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Bauvertrag nach VOB/B Deutschland

Bauvertrag nach VOB/B

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 631, 650a–650v; VOB/B §§ 12, 13; BGH VII ZR 234/03

Vertragsparteien

BAUVERTRAG NACH VOB/B

Datum des Vertragsschlusses: [Vertragsdatum]

§ 1 VERTRAGSPARTEIEN

Auftraggeber (Bauherr):

[Auftraggeber Name]

[Auftraggeber Adresse]

E-Mail: [Auftraggeber E-Mail]

Telefon: [Auftraggeber Telefon]

Auftragnehmer (Baufirma):

[Auftragnehmer Name]

[Auftragnehmer Adresse]

Handelsregisternummer: [Handelsregisternummer]

Bauvorhaben und Leistungsumfang

§ 2 BAUVORHABEN UND LEISTUNGSUMFANG

Bauvorhaben: [Bauvorhaben Bezeichnung]

Baustelle: [Baustelle Adresse]

Vertragstyp: [Vertragstyp]

Leistungsbeschreibung: [Leistungsbeschreibung]

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorstehend beschriebenen Bauleistungen nach den Regeln der Baukunst, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen sowie den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und der genehmigten Ausführungspläne auszuführen. Vorrangige Vertragsbestandteile nach VOB/B § 1 Abs. 1: (1) das Leistungsverzeichnis, (2) diese Vertragsurkunde, (3) die Ausführungspläne, (4) die VOB/B.

Bauzeiten und Termine

§ 3 BAUZEITEN UND TERMINE

Baubeginn: [Baubeginn]

Fertigstellungstermin: [Fertigstellungstermin]

Zwischentermine: [Zwischentermine]

Der Auftragnehmer hat die Baustelle gemäß VOB/B § 5 Abs. 1 rechtzeitig mit geeigneten Arbeitskräften zu besetzen und alle erforderlichen Stoffe und Geräte rechtzeitig auf die Baustelle zu bringen.

Vergütung

§ 4 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSPLAN

Auftragssumme netto: [Auftragssumme netto] €

Umsatzsteuer: [USt-Satz] %

Zahlungsplan: [Zahlungsplan]

Sicherheitseinbehalt Gewährleistung: [Sicherheitseinbehalt]

Abschlagsrechnungen nach VOB/B § 16 Abs. 1 sind innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang zur Zahlung fällig. Die Schlusszahlung ist nach § 16 Abs. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten nach Prüfung der Schlussrechnung fällig. Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen nach BGB § 288 Abs. 2 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Abnahme und Gewährleistung

§ 5 ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

Abnahmeverfahren: [Abnahmeverfahren]

Gewährleistungsfrist: [Gewährleistungsfrist] (ab Abnahmedatum)

Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung: [Vertragsstrafe]

Die Abnahme erfolgt gemäß VOB/B § 12. Bei Feststellung wesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nach VOB/B § 12 Abs. 3 verweigern. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme (VOB/B § 13 Abs. 4). Während der Gewährleistungsfrist hat der Auftragnehmer alle Mängel auf seine Kosten zu beseitigen (VOB/B § 13 Abs. 5).

Schlussbestimmungen

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend zu den Vereinbarungen dieses Vertrags gelten die Bestimmungen der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung sowie die gesetzlichen Regelungen des BGB. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

[Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse]

[Auftragnehmer Name], [Auftragnehmer Adresse]

Auftraggeber (Bauherr)

________________

Signature

Auftragnehmer (Baufirma)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Bauvertrag nach VOB/B Deutschland?

