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Wohnbeihilfe-Antrag Österreich

Wohnbeihilfe-Antrag Österreich

WFG 1984 — Wohnbauförderung und Landesgesetze

ANTRAG AUF WOHNBEIHILFE

nach WFG 1984 (BGBl Nr. 482/1984) und den Landesausführungsgesetzen

1. ANTRAGSTELLER

Name: [Name Antragsteller] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SV-Nr.: [SV-Nr.] Hauptwohnsitz/Förderungswohnung: [Adresse Förderungswohnung] Nutzfläche: [Nutzfläche m²]

2. HAUSHALTSZUSAMMENSETZUNG

Anzahl der Haushaltsmitglieder: [Haushaltsmitglieder Anzahl] Details: [Details Haushaltsmitglieder]

3. MIETDATEN

3.1

Mietbeginn: [Mietbeginn]

3.2

Nettomietzins monatlich: €[Nettomietzins monatlich]

3.3

Betriebskosten monatlich: €[Betriebskosten monatlich]

3.4

Vermieter / Hausverwaltung: [Vermieter]

4. HAUSHALTSEINKOMMEN

4.1

Gesamtes monatliches Nettoeinkommen des Haushalts: €[Gesamteinkommen Haushalt]

4.2

Haupteinkommensquelle: [Einkommensart]

4.3

IBAN für Auszahlung: [IBAN Auszahlung]

5. ERKLÄRUNG

Ich, [Name Antragsteller], erkläre hiermit wahrheitsgemäß, dass ich die oben angegebene Wohnung ([Adresse Förderungswohnung]) als meinen tatsächlichen Hauptwohnsitz nach Meldegesetz nutze und die Voraussetzungen der Wohnbeihilfe nach WFG 1984 und den geltenden Landesausführungsgesetzen erfülle. Ich verpflichte mich, Änderungen in Einkommens-, Haushalts- oder Wohnsituation unverzüglich der Wohnbauförderstelle zu melden. Mir ist bekannt, dass Falschangaben zu Rückforderungen nach ABGB §1000 und zu verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen nach den Landesgesetzen führen können. Alle erforderlichen Belege liegen diesem Antrag bei.

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wohnbeihilfe-Antrag Österreich?

Der Wohnbeihilfe-Antrag ist ein nach Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984); Landesgesetze WBF (z.B. WWFSG 1989 Wien) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die Wohnbeihilfe ist eine nichtrückzahlbare Geldleistung (Zuschuss), die direkt an den Mieter ausbezahlt wird oder — je nach Bundesland — direkt an den Vermieter zur Reduktion des Nettomietzinses. Sie wird jährlich neu berechnet und beantragt und hängt vom Haushaltseinkommen, der Wohnungsgröße, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe des Nettomietzinses ab. In Wien beträgt die Wohnbeihilfe nach § 60 WWFSG 1989 maximal €350,00 monatlich (Stand 2026); die genauen Beträge werden jährlich valorisiert.

Rechtlich ist die Wohnbeihilfe streng vom Wohnkostenzuschuss der Sozialhilfe (SH-GG §9) zu unterscheiden: Wohnbeihilfe ist eine eigenständige Förderleistung des Wohnbauförderungssystems und kann unabhängig von Sozialhilfebezug beantragt werden. Auch Personen mit Erwerbseinkommen, die keine Sozialhilfe benötigen, können Wohnbeihilfe erhalten, sofern die Einkommensgrenzen des jeweiligen Landesgesetzes nicht überschritten werden.

Förderungsfähig sind grundsätzlich Hauptwohnungen im jeweiligen Bundesland, die vom Antragsteller selbst bewohnt werden. Der Antragsteller muss österreichischer Staatsbürger, EU/EWR-Bürger mit Freizügigkeitsrecht nach EUFreizügG (BGBl I Nr. 55/2011) oder anerkannter Flüchtling nach GFK (BGBl Nr. 55/1955) sein und seinen Hauptwohnsitz nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992) seit mindestens zwei Jahren in der geförderten Wohnung haben. Die zuständige Stelle ist die Wohnbauförderstelle des Bundeslandes (z.B. Magistratsabteilung 50 — MA 50 in Wien, Wohnbauförderung der BH im jeweiligen Bezirk).

