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Nachbarschaftsvereinbarung Österreich

Nachbarschaftsvereinbarung Österreich

ABGB §§364–365

NACHBARSCHAFTSVEREINBARUNG

gemäß ABGB §§364–365 (Österreich)

1. VERTRAGSPARTEIEN

Diese Nachbarschaftsvereinbarung wird abgeschlossen zwischen:

ERSTE PARTEI: [Partei 1 Name] [Partei 1 Adresse] (im Folgenden „Partei 1“ genannt)

und

ZWEITE PARTEI: [Partei 2 Name] [Partei 2 Adresse] (im Folgenden „Partei 2“ genannt)

2. BETROFFENE GRUNDSTÜCKE

2.1

Grundstück der Partei 1: Einlagezahl (EZ) [EZ Grundstück 1], Katastralgemeinde [KG Grundstück 1], eingetragen im Grundbuch des Bezirksgerichts.

2.2

Grundstück der Partei 2: Einlagezahl (EZ) [EZ Grundstück 2], Katastralgemeinde [KG Grundstück 2], eingetragen im Grundbuch des Bezirksgerichts.

2.3

Die Grundstücke grenzen aneinander und unterliegen dem Nachbarrecht nach ABGB §§364–365. Die Parteien schließen diese Vereinbarung ab, um ihre nachbarrechtlichen Verhältnisse klar und dauerhaft zu regeln.

3. INHALT DER VEREINBARUNG

3.1

Art der Vereinbarung: [Vereinbarungsart]

3.2

Duldende Partei: [Duldende Partei] duldet folgende Einwirkung oder Nutzung gemäß ABGB §364 Abs. 2:

[Beschreibung der Duldung]

3.3

Die vereinbarte Duldung stellt eine Abweichung von bzw. Konkretisierung der gesetzlichen Duldungspflicht nach §364 ABGB dar und begründet ein vertragliches Nutzungs- bzw. Duldungsrecht zugunsten der begünstigten Partei.

4. GEGENLEISTUNG

4.1

Gegenleistung: [Gegenleistung]. Betrag: € [Gegenleistungsbetrag]

4.2

Bei unentgeltlicher Vereinbarung: Die Duldung erfolgt ohne Gegenleistung und hat Schenkungscharakter im Sinne des ABGB §938. Bei entgeltlicher Vereinbarung ist die Gegenleistung jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt fällig; Verzug berechtigt zur Aufkündigung nach §1159 ABGB mit einer Nachfrist von 30 Tagen.

5. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

5.1

Diese Vereinbarung gilt für folgende Dauer: [Laufzeit]

5.2

Grundbucheintragung: [Grundbucheintragung]. Wird eine Grundbucheintragung als Servitut (Dienstbarkeit) nach ABGB §§472 ff. gewünscht, verpflichten sich die Parteien, die erforderlichen Erklärungen im Form des Notariatsakts oder der notariell beglaubigten Privaturkunde abzugeben und das Grundbuchgesuch gemeinsam beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.

5.3

Schuldrechtliche Vereinbarungen ohne Grundbucheintragung können mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Als Grundbuchservitut eingetragene Vereinbarungen erlöschen nur durch einvernehmliche Löschung, Zeitablauf oder gerichtliche Aufhebung.

6. STREITBEILEGUNG UND ANWENDBARES RECHT

6.1

Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht, insbesondere den Bestimmungen des ABGB (JGS Nr. 946/1811) und des Grundbuchgesetzes (GBG, BGBl Nr. 39/1955).

6.2

Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft (§83 JN) zuständig. Die Parteien verpflichten sich, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Mediation nach §1 ZivMediatG (BGBl I Nr. 29/2003) zu versuchen.

6.3

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

7. UNTERSCHRIFTEN

Ort und Datum: [Ort], [Datum]

Diese Vereinbarung wurde von beiden Parteien gelesen, verstanden und eigenhändig unterzeichnet.

Partei 1 — Eigentümer Grundstück 1

________________

Signature

Partei 2 — Eigentümer Grundstück 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Nachbarschaftsvereinbarung Österreich?

Die Nachbarschaftsvereinbarung ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§364–365 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Nach §364 Abs. 2 ABGB kann der Grundstückseigentümer dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche untersagen, insoweit sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die Nachbarschaftsvereinbarung schafft in diesem gesetzlichen Rahmen individuelle, verbindliche Regelungen, die die Parteien über das gesetzliche Mindestmaß hinaus vereinbaren.

