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Exportkontrolle Ausfuhrantrag Österreich

Exportkontrolle Ausfuhrantrag Österreich

KWKG §§3–12 | VO (EU) 2021/821 | BMAW Ausfuhrgenehmigung

ANTRAG AUF AUSFUHRGENEHMIGUNG — EXPORTKONTROLLE ÖSTERREICH

ANTRAG AUF AUSFUHRGENEHMIGUNG gemäß KWKG §§3–12 / VO (EU) 2021/821 (Dual-Use) An das: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) Abteilung II/4 Außenwirtschaftsrecht Stubenring 1, 1010 Wien

Antragsdatum: [Antragsdatum]

1. ANTRAGSTELLER (AUSFÜHRER)

Firmenname: [Antragsteller Name] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Adresse: [Antragsteller Adresse] UID-Nummer: [UID-Nummer] Kontaktperson: [Kontaktperson]

2. GÜTERBESCHREIBUNG UND KLASSIFIZIERUNG

2.1

Handelsbeschreibung: [Güterbeschreibung]

2.2

KN-Tarifnummer: [KN-Code] | Kontrolllistennummer (CLN): [Kontrolllistennummer]

2.3

Art der genehmigungspflichtigen Güter: [Gütertyp]

2.4

Menge und Wert: [Menge und Wert]

3. EMPFÄNGER UND ENDNUTZER

3.1

Empfänger (Importeur): [Empfänger]

3.2

Endnutzer: [Endnutzer]

3.3

Bestimmungsland: [Bestimmungsland]

3.4

Verwendungszweck: [Verwendungszweck]

4. GENEHMIGUNGSANTRAG UND BELEGE

Beantragte Genehmigung: [Genehmigungsart] Endverwendungserklärung (EUC): [EUC Status] Geplantes Versanddatum: [Geplantes Versanddatum]

Als Beilagen werden folgende Dokumente mitgereicht: - Handelsrechnung (Commercial Invoice) - Technisches Datenblatt / Produktbeschreibung - Endverwendungserklärung (EUC) des Endnutzers - Frachtdokument (falls vorhanden) - Sonstige Genehmigungen / Zertifikate

5. ERKLÄRUNG DES ANTRAGSTELLERS

Der unterfertigte Antragsteller erklärt, dass alle Angaben in diesem Antrag vollständig und wahrheitsgemäß sind. Der Antragsteller ist sich bewusst, dass der unerlaubte Export genehmigungspflichtiger Güter nach KWKG §14 und AußWG 2011 strafbar ist und mit Geldstrafen bis EUR 360.000 und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden kann.

Der Antragsteller verpflichtet sich, alle erteilten Ausfuhrgenehmigungen gemäß deren Bedingungen einzuhalten und alle relevanten Unterlagen mindestens 5 Jahre aufzubewahren (AußWG 2011 §15).

Antragsteller / Geschäftsführer (vertretungsbefugte Person)

________________

Signature

Exportkontrollbeauftragter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Exportkontrolle Ausfuhrantrag Österreich?

Der Exportkontrolle Ausfuhrantrag ist ein nach Kriegsmaterialgesetz (KWKG, BGBl Nr. 540/1977) §§3–12; VO (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung); Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011, BGBl I Nr. 26/2011) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011, BGBl I Nr. 26/2011) regelt den Rahmen für die österreichische Außenwirtschaftskontrolle und setzt die nationalen Umsetzungsbestimmungen. Das BMAW ist die zuständige österreichische Bewilligungsbehörde; Exportgenehmigungen werden nach Prüfung durch die Abteilung II/4 (Außenwirtschaftsrecht) erteilt.

Dual-Use-Güter im Sinne der VO (EU) 2021/821 Art. 2 Z 1 sind Güter einschließlich Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Die Anhänge der Verordnung listen alle genehmigungspflichtigen Güter auf (nach der EU Common Control List, CCL). Typische Dual-Use-Güter sind: hochentwickelte Elektronik, Telekommunikationsausrüstung, Verschlüsselungssoftware, Werkzeugmaschinen mit hoher Präzision, chemische Erzeugnisse, biologische Substanzen und nukleartechnische Ausrüstungen.

