Beglaubigung-Antrag Österreich
Notariatsordnung (NO) §§78–82 (RGBl Nr. 75/1871)
BEGLAUBIGUNG-ANTRAG
gemäß Notariatsordnung (NO) §§78–82 (RGBl Nr. 75/1871)
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Adresse: [Antragsteller Adresse] Lichtbildausweis: [Ausweis-Art], Nr. [Ausweis-Nummer]
2. ART DER BEGLAUBIGUNG
Beglaubigungsart: [Beglaubigungsart]
Unterschrift: [Unterschrift-Leistung]
3. ZU BEGLAUBIGENDES DOKUMENT
Bezeichnung: [Dokument-Bezeichnung]
Verwendungszweck: [Verwendungszweck]
4. BEGLAUBIGENDE BEHÖRDE
Behörde: [Beglaubigende Behörde]
Bezeichnung / Adresse: [Behörden-Bezeichnung]
Datum der Beglaubigung: [Beglaubigungs-Datum]
5. BEGLAUBIGUNGSVERMERK (von Notar / Rechtspfleger auszufüllen)
Hiermit wird beglaubigt, dass [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Antragsteller Adresse], sich durch [Ausweis-Art] Nr. [Ausweis-Nummer] ausgewiesen hat und die Unterschrift auf dem Dokument "[Dokument-Bezeichnung]" vor mir [Unterschrift-Leistung] hat. Beglaubigende Behörde: [Behörden-Bezeichnung] Datum: [Beglaubigungs-Datum]
Beglaubigende Person (Notar / Rechtspfleger)
________________
Signature
Was ist Beglaubigung-Antrag Österreich?
Der Beglaubigung-Antrag Österreich ist das Ersuchen an einen österreichischen Notar oder das Bezirksgericht (BG), eine Unterschrift, eine Abschrift oder eine Übersetzung amtlich zu beglaubigen. Die Beglaubigung in Österreich richtet sich nach den §§78–82 der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) für die notarielle Beglaubigung sowie nach §§38–42 Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) für die gerichtliche Beglaubigung beim Bezirksgericht. Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung, die bestätigt, dass eine Unterschrift echt ist oder eine Kopie mit dem Original übereinstimmt — nicht hingegen den Inhalt des Dokuments beurkundet.
In der österreichischen Rechtspraxis sind drei Arten der Beglaubigung zu unterscheiden: Erstens die Unterschriftsbeglaubigung (Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift, NO §79): Der Notar oder Rechtspfleger am Bezirksgericht bestätigt, dass die unterzeichnende Person vor ihm persönlich erschienen ist und ihre Unterschrift entweder vor ihm geleistet hat oder als die ihre anerkannt hat. Die Unterschriftsbeglaubigung ist insbesondere für Firmenbucheingaben nach Firmenbuchgesetz (FBG, BGBl I Nr. 10/1991), Grundbuchanträge nach Allgemeinem Grundbuchgesetz (GBG 1955) und für das Abstellen von beglaubigten Vollmachten an ausländische Behörden erforderlich. Zweitens die Abschriftsbeglaubigung (Beglaubigung einer Kopie, NO §80): Der Notar oder Rechtspfleger bestätigt die Übereinstimmung einer Kopie oder Abschrift mit dem Original. Diese Beglaubigung ist für amtlich beglaubigte Kopien von Urkunden erforderlich, die bei Firmenbucheingaben, Grundbuchverfahren oder für ausländische Behörden vorgelegt werden müssen. Drittens die Übersetzungsbeglaubigung nach SDG (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl I Nr. 137/2012): Ein staatlich beeidigter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestätigt die korrekte Übersetzung eines Dokuments — diese Beglaubigung erfolgt durch den Dolmetscher selbst, nicht durch einen Notar.
