Skip to main content

Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich

Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich

B-VG Art. 148a–148g — Beschwerde wegen Missstände in der Verwaltung

BESCHWERDE AN DIE VOLKSANWALTSCHAFT

gemäß B-VG Art. 148a–148g und Volksanwaltschaftsgesetz (BGBl Nr. 433/1982)

1. BESCHWERDEFÜHRER

Name: [Name Beschwerdeführer] Adresse: [Adresse Beschwerdeführer] Telefon: [Telefon] E-Mail: [E-Mail]

2. BETROFFENE BEHÖRDE

Behörde: [Behörde] Adresse: [Adresse Behörde] Geschäftszahl: [Geschäftszahl]

3. BESCHWERDEINHALT

3.1

Art des Missstandes: [Art des Missstandes]

3.2

Sachverhaltsdarstellung: [Sachverhaltsdarstellung]

3.3

Bisherige Maßnahmen und Rechtsmittel: [Bisherige Maßnahmen]

3.4

Begehren: [Begehren]

4. ERKLÄRUNG

Ich, [Name Beschwerdeführer], erkläre hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und ersuche die Volksanwaltschaft um Prüfung des geschilderten Missstandes gemäß B-VG Art. 148a. Mir ist bekannt, dass die Volksanwaltschaft keine Entscheidungsbefugnis hat, jedoch Empfehlungen an die betroffene Behörde richten und im Nationalrat Bericht erstatten kann. Ich bin damit einverstanden, dass die Volksanwaltschaft zur Prüfung meiner Beschwerde mit der betroffenen Behörde Kontakt aufnimmt. Notwendige Unterlagen (Bescheide, Korrespondenz) liegen dieser Beschwerde bei.

Beschwerdeführer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich?

Die Volksanwaltschaft-Beschwerde ist ein nach B-VG Art. 148a–148g; Volksanwaltschaftsgesetz (VA-Gesetz BGBl Nr. 433/1982) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die Volksanwaltschaft besteht aus drei gleichberechtigten Volksanwälten, die vom Nationalrat für sechs Jahre gewählt werden (Art. 148g B-VG). Der Vorsitz wechselt jährlich. Die VA ist organisatorisch unabhängig und weder dem Nationalrat noch der Bundesregierung weisungsgebunden. Sie hat Zugang zu allen Verwaltungsakten (Art. 148d B-VG — Einsichts- und Erhebungsrecht) und kann Organe der Bundesverwaltung zur Berichterstattung verpflichten. Das Volksanwaltschaftsgesetz (VA-Gesetz, BGBl Nr. 433/1982) regelt das Beschwerdeverfahren, die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Volksanwaltschaft.

Beschwerden an die Volksanwaltschaft sind kostenlos und formlos möglich — schriftlich, per E-Mail, über das Online-Formular auf volksanwaltschaft.gv.at oder persönlich in den Sprechtagen der VA (in Wien und allen Bundesländern regelmäßig abgehalten). Die VA ist daher eine niederschwellige, kostenfreie Anlaufstelle für Bürger, die sich von Verwaltungsbehörden ungerecht behandelt fühlen, ohne unmittelbar den Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte (LVwG) oder den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschreiten zu wollen.

Zuständig ist die Volksanwaltschaft für Beschwerden über Organe der Bundesverwaltung (z.B. Finanzamt Österreich, AMS, ÖGK, Bezirksverwaltungsbehörden, Polizei, Militär, Justizanstalten) sowie — auf Basis von Vereinbarungen nach Art. 148i B-VG — für alle neun Bundesländer. Nicht zuständig ist die Volksanwaltschaft für Gerichte (OGH, OLG, LG, BG, VfGH, VwGH) und für privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen. Seit der B-VG-Novelle BGBl I Nr. 49/2012 hat die Volksanwaltschaft auch die Funktion eines Nationalen Präventivmechanismus (NPM) nach dem OPCAT (Zusatzprotokoll zur UN-Anti-Folter-Konvention) zur Überprüfung von Einrichtungen, in denen Menschen die Freiheit entzogen wird (Gefängnisse, Psychiatrien, Pflegeheime).