Kriegsmaterial im Sinne des KWKG §1 umfasst Waffen, Munition, Sprengmittel, Kampffahrzeuge, Kriegsschiffe, Militärflugzeuge und militärische Ausrüstungsgegenstände. Für den Export von Kriegsmaterial ist immer eine Einzelgenehmigung erforderlich; Sammelgenehmigungen oder allgemeine Genehmigungen sind nicht möglich.

Neben der Dual-Use-VO und dem KWKG existieren sektorspezifische Kontrollen: das Chemikalienwaffenübereinkommen (CWÜ/CWC, BGBl III Nr. 38/1997), das Biologische Waffenübereinkommen (BWÜ), der Nukleare Nichtverbreitungsvertrag (NPT) und die australische Gruppe (Australia Group) sowie das Wassenaar-Arrangement, an dem Österreich teilnimmt.

Die österreichische Exportkontrolle operiert auf drei Ebenen: erstens die Dual-Use-Kontrolle nach VO (EU) 2021/821, die für zivil-militärisch verwendbare Güter gilt; zweitens die Kriegsmaterialkontrolle nach KWKG, die für Rüstungsgüter und Waffen gilt; und drittens die EU-Sanktionsregimes (Ratsverordnungen), die Embargos gegen bestimmte Länder verhängen. Ein österreichisches Unternehmen muss alle drei Ebenen prüfen, bevor es eine Ausfuhr vornimmt.

Die internationale Exportkontrollarchitektur, an der Österreich als EU-Mitglied und als Mitglied multilateraler Regime teilnimmt, umfasst das Wassenaar-Arrangement (konventionelle Waffen und Dual-Use-Güter), die Australische Gruppe (AG -- chemische und biologische Güter), die Nuklearlieferantengruppe (NSG -- Nukleargüter), das Raketentechnologieregime (MTCR) und das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ, BGBl III Nr. 38/1997). Diese Regime bilden die internationale Grundlage für die EU-Dual-Use-Kontrolliste (Anhang I der VO (EU) 2021/821).

Österreich hat als neutrales Land eine besondere Sensibilität bei Exportkontrollfragen: Das BMAW (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) prüft Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen nach strengen Kriterien, die die österreichische Neutralitätsverpflichtung (B-VG Art. 9a) und die EU-Gemeinsame Position zu Waffenausfuhren (2008/944/GASP) berücksichtigen. Forms-legal.com bietet eine kostenlose Vorlagenstruktur für den Exportkontrolle-Ausfuhrantrag als Orientierungshilfe, die an die spezifischen Anforderungen des BMAW angepasst werden sollte.

Das österreichische Exportkontrollrecht gliedert sich in drei Ebenen: die EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821), das nationale Kriegsmaterialgesetz (KMG) für Rüstungsgüter sowie das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG) für sonstige Kontrollen. Österreich nimmt aufgrund seiner historisch verankerten Neutralität (Art. 1 Bundesverfassungsgesetz 1955) eine besondere Stellung in der europäischen Exportkontrolle ein: Waffenexporte in Konfliktgebiete werden von der Bundesregierung regelmäßig abgelehnt, selbst wenn EU-rechtlich zulässig.

Auf internationaler Ebene sind die maßgeblichen multilateralen Exportkontrollregime das Wassenaar Arrangement (konventionelle Waffen und Dual-Use-Güter), die Australische Gruppe (AG, chemische und biologische Vorläufer), die Nuclear Suppliers Group (NSG, Nukleartechnologie) und das Missile Technology Control Regime (MTCR, Raketentechnologie). Österreich ist Mitglied aller vier Regime und verpflichtet zur Umsetzung deren Kontrolllistenänderungen in nationales Recht und EU-Recht.

Besonders relevant für österreichische Hochtechnologieunternehmen ist die Kontrolle von Technologietransfer: Bereits das bloße Weitergeben technischen Know-hows per E-Mail, Telefonat oder Schulungsunterlagen an ausländische Personen kann nach Art. 2 Abs. 1 lit. g VO (EU) 2021/821 als „Ausführung" gelten (sog. intangible technology transfer). Das BMAW hat in seinem Merkblatt zum Dual-Use-Recht 2023 klargestellt, dass auch Cloud-Hosting, Remote-Support und Academic-Cooperation-Agreements einer Prüfung bedürfen, wenn kontrollierte Technologie-Kategorien betroffen sind.

