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Sozialhilfe-Antrag Österreich

Sozialhilfe-Antrag Österreich

SH-GG §§3–10 — Bedarfsorientierte Sozialhilfe

ANTRAG AUF SOZIALHILFE

nach SH-GG §§3–10 (BGBl I Nr. 41/2019) und den Landesausführungsgesetzen

1. ANTRAGSTELLER

Name: [Name Antragsteller] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Hauptwohnsitz: [Adresse Antragsteller] SV-Nr.: [SV-Nr. Antragsteller]

2. HAUSHALT UND BEDARFSGEMEINSCHAFT

Haushaltsmitglieder: [Haushaltsmitglieder] Monatliche Wohnkosten: €[Wohnkosten monatlich]

3. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSITUATION

3.1

Eigenes monatliches Nettoeinkommen: €[Eigenes Einkommen]

3.2

Art des Einkommens: [Einkommensart]

3.3

Vermögenslage: [Vermögen]

4. BEDARFSNACHWEIS

4.1

AMS-Status: [AMS-Status]

4.2

Vorrangige Sozialleistungen: [Vorrangige Leistungen]

4.3

Grund der Notlage: [Hilfegrund]

5. ERKLÄRUNG

Ich, [Name Antragsteller], erkläre hiermit wahrheitsgemäß, dass ich die Voraussetzungen des SH-GG §3 erfülle und bitte um Bewilligung der Sozialhilfe nach den geltenden Landesausführungsgesetzen. Ich bin mir bewusst, dass ich verpflichtet bin, Änderungen in meiner Einkommens- und Vermögenssituation unverzüglich dem Sozialamt zu melden (SH-GG §7). Falsche Angaben können zu Rückforderungen nach SH-GG §15 und zu strafrechtlichen Konsequenzen nach StGB §146 führen. Alle erforderlichen Belege liegen diesem Antrag bei.

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Sozialhilfe-Antrag Österreich?

Der Sozialhilfe-Antrag Österreich ist ein amtliches Formular nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG BGBl I Nr. 41/2019) §§3–10 sowie den jeweiligen Ausführungsgesetzen der neun Bundesländer (z.B. Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG BGBl 8/2010, NÖ Sozialhilfegesetz, Stmk. SHG), mit dem Personen in einer Notlage eine bedarfsorientierte finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Wohnkosten bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes beantragen. Die Sozialhilfe (in einigen Bundesländern noch als Mindestsicherung bezeichnet) ist das letzte soziale Netz Österreichs für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder vorrangigen Sozialleistungen decken können.

Das SH-GG (BGBl I Nr. 41/2019) trat nach der Aufhebung der Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS 2010) in Kraft und setzt Bundesgrundsätze für die Landessozialhilfe. Es legt Mindest- und Höchstsätze sowie Grundvoraussetzungen fest, die die Länder in eigenen Landesgesetzen umsetzen. Aktuell (2026) betragen die Netto-Richtsätze nach §10 SH-GG für Alleinstehende mindestens €1.110,26 monatlich in Wien (WMG §12) — die genauen Sätze variieren je Bundesland und Haushaltsgröße.

Rechtlich handelt es sich um eine steuerfinanzierte Geldleistung (keine Versicherungsleistung), die subsidiär zu allen anderen Einkommen und Sozialleistungen nach ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl Nr. 189/1955), AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl Nr. 609/1977), KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl I Nr. 103/2001), Unterhaltsansprüchen nach ABGB §140 und Pflegegeld nach BPflGG ist. Verweigert eine Person zumutbare Arbeit oder Maßnahmen zur Selbsthilfe, kann die Leistung nach §10 SH-GG gekürzt oder verweigert werden.

Der Sozialhilfe-Antrag Österreich ist beim Sozialamt (Magistrat — MA 40 in Wien, Bezirkshauptmannschaft — BH — in den anderen Bundesländern) persönlich einzureichen. Wien ermöglicht seit 2024 eine Online-Antragstellung über wien.gv.at. Das zuständige Amt ist jenes des Hauptwohnsitzes des Antragstellers nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992). Bei fehlenden Unterlagen fordert die Behörde nach Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG BGBl Nr. 51/1991) §13 Abs 3 zur Verbesserung auf.

