Opferentschädigungsantrag Österreich
VbG §§1–9; OEG §§1–7
ANTRAG AUF OPFERENTSCHÄDIGUNG
gemäß Verbrechensopfergesetz (VbG, BGBl Nr. 288/1972) §§1–9
An das Sozialministeriumservice (SMS) — Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
1. Angaben zum Opfer
Name: {{opferName}} Geburtsdatum: {{opferGeburtsdatum}} Sozialversicherungsnummer: {{opferSVN}} Wohnadresse: {{opferAdresse}} Staatsangehörigkeit: {{opferStaatsangehoerigkeit}} Telefon: {{opferTelefon}}
2. Angaben zur strafbaren Handlung
Datum der Tat: {{tatDatum}}
Ort der Tat: {{tatOrt}}
Beschreibung der Tat und erlittenen Schäden: {{tatBeschreibung}}
Täter: {{taeter}}
Delikt: [Delikt]
Strafaktenzeichen: {{strafaktenzeichen}}
3. Erlittener Schaden und beantragte Leistungen
Körperlicher Schaden: {{koerperSchadenBeschreibung}}
Nicht erstattete Heilungskosten: € {{heilungskosten}}
Verdienstentgang geltend gemacht: {{verdienstentgang}}
IBAN für Entschädigungsüberweisung: {{iban}}
4. Erklärung
Ich beantrage hiermit die Gewährung von Opferentschädigungsleistungen gemäß VbG §§1–9. Die medizinischen Unterlagen und Kostenbelege werden beigelegt. Die gemachten Angaben entsprechen nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit.
Datum des Antrags: {{antragDatum}}
Opfer / Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Opferentschädigungsantrag Österreich?
Der Opferentschädigungsantrag ist ein nach Verbrechensopfergesetz (VbG, BGBl Nr. 288/1972) §§1–9 i.V.m. OEG-Richtlinien geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) haben in ihrer Rechtsprechung — zuletzt BVwG W226 2242567-1 (2023, Kausalität körperlicher Schaden) — die Anspruchsvoraussetzungen nach VbG §1 präzisiert.
Das VbG gewährt folgende Leistungen bei körperlichem Schaden durch Verbrechen: Heilungskosten (Ärzte, Spital, Medikamente, Therapie — §4 VbG); Ersatz für verminderte Erwerbsfähigkeit (Verdienstentgang — §6 VbG); Hinterbliebenenrente bei Tötung (§7 VbG); Pauschalentschädigung für schwere Dauerschäden (§6a VbG); psychologische Erstbetreuung (§8 VbG); Prozessbegleitung durch den Weißen Ring Österreich oder die Opferschutzeinrichtungen der Länder.
Zuständig für die Bearbeitung ist das Sozialministeriumservice (SMS), Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, mit Landesstellen in allen neun Bundesländern. Die Antragsfrist beträgt 3 Jahre ab der strafbaren Handlung (VbG §9 Abs. 3 — Verjährungsfrist). Bei minderjährigen Opfern beginnt die Frist mit Vollendung des 18. Lebensjahres. forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage für den Opferentschädigungsantrag bereit.
Neben dem VbG gibt es weitere Opferschutzinstrumente in Österreich: Gewaltschutzgesetz (GSG, BGBl I Nr. 40/2009) — Betretungsverbot und Wegweisung für Täter durch die Polizei; Einstweilige Verfügung nach §382b EO — Zivilgericht verbietet Kontaktaufnahme; Prozessbegleitung (§66a StPO) — psychosoziale und juristische Begleitung von Opfern durch anerkannte Einrichtungen (z.B. Weißer Ring, Frauenhäuser, ÖIF); Verbrechensopferschutz-Informationssystem (VOIS) des Justizministeriums.
Wann brauchen Sie Opferentschädigungsantrag Österreich?
Ein Opferentschädigungsantrag in Österreich nach VbG ist in folgenden Situationen relevant:
Nach körperlicher Schädigung durch ein Verbrechen: Das VbG §1 setzt voraus, dass (1) eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung (Verbrechen oder Vergehen mit vorsätzlichem Körperschaden) begangen wurde; (2) der Antragsteller dabei einen körperlichen Schaden erlitten hat (Verletzung, Tod eines nahen Angehörigen); (3) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder Österreicher ist.