Die Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich ist kein Rechtsmittel im technischen Sinn — sie unterbricht keine Fristen und hat keine aufschiebende Wirkung auf Bescheide. Wer gleichzeitig einen Bescheid bekämpfen will, muss parallel die Beschwerde nach VwGVG §7 beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) einlegen.

Wann brauchen Sie Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich?

Die Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich nach B-VG Art. 148a–148g und VA-Gesetz wird in folgenden Situationen eingesetzt:

**Behördliche Untätigkeit** — Die zuständige Verwaltungsbehörde (Finanzamt Österreich, AMS, Bezirkshauptmannschaft, Gemeinde) hat trotz vollständiger Antragstellung über mehrere Monate keinen Bescheid erlassen. Anstatt sofort Säumnisbeschwerde nach VwGVG §8 beim LVwG einzulegen (was Kosten verursacht), kann zunächst die Volksanwaltschaft informell eingeschaltet werden.

**Unhöfliches oder diskriminierendes Behördenverhalten** — Ein Beamter oder Sachbearbeiter hat den Bürger grob unhöflich behandelt, diskriminierende Äußerungen gemacht oder Informationen verweigert, die nach AVG §17 (Akteneinsicht) zustehen. Die VA prüft das Verhalten und empfiehlt Disziplinarmaßnahmen.

**Verdacht auf Amtsmissbrauch** — Eine Verwaltungsbehörde hat offensichtlich willkürlich entschieden oder Bescheide ohne rechtliche Grundlage erlassen. Die VA kann den gesamten Verwaltungsakt einsehen (Art. 148d B-VG) und auf Rechtmäßigkeit prüfen.

**Verletzung von Grund- und Menschenrechten durch Verwaltung** — Insbesondere im Bereich Asyl- und Fremdenrecht (NAG, AsylG 2005), Haft und Freiheitsentzug (StVG — Strafvollzugsgesetz), Psychiatrie und Pflege sowie Kinder- und Jugendhilfe überprüft die VA als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) nach OPCAT systematisch die Zustände.

**Sozialhilfe, Pflege und Kinderbetreuung** — Beschwerden über Entscheidungen des Sozialamts (MA 40 Wien, BH), der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) oder der Pflegegeldbehörde (PVA, BVAEB), die ohne formelles Beschwerdeverfahren geprüft werden sollen.

**Behörden in allen Bundesländern** — Dank der Vereinbarungen nach Art. 148i B-VG mit allen neun Bundesländern kann die VA auch Beschwerden über Landesbehörden (Landesregierung, BH, Gemeinden) entgegennehmen und prüfen.

**Nach gescheitertem Beschwerdeverfahren** — Wenn das LVwG-Verfahren nach VwGVG abgeschlossen ist und der Bürger mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann die VA als zusätzliche unabhängige Instanz informell angerufen werden — ohne neue Fristen oder Kosten.

Was gehört in Ihr Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich?

Eine wirksame Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich nach B-VG Art. 148a–148g und VA-Gesetz sollte folgende Elemente enthalten:

**1. Vollständige Identifikation des Beschwerdeführers** — Vollständiger Name, Adresse, Telefon, E-Mail. Die Volksanwaltschaft behandelt Beschwerden grundsätzlich vertraulich; anonyme Beschwerden sind möglich, aber in der Praxis schwerer zu bearbeiten.

**2. Genaue Bezeichnung der Beschwerdegegnerin** — Vollständiger Name der Behörde oder des Organs der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung (z.B. Finanzamt Österreich — Dienststelle Wien, AMS Wien Mitte, Magistratsabteilung 40 — Soziales Wien, Polizeiinspektion Mariahilf), gegen die sich die Beschwerde richtet.