Der Wohnbeihilfe-Antrag Österreich muss jährlich erneuert werden, da sich Einkommen, Haushaltsgröße und Mietkosten ändern können. Eine rückwirkende Gewährung ist in der Regel auf das laufende Kalenderjahr beschränkt; Anträge des Vorjahres sind nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nicht mehr möglich.

Wann brauchen Sie Wohnbeihilfe-Antrag Österreich?

Der Wohnbeihilfe-Antrag Österreich nach WFG 1984 und den Landesgesetzen wird in folgenden Situationen benötigt:

**Hohes Miet-Einkommens-Verhältnis** — Wenn der Nettomietzins mehr als 25–30 % des monatlichen Nettoeinkommens des Haushalts ausmacht, ist eine Wohnbeihilfe sinnvoll. Als Faustregel gilt: Übersteigt die Wohnkostenbelastung ein Drittel des verfügbaren Haushaltseinkommens, sollte ein Antrag geprüft werden. Das Landesgesetz des jeweiligen Bundeslandes legt die genauen Einkommensgrenzen und Beihilfehöhen fest.

**Einkommensverlust während des laufenden Mietverhältnisses** — Verliert ein Mieter durch Kündigung, Krankenstand oder Scheidung einen Großteil seines Einkommens, ohne die Wohnung aufgeben zu müssen, kann Wohnbeihilfe den Übergang überbrücken. AMS und Wohnbauförderstelle sind in solchen Fällen oft koordiniert.

**Bezug einer gemeinnützigen Wohnung** — Mieter von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBVs) nach Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG BGBl Nr. 139/1979) — wie Wien Wohnen, Neue Heimat, Buwog, Sozialbau — haben häufig automatisch Zugang zu Wohnbeihilfe, da GBV-Mieten zwar günstiger, aber für Geringverdiener noch immer erheblich sein können.

**Erstbezug einer geförderten Mietwohnung** — Bei Einzug in eine neu geförderte Mietwohnung nach WWFSG 1989 oder den entsprechenden Landesgesetzen ist der Wohnbeihilfe-Antrag unmittelbar nach Mietbeginn zu stellen. Frühzeitige Antragstellung sichert den Anspruch ab Beginn des Mietverhältnisses.

**Alleinerziehende und kinderreiche Familien** — Alleinerziehende und Familien mit drei oder mehr Kindern haben in den meisten Bundesländern erhöhte Einkommensgrenzen oder spezielle Fördertarife, da die Wohnkostenbelastung pro Person höher ist. Das Sozialministerium und die Arbeiterkammer (AK) informieren über die bundeslandspezifischen Regelungen.

**Nach Heirat oder Partnerschaftsgründung** — Wenn zwei Personen in eine gemeinsame Wohnung ziehen und das gemeinsame Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen der Wohnbeihilfe überschreiten könnte, sollte der Antrag vor dem gemeinsamen Einzug geprüft werden. Änderungen der Haushaltszusammensetzung sind unverzüglich der Wohnbauförderstelle zu melden.

Was gehört in Ihr Wohnbeihilfe-Antrag Österreich?

Der Wohnbeihilfe-Antrag Österreich nach WFG 1984 und den Landesgesetzen muss folgende Kernelemente enthalten:

**1. Identifikation des Antragstellers** — Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SV-Nr. der ÖGK oder PVA), Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel bei Nicht-EU-Bürgern (NAG BGBl I Nr. 100/2005), Hauptwohnsitz nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992) — mindestens zwei Jahre in der Förderwohnung.

**2. Wohnungsdaten** — Adresse der geförderten Wohnung (Straße, Hausnummer, Stiege, Türnummer), Größe in Quadratmetern (Nutzfläche), Anzahl der Zimmer, Mietbeginn. Die Wohnung muss als Hauptwohnsitz gemeldet und tatsächlich bewohnt sein.