Die österreichische Beglaubigung unterscheidet sich vom Notariatsakt (NO §§52–77): Während der Notariatsakt eine vollständige notarielle Beurkundung des Rechtsvorgangs darstellt (z.B. GmbH-Gesellschaftsvertrag nach GmbHG §4, Ehevertrag nach ABGB §1217), beschränkt sich die Beglaubigung auf die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift oder Kopie ohne inhaltliche Prüfung des Dokuments. Der Notar übernimmt beim Notariatsakt Verantwortung für die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit des Inhalts; bei der Beglaubigung beschränkt sich seine Verantwortung auf die Identifikation der unterzeichnenden Person (Legitimationsprüfung nach NO §79) und die Feststellung der Echtheit.
Für die Unterschriftsbeglaubigung muss die betreffende Person persönlich vor dem Notar oder Rechtspfleger erscheinen und sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass nach Passgesetz 1992, Personalausweis nach Personalausweisgesetz 2021, Führerschein nach Führerscheingesetz FSG) ausweisen. Der Notar prüft die Identität und hält dies im Beglaubigungsvermerk (Beglaubigungsklausel nach NO §79 Abs. 2) fest. Die Unterschrift kann entweder vor dem Notar geleistet oder die bereits geleistete Unterschrift als die eigene anerkannt werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 6 Ob 148/20h und 5 Ob 66/21k klargestellt, dass eine fehlerhafte Beglaubigung — z.B. wenn die Identität des Unterzeichners nicht ordnungsgemäß geprüft wurde — zur Unwirksamkeit von Firmenbucheingaben und Grundbuchanträgen führen kann. Die Beglaubigung ist daher nicht bloß eine Formalität, sondern eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit zahlreicher österreichischer Rechtsvorgänge, insbesondere im Bereich des Grundbuchrechts (GBG 1955), des Firmenbuchrechts (FBG) und des Erbrechts (AußStrG).
Wann brauchen Sie Beglaubigung-Antrag Österreich?
Ein Beglaubigung-Antrag in Österreich ist in zahlreichen rechtlichen Situationen erforderlich, in denen Behörden oder Gerichte eine amtlich bestätigte Unterschrift oder eine beglaubigte Kopie verlangen:
Firmenbucheingaben: Für Eintragungen, Änderungen oder Löschungen im Firmenbuch nach Firmenbuchgesetz (FBG, BGBl I Nr. 10/1991) müssen die Unterschriften auf dem Antrag nach §11 FBG öffentlich beglaubigt sein. Dies gilt für Geschäftsführerwechsel bei GmbH nach GmbHG §15, Prokuristenbestellungen nach UGB §§48–53, Kapitalerhöhungen, Sitzverlegungen und alle anderen eintragungspflichtigen Tatbestände. Ohne beglaubigte Unterschriften wird der Antrag vom Firmenbuchgericht zurückgewiesen.
Grundbuchanträge: Für Eintragungen im Grundbuch nach GBG 1955 müssen Kaufverträge über Immobilien, Pfandrechtsurkunden, Dienstbarkeitsverträge und andere grundbuchrelevante Dokumente notariell beglaubigte Unterschriften aufweisen. §31 Abs. 1 GBG schreibt vor, dass zur Grundbucheintragung beglaubigte Urkunden erforderlich sind. Ohne diese Beglaubigung kann das Eigentumsrecht, das Pfandrecht oder eine Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen werden, was bedeutet, dass Immobilientransaktionen rechtlich nicht vollzogen werden.
Vollmachten für ausländische Behörden: Bei grenzüberschreitenden Rechtsvorgängen (Firmengründungen im Ausland, Immobilientransaktionen in anderen Ländern, Erbschaftsverfahren) verlangen ausländische Notare, Gerichte und Behörden österreichische Vollmachten mit beglaubigter Unterschrift nach NO §79, häufig kombiniert mit einer Apostille nach HBÜ. Ohne Beglaubigung wird die Vollmacht von ausländischen Behörden nicht anerkannt.
