Dokumentation der Baustellenbegehungen: Der Koordinator muss jede Baustellenbegehung schriftlich dokumentieren. Kein Qualifikationsnachweis: Ein SiGeKo ohne nachgewiesene RAB-30-Qualifikation verletzt die BaustellV. Zu späte Bestellung: Wird der SiGeKo erst in der Ausführungsphase bestellt, fehlen die Koordinationsleistungen der Planungsphase. Fehlende Versicherung: Ein SiGeKo ohne Berufshaftpflicht ist im Schadensfall schutzlos.
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}Häufig gestellte Fragen
Ein Baustellenkoordinator (SiGeKo) muss in Deutschland nach BaustellV § 3 Abs. 1 bestellt werden, sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden — und zwar sowohl in der Planungsphase als auch in der Ausführungsphase. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe oder Dauer des Bauvorhabens: Auch ein privater Bauherr, der ein Einfamilienhaus durch mehrere Handwerksbetriebe (Maurer, Dachdecker, Elektriker, Heizungsbauer) errichten lässt, ist grundsätzlich zur Bestellung eines Koordinators verpflichtet. Zusätzlich ist eine Vorankündigung beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz erforderlich, wenn das Vorhaben mehr als 30 Arbeitstage mit gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigten oder mehr als 500 Personentage umfasst (BaustellV § 2 Abs. 2). Der Koordinator sollte möglichst frühzeitig in der Planungsphase bestellt werden — RAB 30 empfiehlt die Bestellung spätestens bei der Beauftragung des Architekten für die Entwurfsplanung.
Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) und der örtliche Bauleiter haben in Deutschland unterschiedliche Aufgaben und Rechtsgrundlagen. Der SiGeKo nach BaustellV ist für die Koordination von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zuständig — er erstellt den SiGe-Plan, koordiniert die Zusammenarbeit der Arbeitgeber aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht und kontrolliert die Einhaltung des SiGe-Plans auf der Baustelle. Rechtsgrundlage: BaustellV, ArbSchG, RAB. Der örtliche Bauleiter nach den Landesbauordnungen (z.B. BayBO Art. 59 Abs. 2, § 59 MBO) ist für die bautechnische Ausführung zuständig — er überwacht die Ausführung nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen und ist verantwortlich, dass das Bauwerk den baurechtlichen und technischen Vorschriften entspricht. Eine Person kann beide Funktionen übernehmen, wenn sie die jeweiligen Qualifikationen erfüllt. In der Praxis sind beide Funktionen bei größeren Bauvorhaben getrennt.
Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) muss in Deutschland nach RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Nr. 30) folgende Qualifikationen nachweisen: eine bautechnische Ausbildung (z.B. Studium als Bauingenieur oder Architekt, staatlich geprüfter Bautechniker oder Meister im Handwerk Hochbau) sowie mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung im Bauwesen. Zusätzlich ist ein spezifischer SiGeKo-Lehrgang mit mindestens 20 Stunden (Grundlehrgang) nach den DGUV Informationsblättern (DGUV Information 212-016) erforderlich. Bei besonders komplexen Vorhaben (große Industriebauten, Tunnel, Brücken) empfiehlt RAB 30 einen Vertiefungslehrgang mit weiteren 16 Stunden. Die Qualifikation muss durch Zertifikate nachgewiesen werden können. Fehlt die ausreichende Qualifikation des bestellten Koordinators, verliert der Bauherr die schützende Wirkung der Delegation seiner Pflichten und kann bei Arbeitsunfällen persönlich haftbar gemacht werden.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) nach BaustellV § 3 Abs. 2 ist ein Dokument, das die besonderen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen für das Bauvorhaben beschreibt. Er muss erstellt werden, wenn auf der Baustelle besondere Gefährdungen nach Anhang II BaustellV vorliegen, insbesondere: Arbeiten mit erheblicher Absturzgefahr (über 2 m Höhe), Arbeiten im Bereich von Erdeinbruchgefahr, Arbeiten mit biologischen oder chemischen Gefährdungen sowie Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen. Der SiGe-Plan wird in der Planungsphase erstellt und muss während der Ausführungsphase an die tatsächliche Bauausführung angepasst werden (BaustellV § 3 Abs. 2 Satz 2). Inhalt nach RAB 31: Beschreibung des Bauvorhabens, Gefährdungsermittlung, Schutzmaßnahmen, Terminplanung, Ablaufplan und Koordinierungsmaßnahmen für die Zusammenarbeit der Gewerke. Der SiGe-Plan ist kein öffentliches Dokument — er wird dem Bauherrn und den betroffenen Arbeitgebern übergeben.
