Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 631, 650a–650v; VOB/B § 4 Nr. 8; BGB § 278; MiLoG § 13
Vertragsparteien
Datum: [Vertragsdatum]
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
Hauptauftragnehmer (AN):
[Hauptauftragnehmer Name]
[Hauptauftragnehmer Adresse]
Handelsregisternummer: [HRB Hauptauftragnehmer]
Nachunternehmer (NU):
[Nachunternehmer Name]
[Nachunternehmer Adresse]
Handelsregisternummer: [HRB Nachunternehmer]
Leistungsgegenstand
§ 2 LEISTUNGSGEGENSTAND UND BAUVORHABEN
Bauvorhaben: [Bauvorhaben und Baustelle]
Vertragstyp: [Vertragstyp]
Leistungsbeschreibung: [Nachunternehmer Leistungsbeschreibung]
Der Nachunternehmer erbringt die beschriebenen Bauleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen, den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und der Ausführungspläne. Die Genehmigung des Hauptauftraggebers (Bauherr) zur Nachunternehmervergabe gemäß VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 liegt vor / ist bei Vertragsschluss einzuholen.
Ausführungszeiten
§ 3 AUSFÜHRUNGSZEITEN UND TERMINE
Baubeginn Nachunternehmer: [Baubeginn Nachunternehmer]
Fertigstellungstermin: [Fertigstellungstermin Nachunternehmer]
Der Nachunternehmer ist verpflichtet, die Baustelle gemäß den Terminvorgaben des Hauptauftragnehmers rechtzeitig mit geeigneten Arbeitskräften zu besetzen. Verzögert der Hauptauftragnehmer den Baubeginn des Nachunternehmers, hat der Nachunternehmer Anspruch auf Mehrkosten nach BGB § 642.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
§ 4 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Auftragssumme netto: [Auftragssumme netto] €
Zahlungsplan: [Zahlungsplan]
Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen nach BGB § 288 Abs. 2 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Gewährleistung und Haftung
§ 5 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND MINDESTLOHN
Gewährleistungsfrist: [Gewährleistungsfrist Nachunternehmer] (ab Abnahme der Nachunternehmerleistung)
Der Nachunternehmer haftet für alle von ihm verursachten Mängel nach VOB/B § 13 Abs. 5 / BGB § 634 ff. sowie als Erfüllungsgehilfe des Hauptauftragnehmers nach BGB § 278 gegenüber dem Bauherrn. Der Nachunternehmer erklärt, dass er alle eingesetzten Arbeitnehmer mindestens nach dem gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG § 1 vergütet. Der Hauptauftragnehmer haftet nach MiLoG § 13 als Generalunternehmer für die Mindestlohnzahlung des Nachunternehmers gesamtschuldnerisch — der Nachunternehmer stellt den Hauptauftragnehmer von jeglichen daraus entstehenden Ansprüchen frei.
Schlussbestimmungen
§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hauptauftragnehmers, sofern der Nachunternehmer Kaufmann ist. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
[Hauptauftragnehmer Name], [Hauptauftragnehmer Adresse]
[Nachunternehmer Name], [Nachunternehmer Adresse]
Hauptauftragnehmer (AN)
________________
Signature
Nachunternehmer (NU)
________________
Signature
Was ist Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen?
Der Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen in Deutschland ist ein Bauwerkvertrag (BGB §§ 631, 650a ff.), mit dem ein Hauptauftragnehmer einen Teil der von ihm übernommenen Bauleistungen an ein spezialisiertes Subunternehmen weitergibt. Er regelt Leistungsumfang, Vergütung, Termine, Gewährleistung und Haftung im Verhältnis zwischen Haupt- und Nachunternehmer, während das Vertragsverhältnis zum Bauherrn unberührt bleibt; die Weitergabe setzt nach VOB/B § 4 Nr. 8 grundsätzlich die Zustimmung des Auftraggebers voraus.
