Verwaltungsgerichtshof-Revision Österreich
B-VG Art. 133; VwGG §§25–26 — Ordentliche und außerordentliche Revision
REVISION AN DEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF
gemäß B-VG Art. 133 und VwGG §§25–26 (BGBl Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
1. REVISIONSWERBER
Name / Firma: [Name Revisionswerber] Zustelladresse: [Zustelladresse Revisionswerber] Einschreitender Rechtsanwalt: [Rechtsanwalt]
2. ANGEFOCHTENES ERKENNTNIS
Verwaltungsgericht: [Verwaltungsgericht]
Geschäftszahl des Erkenntnisses: [Geschäftszahl Erkenntnis]
Datum des Erkenntnisses: [Datum Erkenntnis]
Zustelldatum: [Zustelldatum]
Art der Revision: [Art der Revision]
3. REVISIONSGRÜNDE
Grundsatzrechtsfrage (bei außerordentlicher Revision): [Grundsatzrechtsfrage]
Sachverhaltsdarstellung: [Sachverhaltsdarstellung]
Revisionsgründe: [Revisionsgründe]
4. ANTRAG
Ich, [Name Revisionswerber], stelle durch meinen ausgewiesenen Rechtsanwalt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle das Erkenntnis des [Verwaltungsgericht] vom [Datum Erkenntnis], GZ [Geschäftszahl Erkenntnis], wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben. Die Eingabegebühr nach GGG §24a wird gleichzeitig entrichtet.
Revisionswerber
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Signature
Rechtsanwalt
________________
Signature
Was ist Verwaltungsgerichtshof-Revision Österreich?
Die Verwaltungsgerichtshof-Revision ist ein nach Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Art. 133; Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) BGBl Nr. 10/1985 §§25–26 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Gegenstand der Revision sind Erkenntnisse und Beschlüsse der neun Landesverwaltungsgerichte (LVwG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) und des Bundesfinanzgerichts (BFG). Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012) können behördliche Bescheide nicht mehr direkt beim VwGH angefochten werden. Zuerst muss Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, bevor der VwGH-Weg offen steht.
Die ordentliche Revision steht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nur offen, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Revision zulässig ist. Dieser Zulässigkeitsausspruch muss sich auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stützen — also eine neue, bisher ungeklärte Rechtsfrage, eine Abweichung von der bisherigen VwGH-Judikatur oder eine fehlerhafte Anwendung bestehender Rechtsprechung. Enthält das Erkenntnis keinen solchen Ausspruch oder lautet er 'die Revision ist nicht zulässig', bleibt nur der Weg der außerordentlichen Revision.
Die außerordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt ebenfalls das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung voraus. Der Revisionswerber muss in der Revision selbst substanziiert darlegen, warum eine solche Rechtsfrage vorliegt und worin die grundsätzliche Bedeutung besteht. Fehlt diese Darlegung oder liegt tatsächlich keine derartige Rechtsfrage vor, wird die außerordentliche Revision vom VwGH ohne Begründung mit Beschluss zurückgewiesen.
Der VwGH ist in Senaten organisiert. Gemäß VwGG §12 entscheidet grundsätzlich ein Fünfersenat; in einfacheren Fällen kann ein Dreiersenat entscheiden. Bei besonders grundsätzlichen Rechtsfragen entscheidet der Vollsenat. Alle VwGH-Erkenntnisse sind auf vwgh.gv.at veröffentlicht und für Bürger frei zugänglich.