Öffentliche Register und Behörden: Zahlreiche österreichische Behörden verlangen für Antragstellungen beglaubigte Unterschriften oder Kopien: das Österreichische Patentamt (ÖPA) für Marken- und Patentanmeldungen, das Vereinsregister für Satzungsänderungen nach Vereinsgesetz 2002 (VerG, BGBl I Nr. 66/2002), das Genossenschaftsregister nach Genossenschaftsgesetz (GenG), Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsbehörden nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG).
Erbschaftsverfahren: Im Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143 ff. können Erbserklärungen (Erbserklärung nach ABGB §799), Erbverzichtsverträge und Erbantrittserkärungen der Beglaubigung bedürfen, wenn sie schriftlich außerhalb des Gerichts abgegeben werden. Auch bei Übergabsverträgen über land- und forstwirtschaftliche Betriebe (ABGB §§602 ff.) sind beglaubigte Unterschriften erforderlich.
Bankgeschäfte und Kreditverträge: Bestimmte Bankverträge — insbesondere Kreditverträge mit Grundpfandrecht (Hypothekarkredit nach HIKrG, BGBl I Nr. 135/2015), SARON-Hypothekenverträge und Bürgschaftsverträge nach ABGB §§1346–1367 — verlangen beglaubigte Unterschriften als Voraussetzung für die Grundbucheintragung des Pfandrechts.
Was gehört in Ihr Beglaubigung-Antrag Österreich?
Der Beglaubigung-Antrag in Österreich muss folgende Kernelemente enthalten, damit der Notar oder das Bezirksgericht (BG) die Beglaubigung nach NO §§78–82 ordnungsgemäß vornehmen kann. Der forms-legal.com Beglaubigung-Antrag Österreich deckt alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben ab.
Angaben zur antragstellenden Person: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass nach Passgesetz 1992, Personalausweis nach Personalausweisgesetz 2021, Führerschein nach FSG). Der Notar nach NO §79 Abs. 2 ist verpflichtet, die Identität der erscheinenden Person durch Einsichtnahme in ein Lichtbilddokument zu prüfen und dies im Beglaubigungsvermerk festzuhalten. Ohne gültigen Lichtbildausweis kann die Beglaubigung nicht vorgenommen werden.
Art der Beglaubigung: Unterschriftsbeglaubigung (NO §79) oder Abschriftsbeglaubigung / Kopienbeglaubigung (NO §80). Bei der Unterschriftsbeglaubigung muss die unterzeichnende Person persönlich anwesend sein. Bei der Abschriftsbeglaubigung muss das Original der Urkunde zur Einsicht vorgelegt werden, damit der Notar oder Rechtspfleger die Übereinstimmung prüfen kann.
Bezeichnung des zu beglaubigenden Dokuments: Genaue Beschreibung des Dokuments (z.B. „Vollmacht zur Firmenbucheintragung”, „GmbH-Gesellschaftervertrag”, „Kaufvertrag über Liegenschaft EZ 123 KG Innere Stadt”), Datum des Dokuments und Verwendungszweck (z.B. „Einreichung beim Firmenbuchgericht Wien”, „Grundbucheintragung beim BG Favoriten”).
Beglaubigungsklausel nach NO §79: Der Beglaubigungsvermerk des Notars enthält nach NO §79 Abs. 2 folgende Angaben: Datum und Ort der Beglaubigung; Name und Amtssitz des Notars; Personalien der erschienenen Person mit Lichtbildausweisangaben; Feststellung, dass die Unterschrift vor dem Notar geleistet oder als die eigene anerkannt wurde; Amtsstempel und Unterschrift des Notars. Jede dieser Angaben ist für die Rechtswirksamkeit der Beglaubigung unabdingbar.