Für den Hauptauftragnehmer ist die korrekte vertragliche Gestaltung haftungsentscheidend: Nach BGB § 278 haftet er dem Bauherrn für das Verschulden seines Nachunternehmers wie für eigenes. Zugleich begründet die Beauftragung von Nachunternehmern Risiken aus dem Mindestlohngesetz, da der Hauptunternehmer nach MiLoG § 13 i.V.m. AEntG § 14 als Bürge für die Mindestlohnzahlung des Nachunternehmers an dessen Arbeitnehmer haftet. Eine saubere Abgrenzung zwischen echtem Werkvertrag und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung ist nötig, um eine Nachhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV zu vermeiden. Der Vertrag regelt daher Leistungsbeschreibung, Vergütung, Termine, Gewährleistung und Haftung präzise und legt fest, dass die Bauleistung als selbstständiges Werk und nicht als bloße Personalgestellung erbracht wird, um die genannten Haftungs- und Beitragsrisiken des Hauptauftragnehmers wirksam zu begrenzen.
Wann brauchen Sie Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen?
Ein Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn ein Hauptauftragnehmer Teile seiner vertraglich übernommenen Bauleistungen an spezialisierte Fachunternehmen weitergibt. Voraussetzung für die Vergabe an einen Nachunternehmer ist nach VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 die vorherige Zustimmung des Auftraggebers (Bauherrn) — eine Klausel, die in der Praxis häufig im Hauptvertrag generell erteilt wird oder von Fall zu Fall eingeholt wird. Typische Anwendungsfälle: Generalunternehmer (GU), der den Rohbau selbst ausführt und HLS-Gewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär) und Elektroinstallation an spezialisierte Nachunternehmer vergibt; Projektentwickler mit Totalunternehmervertrag (TU), die alle Bauleistungen durch Nachunternehmer ausführen lassen; Handwerksbetrieb, der bei einem größeren Auftrag einen Teil der Arbeiten aus Kapazitätsgründen weitergibt; öffentlicher Auftraggeber, bei dem die Nachunternehmervergabe über VGVO (Vergabeverordnung) § 47 geregelt ist und Nachunternehmerverpflichtungserklärungen im Vergabeverfahren vorzulegen sind. Für jeden Nachunternehmer ist ein eigenständiger schriftlicher Vertrag aufzusetzen — mündliche Vereinbarungen sind im Streitfall schwer nachzuweisen und führen zu Unsicherheiten über Leistungsumfang, Vergütung und Gewährleistung. Für grenzüberschreitende Bauprojekte mit EU-Nachunternehmern: Entsende-Erklärung nach AEUV einholen; prüfen ob MiLoG gilt (gilt grundsätzlich für alle in Deutschland ausgeführten Arbeiten). Die SOKA-Bau (Sozialkasse des Baugewerbes) regelt tarifliche Mindestbedingungen für Betriebe des Baugewerbes nach dem BRTV Bau (Bundesrahmentarifvertrag). Ausländische Nachunternehmer aus EU-Ländern sind von der SOKA-Bau-Pflicht unter Umständen nicht befreit. Besonderes Augenmerk gilt der Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmeruberlassung (Scheinwerkvertrag): Weisungsgebundene Nachunternehmer ohne eigene Betriebsmittel können als Arbeitnehmeruberlassung nach AUG eingestuft werden, was zur Haftung des Hauptauftragnehmers für Sozialversicherungsbeiträge führt (§ 28e SGB IV). Bei kurzfristigen Einsätzen für spezifische Gewerke (z.B. Kranarbeiten, Strassenmarkierung, Spezialbohrungen) sind Stundenverrechnungsvertrage nach VOB/B § 15 eine Alternative zum klassischen Werkvertrag.
Was gehört in Ihr Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen?