Österreich war bis zum EU-Beitritt 1995 Gründungsmitglied der COCOM-Nachfolgeorganisationen und hat seither alle Exportkontrollpflichten vollständig in das nationale Recht übernommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), Abteilung V/B/3 Außenwirtschaftsrecht, ist die zentrale Anlaufstelle und gibt auf Anfrage verbindliche Klassifizierungsauskünfte (Binding Tariff Information ähnlich dem Zollrecht) zu Dual-Use-Gütern.

Die Durchsetzung der Exportkontrolle obliegt dem Zollamt Österreich, das beim Export verdächtige Sendungen anhalten und an das BMAW zur rechtlichen Prüfung weiterleiten kann. Bei Verdacht auf Sanktionsverstöße wird das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eingeschaltet.

Österreichische Unternehmen mit laufenden Exportkontrollaktivitäten sollten ein internes Exportkontroll-Handbuch führen, das Zuständigkeiten, Prüfprozesse, Schulungsplan und Eskalationswege dokumentiert. Dieses Handbuch ist Kernbestandteil des ICP (Internal Compliance Program) und wird vom BMAW bei Audits als Nachweis der Sorgfalt gewertet.

Wann brauchen Sie Exportkontrolle Ausfuhrantrag Österreich?

Ein Exportkontrolle-Ausfuhrantrag beim BMAW Österreich ist in folgenden Situationen erforderlich:

**Dual-Use-Güter (VO (EU) 2021/821)** Wenn ein österreichisches Unternehmen Güter, Software oder Technologie exportiert, die im Anhang I der Dual-Use-VO gelistet sind — z.B. Verschlüsselungstechnologie (Kategorie 5), Hochleistungs-Mikroprozessoren (Kategorie 3), CNC-Fräsmaschinen mit bestimmter Präzision (Kategorie 2), chemische Präkursoren (Kategorie 1). Auch wenn keine EU-Genehmigung erforderlich wäre, kann die Catch-All-Klausel des Art. 4 VO (EU) 2021/821 eine nationale Genehmigungspflicht begründen, wenn der Exporteur Kenntnis hat, dass die Güter für militärische Zwecke, Massenvernichtungswaffen oder bestimmte Bestimmungsländer verwendet werden sollen.

**Kriegsmaterial (KWKG §§3–12)** Für den Export aller im KWKG §1 definierten Kriegsmaterialien — Schusswaffen, Munition, Sprengmittel, militärische Fahrzeuge, Kriegsschiffe, Kampfflugzeuge und zugehörige Ausrüstungen — ist immer eine Einzelausfuhrgenehmigung des BMAW erforderlich. Österreich hat besondere Restriktionen für den Export in Konfliktregionen (§8 KWKG: Versagungsgründe).

**Embargos und Sanktionen** Wenn das Bestimmungsland einem EU-Embargo oder internationalen Sanktionen (UN-Sicherheitsrat, EU-Ratsverordnungen) unterliegt — z.B. Russland (VO (EU) Nr. 833/2014, zahlreiche Änderungen seit 2022), Belarus, Iran, Nordkorea, Myanmar — ist für alle genehmigungspflichtigen Güter eine besondere Antragsprüfung durch das BMAW erforderlich.

**Technologietransfer und Immaterialgüter** Auch der elektronische Versand von kontrollierter Technologie (Konstruktionspläne, Software-Quellcode, Know-how) an Empfänger in Drittländern unterliegt der Exportkontrolle (VO (EU) 2021/821 Art. 2 Z 1 -- Technologie im weiten Sinne). Interne Compliance-Programme sind für exportierende Unternehmen mit Dual-Use-Tätigkeiten unerlässlich.

**Brokering-Aktivitäten (Vermittlung)** Seit der Reform der Dual-Use-VO 2021 unterliegen auch Brokering-Tätigkeiten der Exportkontrolle: Wenn ein österreichisches Unternehmen als Vermittler tätig ist und Dual-Use-Güter oder Kriegsmaterial zwischen Drittländern vermittelt (ohne dass die Güter Österreich physisch passieren), kann eine Genehmigung des BMAW erforderlich sein (Art. 5 VO (EU) 2021/821). Dies betrifft besonders Handelsunternehmen, die als Intermediäre im internationalen Rüstungshandel tätig sind.

