Verfassungsgerichtshof-Beschwerde Österreich
B-VG Art. 144; VfGG §§82–87 — Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
BESCHWERDE AN DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF
gemäß B-VG Art. 144 und VfGG §§82–87 (BGBl Nr. 85/1953 i.d.g.F.)
1. BESCHWERDEFÜHRER
Name / Firma: [Name Beschwerdeführer] Zustelladresse: [Zustelladresse Beschwerdeführer] Einschreitender Rechtsanwalt: [Rechtsanwalt]
2. ANFECHTUNGSOBJEKT
Verwaltungsgericht: [Verwaltungsgericht]
Geschäftszahl des Erkenntnisses: [Geschäftszahl Erkenntnis]
Datum des Erkenntnisses: [Datum Erkenntnis]
Zustelldatum: [Zustelldatum]
3. BESCHWERDEGRÜNDE
Geltend gemachte Rechtsverletzungen: [Verletzte Rechte]
Sachverhaltsdarstellung: [Sachverhaltsdarstellung]
Begründung: [Beschwerdebegründung]
4. ANTRAG
Ich, [Name Beschwerdeführer], stelle durch meinen ausgewiesenen Rechtsanwalt den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle das Erkenntnis des [Verwaltungsgericht] vom [Datum Erkenntnis], GZ [Geschäftszahl Erkenntnis], wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufheben. Die Eingabegebühr nach GGG §14 in Höhe von €240 wird gleichzeitig entrichtet.
Beschwerdeführer
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Signature
Rechtsanwalt
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Signature
Was ist Verfassungsgerichtshof-Beschwerde Österreich?
Die Verfassungsgerichtshof-Beschwerde ist ein nach Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Art. 144; Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) BGBl Nr. 85/1953 §§82–87 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Beschwerde richtet sich seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012) ausschließlich gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Landesverwaltungsgerichte LVwG, Bundesverwaltungsgericht BVwG, Bundesfinanzgericht BFG). Behördliche Bescheide können seit dieser Reform nicht mehr direkt angefochten werden — der Umweg über das zuständige Verwaltungsgericht ist Pflicht. Der VfGH ist kein Rechtsmittelgericht im klassischen Sinn, sondern Hüter der Verfassung, der die Verfassungskonformität staatlichen Handelns sicherstellt.
Der VfGH kann eine Beschwerde ablehnen (Art. 144 Abs. 2 B-VG), wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten ist. Wird die Beschwerde nicht abgelehnt, prüft der VfGH in der Sache. Bei Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts — etwa des Eigentumsrechts nach Art. 5 StGG, des Gleichheitssatzes nach Art. 7 B-VG, des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK oder der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK — hebt der VfGH das angefochtene Erkenntnis auf. Beruht die Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz oder einer gesetzwidrigen Verordnung, leitet der VfGH ein Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 140 oder Art. 139 B-VG ein. Im Erfolgsfall kann die Behörde verpflichtet werden, den Fall neu zu entscheiden.
Zuständig ist der VfGH mit Sitz in Wien (Freyung 8, 1010 Wien), bestehend aus Präsident, Vizepräsident, zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern. Gemäß VfGG §5 Abs. 4 entscheidet ein Dreiersenat über die Ablehnung; das Plenum entscheidet über Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG. Der VfGH tagt in Sessionen: Herbstsession Oktober bis Dezember, Frühjahrssession März bis Juni.
Für Privatpersonen ist die VfGH-Beschwerde die ultima ratio im Verwaltungsrechtsweg, wenn das Verwaltungsgericht entschieden hat und ordentliche Rechtsmittel erschöpft sind. VfGH-Beschwerde und VwGH-Revision können parallel erhoben werden, solange beide Fristen gewahrt werden. Die Beschwerdefrist beträgt sechs Wochen ab Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses; eine Fristverlängerung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Der Rechtsbeistand durch einen zugelassenen Rechtsanwalt ist gemäß VfGG §17 Abs. 2 zwingend vorgeschrieben. Einbringung ohne Anwalt führt zur Zurückweisung ohne inhaltliche Prüfung. Beschwerden werden schriftlich per Post oder über das ERV-System (Elektronischer Rechtsverkehr) beim VfGH eingebracht. Abgelehnte Beschwerden können innerhalb der noch offenen Revisionsfrist als VwGH-Revision umgedeutet und weitergeleitet werden. Wird eine Beschwerde wegen eines verfassungswidrigen Gesetzes abgelehnt, bleibt der VwGH-Weg offen.