Zuständiger Notar oder Bezirksgericht: In Österreich sind alle öffentlichen Notare (ca. 480 österreichweit; Suche auf notar.at) für Unterschriftsbeglaubigungen zuständig — der Notar muss nicht am Wohnort des Antragstellers tätig sein, sondern kann frei gewählt werden. Alternativ kann die Beglaubigung beim Bezirksgericht (BG) am Wohnort des Antragstellers beantragt werden; dort nimmt ein Rechtspfleger die Beglaubigung vor (§7 Außerstreitgesetz AußStrG).
Gebühren nach Notariatstarifgesetz (NTG) und GGG: Die Notargebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt nach dem Notariatstarifgesetz (NTG, BGBl Nr. 576/1973) ca. €15,00–€50,00 je Unterschrift, zuzüglich Barauslagen und 20% USt. Beim Bezirksgericht beträgt die Gerichtsgebühr nach GGG ca. €12,00–€20,00 pro Beglaubigung. Bei mehreren Unterschriften auf demselben Dokument können Mengenrabatte anfallen. Hinzu kommen Gebühren nach dem Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) §33 TP 20 für die Beglaubigung selbst.
Vollmacht bei Vertretung: Wenn die Beglaubigung nicht von der unterzeichnenden Person persönlich beantragt wird, sondern durch einen Vertreter — z.B. einen Rechtsanwalt nach RAO oder Notar — ist eine gesonderte Vollmacht erforderlich. In vielen Fällen ist jedoch die persönliche Anwesenheit der unterzeichnenden Person unverzichtbar, da der Sinn der Unterschriftsbeglaubigung gerade in der persönlichen Identifikation besteht.
So füllen Sie Ihr Beglaubigung-Antrag Österreich aus
Den Beglaubigung-Antrag in Österreich befüllen Sie nach diesen Schritten:
Schritt 1: Art der Beglaubigung festlegen. Entscheiden Sie, welche Art der Beglaubigung benötigt wird: Unterschriftsbeglaubigung (NO §79) für die Bestätigung der Echtheit Ihrer Unterschrift, oder Abschriftsbeglaubigung (NO §80) für die Bestätigung, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt. Bei der Unterschriftsbeglaubigung ist Ihre persönliche Anwesenheit beim Notar oder Bezirksgericht zwingend erforderlich.
Schritt 2: Zuständigen Notar oder Bezirksgericht wählen. Suchen Sie einen österreichischen Notar in Ihrer Nähe über notar.at oder wählen Sie das zuständige Bezirksgericht (BG) an Ihrem Wohnort. Für einfache Unterschriftsbeglaubigungen bietet das Bezirksgericht in der Regel günstigere Gebühren; für komplexere Beglaubigungen im Rahmen von Firmenbuch- oder Grundbuchverfahren empfiehlt sich ein Notar mit entsprechender Erfahrung.
Schritt 3: Antrag ausfüllen. Füllen Sie den Beglaubigung-Antrag vollständig aus: Ihr vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse; Art der Beglaubigung; genaue Bezeichnung des zu beglaubigenden Dokuments; Verwendungszweck (z.B. Firmenbucheingabe beim HG Wien, Grundbuchantrag beim BG Innere Stadt Wien).
Schritt 4: Dokument und Lichtbildausweis bereithalten. Bringen Sie das zu beglaubigende Dokument im Original (bei Abschriftsbeglaubigung auch die Kopie) und Ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass nach Passgesetz 1992, Personalausweis nach Personalausweisgesetz 2021 oder Führerschein nach FSG) mit. Ohne gültigen Lichtbildausweis kann die Beglaubigung nicht vorgenommen werden.
Schritt 5: Termin vereinbaren. Viele Notare bieten Online-Terminvereinbarungen an (notar.at). Beim Bezirksgericht (BG) sind Beglaubigungen in der Regel ohne Termin während der Einlassstundenöffnungszeiten möglich; empfehlenswert ist eine telefonische Voranmeldung.
Schritt 6: Unterschrift leisten oder anerkennen. Beim Notar oder Rechtspfleger des BG leisten Sie entweder die Unterschrift frisch vor Ort oder erkennen die bereits geleistete Unterschrift als die Ihre an. Der Notar hält die Identifikation und die Unterschriftsleistung im Beglaubigungsvermerk nach NO §79 Abs. 2 fest.
Schritt 7: Gebühr entrichten. Entrichten Sie die Notargebühr nach NTG (ca. €15,00–€50,00 je Unterschrift + 20% USt) oder die Gerichtsgebühr nach GGG (ca. €12,00–€20,00) und erhalten Sie eine Quittung.
Schritt 8: Beglaubigte Urkunde verwenden. Überprüfen Sie den Beglaubigungsvermerk auf Vollständigkeit (Datum, Notarstempel, Unterschrift des Notars, Personalienangaben). Die beglaubigte Urkunde ist nun für die Einreichung beim Firmenbuchgericht, Grundbuchgericht oder bei ausländischen Behörden geeignet.
Rechtliche Anforderungen für Beglaubigung-Antrag Österreich
Die Beglaubigung in Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen nach Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) und Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003):
Identifikationspflicht (NO §79 Abs. 2): Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die Identität der unterzeichnenden Person durch Einsichtnahme in einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) zu prüfen und die Personalien der erschienenen Person, das verwendete Identifikationsdokument (Dokumentenart, Nummer, ausstellende Behörde) im Beglaubigungsvermerk festzuhalten. Eine Beglaubigung ohne Identifikation ist rechtswidrig und unwirksam.
Persönliche Anwesenheit bei Unterschriftsbeglaubigung: Die Unterschriftsbeglaubigung nach NO §79 setzt die persönliche Anwesenheit der unterzeichnenden Person voraus. Eine Fernbeglaubigung — z.B. durch Versenden des Dokuments per Post an den Notar — ist unzulässig. Ausnahmen gibt es bei besonderen Umständen (Erkrankung, Auslandsaufenthalt), wo unter strengen Voraussetzungen eine beglaubigte Übermittlung unter Beisein eines Konsuls möglich sein kann.
Beglaubigungsklausel (NO §79 Abs. 2 und §80 Abs. 2): Der Beglaubigungsvermerk des Notars muss folgende Angaben enthalten: Datum und Ort; Name, Amtssitz und Amtsstempel des Notars; Personalien der erschienenen Person; Feststellung zur Unterschrift (vor dem Notar geleistet oder als eigene anerkannt) bzw. zur Übereinstimmung der Kopie mit dem Original; Unterschrift des Notars. Fehlt auch nur ein Element, ist der Beglaubigungsvermerk unvollständig und kann zur Zurückweisung bei Behörden führen.
Gebühren nach NTG und GGG: Nach Notariatstarifgesetz (NTG, BGBl Nr. 576/1973) richtet sich die Notargebühr für die Unterschriftsbeglaubigung nach Tarifpost 2 NTG: pro Unterschrift auf demselben Dokument ca. €15,00–€30,00 Mindestgebühr + 20% USt. Bei Abschriftsbeglaubigungen nach NO §80: Tarifpost 3 NTG. Beim Bezirksgericht (BG) richtet sich die Gebühr nach GGG-Tarifpost 9. Die Beglaubigungsgebühr nach GebG §33 TP 20 beträgt ca. €14,50 für die Beglaubigung selbst und ist zusätzlich zu entrichten.
Pflicht zur Vorlage des Originaldokuments: Bei der Abschriftsbeglaubigung (NO §80) muss das Original der zu beglaubigenden Urkunde dem Notar oder Rechtspfleger zur Einsicht vorgelegt werden. Ohne Originalurkunde kann die Übereinstimmung nicht festgestellt werden. Ist das Original nicht verfügbar (z.B. im Ausland), kann in bestimmten Fällen eine bereits amtlich beglaubigte Kopie zur Weiterbeglaubigung vorgelegt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Beglaubigung-Antrag Österreich
Beim Beglaubigung-Antrag in Österreich entstehen typische Fehler, die zur Zurückweisung oder Unwirksamkeit führen:
Kein gültiger Lichtbildausweis: Der häufigste Fehler bei der Unterschriftsbeglaubigung nach NO §79 ist das Fehlen eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises. Ohne Lichtbilddokument (gültiger Reisepass nach Passgesetz 1992, gültiger Personalausweis nach Personalausweisgesetz 2021 oder gültiger Führerschein nach FSG) kann die Beglaubigung nicht vorgenommen werden. Abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert.
Falsches Beglaubigungsverfahren gewählt: Viele Antragsteller verwechseln die einfache Beglaubigung (NO §§78–82) mit dem Notariatsakt (NO §§52–77). Für GmbH-Gründungen nach GmbHG §4 und Satzungsänderungen einer AG nach AktG §16 ist zwingend ein Notariatsakt erforderlich — eine bloße Unterschriftsbeglaubigung genügt nicht. Das Bezirksgericht oder der Notar kann auf diesen Fehler hinweisen, aber der Antragsteller trägt das Risiko einer Zurückweisung durch das Firmenbuchgericht oder Grundbuchgericht.
Original nicht mitgebracht: Bei der Abschriftsbeglaubigung (NO §80) muss das Originaldokument vorgelegt werden. Wer nur eine Kopie mitbringt, ohne das Original, kann keine gültige Abschriftsbeglaubigung erhalten.
Beglaubigung durch unzuständige Person: Eine Beglaubigung durch einen im Ausland ansässigen Notar, der nach österreichischem Recht nicht anerkannt ist, wird von österreichischen Firmenbuchgerichten und Grundbuchgerichten nicht akzeptiert. Für österreichische Rechtsvorgänge sind ausschließlich österreichische Notare (nach NO) oder österreichische Bezirksgerichte zuständig. Ausländische Beglaubigungen können in Österreich nur nach Apostillierung oder Legalisation verwendet werden.
Fehler im Beglaubigungsvermerk: Unvollständige Beglaubigungsvermerke — fehlender Notarstempel, fehlendes Datum, fehlende Personalienangaben — führen zur Zurückweisung durch Firmenbuchgerichte und Grundbuchgerichte. Der OGH hat in 6 Ob 148/20h klargestellt, dass formal fehlerhafte Beglaubigungen unwirksam sind.
Veralterung des beglaubigten Dokuments: Beglaubigte Urkunden verlieren bei manchen Behörden nach sechs Monaten ihre Gültigkeit — insbesondere Firmenbuchauszüge und Grundbuchauszüge. Die Beglaubigung muss daher kurz vor der Verwendung bei der Zielbehörde erfolgen.
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Der Unterschied zwischen Beglaubigung und Notariatsakt in Österreich ist grundlegend und hat erhebliche praktische Bedeutung. Die Beglaubigung nach NO §§78–82 ist eine rein formale Bestätigung: Der Notar oder Rechtspfleger am Bezirksgericht (BG) bestätigt bei der Unterschriftsbeglaubigung (NO §79), dass die Unterschrift echt ist und von der identifizierten Person geleistet wurde. Bei der Abschriftsbeglaubigung (NO §80) wird die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original bestätigt. Über den Inhalt des Dokuments macht sich der Notar bei der bloßen Beglaubigung keine Gedanken — er prüft und bescheinigt ausschließlich die Echtheit der Unterschrift oder die Übereinstimmung der Kopie. Der Notariatsakt nach NO §§52–77 hingegen ist eine vollständige notarielle Beurkundung des gesamten Rechtsvorgangs: Der Notar liest den Vertrag oder die Erklärung den Parteien vor, prüft die rechtliche Wirksamkeit des Inhalts, berät die Parteien auf deren Wunsch, beurkundet den gesamten Vorgang und übernimmt damit eine weitreichende rechtliche Verantwortung für die Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Notariatsaktsform ist gesetzlich vorgeschrieben für GmbH-Gesellschaftsverträge (GmbHG §4), AG-Satzungen (AktG §16), Eheverträge (ABGB §1217) und für Selbstschuldnerklärungen über €75.000 mit Exekutionsklausel (NO §89). Die bloße Beglaubigung reicht für diese Vorgänge nicht aus. Kosten: Beglaubigung ca. €15,00–€50,00 je Unterschrift; Notariatsakt ab ca. €200,00–€2.000,00 je nach Vertragsgegenstand.
