Wohnbeihilfe-Antrag Österreich
WFG 1984 — Wohnbauförderung und Landesgesetze
ANTRAG AUF WOHNBEIHILFE
nach WFG 1984 (BGBl Nr. 482/1984) und den Landesausführungsgesetzen
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Name Antragsteller] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SV-Nr.: [SV-Nr.] Hauptwohnsitz/Förderungswohnung: [Adresse Förderungswohnung] Nutzfläche: [Nutzfläche m²] m²
2. HAUSHALTSZUSAMMENSETZUNG
Anzahl der Haushaltsmitglieder: [Haushaltsmitglieder Anzahl] Details: [Details Haushaltsmitglieder]
3. MIETDATEN
Mietbeginn: [Mietbeginn]
Nettomietzins monatlich: €[Nettomietzins monatlich]
Betriebskosten monatlich: €[Betriebskosten monatlich]
Vermieter / Hausverwaltung: [Vermieter]
4. HAUSHALTSEINKOMMEN
Gesamtes monatliches Nettoeinkommen des Haushalts: €[Gesamteinkommen Haushalt]
Haupteinkommensquelle: [Einkommensart]
IBAN für Auszahlung: [IBAN Auszahlung]
5. ERKLÄRUNG
Ich, [Name Antragsteller], erkläre hiermit wahrheitsgemäß, dass ich die oben angegebene Wohnung ([Adresse Förderungswohnung]) als meinen tatsächlichen Hauptwohnsitz nach Meldegesetz nutze und die Voraussetzungen der Wohnbeihilfe nach WFG 1984 und den geltenden Landesausführungsgesetzen erfülle. Ich verpflichte mich, Änderungen in Einkommens-, Haushalts- oder Wohnsituation unverzüglich der Wohnbauförderstelle zu melden. Mir ist bekannt, dass Falschangaben zu Rückforderungen nach ABGB §1000 und zu verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen nach den Landesgesetzen führen können. Alle erforderlichen Belege liegen diesem Antrag bei.
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Wohnbeihilfe-Antrag Österreich?
Der Wohnbeihilfe-Antrag ist ein nach Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984); Landesgesetze WBF (z.B. WWFSG 1989 Wien) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Wohnbeihilfe ist eine nichtrückzahlbare Geldleistung (Zuschuss), die direkt an den Mieter ausbezahlt wird oder — je nach Bundesland — direkt an den Vermieter zur Reduktion des Nettomietzinses. Sie wird jährlich neu berechnet und beantragt und hängt vom Haushaltseinkommen, der Wohnungsgröße, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe des Nettomietzinses ab. In Wien beträgt die Wohnbeihilfe nach § 60 WWFSG 1989 maximal €350,00 monatlich (Stand 2026); die genauen Beträge werden jährlich valorisiert.
Rechtlich ist die Wohnbeihilfe streng vom Wohnkostenzuschuss der Sozialhilfe (SH-GG §9) zu unterscheiden: Wohnbeihilfe ist eine eigenständige Förderleistung des Wohnbauförderungssystems und kann unabhängig von Sozialhilfebezug beantragt werden. Auch Personen mit Erwerbseinkommen, die keine Sozialhilfe benötigen, können Wohnbeihilfe erhalten, sofern die Einkommensgrenzen des jeweiligen Landesgesetzes nicht überschritten werden.
Förderungsfähig sind grundsätzlich Hauptwohnungen im jeweiligen Bundesland, die vom Antragsteller selbst bewohnt werden. Der Antragsteller muss österreichischer Staatsbürger, EU/EWR-Bürger mit Freizügigkeitsrecht nach EUFreizügG (BGBl I Nr. 55/2011) oder anerkannter Flüchtling nach GFK (BGBl Nr. 55/1955) sein und seinen Hauptwohnsitz nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992) seit mindestens zwei Jahren in der geförderten Wohnung haben. Die zuständige Stelle ist die Wohnbauförderstelle des Bundeslandes (z.B. Magistratsabteilung 50 — MA 50 in Wien, Wohnbauförderung der BH im jeweiligen Bezirk).