Wann brauchen Sie Verfassungsgerichtshof-Beschwerde Österreich?
Eine Verfassungsgerichtshof-Beschwerde in Österreich ist zu erheben, wenn ein Landesverwaltungsgericht (LVwG), das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) oder das Bundesfinanzgericht (BFG) ein Erkenntnis oder einen Beschluss erlassen hat, der ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht.
Typische Anwendungsfälle sind vielfältig. Ein Asylwerber hat vom BVwG einen negativen Bescheid erhalten und macht eine Verletzung des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung) oder des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) geltend. Ein Unternehmer wehrt sich gegen eine behördliche Betriebsschließung, die er als Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 5 StGG und der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG wertet. Ein Staatsbürger ficht ein Verwaltungsstraferkenntnis an, weil er eine willkürliche Anwendung des Gesetzes und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 7 B-VG sieht. Ein Beamter bekämpft eine Disziplinarmaßnahme als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK oder des Willkürverbots.
Die Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis zwar keinen Grundrechtsverstoß enthält, aber auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage — einem Gesetz oder einer Verordnung — beruht. In diesem Fall wird der VfGH das Gesetz oder die Verordnung in einem Normenkontrollverfahren nach Art. 140 oder Art. 139 B-VG überprüfen. Stellt der VfGH die Verfassungswidrigkeit fest, hebt er das betreffende Gesetz mit Wirkung für die Zukunft und — nach Ermessen — rückwirkend auf.
Nicht sinnvoll ist eine VfGH-Beschwerde, wenn ausschließlich einfach-gesetzliche Fehler gerügt werden sollen — dafür ist die VwGH-Revision nach VwGG §25 zuständig. Auch rein prozedurale Fragen ohne Verfassungsbezug gehören zum VwGH. In vielen Fällen empfiehlt sich die parallele Einbringung beider Rechtsmittel, um keinen Anspruch zu verlieren. Der zuständige Rechtsanwalt prüft die Erfolgsaussichten beider Wege und berät, welcher Rechtsbehelf im konkreten Fall vorzuziehen ist.
Eine Beschwerdefrist von sechs Wochen ab Zustellung gilt absolut — auch wenn Verhandlungen mit der Behörde laufen oder ein Schlichtungsverfahren anhängig ist. Wer die Frist versäumt, verliert jeden Anspruch auf VfGH-Prüfung unwiderruflich. Im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht (ÖGK, PVA, AUVA), im Ausländerrecht und im Planungsrecht sind VfGH-Beschwerden besonders häufig und die Erfolgsquoten variieren je nach Rechtsmaterien erheblich.
Was gehört in Ihr Verfassungsgerichtshof-Beschwerde Österreich?
Die Verfassungsgerichtshof-Beschwerde nach B-VG Art. 144 muss gemäß VfGG §82 folgende Pflichtangaben enthalten, damit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wird.
Anfechtungsobjekt: Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss muss mit vollständigem Aktenzeichen (Geschäftszahl), Datum der Entscheidung und vollem Namen des zuständigen Verwaltungsgerichts bezeichnet werden. Mögliche Gerichte sind das Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG Wien), das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ), das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) oder das Bundesfinanzgericht (BFG). Beispiel einer korrekten Angabe: LVwG Wien, Erkenntnis vom 10.03.2025, GZ VGW-012/065/123/2025. Ohne diese Angaben kann der VfGH das Anfechtungsobjekt nicht identifizieren und muss die Beschwerde zurückweisen.
Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung: Der Beschwerdeführer muss konkret angeben, welches verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht verletzt wurde. Typische Grundrechte sind das Eigentumsrecht nach Art. 5 StGG, der Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK, die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK und das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK. Allgemeine Behauptungen ohne Bezug zu konkret verletzten Verfassungsbestimmungen genügen nicht und führen zur Ablehnung mangels Erfolgsaussicht.
Angaben zum Beschwerdeführer: vollständiger Name, Zustelladresse in Österreich, bei juristischen Personen Firmenbuchnummer nach FBG (in Österreich gilt das Firmenbuch, nicht das Handelsregister nach HGB), Rechtsform und vertretungsbefugtes Organ. Bei Gesellschaften muss die Vertretungsbefugnis durch einen aktuellen Firmenbuchauszug (nicht älter als drei Monate) nachgewiesen werden.
Sachverhaltsdarstellung: Chronologische Schilderung des gesamten Verwaltungsverfahrens — vom ursprünglichen Antrag oder der behördlichen Maßnahme über das Verfahren beim Verwaltungsgericht bis zum angefochtenen Erkenntnis — mit Daten und Aktenzeichen aller relevanten Bescheide und Beschlüsse. Relevante Verhandlungsprotokolle sind als Beilage beizufügen und im Beschwerdeschriftsatz zu zitieren.
Begründung des Antrags: Weshalb verletzt das Erkenntnis ein Grundrecht oder beruht auf einem verfassungswidrigen Gesetz? Die Begründung muss sich auf einschlägige VfGH-Judikatur (abrufbar auf vfgh.gv.at — Erkenntnissammlung seit 1919) und österreichische Verfassungsliteratur stützen. Schlagwortartige Behauptungen ohne inhaltliche Substanz führen zur Ablehnung der Beschwerde.
Anfechtungsantrag: Konkretes Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, gegebenenfalls Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art. 140 B-VG oder eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art. 139 B-VG. Der Antrag muss den gewünschten Ausspruch des VfGH klar formulieren.
Anlagen: Vollständige Kopie des angefochtenen Erkenntnisses, Vollmacht des Rechtsanwalts (Original oder beglaubigte Kopie), bei juristischen Personen aktueller Firmenbuchauszug. Bei umfangreichem Verfahren alle vorangegangenen Bescheide, Berufungsentscheidungen und Verhandlungsprotokolle.
Gebühr: Die Eingabegebühr nach GGG §14 beträgt €240 und ist bei Einbringung zu entrichten. Der Einzahlungsnachweis soll der Beschwerde beigelegt werden. Bei bewilligter Verfahrenshilfe nach VfGG §35 entfällt die Gebühr vollständig.
Die Verfassungsgerichtshof-Beschwerde wird auf forms-legal.com als strukturierte Vorlage mit allen Pflichtbestandteilen nach VfGG §82 bereitgestellt. Anwaltliche Ergänzung und Unterzeichnung ist dennoch zwingend erforderlich, da ohne Anwalt keine Einbringung möglich ist. Einzureichen beim VfGH Wien, Freyung 8, 1010 Wien, oder über das ERV-System. Fristsicherung per Einschreiben mit Rückschein oder ERV-Bestätigung ist dringend empfohlen, da ein verlorener Aufgabeschein als einziger Nachweis für die Fristwahrung gilt.
So füllen Sie Ihr Verfassungsgerichtshof-Beschwerde Österreich aus
Das Ausfüllen einer Verfassungsgerichtshof-Beschwerde in Österreich erfordert sorgfältige Vorbereitung und die Mitwirkung eines Rechtsanwalts. Gehen Sie in folgenden Schritten vor.
Schritt 1 — Unterlagen zusammenstellen: Besorgen Sie vollständige Kopien des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts (mit Zustelldatum — steht auf dem RSB-Umschlag oder der ERV-Bestätigung), aller behördlichen Bescheide aus dem Verfahren (Ausgangsbescheid, Widerspruchsbescheid, Berufungsentscheidung) und der gesamten Korrespondenz mit der Behörde. Das Zustelldatum des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ist entscheidend für den Fristbeginn der absoluten Sechswochenfrist. Lassen Sie sich das Datum schriftlich bestätigen, falls Sie es nicht mehr kennen.
Schritt 2 — Rechtsanwalt beauftragen: Gemäß VfGG §17 Abs. 2 ist die Einbringung ohne Rechtsanwalt unzulässig. Beauftragen Sie einen auf Verwaltungsrecht oder Verfassungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Die Österreichische Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) bietet eine Anwaltssuche auf rechtsanwaelte.at. Für Minderbemittelte ist Verfahrenshilfe nach VfGG §35 i.V.m. ZPO §63 ff. möglich — dieser Antrag muss ebenfalls fristgerecht beim VfGH einlangen.
Schritt 3 — Formular ausfüllen: Tragen Sie vollständige Personaldaten, Zustelladresse und die genaue Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses (Aktenzeichen, Datum, Gericht) ein. Schildern Sie den Sachverhalt lückenlos und chronologisch, beginnend mit dem ursprünglichen Antrag oder der Maßnahme der Behörde über das Verfahren beim Verwaltungsgericht bis zum Erkenntnis.