Sozialhilfe ist zeitlich befristet und regelmäßig zu überprüfen. Nach §7 SH-GG haben Bezieher Mitwirkungspflichten: Wahrheitsgemäße Angaben, sofortige Meldung von Einkommens- und Vermögensveränderungen sowie Teilnahme an Integrationsmaßnahmen. Verletzungen der Mitwirkungspflicht führen zu Leistungskürzungen oder -streichungen durch die zuständige Landesbehörde nach §10 SH-GG.

Wann brauchen Sie Sozialhilfe-Antrag Österreich?

Der Sozialhilfe-Antrag Österreich nach SH-GG §§3–10 und den Landesausführungsgesetzen wird in folgenden Situationen benötigt:

**Verlust des Arbeitsplatzes ohne AlVG-Anspruch** — Wer die Anwartschaft nach AlVG §14 nicht erfüllt hat (zu kurze Beschäftigungsdauer, Selbständige ohne GSVG-Bezug, Wiedereinsteiger) und keine anderen Mittel hat, stellt Sozialhilfe beim Sozialamt als letztes Netz. AMS-Anmeldung als arbeitssuchend ist trotzdem Pflicht.

**Aussteuerung aus Notstandshilfe** — Nach Ablauf des Notstandshilfebezugs nach AlVG §33 ohne neue Beschäftigung und bei Mittellosigkeit folgt die Sozialhilfe beim Sozialamt des Hauptwohnsitzes. In Wien: Magistratsabteilung 40 (MA 40); in anderen Bundesländern: Bezirkshauptmannschaft (BH).

**Krankheit ohne ausreichende ASVG-Leistungen** — Wer durch Krankheit arbeitsunfähig ist, aber die ASVG-Wartezeiten für das Krankengeld der ÖGK nach §138 ASVG nicht erfüllt oder das erhaltene Krankengeld den Lebensunterhalt nicht deckt, kann ergänzende Sozialhilfe beantragen.

**Alleinerziehende mit Kindern** — Alleinerziehende, deren Unterhaltsanspruch nach ABGB §140 nicht durchsetzbar ist, und deren Einkommen plus Kinderbetreuungsgeld nach KBGG (BGBl I Nr. 103/2001) den Lebensbedarf nicht deckt, haben Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe der Landesrichtsätze nach SH-GG §10.

**Drohende Delogierung** — Bei unmittelbar drohender Obdachlosigkeit durch Mietzinsrückstand nach MRG §30 kann Sozialhilfe zur Deckung des Wohnbedarfs beantragt werden. Sozialamt und Wohnungslosenhilfe (Caritas, Volkshilfe, SOS-Mitmensch) koordinieren die Hilfe.

**Flucht aus Gewaltsituationen** — Personen, die aufgrund häuslicher Gewalt aus dem Haushalt fliehen und vorübergehend mittellos sind, können Soforthilfe beim Sozialamt beantragen. Frauenhäuser und Kriseneinrichtungen stellen Sozialarbeiter zur Verfügung, die bei der Antragstellung nach SH-GG beraten. Nach dem Wegweisungsrecht (SPG §38a) kann sofort nach Wegweisung des Täters Sozialhilfe beantragt werden.

**Nach Haftentlassung** — Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe nach StGB können Haftentlassene ohne Erwerbsmöglichkeit und Wohnsitz Sozialhilfe nach SH-GG beantragen. Das Sozialamt kooperiert dabei mit der Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz (BMJ).

Was gehört in Ihr Sozialhilfe-Antrag Österreich?

Der Sozialhilfe-Antrag Österreich nach SH-GG §§3–10 und den Landesausführungsgesetzen muss folgende Kernelemente enthalten:

**1. Vollständige Identifikation** — Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel bei Nicht-EU-Bürgern (NAG BGBl I Nr. 100/2005 oder GFK-Schutzstatus nach AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005), Hauptwohnsitz nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992), Sozialversicherungsnummer (ÖGK oder PVA).

**2. Haushaltszusammensetzung und Bedarfsgemeinschaft** — Alle im Haushalt lebenden Personen mit deren Einkommen und Vermögen. Das SH-GG §5 regelt, dass das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt wird.

**3. Einkommensnachweise** — Lohnzettel der letzten drei Monate, AMS-Bescheid über Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (AlVG), Pensionsbescheid der PVA (ASVG), KBGG-Bescheid, Unterhaltsbeschluss des Bezirksgerichts (BG) nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003), sonstige Einkommensquellen. Bei Mittellosigkeit: schriftliche Erklärung mit Begründung.

**4. Vermögensnachweise** — Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Konten, Grundbuchauszug bei Immobilienbesitz (Grundbuch — GB, geführt durch Bezirksgerichte), KFZ-Zulassung, Versicherungsrückkaufswert (VersVG). Vermögen über dem Freibetrag (nach Landesgesetz ca. €3.000–5.000) ist vor Sozialhilfebezug nach SH-GG §6 einzusetzen.

**5. Wohnkostennachweis** — Mietvertrag oder Eigentumsnachweis, aktuelle Betriebskostenabrechnung, Mietzinsvorschreibung des Hauseigentümers. Die Sozialhilfe umfasst nach SH-GG §9 einen Grundbetrag plus angemessene Wohnkosten (je Bundesland unterschiedlich gedeckelt; in Wien nach WMG §12 Abs 3).

**6. Nachweis der Erschöpfung vorrangiger Leistungen** — SH-GG §3 Abs 3 verlangt, dass alle vorrangigen Leistungen (AMS-Arbeitslosengeld AlVG, PVA-Pension ASVG, ÖGK-Krankengeld, KBGG, Unterhalt nach ABGB §140) beantragt wurden oder kein Anspruch besteht. Bescheide oder Ablehnungsschreiben der jeweiligen Behörden sind beizulegen.

**7. AMS-Meldebestätigung bei arbeitsfähigen Personen** — Aktuelle AMS-Bestätigung über die Registrierung als arbeitssuchend nach AlVG §7. Das Sozialamt und das AMS tauschen Daten aus; fehlende AMS-Anmeldung führt zu sofortiger Ablehnung des Sozialhilfeantrags durch die Behörde.

**8. Unterschrift und Wahrheitserklärung** — Eigene Unterschrift unter die wahrheitsgemäßen Angaben. Falsche Angaben begründen Strafbarkeit nach StGB §146 (Betrug) und Rückforderungsansprüche nach SH-GG §15. Das Sozialamt klärt Antragsteller über diese Rechtsfolgen auf.

Auf forms-legal.com steht ein vollständiger, bundeslandübergreifend anwendbarer Sozialhilfe-Antrag Österreich zum kostenlosen Download bereit. Das Formular entspricht den Anforderungen des SH-GG 2019 und der Landesausführungsgesetze (WMG, NÖ SHG, Stmk. SHG u.a.).

So füllen Sie Ihr Sozialhilfe-Antrag Österreich aus

Den Sozialhilfe-Antrag Österreich korrekt ausfüllen und einreichen:

**Schritt 1: Zuständiges Sozialamt ermitteln** — Zuständig ist das Sozialamt des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach MeldeG hat. In Wien: Magistratsabteilung 40 (MA 40 — Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht). In anderen Bundesländern: Bezirkshauptmannschaft (BH) des jeweiligen Bezirks. Bei fehlendem Wohnsitz ist das Sozialamt am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig.

**Schritt 2: Unterlagen vollständig vorbereiten** — Benötigt werden: Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, ÖGK e-card), aktueller Meldezettel (Zentrales Melderegister — ZMR), Einkommensnachweise (Lohnzettel, AMS-Bescheid, PVA-Pensionsbescheid, KBGG-Bescheid), Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag und Betriebskostenvorschreibung, bei Kindern: Geburtsurkundenabschrift und Unterhaltsbeschluss des BG nach AußStrG.

**Schritt 3: Formular ausfüllen** — Das Antragsformular ist beim Sozialamt erhältlich oder in Wien über wien.gv.at downloadbar. Alle Felder vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Unvollständige Formulare führen zu Mängelbehebungsaufträgen nach AVG §13 Abs 3 und verzögern die Bearbeitung um Wochen.

**Schritt 4: Persönliche Vorsprache beim Sozialamt** — In den meisten Bundesländern ist persönliches Erscheinen für die Erstantragstellung verpflichtend. Wien: Termin über das Wiener Servicecenter (0800 20 16 20). Planen Sie 60 bis 90 Minuten ein. Dolmetscher können für Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse angefordert werden.