Der Rechtsbeistand durch einen zugelassenen Rechtsanwalt ist nach VwGG §24 Abs. 2 für natürliche Personen und Unternehmen zwingend vorgeschrieben. Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften können sich nach VwGG §24 Abs. 3 selbst vertreten. Die Revisionsfrist beträgt nach VwGG §26 Abs. 1 sechs Wochen ab Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Diese Frist ist absolut und nicht verlängerbar. Parallel zur VwGH-Revision kann auch VfGH-Beschwerde nach B-VG Art. 144 wegen Verletzung von Grundrechten erhoben werden. Neben der inhaltlichen Überprüfung hat der VwGH auch eine kassatorische Funktion: Hebt er ein Erkenntnis auf, muss das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren die Rechtsauffassung des VwGH bindend beachten. Weicht das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erneut von der VwGH-Rechtsansicht ab, kann der VwGH das Erkenntnis abermals aufheben. In der Praxis verläuft das Verfahren nach Aufhebung meist zügiger, da das Verwaltungsgericht an die Rechtsauffassung gebunden ist.
Wann brauchen Sie Verwaltungsgerichtshof-Revision Österreich?
Eine Verwaltungsgerichtshof-Revision in Österreich ist zu erheben, wenn ein Erkenntnis oder Beschluss eines Landesverwaltungsgerichts (LVwG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) oder des Bundesfinanzgerichts (BFG) auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
Typische Situationen: Ein Unternehmen hat vor dem BVwG in einem Vergaberechtsstreit verloren, weil das Gericht eine Bestimmung des BVergG 2018 falsch ausgelegt hat. Ein Abgabenpflichtiger hat vor dem BFG ein negatives Erkenntnis erhalten in einer steuerrechtlichen Frage, die der VwGH in früheren Entscheidungen widersprüchlich beurteilt hat. Ein Bürger hat vor dem LVwG in einem Baubewilligungsverfahren verloren, weil das Gericht eine neue Bestimmung der Bauordnung erstmalig und fehlerhaft angewendet hat. Ein Asylwerber ficht ein BVwG-Erkenntnis an, weil die Subsumtion des Sachverhalts unter den Schutzgrund des §3 AsylG 2005 rechtswidrig vorgenommen wurde.
Nicht geeignet für eine VwGH-Revision sind Fälle, in denen ausschließlich Tatsachenfeststellungen angegriffen werden sollen. Der VwGH ist kein Tatsachengericht und überprüft keine Beweise neu — er beurteilt ausschließlich Rechtsfragen. Tatsachenfeststellungen können nur dann angegriffen werden, wenn das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in einer mit VwGG §28 unvereinbaren Weise ermittelt hat. Rein verfassungsrechtliche Fragen — wie die Verletzung von Grundrechten oder die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm — gehören zum VfGH nach B-VG Art. 144.
In der Praxis empfiehlt sich häufig die parallele Einbringung von VwGH-Revision und VfGH-Beschwerde, um alle rechtlichen Angriffsmöglichkeiten auszuschöpfen. Besonders wichtig: Die ordentliche Revision setzt den ausdrücklichen Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts im Erkenntnis voraus (Art. 133 Abs. 3 B-VG). Fehlt dieser Ausspruch, muss die außerordentliche Revision eingebracht und die Grundsatzrechtsfrage mit Bezug auf konkrete VwGH-Entscheidungen substanziiert begründet werden. Wer die Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses versäumt, verliert den Revisionsanspruch endgültig und unwiderruflich. Im Steuerrecht ist eine VwGH-Revision besonders dann sinnvoll, wenn das BFG eine Bestimmung des EStG 1988, KStG 1988 oder UStG 1994 erstmalig in einer neuen Fallkonstellation angewendet hat. Im Ausländer- und Asylrecht ist der VwGH zuständig für Fragen der Auslegung des AsylG 2005 und des NAG. Im Sozialversicherungsrecht prüft der VwGH Fragen des ASVG, GSVG und AlVG. In all diesen Bereichen kann eine begründete VwGH-Revision die angefochtene Entscheidung aufheben und dem Betroffenen zu seinem Recht verhelfen.
Was gehört in Ihr Verwaltungsgerichtshof-Revision Österreich?
Die Verwaltungsgerichtshof-Revision nach VwGG §25 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten, damit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wird.
Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses: Vollständige Geschäftszahl (Aktenzeichen), Datum der Entscheidung und vollständiger Name des zuständigen Verwaltungsgerichts (z.B. LVwG Wien, Erkenntnis vom 15.01.2025, GZ VGW-012/065/123/2025, oder BVwG, Erkenntnis vom 20.02.2025, GZ W154 2123456-1/8E). Fehlen diese Angaben, kann der VwGH das Anfechtungsobjekt nicht identifizieren und muss die Revision zurückweisen.
Angaben zum Revisionswerber: vollständiger Name, Zustelladresse in Österreich. Bei juristischen Personen: Firmenbuchnummer nach dem österreichischen FBG 1991 (in Österreich gilt das Firmenbuch, nicht das Handelsregister nach deutschem HGB), Rechtsform (GmbH, AG, Genossenschaft) und vertretungsbefugtes Organ. Bei Gesellschaften muss die Vertretungsbefugnis durch einen aktuellen Firmenbuchauszug nachgewiesen werden.
Angaben zum einschreitenden Rechtsanwalt: vollständiger Name und Kanzleiadresse. Gemäß VwGG §24 Abs. 2 ist Anwaltspflicht für natürliche Personen und Unternehmen zwingend vorgeschrieben. Ohne Anwalt wird die Revision ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen.
Revisionsgründe: Darlegung, inwiefern das Erkenntnis auf einer Rechtsverletzung beruht. Bei ordentlicher Revision: Bezugnahme auf den ausdrücklichen Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts im Erkenntnis und Darlegung, warum die bezeichnete Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht falsch gelöst wurde. Bei außerordentlicher Revision: substanziierte Begründung, warum eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt — etwa Abweichung von der VwGH-Judikatur auf vwgh.gv.at, neue bisher ungeklärte Rechtsfrage oder grobe Fehlbeurteilung der Subsumtion eines gesetzlichen Tatbestands.
Sachverhaltsdarstellung: Chronologische Schilderung des Verwaltungsverfahrens von der Ausgangsentscheidung der Behörde (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, des Magistrats oder der zuständigen Bundesbehörde wie dem AMS oder der ÖGK) über das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum angefochtenen Erkenntnis, mit allen relevanten Daten, Aktenzeichen und Verfahrensschritten.
Anfechtungsantrag: Konkretes Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Gegebenenfalls Antrag auf aufschiebende Wirkung nach VwGG §30, wenn die sofortige Vollziehung des Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil oder erheblichen Schaden droht.
Anlagen: Vollständige Kopie des angefochtenen Erkenntnisses und aller vorangegangenen Bescheide und Beschlüsse, Vollmacht des Rechtsanwalts (Original oder beglaubigte Kopie), bei juristischen Personen aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als drei Monate).
Gebühr: Die Eingabegebühr nach GGG §24a beträgt €240 für natürliche Personen und €480 für juristische Personen. Der Einzahlungsnachweis ist der Revision beizulegen. Bei bewilligter Verfahrenshilfe nach VwGG §61 entfällt die Gebühr vollständig.
Die Verwaltungsgerichtshof-Revision wird auf forms-legal.com als strukturierte Vorlage mit allen Pflichtbestandteilen nach VwGG §25 bereitgestellt. Anwaltliche Ausarbeitung und Unterzeichnung bleiben zwingend erforderlich. Einzureichen beim VwGH Wien, Judenplatz 11, 1010 Wien, oder über das ERV-System. Fristsicherung per Einschreiben mit Rückschein (RSb) oder ERV-Nachweis ist unerlässlich, da der Aufgabeschein oder die ERV-Bestätigung als Fristnachweis dienen. Zusätzlich sollte die Revision bei außerordentlicher Revision konkrete VwGH-Erkenntnisse mit Geschäftszahl anführen, von denen das angefochtene Erkenntnis abweicht. Erkenntnisse sind auf vwgh.gv.at nach Datum, Rechtssatz und Geschäftszahl suchbar. Ein bloßer allgemeiner Hinweis auf eine Divergenz zur Judikatur ohne genaue Angabe des abweichenden Erkenntnisses genügt nicht und führt zur Zurückweisung. Der Rechtsanwalt muss die Revisionsgründe daher sehr konkret und substanziiert ausarbeiten, um eine Zurückweisung zu vermeiden. Die Vollständigkeit der Beilagen ist entscheidend: Fehlende Unterlagen können zwar nach Verbesserungsauftrag nachgereicht werden, verzögern jedoch das Verfahren erheblich.