Ja, die Unterschriftsbeglaubigung nach NO §79 kann in Österreich nicht nur bei einem Notar, sondern auch beim zuständigen Bezirksgericht (BG) beantragt werden. Die Beglaubigung beim Bezirksgericht wird von einem Rechtspfleger vorgenommen und hat dieselbe Rechtswirkung wie eine Beglaubigung beim Notar. Die Gerichtsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG, BGBl Nr. 501/1984) ist in der Regel etwas günstiger als die Notargebühr nach dem Notariatstarifgesetz (NTG, BGBl Nr. 576/1973). Für die Beglaubigung beim Bezirksgericht sind die Einlassstunden zu beachten — in Wien sind die Bezirksgerichte werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr für Parteienverkehr geöffnet; nachmittags sind Termine erforderlich. Die vollständige Liste der österreichischen Bezirksgerichte mit Adressen und Öffnungszeiten ist auf justiz.gv.at abrufbar. Allerdings sind Notare für Beglaubigungen, die in Verbindung mit Firmenbuch- oder Grundbuchverfahren stehen, häufig die praktischere Wahl, da Notare auch die Firmenbucheingabe selbst über den ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) einreichen können, was das Verfahren erheblich beschleunigt. Außerdem sind viele Notare auch nachmittags und teilweise samstags erreichbar. Für einfache Beglaubigungen ohne weiteren Verfahrenszusammenhang ist das Bezirksgericht eine kostengünstige Alternative.
Für eine Unterschriftsbeglaubigung nach NO §79 beim österreichischen Notar oder Bezirksgericht (BG) sind folgende Unterlagen erforderlich: Erstens ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis: Reisepass (nach Passgesetz 1992), österreichischer Personalausweis (nach Personalausweisgesetz 2021) oder gültiger Führerschein (nach Führerscheingesetz FSG). Abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert. Ausländische Personalausweise aus EU-Mitgliedstaaten werden in der Regel akzeptiert; für Staatsbürger von Drittstaaten ist der Reisepass vorzuziehen. Zweitens das zu beglaubigende Dokument im Original: das Dokument muss vollständig und unterschriftsbereit sein (alle Felder ausgefüllt, korrekte Datumsangaben, richtige Parteienbezeichnungen). Der Notar beglaubigt die Unterschrift, prüft aber nicht die rechtliche Richtigkeit des Inhalts. Drittens bei Abschriftsbeglaubigung (NO §80) zusätzlich das Original der Urkunde: um die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original festzustellen. Eine Kopie ohne Original kann nicht beglaubigt werden. Viertens bei Vertretung: eine Vollmacht der unterzeichnenden Person. In den meisten Fällen ist jedoch die persönliche Anwesenheit der unterzeichnenden Person unabdingbar. Gesamtdauer eines Beglaubigungstermins: in der Regel 10 bis 20 Minuten.