Wenn der Täter unbekannt oder mittellos ist: Das VbG dient insbesondere dann, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte (unbekannter Täter) oder wenn der Täter verurteilt wurde, aber kein Vermögen hat, um Schadenersatz zu leisten (z.B. Haftentlassung ohne Mittel). In diesen Fällen tritt der Staat als Entschädigungsträger ein.
Nach häuslicher Gewalt: Bei körperlichen Verletzungen durch Partnergewalt oder Familiengewalt — insbesondere wenn ein Betretungsverbot oder eine Einstweilige Verfügung (§382b EO) bereits erwirkt wurde — kann der Opferentschädigungsantrag parallel zum Strafverfahren gestellt werden.
Bei Terroranschlägen und Massengewalt: Das VbG gilt auch für Opfer terroristischer Anschläge auf österreichischem Territorium. Das Sozialministeriumservice koordiniert in diesen Fällen mit dem Bundesministerium für Inneres (BMI) und dem Außenministerium (BMEIA).
Für Hinterbliebene von Verbrechensopfern: Nahe Angehörige (Ehegatte/eingetragener Partner, minderjährige Kinder, Eltern) von durch ein Verbrechen Getöteten haben nach VbG §7 Anspruch auf Hinterbliebenenrente und Heilungskosten für die psychologische Behandlung der Trauer und des Schocks.
Was gehört in Ihr Opferentschädigungsantrag Österreich?
Ein vollständiger Opferentschädigungsantrag nach VbG §§1–9 in Österreich muss folgende Elemente enthalten. forms-legal.com bietet eine strukturierte Antragshilfe.
Personendaten des Opfers: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Meldeadresse (Zentrales Melderegister), Sozialversicherungsnummer (SVN), Kontaktdaten. Bei Antrag durch Hinterbliebene: eigene Daten + Beziehung zum Opfer.
Angaben zur strafbaren Handlung: Datum und Ort der Tat; Art des Verbrechens (Körperverletzung, schwere Körperverletzung nach §84 StGB, Vergewaltigung nach §201 StGB, Raub nach §142 StGB, Mord/Totschlag nach §§75–76 StGB); Namen des Täters (sofern bekannt); Aktenzeichen des Strafverfahrens (sofern angezeigt); Strafgericht und Verfahrensstatus.
Anzeige und Strafverfolgung: Kopie der Strafanzeige bei der Polizei (Landespolizeidirektion oder Polizeiinspektion); Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft; Verurteilungsurteil (sofern Täter verurteilt); bei unbekanntem Täter: Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft.
Nachweis des körperlichen Schadens: Ärztlicher Befundbericht mit Diagnose und Therapie; Krankenhausentlassungsbericht (bei stationärem Aufenthalt); Nachweise über dauerhaften körperlichen Schaden (Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit — MdE).
Nachweis des Verdienstentgangs: Wenn durch den körperlichen Schaden Erwerbsfähigkeit vermindert wurde: Gehaltsnachweis der letzten 3 Monate (Lohnzettel); Arztbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit; Nachweis über AMS-Bezug (Arbeitslosengeld) oder Krankengeld der ÖGK.
Nachweis der Heilungskosten: Rechnungen für ärztliche Behandlung, Medikamente, Physiotherapie, psychologische Therapie — alle Kosten, die nicht durch die Krankenversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) gedeckt wurden.
Bankverbindung: IBAN für Entschädigungsüberweisung.
Vollmacht: Bei anwaltlicher Vertretung (Rechtsanwalt, Prozessbegleitung Weißer Ring Österreich) ist Vollmacht beizufügen.
So füllen Sie Ihr Opferentschädigungsantrag Österreich aus
Der Opferentschädigungsantrag nach VbG in Österreich wird in sieben Schritten richtig ausgefüllt:
Schritt 1: Strafanzeige erstatten (Voraussetzung). Wenn noch keine Anzeige erstattet wurde: sofort bei der nächsten Polizeiinspektion oder Landespolizeidirektion Anzeige erstatten. Die Anzeige ist zwar keine formale VbG-Voraussetzung, ist aber für die Bearbeitung des Antrags faktisch notwendig. Aktenzeichen (Strafaktenzeichen) notieren.
Schritt 2: Antragsformular beschaffen. Das offizielle VbG-Antragsformular des Sozialministeriumservice (SMS) unter sozialministeriumservice.at/home/start.html herunterladen oder in der nächsten SMS-Landesstelle abholen.
Schritt 3: Personendaten und Tatschilderung ausfüllen. Vollständige eigene Daten, Datum und Ort der Tat, Beschreibung des Vorfalls (in eigenen Worten, ohne juristische Fachbegriffe notwendig). Täter: Name, Adresse (wenn bekannt) oder Vermerk "unbekannt".
Schritt 4: Medizinische Unterlagen sammeln. Arztbrief, Krankenhausbericht, Befunde über körperliche Verletzungen. Besonders wichtig: Attest über Dauerfolgen (MdE-Schätzung durch Facharzt für Unfallchirurgie oder Neurologie).
Schritt 5: Kostenbelege sammeln. Alle Ausgaben seit der Tat: Medikamente, Therapiesitzungen (Psychotherapie, Physiotherapie), Hilfsmittel (Krücken, Rollstuhl), nicht von der Krankenversicherung refundierte Kosten.
Schritt 6: Antrag fristgerecht einreichen. Frist: 3 Jahre ab der strafbaren Handlung (VbG §9 Abs. 3). Bei Minderjährigen: ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Einreichen per Post (Einschreiben) an die zuständige SMS-Landesstelle nach Wohnsitz des Opfers oder persönlich in der Landesstelle.
Schritt 7: Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Kostenlose psychosoziale und juristische Unterstützung durch den Weißen Ring Österreich (weisser-ring.at), Frauennotaufnahmen, ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) für Opfer mit Migrationshintergrund. Diese Einrichtungen helfen auch beim Ausfüllen des Antrags.
Rechtliche Anforderungen für Opferentschädigungsantrag Österreich
Das österreichische Verbrechensopfergesetz (VbG) stellt folgende rechtliche Anforderungen an die Antragstellung:
Anspruchsvoraussetzungen VbG §1: Der Antragsteller muss (1) durch eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung körperlich geschädigt worden sein; (2) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder österreichischer Staatsbürger sein; (3) den Antrag innerhalb der Verjährungsfrist stellen (3 Jahre — VbG §9 Abs. 3).
Körperlicher Schaden als Voraussetzung: Das VbG §1 Abs. 1 setzt einen körperlichen Schaden voraus — psychische Schäden allein (ohne körperliche Verletzung) sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich nicht erfasst, können aber bei Hinterbliebenen (psychisches Trauma durch Todesfall) berücksichtigt werden. Ausnahme: sexuelle Gewaltdelikte, bei denen psychische Traumatisierung als körperlicher Schaden gilt.
Kausalität: Der körperliche Schaden muss durch die vorsätzliche strafbare Handlung verursacht worden sein (VbG §1 — Kausalzusammenhang). Bei Vorerkrankungen: Leistung nur für die durch die Tat verschlimmerten Anteile.
Subsidiarität des VbG: Das VbG ist subsidiär — es greift nur, soweit der Schaden nicht durch andere Systeme abgedeckt wird (Krankenversicherung, AUVA, Schadenersatz des Täters). Wenn der Täter zahlungsfähig ist und verurteilt wurde: Schadenersatz gegenüber dem Täter geht vor; VbG deckt nur die Lücke.
Hinterbliebenenleistungen (VbG §7): Nahe Angehörige (Ehegatte/Partner, minderjährige Kinder, Eltern) von durch eine vorsätzliche Straftat Getöteten haben Anspruch auf monatliche Hinterbliebenenrente und Heilungskosten für psychologische Behandlung. Die Höhe der Rente orientiert sich am Einkommensausfall.
Zuständigkeit SMS: Das Sozialministeriumservice ist zuständig. Bescheid kann beim BVwG (Bundesverwaltungsgericht) bekämpft werden, danach VwGH-Revision möglich.
Häufige Fehler bei Ihrem Opferentschädigungsantrag Österreich
Beim Opferentschädigungsantrag nach VbG in Österreich werden häufig folgende Fehler begangen:
Fehler 1: Antrag zu spät stellen. Die Antragsfrist von 3 Jahren (VbG §9 Abs. 3) läuft ab dem Datum der Tat. Wer diese Frist verpasst, verliert grundsätzlich den Anspruch. Bei Minderjährigen beginnt die Frist mit Vollendung des 18. Lebensjahres — was oft vergessen wird. Richtig: Antrag so früh wie möglich stellen.