In der österreichischen Praxis werden Nachbarschaftsvereinbarungen insbesondere für die Regelung folgender Sachverhalte eingesetzt: Duldung von Überbauten (Gebäudeteile, die geringfügig die Grundgrenze überschreiten), gegenseitige Einräumung von Wegerechten oder Leitungsrechten als Dienstbarkeit (Servitut nach ABGB §§472 ff.), Vereinbarungen über Bepflanzungsabstände abweichend von den Landesgesetzen (z.B. Niederösterreichisches Pflanzabstandsgesetz, Wiener Pflanzenschutzgesetz), Lärmschutzmaßnahmen und Ruhezeiten sowie die gemeinsame Nutzung von Grenzanlagen wie Zäunen, Mauern oder Wegen.

Die Nachbarschaftsvereinbarung ist von der grundbücherlichen Dienstbarkeit (Servitut) zu unterscheiden. Eine Servitut nach ABGB §§472–530 entsteht zwar ebenfalls durch Vertrag, ist aber erst nach Eintragung im Grundbuch (Bezirksgericht als Grundbuchgericht, GBG BGBl Nr. 39/1955) für jeden Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks verbindlich (dingliche Wirkung). Eine bloße schuldrechtliche Nachbarschaftsvereinbarung bindet nur die Parteien selbst, nicht deren Rechtsnachfolger, es sei denn, sie wird als Reallast oder Dienstbarkeit im Grundbuch im C-Blatt (Lastenblatt) eingetragen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt OGH 5 Ob 89/22h) klargestellt, dass nachbarrechtliche Duldungsvereinbarungen, die vom gesetzlichen Standard des §364 ABGB abweichen und einem Grundstück dauerhaft auferlegt werden sollen, notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden müssen, um dingliche Wirkung zu entfalten. Für schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen denselben Parteien reicht die Schriftform.

Die Nachbarschaftsvereinbarung bietet gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung erhebliche Vorteile: Sie vermeidet kostspielige Besitzstörungsverfahren nach §§454–461 ZPO und langwierige Immissionsklagen nach §364 ABGB vor dem Bezirksgericht. Nach §1502 ABGB können Vertragsparteien Verjährungsfristen für Ansprüche aus der Vereinbarung individuell festlegen, sofern sie die gesetzlichen Grenzen einhalten. Die Kosten der notariellen Beurkundung und Grundbucheintragung sind deutlich geringer als die durchschnittlichen Prozesskosten eines nachbarrechtlichen Streits vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht (LG).

Wann brauchen Sie Nachbarschaftsvereinbarung Österreich?

Die Nachbarschaftsvereinbarung Österreich wird benötigt, sobald zwischen benachbarten Grundstückseigentümern oder Wohnungseigentümern dauerhafte Regelungen getroffen werden sollen, die über die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB oder der landesrechtlichen Bauordnungen hinausgehen.

Bei geplanten Bauvorhaben nahe der Grundgrenze: Will ein Grundstückseigentümer ein Gebäude, eine Terrasse oder eine bauliche Anlage in einem Abstand errichten, der nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Wiener Bauordnung BGBl LGBl 11/1930 idgF, NÖ Bauordnung LGBl 8200, Stmk. Baugesetz LGBl 59/1995) zulässig, aber grenznahm ist, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung über die Duldung des Vorhabens. Ohne Vereinbarung kann der Nachbar Einwände im Baubewilligungsverfahren erheben und erhebliche Verzögerungen oder Auflagen bewirken.

Bei bestehenden Grenzstreitigkeiten über Einwirkungen: Emittieren Gartenanlagen, Schwimmbäder, Klimaanlagen, Heizungsabgase oder gewerbliche Betriebe Lärm, Gerüche oder Wärme in einem Ausmaß, das für den Nachbarn spürbar ist, aber die Schwelle des §364 ABGB nicht klar überschreitet, schafft eine Vereinbarung über zulässige Betriebszeiten und Lärmgrenzen Rechtssicherheit für beide Seiten.