**Forschungskooperationen und Technologietransfer via Cloud** Österreichische Forschungsinstitutionen und Universitäten, die mit ausländischen Partnern in Drittländern in sensiblen Bereichen (Luft- und Raumfahrt, Verschlüsselung, Biosicherheit, Nukleartechnik) kooperieren, müssen prüfen, ob ihre gemeinsamen Forschungsergebnisse und technologischen Entwicklungen der Exportkontrolle unterliegen. Die Nutzung von Cloud-Diensten (z.B. AWS, Azure, Google Cloud) für den Datenaustausch mit ausländischen Partnern kann als Technologietransfer eingestuft werden.

**Überwachungstechnologie und Cyberüberwachungsgüter** Seit der Reform der Dual-Use-VO 2021 unterliegen auch Güter zur Cyberüberwachung (z.B. Spyware wie Pegasus, Intrusion-Software) der Exportkontrolle nach Art. 5 Abs. 4 VO (EU) 2021/821, insbesondere wenn sie für die interne Repression in autoritären Staaten eingesetzt werden könnten. Das BMAW und die EU-Kommission haben hierzu verschärfte Kontrollen eingeführt.

Die sogenannte Catch-all-Klausel nach Art. 4 VO (EU) 2021/821 verpflichtet Exporteure, auch nicht gelistete Güter zu kontrollieren, wenn sie wissen oder Grund zur Annahme haben, dass die Güter für Massenvernichtungswaffen oder Trägerraketen verwendet werden könnten. Das BMAW kann in solchen Fällen eine Genehmigungspflicht durch Bescheid feststellen. Österreichische Unternehmen sollten daher bei ungewöhnlichen Bestellsituationen eine Red-Flag-Analyse durchführen und diese dokumentieren.

Für Exporteure mit erhöhtem Volumen bieten sich Globalausfuhrgenehmigungen nach Art. 12 VO (EU) 2021/821 an: Diese decken mehrere Empfänger und Sendungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab, erfordern aber ein nachgewiesenes Internal Compliance Program (ICP) mit Risikoklassifizierung, Mitarbeiterschulungen und Auditpflicht.

Im Hochschul- und Forschungsbereich gilt eine eingeschränkte Ausnahme für die Grundlagenforschung (Art. 4 Abs. 7 VO (EU) 2021/821): veröffentlichte wissenschaftliche Erkenntnisse, die im öffentlichen Bereich frei zugänglich sind, unterliegen grundsätzlich keiner Exportkontrolle. Sobald die Forschung jedoch anwendungsbezogen ist und auf die Entwicklung kontrollierbarer Güter abzielt, entfällt die Ausnahme. Österreichische Universitäten sind angehalten, Technology-Control-Pläne (TCP) für drittmittelfinanzierte Forschung zu erstellen.

Was gehört in Ihr Exportkontrolle Ausfuhrantrag Österreich?

Ein vollständiger österreichischer Exportkontrolle-Ausfuhrantrag gemäß KWKG und VO (EU) 2021/821 muss folgende wesentliche Angaben enthalten:

**1. Angaben zum Antragsteller (Ausführer)** Vollständiger Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU-Nummer), Adresse der Niederlassung in Österreich, Name und Funktion der verantwortlichen Person, EORI-Nummer. Nur in Österreich niedergelassene Unternehmen oder Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich können eine Ausfuhrgenehmigung beim BMAW beantragen.

**2. Beschreibung der Güter** Handelsübliche Bezeichnung, technische Spezifikationen, Hersteller und Ursprungsland, Stückzahl oder Menge, Gesamtwert in EUR, KN-Tarifnummer (8-stellig), Kontrolllistennummer (CLN — die Nummer aus Anhang I der Dual-Use-VO oder der KWKG-Liste).

**3. Angaben zum Empfänger und Endnutzer** Name und Adresse des ausländischen Empfängers, Name und Adresse des Endnutzers (End-User, falls vom Empfänger verschieden), Bestimmungsland (Drittland außerhalb der EU), beabsichtigte Verwendung der Güter (Endverwendungserklärung / End-Use Certificate — EUC) mit Unterschrift des Endnutzers.

