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Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV

Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV

Bundesrepublik Deutschland — BaustellV §§ 2, 3, 4; ArbSchG; RAB (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen)

Vertragsparteien

Datum: [Vertragsdatum]

§ 1 VERTRAGSPARTEIEN

Auftraggeber (Bauherr):

[Auftraggeber Name]

[Auftraggeber Adresse]

E-Mail: [Auftraggeber E-Mail]

Koordinator (SiGeKo):

[Koordinator Name]

[Koordinator Adresse]

Qualifikationsnachweis: [Koordinator Qualifikationsnachweis]

Bauvorhaben

§ 2 BAUVORHABEN UND BAUSTELLENMERKMALE

Baustelle: [Baustelle Adresse]

Beschreibung: [Bauvorhaben Beschreibung]

Beauftragter Koordinierungszeitraum: [Koordinierungszeitraum]

Pflichten des Koordinators

§ 3 PFLICHTEN DES KOORDINATORS NACH BAUSTELLV

SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) erforderlich: [SiGe-Plan Pflicht]

Der Koordinator übernimmt folgende Pflichten nach BaustellV § 3 Abs. 1 und Anhang II:

Planungsphase: (a) Koordination der Maßnahmen nach ArbSchG bei der Planung der Ausführung; (b) Erstellen des SiGe-Plans nach BaustellV § 3 Abs. 2 (sofern Anlage II-Gefährdungen vorhanden); (c) Vorbereitung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk nach BaustellV § 3 Abs. 2 Satz 3; (d) Einleitung der Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 (sofern Schwellenwerte überschritten).

Ausführungsphase: (a) Koordination der Grundsätze nach ArbSchG § 4 bei der praktischen Durchführung der Arbeiten; (b) Koordination der Anwendung des SiGe-Plans; (c) Anpassung des SiGe-Plans an die tatsächliche Bauausführung; (d) Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber auf der Baustelle nach RAB 31 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Nr. 31); (e) Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

Honorar und Zahlungsbedingungen

§ 4 HONORAR UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Koordinierungshonorar netto: [Koordinierungshonorar]

Das Honorar ist fällig nach Abschluss der jeweiligen Koordinierungsphase und Vorlage der Leistungsnachweise (Begehungsberichte, SiGe-Plan-Updates). Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt sind möglich.

Haftung und Verantwortung

§ 5 HAFTUNG UND VERANTWORTUNG

Die Bestellung des Koordinators entbindet den Bauherrn nicht von seiner Gesamtverantwortung nach BaustellV § 4 und ArbSchG § 13. Der Koordinator haftet für schuldhafte Verletzung seiner Koordinationspflichten nach BaustellV — insbesondere für mangelhafte Erstellung des SiGe-Plans und unzureichende Koordination. Der Koordinator ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 1 Mio. € je Schadensfall) zu unterhalten.

Schlussbestimmungen

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Koordinator ist verpflichtet, Baustellenbegehungen regelmäßig zu dokumentieren und dem Bauherrn Begehungsberichte zu übermitteln.

[Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse]

[Koordinator Name], [Koordinator Adresse]

Auftraggeber (Bauherr)

________________

Signature

Baustellenkoordinator (SiGeKo)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV?

Der Baustellenkoordinator-Vertrag in Deutschland regelt die Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) durch den Bauherrn nach der Baustellenverordnung (BaustellV §§ 2, 3). Der Bauherr ist verpflichtet, einen Koordinator zu bestellen, sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden; der Vertrag legt Leistungsumfang, Koordinierungspflichten, Honorar und Haftung des SiGeKo fest.