Bei gemeinsamer Nutzung von Grenzeinrichtungen: Zäune, Mauern, Hainbuchen-Hecken oder Einfahrten liegen häufig auf der Grundgrenze. §854 ABGB regelt die Grenzeinrichtungen als gemeinschaftliches Eigentum, sofern sie der Grenzlinie nach auf der Grenze stehen. Wer die Erhaltungskosten trägt, wie Reparaturen zu koordinieren sind und was bei Beschädigungen gilt, sollte in einer Vereinbarung festgehalten werden.

Bei Wegerecht und Leitungsrecht: Muss ein Grundstück zur öffentlichen Straße durch ein Nachbargrundstück erschlossen werden, ist ein vertraglich eingeräumtes Wegerecht nach ABGB §§480, 483 ff. unerlässlich. Die Vereinbarung legt Breite, Nutzungsart und Instandhaltungspflichten fest. Zur dinglichen Wirkung muss das Wegerecht als Servitut im Grundbuch C-Blatt eingetragen werden.

Bei Bepflanzungsstreitigkeiten: Jedes österreichische Bundesland hat eigene Pflanzabstandsregelungen (z.B. NÖ Pflanzabstandsgesetz LGBl 6155; Tir. TROG §65). Wenn Bäume oder Sträucher nahe der Grundgrenze gepflanzt wurden oder wachsen, können Parteien in einer Vereinbarung die Duldung festhalten und spätere Zurückschneidungsansprüche oder Entfernungsforderungen ausschließen.

Bei Eigentumswohnungen und WEG-Gemeinschaft: In Wohnungseigentumsanlagen (WEG 2002, BGBl I Nr. 70/2002) regeln Vereinbarungen zwischen Wohnungseigentümern die Nutzung von Allgemeinteilen, Parkplätzen und Gartenbereichen. Solche Vereinbarungen sind als Wohnungseigentumsvertrag beim Bezirksgericht (Grundbuchgericht) einzutragen, um alle künftigen Erwerber zu binden.

Was gehört in Ihr Nachbarschaftsvereinbarung Österreich?

Die Nachbarschaftsvereinbarung Österreich muss bestimmte wesentliche Bestandteile enthalten, um rechtlich wirksam zu sein und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage bereit, die alle relevanten Elemente nach ABGB und österreichischem Sachenrecht abdeckt.

Parteienbezeichnung und Grundstücksidentifikation: Die Vereinbarung muss beide Parteien mit vollständigem Namen, Wohnsitz und — bei juristischen Personen — Firmenbuchnummer exakt bezeichnen. Das Grundstück ist nach Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Grundstücksnummer aus dem Grundbuch (Grundstücksverzeichnis des Bezirksgerichts) zu identifizieren. Fehlt die präzise Grundstücksbezeichnung, ist die Vereinbarung für eine spätere Grundbucheintragung ungeeignet.

Beschreibung der Duldungspflichten: Der Gegenstand der Vereinbarung muss klar umschrieben sein. Handelt es sich um Lärmimmissionen, sind konkrete Dezibel-Grenzen oder Betriebszeiten anzugeben. Bei Überbauten ist die genaue Lage, der Flächeninhalt und die Höhe des überbauenden Gebäudeteils zu beschreiben. Bei Wegerechten sind Breite, Länge, Wegverlauf (möglichst mit Lageskizze) und zulässige Verkehrsmittel (Fußgänger, Fahrzeuge bis x kg) anzugeben.

Gegenleistung oder Entschädigungsregelung: Duldungsvereinbarungen sind nach ABGB §§859 ff. schuldrechtliche Verträge, die einer Gegenleistung entbehren können (Schenkungscharakter) oder gegen Entgelt abgeschlossen werden. Wird eine Entschädigung für die Duldung vereinbart (z.B. jährliche Pauschale von €500,00), ist dies ebenso klar festzuhalten wie die Zahlungsmodalitäten und die Folgen des Zahlungsverzugs.

Grundbuchwirkung und Eintragungsvereinbarung: Soll die Duldung auch für Rechtsnachfolger beider Parteien gelten (insbesondere bei Verkauf der Liegenschaft), muss ausdrücklich vereinbart werden, dass die Vereinbarung als Servitut oder Reallast im Grundbuch einzutragen ist. Die Eintragung als Servitut (Dienstbarkeit) nach ABGB §§472 ff. erfordert einen Notariatsakt (NO §§52 ff.) oder zumindest notariell beglaubigte Unterschriften (Beglaubigung) für den Grundbuchantrag.