Schritt 4 — Beschwerdegründe formulieren: Ihr Rechtsanwalt formuliert die konkreten Beschwerdegründe unter Angabe der verletzten Verfassungsbestimmungen (StGG, EMRK, B-VG Grundrechtskatalog). Die Beschwerde muss die verfassungsrechtliche Dimension deutlich herausarbeiten und von rein einfachgesetzlichen Argumenten abgrenzen, da Letztere vor den VwGH gehören.
Schritt 5 — Einreichen und Frist wahren: Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beim VfGH einzureichen — per Post als Einschreiben mit Rückschein (VfGH, Freyung 8, 1010 Wien) oder über das ERV-System. Bewahren Sie den Aufgabeschein oder die ERV-Sendebestätigung dauerhaft auf, da sie als Fristnachweis dienen.
Schritt 6 — Gebühr entrichten: Die Eingabegebühr nach GGG §14 beträgt derzeit €240 und ist mit dem Antrag zu entrichten (Einzahlung auf das Konto des VfGH oder via ERV). Bei bewilligter Verfahrenshilfe entfällt die Gebühr vollständig. Nach Einlangen prüft der VfGH zunächst die formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen; erst dann folgt die inhaltliche Beurteilung durch den zuständigen Senat. Das Verfahren dauert in der Regel sechs bis vierundzwanzig Monate. Eine Beschleunigung des Verfahrens durch Dringlichkeitsantrag ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Rechtliche Anforderungen für Verfassungsgerichtshof-Beschwerde Österreich
Die Verfassungsgerichtshof-Beschwerde nach B-VG Art. 144 unterliegt folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Anfechtungsobjekt: Zulässig angefochten werden können nur Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts (LVwG, BVwG, BFG) nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012). Behördliche Bescheide, die nicht zuerst beim Verwaltungsgericht angefochten wurden, sind kein zulässiges Anfechtungsobjekt mehr. Ausnahme: Säumnisbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG können direkt beim LVwG eingebracht werden, wenn die Behörde trotz Antrag untätig bleibt.
Beschwerderecht: Beschwerdelegitimiert ist nach Art. 144 Abs. 1 B-VG jede natürliche oder juristische Person, die durch ein Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sein könnte — oder wenn das Erkenntnis auf einem verfassungswidrigen Gesetz oder einer gesetzwidrigen Verordnung beruht. Dritte ohne Verfahrensparteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können grundsätzlich nicht Beschwerde erheben.
Frist: Die Beschwerde ist gemäß VfGG §82 Abs. 3 innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses einzubringen. Die Frist beginnt ab dem Zustelldatum (RSb-Bescheid oder ERV-Empfangsbestätigung). Fristverlängerung ist gesetzlich ausgeschlossen; auch höhere Gewalt heilt ein Fristversäumnis nur ausnahmsweise nach AVG §71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), wenn den Antragsteller kein Verschulden trifft.
Anwaltspflicht: Gemäß VfGG §17 Abs. 2 muss die Beschwerde von einem in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt eingebracht und unterzeichnet werden. Rechtsanwälte aus EU-Mitgliedstaaten können nach RAO §§223–229 zur Einbringung zugelassen sein. Notare und Wirtschaftstreuhänder sind nicht vertretungsbefugt.
Inhaltliche Anforderungen: Die Beschwerde muss nach VfGG §82 Abs. 1 enthalten: genaue Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses, Darlegung des Sachverhalts, Angabe der verletzten Rechte, substanziierte Begründung und Antrag auf Aufhebung.
Gebühr: Die Eingabegebühr gemäß GGG §14 beträgt €240 und ist bei Einbringung zu entrichten. Gebührenbefreiung ist nur im Rahmen der Verfahrenshilfe nach VfGG §35 möglich.
Anlagen: Dem Antrag ist eine vollständige Kopie des angefochtenen Erkenntnisses beizulegen. Fehlt diese, erteilt der VfGH einen Verbesserungsauftrag; wird dieser nicht fristgerecht erfüllt, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Fehlende Anlage ist kein Grund für Fristverlängerung.
Häufige Fehler bei Ihrem Verfassungsgerichtshof-Beschwerde Österreich
Häufige Fehler bei der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde in Österreich, die zu Zurückweisung oder Ablehnung führen, sollten von Anfang an vermieden werden.