Der Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen in Deutschland muss folgende wesentliche Regelungen enthalten: erstens vollständige Parteibezeichnung beider Vertragsparteien (Hauptauftragnehmer und Nachunternehmer) mit Handelsregisternummer; zweitens präzise Leistungsbeschreibung durch Verweis auf das Leistungsverzeichnis (LV), die Ausführungspläne und einschlägige DIN-Normen — unklare Leistungsbeschreibungen sind der häufigste Streitgrund im Nachunternehmerverhältnis; drittens Vertragstyp (Einheitspreis- oder Pauschalpreisvertrag) und Auftragssumme; viertens verbindliche Ausführungsfristen (Baubeginn und Fertigstellung) mit Vertragsstrafe bei Verzug nach BGB § 339; fünftens Zahlungsbedingungen nach VOB/B § 16 mit Abschlagszahlungsregelung; sechstens Gewährleistungsfrist mindestens in Höhe der Hauptvertragsfrist — in der Praxis empfehlen sich 4 Jahre nach VOB/B § 13 Abs. 4 oder 5 Jahre nach BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; siebtens Mindestlohnfreistellungsklausel nach MiLoG § 13; achtens Regelung zur Subvergabe durch den Nachunternehmer (Zustimmungspflicht); neuntens Haftungsregelungen (BGB § 278 — Nachunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Hauptauftragnehmers); zehntens Regelung zum Versicherungsschutz (Betriebshaftpflicht, Bauherrenhaftpflicht). forms-legal.com stellt den vollständigen Nachunternehmer-Vertrag nach VOB/B und BGB bereit. Weitere unverzichtbare Bestandteile des Nachunternehmervertrags: Abgrenzungsregelung zur benachbarten Gewerken (Schnittstellen); Regelung zur Baustellen-Ordnung (BaustellV, Sicherheitsregeln); Poenale (Vertragsstrafe) bei Terminverzug nach BGB § 339, max. 5 % der Auftragssumme (BGH VII ZR 42/17); Abnahmeprotokoll-Pflicht (förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 oder BGB § 640); Skonto-Vereinbarung bei frühzeitiger Zahlung (üblich: 2-3 % bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen); Sicherheitsleistung für Mängelrechte nach Abnahme (üblich: 5 % der Schlussrechnungssumme als Bankbürgschaft nach BGB § 648a); Pflicht zur Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme; Regelung zur Subvergabe durch den Nachunternehmer (Zustimmungspflicht des Hauptauftragnehmers); Datenschutzregelungen (DSGVO), soweit personenbezogene Daten von Bauherren oder Dritten verarbeitet werden. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungssicherheit ist ein wichtiges Element des Nachunternehmervertrags. Üblich ist eine Bankbürgschaft oder Bareinbehalt von 5 Prozent der Auftragsssumme, die nach Abnahme und Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben wird. Bei Grossvorhaben sind höhere Sicherheitsleistungen möglich. Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt nach BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 fünf Jahre. Nach VOB/B § 13 Abs. 4 beträgt sie ebenfalls fünf Jahre. Die Parteien können eine längere Gewährleistungsfrist vereinbaren, aber grundsätzlich keine kürzere. Bei der Abgrenzung zwischen Werkerfolg und Verschulden bei Mängeln ist der Verursachungsbeitrag des Hauptauftragnehmers (Koordinationspflicht) zu beachten.
