Sozialhilfe-Antrag Österreich
SH-GG §§3–10 — Bedarfsorientierte Sozialhilfe
ANTRAG AUF SOZIALHILFE
nach SH-GG §§3–10 (BGBl I Nr. 41/2019) und den Landesausführungsgesetzen
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Name Antragsteller] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Hauptwohnsitz: [Adresse Antragsteller] SV-Nr.: [SV-Nr. Antragsteller]
2. HAUSHALT UND BEDARFSGEMEINSCHAFT
Haushaltsmitglieder: [Haushaltsmitglieder] Monatliche Wohnkosten: €[Wohnkosten monatlich]
3. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSITUATION
Eigenes monatliches Nettoeinkommen: €[Eigenes Einkommen]
Art des Einkommens: [Einkommensart]
Vermögenslage: [Vermögen]
4. BEDARFSNACHWEIS
AMS-Status: [AMS-Status]
Vorrangige Sozialleistungen: [Vorrangige Leistungen]
Grund der Notlage: [Hilfegrund]
5. ERKLÄRUNG
Ich, [Name Antragsteller], erkläre hiermit wahrheitsgemäß, dass ich die Voraussetzungen des SH-GG §3 erfülle und bitte um Bewilligung der Sozialhilfe nach den geltenden Landesausführungsgesetzen. Ich bin mir bewusst, dass ich verpflichtet bin, Änderungen in meiner Einkommens- und Vermögenssituation unverzüglich dem Sozialamt zu melden (SH-GG §7). Falsche Angaben können zu Rückforderungen nach SH-GG §15 und zu strafrechtlichen Konsequenzen nach StGB §146 führen. Alle erforderlichen Belege liegen diesem Antrag bei.
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Sozialhilfe-Antrag Österreich?
Der Sozialhilfe-Antrag Österreich ist ein amtliches Formular nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG BGBl I Nr. 41/2019) §§3–10 sowie den jeweiligen Ausführungsgesetzen der neun Bundesländer (z.B. Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG BGBl 8/2010, NÖ Sozialhilfegesetz, Stmk. SHG), mit dem Personen in einer Notlage eine bedarfsorientierte finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Wohnkosten bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes beantragen. Die Sozialhilfe (in einigen Bundesländern noch als Mindestsicherung bezeichnet) ist das letzte soziale Netz Österreichs für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder vorrangigen Sozialleistungen decken können.
Das SH-GG (BGBl I Nr. 41/2019) trat nach der Aufhebung der Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS 2010) in Kraft und setzt Bundesgrundsätze für die Landessozialhilfe. Es legt Mindest- und Höchstsätze sowie Grundvoraussetzungen fest, die die Länder in eigenen Landesgesetzen umsetzen. Aktuell (2026) betragen die Netto-Richtsätze nach §10 SH-GG für Alleinstehende mindestens €1.110,26 monatlich in Wien (WMG §12) — die genauen Sätze variieren je Bundesland und Haushaltsgröße.
Rechtlich handelt es sich um eine steuerfinanzierte Geldleistung (keine Versicherungsleistung), die subsidiär zu allen anderen Einkommen und Sozialleistungen nach ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl Nr. 189/1955), AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl Nr. 609/1977), KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl I Nr. 103/2001), Unterhaltsansprüchen nach ABGB §140 und Pflegegeld nach BPflGG ist. Verweigert eine Person zumutbare Arbeit oder Maßnahmen zur Selbsthilfe, kann die Leistung nach §10 SH-GG gekürzt oder verweigert werden.
Der Sozialhilfe-Antrag Österreich ist beim Sozialamt (Magistrat — MA 40 in Wien, Bezirkshauptmannschaft — BH — in den anderen Bundesländern) persönlich einzureichen. Wien ermöglicht seit 2024 eine Online-Antragstellung über wien.gv.at. Das zuständige Amt ist jenes des Hauptwohnsitzes des Antragstellers nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992). Bei fehlenden Unterlagen fordert die Behörde nach Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG BGBl Nr. 51/1991) §13 Abs 3 zur Verbesserung auf.
