Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich
AStG §§1–11; ODR-VO (EU) Nr. 524/2013
SCHLICHTUNGSANTRAG NACH §3 ASTG
An die [Schlichtungsstelle] Schlichtungsantrag nach §3 AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015) und der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 Eingereicht am: [Datum des Antrags]
I. PARTEIEN
ANTRAGSTELLER (VERBRAUCHER): [Verbraucher Name] Anschrift: [Verbraucher Adresse] E-Mail: [Verbraucher E-Mail] Telefon: [Verbraucher Telefon] (nachfolgend „Verbraucher”)
ANTRAGSGEGNER (UNTERNEHMER): [Unternehmer Name] Firmenbuchnummer: [Unternehmer FN] Anschrift: [Unternehmer Adresse] Website: [Unternehmer Website] (nachfolgend „Unternehmer”)
II. SACHVERHALT UND BESCHREIBUNG DES KONFLIKTS
Gegenstand des Konflikts: [Streitgegenstand Art]
Streitbetrag: [Streitbetrag]
Sachverhalt: [Sachverhalt Streitfall]
Bisherige Beschwerde beim Unternehmer und dessen Reaktion: [Bisherige Beschwerden]
III. SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Der Verbraucher begehrt als Ergebnis der Schlichtung: [Schlichtungsbegehren] [Begehren Detail]
Der Verbraucher weist darauf hin, dass dieser Schlichtungsantrag nach §9 AStG die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs für die Dauer des Schlichtungsverfahrens hemmt. Der Verbraucher erklärt sich bereit, an dem Schlichtungsverfahren nach §§5–8 AStG teilzunehmen. Die Bekanntgabe persönlicher Daten an die Schlichtungsstelle erfolgt im Einverständnis des Antragstellers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
Antragsteller (Verbraucher)
________________
Signature
Was ist Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich?
Der Schlichtungsantrag Verbraucher ist ein nach AStG §§1–11 (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015); ODR-VO (EU) Nr. 524/2013 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Verbraucherschlichtung in Österreich ist für Verbraucher nach §1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz, BGBl Nr. 140/1979) im Grundsatz kostenlos oder mit sehr geringen Gebühren verbunden — die Kosten der Schlichtung trägt in der Regel der Unternehmer oder die Schlichtungsstelle selbst. Ein Verbraucher im Sinne des KSchG §1 Abs. 1 Z 2 ist eine natürliche Person, die als solche handelt und an dem Geschäft nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Österreich hat nach §8 AStG eine Liste anerkannter Schlichtungsstellen veröffentlicht, die nach den Qualitätskriterien des AStG (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, Effizienz, Fairness, Rechtmäßigkeit) zertifiziert sind. Die wichtigsten Schlichtungsstellen in Österreich sind: Internet Ombudsmann (für Online-Käufe und E-Commerce-Streitigkeiten; internetombudsmann.at); Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (SVG — gegründet von WKO und AK; verbraucherschlichtung.at); Telekommunikation-Schlichtungsstelle (RTR-Schlichtung bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, RTR; rtr.at); E-Control-Schlichtungsstelle (für Strom- und Gasdispute; econtrol.at); Schlichtungsstelle der Wiener Börse (für Kapitalmarktstreitigkeiten); Bundesarbeitskammer (AK) Beratungsstellen (kostenlose Erstberatung).
Die Schlichtungsverfahren nach AStG §§4–7 sind freiwillig für den Unternehmer — dieser muss der Schlichtung zustimmen. Verweigert der Unternehmer die Schlichtung, hat der Verbraucher immer noch den Weg zum Gericht (Bezirksgericht oder Landesgericht je nach Streitwert). Die Ergebnisse eines Schlichtungsverfahrens sind nur dann rechtlich bindend, wenn die Parteien einen schriftlichen Vergleich abschließen (§1380 ABGB); in diesem Fall ist der Vergleich wie ein gerichtlicher Vergleich vollstreckbar (§1 Abs. 1 Z 5 EO).
Für Online-Streitigkeiten (E-Commerce) steht die EU-weite ODR-Plattform (Online Dispute Resolution) der Europäischen Kommission unter ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung. Über diese Plattform können Verbraucher aus der gesamten EU Streitigkeiten mit Online-Händlern aus anderen EU-Ländern kostenlos und elektronisch einreichen; die Plattform leitet den Antrag an die zuständige nationale Schlichtungsstelle weiter. Österreichische Online-Händler sind nach §19a ECG (E-Commerce-Gesetz, BGBl I Nr. 152/2001) verpflichtet, einen Link zur ODR-Plattform auf ihrer Website bereitzustellen.
Die Verbraucherschlichtung in Österreich ist ein niederschwelliges, bürgernahes Verfahren: Antragsstellung ist einfach (online oder per Post); Verfahrenssprache ist Deutsch (oder je nach Schlichtungsstelle mehrsprachig); der Verbraucher benötigt keinen Anwalt; die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt nach §6 Abs. 1 AStG maximal 90 Tage (bei komplexen Fällen bis 180 Tage). Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren — das Monate bis Jahre dauern kann und erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten verursacht — ist die Schlichtung für Verbraucherstreitigkeiten mit Streitwerten unter €5.000,00 deutlich attraktiver.