Grundlage der Koordinationspflicht ist BaustellV § 3 Abs. 1, der die Bestellung getrennt für die Planungsphase und die Ausführungsphase vorschreibt. Der Koordinator erstellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) nach BaustellV § 3 Abs. 2 und veranlasst bei größeren Vorhaben die Vorankündigung an die Arbeitsschutzbehörde nach BaustellV § 2 Abs. 2. Die fachliche Qualifikation des Koordinators richtet sich nach der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30, die Ausführung der Koordinationsaufgaben nach RAB 31. Trotz Bestellung des SiGeKo bleibt der Bauherr nach BaustellV § 4 für die Einhaltung der Verordnung gesamtverantwortlich. Der Vertrag konkretisiert deshalb die Pflichten aus der BaustellV und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), regelt Vergütung, Mitwirkungs- und Informationspflichten des Bauherrn sowie die Haftung des Koordinators und schafft so für beide Seiten Rechtssicherheit über Leistungsumfang und Verantwortungsabgrenzung.

Wann brauchen Sie Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV?

Ein Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden — unabhängig von Größe oder Dauer des Bauvorhabens. Die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators nach BaustellV § 3 Abs. 1 gilt auch für private Bauherren, die ein Einfamilienhaus durch verschiedene Handwerksbetriebe errichten lassen. Zusätzlich zu dieser grundsätzlichen Koordinationspflicht besteht nach BaustellV § 2 Abs. 2 eine Vorankündigungspflicht gegenüber der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, wenn das Bauvorhaben bestimmte Schwellenwerte überschreitet: mehr als 30 Arbeitstage, an denen gleichzeitig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder ein Gesamtumfang von mehr als 500 Personentagen. Darüber hinaus ist ein SiGe-Plan nach BaustellV § 3 Abs. 2 zwingend zu erstellen, wenn besondere Gefährdungen nach Anhang II BaustellV vorliegen. In der Praxis sollte der Koordinator möglichst frühzeitig in der Planungsphase bestellt werden — RAB 30 empfiehlt die Bestellung spätestens bei der Beauftragung des Architekten für die Entwurfsplanung (LP 3 HOAI 2021), damit sicherheitstechnische Aspekte von Anfang an in die Planung einfließen können. Auch Renovierungs- und Umbauarbeiten an bestehenden Gebäuden können unter die BaustellV fallen, wenn mehrere Handwerksbetriebe gleichzeitig tätig werden. Dacharbeiten sind statistisch gesehen der gefaehrlichste Bereich auf Baustellen. Abrissarbeiten erfordern immer einen SiGeKo. Temporäre Gerüste, Absicherungen und Schutznetze müssen vom SiGeKo in den SiGe-Plan einbezogen werden. Bei Bauvorhaben in der Nähe von Bahngleisen oder Hochspannungsleitungen sind zusätzliche Sicherheitsmasnahmen erforderlich, die der SiGeKo koordinieren muss. Bei Arbeitstiefen von mehr als 1,25 m (Grabungsarbeiten) gelten besondere Absicherungspflichten nach BGR 128, die im SiGe-Plan zu berücksichtigen sind. Die Koordinationspflicht des SiGeKo gilt auch für Phasen, in denen Planungs- und Ausführungsarbeiten zeitlich überlappen. Bei der Beauftragung von Nachunternehmern ohne eigene Sicherheitsbeauftragte muss der SiGeKo deren Eingliederung in das Sicherheitskonzept besonders sorgfältig koordinieren.

Was gehört in Ihr Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV?

