Zollerklärung Österreich
UZK VO (EU) Nr. 952/2013 | ZollR-DG | Finanzamt Österreich
ZOLLERKLÄRUNG ÖSTERREICH
ZOLLERKLÄRUNG gemäß Unionszollkodex (UZK) VO (EU) Nr. 952/2013 und ZollR-DG Eingereicht beim Finanzamt Österreich (Zolldienststelle)
Zollstelle: [Zollstelle]
1. ANMELDER
Anmelder: [Anmelder Name] Adresse: [Anmelder Adresse] EORI-Nummer: [EORI-Nummer] UID-Nummer: [UID-Nummer]
2. WARENANGABEN
Handelsbeschreibung: [Warenbeschreibung] KN-Code (Tarifnummer): [KN-Code] Nettogewicht: [Nettogewicht] kg Bruttogewicht: [Bruttogewicht] kg Menge: [Menge Einheit]
3. ZOLLWERT UND URSPRUNG
Zollwert (CIF bis EU-Grenze): EUR [Zollwert EUR]
Ursprungsland: [Ursprungsland] | Versandland: [Versandland]
Präferenznachweis: [Präferenznachweis]
4. ZOLLVERFAHREN
Beantragtes Zollverfahren (Verfahrenscode): [Zollverfahren Code] Abfertigungsort / Zollstelle: [Zollstelle] Frachtdokument: [Frachtdokument]
5. BELEGE UND GENEHMIGUNGEN
Handelsrechnung: [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum] Zusätzliche Genehmigungen: [Zusätzliche Belege]
6. ERKLÄRUNG DES ANMELDERS
Der unterzeichnete Anmelder erklärt, dass die obigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind und alle maßgeblichen Zoll- und Steuervorschriften eingehalten werden. Wissentlich falsche Angaben in einer Zollanmeldung sind nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) strafbar.
Die angemeldeten Waren unterliegen dem Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) und dem ZollR-DG (BGBl I Nr. 44/1994). Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird gemäß UStG §1 Abs. 1 Z 3 entrichtet.
Anmelder / Vertretungsbefugte Person
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Signature
Zollspediteur (falls vertreten)
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Signature
Was ist Zollerklärung Österreich?
Die Zollerklärung Österreich ist ein amtliches Dokument, mit dem eine Person oder ein Unternehmen Waren gegenüber der Zollbehörde anmeldet und damit den Wunsch erklärt, diese Waren einem bestimmten Zollverfahren zu unterwerfen. Rechtsgrundlage ist der Unionszollkodex (UZK, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013), der einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, sowie das österreichische Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG, BGBl I Nr. 44/1994 in der jeweils geltenden Fassung), das die nationalen Ausführungsbestimmungen enthält.
Das Finanzamt Österreich (FA Ö) ist seit 1. Juli 2020 auch für den Vollzug des Zollrechts zuständig und hat die früheren regionalen Zollämter übernommen. Die Zollanmeldung erfolgt in Österreich grundsätzlich elektronisch über das EU-weit eingeführte ATLAS-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Abwicklungs-System) bzw. das österreichische e-Zoll-Portal (zoll.bmf.gv.at). Die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB -- Authorised Economic Operator, AEO) dürfen vereinfachte Zollverfahren nutzen und profitieren von beschleunigter Zollabfertigung (UZK Art. 38 ff).
Zollverfahren im Sinne des UZK Art. 4 umfassen: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr aus Drittländern, UZK Art. 201 ff); Ausfuhr in Drittländer (UZK Art. 269 ff); besondere Verfahren wie aktive Veredelung (UZK Art. 256 ff), passive Veredelung (UZK Art. 259 ff), Zolllagerverfahren (UZK Art. 237 ff), Durchfuhr/Transit (UZK Art. 226 ff) und vorübergehende Verwendung (UZK Art. 250 ff).
Die Zolltarifnummer (KN-Code -- Kombinierte Nomenklatur, VO (EWG) Nr. 2658/87) ist für jede Zollanmeldung zwingend anzugeben und bestimmt den anzuwendenden Zollsatz sowie allfällige Verbote und Beschränkungen (Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen). Das österreichische Zolltarifgesetz (ZTG) verweist auf den EU-Gemeinsamen Zolltarif (GZT). Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification -- EU-weit einheitliche Registrierungsnummer, UZK Art. 9) ist Pflichtvoraussetzung für alle gewerblichen Anmelder.
Für physische Personen, die Waren zum persönlichen Gebrauch einführen, gelten erleichterte Bestimmungen: Reisefreigrenzen aus Drittländern betragen EUR 300 für allgemeine Waren; für Luftreisende EUR 430. Darüber hinaus ist eine reguläre Einfuhrzollanmeldung mit Entrichtung der Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) erforderlich. Das Zollamt kontrolliert an den österreichischen Außengrenzen sowie an den internationalen Flughäfen Wien-Schwechat (VIE), Graz (GRZ), Linz (LNZ), Salzburg (SZG), Innsbruck (INN) und Klagenfurt (KLU) sowie an Güterverkehrszentren und Freihandelszonen.
Für Unternehmen mit häufigen grenzüberschreitenden Warenbewegungen empfiehlt sich die Erlangung des AEO-Status (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter -- ZWB) nach UZK Art. 38 ff, der vereinfachte Zollverfahren, beschleunigte Abfertigung und sicherheitsrelevante Vorteile bringt. Der AEO-Status wird vom Finanzamt Österreich nach Prüfung der internen Compliance-Systeme, Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens erteilt. Forms-legal.com stellt eine kostenlose Vorlage der österreichischen Zollerklärung als PDF und Word-Download bereit, ideal für die Vorbereitung auf die elektronische Einreichung beim Finanzamt Österreich.