**3. Sachverhaltsdarstellung** — Klare, chronologische Darstellung des Beschwerdegrundes: Was ist wann passiert? Welche Behörde hat was getan oder unterlassen? Welche Bescheide oder Schriftstücke liegen vor? Sachverhalte ohne Belege sind weniger wirksam.

**4. Beilagen** — Kopien aller relevanten Bescheide, Schriftstücke, Korrespondenzen mit der Behörde, Aktenvermerke, E-Mails. Originale sind nicht einzureichen; Kopien genügen. Die VA hat Akteneinsichtsrecht (Art. 148d B-VG) und kann direkt bei der Behörde den vollständigen Akt anfordern.

**5. Beschwerdeziel** — Klare Formulierung, was der Beschwerdeführer erreichen möchte: Beschleunigung des Verfahrens, Untersuchung des Sachverhalts, Empfehlung an die Behörde, Systemkritik. Die VA kann keine Bescheide aufheben, aber sie kann erheblichen Druck auf Behörden ausüben.

**6. Erklärung zum Rechtsweg** — Angabe, ob bereits ein formelles Beschwerdeverfahren beim LVwG (VwGVG §7) oder ein Antrag beim VwGH (B-VG Art. 133) anhängig ist. Die VA kann parallel tätig werden, muss aber auf laufende Gerichtsverfahren hingewiesen werden.

**7. Datum und Unterschrift** — Datum und eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers (bei Online-Einreichung auf volksanwaltschaft.gv.at entfällt die physische Unterschrift).

Auf forms-legal.com steht eine vollständige Mustervorlage für die Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich kostenlos zum Download bereit. Das Formular entspricht den formalen Anforderungen der Volksanwaltschaft nach B-VG Art. 148a–148g und VA-Gesetz (BGBl Nr. 433/1982), Stand 2026.

So füllen Sie Ihr Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich aus

Die Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich nach B-VG Art. 148a–148g korrekt einreichen:

**Schritt 1: Zuständigkeit der Volksanwaltschaft prüfen** — Die VA ist zuständig für Beschwerden gegen Organe der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung (nach Art. 148i-Vereinbarungen). Nicht zuständig: ordentliche Gerichte (OGH, LG, BG), Verfassungsgerichtshof (VfGH), Verwaltungsgerichtshof (VwGH), private Unternehmen. Für Gerichtsbeschwerden gilt der jeweilige Rechtsweg.

**Schritt 2: Einreichungsweg wählen** — Online: Beschwerdeformular auf volksanwaltschaft.gv.at (schnellste Methode). Per Post: Volksanwaltschaft, Singerstraße 17, 1015 Wien. Persönlich: Sprechtage der VA in Wien und allen Bundesländern (Termine auf volksanwaltschaft.gv.at). E-Mail: [email protected].

**Schritt 3: Sachverhalt klar und chronologisch schildern** — Beschreiben Sie, was die Behörde getan oder unterlassen hat — mit genauen Daten, Namen und Aktenzeichen. Vermeiden Sie Wertungen und Emotionen; Sachlichkeit überzeugt die VA-Prüfer mehr als Empörung. Benennen Sie die konkrete Behörde und die beanstandete Amtshandlung oder Untätigkeit.

**Schritt 4: Belege beifügen** — Fügen Sie Kopien aller relevanten Bescheide, Schreiben und Nachweise bei. Originale nicht einsenden. Die VA hat nach Art. 148d B-VG das Recht, den vollständigen Verwaltungsakt direkt bei der Behörde anzufordern — dennoch beschleunigen eigene Kopien die Bearbeitung.

**Schritt 5: Beschwerdevorbringen formulieren** — Was erwarten Sie von der Volksanwaltschaft? Untersuchung, Empfehlung an die Behörde, Beschleunigung, Systemkritik? Die VA kann keine Bescheide aufheben — das kann nur das LVwG oder der VwGH. Wenn Sie einen Bescheid aufheben lassen wollen, müssen Sie parallel Beschwerde nach VwGVG §7 beim LVwG einlegen (Frist beachten!).

