Wohnrecht Verzicht Österreich
ABGB §§521–530; GBG §20
VERZICHTSERKLÄRUNG UND LÖSCHUNGSBEWILLIGUNG WOHNRECHT
Errichtet zu [Ort], am [Datum der notariellen Beglaubigung] Verzichtender (Wohnrechtsinhaber): [Wohnrechtsinhaber Name] geboren am [Geburtsdatum Wohnrechtsinhaber] [Adresse Wohnrechtsinhaber] Begünstigter (Liegenschaftseigentümer): [Eigentümer Name] geboren am [Geburtsdatum Eigentümer] [Adresse Eigentümer]
§ 1 – Liegenschaft
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Liegenschaft: Einlagezahl (EZ): [Einlagezahl] Katastralgemeinde (KG): [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer: [Grundstücksnummer] Adresse: [Liegenschaftsadresse] (im Folgenden: „Liegenschaft“)
§ 2 – Bestehendes Wohnrecht
Dem Verzichtenden steht an der Liegenschaft ein Wohnrecht nach ABGB §521 zu. Art des Wohnrechts: [Wohnrecht Typ].
Das dingliche Wohnrecht ist im Grundbuch unter der Tagebuchzahl [Tagebuchzahl] eingetragen.
Das Wohnrecht erstreckt sich auf folgende Räumlichkeiten: [Wohnrecht Beschreibung].
§ 3 – Verzichtserklärung und Löschungsbewilligung (ABGB §521; GBG §20, §32)
Der Verzichtende erklärt hiermit unwiderruflich, auf das ihm an der Liegenschaft EZ [Einlagezahl], KG [Katastralgemeinde], eingeräumte Wohnrecht zu verzichten.
Der Verzichtende erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung (Löschungsbewilligung gemäß GBG §32) zur Löschung dieses Wohnrechts im Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht.
Gegenleistung: [Gegenleistung]. Ablösebetrag (wenn vereinbart): EUR [Ablösebetrag EUR]. Bei Unentgeltlichkeit gilt dieser Verzicht als Schenkung nach ABGB §§938 ff.; Grunderwerbsteuer nach GrEStG §§1 ff. wird durch den beurkundenden Notar selbst berechnet.
§ 4 – Steuerklausel
Die nach GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer wird durch den beurkundenden Notar als Selbstberechnungsstelle nach GrEStG §11 berechnet und an das Finanzamt Österreich abgeführt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Grundbuchlöschung nach GBG §20.
§ 5 – Notarielle Beglaubigung und Grundbuchantrag
Die Echtheit der Unterschrift des Verzichtenden ist durch einen österreichischen Notar gemäß Notariatsordnung (NO) §§79–90 zu beglaubigen. Mit der beglaubigten Verzichtserklärung und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich ist der Antrag auf Löschung des Wohnrechts beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen.
Wohnrechtsinhaber (Verzichtender)
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Signature
Liegenschaftseigentümer (Begünstigter)
________________
Signature
Was ist Wohnrecht Verzicht Österreich?
Der Wohnrecht Verzicht ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§521–530 (JGS Nr. 946/1811); GBG §20 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Sachenrecht unterscheidet das dingliche Wohnrecht als im Grundbuch (C-Blatt, Lastenblatt) eingetragene Servitut nach ABGB §472 ff. und das schuldrechtliche Wohnrecht als bloß vertragliches Nutzungsrecht ohne Grundbucheintragung. Das dingliche Wohnrecht wirkt gegenüber jedermann (erga omnes) und folgt der Liegenschaft auch bei Eigentümerwechsel; der schuldrechtliche Nießbrauch hingegen gilt nur zwischen den Vertragsparteien und erlischt bei Veräußerung der Liegenschaft, sofern keine Nachfolgehaftung vereinbart wurde.