Der Zollkodex unterscheidet zwischen regulären Zollanmeldungen und vereinfachten Verfahren. Im Standardverfahren (UZK Art. 162 ff) wird die vollständige Zollanmeldung mit allen Pflichtangaben und Unterlagen beim Finanzamt Österreich eingereicht, bevor die Waren gestellt werden. Im vereinfachten Verfahren (UZK Art. 166 ff) kann ein zugelassener AEO-Betreiber zunächst eine vereinfachte Anmeldung einreichen und die fehlenden Angaben in einer ergänzenden Anmeldung (Abschlussanmeldung) innerhalb einer festgelegten Frist nachreichen. Dies ermöglicht eine deutlich schnellere Warenabfertigung, was besonders bei verderblichen Gütern oder zeitkritischen Lieferungen von großem Vorteil ist.
Für Postsendungen aus Drittländern gilt ab einem Sendungswert von EUR 150 das Einfuhrabgaben-Erhebungsverfahren: Österreichische Post AG und private Paketdienste (DHL, DPD, UPS, FedEx) sind verpflichtet, als indirekte Zollvertreter die Einfuhrzollanmeldung im Namen der Empfänger beim Finanzamt Österreich einzureichen. Ab 1. Juli 2021 gilt dies auch für Zollwerte unter EUR 150, wenn der Versandshop nicht das IOSS-System (Import One-Stop-Shop für EUSt) nutzt. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) gibt auf seiner Website (bmf.gv.at) laufend Informationen zur aktuellen Rechtslage bei Online-Einkäufen aus Drittstaaten heraus.
Die korrekte Zollerklärung in Österreich ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil der Compliance bei internationalen Handelsbeziehungen. Falsche oder unvollständige Zollanmeldungen können zu Zollnacherhebungen, Bußgeldern nach Finanzstrafgesetz (FinStrG) und im schlimmsten Fall zu strafrechtlichen Sanktionen führen. Eine korrekte Zollanmeldung schützt vor diesen Risiken und bildet die Grundlage für rechtssichere grenzüberschreitende Handelsaktivitäten österreichischer Unternehmen.
Die Zollanmeldung nach dem Unionszollkodex (UZK) gliedert sich in verschiedene Verfahrensarten: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr), die Ausfuhr, die Versendung, die aktive und passive Veredelung sowie das Zolllagerverfahren. Jedes Verfahren erfordert spezifische Datensätze im elektronischen System ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) des Zollamts Österreich. Ohne korrekte Anmeldung entstehen Zollschulden nach Art. 79 UZK, die sowohl den Anmelder als auch den Warenführer treffen können.
Für Sendungen bis EUR 150 gilt im grenzüberschreitenden E-Commerce seit Juli 2021 der Import-One-Stop-Shop (IOSS), der die Mehrwertsteuererhebung auf den Versender im Ursprungsstaat verlagert. Pakete mit gültigem IOSS-Identifikator durchlaufen eine vereinfachte Zollabfertigung ohne klassische Einfuhrumsatzsteuer-Erhebung beim Empfänger. Das Zollamt Österreich prüft die Gültigkeit der IOSS-Nummer über das VIES-ähnliche System der Europäischen Kommission.
Wann brauchen Sie Zollerklärung Österreich?
Eine Zollerklärung gemäß Unionszollkodex (UZK) und ZollR-DG ist in Österreich in folgenden Situationen erforderlich:
**Einfuhr aus Drittstaaten (gewerblich)** Bei jeder gewerblichen Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Ländern (USA, China, UK nach Brexit, Türkei, Japan, Indien, Vietnam usw.) ist eine Zollanmeldung zwingend. Ab einem Warenwert über EUR 150 bei Fernverkäufen aus Drittländern (VO (EU) 2021/2026) ist eine förmliche Einfuhranmeldung mit Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erforderlich. Der Zollkodex unterscheidet dabei zwischen regulären Einfuhranmeldungen (für gewerbliche Waren) und vereinfachten Erklärungen (für AEO-Betreiber).
**Einfuhr im Reiseverkehr (privat)** Privatpersonen müssen beim Überschreiten der Reisefreigrenze (EUR 300 bzw. EUR 430 für Luftreisende aus Drittländern) eine Zollanmeldung machen und Einfuhrabgaben (Zollschuld und EUSt) entrichten. Bestimmte Waren (Alkohol, Tabak, Fleisch, Pflanzen) unterliegen zusätzlichen Mengenbeschränkungen unabhängig vom Wert.
**Ausfuhr in Drittstaaten** Jede gewerbliche Warenausfuhr aus der EU in ein Drittland erfordert eine Ausfuhrzollanmeldung beim Finanzamt Österreich. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung als Ausfuhrlieferung (UStG §7) ist die korrekte Ausfuhrzollanmeldung mit elektronischem Ausgangsvermerk (AES -- Ausfuhrkontrollsystem). Ohne Ausgangsvermerk keine USt-Befreiung -- ein teurer Fehler für exportierende Unternehmen.