Der Wohnbeihilfe-Antrag Österreich muss jährlich erneuert werden, da sich Einkommen, Haushaltsgröße und Mietkosten ändern können. Eine rückwirkende Gewährung ist in der Regel auf das laufende Kalenderjahr beschränkt; Anträge des Vorjahres sind nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nicht mehr möglich.
Wann brauchen Sie Wohnbeihilfe-Antrag Österreich?
Der Wohnbeihilfe-Antrag Österreich nach WFG 1984 und den Landesgesetzen wird in folgenden Situationen benötigt:
**Hohes Miet-Einkommens-Verhältnis** — Wenn der Nettomietzins mehr als 25–30 % des monatlichen Nettoeinkommens des Haushalts ausmacht, ist eine Wohnbeihilfe sinnvoll. Als Faustregel gilt: Übersteigt die Wohnkostenbelastung ein Drittel des verfügbaren Haushaltseinkommens, sollte ein Antrag geprüft werden. Das Landesgesetz des jeweiligen Bundeslandes legt die genauen Einkommensgrenzen und Beihilfehöhen fest.
**Einkommensverlust während des laufenden Mietverhältnisses** — Verliert ein Mieter durch Kündigung, Krankenstand oder Scheidung einen Großteil seines Einkommens, ohne die Wohnung aufgeben zu müssen, kann Wohnbeihilfe den Übergang überbrücken. AMS und Wohnbauförderstelle sind in solchen Fällen oft koordiniert.
**Bezug einer gemeinnützigen Wohnung** — Mieter von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBVs) nach Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG BGBl Nr. 139/1979) — wie Wien Wohnen, Neue Heimat, Buwog, Sozialbau — haben häufig automatisch Zugang zu Wohnbeihilfe, da GBV-Mieten zwar günstiger, aber für Geringverdiener noch immer erheblich sein können.
**Erstbezug einer geförderten Mietwohnung** — Bei Einzug in eine neu geförderte Mietwohnung nach WWFSG 1989 oder den entsprechenden Landesgesetzen ist der Wohnbeihilfe-Antrag unmittelbar nach Mietbeginn zu stellen. Frühzeitige Antragstellung sichert den Anspruch ab Beginn des Mietverhältnisses.
**Alleinerziehende und kinderreiche Familien** — Alleinerziehende und Familien mit drei oder mehr Kindern haben in den meisten Bundesländern erhöhte Einkommensgrenzen oder spezielle Fördertarife, da die Wohnkostenbelastung pro Person höher ist. Das Sozialministerium und die Arbeiterkammer (AK) informieren über die bundeslandspezifischen Regelungen.
**Nach Heirat oder Partnerschaftsgründung** — Wenn zwei Personen in eine gemeinsame Wohnung ziehen und das gemeinsame Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen der Wohnbeihilfe überschreiten könnte, sollte der Antrag vor dem gemeinsamen Einzug geprüft werden. Änderungen der Haushaltszusammensetzung sind unverzüglich der Wohnbauförderstelle zu melden.
Was gehört in Ihr Wohnbeihilfe-Antrag Österreich?
Der Wohnbeihilfe-Antrag Österreich nach WFG 1984 und den Landesgesetzen muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Identifikation des Antragstellers** — Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SV-Nr. der ÖGK oder PVA), Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel bei Nicht-EU-Bürgern (NAG BGBl I Nr. 100/2005), Hauptwohnsitz nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992) — mindestens zwei Jahre in der Förderwohnung.
**2. Wohnungsdaten** — Adresse der geförderten Wohnung (Straße, Hausnummer, Stiege, Türnummer), Größe in Quadratmetern (Nutzfläche), Anzahl der Zimmer, Mietbeginn. Die Wohnung muss als Hauptwohnsitz gemeldet und tatsächlich bewohnt sein.
**3. Mietnachweis** — Mietvertrag oder Mietvorschreibung des Hauseigentümers oder der Hausverwaltung, aus der Nettomietzins, Betriebskosten und eventuelle Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB nach MRG §§18ff) ersichtlich sind. Der Nettomietzins ist die Grundlage für die Berechnung der Wohnbeihilfe.
**4. Einkommensnachweise des gesamten Haushalts** — Lohnzettel der letzten drei Monate aller im Haushalt lebenden Personen über 18 Jahre, AMS-Bescheid über Arbeitslosengeld (AlVG) oder Notstandshilfe, PVA-Pensionsbescheid, KBGG-Bescheid (Kinderbetreuungsgeld), sonstige Einkommensquellen. Das Haushaltseinkommen darf die Einkommensgrenzen des jeweiligen Landesgesetzes nicht überschreiten.
**5. Nachweis der Haushaltszusammensetzung** — Meldezettel aller im Haushalt lebenden Personen (Zentrales Melderegister — ZMR), Geburtsurkunden der Kinder. Die Anzahl der Haushaltsmitglieder beeinflusst die Einkommensgrenze und die Beihilfehöhe erheblich.
**6. Bankverbindung** — IBAN für die Auszahlung der Wohnbeihilfe. In Wien kann die Beihilfe direkt auf das Konto des Antragstellers oder — nach Vereinbarung — an den Vermieter überwiesen werden.
**7. Erklärung zur Hauptwohnsitzeigenschaft** — Schriftliche Erklärung, dass die Wohnung der tatsächliche Hauptwohnsitz des Antragstellers ist und nicht anderweitig (als Wochenendwohnung, Zweitwohnsitz) genutzt wird. Das Finanzamt Österreich und die Wohnbauförderstellen tauschen Daten aus; Missbrauch wird konsequent verfolgt.
**8. Unterschrift und Einreichung** — Die Erklärung ist vom Antragsteller zu unterzeichnen. In Wien erfolgt die Einreichung beim Wohnbauservice der MA 50 (wohnbauförderung.wien.at) oder persönlich in den Servicestellen. In anderen Bundesländern bei der zuständigen WBF-Stelle der BH.
Auf forms-legal.com steht eine vollständige Mustervorlage für den Wohnbeihilfe-Antrag Österreich kostenlos zum Download bereit. Das Formular ist für alle neun Bundesländer anpassbar und entspricht den aktuellen Anforderungen der Wohnbauförderstellen (Stand 2026).
So füllen Sie Ihr Wohnbeihilfe-Antrag Österreich aus
Den Wohnbeihilfe-Antrag Österreich korrekt ausfüllen:
**Schritt 1: Zuständige Wohnbauförderstelle ermitteln** — In Wien: MA 50 — Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle (wohnbauförderung.wien.at). In NÖ: NÖ Wohnungsförderung (noe.gv.at). In anderen Bundesländern: WBF-Stelle der jeweiligen Landesregierung oder der zuständigen BH. Die Einreichung erfolgt beim Bundesland des Hauptwohnsitzes.
**Schritt 2: Unterlagen vorbereiten** — Lohnzettel der letzten drei Monate aller Haushaltsmitglieder über 18, AMS-Bescheid oder Pensionsbescheid (PVA), Mietvertrag und aktuelle Mietzinsvorschreibung, Meldezettel aller Haushaltsmitglieder (ZMR), Geburtsurkunden der Kinder, eigene IBAN für die Auszahlung.
**Schritt 3: Formular vollständig ausfüllen** — Das offizielle Antragsformular ist bei der Wohnbauförderstelle oder online (Wien: wohnbauförderung.wien.at) erhältlich. Alle Felder vollständig ausfüllen; Lücken führen zu Rückfragen und Bearbeitungsverzögerungen. Haushaltseinkommen und Mietzins müssen exakt mit den Belegen übereinstimmen.
**Schritt 4: Einreichen und Bearbeitungszeit abwarten** — In Wien: Einreichung per Post oder persönlich in den Servicestellen der MA 50 in den Bezirksämtern. Die Bearbeitungszeit beträgt vier bis acht Wochen. Die Wohnbauförderstelle errechnet die Beihilfehöhe nach den Landesregelungen und stellt einen Bescheid aus.
**Schritt 5: Jahresantrag — jährliche Erneuerung** — Die Wohnbeihilfe ist jährlich neu zu beantragen. In Wien erhalten bestehende Bezieher in der Regel automatisch ein Erinnerungsschreiben der MA 50. Der Verlängerungsantrag muss die aktuellen Einkommens- und Haushaltsverhältnisse widerspiegeln.
**Schritt 6: Änderungen unverzüglich melden** — Jede Änderung von Einkommen, Haushaltsgröße (Heirat, Geburt, Auszug), Mietkosten oder Wohnadresse ist unverzüglich der Wohnbauförderstelle zu melden. Unterlassene Meldungen können zu Rückforderungen führen.
**Schritt 7: Beschwerde bei Ablehnung** — Gegen einen ablehnenden Bescheid der Wohnbauförderstelle kann binnen einem Monat Beschwerde nach VwGVG §7 beim zuständigen Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingelegt werden. Kostenlose Beratung: Arbeiterkammer (AK), Mietervereinigung Österreich.
Rechtliche Anforderungen für Wohnbeihilfe-Antrag Österreich
Der Wohnbeihilfe-Antrag Österreich unterliegt nach WFG 1984 und den Landesgesetzen folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:
**Gesetzliche Grundlage** — Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984, BGBl Nr. 482/1984); in Wien: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989, LGBl Nr. 18/1989) §§60–65; in NÖ: NÖ Wohnungsförderungsgesetz; in der Steiermark: Stmk. WBF-Gesetz; je nach Bundesland unterschiedliche Detailregelungen.
**Förderfähigkeit** — Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland, selbst bewohnt, nach Meldegesetz gemeldet, Mindestaufenthaltsdauer meist zwei Jahre. EU/EWR-Bürger mit Freizügigkeitsrecht nach EUFreizügG (BGBl I Nr. 55/2011), österreichische Staatsbürger und anerkannte Flüchtlinge nach GFK sind anspruchsberechtigt.
**Einkommensgrenzen** — Die Einkommensgrenzen variieren je Bundesland und Haushaltsgröße erheblich. In Wien (WWFSG 1989 §60) gilt für Alleinstehende eine Nettojahreseinkommensgrenze von ca. €27.000; für jeden weiteren Haushaltsmitglied erhöht sich die Grenze. Überschreitet das Haushaltseinkommen die Grenze, entfällt der Anspruch vollständig.
**Mietvertragspflicht** — Die Wohnung muss auf Basis eines rechtsgültigen Mietvertrags (MRG BGBl Nr. 520/1981 oder ABGB §§1090ff) gemietet sein. Eigentümer der Wohnung haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe (dafür gibt es andere Förderungen des WFG 1984 wie Wohnbaudarlehen).
**Datenmissbrauch** — Die Wohnbauförderstellen tauschen Daten mit Finanzamt Österreich (BMF), ZMR (BMI) und AMS aus. Falschangaben über Hauptwohnsitz, Einkommen oder Haushalt führen zu sofortiger Rückforderung plus Zinsen nach ABGB §1000 und können verwaltungsstrafrechtlich nach dem jeweiligen Landesgesetz geahndet werden.
**Beschwerde und Rechtsschutz** — Gegen ablehnende Bescheide: Beschwerde beim LVwG des jeweiligen Bundeslandes nach VwGVG §7 binnen einem Monat. Letztinstanzlich Revision beim VwGH (B-VG Art. 133). Die Mietervereinigung Österreich und die Arbeiterkammer (AK) bieten kostenlose Beratung.