Der Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV in Deutschland muss folgende wesentliche Regelungen enthalten: erstens vollständige Parteibezeichnung (Bauherr und Koordinator) mit Qualifikationsnachweis nach RAB 30; zweitens genaue Beschreibung des zu koordinierenden Bauvorhabens und der Baustelle; drittens Abgrenzung des beauftragten Koordinierungszeitraums — Planungsphase, Ausführungsphase oder beide Phasen nach BaustellV § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2; viertens detaillierte Leistungsbeschreibung der Koordinationspflichten: Erstellung des SiGe-Plans nach BaustellV § 3 Abs. 2 und Anhang II (Gefährdungsbeurteilung), Einleitung der Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz, Erstellung und Aktualisierung der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk nach BaustellV § 3 Abs. 2 Satz 3; fünftens Koordinationspflichten auf der Baustelle nach RAB 31: regelmäßige Begehungen, Dokumentation (Begehungsberichte), Koordination der Arbeitgeber-Zusammenarbeit; sechstens Honorarregelung mit Abschlagszahlungsplan; siebtens Haftungsregelung und Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung; achtens ausdrücklicher Hinweis, dass die Bestellung des Koordinators den Bauherrn nicht von seiner Restverantwortung nach BaustellV § 4 entbindet. forms-legal.com stellt den vollständigen SiGeKo-Beauftragungsvertrag nach BaustellV bereit. Der SiGe-Plan nach BaustellV § 3 Abs. 2 muss folgende Elemente enthalten: Beschreibung des Bauvorhabens und der besonderen Gefährdungen; Terminplan für die Ausführungsphasen; Masnahmen für besondere Gefährdungen (Absturz, Einbruch, biologische Gefährdungen, Strom, Lärm); Koordinierungsmasnahmen für die Zusammenarbeit der Gewerke; Notfallplan und Erste-Hilfe-Konzept. Die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk ist ein eigenständiges Dokument, das dem Eigentümer des Gebäudes nach Fertigstellung übergeben wird. Es enthält alle für spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten relevanten Sicherheitsinformationen. Die Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 an das Amt für Arbeitsschutz ist auf dem DGUV-Formular 212-016 einzureichen und muss folgende Angaben enthalten: Art des Bauvorhabens, Adresse, Name und Anschrift des Bauherrn, Name und Anschrift des Koordinators, Baubeginn und Bauzeit, geschätzte Zahl der Arbeitnehmer. Die Begehungsberichte des SiGeKo sollten alle wesentlichen Beobachtungen und Massnahmen dokumentieren: Datum, Teilnehmer, festgestellte Mängel, geforderte Abstellmassnahmen und deren Umsetzungsfristen. Der Vertrag mit dem Baustellenkoordinator sollte klar regeln, in welcher Form und in welchen Abstaenden der Koordinator Begehungsberichte an den Bauherrn zu erstatten hat. Mindestens monatliche Begehungsberichte werden empfohlen; bei komplexen Baustellen mit höherem Unfallrisiko sind wochentliche Berichte sinnvoll. Der Koordinierungsvertrag sollte auch eine Regelung zur Vertretung des SiGeKo bei Urlaub oder Krankheit enthalten. Der Vertreter muss ebenfalls die RAB-30-Qualifikation besitzen.