**Besondere Zollverfahren** Aktive Veredelung (Bearbeitung von Drittlandsware in der EU mit anschließender Wiedereinfuhr), passive Veredelung (Bearbeitung von EU-Waren im Drittland), Zolllager (Einlagerung unter Zollaufsicht ohne Zollabgaben), vorübergehende Verwendung (z.B. Leihgüter, Messeausstellungsstücke, Muster) und das Versandverfahren (T1/T2 als Transitsicherung durch mehrere Zollgebiete) erfordern jeweils spezifische Zollanmeldungen und gegebenenfalls vorherige Bewilligungen des Finanzamts Österreich.
**Verbrauchsteuerrelevante Waren** Für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Mineralöle und Energieerzeugnisse gelten neben den Zollvorschriften des UZK die österreichischen Verbrauchsteuergesetze (Alkoholsteuergesetz BGBl Nr. 703/1994, TabStG BGBl Nr. 704/1994, MinStG BGBl Nr. 630/1994), die separate Anmeldungen und Bewilligungen als Steuerlagerbetreiber oder registrierter Empfänger erfordern.
**REACH- und Dual-Use-Güter** Bei Einfuhr chemischer Stoffe (REACH-Verordnung, EG 1907/2006) oder Dual-Use-Gütern (VO (EU) 2021/821 -- genehmigungspflichtige Güter mit zivilem und militärischem Verwendungspotenzial) sind neben der Zollerklärung zusätzliche Genehmigungen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) einzuholen.
**Online-Einkäufe aus Drittländern** Seit 1. Juli 2021 gilt die neue EU-Mehrwertsteuerregelung: Alle Einfuhren aus Drittländern mit einem Warenwert über EUR 150 unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Plattformen wie Amazon, AliExpress und SHEIN müssen EUSt über das IOSS-System (Import One-Stop-Shop) abwickeln. Bei Paketen ohne korrekte Zolldeklaration erhebt das Finanzamt Österreich die EUSt direkt vom Empfänger.
**Einfuhr von Waren im Postverkehr** Pakete aus Drittländern im Wert über EUR 150 unterliegen der regulären Einfuhranmeldungspflicht. Die österreichische Post AG übernimmt diese Anmeldung als indirekter Vertreter und erhebt eine Bearbeitungsgebühr vom Empfänger. Für Waren unter EUR 150 aus Ländern ohne IOSS-Registrierung des Verkäufers gilt ebenfalls eine EUSt-Pflicht; die Abwicklung erfolgt über den Paketdienstleister.
**Temporäre Einfuhr von Berufsausrüstung und Messegütern** Ausländische Aussteller bei österreichischen Messen (z.B. Wiener Messe, Graz Messe) führen häufig Waren vorübergehend ein. Das Carnet ATA (Admission Temporaire/Temporary Admission) erleichtert diese vorübergehende Einfuhr für Messeausstellungsstücke, Berufsausrüstung und Handelsmuster erheblich -- es ersetzt die nationale Zollanmeldung in über 87 Ländern und wird in Österreich von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausgestellt.
Besonders praxisrelevant ist die Zollanmeldung bei vorübergehender Verwendung: Berufsausrüstung, Filmausstattung und Messeexponate können mit dem internationalen Zollausweis Carnet ATA (Admission Temporaire) ohne Sicherheitsleistung in über 80 Vertragsländer eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Österreich von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausgestellt und ersetzt die nationale Zollanmeldung für den vorübergehenden Zeitraum. Nach Rückkehr ins EU-Zollgebiet muss das Carnet ordnungsgemäß ausgestempelt werden, sonst entsteht Zollschuld.
Was gehört in Ihr Zollerklärung Österreich?
Eine österreichische Zollerklärung gemäß UZK und ZollR-DG muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
**1. Angaben zum Anmelder / Zollvertreter** Name und Adresse des Anmelders (natürliche oder juristische Person), EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification -- EU-weit einheitliche Zollregistrierungsnummer, UZK Art. 9), UID-Nummer (USt-Identifikationsnummer), Art der Vertretung: direkte Vertretung (handelt im Namen und für Rechnung des Einführers) oder indirekte Vertretung (handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Einführers -- UZK Art. 18).
**2. Warenempfänger / Versender** Vollständiger Name und Adresse des Empfängers (bei Einfuhr) bzw. des Versenders (bei Ausfuhr) sowie deren EORI-Nummer, sofern vorhanden. Bei Dreiecksgeschäften (unterschiedliche Kaufvertragspartner und tatsächliche Lieferpartner): alle Beteiligten korrekt angeben, um falsche Zollwertdeklarationen zu vermeiden.
**3. Zolltarifnummer (KN-Code)** Die 8-stellige Kombinierte-Nomenklatur-Nummer (KN-Code) gemäß VO (EWG) Nr. 2658/87, die die Ware eindeutig klassifiziert und den Zollsatz sowie allfällige Verbote, Beschränkungen und Anti-Dumping-Maßnahmen (ADD) bestimmt. Falsche Tarifierung ist eine der häufigsten Ursachen für Zollnacherhebungen. Das EU-TARIC-Portal (taric.ec.europa.eu) ermöglicht die Suche nach der richtigen KN-Nummer.
**4. Warenbeschreibung und Menge** Handelsübliche Bezeichnung der Ware (vollständig und präzise -- nicht nur Markennamen), statistische Maßeinheit (kg, Stück, Liter, m² usw. gemäß Anhang I VO (EWG) 2658/87), Nettogewicht in kg, Bruttogewicht in kg, Anzahl Frachtstücke, Art der Verpackung.
**5. Zollwert (Transaktionswert)** Transaktionswert gemäß UZK Art. 70: Kaufpreis der Waren zuzüglich aller Kosten bis zur EU-Grenze (Fracht, Versicherung -- CIF-Wert). Grundlage ist die Handelsrechnung (Commercial Invoice) mit vollständigen Angaben. Bei Fehlen eines akzeptablen Transaktionswerts: sekundäre Zollwertmethoden nach UZK Art. 74-76. Verbundene Unternehmen müssen nachweisen, dass der Verrechnungspreis dem Marktwert entspricht (UZK Art. 70 Abs. 3 lit. d).
**6. Herkunftsland und Ursprungsland** Versandland (letztes Abgangsland vor Einfuhr) und Ursprungsland der Ware (für Präferenzberechtigungen und Antidumping-Maßnahmen). Präferenznachweise: EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung (für EU-Präferenzabkommen), REX-Erklärung (Registrierter Ausführer), FORM A (für GSP-Länder), Ursprungserklärung auf der Rechnung. Präferenznachweise ermöglichen reduzierte oder Null-Zollsätze bei Waren aus Partnerländern (EU-Freihandelsabkommen wie CETA, JEFTA, GSP).
**7. Zollverfahren (Verfahrenscode)** Vierstelliger Code gemäß UZK-DA Anhang B (z.B. 4000 = Überlassung zum freien Verkehr; 1000 = Ausfuhr; 7100 = Zolllagerverfahren Typ A; 2100 = aktive Veredelung; 2200 = passive Veredelung; 5100 = vorübergehende Verwendung). Der Verfahrenscode bestimmt die Rechtswirkungen der Anmeldung und die anfallenden Zollabgaben.
**8. Belege und Genehmigungen** Pflichtunterlagen für die Zollanmeldung: Handelsrechnung (Commercial Invoice), Packliste (Packing List), Frachtdokumente (CMR bei Straßentransport, AWB bei Luftfracht, Konnossement -- B/L bei Seefracht, CIM bei Schienentransport), Ursprungsnachweis (falls Präferenzen beansprucht werden), bei genehmigungspflichtigen Waren: Einfuhrlizenz, Phytosanitäres Zeugnis (Pflanzenschutz), Veterinärzeugnis (CHED bei Produkten tierischen Ursprungs), CITES-Genehmigung, Dual-Use-Genehmigung (BMAW).
**9. Sicherheit und MRN** Nach elektronischer Einreichung der Zollanmeldung via e-Zoll-Portal (zoll.bmf.gv.at) generiert das System eine MRN (Master Reference Number) als eindeutige Anmeldungsnummer. Die MRN ist bei der Gestellung der Waren am Zollamt vorzulegen (UZK Art. 139). Das Finanzamt Österreich (Zollstelle) prüft die Anmeldung und entscheidet über Annahme, Beschau oder Überlassung.
Auf forms-legal.com steht eine kostenlose Vorlage der österreichischen Zollerklärung als PDF und Word-Download bereit, ideal als Arbeitshilfe bei der Vorbereitung der elektronischen Einreichung beim Finanzamt Österreich oder als Grundlage für die Beauftragung eines zugelassenen Zollspediteurs. Für Unternehmen mit regelmäßigen Zollanmeldungen empfiehlt sich die Implementierung einer Zollsoftware-Lösung, die direkt an das ATLAS-System des Finanzamts Österreich angebunden ist.
**10. Zollwert bei Rücksendungen und Retouren** Bei Retouren von früher exportierten Waren aus Drittländern (Rückwaren) können nach UZK Art. 203 Erleichterungen gewährt werden: Der Zollwert kann auf null reduziert werden (vollständige Zollfreiheit), wenn nachgewiesen wird, dass die Ware die EU-Zollgemeinschaft ohne Zollfreiheit verlassen hat und unverändert zurückkehrt. Der Nachweis erfolgt durch die frühere Ausfuhranmeldung (EX-Bescheid mit MRN) und einen Nachweis der Nämlichkeit (Identität) der Ware.
**11. Präferenzursprungsregeln und kumulative Ursprungsprotokolle** Für die Nutzung von EU-Freihandelsabkommens-Präferenzen müssen Waren spezifische Ursprungsregeln erfüllen, die in den jeweiligen Abkommensprotokollen festgelegt sind. Die diagonale Kumulierung (z.B. im Rahmen der Paneuro-Med-Zone) erlaubt die Einbeziehung von Vorleistungen aus mehreren Ursprungsländern. Österreichische Exporteure müssen die Ursprungsregeln ihrer Waren kennen, um korrekte Ursprungserklärungen und EUR.1-Warenverkehrsbescheinigungen ausstellen zu können.
Das Zolltarifnummern-System (KN – Kombinierte Nomenklatur) basiert auf dem internationalen Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation (WZO) und wird EU-weit einheitlich in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1816 zum Zolltarif festgelegt. Die ersten sechs Stellen sind weltweit identisch, die Stellen 7 und 8 sind EU-spezifisch. Im EU-Präferenzzollrecht spielen Ursprungsregeln nach den jeweiligen Freihandelsabkommen (z. B. EU-Japan EPA, EU-Mercosur, CETA) eine zentrale Rolle: Nur Waren mit nachgewiesenem Präferenzursprung genießen den begünstigten Präferenzzollsatz.