**4. Endverwendungserklärung (EUC / End-Use Certificate)** Für Dual-Use-Güter und Kriegsmaterial ist ein schriftlicher Nachweis der beabsichtigten Verwendung durch den Endnutzer im Bestimmungsland erforderlich. Das BMAW kann zusätzlich eine amtliche Empfangsbescheinigung des Bestimmungslandes (Import Certificate) verlangen.

**5. Art der beantragten Genehmigung** Einzelausfuhrgenehmigung (Standardfall), oder Nachweis, dass eine EU-Allgemeingenehmigung (EUGEA) anwendbar ist. Für Rüstungsgüter (KWKG): immer Einzelgenehmigung.

**6. Exportkontroll-Klassifizierung** Nachweis der durchgeführten Klassifizierung des Gutes (intern oder durch Hersteller) und Bestätigung, ob das Gut in Anhang I der Dual-Use-VO oder der KWKG-Liste aufgeführt ist. Die Abteilung II/4 des BMAW kann eine verbindliche Klassifizierungsauskunft erteilen.

Auf forms-legal.com steht die Antragsvorlage für die österreichische Exportkontrolle als kostenloser PDF- und Word-Download bereit. Für komplexe Exportkontrollfragen wird die Einschaltung eines auf Außenwirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalts (RA) oder Exportkontroll-Beraters empfohlen, da Verstöße nach KWKG §14 und FinStrG schwere Strafen nach sich ziehen können.

**7. Nachweis des internen Compliance-Programms (ICP)** Für Unternehmen mit regelmäßigen Dual-Use-Exporten empfiehlt das BMAW die Vorlage einer kurzen Beschreibung des internen Exportkontroll-Compliance-Programms (ICP) bei der erstmaligen Antragstellung. Ein ICP umfasst: Güterklassifizierungsverfahren, Sanktionslisten-Screening, Endnutzer-Überprüfungsverfahren, Schulungen der Exportteams, Aufzeichnungssysteme (5-Jahres-Aufbewahrung gemäß AußWG 2011 §15), Eskalationsverfahren bei Red Flags und regelmäßige interne Audits.

**8. Unterschrift und Firmenstempel** Der Ausfuhrantrag muss von der verantwortlichen Person für Exportkontrolle im Unternehmen (Export Control Officer -- ECO) oder von der Geschäftsführung (GF) unterschrieben werden. Bei GmbH: Handelsregisterauszug (Firmenbuchauszug) als Nachweis der Vertretungsbefugnis. Alle Angaben im Antrag sind gemäß AußWG 2011 §15 wahrheitsgemäß zu machen; falsche Angaben können zur strafrechtlichen Verantwortung nach StGB §146 (Betrug) führen.

Die Vorlage des Exportkontrolle-Ausfuhrantrags auf forms-legal.com enthält alle wesentlichen Felder gemäß den Anforderungen des BMAW (Abteilung II/4 Außenwirtschaftsrecht) und kann als Grundlage für die Zusammenstellung der vollständigen Antragsunterlagen verwendet werden. Da jeder Exportfall individuelle Besonderheiten aufweist, wird für komplexe Fälle die Einschaltung eines auf Exportkontrolle spezialisierten Rechtsanwalts oder Exportkontrollberaters empfohlen.

Die Dual-Use-Güterliste (Anhang I VO (EU) 2021/821) ist in zehn Kategorien (0–9) unterteilt: Nuklearmaterialien und -anlagen (0), Werkstoffe, Chemikalien und Mikroorganismen (1), Materialverarbeitung (2), Elektronik (3), Computer (4), Telekommunikation und Informationssicherheit (5), Sensoren und Laser (6), Avionik und Navigation (7), Marine (8) sowie Luft- und Raumfahrt und Antrieb (9). Innerhalb jeder Kategorie unterscheiden die Kontrolllisteneinträge nach Warenarten (A), Prüf- und Produktionsausrüstungen (B), Materialien (C), Software (D) und Technologie (E).

Für die Klassifizierung eines Gutes muss der Exporteur die technischen Parameter (Kontrollparameter) seiner Ware mit den Listeneinträgen vergleichen. Unterstützung bietet das BMAW durch formelle Klassifizierungsanfragen. Fehlerhafte Klassifizierungen können strafrechtlich verfolgt werden: Gemäß § 15 KWKG drohen bei vorsätzlichen Verstößen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (StGB § 309 Außenwirtschaftsdelikte).