So füllen Sie Ihr Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV aus

Beim Ausfüllen des Baustellenkoordinator-Vertrags nach BaustellV in Deutschland sind folgende Schritte einzuhalten: Zunächst prüfen, ob die Bestellungspflicht nach BaustellV § 3 Abs. 1 vorliegt — dies ist immer der Fall, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Im zweiten Schritt einen qualifizierten Koordinator nach RAB 30 auswählen und dessen Qualifikationsnachweis (SiGeKo-Zertifikat) vor Vertragsschluss anfordern. Drittens den beauftragten Koordinierungszeitraum festlegen: Planungsphase (Erstellung SiGe-Plan, Vorankündigung), Ausführungsphase (Koordination auf der Baustelle) oder beide Phasen. Viertens die Vergütung frei vereinbaren — es gibt keine verbindliche Honorarordnung für Koordinatoren. Richtwert: 0,2 bis 0,5 % der Bausumme. Fünftens prüfen, ob eine Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz erforderlich ist (Schwellenwerte beachten). Sechstens den Vertrag vor Beginn der Planungsphase abschließen und den Koordinator möglichst früh in den Planungsprozess einbinden. Der Koordinator muss seine Begehungen auf der Baustelle regelmäßig dokumentieren und Begehungsberichte erstellen. Bei der Beauftragung des SiGeKo sollte auch die Haftpflichtversicherung geprüft werden. Empfohlen wird eine Berufshaftpflicht mit Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. Euro je Schadensfall. Die Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 an das Amt für Arbeitsschutz muss rechtzeitig vor Baubeginn eingereicht werden. Den Koordinierungsvertrag möglichst frühzeitig abschliessen - idealerweise vor Beginn der Entwurfsplanung (LP 3 HOAI 2021), damit sicherheitstechnische Aspekte von Anfang an in die Planung einfliessen können. Beauftragung von Planungs-SiGeKo und Ausfuehrungs-SiGeKo idealerweise aus einer Hand, um Kontinuität der Koordination zu gewährleisten. Den SiGe-Plan regelmässig aktualisieren, wenn sich der Bauablauf oder die Gefährdungssituation ändert. Begehungsberichte in einer zentralen Akte ablegen und dem Bauherrn zugänglich machen. Die Kosten für den Baustellenkoordinator variieren stark je nach Projektgroesse und Dauer. Als Orientierungswert gelten 0,5-1,5 Prozent der Bausumme. Bei Kleinstprojekten (kurze Bauzeit, wenige Gewerke) können Pauschalhonorarvereinbarungen sinnvoll sein. Bei Grossprojekten wird ein Zeithonorar nach HOAI-Stundenansätzen vereinbart. Der Pauschalpreis sollte alle Koordinierungsleistungen einschliessen und keine versteckten Zusatzkosten zulaessen.

Häufige Fehler bei Ihrem Baustellenkoordinator-Vertrag nach BaustellV

Häufige Fehler bei der Beauftragung eines Baustellenkoordinators nach BaustellV in Deutschland sind: erstens zu späte Bestellung des Koordinators — wird der SiGeKo erst in der Ausführungsphase bestellt, fehlen die Koordinationsleistungen der Planungsphase (SiGe-Plan, Vorankündigung); zweitens fehlende Qualifikationsprüfung — nicht jeder, der sich als SiGeKo bezeichnet, erfüllt die Anforderungen der RAB 30; drittens fehlende Vorankündigung — viele Bauherren übersehen, dass bei Überschreitung der Schwellenwerte eine Vorankündigung nach BaustellV § 2 Abs. 2 beim Amt für Arbeitsschutz erforderlich ist; viertens Verwechslung mit Bauleiter — der Baustellenkoordinator (SiGeKo) hat andere Aufgaben als der örtliche Bauleiter nach Landesbauordnung; fünftens kein schriftlicher Vertrag — ohne schriftliche Beauftragung ist der Leistungsumfang nicht klar geregelt, was zu Streit über Pflichten und Honorar führt; sechstens fehlende Begehungsdokumentation — der Koordinator muss seine Baustellenbegehungen regelmäßig dokumentieren (Begehungsberichte nach RAB 31), um bei einem Arbeitsunfall seine pflichtgemäße Tätigkeit nachweisen zu können. Ein weiterer häufiger Fehler ist das Fehlen des SiGe-Plans bei Vorhaben mit Gefährdungen nach Anhang II BaustellV. Häufig nehmen Bauherren irrtümlicherweise an, dass der SiGe-Plan nur bei grossen Projekten erforderlich ist. Tatsächlich reicht schon eine einzige Gefährdung nach Anhang II aus. Fehlende Aktualität des SiGe-Plans: Der SiGe-Plan muss während der Ausführungsphase regelmässig aktualisiert werden. Keine Dokumentation der Baustellenbegehungen: Der Koordinator muss jede Baustellenbegehung schriftlich dokumentieren. Kein Qualifikationsnachweis: Ein SiGeKo ohne nachgewiesene RAB-30-Qualifikation verletzt die BaustellV. Zu späte Bestellung: Wird der SiGeKo erst in der Ausführungsphase bestellt, fehlen die Koordinationsleistungen der Planungsphase. Fehlende Versicherung: Ein SiGeKo ohne Berufshaftpflicht ist im Schadensfall schutzlos.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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