Sozialhilfe ist zeitlich befristet und regelmäßig zu überprüfen. Nach §7 SH-GG haben Bezieher Mitwirkungspflichten: Wahrheitsgemäße Angaben, sofortige Meldung von Einkommens- und Vermögensveränderungen sowie Teilnahme an Integrationsmaßnahmen. Verletzungen der Mitwirkungspflicht führen zu Leistungskürzungen oder -streichungen durch die zuständige Landesbehörde nach §10 SH-GG.
Wann brauchen Sie Sozialhilfe-Antrag Österreich?
Der Sozialhilfe-Antrag Österreich nach SH-GG §§3–10 und den Landesausführungsgesetzen wird in folgenden Situationen benötigt:
**Verlust des Arbeitsplatzes ohne AlVG-Anspruch** — Wer die Anwartschaft nach AlVG §14 nicht erfüllt hat (zu kurze Beschäftigungsdauer, Selbständige ohne GSVG-Bezug, Wiedereinsteiger) und keine anderen Mittel hat, stellt Sozialhilfe beim Sozialamt als letztes Netz. AMS-Anmeldung als arbeitssuchend ist trotzdem Pflicht.
**Aussteuerung aus Notstandshilfe** — Nach Ablauf des Notstandshilfebezugs nach AlVG §33 ohne neue Beschäftigung und bei Mittellosigkeit folgt die Sozialhilfe beim Sozialamt des Hauptwohnsitzes. In Wien: Magistratsabteilung 40 (MA 40); in anderen Bundesländern: Bezirkshauptmannschaft (BH).
**Krankheit ohne ausreichende ASVG-Leistungen** — Wer durch Krankheit arbeitsunfähig ist, aber die ASVG-Wartezeiten für das Krankengeld der ÖGK nach §138 ASVG nicht erfüllt oder das erhaltene Krankengeld den Lebensunterhalt nicht deckt, kann ergänzende Sozialhilfe beantragen.
**Alleinerziehende mit Kindern** — Alleinerziehende, deren Unterhaltsanspruch nach ABGB §140 nicht durchsetzbar ist, und deren Einkommen plus Kinderbetreuungsgeld nach KBGG (BGBl I Nr. 103/2001) den Lebensbedarf nicht deckt, haben Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe der Landesrichtsätze nach SH-GG §10.
**Drohende Delogierung** — Bei unmittelbar drohender Obdachlosigkeit durch Mietzinsrückstand nach MRG §30 kann Sozialhilfe zur Deckung des Wohnbedarfs beantragt werden. Sozialamt und Wohnungslosenhilfe (Caritas, Volkshilfe, SOS-Mitmensch) koordinieren die Hilfe.
**Flucht aus Gewaltsituationen** — Personen, die aufgrund häuslicher Gewalt aus dem Haushalt fliehen und vorübergehend mittellos sind, können Soforthilfe beim Sozialamt beantragen. Frauenhäuser und Kriseneinrichtungen stellen Sozialarbeiter zur Verfügung, die bei der Antragstellung nach SH-GG beraten. Nach dem Wegweisungsrecht (SPG §38a) kann sofort nach Wegweisung des Täters Sozialhilfe beantragt werden.
**Nach Haftentlassung** — Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe nach StGB können Haftentlassene ohne Erwerbsmöglichkeit und Wohnsitz Sozialhilfe nach SH-GG beantragen. Das Sozialamt kooperiert dabei mit der Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz (BMJ).
Was gehört in Ihr Sozialhilfe-Antrag Österreich?
Der Sozialhilfe-Antrag Österreich nach SH-GG §§3–10 und den Landesausführungsgesetzen muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Vollständige Identifikation** — Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel bei Nicht-EU-Bürgern (NAG BGBl I Nr. 100/2005 oder GFK-Schutzstatus nach AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005), Hauptwohnsitz nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992), Sozialversicherungsnummer (ÖGK oder PVA).
**2. Haushaltszusammensetzung und Bedarfsgemeinschaft** — Alle im Haushalt lebenden Personen mit deren Einkommen und Vermögen. Das SH-GG §5 regelt, dass das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt wird.