Die Russland-Sanktionen (VO (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung 2024) haben den Exportkontrollaufwand für österreichische Unternehmen erheblich erhöht. Verboten sind u. a. Exporte von Dual-Use-Gütern, Hochtechnologiegütern (Anhang VII), Rüstungsgütern sowie Gütern der Luft- und Raumfahrttechnik. Österreichische Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass keine Re-Exportrisiken in Drittländer bestehen (No-Russia Clause). Das BMAW hat hierzu Compliance-Leitfäden veröffentlicht.

Die End-User-Erklärung (EUE) ist ein zentrales Instrument der Exportkontrolle: Der Empfänger erklärt verbindlich den Endverbleib der Güter. Das österreichische Muster-EUE entspricht den Anforderungen des Wassenaar Arrangement und enthält Klauseln zum Weiterexportverbot sowie zur Behördenüberprüfung. Für militärische Endnutzer fordern Exporteure zusätzlich ein Government End-User Certificate (EUC), ausgestellt vom Verteidigungsministerium des Empfängerstaates.

Die Außenwirtschaftliche Kontrollnummer (AKN), die das BMAW bei Genehmigungserteilung vergibt, muss auf allen Ausfuhrdokumenten (Handelsrechnung, Packzettel, Zollanmeldung) angegeben werden. Das Zollamt Österreich prüft bei der Ausfuhrabfertigung die Übereinstimmung zwischen der AKN, der KN-Position und der tatsächlichen Warenart. Eine fehlende oder falsche AKN führt zur Aussetzung der Sendung.

Für Kleinunternehmen und Startups bietet das BMAW eine vereinfachte Prüfung im Wege des BMAW-Quick-Checks an: Der Exporteur schildert das Gut und den Empfänger in einem Kurzformular; das BMAW antwortet innerhalb von fünf Werktagen mit einer unverbindlichen Einschätzung. Diese ersetzt keine formelle Klassifizierungsauskunft, gibt aber rasch Orientierung für Kleinstsendungen unter EUR 10.000.

Im Bereich Dual-Use-Software sind Open-Source-Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 7 VO (EU) 2021/821 bedeutsam: Frei verfügbare Software (z. B. Linux-basierte Betriebssysteme, Open-Source-Verschlüsselung wie OpenSSL) unterliegt grundsätzlich nicht der Exportkontrolle, es sei denn, sie wurde speziell für militärische Zwecke angepasst. Für proprietäre Verschlüsselungssoftware über 56-Bit-Schlüssellänge hingegen gilt Listenpflicht (Kategorie 5D002 VO (EU) 2021/821).

Exporteure im Bereich ziviler Luftfahrttechnik (z. B. Avionik, Triebwerksteile) müssen neben der Exportkontrolle auch die EASA- und FAA-Zertifizierungsanforderungen beachten, die für Dual-Use-Nutzungen besondere Endverbleibserklärungen vorsehen.

So füllen Sie Ihr Exportkontrolle Ausfuhrantrag Österreich aus

Das Ausfüllen des österreichischen Exportkontrolle-Ausfuhrantrags beim BMAW erfolgt schrittweise:

**Schritt 1: Güterklassifizierung durchführen** Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Güter in Anhang I der VO (EU) 2021/821 (Dual-Use-Liste) oder im KWKG §1 (Kriegsmaterial) gelistet sind. Nutzen Sie das EU-Dual-Use-Listungs-Tool auf der EU-Exportkontroll-Website oder wenden Sie sich an die Klassifizierungsberatung des BMAW (Abt. II/4). Ohne korrekte Klassifizierung kann kein vollständiger Antrag gestellt werden.

**Schritt 2: Endnutzer-Informationen einholen** Kontaktieren Sie den Empfänger/Endnutzer im Bestimmungsland und fordern Sie eine unterschriebene Endverwendungserklärung (End-Use Certificate — EUC) an. Das EUC muss: den beabsichtigten Verwendungszweck, die Erklärung der Nicht-Weiterveräußerung ohne österreichische/EU-Genehmigung und die Unterschrift der verantwortlichen Person beim Endnutzer enthalten.