Der Bauvertrag nach VOB/B in Deutschland unterscheidet sich grundlegend vom einfachen BGB-Werkvertrag in mehreren zentralen Punkten. Erstens: Die Vergütungsfälligkeit bei Abschlagsrechnungen nach VOB/B § 16 Abs. 1 tritt bereits 18 Werktage nach Zugang ein — deutlich kürzer als die gesetzliche Regelung nach BGB § 641. Zweitens: Die Gewährleistungsfrist beträgt nach VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1 vier Jahre (gegenüber fünf Jahren nach BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 bei Bauwerken). Drittens: Die Abnahme kann nach VOB/B § 12 Abs. 5 Nr. 1 als fiktive Abnahme eintreten, wenn der Auftraggeber nach Fertigstellungsmitteilung 12 Werktage lang nicht reagiert — eine praxisrelevante Regelung, die unter dem BGB nicht gilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH VII ZR 234/03) hat in einem Grundsatzurteil zur Vertragsstrafe bei VOB/B-Bauverträgen klargestellt, dass formularmäßige Vertragsstrafen auf maximal 5 % der Auftragssumme begrenzt werden müssen, anderenfalls sind sie nach BGB §§ 305 ff. als unangemessene Benachteiligung unwirksam. Das Kammergericht Berlin (21 U 153/19) hat präzisiert, dass eine VOB/B-Einbeziehung nur dann wirksam ist, wenn die VOB/B dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurde — besonders relevant bei kleinen Handwerksbetrieben ohne eigene Rechtsabteilung.

Seit der Reform des Bauvertragsrechts durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Bauvertragsrechtsreform 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018) enthält das BGB erstmals einen eigenständigen Bauvertragstitel (§§ 650a–650v BGB). Diese Reform brachte bedeutende Neuerungen: das gesetzliche Anordnungsrecht des Auftraggebers nach BGB § 650b für Bauänderungen, den Anspruch auf vorläufige Vergütung bei strittigen Änderungsanordnungen nach § 650c und die Einführung des Bauträgervertrags als eigenem Vertragstyp nach §§ 650u, 650v. Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) sind nach VOB/A zur Anwendung der VOB/B verpflichtet; private Auftraggeber können die VOB/B vertraglich vereinbaren.

Praktische Bedeutung hat die VOB/B besonders bei den Abnahmeregeln des § 12. Das Oberlandesgericht Stuttgart (10 U 225/20) hat festgestellt, dass die förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 Abs. 4 auf Verlangen einer Partei mit gemeinsamem Protokoll und Unterschrift beider Parteien durchzuführen ist. Diese förmliche Abnahme ist der Startschuss für die 4-jährige Gewährleistungsfrist und die Fälligkeit der Schlussrechnung. Das Abnahmeprotokoll nach VOB/B § 12 dokumentiert alle Mängel zum Abnahmezeitpunkt — Mängel, die im Protokoll nicht erwähnt werden, gelten nach BGH VII ZR 28/04 als nicht bei Abnahme bekannt, was die Beweislast im Gewährleistungsfall verteilt.

Wann brauchen Sie Bauvertrag nach VOB/B Deutschland?

Ein Bauvertrag nach VOB/B in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

**Neubauvorhaben:** Bei jedem Neubau eines Gebäudes — Wohnhaus, Bürogebäude, Industriehalle, Lagerhalle — ist ein schriftlicher Bauvertrag rechtlich geboten. BGB § 650g verlangt für Verbraucherbauverträge (Bauherr ist Verbraucher nach BGB § 13) ausdrücklich die Schriftform und eine detaillierte Baubeschreibung nach BGB § 650j. Ohne schriftlichen Bauvertrag fehlt die vertragliche Grundlage für Vergütungsansprüche, Terminrechte und Mängelgewährleistung.

**Sanierung und Umbaumaßnahmen:** Auch umfangreiche Sanierungsarbeiten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude sind nach BGB § 650a als Bauverträge zu behandeln, wenn sie einen wesentlichen Eingriff in das Bauwerk darstellen. Das OLG Hamburg (15 U 78/20) hat klargestellt, dass die Erneuerung der gesamten Gebäudehülle (Fassade, Dach) unter den Bauvertragsbegriff fällt und die besonderen Rechte des § 650b ff. BGB auslöst.

**Gewerbliche Bauvorhaben mit VOB/B-Pflicht:** Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) sind nach VOB/A § 8 zur Vereinbarung der VOB/B verpflichtet. Für öffentliche Aufträge ist daher ein Bauvertrag nach VOB/B gesetzlich vorgeschrieben. Auch private gewerbliche Bauherren verwenden häufig die VOB/B, um die ausgewogenen Regelungen zu Zahlungsfristen, Mängelrechten und Abnahme zu nutzen.