**3. Mietnachweis** — Mietvertrag oder Mietvorschreibung des Hauseigentümers oder der Hausverwaltung, aus der Nettomietzins, Betriebskosten und eventuelle Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB nach MRG §§18ff) ersichtlich sind. Der Nettomietzins ist die Grundlage für die Berechnung der Wohnbeihilfe.

**4. Einkommensnachweise des gesamten Haushalts** — Lohnzettel der letzten drei Monate aller im Haushalt lebenden Personen über 18 Jahre, AMS-Bescheid über Arbeitslosengeld (AlVG) oder Notstandshilfe, PVA-Pensionsbescheid, KBGG-Bescheid (Kinderbetreuungsgeld), sonstige Einkommensquellen. Das Haushaltseinkommen darf die Einkommensgrenzen des jeweiligen Landesgesetzes nicht überschreiten.

**5. Nachweis der Haushaltszusammensetzung** — Meldezettel aller im Haushalt lebenden Personen (Zentrales Melderegister — ZMR), Geburtsurkunden der Kinder. Die Anzahl der Haushaltsmitglieder beeinflusst die Einkommensgrenze und die Beihilfehöhe erheblich.

**6. Bankverbindung** — IBAN für die Auszahlung der Wohnbeihilfe. In Wien kann die Beihilfe direkt auf das Konto des Antragstellers oder — nach Vereinbarung — an den Vermieter überwiesen werden.

**7. Erklärung zur Hauptwohnsitzeigenschaft** — Schriftliche Erklärung, dass die Wohnung der tatsächliche Hauptwohnsitz des Antragstellers ist und nicht anderweitig (als Wochenendwohnung, Zweitwohnsitz) genutzt wird. Das Finanzamt Österreich und die Wohnbauförderstellen tauschen Daten aus; Missbrauch wird konsequent verfolgt.

**8. Unterschrift und Einreichung** — Die Erklärung ist vom Antragsteller zu unterzeichnen. In Wien erfolgt die Einreichung beim Wohnbauservice der MA 50 (wohnbauförderung.wien.at) oder persönlich in den Servicestellen. In anderen Bundesländern bei der zuständigen WBF-Stelle der BH.

Auf forms-legal.com steht eine vollständige Mustervorlage für den Wohnbeihilfe-Antrag Österreich kostenlos zum Download bereit. Das Formular ist für alle neun Bundesländer anpassbar und entspricht den aktuellen Anforderungen der Wohnbauförderstellen (Stand 2026).

So füllen Sie Ihr Wohnbeihilfe-Antrag Österreich aus

Den Wohnbeihilfe-Antrag Österreich korrekt ausfüllen:

**Schritt 1: Zuständige Wohnbauförderstelle ermitteln** — In Wien: MA 50 — Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle (wohnbauförderung.wien.at). In NÖ: NÖ Wohnungsförderung (noe.gv.at). In anderen Bundesländern: WBF-Stelle der jeweiligen Landesregierung oder der zuständigen BH. Die Einreichung erfolgt beim Bundesland des Hauptwohnsitzes.

**Schritt 2: Unterlagen vorbereiten** — Lohnzettel der letzten drei Monate aller Haushaltsmitglieder über 18, AMS-Bescheid oder Pensionsbescheid (PVA), Mietvertrag und aktuelle Mietzinsvorschreibung, Meldezettel aller Haushaltsmitglieder (ZMR), Geburtsurkunden der Kinder, eigene IBAN für die Auszahlung.

**Schritt 3: Formular vollständig ausfüllen** — Das offizielle Antragsformular ist bei der Wohnbauförderstelle oder online (Wien: wohnbauförderung.wien.at) erhältlich. Alle Felder vollständig ausfüllen; Lücken führen zu Rückfragen und Bearbeitungsverzögerungen. Haushaltseinkommen und Mietzins müssen exakt mit den Belegen übereinstimmen.