Ja, der Bauherr bleibt in Deutschland nach BaustellV § 4 und ArbSchG § 13 trotz Bestellung eines Koordinators für die Einhaltung der BaustellV gesamtverantwortlich. Die Bestellung des SiGeKo ist eine Delegation der operativen Koordinationspflichten, nicht aber der grundsätzlichen Verantwortung. Der Bauherr haftet weiterhin, wenn er: einen unqualifizierten Koordinator bestellt, die Koordinatorenleistungen nicht ausreichend kontrolliert oder die erforderlichen Ressourcen für die Sicherheitsmaßnahmen nicht bereitstellt. Bei Arbeitsunfällen auf der Baustelle prüfen die Berufsgenossenschaften und Ämter für Arbeitsschutz routinemäßig, ob der Bauherr seiner Bestellungspflicht nach BaustellV § 3 Abs. 1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und ob der bestellte Koordinator ausreichend qualifiziert war. Ordnungswidrigkeiten nach BaustellV § 8 können Bußgelder bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.
Das Honorar eines Baustellenkoordinators (SiGeKo) in Deutschland wird frei vereinbart — es gibt keine verbindliche Honorarordnung. In der Praxis orientieren sich die Honorare an der Bausumme, der Komplexität des Vorhabens und dem zeitlichen Aufwand. Richtwerte: Für ein einfaches Einfamilienhaus mit Bausumme 500.000 Euro und kurzer Bauzeit liegt das SiGeKo-Honorar bei 1.000 bis 3.000 Euro. Für ein großes Bürogebäude mit Bausumme 5 Mio. Euro sind 15.000 bis 30.000 Euro üblich. Als Faustregel gilt: 0,2 bis 0,5 % der Bausumme, je nach Komplexität und Dauer der Koordinierung. Die Kosten für die Erstellung des SiGe-Plans (Planungsphase) und die Koordination auf der Baustelle (Ausführungsphase) werden häufig getrennt berechnet. Bei der Auswahl des Koordinators ausschließlich nach dem Preis zu entscheiden ist nicht empfehlenswert — ein qualifizierter Koordinator kann Arbeitsunfälle verhindern und damit erheblich höhere Kosten (Baustopp, Bußgelder, Haftung) vermeiden.
Unterlässt der Bauherr in Deutschland die Bestellung eines Koordinators, obwohl die Bestellungspflicht nach BaustellV § 3 Abs. 1 vorliegt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach BaustellV § 8, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Zudem trägt der Bauherr persönlich alle Koordinationspflichten, die er nicht delegiert hat — bei einem Arbeitsunfall kann dies zu erheblicher zivilrechtlicher Haftung nach BGB §§ 823, 831 führen. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) prüft bei Arbeitsunfällen systematisch, ob ein SiGeKo bestellt war und ob dieser ordnungsgemäß tätig war. Im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen kann die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung (StGB § 229) oder fahrlässiger Tötung (StGB § 222) ermitteln. Fazit: Die Kosten für einen qualifizierten Koordinator sind im Vergleich zu den möglichen Haftungsrisiken bei einem schweren Arbeitsunfall minimal.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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