So füllen Sie Ihr Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen aus
Beim Ausfüllen des Nachunternehmer-Vertrags im Bauwesen in Deutschland sind folgende Punkte zu beachten: Zunächst beide Vertragsparteien vollständig mit Handelsregisternummer und Vertretungsberechtigtem angeben. Im zweiten Schritt die Zustimmung des Bauherrn zur Nachunternehmervergabe nach VOB/B § 4 Nr. 8 dokumentieren. Drittens die Leistungsbeschreibung präzise formulieren — durch Verweis auf das LV (Leistungsverzeichnis), konkrete Positionen und Pläne. Bei VOB/B-Verträgen: Einheitspreis- oder Pauschalpreisvertrag klar festlegen. Für Abschlagszahlungen: Zahlungsplan auf den Leistungsfortschritt abstimmen, Fristen nach VOB/B § 16 Abs. 1 (18 Werktage ab Rechnungseingang) beachten. Gewährleistungsfrist nicht kürzer als im Hauptvertrag vereinbaren. Mindestlohnfreistellungsklausel nach MiLoG § 13 aufnehmen. Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung nach BGB § 339 vereinbaren — Höhe auf max. 5 % der Auftragssumme begrenzen (BGH-Anforderung). Vor Vertragsschluss: Bonität des Nachunternehmers prüfen (Handelsregister, Schuldnerverzeichnis) und Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung verlangen. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Vertragsstrafe: Nach BGH VII ZR 42/17 ist eine Vertragsstrafe über 5 % der Auftragssumme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach BGB § 307 unwirksam. Bei individuell ausgehandelten Verträgen kann die Vertragsstrafe höher sein. Den Zahlungsplan auf den Liquiditätsbedarf des Nachunternehmers abstimmen. Bei der Beauftragung von Nachunternehmern aus EU-Ländern: Entsende-Erklärung nach AEUV einholen. Bonitätsprüfung des Nachunternehmers vor Auftragserteilung: Handelsregister-Auszug, Schuldnerverzeichnis, Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung und Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (BG BAU). Für Nachunternehmer mit eigenem Personal: Mindestlohn-Erklärung nach MiLoG § 17, Lohnunterlagen für Kontrollen bereithalten. Den Vertrag erst nach Zustimmung des Bauherrn zur Nachunternehmervergabe nach VOB/B § 4 Nr. 8 unterzeichnen. Den Vertragsabschluss mit dem Nachunternehmer zeitlich auf die Genehmigung durch den Auftraggeber abstimmen. Bei VOB/B-Verträgen: Vorab prüfen, ob der Hauptvertrag die Weitergabe bestimmter Leistungen an Nachunternehmer einschränkt oder verbietet. Die Sicherheitsleistung des Nachunternehmers klar regeln: Bareinbehalt oder Bankbürgschaft, Höhe und Freigabebedingungen. Klare Vertragslaufzeit und Kündigungsrechte vereinbaren, einschliesslich der Folgen bei Kündigung aus wichtigem Grund nach BGB § 648a. Die Abnahme der Nachunternehmerleistung immer foermlich nach VOB/B § 12 oder BGB § 640 dokumentieren.
Rechtliche Anforderungen für Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen
Die rechtlichen Anforderungen an den Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen in Deutschland ergeben sich aus mehreren Rechtsquellen: BGB §§ 631 ff. (Werkvertragsrecht) und §§ 650a–650v (Bauvertragsrecht) bilden die gesetzliche Grundlage; VOB/B ergänzt bei entsprechender Vereinbarung das gesetzliche Recht; MiLoG § 13 begründet die besondere Generalunternehmerhaftung für Mindestlohnverstöße. Zentrale Vorschrift ist VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1: Nachunternehmer dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden — bei fehlender Zustimmung kann der Auftraggeber die Aufhebung des Nachunternehmervertrags verlangen (BGH VII ZR 59/19). Der Nachunternehmer handelt im Verhältnis zum Bauherrn als Erfüllungsgehilfe des Hauptauftragnehmers nach BGB § 278 — Mängel des Nachunternehmers muss der Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn wie eigene Mängel vertreten. Die Mängelrechte des Hauptauftragnehmers gegen den Nachunternehmer richten sich nach BGB §§ 634 ff. (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) oder nach VOB/B § 13, wenn VOB/B vereinbart wurde. Nach MiLoG § 13 haftet der Hauptauftragnehmer als Generalunternehmer gesamtschuldnerisch, wenn der Nachunternehmer Nettolöhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn (aktuell 12,82 Euro/Std.) zahlt — Freistellungsklauseln im Nachunternehmervertrag sind unverzichtbar. Die Generalunternehmerhaftung nach MiLoG § 13 ist eine der wichtigsten Besonderheiten des deutschen Nachunternehmerrechts. Der Hauptauftragnehmer haftet gegenüber den Arbeitnehmern des Nachunternehmers für Mindestlohnansprüche gesamtschuldnerisch, wenn der Nachunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn (12,82 Euro/Std.) nicht zahlt. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Sub-Nachunternehmer in der gesamten Kette. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 10 AZR 331/14) hat klargestellt, dass die gesamtschuldnerische Haftung des Hauptauftragnehmers kein Verschulden voraussetzt. Zur Absicherung sollte der Hauptauftragnehmer eine Mindestlohn-Erklärung des Nachunternehmers fordern und stichprobenartige Lohnunterlagen-Prüfungen nach MiLoG § 17 vornehmen. Bei Verstoss kann die Hauptzollamt-Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Buszgelder gegen den Nachunternehmer und gegen den haftenden Hauptauftragnehmer verhängen. Die Generalunternehmerhaftung gilt auch für Urlaubsbeihilfen und Mindestbeiträge zur Sozialkasse (SOKA-Bau) nach dem BRTV Bau. Bei der Beauftragung von Nachunternehmern im Rahmen öffentlicher Aufträge sind die Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts zu beachten. Nach GWB § 97 Abs. 4 muss der öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass auch die Nachunternehmer die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Die Eignung des Nachunternehmers ist nach Vergabeverordnung (VgV) § 47 zu prüfen. Bei öffentlichen Aufträgen über dem EU-Schwellenwert (5,538 Mio. Euro für Bauleistungen, Stand 2024) ist die Beauftragung von Nachunternehmern im europäischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Abnahme der Nachunternehmerleistung ist eine der wichtigsten vertragsrechtlichen Handlungen im Nachunternehmerverhaeltnis. Mit der Abnahme nach BGB § 640 oder VOB/B § 12 geht die Beweislast für Mängel vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Nur abgenommene Leistungen können ohne Einbehalt abgerechnet werden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme zu laufen.
Häufige Fehler bei Ihrem Nachunternehmer-Vertrag im Bauwesen
Häufige Fehler bei Nachunternehmer-Verträgen im Bauwesen in Deutschland sind: erstens fehlende Zustimmung des Bauherrn nach VOB/B § 4 Nr. 8 — der Einsatz eines Nachunternehmers ohne Zustimmung des Auftraggebers kann zur Kündigung des Hauptvertrags nach VOB/B § 8 führen; zweitens unvollständige Leistungsbeschreibung — fehlende Verweise auf LV-Positionen und Pläne führen zu Streit über den Leistungsumfang; drittens zu kurze Gewährleistungsfrist des Nachunternehmers — ist die NU-Frist kürzer als die Hauptvertragsfrist, haftet der Hauptauftragnehmer nach Ende der NU-Frist noch gegenüber dem Bauherrn, ohne Regress nehmen zu können; viertens fehlende MiLoG-Freistellungsklausel — der Hauptauftragnehmer ist ohne Freistellung schutzlos gegenüber Mindestlohnklagen; fünftens überhöhte Vertragsstrafe — Vertragsstrafen über 5 % der Auftragssumme sind nach AGB-Recht (BGB § 307) unwirksam; sechstens keine Regelung zur Direktzahlung — ohne ausdrückliche Regelung hat der Nachunternehmer keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Bauherrn, was bei Insolvenz des Hauptauftragnehmers existenzgefährdend sein kann. Fehlende Abnahme der Nachunternehmerleistung: Ohne förmliche Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen. Unklare Schnittstellen zwischen Gewerken: Wenn nicht klar geregelt ist, wer welche Vorleistung zu erbringen hat, entstehen Streitigkeiten über zusätzliche Kosten. Keine Prüfung der Zertifikate und Eignungsnachweise: Der Nachunternehmer sollte vor Beauftragung auf Zertifikate geprüft werden. Fehlende MiLoG-Freistellungsklausel: Der Hauptauftragnehmer ist ohne Freistellung schutzlos gegenüber Mindestlohnklagen. Uberhohte Vertragsstrafe: Vertragsstrafen über 5 % der Auftragssumme sind nach AGB-Recht unwirksam. Keine Regelung zur Direktzahlung: Ohne ausdrückliche Regelung hat der Nachunternehmer keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Bauherrn. Fehlende Regelung zur Subvergabe: Unerlaubte Subvergabe durch den Nachunternehmer kann zur Kündigung des Hauptvertrags führen.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Im Bauwesen in Deutschland ist der Hauptauftragnehmer (AN) das Unternehmen, das den Werkvertrag direkt mit dem Bauherrn (Auftraggeber) abgeschlossen hat und die Gesamtverantwortung für die vertragsgemäße Ausführung trägt. Der Nachunternehmer (NU) ist ein Subunternehmer, den der Hauptauftragnehmer beauftragt, um Teilleistungen auszuführen, für die er keine eigenen Kapazitäten hat oder die spezialisiertes Fachwissen erfordern. Der Hauptauftragnehmer haftet dem Bauherrn für alle Leistungen, also auch für die des Nachunternehmers — der Nachunternehmer handelt als Erfüllungsgehilfe des Hauptauftragnehmers nach BGB § 278. Der Nachunternehmer hat keinen direkten Vertrag mit dem Bauherrn und grundsätzlich auch keinen direkten Zahlungsanspruch gegen ihn. Der Einsatz eines Nachunternehmers bedarf nach VOB/B § 4 Nr. 8 der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers (Bauherrn).
Ja, in Deutschland muss der Auftraggeber (Bauherr) dem Einsatz eines Nachunternehmers nach VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 vorher zustimmen, wenn der Werkvertrag die VOB/B einbezieht. Die Zustimmung kann bereits im Hauptvertrag generell erteilt werden (Generalklausel), oder sie muss für jeden Nachunternehmer einzeln eingeholt werden. Bei reinen BGB-Werkverträgen ohne VOB/B besteht die Zustimmungspflicht nicht automatisch — der Hauptauftragnehmer ist grundsätzlich frei in der Wahl seiner Erfüllungsgehilfen. Praktisch enthalten jedoch auch BGB-Bauverträge häufig vertragliche Nachunternehmerlisten oder Zustimmungsvorbehalte. Bei öffentlichen Aufträgen ist die Nachunternehmervergabe nach VGVO § 47 zusätzlich vergaberechtlich geregelt — Nachunternehmererklärungen müssen im Vergabeverfahren vorgelegt werden.
Ja, der Hauptauftragnehmer haftet in Deutschland nach MiLoG § 13 gesamtschuldnerisch, wenn der Nachunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG § 1 (aktuell 12,82 Euro/Std.) nicht zahlt. Dies bedeutet: Arbeitnehmer des Nachunternehmers, die keinen oder zu wenig Lohn erhalten haben, können ihren Anspruch direkt gegen den Hauptauftragnehmer (und den Generalunternehmer) geltend machen, unabhängig davon, ob dieser selbst einen Verstoß begangen hat. Um dieses Risiko zu begrenzen, sollten im Nachunternehmervertrag: eine Erklärung des Nachunternehmers über die Mindestlohnzahlung, eine Freistellungsklausel für Ansprüche nach MiLoG § 13 und ein Sicherheitseinbehalt bis zum Nachweis der Mindestlohnzahlung vereinbart werden. Zudem sollten regelmäßige Kontrollen (z.B. Lohnunterlagen nach MiLoG § 17) vertraglich vereinbart werden.