**Schritt 6: Antwort und Berichte abwarten** — Die VA übermittelt Ihre Beschwerde an die betroffene Behörde und fordert eine Stellungnahme. In der Regel erhalten Sie innerhalb von acht bis zwölf Wochen eine Rückmeldung. Die VA prüft den Sachverhalt und teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung mit. Bei schwerwiegenden Missständen empfiehlt die VA der Behörde konkrete Maßnahmen und berichtet dem Nationalrat.

**Schritt 7: Paralleler Rechtsweg bei Bescheidanfechtung** — Wenn Sie einen Bescheid anfechten wollen, reichen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde nach VwGVG §7 beim LVwG ein. Die Volksanwaltschaft ersetzt diesen Rechtsweg nicht. Beide Verfahren können parallel laufen.

Häufige Fehler bei Ihrem Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich

Bei Volksanwaltschaft-Beschwerden in Österreich nach B-VG Art. 148a–148g treten folgende typische Fehler auf:

**Fehler 1: Falsche Zuständigkeit — VA statt LVwG** — Die Volksanwaltschaft kann Bescheide nicht aufheben. Wer einen negativen Bescheid des Finanzamts Österreich, der Bezirksverwaltungsbehörde oder des AMS bekämpfen will, muss innerhalb eines Monats Beschwerde nach VwGVG §7 beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) einlegen — nicht bei der VA. Die VA wird parallel eingeschaltet, ersetzt aber nicht den formellen Rechtsweg.

**Fehler 2: Fristversäumnis bei Bescheidbeschwerde** — Manche Beschwerdeführer wenden sich an die VA und glauben, damit die einmonatige Beschwerdefrist nach VwGVG §7 zu unterbrechen. Das ist falsch: Die Frist läuft auch während des VA-Verfahrens ungestört weiter. Wer nach einem Monat noch keine LVwG-Beschwerde eingelegt hat, verliert sein Beschwerderecht endgültig.

**Fehler 3: Zuständigkeit über Gerichte** — Die VA ist nicht zuständig für Beschwerden über Entscheidungen ordentlicher Gerichte (Bezirksgericht — BG, Landesgericht — LG, OLG, OGH), Verwaltungsgerichte (LVwG, VwGH) oder den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Für Gerichtsentscheidungen gibt es eigene Rechtsmittelwege.

**Fehler 4: Unklare Sachverhaltsdarstellung** — Beschwerdeschriften ohne konkrete Daten, Namen und Bescheidnummern sind schwer zu bearbeiten. Die VA-Prüfer benötigen eine klare, chronologische Schilderung. Allgemeine Empörung ohne Fakten führt zu langen Rückfragen und verzögert die Prüfung erheblich.

**Fehler 5: Keine Belege beigelegt** — Ohne Kopien der relevanten Bescheide und Korrespondenz mit der Behörde kann die VA den Sachverhalt kaum beurteilen. Obwohl die VA nach Art. 148d B-VG Akteneinsichtsrecht hat, beschleunigen eigene Kopien die Bearbeitung um Wochen.

**Fehler 6: Überhöhte Erwartungen an die VA** — Die Volksanwaltschaft kann keine Bescheide aufheben, keine Schadensersatzansprüche durchsetzen und keine Bußgelder verhängen. Ihre Macht liegt in der Empfehlung, im politischen Druck und im öffentlichen Bericht an den Nationalrat. Wer konkrete Rechtsdurchsetzung sucht, muss den Verwaltungsrechtsweg (LVwG, VwGH) oder den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/court-forms/volksanwaltschaft-beschwerde-oesterreich

MLA

"Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/government/court-forms/volksanwaltschaft-beschwerde-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-volksanwaltschaft-beschwerde-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Volksanwaltschaft-Beschwerde Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/government/court-forms/volksanwaltschaft-beschwerde-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid