Skip to main content

Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen

Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 631, 650a–650v; VOB/B § 4 Nr. 8; BGB § 278; MiLoG § 13

Vertragsparteien

Datum: [Vertragsdatum]

§ 1 VERTRAGSPARTEIEN

Hauptauftragnehmer (AN):

[Hauptauftragnehmer Name]

[Hauptauftragnehmer Adresse]

Handelsregisternummer: [HRB Hauptauftragnehmer]

Nachunternehmer (NU):

[Nachunternehmer Name]

[Nachunternehmer Adresse]

Handelsregisternummer: [HRB Nachunternehmer]

Leistungsgegenstand

§ 2 LEISTUNGSGEGENSTAND UND BAUVORHABEN

Bauvorhaben: [Bauvorhaben und Baustelle]

Vertragstyp: [Vertragstyp]

Leistungsbeschreibung: [Nachunternehmer Leistungsbeschreibung]

Der Nachunternehmer erbringt die beschriebenen Bauleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen, den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und der Ausführungspläne. Die Genehmigung des Hauptauftraggebers (Bauherr) zur Nachunternehmervergabe gemäß VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 liegt vor / ist bei Vertragsschluss einzuholen.

Ausführungszeiten

§ 3 AUSFÜHRUNGSZEITEN UND TERMINE

Baubeginn Nachunternehmer: [Baubeginn Nachunternehmer]

Fertigstellungstermin: [Fertigstellungstermin Nachunternehmer]

Der Nachunternehmer ist verpflichtet, die Baustelle gemäß den Terminvorgaben des Hauptauftragnehmers rechtzeitig mit geeigneten Arbeitskräften zu besetzen. Verzögert der Hauptauftragnehmer den Baubeginn des Nachunternehmers, hat der Nachunternehmer Anspruch auf Mehrkosten nach BGB § 642.

Vergütung und Zahlungsbedingungen

§ 4 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Auftragssumme netto: [Auftragssumme netto]

Zahlungsplan: [Zahlungsplan]

Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen nach BGB § 288 Abs. 2 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Gewährleistung und Haftung

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND MINDESTLOHN

Gewährleistungsfrist: [Gewährleistungsfrist Nachunternehmer] (ab Abnahme der Nachunternehmerleistung)

Der Nachunternehmer haftet für alle von ihm verursachten Mängel nach VOB/B § 13 Abs. 5 / BGB § 634 ff. sowie als Erfüllungsgehilfe des Hauptauftragnehmers nach BGB § 278 gegenüber dem Bauherrn. Der Nachunternehmer erklärt, dass er alle eingesetzten Arbeitnehmer mindestens nach dem gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG § 1 vergütet. Der Hauptauftragnehmer haftet nach MiLoG § 13 als Generalunternehmer für die Mindestlohnzahlung des Nachunternehmers gesamtschuldnerisch — der Nachunternehmer stellt den Hauptauftragnehmer von jeglichen daraus entstehenden Ansprüchen frei.

Schlussbestimmungen

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hauptauftragnehmers, sofern der Nachunternehmer Kaufmann ist. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

[Hauptauftragnehmer Name], [Hauptauftragnehmer Adresse]

[Nachunternehmer Name], [Nachunternehmer Adresse]

Hauptauftragnehmer (AN)

________________

Signature

Nachunternehmer (NU)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen?

Der Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen in Deutschland ist ein Bauwerkvertrag (BGB §§ 631, 650a ff.), mit dem ein Hauptauftragnehmer einen Teil der von ihm übernommenen Bauleistungen an ein spezialisiertes Subunternehmen weitergibt. Er regelt Leistungsumfang, Vergütung, Termine, Gewährleistung und Haftung im Verhältnis zwischen Haupt- und Nachunternehmer, während das Vertragsverhältnis zum Bauherrn unberührt bleibt; die Weitergabe setzt nach VOB/B § 4 Nr. 8 grundsätzlich die Zustimmung des Auftraggebers voraus.

Für den Hauptauftragnehmer ist die korrekte vertragliche Gestaltung haftungsentscheidend: Nach BGB § 278 haftet er dem Bauherrn für das Verschulden seines Nachunternehmers wie für eigenes. Zugleich begründet die Beauftragung von Nachunternehmern Risiken aus dem Mindestlohngesetz, da der Hauptunternehmer nach MiLoG § 13 i.V.m. AEntG § 14 als Bürge für die Mindestlohnzahlung des Nachunternehmers an dessen Arbeitnehmer haftet. Eine saubere Abgrenzung zwischen echtem Werkvertrag und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung ist nötig, um eine Nachhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV zu vermeiden. Der Vertrag regelt daher Leistungsbeschreibung, Vergütung, Termine, Gewährleistung und Haftung präzise und legt fest, dass die Bauleistung als selbstständiges Werk und nicht als bloße Personalgestellung erbracht wird, um die genannten Haftungs- und Beitragsrisiken des Hauptauftragnehmers wirksam zu begrenzen.

Wann brauchen Sie Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen?

Ein Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn ein Hauptauftragnehmer Teile seiner vertraglich übernommenen Bauleistungen an spezialisierte Fachunternehmen weitergibt. Voraussetzung für die Vergabe an einen Nachunternehmer ist nach VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 die vorherige Zustimmung des Auftraggebers (Bauherrn) — eine Klausel, die in der Praxis häufig im Hauptvertrag generell erteilt wird oder von Fall zu Fall eingeholt wird. Typische Anwendungsfälle: Generalunternehmer (GU), der den Rohbau selbst ausführt und HLS-Gewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär) und Elektroinstallation an spezialisierte Nachunternehmer vergibt; Projektentwickler mit Totalunternehmervertrag (TU), die alle Bauleistungen durch Nachunternehmer ausführen lassen; Handwerksbetrieb, der bei einem größeren Auftrag einen Teil der Arbeiten aus Kapazitätsgründen weitergibt; öffentlicher Auftraggeber, bei dem die Nachunternehmervergabe über VGVO (Vergabeverordnung) § 47 geregelt ist und Nachunternehmerverpflichtungserklärungen im Vergabeverfahren vorzulegen sind. Für jeden Nachunternehmer ist ein eigenständiger schriftlicher Vertrag aufzusetzen — mündliche Vereinbarungen sind im Streitfall schwer nachzuweisen und führen zu Unsicherheiten über Leistungsumfang, Vergütung und Gewährleistung. Für grenzüberschreitende Bauprojekte mit EU-Nachunternehmern: Entsende-Erklärung nach AEUV einholen; prüfen ob MiLoG gilt (gilt grundsätzlich für alle in Deutschland ausgeführten Arbeiten). Die SOKA-Bau (Sozialkasse des Baugewerbes) regelt tarifliche Mindestbedingungen für Betriebe des Baugewerbes nach dem BRTV Bau (Bundesrahmentarifvertrag). Ausländische Nachunternehmer aus EU-Ländern sind von der SOKA-Bau-Pflicht unter Umständen nicht befreit. Besonderes Augenmerk gilt der Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmeruberlassung (Scheinwerkvertrag): Weisungsgebundene Nachunternehmer ohne eigene Betriebsmittel können als Arbeitnehmeruberlassung nach AUG eingestuft werden, was zur Haftung des Hauptauftragnehmers für Sozialversicherungsbeiträge führt (§ 28e SGB IV). Bei kurzfristigen Einsätzen für spezifische Gewerke (z.B. Kranarbeiten, Strassenmarkierung, Spezialbohrungen) sind Stundenverrechnungsvertrage nach VOB/B § 15 eine Alternative zum klassischen Werkvertrag.

Was gehört in Ihr Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen?