Antidumping- und Ausgleichszölle werden von der Europäischen Kommission per Verordnung eingeführt und sind in der EU-Datenbank TaRIC unter der Rubrik „Handelspolitische Maßnahmen" abrufbar. Österreichische Importeure müssen prüfen, ob ihre Waren unter laufende Anti-Dumping-Maßnahmen fallen (z. B. Stahl aus China, Solarmodule). Für Einfuhren aus sanktionierten Ländern gelten zusätzlich restriktive Maßnahmen der EU (Art. 215 AEUV), die eine gesonderte Genehmigung des BMAW erfordern können.
Unternehmen mit regelmäßigem Außenhandel können beim Zollamt Österreich ein Aufschubkonto (Kredit nach Art. 110 UZK) beantragen, um Zölle und Einfuhrumsatzsteuer gesammelt zum Monatsende zu entrichten. Dies verbessert den Liquiditätsfluss erheblich und ist insbesondere für AEO-zertifizierte Unternehmen zugänglich. Die Sicherheitsleistung für das Aufschubkonto richtet sich nach dem durchschnittlichen Monatszollbetrag der letzten 12 Monate.
So füllen Sie Ihr Zollerklärung Österreich aus
Das Ausfüllen der Zollerklärung in Österreich erfolgt in folgenden Schritten:
**Schritt 1: EORI-Nummer beschaffen** Falls noch keine EORI-Nummer vorhanden: Online-Registrierung auf zoll.bmf.gv.at beim Finanzamt Österreich. Für gewerbliche Anmelder ist die EORI-Nummer Pflichtvoraussetzung (UZK Art. 9). Privatpersonen benötigen keine EORI für gelegentliche Einfuhren im Reiseverkehr. Die EORI-Registrierung ist kostenlos und dauert in der Regel 3-5 Werktage.
**Schritt 2: Warenklassifizierung (KN-Code)** Ermitteln Sie die korrekte KN-Nummer (8-stellig) für Ihre Ware mithilfe des EU-Zolltarifportals (taric.ec.europa.eu) oder des österreichischen Zolltarifauskunftsdienstes des Finanzamts Österreich. Nutzen Sie die Allgemeinen Auslegungsregeln (AAR 1-6) für die Tarifeinstufung. Für komplexe oder zweifelhafte Warenklassifizierungen kann eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA, UZK Art. 33) beim Finanzamt Österreich beantragt werden -- diese ist 3 Jahre gültig und bietet absolute Rechtssicherheit.
**Schritt 3: Zollwert berechnen** Berechnen Sie den Zollwert nach UZK Art. 70 (Transaktionswert): Kaufpreis zuzüglich Transportkosten bis zur EU-Außengrenze und Versicherungskosten (CIF-Basis). Halten Sie die Handelsrechnung (Commercial Invoice) mit allen Angaben (Verkäufer, Käufer, Warenbezeichnung, Menge, Preis, Incoterm), den Frachtbrief (CMR, AWB, B/L) und die Versicherungspolice bereit. Bei unentgeltlichen Lieferungen (Warenmuster, Rücksendungen) sind die Zollwertmethoden nach UZK Art. 74-76 anzuwenden.
**Schritt 4: Ursprungsnachweis prüfen** Prüfen Sie, ob für Ihre Ware ein Präferenznachweis verfügbar ist: EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung (für Waren aus Partnerländern mit EU-Freihandelsabkommen), REX-Erklärung (für registrierte Ausführer), FORM A (GSP-Länder), Ursprungserklärung auf der Rechnung. Präferenznachweise haben Gültigkeitsdauern (EUR.1: 10 Monate) -- abgelaufene Nachweise werden nicht anerkannt und führen zur Erhebung des vollen Zollsatzes. Prüfung der Gültigkeit vor jeder Zollanmeldung ist Pflicht.
**Schritt 5: Zollverfahren wählen** Wählen Sie den passenden Verfahrenscode (4000 für reguläre Einfuhr; 1000 für Ausfuhr; 2100 für aktive Veredelung; 7100 für Zolllager). Bei besonderen Verfahren (aktive Veredelung, Zolllager, vorübergehende Verwendung) ist vorab eine schriftliche Bewilligung beim Finanzamt Österreich zu beantragen.
**Schritt 6: Elektronische Einreichung (e-Zoll via ATLAS)** Reichen Sie die Zollanmeldung elektronisch über das österreichische e-Zoll-Portal (zoll.bmf.gv.at) ein oder beauftragen Sie einen zugelassenen Zollspediteur mit direkter oder indirekter Vertretung (UZK Art. 18). Das System ATLAS generiert nach Annahme eine MRN (Master Reference Number) als Eingangsbestätigung. Gestellung der Waren am Zollamt mit MRN-Beleg ist Pflicht.
**Schritt 7: Beschau und Abfertigung** Nach Annahme der Zollanmeldung wird die Ware entweder sofort abgefertigt (Überlassungsentscheidung) oder einer physischen Beschau (Kontrolle der Ware und Unterlagen durch den Zollbeamten) unterzogen. Bei Überlassung zum freien Verkehr: Zollschuld entsteht (UZK Art. 77), Einfuhrumsatzsteuer (EUSt, UStG §1 Abs. 1 Z 3) ist zu entrichten -- Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung können das Aufschubkonto nutzen (Entrichtung bis 26. des Folgemonats via FinanzOnline).