Laufzeit und Kündbarkeit: Die Vereinbarung sollte eine Laufzeit oder — bei unbefristeter Dauer — Regelungen zur Kündigung enthalten. Dauerhaft eingeräumte Servituten sind grundsätzlich nicht kündbar, sofern nicht ausdrücklich ein Aufhebungsrecht vereinbart wird. Schuldrechtliche Vereinbarungen ohne Grundbucheintragung können mit der vereinbarten Frist oder — mangels Vereinbarung — nach ABGB §1159 mit angemessener Frist gekündigt werden.

Streitbeilegungsklausel: Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist das Bezirksgericht (BG) am Ort der Liegenschaft sachlich und örtlich zuständig (§§49, 83 JN). Eine Schiedsklausel nach §§577 ff. ZPO ist möglich, aber unüblich für private Nachbarschaftsverhältnisse. Empfehlenswert ist eine Mediationsklausel: Die Parteien verpflichten sich, vor Klageeinbringung eine Mediation nach §1 ZivMediatG (BGBl I Nr. 29/2003) zu versuchen.

Zustandsbeschreibung und Fotos: Ergänzend sollte die Vereinbarung durch eine Dokumentation des Ist-Zustands (Fotos, Lageplan, Vermessungsskizze) ergänzt werden. Bei Grenzeinrichtungen empfiehlt sich ein gemeinsames Protokoll, das den Zustand zum Vereinbarungszeitpunkt festhält. Dies verhindert spätere Streitigkeiten darüber, welche Schäden bereits vor Vertragsschluss bestanden haben.

Unterschriften und Beglaubigung: Für eine rein schuldrechtliche Nachbarschaftsvereinbarung reicht die Schriftform mit Unterschriften beider Parteien aus (§886 ABGB). Für die Grundbucheintragung als Servitut ist jedoch die notarielle Beglaubigung (Beglaubigung der Unterschriften durch einen Notar nach §85 NO) oder ein voller Notariatsakt (§§52 ff. NO) erforderlich. Der zuständige Notar ist auf der Website des Österreichischen Notariatsrats (ÖNK, notar.at) zu finden.

So füllen Sie Ihr Nachbarschaftsvereinbarung Österreich aus

Die Nachbarschaftsvereinbarung Österreich füllen Sie in acht Schritten aus. Bereiten Sie vorab den Grundbuchauszug und — wenn verfügbar — den Katasterplan beider Grundstücke vor.

Schritt 1: Parteien eintragen. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Gemeinde) und — falls Verein, GmbH oder AG — die Firmenbuchnummer ein. Den Grundbuchauszug erhalten Sie über das Grundbuch-Onlineportal (justiz.gv.at) oder beim zuständigen Bezirksgericht.

Schritt 2: Grundstücke identifizieren. Tragen Sie für jedes Grundstück die Einlagezahl (EZ), die Katastralgemeinde (KG) und die Grundstücksnummer aus dem Grundbuchauszug ein. Diese Angaben sind für die spätere Grundbucheintragung zwingend erforderlich.

Schritt 3: Art der Vereinbarung wählen. Entscheiden Sie, ob Sie eine schuldrechtliche Vereinbarung (nur zwischen den aktuellen Eigentümern verbindlich) oder eine dinglich wirkende Vereinbarung (Grundbucheintragung als Servitut, bindet auch Rechtsnachfolger) treffen möchten. Bei Bauvorhaben oder langfristigen Regelungen empfiehlt sich die Grundbucheintragung.

Schritt 4: Duldungspflichten beschreiben. Beschreiben Sie den Gegenstand der Duldung so präzise wie möglich: Art der Einwirkung (Lärm, Überbau, Weg), Maß der erlaubten Einwirkung (z.B. max. 55 dB(A) tagsüber), örtliche Begrenzung (betroffener Teil des Grundstücks) und zeitliche Begrenzung (unbefristet oder bis zu einem bestimmten Datum).

Schritt 5: Gegenleistung festlegen. Falls die Duldung nicht unentgeltlich erfolgt, tragen Sie die vereinbarte Gegenleistung ein: einmalige Zahlung, jährliche Pauschale oder Sachleistung. Legen Sie Fälligkeitstermine und Zahlungsmodalitäten fest. Vergessen Sie nicht, den Anpassungsmechanismus bei Inflation (z.B. Indexierung an den VPI des Statistik Austria) festzuhalten.