Der Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen in Deutschland muss folgende wesentliche Regelungen enthalten: erstens vollständige Parteibezeichnung beider Vertragsparteien (Hauptauftragnehmer und Nachunternehmer) mit Handelsregisternummer; zweitens präzise Leistungsbeschreibung durch Verweis auf das Leistungsverzeichnis (LV), die Ausführungspläne und einschlägige DIN-Normen — unklare Leistungsbeschreibungen sind der häufigste Streitgrund im Nachunternehmerverhältnis; drittens Vertragstyp (Einheitspreis- oder Pauschalpreisvertrag) und Auftragssumme; viertens verbindliche Ausführungsfristen (Baubeginn und Fertigstellung) mit Vertragsstrafe bei Verzug nach BGB § 339; fünftens Zahlungsbedingungen nach VOB/B § 16 mit Abschlagszahlungsregelung; sechstens Gewährleistungsfrist mindestens in Höhe der Hauptvertragsfrist — in der Praxis empfehlen sich 4 Jahre nach VOB/B § 13 Abs. 4 oder 5 Jahre nach BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; siebtens Mindestlohnfreistellungsklausel nach MiLoG § 13; achtens Regelung zur Subvergabe durch den Nachunternehmer (Zustimmungspflicht); neuntens Haftungsregelungen (BGB § 278 — Nachunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Hauptauftragnehmers); zehntens Regelung zum Versicherungsschutz (Betriebshaftpflicht, Bauherrenhaftpflicht). forms-legal.com stellt den vollständigen Nachunternehmer-Vertrag nach VOB/B und BGB bereit. Weitere unverzichtbare Bestandteile des Nachunternehmervertrags: Abgrenzungsregelung zur benachbarten Gewerken (Schnittstellen); Regelung zur Baustellen-Ordnung (BaustellV, Sicherheitsregeln); Poenale (Vertragsstrafe) bei Terminverzug nach BGB § 339, max. 5 % der Auftragssumme (BGH VII ZR 42/17); Abnahmeprotokoll-Pflicht (förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 oder BGB § 640); Skonto-Vereinbarung bei frühzeitiger Zahlung (üblich: 2-3 % bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen); Sicherheitsleistung für Mängelrechte nach Abnahme (üblich: 5 % der Schlussrechnungssumme als Bankbürgschaft nach BGB § 648a); Pflicht zur Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme; Regelung zur Subvergabe durch den Nachunternehmer (Zustimmungspflicht des Hauptauftragnehmers); Datenschutzregelungen (DSGVO), soweit personenbezogene Daten von Bauherren oder Dritten verarbeitet werden. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungssicherheit ist ein wichtiges Element des Nachunternehmervertrags. Üblich ist eine Bankbürgschaft oder Bareinbehalt von 5 Prozent der Auftragsssumme, die nach Abnahme und Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben wird. Bei Grossvorhaben sind höhere Sicherheitsleistungen möglich. Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt nach BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 fünf Jahre. Nach VOB/B § 13 Abs. 4 beträgt sie ebenfalls fünf Jahre. Die Parteien können eine längere Gewährleistungsfrist vereinbaren, aber grundsätzlich keine kürzere. Bei der Abgrenzung zwischen Werkerfolg und Verschulden bei Mängeln ist der Verursachungsbeitrag des Hauptauftragnehmers (Koordinationspflicht) zu beachten.

So füllen Sie Ihr Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen aus

Beim Ausfüllen des Nachunternehmer-Vertrags im Bauwesen in Deutschland sind folgende Punkte zu beachten: Zunächst beide Vertragsparteien vollständig mit Handelsregisternummer und Vertretungsberechtigtem angeben. Im zweiten Schritt die Zustimmung des Bauherrn zur Nachunternehmervergabe nach VOB/B § 4 Nr. 8 dokumentieren. Drittens die Leistungsbeschreibung präzise formulieren — durch Verweis auf das LV (Leistungsverzeichnis), konkrete Positionen und Pläne. Bei VOB/B-Verträgen: Einheitspreis- oder Pauschalpreisvertrag klar festlegen. Für Abschlagszahlungen: Zahlungsplan auf den Leistungsfortschritt abstimmen, Fristen nach VOB/B § 16 Abs. 1 (18 Werktage ab Rechnungseingang) beachten. Gewährleistungsfrist nicht kürzer als im Hauptvertrag vereinbaren. Mindestlohnfreistellungsklausel nach MiLoG § 13 aufnehmen. Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung nach BGB § 339 vereinbaren — Höhe auf max. 5 % der Auftragssumme begrenzen (BGH-Anforderung). Vor Vertragsschluss: Bonität des Nachunternehmers prüfen (Handelsregister, Schuldnerverzeichnis) und Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung verlangen. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Vertragsstrafe: Nach BGH VII ZR 42/17 ist eine Vertragsstrafe über 5 % der Auftragssumme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach BGB § 307 unwirksam. Bei individuell ausgehandelten Verträgen kann die Vertragsstrafe höher sein. Den Zahlungsplan auf den Liquiditätsbedarf des Nachunternehmers abstimmen. Bei der Beauftragung von Nachunternehmern aus EU-Ländern: Entsende-Erklärung nach AEUV einholen. Bonitätsprüfung des Nachunternehmers vor Auftragserteilung: Handelsregister-Auszug, Schuldnerverzeichnis, Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung und Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (BG BAU). Für Nachunternehmer mit eigenem Personal: Mindestlohn-Erklärung nach MiLoG § 17, Lohnunterlagen für Kontrollen bereithalten. Den Vertrag erst nach Zustimmung des Bauherrn zur Nachunternehmervergabe nach VOB/B § 4 Nr. 8 unterzeichnen. Den Vertragsabschluss mit dem Nachunternehmer zeitlich auf die Genehmigung durch den Auftraggeber abstimmen. Bei VOB/B-Verträgen: Vorab prüfen, ob der Hauptvertrag die Weitergabe bestimmter Leistungen an Nachunternehmer einschränkt oder verbietet. Die Sicherheitsleistung des Nachunternehmers klar regeln: Bareinbehalt oder Bankbürgschaft, Höhe und Freigabebedingungen. Klare Vertragslaufzeit und Kündigungsrechte vereinbaren, einschliesslich der Folgen bei Kündigung aus wichtigem Grund nach BGB § 648a. Die Abnahme der Nachunternehmerleistung immer foermlich nach VOB/B § 12 oder BGB § 640 dokumentieren.