**Schritt 8: Belege aufbewahren** Alle Zolldokumente (Zollanmeldung, MRN, Invoice, Frachtbriefe, Ursprungsnachweise, Genehmigungen) sind gemäß BAO §§132 ff mindestens 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamts Österreich vorzulegen. Bei REACH-relevanten Stoffen sind zusätzlich Sicherheitsdatenblätter (SDS) nach REACH Art. 31 zu archivieren.
**Schritt 9: Überprüfung der Sanktionslisten** Vor jeder Zollanmeldung ist zu prüfen, ob der Lieferant oder Empfänger auf EU- oder UN-Sanktionslisten (EU Consolidated Sanctions List, UN Consolidated Sanctions List) aufgeführt ist. Lieferungen an gelistete Personen oder Unternehmen sind unabhängig vom Zollwert verboten. Automatisierte Sanktionslisten-Screening-Tools (z.B. Dow Jones Risk & Compliance, LexisNexis Risk) sind für Unternehmen mit regelmäßigem Drittlandshandel empfehlenswert.
**Schritt 10: AEO-Status prüfen und nutzen** Österreichische Unternehmen mit AEO-Status (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) können vereinfachte Zollanmeldungen (UZK Art. 166) einreichen und profitieren von beschleunigter Zollabfertigung. Wenn Ihre Lieferanten AEO-Zertifikate haben, sind gegenseitige Erleichterungen bei der Kontrolle möglich. Der AEO-Status wird vom Finanzamt Österreich (Zollabteilung) nach Prüfung der Compliance-Systeme erteilt.
Rechtliche Anforderungen für Zollerklärung Österreich
Die rechtlichen Anforderungen an die österreichische Zollerklärung basieren auf EU-Recht und nationalem österreichischem Recht:
**Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013)** Der UZK gilt seit 1. Mai 2016 einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt den alten Zollkodex (VO (EWG) Nr. 2913/92). Er regelt die Grundbegriffe (Art. 1-4), Zollstatus von Waren (Art. 153 ff), Zollanmeldung (Art. 158 ff), Zollverfahren (Art. 201 ff), Zollwert (Art. 70-76), Entstehung der Zollschuld (Art. 77 ff) und Sanktionen. Ergänzend gelten: Delegierte Verordnung UZK-DA (VO (EU) 2015/2446) mit Anhang B (Verfahrenscodes), Durchführungsverordnung UZK-IA (VO (EU) 2015/2447) und Übergangs-Delegierte Verordnung UZK-TDA (VO (EU) 2016/341).
**Österreichisches Zollrecht (ZollR-DG)** Das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG, BGBl I Nr. 44/1994 idF BGBl I Nr. 62/2023) enthält die nationalen Ausführungsbestimmungen zum UZK, insbesondere zu Zollverfahren-Bewilligungen (§§26 ff ZollR-DG), Zollermäßigungen und -befreiungen (§§37 ff ZollR-DG), Sicherheitsleistungen (§§50 ff ZollR-DG) und Zollvergehen (§§66 ff ZollR-DG).
**Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)** Bei Überlassung von Drittlandswaren zum freien Verkehr fällt Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gemäß UStG §1 Abs. 1 Z 3 an. Der Steuersatz entspricht dem regulären USt-Satz (20% Normalsteuersatz, 13% ermäßigt für bestimmte Waren wie Kunstwerke, 10% ermäßigt für Lebensmittel, Bücher). Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können die EUSt als Vorsteuer geltend machen -- über das Aufschubkonto-Modell werden die Abgaben monatlich gesammelt und bis zum 26. des Folgemonats via FinanzOnline entrichtet.
**Verbote und Beschränkungen** Zahlreiche Waren unterliegen Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder benötigen Genehmigungen: CITES (Artenschutz, BGBl Nr. 188/1975); Dual-Use-Güter (VO (EU) 2021/821, genehmigt durch BMAW); Kriegsmaterial (KWKG §§3-12); Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011); Arzneimittel (AMG, BGBl Nr. 185/1983); Lebensmittel tierischen Ursprungs (CHED-Kontrollen an EU-Grenzkontrollstellen); gefährliche Chemikalien (PIC-Verordnung, VO (EU) Nr. 649/2012).
**Sanktionen und Finanzstrafrecht** Zollhinterziehung, Zollbetrug und Schmuggel werden nach Finanzstrafgesetz (FinStrG, BGBl Nr. 129/1958 idF) bestraft: §35 FinStrG Schmuggel: Geldstrafe bis zum Zweifachen des hinterzogenen Zolls, bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren; §38 FinStrG gewerbsmäßiger Schmuggel: bis zu 6 Jahre Freiheitsstrafe; §34 FinStrG fahrlässige Zollverkürzung: Geldstrafe bis zum Einfachen. Selbstanzeige nach FinStrG §29 kann strafbefreiend wirken, wenn sie vor Entdeckung durch die Behörde erfolgt und der hinterzogene Betrag unverzüglich nachentrichtet wird.
**Weiteres Zollrecht und Antidumping** Das Gemeinsame Versandverfahren (GVV -- Basler Übereinkommen) erleichtert den Transit durch mehrere Zollgebiete. Anti-Dumping-Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen der EU (VO (EU) 2016/1036 Grundantidumping-VO) erhöhen den effektiven Zollsatz für bestimmte Waren aus bestimmten Ursprungsländern -- vor jeder Einfuhr ist TARIC zu konsultieren.