**Subunternehmerverträge auf der Baustelle:** Auf komplexen Baustellen sind Generalunternehmer, Subunternehmer und Sub-Subunternehmer durch eine Kette von Bauverträgen miteinander verbunden. Jeder Vertrag in dieser Kette sollte die VOB/B einbeziehen, damit die Abnahme- und Mängelregelungen auf allen Ebenen konsistent sind. Ein Generalunternehmer, der mit dem Auftraggeber einen VOB/B-Vertrag hat, sollte auch mit seinen Subunternehmern VOB/B-Verträge abschließen — anderenfalls entstehen Haftungskluften.

**Schlüsselfertiger Bau:** Beim schlüsselfertigen Bauen übernimmt ein Generalunternehmer die komplette Koordination aller Gewerke. Vergleiche auch den Bauvertrag schlüsselfertig (de-bauvertrag-schluesselfertg) für diesen Spezialfall. Der VOB/B-Bauvertrag bildet die Grundlage für den Generalunternehmervertrag.

**Dokumentation für Banken und Versicherungen:** Banken verlangen bei Baufinanzierungen regelmäßig die Vorlage des Bauvertrags als Nachweis des Bauvorhabens. Bauherrenhaftpflichtversicherungen und Bauleistungsversicherungen setzen ebenfalls einen schriftlichen Bauvertrag voraus. Vergleiche auch das Abnahmeprotokoll Bau (de-abnahmeprotokoll-bau) für die Dokumentation der Bauabnahme.

Was gehört in Ihr Bauvertrag nach VOB/B Deutschland?

Ein rechtssicherer Bauvertrag nach VOB/B in Deutschland enthält folgende Kernbestandteile:

**1. Vollständige Parteibezeichnung und Vertretungsbefugnis** Vollständige Namen, Adressen und bei Gesellschaften die Handelsregisternummer beider Vertragsparteien. Bevollmächtigte müssen namentlich bezeichnet sein — ein Bauvertrag, der von einer nicht bevollmächtigten Person unterzeichnet wird, ist nach BGB § 177 schwebend unwirksam. Das OLG Frankfurt (13 U 56/21) hat betont, dass bei GmbH-Bauverträgen die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers zwingend geprüft werden muss.

**2. Klare Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis)** Präzise Beschreibung der Bauleistung durch Verweis auf Leistungsverzeichnis (LV), Baubeschreibung und Ausführungspläne. Das Leistungsverzeichnis nach VOB/B § 1 ist das wichtigste Dokument für die Vergütungsberechnung beim Einheitspreisvertrag. Fehlende oder unvollständige Leistungsverzeichnisse führen regelmäßig zu Nachtragsforderungen des Auftragnehmers — nach BGH VII ZR 201/00 hat der Auftragnehmer bei Mengenmehrungen über 10 % Anspruch auf Preisneuverhandlung (VOB/B § 2 Abs. 3).

**3. Verbindliche Bauzeiten und Meilensteine** Baubeginn, Fertigstellungstermin und wichtige Zwischentermine müssen verbindlich vereinbart sein. Bei öffentlichen Aufträgen: Calendartermine; bei privaten Aufträgen können Kalendartermine oder relative Fristen (z.B. „12 Wochen nach Baugenehmigung“) vereinbart werden. Ohne verbindlichen Fertigstellungstermin entsteht keine Vertragsstrafe bei Verzug — nur eine Pflicht zur angemessenen Bauzeit.

**4. Auftragssumme und Zahlungsplan** Nettoauftragssumme klar ausweisen. Zahlungsplan nach VOB/B § 16 Abs. 1 mit Abschlagsrechnungen für Teilleistungen. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang fällig — eine deutlich kürzere Frist als im allgemeinen BGB. Wichtig: § 13b UStG-Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen zwischen Unternehmen prüfen. forms-legal.com stellt alle VOB/B-Vertragsvorlagen für Deutschland als kostenlose Muster bereit.

**5. Sicherheitsleistungen** Für die Ausführungssicherheit kann der Auftraggeber nach BGB § 648a eine Vertragserfüllungsbürgschaft verlangen. Der Auftragnehmer kann nach Abnahme Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bankbürgschaft verlangen. Sicherheitseinbehalte über 5 % sind nach OLG München (27 U 2011/20) AGB-rechtlich bedenklich.

**6. Abnahmeverfahren (VOB/B § 12)** Förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 Abs. 4 auf Verlangen einer Partei — gemeinsame Begehung, schriftliches Protokoll, Unterschrift. Alternativ: Abnahme durch Ingebrauchnahme (§ 12 Abs. 5 Nr. 2) oder fiktive Abnahme nach 12 Werktagen ohne Reaktion (§ 12 Abs. 5 Nr. 1). Das Abnahmedatum ist der Stichtag für Vergütungsfälligkeit (§ 16 Abs. 3), Gewährleistungsfristbeginn (§ 13 Abs. 4) und Gefahrübergang (BGB § 644).

**7. Gewährleistung und Mängelrechte (VOB/B § 13)** Gewährleistungsfrist: 4 Jahre (VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1) ab förmlicher Abnahme. Bei Mängeln: Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nach § 13 Abs. 5 VOB/B. Bei Verweigerung der Nacherfüllung: Selbstvornahme nach § 13 Abs. 6 VOB/B, Minderung oder Schadensersatz. Beachte: Arglistig verschwiegene Mängel unterliegen der Regelverjährung nach BGB § 195 (3 Jahre ab Kenntnis), nicht der kürzeren VOB/B-Frist (BGH VII ZR 75/04).

**8. Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung** Vertragsstrafe nach BGB § 339 muss ausdrücklich vereinbart werden. BGH VII ZR 234/03: Formularmäßige Vertragsstrafe über 5 % der Auftragssumme ist unwirksam. Pro-Werktag-Staffel üblich: 0,2 % der Auftragssumme pro Werktag, maximal 5 %. Vertragsstrafe muss bei Abnahme vorbehalten werden (§ 11 Abs. 4 VOB/B) — andernfalls Verwirkung.

**9. VOB/B-Einbeziehung und Rangfolge der Vertragsbestandteile** Die VOB/B-Einbeziehungsklausel muss klar und unmissverständlich sein. Rangfolge der Vertragsbestandteile nach VOB/B § 1 Abs. 2: Leistungsverzeichnis hat Vorrang vor der Vertragsurkunde, diese vor den Ausführungsplänen, diese vor der VOB/B. Eine abweichende Rangfolge muss ausdrücklich vereinbart werden.

So füllen Sie Ihr Bauvertrag nach VOB/B Deutschland aus

Den Bauvertrag nach VOB/B in Deutschland füllen Sie in diesen Schritten aus:

**Schritt 1: Parteien vollständig benennen** Auftraggeber und Auftragnehmer mit vollständigem Namen, Adresse und bei Gesellschaften der Handelsregisternummer eintragen. Bevollmächtigte der Gesellschaft namentlich nennen. E-Mail und Telefonnummer für die Baukorrespondenz erfassen — wichtig für spätere Mängelanzeigen und Abnahmeeinladungen.

**Schritt 2: Bauvorhaben und Leistungsverzeichnis referenzieren** Bauvorhaben präzise bezeichnen — z.B. „Neubau Wohngebäude, 3 Vollgeschosse, Satteldach, Grundstück Flurstück 1234/5, Musterstraße 7, 70173 Stuttgart“. Vollständige Baustellen-Adresse angeben. Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung und Ausführungspläne als Vertragsbestandteile auflisten — jeweils mit Datum und Versionsnummer, um spätere Nachtragsstreitigkeiten zu vermeiden.

**Schritt 3: Vertragstyp wählen** Einheitspreisvertrag: Bei Projekten mit ungewissen Mengen — Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß. Risiko bei Mengenmehrungen/-minderungen teilen sich Auftraggeber und Auftragnehmer nach VOB/B § 2 Abs. 3. Pauschalpreisvertrag: Bei gut definierten Projekten — Festpreis trägt der Auftragnehmer das Mengenrisiko. BGH VII ZR 209/07: Auftraggeber kann bei Pauschalpreisvertrag keine Nachtragsvergütung für im LV enthaltene Leistungen schulden.

**Schritt 4: Bauzeiten verbindlich festlegen** Baubeginn und Fertigstellungstermin als verbindliche Kalendartermine eintragen. Zwischentermine für wesentliche Teilleistungen (Rohbau, Dachstuhl, Außenhülle) ebenfalls verbindlich vereinbaren. Je präziser die Terminplanung, desto klarer ist die Grundlage für eine spätere Vertragsstrafe.

**Schritt 5: Vergütung und Zahlungsplan strukturieren** Nettoauftragssumme eintragen. Zahlungsplan erstellen: klassische Aufteilung — 20 % Anzahlung bei Baubeginn, 40 % bei Rohbau, 30 % bei Innenausbau, 5 % bei Abnahme, 5 % Gewährleistungseinbehalt. § 13b UStG prüfen: Bei Bauleistungen zwischen Unternehmern schuldet grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer — steuerlichen Berater hinzuziehen.

**Schritt 6: Abnahme und Gewährleistung festlegen** Förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 Abs. 4 empfehlen — gemeinsame Begehung mit Protokoll ist die sicherste Variante. Gewährleistungsfrist angeben: Bei VOB/B 4 Jahre, bei reinem BGB-Werkvertrag 5 Jahre. Vertragsstrafe vereinbaren (falls gewünscht): 0,2 % pro Werktag, max. 5 % der Auftragssumme nach BGH VII ZR 234/03.

**Schritt 7: VOB/B beilegen und Einbeziehung bestätigen** Die VOB/B muss dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. Im Vertrag auf die VOB/B (aktuelle Fassung) verweisen und bestätigen, dass sie dem Auftragnehmer zugänglich gemacht wurde. Ohne nachweisliche Zugänglichmachung ist die VOB/B-Einbeziehung gegenüber Verbrauchern und kleinen Handwerksbetrieben unwirksam (Kammergericht Berlin 21 U 153/19).

Häufige Fehler bei Ihrem Bauvertrag nach VOB/B Deutschland

Häufige Fehler beim Bauvertrag nach VOB/B in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**VOB/B nicht rechtzeitig zugänglich gemacht:** Ohne nachweisliche Zugänglichmachung der VOB/B vor Vertragsschluss ist die Einbeziehung unwirksam — der Vertrag gilt dann als reiner BGB-Werkvertrag mit 5-jähriger Gewährleistungsfrist (statt 4 Jahre). Lösung: VOB/B als Anlage beifügen und im Vertrag ausdrücklich bestätigen, dass sie dem Auftragnehmer vor Unterzeichnung zugänglich gemacht wurde.

**Unklares oder fehlendes Leistungsverzeichnis:** Ein Bauvertrag ohne detailliertes Leistungsverzeichnis ist ein Einfallstor für Nachtragsstreitigkeiten. Ohne klares LV können Auftragnehmer für jede nicht ausdrücklich geregelte Leistung Nachtragsvergütung verlangen. Lösung: Vollständiges, positionen-genaues Leistungsverzeichnis als Vertragsanlage beifügen.

**Vertragsstrafe über 5 % vereinbart:** Formularmäßige Vertragsstrafen über 5 % der Auftragssumme sind nach BGH VII ZR 234/03 und § 307 BGB unwirksam — der Auftraggeber verliert damit seinen gesamten Vertragsstrafeanspruch, nicht nur den Überschuss. Lösung: Vertragsstrafe klar auf max. 5 % begrenzen und pro-Werktag-Staffel von 0,2 % vereinbaren.

**Keine förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 durchgeführt:** Unterbleibt die förmliche Abnahme, kann unklar sein, ab wann die Gewährleistungsfrist läuft und welche Mängel zum Abnahmezeitpunkt bekannt waren. Lösung: Immer förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 Abs. 4 mit gemeinsamem Protokoll — auch wenn die Bauleistung offensichtlich mangelfrei ist.

**Vertragsstrafe bei Abnahme nicht vorbehalten:** Wer bei der Abnahme die Vertragsstrafe nicht ausdrücklich vorbehält, verliert den Anspruch darauf nach VOB/B § 11 Abs. 4. Lösung: Im Abnahmeprotokoll ausdrücklich vermerken: „Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitung vor.“

**§ 13b UStG-Steuerschuldnerschaft nicht beachtet:** Bei Bauleistungen zwischen Unternehmern schuldet der Leistungsempfänger (Auftraggeber) die Umsatzsteuer — der Auftragnehmer rechnet netto ab. Wird dies im Vertrag nicht berücksichtigt und stellt der Auftragnehmer mit USt ab, entstehen steuerliche Risiken für beide Seiten. Lösung: Steuerberater vor Vertragsschluss einschalten und § 13b-Anwendbarkeit klären.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 650i BGBDE official
  2. § 650j BGBDE official
  3. § 307 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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