So füllen Sie Ihr Verwaltungsgerichtshof-Revision Österreich aus
Das Ausfüllen einer Verwaltungsgerichtshof-Revision in Österreich erfordert Sorgfalt und anwaltliche Mitwirkung. Befolgen Sie folgende Schritte.
Schritt 1 — Unterlagen zusammenstellen: Sammeln Sie vollständige Kopien des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts mit Zustelldatum (RSb-Nachweis oder ERV-Empfangsbestätigung), aller vorangegangenen Bescheide der Verwaltungsbehörden (Ausgangsbescheid, Widerspruchsbescheid), der gesamten Korrespondenz mit Behörden und Verwaltungsgerichten sowie etwaiger Verhandlungsprotokolle. Das Zustelldatum des Erkenntnisses ist entscheidend für den Beginn der absoluten Sechswochenfrist nach VwGG §26. Lassen Sie sich das Datum schriftlich bestätigen, falls Sie es nicht sicher kennen.
Schritt 2 — Prüfung ordentliche vs. außerordentliche Revision: Lesen Sie das angefochtene Erkenntnis sorgfältig durch. Enthält es einen Zulässigkeitsausspruch ('Die ordentliche Revision ist zulässig, weil...'), kann eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 3 B-VG erhoben werden. Fehlt ein solcher Ausspruch oder lautet er 'die Revision ist nicht zulässig', muss eine außerordentliche Revision mit eigener substanziierter Begründung der Grundsatzrechtsfrage eingebracht werden.
Schritt 3 — Rechtsanwalt beauftragen: Gemäß VwGG §24 Abs. 2 ist Anwaltspflicht vorgeschrieben. Beauftragen Sie einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die Österreichische Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) bietet eine Anwaltssuche auf rechtsanwaelte.at. Für Minderbemittelte ist Verfahrenshilfe nach VwGG §61 i.V.m. ZPO §63 möglich — dieser Verfahrenshilfeantrag muss ebenfalls fristgerecht beim VwGH einlangen.
Schritt 4 — Formular ausfüllen und Revisionsgründe formulieren: Tragen Sie vollständige Personaldaten, Zustelladresse und Angaben zum angefochtenen Erkenntnis ein. Schildern Sie den Sachverhalt chronologisch und formulieren Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt die konkreten Revisionsgründe unter Bezug auf VwGH-Judikatur (vwgh.gv.at).
Schritt 5 — Einreichen und Frist wahren: Die Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beim VwGH einzureichen — per Post als Einschreiben mit Rückschein (VwGH, Judenplatz 11, 1010 Wien) oder über das ERV-System. Den Aufgabeschein oder die ERV-Sendebestätigung dauerhaft aufbewahren. Fristversäumnis ist nur bei unverschuldetem Grund durch Wiedereinsetzung nach VwGG §46 heilbar.
Schritt 6 — Gebühr entrichten: Die Eingabegebühr nach GGG §24a beträgt €240 (natürliche Personen) oder €480 (juristische Personen). Bei bewilligter Verfahrenshilfe entfällt die Gebühr vollständig. Nach Einlangen prüft der VwGH zunächst die formale Zulässigkeit, dann bei Zulässigkeit die inhaltliche Berechtigung der Revision. Das Revisionsverfahren dauert üblicherweise zwölf bis achtzehn Monate. Insbesondere sollte Schritt 2 (Prüfung der Revisionsart) nie übersprungen werden, da ordentliche und außerordentliche Revision unterschiedliche Anforderungen haben. Bei der außerordentlichen Revision ist die substanziierte Darlegung der Grundsatzrechtsfrage das wichtigste Element — ohne sie ist die Revision von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Rechtliche Anforderungen für Verwaltungsgerichtshof-Revision Österreich
Die Verwaltungsgerichtshof-Revision nach B-VG Art. 133 und VwGG §§25–26 unterliegt folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Anfechtungsobjekt: Zulässig angefochten werden können Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (LVwG, BVwG, BFG) nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012). Behördliche Bescheide sind nicht unmittelbar beim VwGH anfechtbar — zuerst muss Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Grundsatzrechtsfrage: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht von der bisherigen VwGH-Rechtsprechung abgewichen ist, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die Frage in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Ordentliche vs. außerordentliche Revision: Bei ausdrücklichem Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts im Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 3 B-VG ist ordentliche Revision möglich. Fehlt ein Ausspruch oder lautet er 'nicht zulässig', kann außerordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG eingebracht werden, die aber die Grundsatzrechtsfrage substanziiert begründen muss. Fehlt die Begründung, wird die Revision ohne Begründung zurückgewiesen.
Frist: Gemäß VwGG §26 Abs. 1 beträgt die Revisionsfrist sechs Wochen ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses. Die Frist ist absolut und nicht verlängerbar. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach VwGG §46 nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich.
Anwaltspflicht: Gemäß VwGG §24 Abs. 2 muss die Revision von einem in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt eingebracht werden. Behörden können sich nach VwGG §24 Abs. 3 selbst vertreten. Notare und Steuerberater sind nicht vertretungsbefugt.
Gebühr: Die Eingabegebühr nach GGG §24a beträgt €240 für natürliche Personen und €480 für juristische Personen und ist bei Einbringung zu entrichten. Bei Verfahrenshilfe nach VwGG §61 entfällt die Gebühr vollständig.
Anlagen: Kopie des angefochtenen Erkenntnisses und Vollmacht des Rechtsanwalts sind der Revision beizulegen. Fehlende Anlagen können nach Verbesserungsauftrag zur Zurückweisung führen, wenn der Auftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wird. Aufschiebende Wirkung: Gemäß VwGG §30 kann gleichzeitig mit der Revision die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt werden, wenn die Vollziehung des Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil droht.
Häufige Fehler bei Ihrem Verwaltungsgerichtshof-Revision Österreich
Häufige Fehler bei der Verwaltungsgerichtshof-Revision in Österreich, die zu Zurückweisung ohne inhaltliche Prüfung führen, sollten von Anfang an vermieden werden.
Fristversäumnis: Die Sechswochenfrist nach VwGG §26 ab Zustellung des Erkenntnisses wird überschritten. Lösung: Sofort nach Erkenntniserhalt Rechtsanwalt kontaktieren und Frist im Kalender fixieren. Wiedereinsetzung nach VwGG §46 ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich und wird vom VwGH streng beurteilt. Nur bei nachgewiesenem plötzlichen Krankheitsfall oder sonstigem unvorhergesehenen Hindernis hat ein Wiedereinsetzungsantrag Aussicht.
Keine Grundsatzrechtsfrage: Die außerordentliche Revision enthält keine substanziierte Begründung, warum eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Der VwGH weist solche Revisionen mit Beschluss ohne Begründung zurück. Lösung: Rechtsanwalt muss Divergenz zur VwGH-Judikatur auf vwgh.gv.at oder neue Rechtsfrage konkret benennen und belegen.
Angriff auf Tatsachenfeststellungen: Die Revision greift ausschließlich die Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts an. Der VwGH überprüft keine Tatsachen — nur Rechtsfragen. Tatsachenfeststellungen können nur dann angegriffen werden, wenn das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in einer mit VwGG §28 unvereinbaren Weise ermittelt hat.
Kein Anwalt: Einbringung ohne Rechtsanwalt führt zur sofortigen Zurückweisung nach VwGG §24 Abs. 2. Verfahrenshilfe nach VwGG §61 i.V.m. ZPO §63 rechtzeitig beantragen, wenn keine Mittel vorhanden sind. Auch der Verfahrenshilfeantrag muss fristgerecht beim VwGH einlangen.