Schritt 6: Laufzeit und Kündigung eintragen. Wählen Sie zwischen befristeter Vereinbarung (Enddatum) und unbefristeter Vereinbarung mit Kündigungsrecht. Bei unbefristeter Vereinbarung legen Sie die Kündigungsfrist fest (üblich: 6 oder 12 Monate zum Jahresende). Hinweis: Als Grundbuchservitut eingetragene Vereinbarungen sind ohne ausdrückliche Aufhebungsklausel grundsätzlich nicht kündbar.

Schritt 7: Streitbeilegung wählen. Tragen Sie das zuständige Bezirksgericht (Ort der Liegenschaft) als Gerichtsstand ein. Wählen Sie optional eine Mediationsklausel: Verpflichtung zur Mediation nach ZivMediatG vor Klageeinbringung.

Schritt 8: Unterschrift und Beglaubigung. Beide Parteien unterschreiben die Vereinbarung. Für eine Grundbucheintragung lassen Sie die Unterschriften von einem Notar beglaubigen (Beglaubigung, §85 NO) oder schließen Sie einen vollen Notariatsakt. Den nächsten Notar finden Sie über die Notar-Suche auf notar.at. Das Grundbuchgesuch (Antrag auf Einverleibung der Servitut) reicht der Notar elektronisch über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim zuständigen Bezirksgericht ein.

Häufige Fehler bei Ihrem Nachbarschaftsvereinbarung Österreich

Bei der Nachbarschaftsvereinbarung Österreich werden häufig Fehler gemacht, die später zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht führen.

Kein Grundbucheintrag bei dauerhafter Vereinbarung: Der häufigste Fehler ist, dass Nachbarn eine schuldrechtliche Vereinbarung schließen, aber auf die Grundbucheintragung verzichten. Verkauft eine Partei das Grundstück, ist der neue Eigentümer an die alte Vereinbarung nicht gebunden. Der OGH hat in 2 Ob 118/21x betont, dass schuldrechtliche Duldungsvereinbarungen ohne Grundbucheintragung gegenüber dem Singularsukzessor (Käufer) keine Wirkung entfalten. Richtig: Jede dauerhaft gewünschte Regelung muss als Servitut im Grundbuch eingetragen werden.

Unpräzise Beschreibung des Duldungsgegenstands: Formulierungen wie „gegenseitige Duldung von Lärm“ oder „Duldung der Überbauung“ ohne konkrete Maßangaben führen im Streitfall zu Auslegungsstreitigkeiten. Der Bezirksgericht muss dann im Außerstreitverfahren oder im Streitverfahren den Inhalt der Vereinbarung ermitteln. Richtig: Maße, Betriebszeiten, Dezibel-Grenzen und geographische Begrenzungen immer präzise angeben.

Vernachlässigung der Unterschrift des Grundbuchgläubigers: Bei Liegenschaften, die mit einer Hypothek (Pfandrecht) belastet sind, bedarf die Einräumung einer Servitut der Zustimmung des Pfandgläubigers (Bank), sofern die Servitut den Wert der Pfandsache mindern würde. Fehlt die Zustimmung, kann die Grundbucheintragung zurückgewiesen werden.

Fehler bei mehreren Miteigentümern: Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen (z.B. Ehegatten, Geschwister), müssen alle Miteigentümer die Vereinbarung unterzeichnen. Eine Vereinbarung, die nur von einem Miteigentümer unterzeichnet wurde, ist gegenüber den anderen unwirksam (§828 ABGB — gemeinschaftliches Eigentum).

Keine Dokumentation des Ausgangszustands: Gerade bei Vereinbarungen über Grenzeinrichtungen (Zaun, Mauer, Hecke) oder Überbauten fehlt häufig eine Dokumentation des Zustands zum Vereinbarungszeitpunkt. Kommt es später zu Schäden, streiten die Parteien darüber, ob der Schaden bereits vor oder nach der Vereinbarung entstanden ist. Richtig: Fotos und ein Zustandsprotokoll als Beilage zur Vereinbarung.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §364 Abs. 2 ABGBAT official
  2. §364 ABGBAT official
  3. §1502 ABGBAT official
  4. §854 ABGBAT official
  5. §886 ABGBAT official
  6. §828 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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