**Zollsicherheitsleistung und Zollkreditkonto** Für laufende Zollanmeldungen kann beim Finanzamt Österreich ein Zollkreditkonto beantragt werden, das die sofortige Zahlung der Zollabgaben an der Grenze überflüssig macht. Die Zollabgaben werden dann monatlich abgerechnet (Zahlungsaufschub, UZK Art. 110). Voraussetzung ist eine Sicherheitsleistung (Bankgarantie, Barkaution oder Gesamtsicherheitsgarantie gemäß UZK Art. 89 ff). Das Zollkreditkonto verbessert die Liquidität erheblich und ist für alle Unternehmen mit regelmäßigen Zollanmeldungen empfehlenswert.
Das Zollamt Österreich ist nach § 6 ZollR-DG die zuständige Behörde für alle Zollverfahren im österreichischen Staatsgebiet. Es untersteht dem Bundesminister für Finanzen und kooperiert mit OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) bei grenzüberschreitenden Ermittlungen. Gemäß Art. 23 UZK sind zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) von vereinfachten Kontrollen befreit und genießen Priorität bei der Zollabfertigung.
Häufige Fehler bei Ihrem Zollerklärung Österreich
Bei der Erstellung österreichischer Zollerklärungen werden häufig folgende Fehler gemacht:
**Fehler 1: Falsche Tarifnummer (KN-Code)** Die Wahl einer falschen 8-stelligen KN-Nummer führt zu falschen Zollsätzen und kann eine Zollnacherhebung (UZK Art. 105) für bis zu 3 Jahre auslösen. Der häufigste Irrtum: ähnlich klingende Positionen ohne Prüfung der Anmerkungen (kapitel- und abschnittsbezogen) und Allgemeinen Auslegungsregeln (AAR 1-6) wählen. Bei Zweifel: verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA, UZK Art. 33) beim Finanzamt Österreich beantragen -- sie bietet absoluten Schutz für 3 Jahre.
**Fehler 2: Falscher Zollwert (Transaktionswert)** Häufige Fehler: Nur den Kaufpreis ohne Transportkosten und Versicherung bis zur EU-Grenze angeben (CIF-Prinzip verletzt); Rabatte abziehen, die nicht auf der Rechnung ausgewiesen sind; konzerninternen Verrechnungspreis als Transaktionswert verwenden, obwohl dieser nicht dem Fremdvergleichspreis entspricht. UZK Art. 70 verlangt den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Transaktionswert inklusive aller Einfuhrkostenkomponenten.
**Fehler 3: EORI-Nummer fehlt oder abgelaufen** Gewerbliche Anmelder ohne gültige EORI-Nummer können keine Zollanmeldung einreichen. Die EORI-Registrierung beim Finanzamt Österreich dauert 3-5 Werktage. Ohne EORI muss ein Zollspediteur beauftragt werden, was Zeit und Zusatzkosten verursacht. EORI-Nummern müssen bei Umfirmierungen oder Sitzverlegungen aktualisiert werden.
**Fehler 4: Ursprungsnachweis abgelaufen oder ungültig** EUR.1-Warenverkehrsbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Monaten ab Ausstellung; REX-Erklärungen von registrierten Ausführern sind 12 Monate gültig. Abgelaufene Präferenznachweise führen zur Nacherhebung des vollen, nicht präferentiellen Zollsatzes -- der Importeur trägt das Risiko. Prüfung der Gültigkeit vor jeder Zollanmeldung ist Pflicht.
**Fehler 5: Verbote und Beschränkungen übersehen** Für bestimmte Waren (Dual-Use-Güter nach VO (EU) 2021/821, CITES-Artenschutzwaren, Arzneimittel, Lebensmittel tierischen Ursprungs, gefährliche Chemikalien) sind Genehmigungen vor der Einfuhr einzuholen. Fehlende Genehmigungen führen zur Beschlagnahme der Ware durch das Finanzamt Österreich (Zoll) und zur Strafanzeige nach FinStrG oder KWKG. Das TARIC-System (taric.ec.europa.eu) zeigt für jeden KN-Code alle geltenden Maßnahmen an.
**Fehler 6: Einfuhrumsatzsteuer nicht im Aufschubkonto-System** Viele Unternehmen zahlen die Einfuhrumsatzsteuer sofort beim Zollamt bar oder per Überweisung, anstatt das Aufschubkonto-Modell zu nutzen. Beim Aufschubkonto-Modell werden alle EUSt-Beträge eines Monats gesammelt und bis zum 26. des Folgemonats via FinanzOnline entrichtet -- dies verbessert die Liquidität erheblich. Die Beantragung des Aufschubkontos erfolgt beim Finanzamt Österreich (Zollabteilung).
**Fehler 7: Fehlende Nachprüfung von Antidumping-Zöllen** Für bestimmte Waren aus bestimmten Ursprungsländern erhebt die EU zusätzliche Antidumping-Zölle (ADD) und Ausgleichsmaßnahmen (CVD) auf Basis der Grundantidumping-Verordnung (VO (EU) 2016/1036). Diese ADD können den Gesamtzollsatz erheblich erhöhen -- bei manchen Stahl- und Aluminiumprodukten aus China z.B. um 50-100%. Das TARIC-System zeigt für jeden KN-Code und jedes Ursprungsland alle geltenden ADD-Maßnahmen an. Ohne vorherige TARIC-Prüfung können unerwartete Zusatzzölle die Importkalkulation vollständig zunichte machen.