Die Kosten einer Beglaubigung beim Notar in Österreich richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG, BGBl Nr. 576/1973) und variieren je nach Art der Beglaubigung und Anzahl der Unterschriften. Für eine Unterschriftsbeglaubigung nach NO §79: Grundgebühr nach NTG Tarifpost 2 ca. €15,00–€30,00 je Unterschrift auf demselben Dokument; bei mehreren Unterschriften (z.B. beide Geschäftsführer einer GmbH) kann die Gesamtgebühr €40,00–€80,00 betragen. Hinzu kommen 20% USt und Barauslagen (Reisekosten, Stempelmarken). Für eine Abschriftsbeglaubigung nach NO §80: ca. €10,00–€25,00 je Seite nach NTG Tarifpost 3 + 20% USt. Beim Bezirksgericht (BG) ist die Beglaubigungsgebühr nach GGG-Tarifpost 9 günstiger: ca. €12,00–€20,00 je Beglaubigung, zuzüglich der Beglaubigungsgebühr nach GebG §33 TP 20 (ca. €14,50). Wird die beglaubigte Urkunde anschließend mit einer Apostille versehen, fällt zusätzlich die Apostillegebühr nach GGG-Tarifpost 9 (ca. €12,00–€35,00) an. Gesamtkosten für eine einfache Unterschriftsbeglaubigung beim Notar inkl. USt und Barauslagen: ca. €40,00–€100,00.
Eine Beglaubigung in Österreich hat keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer — der Beglaubigungsvermerk nach NO §79 bestätigt die Echtheit der Unterschrift zum Zeitpunkt der Beglaubigung und erlischt nicht automatisch. In der Praxis legen jedoch die Zielbehörden eigene Fristen fest, wie aktuell ein beglaubigtes Dokument sein muss. Für Firmenbucheingaben beim Firmenbuchgericht (BG oder HG Wien nach FBG) gibt es keine starre Frist, aber das Firmenbuchgericht kann bei erkennbar veralteten Beglaubigungen (z.B. Beglaubigung aus dem Vorjahr für einen aktuellen Gesellschafterbeschluss) eine Erneuerung verlangen. Für Grundbuchanträge nach GBG 1955 gilt dasselbe: grundsätzlich keine Frist, aber Aktualität der Beglaubigung ist faktisch relevant. Für ausländische Behörden gilt: Viele Länder akzeptieren beglaubigte (und ggf. apostillierte) Urkunden nur, wenn diese nicht älter als drei bis sechs Monate sind — insbesondere Firmenbuchauszüge, Grundbuchauszüge und Strafregisterbescheinigungen, die aktuelle Informationen widerspiegeln sollen. Es empfiehlt sich daher, die Beglaubigung kurz vor der Verwendung bei der Zielbehörde vorzunehmen — maximal ein bis drei Monate vor dem benötigten Termin — um Rückfragen oder Ablehnungen wegen Aktualitätsmangels zu vermeiden.
Für eine Unterschriftsbeglaubigung nach NO §79 in Österreich ist die persönliche Anwesenheit der unterzeichnenden Person beim Notar oder Bezirksgericht (BG) grundsätzlich zwingend erforderlich. Der Sinn der Unterschriftsbeglaubigung besteht gerade darin, dass der Notar oder Rechtspfleger die Identität der unterzeichnenden Person durch Augenschein und Lichtbildausweis prüft und bestätigt, dass die Unterschrift von der identifizierten Person geleistet oder als die eigene anerkannt wurde. Eine Fernbeglaubigung — z.B. durch Zusenden des Dokuments per Post oder durch Videoschalte — ist nach österreichischem Recht nicht vorgesehen und unwirksam. Ausnahmen gelten nur in eng definierten Sonderfällen: Bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Notariatskanzlei kommen können, kann der Notar einen Hausbesuch vornehmen (NO §72 analog). Bei österreichischen Staatsbürgern im Ausland kann die Beglaubigung in bestimmten Fällen durch eine österreichische Botschaft oder ein österreichisches Konsulat vorgenommen werden (KonsularG). Für die Abschriftsbeglaubigung (NO §80) hingegen muss nicht notwendigerweise die Person persönlich erscheinen, deren Kopie beglaubigt wird — es genügt die Vorlage des Originals und der Kopie durch eine bevollmächtigte Person.
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