Falsches Anfechtungsobjekt: Revision gegen einen Verwaltungsbescheid statt gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts. Seit 2012 sind behördliche Bescheide nicht unmittelbar beim VwGH anfechtbar.
Gebühr vergessen: Die Eingabegebühr von €240 (natürliche Personen) oder €480 (juristische Personen) nach GGG §24a wird nicht entrichtet. Bei fehlender Gebühr wird Verbesserungsauftrag erteilt; bei Nichterfüllung erfolgt Zurückweisung. In all diesen Fällen führen die Fehler zur Zurückweisung ohne inhaltliche Prüfung — das heißt, das angefochtene Erkenntnis bleibt in Kraft und kann nicht mehr bekämpft werden.
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}Häufig gestellte Fragen
Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 3 B-VG setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Revision zulässig ist. Dieser Zulässigkeitsausspruch muss sich auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stützen. Wenn ein solcher Ausspruch im Erkenntnis enthalten ist ('Die Revision ist zulässig, weil...'), kann die Revision direkt erhoben werden, ohne eigene Begründung der Grundsatzrechtsfrage. Die außerordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG steht offen, wenn das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat oder wenn das Erkenntnis lautet 'Die Revision ist nicht zulässig'. In diesem Fall muss der Revisionswerber selbst substanziiert darlegen, warum eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt — etwa Divergenz zur VwGH-Judikatur oder eine neue, ungeklärte Rechtsfrage. Fehlt diese Begründung, weist der VwGH die Revision ohne Begründung mit Beschluss zurück.
Für eine zulässige Verwaltungsgerichtshof-Revision müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Erstens muss ein Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts (LVwG, BVwG oder BFG) vorliegen — behördliche Bescheide sind kein zulässiges Anfechtungsobjekt. Zweitens muss die Revision innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses gemäß VwGG §26 Abs. 1 eingebracht werden — diese Frist ist absolut und nicht verlängerbar. Drittens muss die Revision von einem in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt nach VwGG §24 Abs. 2 eingebracht und unterzeichnet werden. Viertens muss eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (Art. 133 Abs. 4 B-VG) — bei ordentlicher Revision genügt der Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts; bei außerordentlicher Revision muss der Revisionswerber diese substanziiert darlegen. Fünftens ist eine Eingabegebühr nach GGG §24a zu entrichten.
Ein Verwaltungsgerichtshof-Revisionsverfahren dauert in Österreich üblicherweise zwölf bis achtzehn Monate. Nach Einbringung der Revision prüft der VwGH zunächst die formale Zulässigkeit. Bei außerordentlicher Revision prüft der VwGH vorab, ob die geltend gemachte Grundsatzrechtsfrage tatsächlich vorliegt. Fehlt sie, erfolgt Zurückweisung mit Beschluss (kurze Bearbeitungszeit von zwei bis vier Monaten). Bei Zulässigkeit leitet der VwGH die Revision zur Beantwortung an die Revisionsgegnerin (die unterlegene Behörde oder Partei) weiter. Das Revisionsverfahren ist schriftlich — mündliche Verhandlungen vor dem VwGH sind die Ausnahme. Die Dauer hängt von der Komplexität der Rechtsfrage und der Auslastung des VwGH ab. Bei grundsätzlichen Rechtsfragen, über die der Vollsenat entscheidet, kann das Verfahren länger dauern.