Der Antrag auf Verbraucherschlichtung in Österreich hemmt nach §9 AStG die Verjährung des eingeklagten Anspruchs: Solange das Schlichtungsverfahren läuft, wird die Verjährungsfrist angehalten. Dies schützt den Verbraucher davor, dass seine Forderung verjährt, während er das Schlichtungsverfahren abwartet.
Wann brauchen Sie Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich?
Ein Schlichtungsantrag in Österreich ist sinnvoll, wenn ein Verbraucher einen Streit mit einem Unternehmer hat, der sich außergerichtlich nicht lösen lässt und bei dem der Streitwert eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht rechtfertigt.
Bei Online-Einkäufen und E-Commerce-Streitigkeiten: Käufer, die im Internet Produkte oder Dienstleistungen bestellt haben und mit dem Kauf unzufrieden sind (falsche Ware geliefert, Ware nicht geliefert, überhöhter Preis berechnet, Widerrufsrecht nach KSchG §§11–14 nicht gewährt), können beim Internet Ombudsmann (internetombudsmann.at) kostenlos einen Schlichtungsantrag stellen. Der Internet Ombudsmann bearbeitet in Österreich jährlich über 10.000 Anfragen und ist die erste Anlaufstelle für Online-Verbraucherstreitigkeiten.
Bei Telekommunikationsstreitigkeiten: Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mobilfunk- oder Internetanbietern (fehlerhafte Abrechnung, unautorisierte Vertragsverlängerung, mangelhafte Leistung, Streitigkeiten über Roaming-Kosten) werden durch die RTR-Schlichtungsstelle (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH; rtr.at) kostenlos bearbeitet. Die RTR-Schlichtungsstelle ist nach §§122–127 TKG (Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I Nr. 190/2021) für Telekommunikationsstreitigkeiten ausschließlich zuständig.
Bei Energie- und Stromstreitigkeiten: Verbraucher mit Beschwerden über Energieversorger (fehlerhafte Stromrechnung, unberechtigte Vertragskündigung durch den Energieversorger, Streitigkeiten über Netzentgelte nach ElWOG, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl I Nr. 110/2010) wenden sich an die Schlichtungsstelle der E-Control (econtrol.at), die kostenlos und unabhängig agiert.
Bei Reise- und Flugreisestreitigkeiten: Streitigkeiten mit Reiseveranstaltern (Mängel am Pauschalreisevertrag nach ABGB §§31b–31f und §1170 ABGB), Fluggesellschaften (Flugverspätung, Annullierung, verweigerte Beförderung nach EU-Fluggastrechte-VO Nr. 261/2004) und Hotels können beim Internet Ombudsmann oder der Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (SVG; verbraucherschlichtung.at) eingebracht werden. Die SVG ist die zentrale branchenübergreifende Schlichtungsstelle in Österreich.
Bei Bankstreitigkeiten und Finanzdienstleistungen: Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten (fehlerhafte Kontoführung, Streitigkeiten über Kreditkonditionen, unberechtigte Gebührenverrechnung) können bei der Finanzmarktaufsicht (FMA; fma.gv.at) oder dem Banken-Ombudsmann vorgebracht werden. Die FMA hat nach §73a BWG (Bankwesengesetz, BGBl Nr. 532/1993) eine Beschwerdestelle eingerichtet.
Bei grenzüberschreitenden EU-Streitigkeiten: Für Streitigkeiten mit Unternehmen aus anderen EU-Ländern können Verbraucher die EU-ODR-Plattform (ec.europa.eu/consumers/odr) nutzen oder die zuständige nationale Europäische Verbraucherzentrale (European Consumer Centre, ECC-Net) in Österreich kontaktieren (ECC Austria, beim Europäischen Verbraucherzentrum Österreich, evz.at).
Was gehört in Ihr Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich?
Der Schlichtungsantrag eines Verbrauchers nach AStG §§1–11 und ODR-VO (EU) Nr. 524/2013 muss bestimmte Mindestangaben enthalten, damit die zuständige Schlichtungsstelle ihn bearbeiten kann. Das forms-legal.com Schlichtungsantrag-Formular Österreich enthält alle erforderlichen Angaben vollständig und schlichtungsstellengerecht.
Angaben zum Verbraucher (Antragsteller): Vollständiger Name des Verbrauchers; Geburtsdatum; Wohnsitz (Straße, PLZ, Ort); E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die Kommunikation mit der Schlichtungsstelle. Da keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, genügen diese Grunddaten des Verbrauchers. Der Verbraucher muss im Sinne von §1 Abs. 1 Z 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz, BGBl Nr. 140/1979) als natürliche Person handeln, die nicht gewerblich tätig ist.