Nein, nicht direkt. Im deutschen Baurecht haftet der Hauptauftragnehmer dem Bauherrn für alle Mängel des Bauwerks unabhängig davon, ob sie von ihm selbst oder vom Nachunternehmer verursacht wurden — der Nachunternehmer handelt als Erfüllungsgehilfe des Hauptauftragnehmers nach BGB § 278. Der Hauptauftragnehmer kann jedoch beim Nachunternehmer Regress nehmen: Er kann den Nachunternehmer auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Minderung nach BGB §§ 634 ff. / VOB/B § 13 in Anspruch nehmen. Voraussetzung: Die Gewährleistungsfrist des Nachunternehmervertrags darf noch nicht abgelaufen sein. Praktisches Problem: Wenn der Hauptauftragnehmer den Bauherrn für Mängel entschädigt hat, läuft seine Gewährleistungsfrist gegenüber dem Nachunternehmer möglicherweise schon ab. Tipp: Gewährleistungsfrist im Nachunternehmervertrag um 6 Monate länger als im Hauptvertrag vereinbaren.
Wird ein Nachunternehmer im Bauwesen in Deutschland insolvent, hat der Hauptauftragnehmer nach VOB/B § 8 Abs. 2 das Recht, den Nachunternehmervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Hauptauftragnehmer kann die bereits erbrachten Leistungen des Nachunternehmers abnehmen und vergüten sowie die Restleistungen durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen. Mehrkosten für die Fertigstellung durch einen Dritten kann der Hauptauftragnehmer vom Insolvenzverwalter des Nachunternehmers als Schadensersatz beanspruchen — allerdings ist diese Forderung in der Insolvenz in der Regel wertlos. Praxistipp: Vorauszahlungen an Nachunternehmer möglichst vermeiden; Abschlagszahlungen erst nach nachgewiesenem Leistungsfortschritt leisten; für kritische Leistungen Bürgschaften oder Bareinbehalte als Sicherheit vereinbaren. Bei öffentlichen Aufträgen: Nachunternehmer-Kette sorgfältig prüfen — Insolvenz eines Nachunternehmers kann zum Verzug gegenüber dem Auftraggeber führen.
Ein Nachunternehmer darf in Deutschland nur dann weitere Subunternehmer (Sub-Nachunternehmer) einsetzen, wenn dies im Nachunternehmervertrag ausdrücklich vereinbart ist oder der Hauptauftragnehmer zustimmt. Ohne entsprechende vertragliche Regelung muss der Hauptauftragnehmer der Sub-Vergabe zustimmen — analoges gilt wie bei der Nachunternehmervergabe nach VOB/B § 4 Nr. 8. Die Generalunternehmerhaftung nach MiLoG § 13 erstreckt sich auch auf Sub-Subunternehmer in der Kette — der Generalunternehmer haftet gesamtschuldnerisch für alle Unternehmen in der Subunternehmerkette. Bei öffentlichen Aufträgen sind alle Subunternehmer im Vergabeverfahren zu benennen. Empfehlung: Nachunternehmervertrag sollte Sub-Vergabe an Zustimmung des Hauptauftragnehmers knüpfen und Mindestlohn-Freistellungsklausel auf alle Sub-Nachunternehmer erstrecken.
Ein Nachunternehmer im Bauwesen in Deutschland sollte mindestens folgende Versicherungen haben und im Nachunternehmervertrag deren Nachweis vereinbaren: Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (üblich: 1–5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden) — Pflicht für alle Handwerksbetriebe; Bauleistungsversicherung (All-Risk) für die von ihm ausgeführten Arbeiten; bei Spezialgewerken (Elektro, Gas, Aufzüge): spezifische Berufshaftpflicht nach den jeweiligen technischen Regelwerken (z.B. VDE-Vorschriften für Elektroinstallation). Der Hauptauftragnehmer sollte sich den Versicherungsnachweis (Policenkopie) vor Baustelleneinsatz vorlegen lassen und dies vertraglich verankern. Fehlt die Betriebshaftpflicht und verursacht der Nachunternehmer einen Schaden, haftet er unbegrenzt persönlich — bei Kapitalgesellschaften ist dies theoretisch auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, was in der Praxis oft unzureichend ist.
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