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Grundsätzlich ja: Jede Verbringung von Waren aus Drittstaaten in das EU-Zollgebiet erfordert nach Art. 158 UZK (Unionszollkodex, VO (EU) Nr. 952/2013) eine Zollanmeldung beim zuständigen Zollamt. Das Zollamt Österreich ist für alle Abfertigungen im österreichischen Staatsgebiet zuständig. Ausnahmen bestehen für Sendungen bis EUR 150 im Fernverkauf über das IOSS-System (Import-One-Stop-Shop), für Reisemitbringsel bis EUR 430 (Luftweg und Schiffsreise) beziehungsweise EUR 300 (Landweg) und für steuerbefreite Postsendungen bis EUR 45. Außerdem sind Übersiedlungsgut, Erbschaftsgüter und bestimmte persönliche Gegenstände von der förmlichen Zollanmeldung befreit, erfordern aber oft eine vereinfachte Erklärung. Unternehmen mit regelmäßigem Handelsvolumen sollten eine EORI-Nummer beantragen und das elektronische ATLAS-System nutzen.
Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification, UZK Art. 9) ist eine EU-weite eindeutige Kennnummer für Unternehmen und Selbstständige, die Zollverfahren abwickeln. Sie wird in Österreich kostenlos beim Zollamt Österreich über das Online-Portal der Finanzverwaltung (FinanzOnline) beantragt. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf bis zehn Werktage. Jedes Unternehmen, das regelmäßig Waren aus Drittstaaten einführt oder in Drittstaaten ausführt, benötigt zwingend eine EORI-Nummer, da ohne sie keine elektronische Zollanmeldung in ATLAS möglich ist. Privatpersonen benötigen sie nur ausnahmsweise, etwa bei gewerbsmäßigem E-Commerce. Die EORI-Nummer besteht aus dem Ländercode (AT für Österreich) gefolgt von einer neunstelligen Zahlenkombination, die der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ähnelt. Sie gilt unbegrenzt und in allen EU-Mitgliedstaaten.
Der Zolltarifcode (KN-Position, acht Stellen der Kombinierten Nomenklatur) wird anhand der Warenbeschreibung und der technischen Parameter ermittelt. Das wichtigste Hilfsmittel ist die TaRIC-Datenbank der Europäischen Kommission (ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric), die alle Zollsätze, Handelspolitischen Maßnahmen, Ursprungsregeln und Verbote je KN-Position anzeigt. Das Zollamt Österreich bietet auf Anfrage unverbindliche Einreihungsauskünfte an. Für eine verbindliche und rechtssichere Einreihung kann eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA, Binding Tariff Information) nach Art. 33 UZK beim Zollamt Österreich beantragt werden; diese ist drei Jahre gültig und bindet das Zollamt bei der Zollabfertigung. Fehlerhafte Einreihungen führen zu nachträglichen Zollschulden und können strafrechtliche Folgen haben.
Fehlerhafte Zollanmeldungen können nach Art. 79 UZK zu einer nachträglichen Zollschuld führen, wenn zu wenig Zoll entrichtet wurde. Das Zollamt Österreich kann den Abgabenbescheid berichtigen und Nachzahlung zuzüglich Aussetzungszinsen (§ 212a BAO) fordern. Bei leicht fahrlässigen Fehlern (z. B. falscher KN-Position) beschränkt sich die Konsequenz auf die Nachzahlung. Bei vorsätzlich falschen Angaben (z. B. Falschdeklaration des Warenwerts oder der Ware selbst) drohen hingegen Strafanzeige nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), verwaltungsstrafrechtliche Verfahren und Einziehung der Waren. Das Zollamt Österreich kooperiert dabei mit OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) bei grenzüberschreitenden Betrugsermittlungen. Importeure sollten daher alle Angaben sorgfältig prüfen.
AEO steht für Authorised Economic Operator (zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, UZK Art. 38) und ist eine EU-weite Zertifizierung, die Unternehmen nach Erfüllung strenger Compliance-Kriterien (Zuverlässigkeit, Finanzkraft, Sicherheitsstandards, Buchführungssystem) vereinfachte Zollverfahren und reduzierte physische Kontrollen gewährt. Es gibt zwei AEO-Typen: AEOC (Zollvereinfachungen — für Unternehmen, die von schnelleren Abfertigungen profitieren wollen) und AEOS (Sicherheit und Gefahrenabwehr — für sichere Lieferketten). Für Unternehmen mit regelmäßigem Außenhandelsvolumen ab etwa EUR 1 Million Jahresumsatz lohnt sich die Zertifizierung durch kürzere Abfertigungszeiten, weniger Kontrollen und Prioritätsbehandlung bei Lieferengpässen. Österreich hat rund 750 AEO-zertifizierte Unternehmen; die Antragstellung erfolgt beim Zollamt Österreich; die Prüfung dauert typischerweise sechs bis zwölf Monate.
Ja, österreichische Unternehmer können die bei der Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUST) als Vorsteuer nach § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 geltend machen, sofern die eingeführten Waren für umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeiten verwendet werden. Die EUST wird auf dem Einfuhrabgabenbescheid des Zollamts Österreich ausgewiesen und im Rahmen der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abgezogen, ohne dass eine weitere Zahlung erforderlich ist. Seit 2023 können AEO-zertifizierte Unternehmen die EUST direkt im Veranlagungsweg (Art. 211 UZK) geltend machen, ohne sie vorab an das Zollamt entrichten zu müssen — dies verbessert den Cashflow erheblich. Nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen (z. B. Ärzte, Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG) können die EUST nicht als Vorsteuer geltend machen.
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