Der Verzicht auf ein dingliches Wohnrecht erfordert nach österreichischem Recht eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Wohnrechtsinhabers (Beglaubigung nach Notariatsordnung, NO, RGBl Nr. 75/1871, §§79–90) sowie die Eintragung der Löschung im Grundbuch durch das zuständige Bezirksgericht nach GBG §20. Ohne Grundbuchlöschung bleibt das Wohnrecht auch nach dem schuldrechtlichen Verzicht dinglich wirksam und belastet die Liegenschaft weiter. Das Bezirksgericht nimmt die Löschung auf Antrag vor; die Antragsstellung erfolgt über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) oder durch einen Notar oder Rechtsanwalt.
Wohnrechte werden in Österreich häufig im Zusammenhang mit Schenkungen von Liegenschaften unter Vorbehalt des Wohnrechts eingeräumt (ABGB §§938–956 Schenkung mit Auflage). Bei der Schenkung des Familienhauses an Kinder oder Enkel behalten sich die Eltern häufig ein lebenslanges Wohnrecht vor. Der spätere Verzicht auf dieses Wohnrecht – z.B. wenn die Eltern in ein Pflegeheim ziehen – ist ein häufiger Anwendungsfall für die Verzichtserklärung. Die steuerlichen Folgen des Wohnrechtsverzichts sind sorgfältig zu prüfen: Wird der Verzicht unentgeltlich erteilt, kann die Schenkungsmeldepflicht nach §121a BAO (BGBl Nr. 194/1961) greifen.
Das Grundbuch ist in Österreich das Kernstück des Liegenschaftsrechts. Es wird von den Bezirksgerichten nach dem Allgemeinen Grundbuchgesetz (GBG) und dem Digitalen Grundbuchgesetz (GBG-Novelle 2014) geführt und ist über das Grundbuchabfrageportal (justiz.gv.at) öffentlich zugänglich. Der Grundbuchauszug (Grundbuchabschrift) zeigt alle eingetragenen Rechte und Lasten; für den Käufer einer Liegenschaft ist die Lastenfreiheit im C-Blatt essenziell. forms-legal.com stellt eine ABGB- und GBG-konforme Mustervorlage für den Wohnrecht-Verzicht in Österreich bereit.
Von besonderer Relevanz ist der Wohnrecht-Verzicht im Kontext der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach EStG §30 ff. Ein entgeltlicher Wohnrechtsverzicht (Zahlung einer Ablöse) kann als Veräußerung eines Liegenschaftsrechts steuerpflichtig sein; der unentgeltliche Verzicht unterliegt der Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3 Abs. 1 Z 2 (Einheitswert). Der Notar als Selbstberechnungsstelle nach GrEStG §11 berechnet und entrichtet die Steuer; das Finanzamt Österreich stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
Wann brauchen Sie Wohnrecht Verzicht Österreich?
Ein Wohnrecht-Verzicht in Österreich wird in verschiedenen Lebenssituationen benötigt, in denen der bisherige Wohnrechtsinhaber sein Recht freiwillig aufgibt und die Liegenschaft unbelastet weitergegeben werden soll.
Bei Übersiedlung des Wohnrechtsinhabers in ein Pflegeheim: Der häufigste Anwendungsfall ist, wenn ältere Eltern, die sich ein lebenslanges Wohnrecht am Familienhaus vorbehalten haben, dauerhaft in ein Pflegeheim oder betreutes Wohnen übersiedeln. Für den Verkauf oder die weitere Schenkung des Hauses muss das Wohnrecht gelöscht werden; die Verzichtserklärung schafft die Voraussetzung für die Grundbuchlöschung nach GBG §20.
Bei Immobilienverkauf mit bestehendem Wohnrecht: Soll eine Liegenschaft, auf der ein Wohnrecht lastet, verkauft werden, verlangen Käufer und kreditgebende Banken typischerweise die Lastenfreiheit im C-Blatt des Grundbuchs. Ohne Wohnrechts-Verzicht ist die Liegenschaft schwer oder nur mit erheblichem Preisabschlag veräußerbar. Die Bank verweigert die Hypothekenbesicherung bei belasteter Liegenschaft.
Bei Erbschaftsauseinandersetzungen: In Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht, AußStrG §§143–185) muss das Wohnrecht des Verstorbenen aus dem Grundbuch gelöscht werden. Ist das Wohnrecht nicht erlöschen (persönliche Servituten erlöschen nach ABGB §529 mit dem Tod des Berechtigten), muss der Erbe die Löschung beim Grundbuchgericht beantragen.
Bei Wohnrechtsablöse im Rahmen einer Erbauseinandersetzung: Soll das Wohnrecht eines lebenden Elternteils im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge abgelöst werden, kann der Wohnrechtsinhaber gegen Zahlung einer einmaligen Ablöse auf das Wohnrecht verzichten. Diese Vereinbarung regelt Verzichtserklärung und Zahlungsmodalitäten.
Bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft oder Scheidung: Bei Trennung oder Scheidung kann einer der Lebensgefährten ein Wohnrecht an der gemeinsam genutzten Liegenschaft haben. Der Verzicht auf dieses Wohnrecht im Zuge der Vermögensaufteilung (ABGB §§81–98) ist Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Der Wohnrecht-Verzicht Österreich wird auch benötigt, wenn ein Wohnrecht im Rahmen einer Unternehmenssanierung oder Insolvenz aufgegeben werden muss. Ist der Wohnrechtsinhaber ein Gesellschafter einer GmbH oder AG und das Wohnrecht wurde als Teil eines Gesellschafterverhältnisses eingeräumt, kann der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) nach Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) den Verzicht im Interesse der Gläubiger fordern. Das Bezirksgericht als Insolvenzgericht und das Grundbuchgericht arbeiten in diesem Fall zusammen, um die Löschung zu veranlassen.
Was gehört in Ihr Wohnrecht Verzicht Österreich?
Ein rechtswirksamer Wohnrecht-Verzicht in Österreich nach ABGB §§521–530 und GBG §20 muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten. Der forms-legal.com Muster-Wohnrecht-Verzicht Österreich deckt alle wesentlichen Elemente ab.
Parteienbezeichnung: Vollständiger Name und Geburtsdatum des Wohnrechtsinhabers (der Verzichtende), vollständige Adresse und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer für steuerliche Zwecke. Vollständiger Name und Geburtsdatum des Liegenschaftseigentümers (Begünstigter des Verzichts) sowie Firmenbuchnummer wenn juristische Person.
Genaue Liegenschaftsbezeichnung: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG-Nummer), Grundstücksnummer(n) und Grundstücksadresse laut aktuellem Grundbuchauszug (abrufbar über justiz.gv.at). Ohne präzise Liegenschaftsbezeichnung kann das Grundbuchgericht die Löschung nicht vornehmen.
Beschreibung des aufgegebenen Wohnrechts: Angabe, ob das Wohnrecht als dingliche Dienstbarkeit im Grundbuch C-Blatt eingetragen ist (unter welcher Tagebuchzahl und welchem Datum der Eintragung) oder ob es sich um ein bloß schuldrechtliches Wohnrecht handelt. Genaue Beschreibung der Räumlichkeiten, auf die sich das Wohnrecht bezieht (z.B. gesamtes Erdgeschoß, Wohneinheit top 4).
Verzichtserklärung mit Löschungsbewilligung: Ausdrückliche Erklärung, dass der Wohnrechtsinhaber auf das Wohnrecht unwiderruflich verzichtet und der Löschung im Grundbuch ausdrücklich zustimmt. Die Löschungsbewilligung (Löschungsquittung) nach GBG §32 muss notariell beglaubigt sein; ohne notarielle Beglaubigung (nach NO §§79–90) nimmt das Bezirksgericht die Löschung nicht vor.
Gegenleistung oder Unentgeltlichkeit: Angabe, ob der Verzicht unentgeltlich (Schenkung des Wohnrechts) oder gegen Zahlung einer Ablöse (entgeltlich) erfolgt. Bei Ablösezahlung: Betrag in EUR, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeitsdatum. Steuerliche Konsequenzen: Unentgeltlicher Verzicht unterliegt der Grunderwerbsteuer nach GrEStG; entgeltlicher Verzicht kann ImmoESt nach EStG §30 auslösen.
Steuerliche Selbstberechnung und Unbedenklichkeitsbescheinigung: Hinweis, dass der Notar als Selbstberechnungsstelle nach GrEStG §11 die anfallende Grunderwerbsteuer berechnet und an das Finanzamt Österreich abführt; das Finanzamt stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, ohne die das Bezirksgericht die Grundbuchlöschung nicht vornimmt.
Notarielle Beglaubigung: Bei eingetragenem dinglichem Wohnrecht ist die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Wohnrechtsinhabers obligatorisch (GBG §32 iVm NO §§79–90). Der Notar beglaubigt, dass die Unterschrift persönlich vor dem Notar geleistet wurde. Bei Apostille für internationale Wirkung: Bezirksgericht oder Bundesministerium für Justiz (BMJ) stellen die Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961 aus.
Rechtliche Absicherung bei demenziell erkrankten Wohnrechtsinhabern: Ist der Wohnrechtsinhaber demenziell erkrankt oder hat eine Erwachsenenvertretung nach dem Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG 2017), muss der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter den Verzicht im Namen der schutzbedürftigen Person erklären. Das Bezirksgericht genehmigt den Verzicht nach §246 ABGB nur, wenn er im wohlverstandenen Interesse der vertretenen Person liegt. Ein Sachverständiger (Gutachter) kann zur Beurteilung der Vermögenssituation beigezogen werden. Ohne gerichtliche Genehmigung ist der Verzicht eines Erwachsenenvertretungsempfängers anfechtbar nach ABGB §879.
Bewertung des Wohnrechts für steuerliche Zwecke: Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nach GrEStG §§4–6 muss der Wert des Wohnrechts ermittelt werden. Maßgeblich ist nach GrEStG §6 der dreifache Einheitswert der Liegenschaft als Mindestbemessungsgrundlage oder der Kapitalwert des Wohnrechts (Jahreswert multipliziert mit dem altersabhängigen Vervielfältiger nach §16 Bewertungsgesetz, BGBl Nr. 148/1955). Der Notar als Selbstberechnungsstelle nach GrEStG §11 übernimmt diese Berechnung und die Abfuhr der Steuer; das Finanzamt Österreich stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
So füllen Sie Ihr Wohnrecht Verzicht Österreich aus
Den Wohnrecht-Verzicht in Österreich füllen Sie Schritt für Schritt aus und lassen ihn anschließend notariell beglaubigen.
Schritt 1: Grundbuchauszug besorgen. Fordern Sie einen aktuellen Grundbuchauszug (Grundbuchabschrift) über das Portal justiz.gv.at an. Dieser zeigt alle im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten im C-Blatt sowie die Eigentumsverhältnisse im B-Blatt. Halten Sie Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Grundstücksnummer(n) bereit.
Schritt 2: Parteienangaben vollständig ausfüllen. Namen und Geburtsdatum des Wohnrechtsinhabers sowie des Liegenschaftseigentümers aus Personalausweis oder Reisepass übernehmen. Bei juristischen Personen als Eigentümer: Firmenbuchauszug bereithalten.
Schritt 3: Wohnrecht genau beschreiben. Aus dem Grundbuchauszug die Tagebuchzahl und das Datum der Eintragung des Wohnrechts übernehmen. Beschreiben Sie, welche Räumlichkeiten vom Wohnrecht umfasst waren (z.B. Wohneinheit top 3, 75 m², zweites Obergeschoß).
Schritt 4: Verzichtserklärung formulieren. Die Verzichtserklärung muss eindeutig und unmissverständlich sein: Ich, [Name], verzichte unwiderruflich auf das mir gemäß ABGB §521 eingeräumte Wohnrecht und erteile hiermit meine ausdrückliche Zustimmung zur Löschung dieses Wohnrechts im Grundbuch beim Bezirksgericht [Name].
Schritt 5: Gegenleistung oder Unentgeltlichkeit klarstellen. Wenn der Verzicht gegen Ablöse erfolgt: Betrag, Zahlungsweg und Datum angeben. Wenn unentgeltlich: dies ausdrücklich vermerken. Bei Ablöse prüfen, ob Schenkungsmeldung nach §121a BAO erforderlich ist (Beträge über €50.000 zwischen Nicht-Verwandten).
Schritt 6: Notar aufsuchen für Beglaubigung. Bringen Sie das ausgefüllte Formular, einen gültigen Lichtbildausweis und den Grundbuchauszug zum Notar. Der Notar beglaubigt Ihre Unterschrift und prüft Ihre Identität nach NO §79. Kosten: Notartarifgesetz (NTG); typisch für Beglaubigung einer Unterschrift: €50–150 zzgl. USt.
Schritt 7: Grundbucheintragung beantragen. Mit der beglaubigten Verzichtserklärung (Löschungsbewilligung) und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich (nach Entrichtung der Grunderwerbsteuer) wird beim zuständigen Bezirksgericht die Löschung des Wohnrechts beantragt. Der Antrag kann auch der Notar über den ERV einreichen.
Schritt 8: Grundbuchlöschung bestätigen. Nach Eintragung der Löschung erhalten Sie einen neuen Grundbuchauszug, der zeigt, dass das Wohnrecht im C-Blatt gelöscht ist. Bewahren Sie diesen Auszug gemeinsam mit dem Originaldokument des Verzichts auf.
Schritt 9: Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung durch den Notar. Der Notar berechnet nach GrEStG §11 die anfallende Grunderwerbsteuer auf Basis des Werts des Wohnrechts und führt diese an das Finanzamt Österreich ab. Das Finanzamt stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die das Bezirksgericht für die Grundbuchlöschung nach GBG §20 benötigt. Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Grundbuchlöschung nicht möglich.
Rechtliche Anforderungen für Wohnrecht Verzicht Österreich
Der Wohnrecht-Verzicht in Österreich unterliegt sachenrechtlichen, grundbuchrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen.
Notarielle Beglaubigung nach GBG §32 und NO §§79–90: Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts muss die Löschungsbewilligung notariell beglaubigt sein. Das Bezirksgericht als Grundbuchgericht nimmt die Löschung ohne beglaubigte Löschungsbewilligung nicht vor. Die notarielle Beglaubigung bestätigt die Identität des Unterzeichners und die Echtheit der Unterschrift; sie ist keine inhaltliche Rechtsprüfung durch den Notar.
Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3: Beim unentgeltlichen Verzicht auf ein Wohnrecht liegt eine Schenkung vor, die nach GrEStG §4 der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt. Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert (Dreifaches des Einheitswerts nach GrEStG §6) oder, falls höher, der Verkehrswert des Wohnrechts. Der Notar als Selbstberechnungsstelle nach GrEStG §11 berechnet und entrichtet die GrESt; das Finanzamt Österreich stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Grundbuchlöschung erforderlich ist.
Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach EStG §30 ff.: Bei einem entgeltlichen Wohnrechtsverzicht (Zahlung einer Ablöse) kann die Ablösezahlung als Entgelt für die Aufgabe eines Liegenschaftsrechts der ImmoESt von 30% unterliegen. Ausnahmen: Hauptwohnsitzbefreiung nach EStG §30 Abs. 2 Z 1 (wenn das Wohnrecht im selbst genutzten Eigenheim lag und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind). Der Notar berät über die steuerlichen Konsequenzen.
Pflichtteilsrechtliche Überlegungen nach ABGB §§762–796: Der unentgeltliche Verzicht auf ein Wohnrecht kann als Schenkung pflichtteilsrelevant sein, wenn der Verzichtende innerhalb von zwei Jahren vor seinem Tod oder während des Verlassenschaftsverfahrens Angehörigen Rechte aufgibt. Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte) können diese Schenkung nach ABGB §785 der Pflichtteilsbasis hinzurechnen und einen erhöhten Pflichtteil verlangen.
Erwachsenenschutzrecht (ErwSchG 2017): Hat der Wohnrechtsinhaber eine Sachwalterschaft oder Erwachsenenvertretung nach dem Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG 2017, BGBl I Nr. 59/2017), muss der Erwachsenenvertreter den Verzicht für die vertretene Person erklären; je nach Art der Vertretung ist eine Zustimmung des Gerichts nach ABGB §246 erforderlich. Das Bezirksgericht prüft die Schutzinteressen der vertretenen Person. Das Grundbuch ist über das Grundbuchabfrageportal der Justiz (justiz.gv.at) einsehbar.
Häufige Fehler bei Ihrem Wohnrecht Verzicht Österreich
Bei der Erstellung von Wohnrecht-Verzichten in Österreich treten typische Fehler auf, die die rechtliche Wirksamkeit des Verzichts gefährden oder steuerliche Nachteile verursachen.
Fehlende notarielle Beglaubigung: Der häufigste und gravierendste Fehler ist das Vergessen der notariellen Beglaubigung. Ohne beglaubigte Löschungsbewilligung nimmt das Bezirksgericht die Löschung im Grundbuch nicht vor; das Wohnrecht bleibt dinglich wirksam und belastet die Liegenschaft weiter. Der schriftliche Verzicht ohne Beglaubigung hat nur schuldrechtliche, aber keine dingliche Wirkung.
Unvollständige Liegenschaftsbezeichnung: Ein Verzicht mit unvollständiger oder falscher Liegenschaftsbezeichnung (z.B. nur Adresse ohne Einlagezahl und Katastralgemeinde) kann vom Grundbuchgericht zurückgewiesen werden. Das Grundbuchgericht identifiziert Liegenschaften ausschließlich über Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG); diese Angaben sind zwingend aus dem aktuellen Grundbuchauszug (justiz.gv.at) zu übernehmen.
Fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung: Ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich nach GrEStG §12 (Nachweis der Entrichtung oder Befreiung von der Grunderwerbsteuer) nimmt das Grundbuchgericht die Löschung nicht vor. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nach Selbstberechnung und Entrichtung der GrESt durch den Notar ausgestellt; dies dauert typischerweise einige Werktage.
Keine Regelung der steuerlichen Konsequenzen: Viele Verzichtende unterschätzen die steuerlichen Folgen. Ein unentgeltlicher Wohnrechtsverzicht ist steuerpflichtig (GrESt); ein entgeltlicher Verzicht kann ImmoESt auslösen. Ohne Beratung durch einen Notar oder Steuerberater kann es zu unerwarteten Steuernachforderungen durch das Finanzamt Österreich kommen. Eine vorab kalkulierte Steuerplanung ist daher unbedingt empfehlenswert.
Kein Berücksichtigung des Erwachsenenschutzrechts: Ist der Wohnrechtsinhaber in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt (Erwachsenenvertreter nach ErwSchG 2017), muss der Vertreter für ihn handeln. Ein ohne gültige Vertretung erklärter Verzicht ist nach ABGB §865 anfechtbar und kann für nichtig erklärt werden. Der Notar hat die Geschäftsfähigkeit des Unterzeichners zu prüfen.
Quellen und Zitate
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Das dingliche Wohnrecht (beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach ABGB §521) ist im Grundbuch im C-Blatt (Lastenblatt) der Liegenschaft eingetragen und wirkt gegenüber jedermann (erga omnes). Es bindet auch neue Eigentümer der Liegenschaft und kann nur durch Löschung im Grundbuch nach GBG §20 beendet werden. Die Grundbucheintragung ist konstitutiv; das Recht entsteht erst mit der Eintragung, nicht schon mit dem Vertrag (Grundsatz der konstitutiven Grundbucheintragung im österreichischen Liegenschaftsrecht). Das schuldrechtliche Wohnrecht hingegen ist ein vertragliches Nutzungsrecht ohne Grundbucheintragung; es gilt nur zwischen den Vertragsparteien und erlischt grundsätzlich, wenn die Liegenschaft veräußert wird, sofern keine Nachfolgehaftung des neuen Eigentümers vereinbart wurde. Für einen wirksamen Wohnrechtsverzicht ist es entscheidend, welche Form des Wohnrechts vorliegt; beim dinglichen Wohnrecht ist die notarielle Beglaubigung und Grundbuchlöschung zwingend erforderlich, beim schuldrechtlichen Wohnrecht genügt grundsätzlich ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien.
Beim unentgeltlichen Wohnrechtsverzicht (Schenkung des Wohnrechts) fällt Grunderwerbsteuer (GrESt) nach GrEStG §§1–4 an. Die Bemessungsgrundlage ist nach GrEStG §6 der dreifache Einheitswert der belasteten Liegenschaft (sofern kein höherer Verkehrswert vorliegt). Der GrESt-Steuersatz beträgt nach GrEStG §7 grundsätzlich 3,5%; zwischen nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatte, eingetragener Partner) gilt ein ermäßigter Satz von 2%. Der Notar als Selbstberechnungsstelle nach GrEStG §11 berechnet und entrichtet die GrESt; das Finanzamt Österreich stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Beim entgeltlichen Wohnrechtsverzicht (Ablöse) kann die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach EStG §30 (30%) anfallen; hierfür berät der Notar oder Steuerberater individuell. Österreichisches Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht: Österreich hat 2008 die Erbschaft- und Schenkungssteuer abgeschafft; es fallen keine gesonderten Schenkungssteuern an.
Ja, persönliche Dienstbarkeiten und damit auch das Wohnrecht nach ABGB §529 erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten. Das Wohnrecht ist höchstpersönlich (intuitu personae) und nicht vererblich, sofern im Bestellungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Nach dem Tod des Wohnrechtsinhabers ist das Wohnrecht zwar materiell erloschen, es bleibt jedoch formal im Grundbuch eingetragen, bis ein Löschungsantrag gestellt wird. Für die Löschung nach dem Tod braucht es keine notarielle Beglaubigung einer Verzichtserklärung; stattdessen wird eine Sterbeurkunde (Todesurkunde des Standesamts) als Nachweis des Erlöschens beim Grundbuchgericht (Bezirksgericht) eingereicht. Das Bezirksgericht löscht das Wohnrecht nach GBG §20 auf Antrag des Liegenschaftseigentümers. Es ist wichtig, die Löschung zeitnah nach dem Tod zu beantragen, da das formal eingetragene Wohnrecht sonst bei Kaufverträgen und Bankfinanzierungen Probleme verursachen kann.
Nein, ein dingliches Wohnrecht nach ABGB §521 ff. kann dem Berechtigten grundsätzlich nicht gegen seinen Willen entzogen werden. Das Wohnrecht ist ein absolut geschütztes dingliches Recht; der Liegenschaftseigentümer kann den Wohnrechtsinhaber nicht zur Aufgabe zwingen. Ausnahmen bestehen nur in engen gesetzlichen Grenzen: Bei grober Verletzung der Pflichten des Wohnrechtsinhabers (z.B. erhebliche Beschädigung der Liegenschaft, schwerwiegende Störung des Hausfriedens) kann der Liegenschaftseigentümer unter Umständen auf gerichtlichem Weg die Aufhebung der Servitut beantragen (ABGB §525 – Servitutenklage). Enteignungen aus öffentlichem Interesse (z.B. für Infrastrukturprojekte) sind grundsätzlich möglich, setzen aber ein Enteignungsverfahren nach dem jeweiligen Landesgesetz oder Bundesgesetz voraus und lösen Entschädigungsansprüche aus. In der Praxis werden Wohnrechts-Verzichte daher stets einvernehmlich vereinbart, oft gegen Zahlung einer Ablöse.
Nach Einreichung des vollständigen Löschungsantrags beim zuständigen Bezirksgericht dauert die Eintragung der Löschung im Grundbuch in Österreich typischerweise zwei bis vier Wochen. Voraussetzung für die Bearbeitung ist die vollständige Vorlage aller Unterlagen: beglaubigte Löschungsbewilligung (notariell beglaubigte Verzichtserklärung), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich (nach GrESt-Entrichtung durch den Notar) und Grundbuchsgesuch in der erforderlichen Form (ERV-Einreichung durch Notar oder Rechtsanwalt). Nach der Eintragung ist die Löschung sofort wirksam und im Grundbuch mit dem Datum der Eintragung dokumentiert. Ein aktueller Grundbuchauszug nach der Löschung (abrufbar über justiz.gv.at) bestätigt die lastenfreie Liegenschaft. Bei eilbedürftigen Fällen (z.B. bevorstehender Liegenschaftskauf) kann eine Blitzeintragung beim Bezirksgericht beantragt werden; dies ist mit erhöhten Grundbuchgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) verbunden.
Bei Scheidung oder Trennung kann ein Wohnrecht eines Ehegatten oder Lebensgefährten an der gemeinsamen Wohnung Teil der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung sein. Nach österreichischem Familienrecht (ABGB §§81–98) ist die eheliche Wohnung (eheliches Gebrauchsvermögen) bei der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen, unabhängig davon, wer rechtlicher Eigentümer ist. Der Verzicht auf ein Wohnrecht im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung (Unterhaltsvereinbarung, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens) erfordert dieselbe notarielle Beglaubigung wie jeder andere Wohnrechtsverzicht nach GBG §32. Bei einvernehmlicher Scheidung nach EheG §55a kann die Scheidungsfolgenvereinbarung, die auch den Wohnrechtsverzicht enthält, direkt beim Bezirksgericht in einem Außerstreitverfahren genehmigt werden. Die Arbeiterkammer (AK) und Familienrechtsanwälte empfehlen, den Wohnrechtsverzicht bei Scheidungen von einem auf Familienrecht spezialisierten Notar oder Rechtsanwalt begleiten zu lassen.
Der Notar spielt beim Wohnrecht-Verzicht in Österreich eine zentrale Rolle. Erstens: Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Wohnrechtsinhabers ist nach GBG §32 iVm NO §§79–90 zwingend erforderlich, damit das Bezirksgericht die Grundbuchlöschung vornimmt. Zweitens: Als Selbstberechnungsstelle nach GrEStG §11 berechnet und entrichtet der Notar die anfallende Grunderwerbsteuer und erwirkt beim Finanzamt Österreich die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die keine Grundbuchlöschung möglich ist. Drittens: Der Notar berät als neutrale staatliche Stelle über die rechtlichen und steuerlichen Folgen des Wohnrechtsverzichts, ohne Parteiinteressen zu vertreten (NO §1). Viertens: Der Notar reicht den Löschungsantrag über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht ein und beschleunigt das Verfahren. Die Kosten des Notars richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG); typische Gesamtkosten für Beglaubigung, GrESt-Selbstberechnung und Grundbuchantrag: €200–600 zzgl. USt, abhängig vom Wert der Liegenschaft. forms-legal.com empfiehlt, die Mustervorlage als Grundlage für das Notariatsgespräch zu verwenden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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