Die staatliche Eingabegebühr nach GGG §24a beträgt €240 für natürliche Personen und €480 für juristische Personen und ist bei Einbringung der Revision zu entrichten. Hinzu kommen die Anwaltskosten, die je nach Aufwand und Stundensatz variieren — erfahrungsgemäß zwischen €1.500 und €6.000 für die Ausarbeitung einer VwGH-Revision. Bei der außerordentlichen Revision ist der Aufwand für die Darlegung der Grundsatzrechtsfrage besonders hoch. Minderbemittelte können Verfahrenshilfe nach VwGG §61 i.V.m. ZPO §63 beantragen; bei Bewilligung entfallen Gerichtsgebühr und Anwaltskosten. Wichtig: Auch der Verfahrenshilfeantrag muss fristgerecht innerhalb von sechs Wochen ab Erkenntniszustellung beim VwGH einlangen. Wird die Revision abgewiesen, fallen keine weiteren Gerichtskosten an. Bei Aufhebung des Erkenntnisses kann Kostenersatz beantragt werden.
Ja, die parallele Einbringung von VwGH-Revision nach B-VG Art. 133 und VfGH-Beschwerde nach B-VG Art. 144 ist zulässig und in der Praxis häufig empfehlenswert. Beide Fristen betragen sechs Wochen ab Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die VwGH-Revision prüft einfachgesetzliche Rechtsfragen, die VfGH-Beschwerde prüft verfassungsrechtliche Dimensionen (Grundrechtsverletzung, verfassungswidrige Norm). Wenn der VwGH die Revision ablehnt, kann die VfGH-Beschwerde trotzdem noch erfolgreich sein — und umgekehrt. Wer nur einen der beiden Wege beschreitet, riskiert, einen wichtigen Anspruch zu verlieren. Ihr Rechtsanwalt prüft, ob beide Wege oder nur einer erfolgversprechend ist und welcher Schwerpunkt gesetzt werden soll.
Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012) kann die VwGH-Revision nur mehr gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte erhoben werden. Anfechtbar sind: Erkenntnisse der neun Landesverwaltungsgerichte (LVwG) in Ländersachen (Baubewilligung, Verwaltungsstrafen, Führerschein, Sozialleistungen u.a.), Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) in Bundessachen (Asylrecht nach AsylG 2005, Vergaberecht nach BVergG 2018, Fremdenrecht nach FPG), Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts (BFG) in Steuer- und Abgabensachen (EStG 1988, KStG 1988, UStG 1994, BAO). Nicht anfechtbar sind direkte behördliche Bescheide. Wer einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, des Magistrats, des AMS, der ÖGK oder einer anderen Verwaltungsbehörde anfechten will, muss zuerst Beschwerde beim zuständigen LVwG oder BVwG erheben.
Wenn der VwGH eine Revision inhaltlich prüft und für berechtigt befindet, hebt er das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß VwGG §42 Abs. 2 auf. Das Verwaltungsgericht muss den Fall im fortgesetzten Verfahren neu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des VwGH bindend beachten. Der VwGH kann die Angelegenheit auch an die Behörde zurückverweisen, wenn weitere Sachverhaltsermittlungen notwendig sind. In Ausnahmefällen kann der VwGH nach VwGG §42 Abs. 3a auch in der Sache selbst entscheiden, wenn die Rechtssache entscheidungsreif ist und die Entscheidung im Interesse der Raschheit gelegen ist. Wird die Revision abgewiesen, bleibt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in Kraft. Eine nochmalige Revision zum VwGH ist gegen dasselbe Erkenntnis nicht mehr möglich.
Die außerordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann erhoben werden, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn der Revisionswerber dartut, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt — insbesondere wenn das Verwaltungsgericht von der bisherigen VwGH-Rechtsprechung abgewichen ist, eine solche fehlt oder die Frage in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird. Die Darlegung der Grundsatzrechtsfrage ist das kritischste Element der außerordentlichen Revision. Allgemeine Behauptungen genügen nicht — es müssen konkrete VwGH-Erkenntnisse mit Geschäftszahl angeführt werden, von denen das angefochtene Erkenntnis abweicht. Fehlt die substanziierte Darlegung, weist der VwGH die Revision mit Beschluss ohne Begründung zurück. Eine außerordentliche Revision ist deshalb besonders dann sinnvoll, wenn ein Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage erstmalig entschieden hat oder wenn verschiedene Verwaltungsgerichte dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich lösen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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