**3. Einkommensnachweise** — Lohnzettel der letzten drei Monate, AMS-Bescheid über Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (AlVG), Pensionsbescheid der PVA (ASVG), KBGG-Bescheid, Unterhaltsbeschluss des Bezirksgerichts (BG) nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003), sonstige Einkommensquellen. Bei Mittellosigkeit: schriftliche Erklärung mit Begründung.
**4. Vermögensnachweise** — Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Konten, Grundbuchauszug bei Immobilienbesitz (Grundbuch — GB, geführt durch Bezirksgerichte), KFZ-Zulassung, Versicherungsrückkaufswert (VersVG). Vermögen über dem Freibetrag (nach Landesgesetz ca. €3.000–5.000) ist vor Sozialhilfebezug nach SH-GG §6 einzusetzen.
**5. Wohnkostennachweis** — Mietvertrag oder Eigentumsnachweis, aktuelle Betriebskostenabrechnung, Mietzinsvorschreibung des Hauseigentümers. Die Sozialhilfe umfasst nach SH-GG §9 einen Grundbetrag plus angemessene Wohnkosten (je Bundesland unterschiedlich gedeckelt; in Wien nach WMG §12 Abs 3).
**6. Nachweis der Erschöpfung vorrangiger Leistungen** — SH-GG §3 Abs 3 verlangt, dass alle vorrangigen Leistungen (AMS-Arbeitslosengeld AlVG, PVA-Pension ASVG, ÖGK-Krankengeld, KBGG, Unterhalt nach ABGB §140) beantragt wurden oder kein Anspruch besteht. Bescheide oder Ablehnungsschreiben der jeweiligen Behörden sind beizulegen.
**7. AMS-Meldebestätigung bei arbeitsfähigen Personen** — Aktuelle AMS-Bestätigung über die Registrierung als arbeitssuchend nach AlVG §7. Das Sozialamt und das AMS tauschen Daten aus; fehlende AMS-Anmeldung führt zu sofortiger Ablehnung des Sozialhilfeantrags durch die Behörde.
**8. Unterschrift und Wahrheitserklärung** — Eigene Unterschrift unter die wahrheitsgemäßen Angaben. Falsche Angaben begründen Strafbarkeit nach StGB §146 (Betrug) und Rückforderungsansprüche nach SH-GG §15. Das Sozialamt klärt Antragsteller über diese Rechtsfolgen auf.
Auf forms-legal.com steht ein vollständiger, bundeslandübergreifend anwendbarer Sozialhilfe-Antrag Österreich zum kostenlosen Download bereit. Das Formular entspricht den Anforderungen des SH-GG 2019 und der Landesausführungsgesetze (WMG, NÖ SHG, Stmk. SHG u.a.).
So füllen Sie Ihr Sozialhilfe-Antrag Österreich aus
Den Sozialhilfe-Antrag Österreich korrekt ausfüllen und einreichen:
**Schritt 1: Zuständiges Sozialamt ermitteln** — Zuständig ist das Sozialamt des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach MeldeG hat. In Wien: Magistratsabteilung 40 (MA 40 — Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht). In anderen Bundesländern: Bezirkshauptmannschaft (BH) des jeweiligen Bezirks. Bei fehlendem Wohnsitz ist das Sozialamt am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig.
**Schritt 2: Unterlagen vollständig vorbereiten** — Benötigt werden: Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, ÖGK e-card), aktueller Meldezettel (Zentrales Melderegister — ZMR), Einkommensnachweise (Lohnzettel, AMS-Bescheid, PVA-Pensionsbescheid, KBGG-Bescheid), Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag und Betriebskostenvorschreibung, bei Kindern: Geburtsurkundenabschrift und Unterhaltsbeschluss des BG nach AußStrG.
**Schritt 3: Formular ausfüllen** — Das Antragsformular ist beim Sozialamt erhältlich oder in Wien über wien.gv.at downloadbar. Alle Felder vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Unvollständige Formulare führen zu Mängelbehebungsaufträgen nach AVG §13 Abs 3 und verzögern die Bearbeitung um Wochen.
**Schritt 4: Persönliche Vorsprache beim Sozialamt** — In den meisten Bundesländern ist persönliches Erscheinen für die Erstantragstellung verpflichtend. Wien: Termin über das Wiener Servicecenter (0800 20 16 20). Planen Sie 60 bis 90 Minuten ein. Dolmetscher können für Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse angefordert werden.
**Schritt 5: AMS-Meldung sicherstellen** — Arbeitsfähige Antragsteller müssen gleichzeitig beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sein (AlVG §7). AMS-Meldebestätigung vorlegen. AMS und Sozialamt koordinieren die Betreuung über gemeinsame Beratungsstellen.
**Schritt 6: Bescheid abwarten und prüfen** — Die Behörde entscheidet nach AVG innerhalb von zwei Monaten ab vollständiger Antragstellung. Bei Ablehnung oder Kürzung: Beschwerde nach Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG BGBl I Nr. 33/2013) §7 beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) des jeweiligen Bundeslandes binnen einem Monat ab Zustellung. Kostenlose Beratung: Arbeiterkammer (AK), Schuldnerberatung Austria.
**Schritt 7: Laufende Mitwirkungspflichten erfüllen** — Sozialhilfe wird regelmäßig überprüft (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich). Einkommens- und Vermögensveränderungen (Jobaufnahme, Erbschaft, neue Unterhaltsregelung) sind unverzüglich dem Sozialamt zu melden (SH-GG §7). Unterlassene Meldungen führen zu Rückforderungen nach SH-GG §15 plus gesetzliche Zinsen nach ABGB §1000.
Rechtliche Anforderungen für Sozialhilfe-Antrag Österreich
Der Sozialhilfe-Antrag Österreich unterliegt nach SH-GG (BGBl I Nr. 41/2019) und den Landesausführungsgesetzen folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:
**Anspruchsvoraussetzungen nach SH-GG §3** — Hilfebedürftigkeit (Einkommen und Vermögen decken den Lebensbedarf nicht), tatsächlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Erschöpfung vorrangiger Leistungen (Arbeitslosengeld AlVG, Pension ASVG/PVA, Unterhalt ABGB §140, Kinderbetreuungsgeld KBGG), Mitwirkungsbereitschaft und AMS-Anmeldung bei Arbeitsfähigkeit.
**Aufenthaltsrecht** — Österreichische Staatsbürger, EU/EWR-Bürger mit Freizügigkeitsrecht (EUFreizügG BGBl I Nr. 55/2011), anerkannte Flüchtlinge (GFK 1951, BGBl Nr. 55/1955) und subsidiär Schutzberechtigte nach AsylG 2005 (BGBl I Nr. 100/2005) haben Anspruch. Drittstaatsangehörige mit befristeten Aufenthaltstiteln nach NAG sind in vielen Bundesländern eingeschränkt oder ausgeschlossen.
**Einkommensanrechnung nach SH-GG §5** — Alle eigenen Einkommen und jene der Bedarfsgemeinschaft werden angerechnet. Freibeträge für Erwerbseinkommen (ca. 20 % des Netto-Einkommens nach WMG §14) erhalten Arbeitsanreize. Pflegegeld nach Bundespflegegeldgesetz (BPflGG BGBl Nr. 110/1993) wird voll angerechnet.
**Vermögensverwertung nach SH-GG §6** — Vermögen über dem Freibetrag ist vor dem Sozialhilfebezug einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Das selbst bewohnte Eigenheim gilt in der Regel nicht als einzusetzendes Vermögen. Nach SH-GG §16 können Landesbehörden nach Beendigung des Bezugs Kostenersatz einfordern, wenn später Vermögen anfällt (z.B. Erbschaft nach ABGB §§531ff).
**Sanktionen und Kürzungen nach SH-GG §10** — Bei Ablehnung zumutbarer Arbeit oder AMS-Maßnahmen kann die Leistung um bis zu 50 % gekürzt werden. Bei wiederholter Weigerung Kürzung auf bis zu 25 % des Grundbetrags.
**Beschwerde- und Rechtsschutz** — Gegen ablehnende Bescheide: Beschwerde nach VwGVG §7 beim LVwG des jeweiligen Bundeslandes; letztinstanzlich Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach B-VG Art. 133. Arbeiterkammer (AK) bietet Mitgliedern kostenfreie Vertretung. Die Volksanwaltschaft (VA-Gesetz, B-VG Art. 148a–148g) kann bei Behördenfehlverhalten angerufen werden.
**Rückforderung und Strafbarkeit** — Falsche Angaben begründen Strafbarkeit nach StGB §146 (Betrug) und Rückforderungsansprüche nach SH-GG §15 inkl. gesetzlicher Zinsen nach ABGB §1000. Das Finanzstrafgesetz (FinStrG BGBl Nr. 129/1958) kann bei wiederholten Falschangaben greifen.
Häufige Fehler bei Ihrem Sozialhilfe-Antrag Österreich
Bei Sozialhilfe-Anträgen in Österreich nach SH-GG §§3–10 treten folgende typische Fehler auf:
**Fehler 1: Antrag zu spät gestellt** — Sozialhilfe wird frühestens ab Datum der Antragstellung bewilligt, nicht rückwirkend. Wer wochenlang zuwartete, verliert Ansprüche für die zurückliegenden Wochen. Bei unmittelbarer Mittellosigkeit ist der Antrag sofort, notfalls mündlich, beim Sozialamt (MA 40 Wien oder BH) einzureichen; die schriftliche Einreichung erfolgt danach.
**Fehler 2: Vorrangige Leistungen nicht beantragt** — Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld (AlVG §14), Notstandshilfe (AlVG §33) oder Pension (ASVG §254 / PVA) hat, wird vom Sozialamt nach SH-GG §3 Abs 3 zunächst auf diese verwiesen. Die Sozialhilfebearbeitung verzögert sich erheblich. Alle vorrangigen Leistungen müssen beantragt und belegt sein.
**Fehler 3: Fehlende oder unvollständige Unterlagen** — Fehlende Kontoauszüge, kein Mietnachweis oder unklar dokumentierter Aufenthaltsstatus führen zu Mängelbehebungsaufträgen nach AVG §13 Abs 3. Während der Mängelbehebung läuft die Entscheidungsfrist nicht; die Bearbeitung verzögert sich erheblich.
**Fehler 4: Nicht gemeldete Einkommens- oder Vermögensänderungen** — Wer nach Bewilligung Arbeit aufnimmt, eine Erbschaft erhält oder Unterhalt bezieht, ohne dies unverzüglich dem Sozialamt zu melden, muss Rückforderungen nach SH-GG §15 plus gesetzliche Zinsen nach ABGB §1000 bezahlen. Bei Vorsatz drohen Konsequenzen nach StGB §146 (Betrug).
**Fehler 5: Fehlende AMS-Anmeldung** — Arbeitsfähige Antragsteller, die nicht gleichzeitig beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sind, erhalten keine Sozialhilfe nach SH-GG. Das Sozialamt prüft den AMS-Status automatisch. AMS-Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit dem Antrag erfolgen.
**Fehler 6: Keine Beschwerde bei Ablehnung** — Viele Antragsteller akzeptieren einen ablehnenden Bescheid, obwohl eine Beschwerde beim LVwG nach VwGVG §7 erfolgreich sein könnte. Die Arbeiterkammer (AK) und die Schuldnerberatung Austria bieten kostenlose Unterstützung an. Die Beschwerdefrist beträgt nur einen Monat ab Zustellung — spätere Beschwerden sind unzulässig. Die Volksanwaltschaft (B-VG Art. 148a) kann ergänzend bei Behördenfehlverhalten angerufen werden.
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Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG BGBl I Nr. 41/2019) §3 und den jeweiligen Landesausführungsgesetzen haben grundsätzlich: (1) Österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich; (2) EU/EWR-Bürger mit Freizügigkeitsrecht nach dem EU-Freizügigkeitsgesetz (EUFreizügG BGBl I Nr. 55/2011), die in Österreich hauptwohnsitzgemeldet sind; (3) Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, BGBl Nr. 55/1955) mit positivem Asylbescheid; (4) Subsidiär Schutzberechtigte nach AsylG 2005 (BGBl I Nr. 100/2005). Voraussetzungen sind zudem: Hilfebedürftigkeit (Einkommen und Vermögen decken den Lebensbedarf nicht), Erschöpfung aller vorrangigen Leistungen (Arbeitslosengeld AlVG, Pension ASVG/PVA, Unterhalt ABGB §140, Kinderbetreuungsgeld KBGG) sowie Mitwirkungsbereitschaft. Drittstaatsangehörige mit befristeten Aufenthaltstiteln nach NAG sind je nach Bundesland eingeschränkt oder ausgeschlossen. Nicht anspruchsberechtigt sind in der Regel Asylwerber (AMS-Beratungsstellen und Grundversorgung nach Grundversorgungsgesetz stehen ihnen stattdessen zur Verfügung).
In Wien wird die Sozialhilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG BGBl 8/2010) §12 festgesetzt und jährlich valorisiert. Für das Jahr 2026 beträgt der Netto-Richtsatz für Alleinstehende mindestens €1.110,26 monatlich (Stand: frühe 2026, Valorisierung im Jänner). Für Paare (Bedarfsgemeinschaft): ca. 75 % des Grundsatzes pro Person. Kinder erhalten zusätzliche Bedarfspauschalen. Hinzu kommen angemessene Wohnkosten (Nettomiete + Betriebskosten) bis zu bestimmten Obergrenzen nach WMG §12 Abs 3. In anderen Bundesländern gelten unterschiedliche Sätze; das Bundesland Niederösterreich etwa wendet das NÖ Sozialhilfegesetz an, Steiermark das Stmk. SHG. Einkommen (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Unterhalt) wird angerechnet; Freibeträge nach WMG §14 für Erwerbseinkommen sollen Arbeitsanreize erhalten. Die genauen aktuellen Sätze sind beim zuständigen Sozialamt (MA 40 Wien) oder auf wien.gv.at abrufbar.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG BGBl Nr. 51/1991) sieht vor, dass die zuständige Behörde über einen vollständigen Antrag innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen entscheiden muss. In der Praxis bemühen sich die Sozialämter — insbesondere die Magistratsabteilung 40 (MA 40) in Wien und die Bezirkshauptmannschaften (BH) in den Bundesländern — um kürzere Bearbeitungszeiten, vor allem bei akuter Notlage. Ist der Antrag unvollständig, ergeht zunächst ein Mängelbehebungsauftrag nach AVG §13 Abs 3; während dieser Frist läuft die Entscheidungsfrist nicht. Bei akuter Obdachlosigkeit oder unmittelbarer Gefahr für das Existenzminimum können in Wien und anderen Bundesländern Sofortleistungen gewährt werden, ohne den vollständigen Abschluss des Antragsverfahrens abzuwarten. Überschreitet die Behörde die Zweimonatsfrist ohne Entscheidung, kann beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) des jeweiligen Bundeslandes eine Säumnisbeschwerde nach VwGVG §8 erhoben werden.
Ja, arbeitsfähige Antragsteller müssen gleichzeitig beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet sein. Nach SH-GG §3 Abs 1 Z 4 ist die Mitwirkungsbereitschaft — einschließlich AMS-Anmeldung und aktiver Arbeitsuche — eine Voraussetzung für den Sozialhilfebezug. Das Sozialamt (MA 40 Wien oder BH im Bundesland) überprüft den AMS-Status automatisch über die Datenschnittstelle zwischen AMS und Sozialamt. Wer arbeitsfähig ist, aber nicht beim AMS gemeldet ist, erhält keine Sozialhilfe nach SH-GG. Die AMS-Anmeldung muss vor oder spätestens gleichzeitig mit der Einreichung des Sozialhilfeantrags erfolgen. Für Personen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung, Pflege von Angehörigen oder Betreuung von Kindern unter drei Jahren nicht erwerbsfähig sind, gilt diese Verpflichtung nicht. Das Sozialamt klärt im Gespräch ab, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, und berücksichtigt ärztliche Atteste oder Gutachten der PVA.
Ja, Sozialhilfe kann unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden. SH-GG §15 sieht Rückforderungsansprüche vor, wenn der Bezieher falsche Angaben gemacht hat, Einkommens- oder Vermögensänderungen nicht rechtzeitig gemeldet hat, oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorlagen. Darüber hinaus enthält SH-GG §16 das Rückersatzrecht der Länder: Hat ein Sozialhilfebezieher nach Beendigung des Bezugs Vermögen erworben (z.B. durch Erbschaft nach ABGB §§531ff, Schenkung, Lottogewinn), können die Landesbehörden die zu Unrecht oder aufgrund falscher Angaben gewährten Leistungen zurückfordern, zuzüglich gesetzlicher Zinsen nach ABGB §1000 in Höhe von 4 % p.a. Das selbst bewohnte Eigenheim ist zu Lebzeiten in der Regel vom Rückforderungsrecht ausgenommen; nach dem Tod des Beziehers können jedoch Ansprüche gegen den Nachlass nach ABGB §§797ff entstehen. Wer eine Rückforderung für unrichtig hält, kann dagegen Beschwerde nach VwGVG §7 beim LVwG einlegen.
Notstandshilfe und Sozialhilfe sind zwei verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Trägern. Die Notstandshilfe nach Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG BGBl Nr. 609/1977) §33 ist eine beitragsbasierte Versicherungsleistung, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldes gewährt wird. Sie ist zeitlich grundsätzlich unbegrenzt (solange die Voraussetzungen vorliegen), aber höher als Sozialhilfe und an Partnereinkommengrenzen geknüpft. Die Sozialhilfe nach SH-GG ist dagegen steuerfinanziert, subsidiär (also letztes Mittel), richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und wird von den Sozialämtern der Bundesländer gewährt. Wer noch Anspruch auf Notstandshilfe hat, ist primär darauf zu verweisen (SH-GG §3 Abs 3). Erst nach Aussteuerung — also wenn die Notstandshilfe nicht mehr gewährt wird oder deren Betrag den Lebensbedarf nicht deckt — kommt die Sozialhilfe zum Tragen. AMS und Sozialamt haben daher unterschiedliche Zuständigkeiten, koordinieren ihre Beratung aber häufig.
Wird der Sozialhilfe-Antrag abgelehnt oder eine bestehende Leistung gekürzt, haben Betroffene mehrere Rechtsmittel. Zunächst kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ablehnungsbescheids Beschwerde nach Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG BGBl I Nr. 33/2013) §7 beim zuständigen Landesverwaltungsgericht (LVwG) des Bundeslandes eingelegt werden. Das LVwG prüft den Fall vollständig (auch in tatsächlicher Hinsicht) und kann den Bescheid aufheben, abändern oder zurückverweisen. Gegen das Erkenntnis des LVwG ist letztinstanzlich eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH, B-VG Art. 133) möglich, wenn die Entscheidung von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Kostenlose Unterstützung bei Beschwerden bieten: Arbeiterkammer (AK) des jeweiligen Bundeslandes (für Mitglieder), Schuldnerberatung Austria, Caritas und in Wien das Wiener Sozialhilfenetz. Die Volksanwaltschaft (B-VG Art. 148a–148g) kann bei Fehlverhalten von Behörden im Sozialhilfeverfahren angerufen werden.
Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs in Österreich nach SH-GG §5 wird das gesamte Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören in der Regel: der Antragsteller, sein/e Ehegatte/in oder Lebensgefährte/in (eingetragene Partnerschaft nach EPG BGBl I Nr. 135/2009 eingeschlossen), sowie im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder. Das Einkommen des Partners wird vollständig angerechnet — soweit es über dem persönlichen Richtsatz nach SH-GG §10 liegt. Hat der Partner ein Erwerbseinkommen, das die Richtsätze der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, besteht kein Sozialhilfeanspruch. Wichtig: Verweigert der Partner, sein Einkommen zu offenbaren, kann das Sozialamt Nachweise einfordern. Leben Partner getrennt (getrennte Wohnsitze nach Meldegesetz), wird das Partnereinkommen in der Regel nicht angerechnet, auch wenn noch keine rechtliche Scheidung oder Trennung erfolgt ist. Bei Zweifeln entscheidet das Sozialamt nach BAO-ähnlichen Grundsätzen anhand der tatsächlichen Lebensumstände.
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