Fristversäumnis: Die Sechswochenfrist ab Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wird überschritten. Besonders riskant: Unterschätzung der Zeit für Anwaltssuche, Mandatserteilung und Ausarbeitung der Beschwerdeschrift. Lösung: Sofort nach Erhalt des Erkenntnisses Rechtsanwalt kontaktieren, Vollmacht erteilen und die Frist im Kalender sichern. Wer zu spät handelt, verliert jeden Anspruch auf VfGH-Prüfung unwiderruflich.
Kein Anwalt: Einbringung ohne Rechtsanwalt führt zur Zurückweisung ohne inhaltliche Prüfung. Wer keine Mittel hat, muss Verfahrenshilfe nach VfGG §35 i.V.m. ZPO §63 rechtzeitig beim VfGH beantragen — auch dieser Antrag muss innerhalb der Sechswochenfrist einlangen, damit die Frist als unterbrochen gilt.
Falsches Anfechtungsobjekt: Beschwerde gegen einen Verwaltungsbescheid statt gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts. Seit der Reform 2012 sind nur Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte (LVwG, BVwG, BFG) anfechtbar. Behördliche Bescheide müssen zuerst beim zuständigen LVwG oder BVwG angefochten werden — erst dann ist der VfGH-Weg offen.
Keine verfassungsrechtliche Dimension: Ausschließlich einfach-gesetzliche Fehler werden gerügt, ohne Bezug zu Grundrechten oder einem verfassungswidrigen Gesetz. Der VfGH lehnt die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht ab. Einfachgesetzliche Fehler gehören zur VwGH-Revision nach VwGG §25.
Unvollständige Unterlagen: Das angefochtene Erkenntnis fehlt als Beilage, oder die Vollmacht des Rechtsanwalts fehlt oder ist nicht unterschrieben. Auch eine zu knappe Begründung ohne Bezug zur VfGH-Judikatur (abrufbar auf vfgh.gv.at) schwächt die Erfolgsaussichten erheblich und kann zur Ablehnung wegen mangelnder Substanz führen.
Gebühr vergessen: Die Eingabegebühr von €240 wird nicht gleichzeitig mit der Beschwerde entrichtet. Bei fehlender Gebühr erteilt der VfGH einen Verbesserungsauftrag; wird dieser nicht fristgerecht erfüllt, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Zahlung via ERV oder Banküberweisung auf das VfGH-Konto ist vor Einbringung sicherzustellen.
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}Häufig gestellte Fragen
Für eine zulässige Verfassungsgerichtshof-Beschwerde nach B-VG Art. 144 müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Erstens muss ein Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts (LVwG, BVwG, BFG) vorliegen — behördliche Bescheide sind seit 2012 kein zulässiges Anfechtungsobjekt mehr. Zweitens muss die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses eingebracht werden — die Frist ist absolut und nicht verlängerbar. Drittens muss die Beschwerde von einem zugelassenen österreichischen Rechtsanwalt gemäß VfGG §17 Abs. 2 eingebracht werden. Viertens muss eine verfassungsrechtliche Dimension vorliegen: entweder die Verletzung eines Grundrechts (StGG, EMRK, B-VG) oder die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung. Fünftens ist eine Eingabegebühr von €240 nach GGG §14 zu entrichten.
Die staatliche Eingabegebühr nach GGG §14 beträgt €240 und ist bei Einbringung der Beschwerde zu entrichten. Hinzu kommen die Anwaltskosten, die je nach Aufwand und Stundensatz stark variieren können — erfahrungsgemäß zwischen €1.000 und €5.000 für die Beschwerdeausarbeitung. Minderbemittelte können Verfahrenshilfe nach VfGG §35 i.V.m. ZPO §63 beantragen; bei Bewilligung entfallen Gerichtsgebühr und Anwaltskosten. Wichtig: Auch der Verfahrenshilfeantrag muss fristgerecht innerhalb von sechs Wochen ab Erkenntniszustellung beim VfGH einlangen. Wird die Beschwerde abgewiesen, fallen keine weiteren Gerichtskosten an. Bei Aufhebung des Erkenntnisses kann die Behörde zur Kostentragung verpflichtet werden.