**Schritt 4: Einreichen und Bearbeitungszeit abwarten** — In Wien: Einreichung per Post oder persönlich in den Servicestellen der MA 50 in den Bezirksämtern. Die Bearbeitungszeit beträgt vier bis acht Wochen. Die Wohnbauförderstelle errechnet die Beihilfehöhe nach den Landesregelungen und stellt einen Bescheid aus.

**Schritt 5: Jahresantrag — jährliche Erneuerung** — Die Wohnbeihilfe ist jährlich neu zu beantragen. In Wien erhalten bestehende Bezieher in der Regel automatisch ein Erinnerungsschreiben der MA 50. Der Verlängerungsantrag muss die aktuellen Einkommens- und Haushaltsverhältnisse widerspiegeln.

**Schritt 6: Änderungen unverzüglich melden** — Jede Änderung von Einkommen, Haushaltsgröße (Heirat, Geburt, Auszug), Mietkosten oder Wohnadresse ist unverzüglich der Wohnbauförderstelle zu melden. Unterlassene Meldungen können zu Rückforderungen führen.

**Schritt 7: Beschwerde bei Ablehnung** — Gegen einen ablehnenden Bescheid der Wohnbauförderstelle kann binnen einem Monat Beschwerde nach VwGVG §7 beim zuständigen Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingelegt werden. Kostenlose Beratung: Arbeiterkammer (AK), Mietervereinigung Österreich.

Häufige Fehler bei Ihrem Wohnbeihilfe-Antrag Österreich

Bei Wohnbeihilfe-Anträgen in Österreich nach WFG 1984 und den Landesgesetzen treten folgende typische Fehler auf:

**Fehler 1: Antrag nicht jährlich erneuert** — Die Wohnbeihilfe ist jährlich neu zu beantragen. Wer den Erneuerungsantrag versäumt, verliert den Beihilfenanspruch für das laufende Jahr. In Wien sendet die MA 50 zwar Erinnerungen, aber die Antragspflicht liegt beim Bezieher. Rückwirkende Gewährung für abgelaufene Jahre ist in der Regel ausgeschlossen.

**Fehler 2: Gesamtes Haushaltseinkommen nicht angegeben** — Die Einkommensgrenzen gelten für das gesamte Haushaltseinkommen — alle Personen über 18 im Haushalt müssen angegeben werden. Wer das Einkommen des Partners oder erwachsener Kinder im Haushalt verschweigt, riskiert Rückforderungen plus Zinsen nach ABGB §1000.

**Fehler 3: Zweitwohnsitz als Hauptwohnsitz angemeldet** — Wohnbeihilfe setzt tatsächlichen Hauptwohnsitz nach MeldeG voraus. Wer eine Wohnung nur pro forma als Hauptwohnsitz meldet, aber woanders lebt, begeht Förderungsmissbrauch. Die Wohnbauförderstellen führen Stichprobenkontrollen durch und tauschen Daten mit dem ZMR aus.

**Fehler 4: Einkommensänderungen nicht gemeldet** — Jedes Einkommensplus (Gehaltserhöhung, Jobaufnahme, Erbschaft) kann die Einkommensgrenze überschreiten und damit den Anspruch zum Erlöschen bringen. Wird eine Einkommensänderung nicht rechtzeitig gemeldet, sind die zu Unrecht bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen.

**Fehler 5: Falscher Mietnachweis** — Der Nettomietzins ohne Betriebskosten ist die Berechnungsgrundlage für die Beihilfehöhe. Wer irrtümlich den Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten) angibt, erhält eine falsch berechnete Beihilfe, was zu Rückforderungen führt. Mietvorschreibungen des Vermieters klar aufschlüsseln lassen (Nettomiete + BK + EVB).

**Fehler 6: Keine Beschwerde bei unbegründeter Ablehnung** — Viele Antragsteller akzeptieren Ablehnungen, obwohl sie anspruchsberechtigt wären. Die Arbeiterkammer (AK) und die Mietervereinigung Österreich bieten kostenlose Beratung. Die Beschwerdefrist beim LVwG nach VwGVG §7 beträgt einen Monat ab Zustellung.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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