Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 650p–650t; HOAI 2021 §§ 6, 7; EuGH C-377/17
Vertragsparteien
ARCHITEKTENVERTRAG NACH HOAI 2021
Datum: [Vertragsdatum]
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
Auftraggeber (Bauherr):
[Auftraggeber Name]
[Auftraggeber Adresse]
E-Mail: [Auftraggeber E-Mail]
Auftragnehmer (Architekt / Büro):
[Architekten Name]
[Architekten Adresse]
Kammermitgliedschaft: [Architektenkammer Mitgliedsnummer]
Bauvorhaben und Leistungsumfang
§ 2 BAUVORHABEN UND LEISTUNGSUMFANG
Bauvorhaben: [Bauvorhaben Beschreibung]
Beauftragte Leistungsphasen nach HOAI 2021 § 34: [Leistungsphasen]
Honorarzone nach HOAI 2021 § 35: [Honorarzone]
Der Architekt verpflichtet sich, die beauftragten Leistungsphasen nach dem Leistungsbild des § 34 HOAI 2021 fachgerecht und vollständig zu erbringen. Besondere Leistungen nach § 3 Abs. 3 HOAI 2021 werden gesondert vereinbart und vergütet.
Honorar und Zahlungsbedingungen
§ 3 HONORAR UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Anrechenbare Kosten nach DIN 276: [Anrechenbare Kosten] €
Vereinbartes Architektenhonorar netto: [Vereinbartes Honorar netto] €
Nebenkosten: [Nebenkosten]
Zahlungsplan: [Zahlungsplan]
Das vereinbarte Honorar gilt nach HOAI 2021 § 7 Abs. 1 als frei vereinbarter Preis. Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 1 HOAI 2021 sind jeweils nach Abschluss einer Leistungsphase und Vorlage der Rechnung innerhalb von 30 Tagen fällig.
Haftung und Versicherung
§ 4 HAFTUNG UND BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Berufshaftpflichtversicherung des Architekten: [Berufshaftpflicht]
Der Architekt haftet für Schäden, die er durch schuldhafte Verletzung seiner Planungs- und Überwachungspflichten verursacht hat (BGB § 634 i.V.m. §§ 280, 633 analog). Die Haftung ist auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung begrenzt. Für einfache Fahrlässigkeit kann die Haftung des Architekten auf das Doppelte des Honorars begrenzt werden (BGB § 309 Nr. 7 — keine Unterschreitung gesetzlicher Mindestanforderungen).
Schlussbestimmungen
§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz des Architekten zuständig, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Änderungen bedürfen der Schriftform.
[Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse]
[Architekten Name], [Architekten Adresse]
Auftraggeber (Bauherr)
________________
Signature
Architekt / Architekturbüro
________________
Signature
Was ist Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland?
Der Architektenvertrag nach HOAI 2021 in Deutschland basiert auf dem Honorarrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021). Die HOAI 2021 ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und löst die HOAI 2013 ab — wesentliche Änderung durch das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-377/17): Der EuGH hat 2019 festgestellt, dass die bis dahin zwingenden HOAI-Mindestsätze gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Seit dieser Entscheidung sind die HOAI-Honorartabellen nur noch Orientierungsrahmen — das tatsächlich vereinbarte Honorar ist maßgeblich und kann frei unterhalb oder oberhalb der Tabellenwerte vereinbart werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die HOAI 2021 entsprechend angepasst: § 7 HOAI 2021 stellt klar, dass das Honorar frei vereinbart werden kann, jedoch die Mindestsätze und Höchstsätze der Honorartabellen als Orientierung dienen.
Das Leistungsbild des Architekten nach HOAI 2021 § 34 umfasst neun Leistungsphasen (LP 1–9): LP 1 Grundlagenermittlung (3%), LP 2 Vorplanung (7%), LP 3 Entwurfsplanung (15%), LP 4 Genehmigungsplanung (3%), LP 5 Ausführungsplanung (25%), LP 6 Vorbereitung der Vergabe (10%), LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe (4%), LP 8 Objektüberwachung und Dokumentation (32%), LP 9 Objektbetreuung (2%). Die prozentualen Anteile sind die Honorargewichtung je Phase — LP 8 (Bauüberwachung) trägt mit 32% das höchste Gewicht, da die laufende Baustellen-Überwachung der arbeitsintensivste Teil ist.