Ja, die parallele Einbringung von VfGH-Beschwerde nach B-VG Art. 144 und VwGH-Revision nach VwGG §25 ist ausdrücklich möglich und in der Praxis häufig empfehlenswert. Beide Fristen betragen sechs Wochen ab Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die VfGH-Beschwerde prüft die verfassungsrechtliche Dimension (Grundrechtsverletzung, verfassungswidrige Norm), die VwGH-Revision prüft die einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit. Wenn der VfGH die Beschwerde ablehnt, kann die VwGH-Revision trotzdem noch erfolgreich sein — und umgekehrt. Wer nur einen der beiden Wege beschreitet, riskiert, einen wichtigen Anspruch zu verlieren. Ihr Rechtsanwalt prüft, ob beide Wege oder nur einer erfolgversprechend ist.
Ein Verfassungsgerichtshof-Beschwerdeverfahren dauert in Österreich üblicherweise zwischen sechs und vierundzwanzig Monaten. Nach Einbringung der Beschwerde prüft der VfGH zunächst die formale Zulässigkeit. Wird die Beschwerde nicht sofort wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, leitet der VfGH das Vorprüfungsverfahren ein. In einem Dreiersenat (gemäß VfGG §5 Abs. 4) wird geprüft, ob die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Ablehnung endet das Verfahren. Bei Annahme der Beschwerde zur inhaltlichen Prüfung werden Behörde und Verwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert, was mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Die VfGH-Sessionen (Herbst und Frühjahr) beeinflussen den Zeitplan. Bei grundsätzlicher Bedeutung kann das Plenum entscheiden, was das Verfahren verlängert.
Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012) kann die VfGH-Beschwerde nur mehr gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts erhoben werden. Anfechtbar sind: Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) in allen neun Bundesländern, Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) in Bundessachen (z.B. Asylrecht, Vergaberecht), Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts (BFG) in Steuer- und Abgabensachen. Nicht anfechtbar sind direkte behördliche Bescheide ohne vorangegangenes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Wer einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, des Magistrats oder des AMS anfechten will, muss zuerst Beschwerde beim zuständigen LVwG erheben, abwarten bis das LVwG entschieden hat, und kann dann erst die VfGH-Beschwerde erheben.
Wenn der VfGH eine Verfassungsgerichtshof-Beschwerde annimmt und inhaltlich prüft, kann er nach VfGG §87 das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufheben. In diesem Fall muss das Verwaltungsgericht den Fall neu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des VfGH berücksichtigen. Stellt der VfGH fest, dass das Erkenntnis auf einem verfassungswidrigen Gesetz oder einer gesetzwidrigen Verordnung beruht, leitet der VfGH zusätzlich ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG oder ein Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 139 B-VG ein. Wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, gilt dies grundsätzlich für alle Betroffenen. Wenn der VfGH keine Grundrechtsverletzung feststellt, weist er die Beschwerde ab — der Beschwerdeführer verliert das Verfahren.
Nein. Gemäß VfGG §17 Abs. 2 ist die Einbringung einer Verfassungsgerichtshof-Beschwerde ohne Rechtsanwalt unzulässig. Wer die Beschwerde ohne Anwalt einbringt, riskiert die sofortige Zurückweisung ohne inhaltliche Prüfung. Die Anwaltspflicht gilt auch für die Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen — diese können jedoch von der antragstellenden Person selbst beim VfGH eingebracht werden. Für Minderbemittelte ist Verfahrenshilfe nach VfGG §35 i.V.m. ZPO §63 ff. möglich; bei Bewilligung wird ein Rechtsanwalt vom VfGH zugeteilt und die Kosten übernimmt der Staat. Wichtig: Der Verfahrenshilfeantrag muss fristgerecht — innerhalb von sechs Wochen ab Erkenntniszustellung — beim VfGH einlangen.
Vor dem Verfassungsgerichtshof können alle verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte geltend gemacht werden. Aus dem Staatsgrundgesetz 1867 (StGG): Eigentumsrecht (Art. 5), Gleichheitsrecht (Art. 2), Erwerbsfreiheit (Art. 6), Hausrecht (Art. 9), Vereinsfreiheit (Art. 12), Petitionsrecht (Art. 11). Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Recht auf Leben (Art. 2), Folterverbot (Art. 3), Recht auf Freiheit (Art. 5), Recht auf faires Verfahren (Art. 6), Privatleben und Familie (Art. 8), Meinungsfreiheit (Art. 10), Vereinigungsfreiheit (Art. 11), Diskriminierungsverbot (Art. 14). Aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Gleichheitssatz (Art. 7), Unversehrtheit des Eigentums. Auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) und das Recht auf ein Verfahren ohne unnötige Verzögerung sind häufige Beschwerdegründe.
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