Häufige Fehler bei Ihrem Wohnbeihilfe-Antrag Österreich
Bei Wohnbeihilfe-Anträgen in Österreich nach WFG 1984 und den Landesgesetzen treten folgende typische Fehler auf:
**Fehler 1: Antrag nicht jährlich erneuert** — Die Wohnbeihilfe ist jährlich neu zu beantragen. Wer den Erneuerungsantrag versäumt, verliert den Beihilfenanspruch für das laufende Jahr. In Wien sendet die MA 50 zwar Erinnerungen, aber die Antragspflicht liegt beim Bezieher. Rückwirkende Gewährung für abgelaufene Jahre ist in der Regel ausgeschlossen.
**Fehler 2: Gesamtes Haushaltseinkommen nicht angegeben** — Die Einkommensgrenzen gelten für das gesamte Haushaltseinkommen — alle Personen über 18 im Haushalt müssen angegeben werden. Wer das Einkommen des Partners oder erwachsener Kinder im Haushalt verschweigt, riskiert Rückforderungen plus Zinsen nach ABGB §1000.
**Fehler 3: Zweitwohnsitz als Hauptwohnsitz angemeldet** — Wohnbeihilfe setzt tatsächlichen Hauptwohnsitz nach MeldeG voraus. Wer eine Wohnung nur pro forma als Hauptwohnsitz meldet, aber woanders lebt, begeht Förderungsmissbrauch. Die Wohnbauförderstellen führen Stichprobenkontrollen durch und tauschen Daten mit dem ZMR aus.
**Fehler 4: Einkommensänderungen nicht gemeldet** — Jedes Einkommensplus (Gehaltserhöhung, Jobaufnahme, Erbschaft) kann die Einkommensgrenze überschreiten und damit den Anspruch zum Erlöschen bringen. Wird eine Einkommensänderung nicht rechtzeitig gemeldet, sind die zu Unrecht bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen.
**Fehler 5: Falscher Mietnachweis** — Der Nettomietzins ohne Betriebskosten ist die Berechnungsgrundlage für die Beihilfehöhe. Wer irrtümlich den Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten) angibt, erhält eine falsch berechnete Beihilfe, was zu Rückforderungen führt. Mietvorschreibungen des Vermieters klar aufschlüsseln lassen (Nettomiete + BK + EVB).
**Fehler 6: Keine Beschwerde bei unbegründeter Ablehnung** — Viele Antragsteller akzeptieren Ablehnungen, obwohl sie anspruchsberechtigt wären. Die Arbeiterkammer (AK) und die Mietervereinigung Österreich bieten kostenlose Beratung. Die Beschwerdefrist beim LVwG nach VwGVG §7 beträgt einen Monat ab Zustellung.
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Die Wohnbeihilfe in Wien wird nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989, LGBl Nr. 18/1989) §60 berechnet und jährlich valorisiert. Die Höhe hängt von drei Faktoren ab: Haushaltseinkommen, Wohnungsgröße (Nutzfläche in m²) und tatsächlichem Nettomietzins. Für das Jahr 2026 beträgt die maximale Wohnbeihilfe in Wien bis zu €350,00 monatlich für Haushalte, bei denen der Nettomietzins erheblich über dem Tragsatz liegt. Der Tragsatz ist jener Mietanteil, der dem Haushalt nach Abzug eines Lebenshaltungskostenbetrags zumutbar ist. Je geringer das Haushaltseinkommen und je höher der Nettomietzins, desto höher die Wohnbeihilfe. Alleinstehende mit einem Nettoeinkommen unter ca. €1.500 monatlich erhalten tendenziell mehr als Haushalte nahe der Einkommensgrenze. Die exakte Berechnung übernimmt die Magistratsabteilung 50 (MA 50) auf Basis der eingereichten Unterlagen. Der Online-Rechner auf wohnbauförderung.wien.at ermöglicht eine Vorab-Schätzung.
Anspruch auf Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) und den Landesausführungsgesetzen haben Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: (1) Hauptwohnsitz in der geförderten Wohnung nach Meldegesetz, in der Regel seit mindestens zwei Jahren gemeldet; (2) Österreichische Staatsangehörigkeit, EU/EWR-Freizügigkeit nach EUFreizügG (BGBl I Nr. 55/2011) oder anerkannter Flüchtlingsstatus nach GFK (BGBl Nr. 55/1955); (3) Haushaltsnettoeinkommen unterhalb der Einkommensgrenzen des jeweiligen Landesgesetzes (in Wien nach WWFSG 1989 §60); (4) Mietverhältnis auf Basis eines rechtsgültigen Mietvertrags (MRG oder ABGB §§1090ff); (5) Wohnung als tatsächlicher Hauptwohnsitz genutzt (keine Zweitwohnung). Eigentümer der Wohnung haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Gemeinnützige Wohnbaugesellschafts-Mieter (GBVs nach WGG BGBl Nr. 139/1979) sind in der Regel automatisch förderfähig, sofern die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
In Wien bearbeitet die Magistratsabteilung 50 (MA 50) Wohnbeihilfe-Anträge in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG BGBl Nr. 51/1991) sieht eine maximale Entscheidungsfrist von zwei Monaten vor. Ist der Antrag unvollständig, ergeht zunächst ein Mängelbehebungsauftrag nach AVG §13 Abs 3; während dieser Frist läuft die Entscheidungsfrist nicht. Nach Entscheidung erhalten Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die Höhe der bewilligten Beihilfe oder eine Ablehnung mit Begründung. Bei Bewilligung wird die Wohnbeihilfe rückwirkend ab dem Antragsdatum (nicht ab dem Tag der Entscheidung) ausbezahlt. In anderen Bundesländern variieren die Bearbeitungszeiten; die Wohnbauförderstellen der jeweiligen Landesregierungen geben Auskunft über aktuelle Wartezeiten.
Jede Einkommensänderung während des Wohnbeihilfebezugs ist unverzüglich der zuständigen Wohnbauförderstelle zu melden. Das gilt sowohl für Einkommenserhöhungen (Gehaltserhöhung, Jobaufnahme nach Arbeitslosigkeit, Erbschaft) als auch für Einkommensminderungen (Jobverlust, Krankenstand, Scheidung). Steigt das Haushaltseinkommen über die Einkommensgrenze des jeweiligen Landesgesetzes (z.B. WWFSG 1989 §60 in Wien), erlischt der Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die zu viel ausbezahlten Beträge sind zurückzufordern, zuzüglich gesetzlicher Zinsen nach ABGB §1000. Sinkt das Einkommen erheblich, kann hingegen eine erhöhte Wohnbeihilfe beantragt werden. Die Wohnbauförderstellen tauschen Daten mit Finanzamt Österreich (für Einkommensdaten aus der Arbeitnehmerveranlagung), AMS (für Arbeitslosengeld-/Notstandshilfe-Daten) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) aus, sodass Unstimmigkeiten automatisch erkannt werden.
Ja, Wohnbeihilfe und Sozialhilfe können grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden, da sie unterschiedliche Rechtssysteme und Trägerbehörden haben. Die Sozialhilfe nach SH-GG (BGBl I Nr. 41/2019) ist eine Bedarfsleistung der Sozialämter (MA 40 Wien, BH in anderen Bundesländern), während die Wohnbeihilfe nach WFG 1984 und Landesgesetzen eine Wohnbauförderungsleistung der Wohnbauförderstellen (MA 50 Wien) ist. Allerdings wird die Wohnbeihilfe bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs nach SH-GG §5 als Einkommen angerechnet: Hat man Wohnbeihilfe, reduziert sich der Sozialhilfebedarf entsprechend. In der Praxis bedeutet dies: Wohnbeihilfe zuerst beantragen — dann sinkt der rechnerische Sozialhilfebedarf, was für alle Beteiligten administrativ einfacher ist. Bei Fragen zur Koordination beider Leistungen berät das Sozialamt (MA 40 Wien) oder die Arbeiterkammer (AK) kostenlos.
Nein, die klassische Wohnbeihilfe nach WFG 1984 und den Landesgesetzen (z.B. WWFSG 1989 in Wien) gilt ausschließlich für Mieter, die ihren Hauptwohnsitz gemietet haben. Eigentümer von Wohnungen oder Häusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Für Eigentümer gibt es andere Förderinstrumente im Rahmen der Wohnbauförderung: Wohnbaudarlehen für den Kauf oder Bau einer Eigentumsimmobilie, Sanierungsförderungen für energetische Verbesserungen (Thermische Sanierung, Heizungstausch), sowie in bestimmten Bundesländern Eigentumsförderungen für junge Familien. Diese Förderungen werden ebenfalls bei den Wohnbauförderstellen der Bundesländer (z.B. MA 50 in Wien, Wohnbauförderung NÖ) beantragt. Das WFG 1984 gibt den Bundesländern erhebliche Gestaltungsfreiheit bei den konkreten Förderinstrumenten. Informationen zu eigentumsbasierten Förderungen bieten die Landesregierungen, die Wohnbauförderstellen und die Beratungsstellen der Arbeiterkammer (AK).
Die Wohnbeihilfe berechnet sich nach einem zweigliedrigen System aus Tragsatz und tatsächlichem Nettomietzins. Der Tragsatz ist jener Mietanteil, der dem Haushalt nach dem jeweiligen Landesgesetz zumutbar ist und hängt vom Haushaltsnettoeinkommen und der Haushaltsgröße ab. In Wien nach WWFSG 1989 §60 gilt vereinfacht: Je niedriger das Haushaltseinkommen, desto niedriger der zumutbare Tragsatz und desto höher die mögliche Beihilfe. Die Beihilfe entspricht der Differenz zwischen tatsächlichem Nettomietzins und dem Tragsatz, begrenzt durch die Förderhöchstgrenzen des Landesgesetzes. Beispiel (vereinfacht): Haushaltsnettoeinkommen €1.500/Monat, Tragsatz laut WWFSG €400/Monat, tatsächlicher Nettomietzins €700/Monat → Wohnbeihilfe: €300/Monat (bis zum Förderungsmaximum). Die genaue Berechnung übernimmt die MA 50 auf Basis der eingereichten Unterlagen. Auf wohnbauförderung.wien.at steht ein Online-Rechner für eine Vorabschätzung bereit.
In Österreich werden die Begriffe Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfe oft synonym verwendet, bezeichnen jedoch in manchen Bundesländern leicht unterschiedliche Instrumente. Die Wohnbeihilfe nach WFG 1984 und den Landesgesetzen (z.B. WWFSG 1989 in Wien) ist die allgemeine Beihilfe für Mieter mit niedrigem bis mittlerem Einkommen, unabhängig davon, ob die Wohnung über eine GBV oder privat gemietet wurde. Die Mietzinsbeihilfe ist in manchen Bundesländern (z.B. Niederösterreich nach NÖ WFG) ein spezifisches Instrument für Mieter von Wohnungen, die aus dem geförderten Wohnbau stammen (z.B. ehem. WBHG-Wohnungen) und bei denen durch Rückzahlung des Wohnbaudarlehens der Mietzins gestiegen ist. In Wien wird seit der WWFSG-Reform 2019 einheitlich der Begriff Wohnbeihilfe verwendet. Für beide Leistungen zuständig ist in Wien die Magistratsabteilung 50 (MA 50). In anderen Bundesländern informieren die Wohnbauförderstellen der jeweiligen Landesregierungen über die konkreten Begriffe und Regelungen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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