Die Honorarzone nach HOAI 2021 § 35 bestimmt den Tabellenrahmen. Für Gebäude gelten fünf Honorarzonen: Zone I (sehr geringe Planungsanforderungen) bis Zone V (sehr hohe Anforderungen, z.B. Kulturbau, aufwendige Denkmalschutzgebäude). Der Standard-Einfamilienhaus-Neubau fällt üblicherweise in Zone III. Die Einstufung erfolgt nach den Bewertungsmerkmalen des § 35 Abs. 2 HOAI 2021: Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, Anforderungen an Konstruktion und Tragwerk, Technische Ausrüstung, Ausbau und Gestaltung.
Die berufsrechtliche Stellung des Architekten in Deutschland wird durch die Landesarchitektengesetze (z.B. Bayerisches Baukammerngesetz BauKaG Bayern, Architektengesetz NRW ArchG NRW) geregelt. Nur eingetragene Mitglieder der jeweiligen Architektenkammer dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt/in“ führen. Die Architektenkammer ist auch für die Berufsaufsicht zuständig — Planungsmängel können zur Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens führen. Das OLG München (27 U 1892/20) hat klargestellt, dass die Kammermitgliedschaft des Architekten eine wesentliche Vertragsvoraussetzung ist und der Bauherr auf deren Bestehen vertrauen darf.
Wann brauchen Sie Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland?
Ein Architektenvertrag nach HOAI 2021 in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Neubauvorhaben (alle Gebäudetypen):** Jeder Neubau eines genehmigungspflichtigen Gebäudes — Wohnhaus, Bürogebäude, Gewerbebau, Produktionsstätte — erfordert in der Regel einen Architekten für die Genehmigungsplanung (LP 4). Viele Bauordnungen der Länder (z.B. BayBO Art. 48 — Bauvorlageberechtigung) verlangen, dass Baupläne für genehmigungspflichtige Vorhaben von bauvorlagenberechtigten Planern (i.d.R. Architekten) erstellt werden. Ein formeller Architektenvertrag schützt den Bauherrn vor Haftungsrisiken.
**Umbau, Modernisierung und Sanierung:** Auch bei umfangreichen Umbaumaßnahmen — Wohnungserweiterung, Dachausbau, energetische Komplettsanierung, Umnutzung — ist ein Architektenvertrag sinnvoll. BGB § 650p gilt auch für Planung von Umbauten, sofern planende Tätigkeiten geschuldet sind. Der Architekt koordiniert Fachplaner (Statik, TGA) und überwacht die Ausführung.
**Denkmalschutzgebäude:** Gebäude unter Denkmalschutz erfordern besonders qualifizierte Architekten, die Erfahrung mit Denkmalschutzbehörden und Sanierungstechniken historischer Gebäude haben. Die höhere Planungskomplexität rechtfertigt oft Honorarzone IV–V nach HOAI 2021 § 35.
**Öffentliche Gebäude und Wettbewerbe:** Öffentliche Auftraggeber (Kommunen, Landkreise, Bundesbehörden) sind nach den Vergabeordnungen (VGV, UVgO) zur Ausschreibung von Architektenleistungen verpflichtet. Vergleiche auch den Bauvertrag nach VOB/B (de-bauvertrag-vob-b) für die Ausführungsphase nach Architektenplanung.
**Dokumentation gegenüber Banken und Versicherungen:** Banken verlangen bei Baufinanzierungen oft den Architektenvertrag als Nachweis der Planungsqualität und der Kostenschätzung (DIN 276). Vergleiche auch das Abnahmeprotokoll Bau (de-abnahmeprotokoll-bau) für die Abnahme am Ende der Bauüberwachung. Gebäudeversicherungen können den Architektenvertrag als Nachweis ordnungsgemäßer Planung bei Schadensfällen verlangen.
**Klärung des Honorars vor HOAI-Streitigkeiten:** Seit dem EuGH-Urteil C-377/17 sind HOAI-Mindestsätze nicht mehr zwingend. Ohne klare Honorarvereinbarung können Streitigkeiten entstehen, wenn der Architekt später höheres Honorar fordert. Ein formeller Architektenvertrag mit klarer Honorarvereinbarung schützt den Bauherrn vor Nachforderungen.