**Schritt 5: AMS-Meldung sicherstellen** — Arbeitsfähige Antragsteller müssen gleichzeitig beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sein (AlVG §7). AMS-Meldebestätigung vorlegen. AMS und Sozialamt koordinieren die Betreuung über gemeinsame Beratungsstellen.

**Schritt 6: Bescheid abwarten und prüfen** — Die Behörde entscheidet nach AVG innerhalb von zwei Monaten ab vollständiger Antragstellung. Bei Ablehnung oder Kürzung: Beschwerde nach Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG BGBl I Nr. 33/2013) §7 beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) des jeweiligen Bundeslandes binnen einem Monat ab Zustellung. Kostenlose Beratung: Arbeiterkammer (AK), Schuldnerberatung Austria.

**Schritt 7: Laufende Mitwirkungspflichten erfüllen** — Sozialhilfe wird regelmäßig überprüft (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich). Einkommens- und Vermögensveränderungen (Jobaufnahme, Erbschaft, neue Unterhaltsregelung) sind unverzüglich dem Sozialamt zu melden (SH-GG §7). Unterlassene Meldungen führen zu Rückforderungen nach SH-GG §15 plus gesetzliche Zinsen nach ABGB §1000.

Häufige Fehler bei Ihrem Sozialhilfe-Antrag Österreich

Bei Sozialhilfe-Anträgen in Österreich nach SH-GG §§3–10 treten folgende typische Fehler auf:

**Fehler 1: Antrag zu spät gestellt** — Sozialhilfe wird frühestens ab Datum der Antragstellung bewilligt, nicht rückwirkend. Wer wochenlang zuwartete, verliert Ansprüche für die zurückliegenden Wochen. Bei unmittelbarer Mittellosigkeit ist der Antrag sofort, notfalls mündlich, beim Sozialamt (MA 40 Wien oder BH) einzureichen; die schriftliche Einreichung erfolgt danach.

**Fehler 2: Vorrangige Leistungen nicht beantragt** — Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld (AlVG §14), Notstandshilfe (AlVG §33) oder Pension (ASVG §254 / PVA) hat, wird vom Sozialamt nach SH-GG §3 Abs 3 zunächst auf diese verwiesen. Die Sozialhilfebearbeitung verzögert sich erheblich. Alle vorrangigen Leistungen müssen beantragt und belegt sein.

**Fehler 3: Fehlende oder unvollständige Unterlagen** — Fehlende Kontoauszüge, kein Mietnachweis oder unklar dokumentierter Aufenthaltsstatus führen zu Mängelbehebungsaufträgen nach AVG §13 Abs 3. Während der Mängelbehebung läuft die Entscheidungsfrist nicht; die Bearbeitung verzögert sich erheblich.

**Fehler 4: Nicht gemeldete Einkommens- oder Vermögensänderungen** — Wer nach Bewilligung Arbeit aufnimmt, eine Erbschaft erhält oder Unterhalt bezieht, ohne dies unverzüglich dem Sozialamt zu melden, muss Rückforderungen nach SH-GG §15 plus gesetzliche Zinsen nach ABGB §1000 bezahlen. Bei Vorsatz drohen Konsequenzen nach StGB §146 (Betrug).

**Fehler 5: Fehlende AMS-Anmeldung** — Arbeitsfähige Antragsteller, die nicht gleichzeitig beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sind, erhalten keine Sozialhilfe nach SH-GG. Das Sozialamt prüft den AMS-Status automatisch. AMS-Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit dem Antrag erfolgen.

**Fehler 6: Keine Beschwerde bei Ablehnung** — Viele Antragsteller akzeptieren einen ablehnenden Bescheid, obwohl eine Beschwerde beim LVwG nach VwGVG §7 erfolgreich sein könnte. Die Arbeiterkammer (AK) und die Schuldnerberatung Austria bieten kostenlose Unterstützung an. Die Beschwerdefrist beträgt nur einen Monat ab Zustellung — spätere Beschwerden sind unzulässig. Die Volksanwaltschaft (B-VG Art. 148a) kann ergänzend bei Behördenfehlverhalten angerufen werden.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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