Häufige Fehler bei Ihrem Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen

Häufige Fehler bei Nachunternehmer-Verträgen im Bauwesen in Deutschland sind: erstens fehlende Zustimmung des Bauherrn nach VOB/B § 4 Nr. 8 — der Einsatz eines Nachunternehmers ohne Zustimmung des Auftraggebers kann zur Kündigung des Hauptvertrags nach VOB/B § 8 führen; zweitens unvollständige Leistungsbeschreibung — fehlende Verweise auf LV-Positionen und Pläne führen zu Streit über den Leistungsumfang; drittens zu kurze Gewährleistungsfrist des Nachunternehmers — ist die NU-Frist kürzer als die Hauptvertragsfrist, haftet der Hauptauftragnehmer nach Ende der NU-Frist noch gegenüber dem Bauherrn, ohne Regress nehmen zu können; viertens fehlende MiLoG-Freistellungsklausel — der Hauptauftragnehmer ist ohne Freistellung schutzlos gegenüber Mindestlohnklagen; fünftens überhöhte Vertragsstrafe — Vertragsstrafen über 5 % der Auftragssumme sind nach AGB-Recht (BGB § 307) unwirksam; sechstens keine Regelung zur Direktzahlung — ohne ausdrückliche Regelung hat der Nachunternehmer keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Bauherrn, was bei Insolvenz des Hauptauftragnehmers existenzgefährdend sein kann. Fehlende Abnahme der Nachunternehmerleistung: Ohne förmliche Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen. Unklare Schnittstellen zwischen Gewerken: Wenn nicht klar geregelt ist, wer welche Vorleistung zu erbringen hat, entstehen Streitigkeiten über zusätzliche Kosten. Keine Prüfung der Zertifikate und Eignungsnachweise: Der Nachunternehmer sollte vor Beauftragung auf Zertifikate geprüft werden. Fehlende MiLoG-Freistellungsklausel: Der Hauptauftragnehmer ist ohne Freistellung schutzlos gegenüber Mindestlohnklagen. Uberhohte Vertragsstrafe: Vertragsstrafen über 5 % der Auftragssumme sind nach AGB-Recht unwirksam. Keine Regelung zur Direktzahlung: Ohne ausdrückliche Regelung hat der Nachunternehmer keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Bauherrn. Fehlende Regelung zur Subvergabe: Unerlaubte Subvergabe durch den Nachunternehmer kann zur Kündigung des Hauptvertrags führen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 28e SGB IVDE official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/business/construction/nachunternehmer-vertrag-bauwesen-deutschland

MLA

"Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/business/construction/nachunternehmer-vertrag-bauwesen-deutschland.

BibTeX
@misc{formslegal-nachunternehmer-vertrag-bauwesen-deutschland,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen (Deutschland)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/business/construction/nachunternehmer-vertrag-bauwesen-deutschland}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid