Nachbarschaftsvereinbarung Österreich
ABGB §§364–365
NACHBARSCHAFTSVEREINBARUNG
gemäß ABGB §§364–365 (Österreich)
1. VERTRAGSPARTEIEN
Diese Nachbarschaftsvereinbarung wird abgeschlossen zwischen:
ERSTE PARTEI: [Partei 1 Name] [Partei 1 Adresse] (im Folgenden „Partei 1“ genannt)
und
ZWEITE PARTEI: [Partei 2 Name] [Partei 2 Adresse] (im Folgenden „Partei 2“ genannt)
2. BETROFFENE GRUNDSTÜCKE
Grundstück der Partei 1: Einlagezahl (EZ) [EZ Grundstück 1], Katastralgemeinde [KG Grundstück 1], eingetragen im Grundbuch des Bezirksgerichts.
Grundstück der Partei 2: Einlagezahl (EZ) [EZ Grundstück 2], Katastralgemeinde [KG Grundstück 2], eingetragen im Grundbuch des Bezirksgerichts.
Die Grundstücke grenzen aneinander und unterliegen dem Nachbarrecht nach ABGB §§364–365. Die Parteien schließen diese Vereinbarung ab, um ihre nachbarrechtlichen Verhältnisse klar und dauerhaft zu regeln.
3. INHALT DER VEREINBARUNG
Art der Vereinbarung: [Vereinbarungsart]
Duldende Partei: [Duldende Partei] duldet folgende Einwirkung oder Nutzung gemäß ABGB §364 Abs. 2:
[Beschreibung der Duldung]
Die vereinbarte Duldung stellt eine Abweichung von bzw. Konkretisierung der gesetzlichen Duldungspflicht nach §364 ABGB dar und begründet ein vertragliches Nutzungs- bzw. Duldungsrecht zugunsten der begünstigten Partei.
4. GEGENLEISTUNG
Gegenleistung: [Gegenleistung]. Betrag: € [Gegenleistungsbetrag]
Bei unentgeltlicher Vereinbarung: Die Duldung erfolgt ohne Gegenleistung und hat Schenkungscharakter im Sinne des ABGB §938. Bei entgeltlicher Vereinbarung ist die Gegenleistung jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt fällig; Verzug berechtigt zur Aufkündigung nach §1159 ABGB mit einer Nachfrist von 30 Tagen.
5. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Diese Vereinbarung gilt für folgende Dauer: [Laufzeit]
Grundbucheintragung: [Grundbucheintragung]. Wird eine Grundbucheintragung als Servitut (Dienstbarkeit) nach ABGB §§472 ff. gewünscht, verpflichten sich die Parteien, die erforderlichen Erklärungen im Form des Notariatsakts oder der notariell beglaubigten Privaturkunde abzugeben und das Grundbuchgesuch gemeinsam beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
Schuldrechtliche Vereinbarungen ohne Grundbucheintragung können mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Als Grundbuchservitut eingetragene Vereinbarungen erlöschen nur durch einvernehmliche Löschung, Zeitablauf oder gerichtliche Aufhebung.
6. STREITBEILEGUNG UND ANWENDBARES RECHT
Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht, insbesondere den Bestimmungen des ABGB (JGS Nr. 946/1811) und des Grundbuchgesetzes (GBG, BGBl Nr. 39/1955).
Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft (§83 JN) zuständig. Die Parteien verpflichten sich, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Mediation nach §1 ZivMediatG (BGBl I Nr. 29/2003) zu versuchen.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
7. UNTERSCHRIFTEN
Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Diese Vereinbarung wurde von beiden Parteien gelesen, verstanden und eigenhändig unterzeichnet.
Partei 1 — Eigentümer Grundstück 1
________________
Signature
Partei 2 — Eigentümer Grundstück 2
________________
Signature
Was ist Nachbarschaftsvereinbarung Österreich?
Die Nachbarschaftsvereinbarung ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§364–365 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Nach §364 Abs. 2 ABGB kann der Grundstückseigentümer dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche untersagen, insoweit sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die Nachbarschaftsvereinbarung schafft in diesem gesetzlichen Rahmen individuelle, verbindliche Regelungen, die die Parteien über das gesetzliche Mindestmaß hinaus vereinbaren.
In der österreichischen Praxis werden Nachbarschaftsvereinbarungen insbesondere für die Regelung folgender Sachverhalte eingesetzt: Duldung von Überbauten (Gebäudeteile, die geringfügig die Grundgrenze überschreiten), gegenseitige Einräumung von Wegerechten oder Leitungsrechten als Dienstbarkeit (Servitut nach ABGB §§472 ff.), Vereinbarungen über Bepflanzungsabstände abweichend von den Landesgesetzen (z.B. Niederösterreichisches Pflanzabstandsgesetz, Wiener Pflanzenschutzgesetz), Lärmschutzmaßnahmen und Ruhezeiten sowie die gemeinsame Nutzung von Grenzanlagen wie Zäunen, Mauern oder Wegen.
Die Nachbarschaftsvereinbarung ist von der grundbücherlichen Dienstbarkeit (Servitut) zu unterscheiden. Eine Servitut nach ABGB §§472–530 entsteht zwar ebenfalls durch Vertrag, ist aber erst nach Eintragung im Grundbuch (Bezirksgericht als Grundbuchgericht, GBG BGBl Nr. 39/1955) für jeden Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks verbindlich (dingliche Wirkung). Eine bloße schuldrechtliche Nachbarschaftsvereinbarung bindet nur die Parteien selbst, nicht deren Rechtsnachfolger, es sei denn, sie wird als Reallast oder Dienstbarkeit im Grundbuch im C-Blatt (Lastenblatt) eingetragen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt OGH 5 Ob 89/22h) klargestellt, dass nachbarrechtliche Duldungsvereinbarungen, die vom gesetzlichen Standard des §364 ABGB abweichen und einem Grundstück dauerhaft auferlegt werden sollen, notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden müssen, um dingliche Wirkung zu entfalten. Für schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen denselben Parteien reicht die Schriftform.
Die Nachbarschaftsvereinbarung bietet gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung erhebliche Vorteile: Sie vermeidet kostspielige Besitzstörungsverfahren nach §§454–461 ZPO und langwierige Immissionsklagen nach §364 ABGB vor dem Bezirksgericht. Nach §1502 ABGB können Vertragsparteien Verjährungsfristen für Ansprüche aus der Vereinbarung individuell festlegen, sofern sie die gesetzlichen Grenzen einhalten. Die Kosten der notariellen Beurkundung und Grundbucheintragung sind deutlich geringer als die durchschnittlichen Prozesskosten eines nachbarrechtlichen Streits vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht (LG).
Wann brauchen Sie Nachbarschaftsvereinbarung Österreich?
Die Nachbarschaftsvereinbarung Österreich wird benötigt, sobald zwischen benachbarten Grundstückseigentümern oder Wohnungseigentümern dauerhafte Regelungen getroffen werden sollen, die über die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB oder der landesrechtlichen Bauordnungen hinausgehen.
Bei geplanten Bauvorhaben nahe der Grundgrenze: Will ein Grundstückseigentümer ein Gebäude, eine Terrasse oder eine bauliche Anlage in einem Abstand errichten, der nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Wiener Bauordnung BGBl LGBl 11/1930 idgF, NÖ Bauordnung LGBl 8200, Stmk. Baugesetz LGBl 59/1995) zulässig, aber grenznahm ist, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung über die Duldung des Vorhabens. Ohne Vereinbarung kann der Nachbar Einwände im Baubewilligungsverfahren erheben und erhebliche Verzögerungen oder Auflagen bewirken.
Bei bestehenden Grenzstreitigkeiten über Einwirkungen: Emittieren Gartenanlagen, Schwimmbäder, Klimaanlagen, Heizungsabgase oder gewerbliche Betriebe Lärm, Gerüche oder Wärme in einem Ausmaß, das für den Nachbarn spürbar ist, aber die Schwelle des §364 ABGB nicht klar überschreitet, schafft eine Vereinbarung über zulässige Betriebszeiten und Lärmgrenzen Rechtssicherheit für beide Seiten.
Bei gemeinsamer Nutzung von Grenzeinrichtungen: Zäune, Mauern, Hainbuchen-Hecken oder Einfahrten liegen häufig auf der Grundgrenze. §854 ABGB regelt die Grenzeinrichtungen als gemeinschaftliches Eigentum, sofern sie der Grenzlinie nach auf der Grenze stehen. Wer die Erhaltungskosten trägt, wie Reparaturen zu koordinieren sind und was bei Beschädigungen gilt, sollte in einer Vereinbarung festgehalten werden.
Bei Wegerecht und Leitungsrecht: Muss ein Grundstück zur öffentlichen Straße durch ein Nachbargrundstück erschlossen werden, ist ein vertraglich eingeräumtes Wegerecht nach ABGB §§480, 483 ff. unerlässlich. Die Vereinbarung legt Breite, Nutzungsart und Instandhaltungspflichten fest. Zur dinglichen Wirkung muss das Wegerecht als Servitut im Grundbuch C-Blatt eingetragen werden.
Bei Bepflanzungsstreitigkeiten: Jedes österreichische Bundesland hat eigene Pflanzabstandsregelungen (z.B. NÖ Pflanzabstandsgesetz LGBl 6155; Tir. TROG §65). Wenn Bäume oder Sträucher nahe der Grundgrenze gepflanzt wurden oder wachsen, können Parteien in einer Vereinbarung die Duldung festhalten und spätere Zurückschneidungsansprüche oder Entfernungsforderungen ausschließen.
Bei Eigentumswohnungen und WEG-Gemeinschaft: In Wohnungseigentumsanlagen (WEG 2002, BGBl I Nr. 70/2002) regeln Vereinbarungen zwischen Wohnungseigentümern die Nutzung von Allgemeinteilen, Parkplätzen und Gartenbereichen. Solche Vereinbarungen sind als Wohnungseigentumsvertrag beim Bezirksgericht (Grundbuchgericht) einzutragen, um alle künftigen Erwerber zu binden.
Was gehört in Ihr Nachbarschaftsvereinbarung Österreich?
Die Nachbarschaftsvereinbarung Österreich muss bestimmte wesentliche Bestandteile enthalten, um rechtlich wirksam zu sein und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage bereit, die alle relevanten Elemente nach ABGB und österreichischem Sachenrecht abdeckt.
Parteienbezeichnung und Grundstücksidentifikation: Die Vereinbarung muss beide Parteien mit vollständigem Namen, Wohnsitz und — bei juristischen Personen — Firmenbuchnummer exakt bezeichnen. Das Grundstück ist nach Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Grundstücksnummer aus dem Grundbuch (Grundstücksverzeichnis des Bezirksgerichts) zu identifizieren. Fehlt die präzise Grundstücksbezeichnung, ist die Vereinbarung für eine spätere Grundbucheintragung ungeeignet.
Beschreibung der Duldungspflichten: Der Gegenstand der Vereinbarung muss klar umschrieben sein. Handelt es sich um Lärmimmissionen, sind konkrete Dezibel-Grenzen oder Betriebszeiten anzugeben. Bei Überbauten ist die genaue Lage, der Flächeninhalt und die Höhe des überbauenden Gebäudeteils zu beschreiben. Bei Wegerechten sind Breite, Länge, Wegverlauf (möglichst mit Lageskizze) und zulässige Verkehrsmittel (Fußgänger, Fahrzeuge bis x kg) anzugeben.
Gegenleistung oder Entschädigungsregelung: Duldungsvereinbarungen sind nach ABGB §§859 ff. schuldrechtliche Verträge, die einer Gegenleistung entbehren können (Schenkungscharakter) oder gegen Entgelt abgeschlossen werden. Wird eine Entschädigung für die Duldung vereinbart (z.B. jährliche Pauschale von €500,00), ist dies ebenso klar festzuhalten wie die Zahlungsmodalitäten und die Folgen des Zahlungsverzugs.
Grundbuchwirkung und Eintragungsvereinbarung: Soll die Duldung auch für Rechtsnachfolger beider Parteien gelten (insbesondere bei Verkauf der Liegenschaft), muss ausdrücklich vereinbart werden, dass die Vereinbarung als Servitut oder Reallast im Grundbuch einzutragen ist. Die Eintragung als Servitut (Dienstbarkeit) nach ABGB §§472 ff. erfordert einen Notariatsakt (NO §§52 ff.) oder zumindest notariell beglaubigte Unterschriften (Beglaubigung) für den Grundbuchantrag.
Laufzeit und Kündbarkeit: Die Vereinbarung sollte eine Laufzeit oder — bei unbefristeter Dauer — Regelungen zur Kündigung enthalten. Dauerhaft eingeräumte Servituten sind grundsätzlich nicht kündbar, sofern nicht ausdrücklich ein Aufhebungsrecht vereinbart wird. Schuldrechtliche Vereinbarungen ohne Grundbucheintragung können mit der vereinbarten Frist oder — mangels Vereinbarung — nach ABGB §1159 mit angemessener Frist gekündigt werden.
Streitbeilegungsklausel: Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist das Bezirksgericht (BG) am Ort der Liegenschaft sachlich und örtlich zuständig (§§49, 83 JN). Eine Schiedsklausel nach §§577 ff. ZPO ist möglich, aber unüblich für private Nachbarschaftsverhältnisse. Empfehlenswert ist eine Mediationsklausel: Die Parteien verpflichten sich, vor Klageeinbringung eine Mediation nach §1 ZivMediatG (BGBl I Nr. 29/2003) zu versuchen.
Zustandsbeschreibung und Fotos: Ergänzend sollte die Vereinbarung durch eine Dokumentation des Ist-Zustands (Fotos, Lageplan, Vermessungsskizze) ergänzt werden. Bei Grenzeinrichtungen empfiehlt sich ein gemeinsames Protokoll, das den Zustand zum Vereinbarungszeitpunkt festhält. Dies verhindert spätere Streitigkeiten darüber, welche Schäden bereits vor Vertragsschluss bestanden haben.
Unterschriften und Beglaubigung: Für eine rein schuldrechtliche Nachbarschaftsvereinbarung reicht die Schriftform mit Unterschriften beider Parteien aus (§886 ABGB). Für die Grundbucheintragung als Servitut ist jedoch die notarielle Beglaubigung (Beglaubigung der Unterschriften durch einen Notar nach §85 NO) oder ein voller Notariatsakt (§§52 ff. NO) erforderlich. Der zuständige Notar ist auf der Website des Österreichischen Notariatsrats (ÖNK, notar.at) zu finden.
So füllen Sie Ihr Nachbarschaftsvereinbarung Österreich aus
Die Nachbarschaftsvereinbarung Österreich füllen Sie in acht Schritten aus. Bereiten Sie vorab den Grundbuchauszug und — wenn verfügbar — den Katasterplan beider Grundstücke vor.
Schritt 1: Parteien eintragen. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Gemeinde) und — falls Verein, GmbH oder AG — die Firmenbuchnummer ein. Den Grundbuchauszug erhalten Sie über das Grundbuch-Onlineportal (justiz.gv.at) oder beim zuständigen Bezirksgericht.
Schritt 2: Grundstücke identifizieren. Tragen Sie für jedes Grundstück die Einlagezahl (EZ), die Katastralgemeinde (KG) und die Grundstücksnummer aus dem Grundbuchauszug ein. Diese Angaben sind für die spätere Grundbucheintragung zwingend erforderlich.
Schritt 3: Art der Vereinbarung wählen. Entscheiden Sie, ob Sie eine schuldrechtliche Vereinbarung (nur zwischen den aktuellen Eigentümern verbindlich) oder eine dinglich wirkende Vereinbarung (Grundbucheintragung als Servitut, bindet auch Rechtsnachfolger) treffen möchten. Bei Bauvorhaben oder langfristigen Regelungen empfiehlt sich die Grundbucheintragung.
Schritt 4: Duldungspflichten beschreiben. Beschreiben Sie den Gegenstand der Duldung so präzise wie möglich: Art der Einwirkung (Lärm, Überbau, Weg), Maß der erlaubten Einwirkung (z.B. max. 55 dB(A) tagsüber), örtliche Begrenzung (betroffener Teil des Grundstücks) und zeitliche Begrenzung (unbefristet oder bis zu einem bestimmten Datum).
Schritt 5: Gegenleistung festlegen. Falls die Duldung nicht unentgeltlich erfolgt, tragen Sie die vereinbarte Gegenleistung ein: einmalige Zahlung, jährliche Pauschale oder Sachleistung. Legen Sie Fälligkeitstermine und Zahlungsmodalitäten fest. Vergessen Sie nicht, den Anpassungsmechanismus bei Inflation (z.B. Indexierung an den VPI des Statistik Austria) festzuhalten.
Schritt 6: Laufzeit und Kündigung eintragen. Wählen Sie zwischen befristeter Vereinbarung (Enddatum) und unbefristeter Vereinbarung mit Kündigungsrecht. Bei unbefristeter Vereinbarung legen Sie die Kündigungsfrist fest (üblich: 6 oder 12 Monate zum Jahresende). Hinweis: Als Grundbuchservitut eingetragene Vereinbarungen sind ohne ausdrückliche Aufhebungsklausel grundsätzlich nicht kündbar.
Schritt 7: Streitbeilegung wählen. Tragen Sie das zuständige Bezirksgericht (Ort der Liegenschaft) als Gerichtsstand ein. Wählen Sie optional eine Mediationsklausel: Verpflichtung zur Mediation nach ZivMediatG vor Klageeinbringung.
Schritt 8: Unterschrift und Beglaubigung. Beide Parteien unterschreiben die Vereinbarung. Für eine Grundbucheintragung lassen Sie die Unterschriften von einem Notar beglaubigen (Beglaubigung, §85 NO) oder schließen Sie einen vollen Notariatsakt. Den nächsten Notar finden Sie über die Notar-Suche auf notar.at. Das Grundbuchgesuch (Antrag auf Einverleibung der Servitut) reicht der Notar elektronisch über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim zuständigen Bezirksgericht ein.
Rechtliche Anforderungen für Nachbarschaftsvereinbarung Österreich
Die Nachbarschaftsvereinbarung Österreich unterliegt den Bestimmungen des ABGB, des Grundbuchgesetzes (GBG) und — bei Grundbucheintragung — der Notariatsordnung (NO).
Formvorschriften nach ABGB: Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Nachbarn bedürfen nach §886 ABGB keiner bestimmten Form; die Schriftform ist jedoch für Beweiszwecke und zur Vollziehbarkeit dringend zu empfehlen. Eine mündliche Nachbarschaftsvereinbarung ist zwar gültig, aber im Streitfall kaum beweisbar.
Grundbucheintragung als Servitut: Soll die Vereinbarung dingliche Wirkung entfalten (Bindung auch für künftige Eigentümer), ist die Eintragung als Dienstbarkeit (Servitut) nach ABGB §§472 ff. im Grundbuch C-Blatt erforderlich. Nach §26 GBG bedarf der Grundbuchantrag zur Einverleibung einer Servitut einer öffentlichen Urkunde oder einer Privaturkunde mit beglaubigten Unterschriften (notarielle Beglaubigung nach §85 NO oder beglaubigte Unterschriften durch das Bezirksgericht). Die Eintragungsgebühr beträgt nach GGG §26 Abs. 1 1,1% des Servitutswertes (Jahreswert × 10-facher Kapitalisierungsfaktor).
Landesrechtliche Bauordnungen: Nachbarliche Duldungsvereinbarungen, die von den Mindestabständen der jeweiligen Landesbauordnung abweichen, müssen mit der Baubehörde abgestimmt werden. Die Wiener Bauordnung (Wr BO), die NÖ Bauordnung und andere Landesbauordnungen verlangen für Abstandsunterschreitungen häufig die Zustimmung des Nachbarn in der Form einer grundbücherlich gesicherten Nachbarschaftsvereinbarung.
Stempelgebühren nach GebG: Schriftliche Verträge über die Nutzung von Grundstücken (Dienstbarkeiten, Wegerechte gegen Entgelt) unterliegen nach §33 TP 5 GebG (Gebührengesetz, BGBl Nr. 267/1957) der Rechtsgeschäftsgebühr. Bei einem jährlichen Nutzungsentgelt von €500,00 und 10-jähriger Laufzeit berechnet sich die Gebühr auf Basis des Gesamtwertes. Notariell beurkundete Verträge über Servituten können von der Gebühr befreit sein.
Häufige Fehler bei Ihrem Nachbarschaftsvereinbarung Österreich
Bei der Nachbarschaftsvereinbarung Österreich werden häufig Fehler gemacht, die später zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht führen.
Kein Grundbucheintrag bei dauerhafter Vereinbarung: Der häufigste Fehler ist, dass Nachbarn eine schuldrechtliche Vereinbarung schließen, aber auf die Grundbucheintragung verzichten. Verkauft eine Partei das Grundstück, ist der neue Eigentümer an die alte Vereinbarung nicht gebunden. Der OGH hat in 2 Ob 118/21x betont, dass schuldrechtliche Duldungsvereinbarungen ohne Grundbucheintragung gegenüber dem Singularsukzessor (Käufer) keine Wirkung entfalten. Richtig: Jede dauerhaft gewünschte Regelung muss als Servitut im Grundbuch eingetragen werden.
Unpräzise Beschreibung des Duldungsgegenstands: Formulierungen wie „gegenseitige Duldung von Lärm“ oder „Duldung der Überbauung“ ohne konkrete Maßangaben führen im Streitfall zu Auslegungsstreitigkeiten. Der Bezirksgericht muss dann im Außerstreitverfahren oder im Streitverfahren den Inhalt der Vereinbarung ermitteln. Richtig: Maße, Betriebszeiten, Dezibel-Grenzen und geographische Begrenzungen immer präzise angeben.
Vernachlässigung der Unterschrift des Grundbuchgläubigers: Bei Liegenschaften, die mit einer Hypothek (Pfandrecht) belastet sind, bedarf die Einräumung einer Servitut der Zustimmung des Pfandgläubigers (Bank), sofern die Servitut den Wert der Pfandsache mindern würde. Fehlt die Zustimmung, kann die Grundbucheintragung zurückgewiesen werden.
Fehler bei mehreren Miteigentümern: Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen (z.B. Ehegatten, Geschwister), müssen alle Miteigentümer die Vereinbarung unterzeichnen. Eine Vereinbarung, die nur von einem Miteigentümer unterzeichnet wurde, ist gegenüber den anderen unwirksam (§828 ABGB — gemeinschaftliches Eigentum).
Keine Dokumentation des Ausgangszustands: Gerade bei Vereinbarungen über Grenzeinrichtungen (Zaun, Mauer, Hecke) oder Überbauten fehlt häufig eine Dokumentation des Zustands zum Vereinbarungszeitpunkt. Kommt es später zu Schäden, streiten die Parteien darüber, ob der Schaden bereits vor oder nach der Vereinbarung entstanden ist. Richtig: Fotos und ein Zustandsprotokoll als Beilage zur Vereinbarung.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §364 Abs. 2 ABGBAT official
- §364 ABGBAT official
- §1502 ABGBAT official
- §854 ABGBAT official
- §886 ABGBAT official
- §828 ABGBAT official
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Eine schuldrechtliche Nachbarschaftsvereinbarung, die nur die aktuellen Parteien verpflichtet, bedarf in Österreich keiner notariellen Beurkundung — die Schriftform mit Unterschriften beider Parteien ist ausreichend (§886 ABGB). Soll die Vereinbarung jedoch als Dienstbarkeit (Servitut) im Grundbuch eingetragen werden und damit auch für künftige Käufer der Liegenschaft verbindlich sein, ist zumindest eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften nach §85 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) erforderlich. Für umfangreichere Vereinbarungen oder bei hohem Streitwert empfiehlt sich ein voller Notariatsakt (§§52–90 NO). Der Notar kann die Vereinbarung auch direkt über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim zuständigen Bezirksgericht (Grundbuchgericht) einreichen. Die Kosten der notariellen Beglaubigung sind im Vergleich zu einem späteren Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht gering und betragen üblicherweise zwischen €150,00 und €500,00 je nach Umfang und Notariatstarif.
§364 Abs. 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) verpflichtet jeden Grundstückseigentümer, Einwirkungen aus dem Nachbargrundstück dann zu dulden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Umgekehrt kann der Eigentümer Einwirkungen untersagen, die dieses Maß überschreiten — also unzumutbare Lärmimmissionen, Gerüche, Erschütterungen oder Abwässer. §364a ABGB statuiert einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch für besondere Beeinträchtigungen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen. Der OGH (5 Ob 89/22h; 1 Ob 112/21d) hat klargestellt, dass bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit auf einen durchschnittlich empfindlichen Anwohner abzustellen ist. Eine Nachbarschaftsvereinbarung kann die Grenzen des §364 ABGB vertraglich erweitern oder einschränken und damit Rechtssicherheit für beide Seiten schaffen.
Bei Verletzung einer Nachbarschaftsvereinbarung stehen dem betroffenen Eigentümer mehrere Rechtswege offen. Erstens kann er auf Unterlassung der störenden Handlung klagen (§364 ABGB iVm §§226, 362 ZPO) — der Kläger muss beweisen, dass die Vereinbarung existiert und verletzt wurde. Zweitens besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nach §§1293 ff. ABGB für bereits eingetretene Schäden. Drittens kann bei dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung nach §381 Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) beantragt werden, die innerhalb weniger Tage zu einem richterlichen Unterlassungsauftrag führt. Enthält die Vereinbarung eine Konventionalstrafe (Vertragsstrafe nach ABGB §§1336 ff.), kann diese ohne Schadensnachweis eingefordert werden. Als erste Maßnahme empfiehlt sich immer eine schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die Vertragskonsequenzen, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Eine rein schuldrechtliche Nachbarschaftsvereinbarung ohne Grundbucheintragung bindet nach österreichischem Sachenrecht nur die Vertragsparteien selbst, nicht ihre Rechtsnachfolger. Verkauft der verpflichtete Nachbar sein Grundstück, tritt der neue Eigentümer in die Vereinbarung nicht automatisch ein — der ursprüngliche Vertragspartner haftet dann dem berechtigten Nachbarn gegenüber allenfalls auf Schadenersatz, jedoch kann die Duldungspflicht nicht direkt gegen den neuen Eigentümer durchgesetzt werden. Um auch Rechtsnachfolger zu binden, muss die Vereinbarung als Dienstbarkeit (Servitut) nach ABGB §§472 ff. im Grundbuch C-Blatt eingetragen werden. Erst nach Eintragung wirkt sie als dingliches Recht gegen jedermann (erga omnes). Der OGH hat in 2 Ob 118/21x bestätigt, dass eine nicht eingetragene Duldungsvereinbarung gegenüber dem Singularsukzessor keine Wirkung hat.
Die Kosten der Grundbucheintragung einer Servitut (Dienstbarkeit) in Österreich setzen sich aus der Eintragungsgebühr nach Gerichtsgebührengesetz (GGG, BGBl Nr. 501/1984), den Notarskosten und allfälligen Grunderwerbsteuer-Elementen zusammen. Die Eintragungsgebühr nach GGG §26 Abs. 1 beträgt 1,1% des Servitutswertes. Der Servitutwert berechnet sich üblicherweise als Jahreswert der Dienstbarkeit multipliziert mit einem Kapitalisierungsfaktor von 10 (bei zeitlich unbeschränkter Servitut). Bei einem jährlichen Nutzungswert von €1.000,00 ergibt sich ein Servitutwert von €10.000,00 und eine Eintragungsgebühr von €110,00. Die Notarskosten für Beglaubigung und Errichtung des Grundbuchgesuchs betragen üblicherweise €200,00–€800,00 je nach Aufwand und Notariatstarifgesetz (NTG). Hinzukommen allenfalls Kosten für einen Katasterplan oder Vermessungsplan, sofern der Wegverlauf einer Wegservitut neu definiert wird.
Eine schuldrechtliche Nachbarschaftsvereinbarung ohne Grundbucheintragung kann mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist oder — falls keine Frist vereinbart wurde — mit einer angemessenen Frist nach §1159 ABGB gekündigt werden. Was als angemessene Frist gilt, hängt von der Natur der Vereinbarung ab: Bei Vereinbarungen über mehrjährige Investitionen (z.B. Überbau eines Gebäudes) wird der OGH eine deutlich längere Kündigungsfrist als ortsüblich erachten. Eine als Servitut im Grundbuch eingetragene Vereinbarung kann dagegen grundsätzlich nicht einseitig gekündigt werden; sie erlischt nur durch einvernehmliche Aufhebung (Löschungsquittung), Zeitablauf bei befristeter Servitut, Konsolidation (wenn herrschendes und dienendes Grundstück in einer Hand vereinigt werden) oder gerichtliche Aufhebung bei wesentlich veränderter Interessenlage. Bei befristeten Vereinbarungen erlischt die Servitut automatisch mit Fristablauf und ist im Grundbuch zu löschen.
Für nachbarrechtliche Streitigkeiten auf Grundlage des §364 ABGB und verwandter Bestimmungen ist in Österreich das Bezirksgericht (BG) am Ort der betroffenen Liegenschaft sachlich und örtlich zuständig (§49 Abs. 1 Z 2 Jurisdiktionsnorm — JN; §83 JN für den dinglichen Gerichtsstand). Das Bezirksgericht ist bis zu einem Streitwert von €15.000,00 erstinstanzlich zuständig; darüber entscheidet das Landesgericht (LG). In Wien führt das BG Innere Stadt Wien auch das Grundbuch für den 1. Bezirk; für andere Bezirke sind die jeweiligen Bezirksgerichte (z.B. BG Favoriten für den 10. Bezirk) zuständig. Eine Besonderheit des österreichischen Nachbarrechts: Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung nach §364 ABGB ist unpfändbar und nicht übertragbar; er steht ausschließlich dem aktuellen Grundstückseigentümer zu. Vor Klageeinbringung empfiehlt sich ein Mediationsversuch nach §1 ZivMediatG (BGBl I Nr. 29/2003) — viele Bezirksgerichte bieten kostenlose Mediationsangebote als Alternative zum kostspieligen Gerichtsverfahren an.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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