**Schritt 3: Antrag ausfüllen** Füllen Sie das Antragsformular des BMAW (verfügbar auf bmaw.gv.at) vollständig aus. Alle Pflichtfelder müssen ausgefüllt sein; unvollständige Anträge werden ohne Bearbeitung zurückgeschickt. Verwenden Sie die KN-Tarifnummer und die Kontrolllistennummer (CLN) aus Anhang I der Dual-Use-VO.

**Schritt 4: Begleitdokumente zusammenstellen** Beilegen: Handelsrechnung (Proforma oder definitiv), technische Produktbeschreibung/Datenblatt, Endverwendungserklärung (EUC), ggf. Import-Zertifikat des Bestimmungslandes, bei Dual-Use-Software: Screenshot/Beschreibung der Funktionen, bei Kriegsmaterial: Endverwendungserklärung der Regierung des Bestimmungslandes.

**Schritt 5: Einreichung beim BMAW** Reichen Sie den Antrag schriftlich per Post oder über das BMAW-Online-Portal (bmaw.gv.at) ein. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise 4-6 Wochen (Einzelgenehmigung), bei komplexen Fällen oder Beteiligung des Rates für Außenwirtschaftskontrolle länger.

**Schritt 6: Genehmigung aufbewahren** Die erteilte Ausfuhrgenehmigung (Bescheid gemäß AVG §56) muss der Zollanmeldung (Zollverfahren 1000) als Beleg beigefügt werden. Genehmigungen sind befristet (üblicherweise 1-2 Jahre); bei Nichtausschöpfung der Menge ist eine Rückgabe möglich. Alle Unterlagen sind gemäß AußWG §15 mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

**Schritt 7: Sanktionslisten-Screening** Vor der Einreichung des Antrags beim BMAW ist der Empfänger und Endnutzer gegen aktuelle EU- und UN-Sanktionslisten zu prüfen (EU Consolidated Sanctions List auf sanctionsmap.eu, UN Consolidated Sanctions List). Lieferungen an gelistete Personen oder Unternehmen sind verboten -- unabhängig davon, ob die Güter einer Einzelgenehmigung bedürfen. Das Ergebnis des Screenings ist zu dokumentieren und bei den Exportkontrollunterlagen aufzubewahren.

**Schritt 8: Follow-up und Verwendungsnachweis** Nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das BMAW muss diese der Zollanmeldung (Zollverfahren 1000) als Beleg beigefügt werden. Das BMAW kann nach der Ausfuhr einen Verwendungsnachweis (Delivery Verification Certificate -- DVC) verlangen, der bestätigt, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Endnutzer angekommen sind. Alle Exportkontrollunterlagen sind gemäß AußWG 2011 §15 mindestens 5 Jahre nach dem Export aufzubewahren. Das BMAW führt regelmäßige Nachprüfungen durch.

Für die Antragstellung ist das eBescheidportal des BMAW unter wirtschaftsrecht.gv.at zu nutzen. Das System prüft automatisch, ob der Antragsteller eine gültige EORI-Nummer besitzt und ob für die angegebene KN-Position eine Dual-Use-Genehmigung erforderlich ist. Unternehmen ohne eBescheidportal-Zugang können Anträge auch schriftlich beim BMAW einreichen; die Bearbeitungszeit verlängert sich in diesem Fall auf 30–60 Werktage.

Beizufügende Unterlagen: technisches Datenblatt des Gutes (in Deutsch oder Englisch), Handelsrechnung mit vollständiger Warenbeschreibung, End-User-Erklärung des Endempfängers, Transportdokument oder Versandplan sowie ggf. Lizenzen des Empfängers. Bei Dual-Use-Software ist ein Screenshot der Versionsinformationen oder ein Lizenzvertrag beizulegen.

Achten Sie beim Ausfüllen des Antragsformulars darauf, dass die technische Beschreibung des Gutes alle Kontrollparameter der einschlägigen Listeneinträge abdeckt. Verwenden Sie die offizielle Terminologie des Anhangs I VO (EU) 2021/821; vage Formulierungen wie „Industrieanlage" oder „Hightech-Gerät" ohne Angabe von Parametern wie Frequenz, Leistung oder Genauigkeit führen zu Rückfragen.

Häufige Fehler bei Ihrem Exportkontrolle Ausfuhrantrag Österreich

Bei österreichischen Exportkontrolle-Anträgen werden häufig folgende Fehler gemacht:

**Fehler 1: Catch-All-Bestimmungen ignoriert** Viele Unternehmen prüfen nur, ob ihre Güter in Anhang I der Dual-Use-VO gelistet sind. Dabei übersehen sie die Catch-All-Klauseln (Art. 4-8 VO (EU) 2021/821): Selbst nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig werden, wenn der Ausführer Kenntnis hat, dass sie für Massenvernichtungswaffen, militärische Endnutzung in Embargoländern oder terroristische Zwecke verwendet werden sollen.

**Fehler 2: Unvollständige Endverwendungserklärung (EUC)** Ein häufig vorkommender Mangel ist eine unvollständige oder nicht unterschriebene Endverwendungserklärung. Das BMAW verlangt eine detaillierte, autorisierte Erklärung des tatsächlichen Endnutzers — nicht nur des Händlers oder Zwischenhändlers. Fehlt das EUC, wird der Antrag zurückgewiesen.

**Fehler 3: Technologietransfer per E-Mail vergessen** Unternehmen übersehen oft, dass auch die elektronische Übermittlung von Konstruktionszeichnungen, CAD-Dateien, Software-Quellcode oder Know-how an Empfänger in Drittländern als Technologietransfer unter die Exportkontrolle fällt (VO (EU) 2021/821 Art. 2 Z 1 Buchst. c). Für genehmigungspflichtige Technologie ist vorab eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.

**Fehler 4: Sanktionslisten nicht geprüft** Exporteure versäumen es, den Empfänger und Endnutzer gegen EU- und UN-Sanktionslisten (EU Restricted Persons List, UN Consolidated Sanctions List) zu prüfen. Lieferungen an gelistete Personen oder Unternehmen sind verboten — unabhängig davon, ob die Güter genehmigungspflichtig sind. Automatisierte Sanktionslisten-Screening-Tools (z.B. Dow Jones, LexisNexis Risk) sind empfehlenswert.

**Fehler 5: Aufbewahrungspflicht nicht eingehalten** Gemäß AußWG 2011 §15 sind alle Exportkontroll-Unterlagen (Genehmigungen, EUCs, Rechnungen, Frachtdokumente, Schriftverkehr) mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Unternehmen vernichten Unterlagen zu früh und können bei Behördenprüfungen keine Compliance-Nachweise vorlegen.

**Fehler 6: Russland-Sanktionen nicht beachtet** Seit 2022 unterliegen sehr viele Warenkategorien Exportrestriktionen nach Russland und Belarus (VO (EU) Nr. 833/2014 idF). Viele österreichische KMUs haben nicht die Kapazitäten, die sich ständig ändernden Sanktionslisten zu verfolgen. Empfehlung: Beauftragung eines Exportkontroll-Compliance-Dienstleisters oder regelmäßige Prüfung auf sanctionsmap.eu und der BMAW-Website. Bei Unsicherheit: Vor dem Export eine Anfrage an die Abteilung II/4 des BMAW richten. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht -- Exportkontrolle-Compliance ist Chefsache in jedem exportierenden Unternehmen.

Ein typischer Fehler ist die Annahme, dass Software und Technologie (Anhang I Kategorien D und E) nicht exportkontrollpflichtig seien. Gerade Cloud-Dienste, die kontrollierte Verschlüsselungsalgorithmen bereitstellen, fallen unter Kategorie 5D002 und können genehmigungspflichtig sein. Exporteure sollten ihre IT-Dienstleistungen regelmäßig auf Listenpflichtigkeit prüfen lassen.

Häufig werden End-User-Erklärungen als Standardformular ohne individuelle Anpassung verwendet. Das BMAW bemängelt bei Audits fehlende Angaben zum tatsächlichen Verwendungszweck, ungültige Unterschriften oder abgelaufene Datumsangaben. Jede EUE sollte spezifisch für das jeweilige Geschäft ausgestellt und auf Konsistenz mit dem Handelsdokument geprüft werden.

Exporteure unterschätzen häufig den Zeitbedarf für Genehmigungsverfahren: Das BMAW hat formell 30 Werktage Bearbeitungszeit, bei komplexen Gütern oder sensitiven Empfängerstaaten kann die Prüfung 60–90 Werktage dauern. Wer termingebundene Lieferverträge ohne Exportkontrollprüfung abschließt, riskiert Lieferverzögerungen und Vertragsstrafen.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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