Was gehört in Ihr Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland?
Ein rechtssicherer Architektenvertrag nach HOAI 2021 in Deutschland enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Parteiangaben und Kammermitgliedschaft** Vollständige Angaben beider Parteien. Für den Architekten: Kammermitgliedsnummer und die zuständige Architektenkammer (z.B. Architektenkammer Bayern, Architektenkammer NRW). Die Kammermitgliedschaft ist nach den Landesarchitektengesetzen Berufsausübungsvoraussetzung — Gebäudeplanung von Nicht-Mitgliedern ist ordnungswidrig und kann die Haftungsstruktur verändern.
**2. Präzise Beschreibung des Bauvorhabens** Gebäudetyp, Nutzung, Lage, Grundstücksnummer, voraussichtliche Bausumme (anrechenbare Kosten nach DIN 276). Diese Angaben bestimmen die Honorarberechnung nach HOAI 2021 §§ 4, 6. Je präziser das Bauvorhaben beschrieben ist, desto klarer ist der Leistungsumfang und desto einfacher ist die Abgrenzung von Grundleistungen (HOAI) und Besonderen Leistungen.
**3. Beauftragung der Leistungsphasen (LP 1–9 HOAI 2021 § 34)** Klare Benennung, welche Leistungsphasen beauftragt werden. Volle Beauftragung (LP 1–9) für Neubauprojekte mit Bauüberwachung; reduzierte Beauftragung (z.B. LP 1–4) für Projekte, bei denen der Bauherr die Bauaufsicht selbst übernimmt oder an ein anderes Büro vergibt. Die nicht beauftragten Leistungsphasen müssen klar ausgeschlossen sein — sonst schuldet der Architekt das vollständige HOAI-Leistungsbild. forms-legal.com bietet vollständige Architektenvertrags-Vorlagen für Deutschland kostenlos zum Download.
**4. Honorarzone und Anrechenbare Kosten** Honorarzone I–V nach HOAI 2021 § 35 für Gebäude. Anrechenbare Kosten nach DIN 276 (Kostengruppen 300 Bauwerk/Baukonstruktion + 400 Bauwerk/Technische Anlagen, ggf. 500 Außenanlagen anteilig). Das HOAI-Tabellenhonorar aus den Grundleistungstafeln der §§ 35 ff. HOAI 2021 ergibt sich aus der Kombination von anrechenbaren Kosten, Honorarzone und beauftragten Leistungsphasen.
**5. Freies Honorar nach EuGH C-377/17** Nach dem EuGH-Urteil C-377/17 und der HOAI-Novelle 2021 ist das Honorar frei vereinbar — sowohl unter- als auch oberhalb der HOAI-Tabellenmindestsätze. Die tatsächliche Vereinbarung ist maßgeblich. Empfehlung: HOAI-Tabellenhonorar als Berechnungsbasis ausweisen und dann ggf. prozentualen Auf- oder Abschlag vereinbaren.
**6. Nebenkosten nach HOAI 2021 § 14** Auslagen des Architekten (Reisekosten, Kopierkosten, Porto, Modelle) können nach HOAI 2021 § 14 gesondert abgerechnet oder pauschaliert werden. Pauschale Nebenkosten 5–7 % des Honorars sind üblich. Ohne Regelung können erhebliche Nebenkosten entstehen — insbesondere bei aufwendigen Modellen und großen Plänen.
**7. Zahlungsplan und Abschlagszahlungen** Zahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt — nach Abschluss jeder Leistungsphase fällig (HOAI 2021 § 15, BGB § 650q i.V.m. § 650m). Typisch: Vorauszahlungen für LP 1–4 (Planung), monatliche Abschläge während LP 8 (Bauüberwachung), Schlusshonorarzahlung nach LP 9.
**8. Berufshaftpflichtversicherung** Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung als Vertragsbestandteil. Mindestdeckungssummen: nach Landesarchitektengesetzen variierend (Bayern: 1,5 Mio. € Personenschäden, 500.000 € Sachschäden je Schadensfall; NRW: ähnlich). Das OLG Düsseldorf (21 U 144/19) hat betont, dass der Bauherr bei erheblichen Planungsfehlern auf den Versicherungsschutz angewiesen ist — ohne nachgewiesene Versicherung besteht das Insolvenzrisiko des Architekten.
**9. Urheberrecht (§§ 2, 31 UrhG)** Architekturpläne sind urheberrechtlich geschützte Werke nach UrhG § 2 Nr. 4 (Werke der bildenden Kunst, einschließlich Werke der Baukunst). Der Bauherr benötigt ein ausdrückliches Nutzungsrecht für die Realisierung (§ 31 UrhG). Ohne vertragliche Regelung bleibt das Urheberrecht beim Architekten — was bei Architektenstreitigkeiten zu erheblichen Problemen führen kann.
So füllen Sie Ihr Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland aus
Den Architektenvertrag nach HOAI 2021 in Deutschland füllen Sie in diesen Schritten aus:
**Schritt 1: Architekten-Qualifikation prüfen** Kammermitgliedschaft in der zuständigen Architektenkammer des Bundeslandes verifizieren. Online-Verzeichnisse: z.B. www.byak.de (Bayern), www.aknw.de (NRW). Nur Kammermitglieder dürfen Baupläne für genehmigungspflichtige Vorhaben erstellen. Prüfen Sie auch, ob die Berufshaftpflichtversicherung aktuell und ausreichend ist — Versicherungsnachweis anfordern.
**Schritt 2: Bauvorhaben beschreiben** Bauvorhaben so präzise wie möglich beschreiben: Gebäudetyp (Wohn-, Büro-, Gewerbegebäude), Brutto-Grundfläche (BGF) oder Nutzfläche (NF), voraussichtliche Bruttogeschossfläche (BGF), Anzahl der Geschosse, Lage und Grundstück. Diese Beschreibung ist Ausgangspunkt für die Kostenschätzung nach DIN 276 (Kostengruppe 300+400) und die HOAI-Honorarberechnung.
**Schritt 3: Leistungsphasen festlegen** Entscheiden Sie, welche Leistungsphasen beauftragt werden. Für ein vollständiges Bauprojekt von der Idee bis zum Einzug: LP 1–9. Für einen Bauherrn, der selbst Ausschreibung und Vergabe durchführt: LP 1–5 und LP 8–9. Für ein reines Genehmigungsverfahren: LP 1–4. Jede nicht beauftragte LP klar ausschließen.
**Schritt 4: Honorarzone bestimmen** Bauvorhaben nach den Bewertungsmerkmalen des HOAI 2021 § 35 Abs. 2 einordnen. Normaler Wohnhausneubau: Zone III. Aufwendige Neubauarchitektur mit besonderem Gestaltungsanspruch: Zone IV. Kulturbau, Denkmalschutz, industrielle Sonderarchitektur: Zone V. Im Zweifel gemeinsam mit dem Architekten einordnen — Protokoll der Einordnung als Anlage beifügen.
**Schritt 5: Anrechenbare Kosten schätzen und Honorar vereinbaren** Kostenschätzung nach DIN 276: Kostengruppen 300 (Bauwerk-Baukonstruktionskosten) und 400 (Bauwerk-Technische Anlagen) sind vollständig anrechenbar; Kostengruppe 500 (Außenanlagen) je nach Leistungsumfang anteilig. HOAI-Tabellenhonorar aus den Tafeln des Anhangs der HOAI 2021 berechnen. Nach EuGH C-377/17: frei vereinbartes Honorar kann davon abweichen — Verhandlungsargumente: Komplexität, Erfahrung des Architekten, Referenzprojekte.
**Schritt 6: Nebenkosten und Zahlungsplan vereinbaren** Nebenkosten pauschalieren (5–7 % des Honorars) oder nach Nachweis abrechnen. Zahlungsplan erstellen: nach LP-Abschluss, wobei LP 8 (32 % des Honorars) über die Bauzeit gestreckt werden kann als monatliche Abschläge. Klare Fälligkeit: 30 Tage nach Rechnungszugang.
**Schritt 7: Urheberrechtsregelung aufnehmen** Nutzungsrecht für die Realisierung des geplanten Bauwerks ausdrücklich vereinbaren (§ 31 UrhG). Empfehlung: einfaches Nutzungsrecht für die Realisierung des konkreten Bauvorhabens — ausreichend und üblich. Eine weitergehende Übertragung (Recht auf mehrfache Realisierung, Übertragung auf Dritte) bedarf einer gesonderten Vergütung nach UrhG § 32.
Rechtliche Anforderungen für Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland
Der Architektenvertrag nach HOAI 2021 in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**BGB §§ 650p–650t — Architekten- und Ingenieurvertrag (Reform 2018):** Seit 1. Januar 2018 enthält das BGB erstmals einen eigenständigen Architektenvertragstitel. BGB § 650p definiert den Architektenvertrag als Werkvertrag, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, die Leistungen zu erbringen, die nach dem vereinbarten Leistungsbild zum Ziel des Vertrags gehören. § 650r regelt das besondere Kündigungsrecht des Auftraggebers bis zur Vollendung der Grundlagenermittlung. § 650s verpflichtet den Architekten zur Zusammenarbeit mit anderen Fachplanern. § 650t schränkt die gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Auftragnehmer ein.
**HOAI 2021 — Honorarordnung:** Die HOAI 2021 regelt in §§ 3 ff. das Leistungsbild und in § 6 die Honorarberechnung auf Basis der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 und der Honorarzone. § 7 HOAI 2021 stellt klar, dass das Honorar frei vereinbart werden kann. § 15 HOAI 2021 regelt Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt. § 14 regelt Nebenkosten.
**EuGH C-377/17 — Freie Honorarvereinbarung:** Das EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 hat klargestellt, dass die bis dahin zwingenden HOAI-Mindestsätze gegen Art. 15 der EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verstoßen. Folge: Das vereinbarte Honorar ist bindend, auch wenn es unter den HOAI-Tabellenmindestsätzen liegt. Der BGH (VII ZR 201/15) hatte vor dem EuGH-Urteil noch die Mindestsätze als zwingend angesehen — diese Rechtsprechung ist durch das EuGH-Urteil überholt.
**Landesarchitektengesetze — Bauvorlageberechtigung:** Die Bauordnungen der Länder (z.B. BayBO Art. 48, MBO § 65) verlangen für genehmigungspflichtige Bauvorhaben bauvorlagenberechtigte Planer. In der Regel sind dies Architekten mit Kammermitgliedschaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 419/20) hat die Kammerpflicht als verhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit bestätigt — Schutz der Öffentlichkeit vor unqualifizierter Bauplanung rechtfertigt die Zulassungspflicht.
**Urheberrecht — Architekturschutz (UrhG §§ 2, 31, 32):** Architekturpläne und -entwürfe sind nach UrhG § 2 Nr. 4 urheberrechtlich geschützt. Der Bauherr erwirbt durch den Architektenvertrag nach § 31 UrhG ein Nutzungsrecht — i.d.R. ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Realisierung. Für Nutzung für weitere Bauprojekte oder Weiterveräußerung der Pläne ist eine gesonderte Vergütung nach § 32 UrhG fällig.
Häufige Fehler bei Ihrem Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland
Häufige Fehler beim Architektenvertrag nach HOAI 2021 in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Honorar ohne Bezug zu anrechenbaren Kosten vereinbart:** Wird ein pauschales Honorar ohne Bezug zu den anrechenbaren Kosten nach DIN 276 vereinbart, entstehen bei Kostenüberschreitungen Streitigkeiten. Lösung: Honorar auf Basis der aktuellen Kostenschätzung vereinbaren und Anpassungsklausel für den Fall erheblicher Kostenabweichungen (> 10 %) aufnehmen.
**Leistungsphasen unklar vereinbart:** Pauschale Formulierungen wie „alle Planungsleistungen“ ohne Bezug auf HOAI-Leistungsphasen führen zu Unklarheiten. Ohne klare Beauftragung schuldet der Architekt das vollständige HOAI-Leistungsbild (LP 1–9). Lösung: Jede beauftrage Leistungsphase einzeln benennen — und nicht beauftragte explizit ausschließen.
**Kammermitgliedschaft nicht geprüft:** Ein Vertrag mit einem Planer, der keine Kammermitgliedschaft hat, kann dazu führen, dass die erstellten Pläne keine Genehmigungsfähigkeit haben — die Baubehörde lehnt die Pläne ab. Lösung: Immer vor Vertragsschluss die Kammermitgliedschaft im Online-Verzeichnis der zuständigen Architektenkammer prüfen.
**Berufshaftpflicht nicht aktuell oder unzureichend:** Bei einem Planungsfehler (z.B. Statikfehler, falsche Brandschutzplanung) kann der Schaden schnell die Deckungssumme einer veralteten oder zu niedrigen Versicherung übersteigen. Lösung: Immer aktuellen Versicherungsnachweis anfordern und Deckungssumme mit der voraussichtlichen Bausumme abgleichen.
**Keine Urheberrechtsregelung im Vertrag:** Ohne vertragliche Regelung des Nutzungsrechts bleibt das Urheberrecht vollständig beim Architekten. Kündigt der Bauherr den Architektenvertrag im Streit, darf er die Pläne unter Umständen nicht weiternutzen und muss mit einem neuen Architekten neu beginnen. Lösung: Nutzungsrecht für die Realisierung des konkreten Bauvorhabens ausdrücklich vereinbaren.
**HOAI-Mindestsätze als zwingend angesehen:** Nach dem EuGH-Urteil C-377/17 sind die HOAI-Mindestsätze nicht mehr zwingend. Trotzdem behaupten manche Architekten in Streitigkeiten noch immer, das vereinbarte Honorar sei unwirksam und die Mindestsätze gälten automatisch. Lösung: Honorar klar und schriftlich vereinbaren — das schriftlich vereinbarte Honorar ist bindend, auch wenn es unter den HOAI-Tabellenmindestsätzen liegt (BGH VII ZR 122/19, post-EuGH).
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/business/construction/architektenvertrag-hoai-2021-muster-deutschland
"Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/business/construction/architektenvertrag-hoai-2021-muster-deutschland.
@misc{formslegal-architektenvertrag-hoai-2021-muster-deutschland,
author = {{Forms Legal}},
title = {Architektenvertrag HOAI 2021 Deutschland (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/business/construction/architektenvertrag-hoai-2021-muster-deutschland}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die wichtigste Änderung der HOAI 2021 gegenüber der HOAI 2013 ist die Abkehr von verbindlichen Mindestsätzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH C-377/17) hatte 2019 festgestellt, dass die verbindlichen HOAI-Mindestsätze gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Die HOAI 2021 trägt dem Rechnung: § 7 HOAI 2021 stellt klar, dass Honorare frei vereinbart werden können. Die Honorartabellen bleiben als Orientierungsrahmen erhalten, sind aber keine Untergrenze mehr. Weitere Änderungen: Anpassung der anrechenbaren Kosten-Schwellenwerte, Aktualisierung der Leistungsbilder an die aktuelle Planungspraxis (BIM, energetische Anforderungen), klarere Abgrenzung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Für den Auftraggeber bedeutet dies: mehr Verhandlungsspielraum beim Honorar, aber auch weniger Schutz durch gesetzliche Mindestpreise — ein guter Architektenvertrag ist deshalb wichtiger denn je.
Die anrechenbaren Kosten nach HOAI 2021 § 4 berechnen sich nach DIN 276 (Kosten im Bauwesen). Für Gebäude sind dies die Kostengruppen 300 (Bauwerk-Baukonstruktionskosten: Rohbau, Fenster, Fassade, Innenausbau) und 400 (Bauwerk-Technische Anlagen: Heizung, Sanitär, Elektro, Aufzug). Nicht vollständig anrechenbar sind: Kostengruppe 200 (Herrichten und Erschließen), 500 (Außenanlagen — je nach Leistungsumfang anteilig), 600 (Ausstattung und Kunstwerke), 700 (Baunebenkosten wie Architekthonorar selbst). Wichtig: Die anrechenbaren Kosten basieren auf der Kostenschätzung bei Vertragsschluss (LP 2/3) und werden am Ende mit den tatsächlichen Kosten abgeglichen — was zu Honorarnachzahlungen oder -rückforderungen führen kann. Empfehlung: Honorar auf Basis einer realistischen Kostenschätzung nach DIN 276 vereinbaren und Anpassungsklausel bei Kostenabweichungen aufnehmen.
Die neun Leistungsphasen nach HOAI 2021 § 34 für Gebäude sind: LP 1 Grundlagenermittlung (3% des Honorars) — Klärung der Aufgabenstellung, Bestandsaufnahme, Standortanalyse; LP 2 Vorplanung (7%) — Planungskonzept mit Vorklärung der wesentlichen städtebaulichen und gestalterischen Anforderungen; LP 3 Entwurfsplanung (15%) — durchgearbeiteter Entwurf mit Kostenschätzung nach DIN 276; LP 4 Genehmigungsplanung (3%) — Erarbeitung der Einreichpläne für die Baugenehmigungsbehörde; LP 5 Ausführungsplanung (25%) — werkstattreife Ausführungspläne für alle Gewerke; LP 6 Vorbereitung der Vergabe (10%) — Aufstellen von Leistungsverzeichnissen nach VOB/A; LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe (4%) — Einholen von Angeboten, Prüfung und Wertung; LP 8 Objektüberwachung (32%) — Bauaufsicht, Koordination aller Gewerke, Abnahme; LP 9 Objektbetreuung (2%) — Mängelüberwachung während der Gewährleistungsfrist, Zusammenstellen der Revisionsunterlagen.
Der Architekt haftet nach BGB § 634 i.V.m. §§ 280, 633 analog für Planungsmängel, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner Planungspflichten beruhen. Schuldformen: Vorsatz (selten) und Fahrlässigkeit (häufig). Typische Planungsfehler: falsche Statik, mangelhafte Brandschutzplanung, fehlerhafte Schallschutzplanung, Fehler bei der Baugenehmigungsplanung. Besonderheit beim Architektenvertrag: Der Architekt schuldet nicht nur fehlerfreie Pläne, sondern auch die Koordination der Fachplaner und die Bauüberwachung (LP 8). Das OLG Hamburg (15 U 44/19) hat klargestellt, dass der Architekt bei der Bauüberwachung nach LP 8 eine besonders intensive Prüfpflicht bei sicherheitsrelevanten Bauteilen hat — er muss nicht jede Handgriff überwachen, aber kritische Phasen (Betonierung, Dachstuhlaufrichtung, Installation von Sicherheitsanlagen) persönlich kontrollieren. Verjährung von Architektenleistungen: 5 Jahre nach BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 (da Leistungen am Bauwerk), beginnend mit der Abnahme.
Der Bauherr kann den Architektenvertrag nach BGB § 648 jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Folge: Der Architekt kann das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen — für nicht erbrachte Leistungsphasen ist der Architekt so zu stellen, als hätte er sie erbracht, minus tatsächlich eingesparten Kosten. Praktisch: Das Honorar für nicht erbrachte LP wird regelmäßig auf etwa 95 % des Vertragshonorars geschätzt (5 % ersparte Aufwendungen pauschal). BGB § 650r gibt dem Bauherrn ein besonderes Kündigungsrecht nach Ablauf der Grundlagenermittlung (LP 1): Stimmt der Auftraggeber nicht zu, kann er ohne Schadensersatz kündigen. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB — z.B. wiederholte Leistungsverzögerungen, schwerwiegende Planungsfehler oder Vertrauensbruch — berechtigt zur Kündigung ohne Resthonorar. Das OLG Köln (11 U 234/20) hat klargestellt, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Architekt nachweislich falsche Kostenangaben gemacht hat, auf die der Bauherr seine Investitionsentscheidung gestützt hat.
Building Information Modeling (BIM) ist eine digitale Planungsmethode, bei der alle Planungsdaten eines Bauwerks in einem einheitlichen Datenmodell zusammengeführt werden — Geometrie, Materialien, Kosten, Zeitplanung, Energiedaten. BIM ist in der HOAI 2021 nicht explizit als Pflichtleistung aufgeführt — es gilt als Besondere Leistung nach § 3 Abs. 3 HOAI 2021, die zusätzlich vereinbart und vergütet werden muss. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat BIM ab bestimmten Schwellenwerten für öffentliche Bundesbauten verpflichtend gemacht (BIM-Stufenplan 2021). Für private Bauherren ist BIM freiwillig, wird aber zunehmend von größeren Bauunternehmen verlangt, da es die Koordination zwischen Architekt, Statiker und technischen Fachplanern erheblich verbessert. Empfehlung: BIM-Anforderungen (LOD-Stufe, Software-Standard IFC 4.x, Datenaustauschprotokoll) im Architektenvertrag als Besondere Leistung ausdrücklich vereinbaren und vergüten.
Sowohl Architekten- als auch Ingenieurverträge werden durch BGB §§ 650p–650t geregelt. Der Unterschied liegt im Leistungsgegenstand: Der Architektenvertrag nach HOAI 2021 Teil 3 (§§ 33–43) umfasst die Gebäude- und Innenraumplanung (LP 1–9) sowie Freianlagen (§§ 38 ff.) und Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen. Der Ingenieurvertrag nach HOAI 2021 Teile 4–5 umfasst Fachplanerleistungen: Tragwerksplanung (Statik, §§ 49–52), Technische Ausrüstung/TGA (Heizung, Sanitär, Elektro, §§ 53–56), Gebäudetechnik. Honorarordnung gilt für beide gleich — Honorarzonen I–V, anrechenbare Kosten nach DIN 276, Leistungsphasen. In der Praxis beauftragen Bauherren für ein Neubauprojekt typischerweise: (1) Architekten für Gesamtplanung und Bauüberwachung, (2) Statiker/Tragwerksplaner, (3) TGA-Fachplaner. Koordinationsverantwortung liegt nach BGB § 650s beim Auftragnehmer, der die Gesamtplanung übernommen hat — i.d.R. der Architekt.
Ja, das Urheberrecht des Architekten an seinen Entwürfen und Plänen erlischt nicht durch Kündigung des Architektenvertrags. Nach UrhG § 2 Nr. 4 sind Werke der Baukunst einschließlich Pläne urheberrechtlich geschützt. Das Nutzungsrecht, das der Bauherr durch den Architektenvertrag erhält, ist ein vertragliches Nutzungsrecht nach § 31 UrhG — es erlischt bei Kündigung des Vertrags grundsätzlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das OLG Frankfurt (11 U 102/20) hat klargestellt: Kündigt der Bauherr den Architektenvertrag, darf er die bis dahin erstellten Pläne nur dann weiternutzen, wenn im Vertrag ein entsprechendes Nutzungsrecht für diesen Fall vereinbart wurde oder wenn er das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen vollständig bezahlt hat und ein konkludentes Nutzungsrecht entsteht. Empfehlung: Im Architektenvertrag ausdrücklich regeln, dass das Nutzungsrecht zur Realisierung des Bauvorhabens auch nach Vertragsbeendigung fortbesteht, sobald das Honorar für die erbrachten Leistungen vollständig bezahlt wurde.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Bauvertrag nach VOB/B Deutschland
Vollständiger Bauvertrag nach VOB/B für Deutschland — BGB §§ 631, 650a–650v, VOB/B §§ 12 und 13 (Mängelrechte). Mit Zahlungsplan, Abnahmeverfahren, Gewährleistungsfristen und Vertragsstrafe nach BGH VII ZR 234/03.
Architektenvertrag Deutschland (HOAI)
Professioneller Architektenvertrag für Deutschland nach HOAI §§1-55 und BGB §§631-651. Regelt Leistungsphasen, Honorar, Haftung und Gewährleistung bei Architekturleistungen.
Bauvertrag Allgemein
Allgemeiner Bauvertrag nach BGB Paragraphen 650a-650v und VOB/B fuer Neubau, Umbau und Sanierung in Deutschland. Mit Leistungsbeschreibung, Terminplan, Abnahme- und Gewaehrleistungsregelungen.
Bauabnahmeprotokoll
Förmliches Bauabnahmeprotokoll nach BGB § 640 und VOB/B § 12 für Deutschland. Mit Mängelliste, Vorbehaltserklärung und Nachbesserungsfristen.