Fehler 2: Keine Strafanzeige erstattet. Ohne Strafanzeige ist die VbG-Bearbeitung praktisch unmöglich, weil das SMS die Tat nicht verifizieren kann. Richtig: Immer Anzeige erstatten, auch wenn der Täter unbekannt ist.
Fehler 3: Nur psychische Schäden geltend gemacht. Das VbG setzt grundsätzlich körperlichen Schaden voraus. Wer nur psychische Folgen (Angst, Depression) und keine körperliche Verletzung nachweisen kann, hat nach derzeitiger Rechtslage eingeschränkte Chancen. Ausnahme: sexuelle Gewalt. Richtig: Körperliche Verletzungen vollständig dokumentieren.
Fehler 4: Heilungskosten nicht belegt. Ohne Kostenbelege können keine Heilungskosten erstattet werden. Richtig: Alle Arztbesuche, Therapiesitzungen, Medikamentenkäufe mit Originalrechnungen dokumentieren.
Fehler 5: Prozessbegleitung nicht in Anspruch genommen. Der Weiße Ring Österreich (weisser-ring.at, Tel. 0800 112 112) bietet kostenlose Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags und bei der Strafverfolgung. Richtig: Sofort Kontakt aufnehmen.
Fehler 6: Täter als zahlungsfähig einzustufen, obwohl er es nicht ist. Wenn dem Opfer bekannt ist, dass der verurteilte Täter kein Vermögen hat, sollte dies im VbG-Antrag ausdrücklich angegeben werden — um die Subsidiarität zu überwinden.
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}Häufig gestellte Fragen
Anspruch auf Opferentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz (VbG, BGBl Nr. 288/1972) in Österreich hat, wer (1) durch eine vorsätzliche, mit Strafe bedrohte Handlung körperlich geschädigt wurde; (2) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichischer Staatsbürger ist; (3) den Antrag innerhalb von 3 Jahren ab der Tat stellt. Typische Delikte, die VbG-Ansprüche begründen: Körperverletzung (§§83–87 StGB), schwere Körperverletzung (§84 StGB), Vergewaltigung (§201 StGB), sexueller Missbrauch (§§206–208 StGB), Raub (§142 StGB), Mord/Totschlag (§§75–76 StGB), Terrorakte. Auch Hinterbliebene von Tötungsdelikten (Ehegatte, Kinder, Eltern) haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente und Heilungskosten (VbG §7). Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind ebenfalls berechtigt.
Das Verbrechensopfergesetz (VbG) gewährt in Österreich folgende staatliche Entschädigungsleistungen: Heilungskosten (VbG §4): Erstattung aller nicht durch die Krankenversicherung gedeckten Behandlungskosten — Ärzte, Krankenhaus, Medikamente, Physiotherapie, Psychotherapie, Hilfsmittel. Verdienstentgang (VbG §6): Ersatz für verminderte Erwerbsfähigkeit durch dauerhafte Schäden — monatliche Rente proportional zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Pauschalentschädigung (VbG §6a): Einmalige Zahlung bei schweren Dauerschäden (z.B. Amputation, dauerhafter Seh- oder Hörverlust). Hinterbliebenenrente (VbG §7): Für Ehegatte und Kinder von Getöteten — monatliche Rente entsprechend dem bisherigen Familieneinkommen. Psychologische Erstbetreuung (VbG §8): Kosten für psychologische Soforthilfe nach der Tat. Prozessbegleitung: Kostenloser Zugang zu Prozessbegleitungseinrichtungen (§66a StPO — Weißer Ring, Kinderschutzzentren, Frauennotaufnahmen).
Das Verbrechensopfergesetz (VbG §1) macht die Antragstellung nicht formell davon abhängig, dass eine Strafanzeige erstattet wurde. In der Praxis ist eine Strafanzeige jedoch nahezu unumgänglich, weil das Sozialministeriumservice (SMS) die strafbare Handlung und den Kausalzusammenhang zwischen Tat und Schaden überprüfen muss. Ohne Strafanzeige fehlen dem SMS die notwendigen Informationen (Tatbeschreibung, Polizeibericht, Staatsanwaltschaftsakte). Bei bekanntem Täter: Strafanzeige dringend empfohlen. Bei unbekanntem Täter: Anzeige trotzdem erstatten — die Polizei ermittelt und stellt bei Nichtermittlung einen Einstellungsbescheid aus, der dem VbG-Antrag beigefügt werden kann. Der Weiße Ring Österreich (weisser-ring.at) unterstützt Opfer kostenlos bei der Anzeigeerstattung und begleitet das gesamte Verfahren.
Opfer häuslicher Gewalt in Österreich haben Zugang zu einem umfassenden Unterstützungsnetz für den Opferentschädigungsantrag nach VbG: Interventionszentren gegen Gewalt (IST Interventionsstellen): In allen 9 Bundesländern gibt es staatlich finanzierte Interventionsstellen (z.B. Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie — interventionsstelle-wien.at). Sie kontaktieren Opfer proaktiv nach einem Polizeieinsatz und begleiten beim VbG-Antrag. Weißer Ring Österreich: Kostenlose psychosoziale und juristische Opferbegleitung — weisser-ring.at, Notruf 0800 112 112 (kostenlos, 24/7). Frauenhelpline: 0800 222 555 (kostenlos) — spezialisiert auf häusliche Gewalt, vermittelt auch rechtliche Unterstützung. Prozessbegleitung (§66a StPO): Psychosoziale und juristische Unterstützung während des Strafverfahrens — kostenlos für alle Opfer mit besonderem Schutzbedarf (Opfer sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt). ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds): Für Opfer mit Migrationshintergrund — kostenlose Beratung auf Mehrsprachenbasis.
Die Bearbeitungsdauer für einen Opferentschädigungsantrag nach VbG in Österreich variiert je nach Komplexität des Falls. Einfache Fälle (klare Sachverhaltslage, vollständige Unterlagen, Täter verurteilt): 4 bis 8 Monate. Komplexe Fälle (Täter unbekannt, mehrteiliger Schaden, paralleles Strafverfahren noch offen): 12 bis 24 Monate. Das Sozialministeriumservice (SMS) ist berechtigt, zunächst Teile der Entschädigung (z.B. Heilungskosten) vorab auszuzahlen, während über dauerhafte Rentenansprüche noch entschieden wird. Empfehlungen zur Beschleunigung: Vollständige Unterlagen von Anfang an einreichen; Aktenzeichen des Strafverfahrens mitteilen; bei Rückfragen des SMS sofort reagieren. Bei überlanger Verfahrensdauer (mehr als 6 Monate ohne Bescheid): Anfrage beim SMS-Ombudsmann; Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG möglich.
Das Verbrechensopfergesetz (VbG §1 Abs. 3) ist subsidiär — es greift nur, soweit der körperliche Schaden nicht durch andere Systeme gedeckt ist. Reihenfolge der Ansprüche: Zuerst Krankenversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) für medizinische Kosten. Dann Schadenersatz vom Täter (§§1295 ff ABGB — Schadensersatzklage; Adhäsionsverfahren im Strafprozess nach §§365–379 StPO). Dann AUVA-Leistungen, wenn die Tat am Arbeitsplatz stattfand. Zuletzt VbG für die verbleibende Lücke. Gleichzeitige Geltendmachung ist möglich: VbG-Antrag kann bereits gestellt werden, während das Strafverfahren noch läuft. Das SMS wartet das Strafverfahren aber in der Regel ab, bevor es über dauerhafte Rentenansprüche entscheidet. Bei Zahlung durch den Täter: Das SMS kann gezahlte Beträge anrechnen oder VbG-Leistungen einstellen. Wichtig: VbG-Antrag stellen, auch wenn Schadenersatzklage gegen den Täter läuft — Schutz für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Täters.
Die Antragsfrist für die VbG-Opferentschädigung in Österreich beträgt 3 Jahre ab der strafbaren Handlung (VbG §9 Abs. 3). Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Tat. Sonderregelung für Minderjährige: Wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt minderjährig war (unter 18 Jahre), beginnt die 3-Jahres-Frist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu laufen — eine wichtige Schutzbestimmung für Kinder und Jugendliche, die oft nicht sofort Hilfe suchen. Sonderregelung bei fortgesetzter Gewalt: Bei fortgesetzter Gewalt über einen längeren Zeitraum (z.B. jahrelange häusliche Gewalt) beginnt die Frist erst mit dem Ende der letzten Tathandlung. Fristverlängerung: Das VbG sieht keine Hemmung oder Unterbrechung vor — versäumte Fristen können grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Empfehlung: Antrag immer frühzeitig stellen, auch wenn das Strafverfahren noch läuft oder medizinische Unterlagen unvollständig sind — nachreichen ist möglich.
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