Angaben zum Unternehmer (Antragsgegner): Vollständiger Firmenname des Unternehmers; Firmenbuchnummer (FN-Nummer) laut Firmenbuch (firmenbuch.at); UID-Nummer (ATU-Format); Adresse des Unternehmens; Name und Kontaktdaten der Kontaktperson beim Unternehmen (z.B. Kundendienst-E-Mail oder Beschwerdestelle). Falls der Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, ist dies gesondert anzugeben (grenzüberschreitender Streitfall nach ODR-VO Art. 2 Abs. 1).
Beschreibung des Streitgegenstands und der Beschwerdeursache: Kurze, klare Beschreibung des Streitgegenstands: Was wurde erworben (Produkt oder Dienstleistung)? Wann und wo wurde der Kauf getätigt (Datum, online oder stationär)? Welche Vereinbarung wurde geschlossen (Vertragsnummer, Bestellnummer, Rechnungsnummer)? Was ist der Beschwerdegrund (Mangel, falsche Lieferung, unberechtigte Verrechnung, Widerrufsrechtsverletzung nach KSchG §§11–14)?
Nachgewiesene Einigung-Versuche mit dem Unternehmer: Nach §5 Abs. 1 AStG ist Voraussetzung für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, dass der Verbraucher zuvor versucht hat, den Streit direkt mit dem Unternehmer zu klären. Dazu gehört eine schriftliche Beschwerde beim Unternehmer (Brief, E-Mail) und das Abwarten einer angemessenen Antwortfrist (in der Regel 2–4 Wochen). Die Schlichtungsstelle prüft, ob dieser Vorversuch unternommen wurde — fehlt der Nachweis, wird der Antrag zurückgewiesen.
Höhe des Streitbetrags und angestrebte Lösung: Der Streitbetrag (Euro-Betrag der strittigen Forderung oder der entstandenen Schäden) ist anzugeben. Ebenfalls: welche Lösung der Verbraucher anstrebt — Rückerstattung des Kaufpreises, Mangelbeseitigung, Preisnachlass, Schadenersatz nach ABGB §§1295 ff. Schlichtungsstellen prüfen, ob die angestrebte Lösung in der Sache begründbar ist.
Belege und Dokumentation: Beilagen zum Schlichtungsantrag: Kopien des Kaufvertrags oder der Bestellbestätigung; Rechnung; Korrespondenz mit dem Unternehmer (E-Mails, Briefe, Chatverläufe); Fotos des mangelhaften Produkts; Zeugenaussagen; ggf. Gutachten über den Mangel. Je vollständiger die Dokumentation, desto höher die Erfolgsaussichten im Schlichtungsverfahren.
Verjährungshemmung nach §9 AStG: Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens hemmt nach §9 AStG die Verjährungsfrist des eingeklagten Anspruchs: Die Verjährung läuft für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nicht weiter. Dies ist besonders wichtig, wenn die Verjährungsfrist nach ABGB §1486 (3 Jahre für gewerbliche Ansprüche) oder §1489 ABGB (3 Jahre ab Kenntnis bei Schadenersatz) kurz bevorsteht. Verbraucher sollten die Verjährungsfrist im Auge behalten und bei drohender Verjährung sofort handeln (Schlichtungsantrag oder Klage).
So füllen Sie Ihr Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich aus
Den Schlichtungsantrag als Verbraucher in Österreich nach AStG §§1–11 stellen Sie in folgenden Schritten. Das Schlichtungsverfahren ist auf Selbstvertretung ausgelegt — kein Anwalt erforderlich.
Schritt 1: Zuständige Schlichtungsstelle ermitteln. Die richtige Schlichtungsstelle hängt vom Streitgegenstand ab: Online-Käufe und allgemeine Verbraucherstreitigkeiten: Internet Ombudsmann (internetombudsmann.at) oder Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (SVG; verbraucherschlichtung.at); Telekommunikationsstreitigkeiten (Mobilfunk, Internet): RTR-Schlichtungsstelle (rtr.at); Energiestreitigkeiten (Strom, Gas): E-Control-Schlichtungsstelle (econtrol.at); Bankstreitigkeiten: FMA-Beschwerdestelle oder Banken-Ombudsmann; Reisestreitigkeiten: SVG oder Internet Ombudsmann. Die vollständige Liste anerkannter Schlichtungsstellen gemäß §8 AStG findet sich auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und des Bundesministeriums für Justiz (BMJ).
Schritt 2: Direkten Einigungsversuch dokumentieren. Versuchen Sie zunächst, den Streit direkt mit dem Unternehmer zu lösen: Senden Sie eine schriftliche Beschwerde per E-Mail oder Brief an den Kundendienst des Unternehmers und fordern Sie eine Antwort innerhalb von 2–4 Wochen. Bewahren Sie den Nachweis des Einigungsversuchs auf (Kopie des Briefes mit Einwurfeinschreiben-Bestätigung oder E-Mail-Ausdruck mit Sendedatum) — die Schlichtungsstelle verlangt diesen Nachweis nach §5 Abs. 1 AStG als Zulässigkeitsvoraussetzung.
Schritt 3: Verbraucher- und Unternehmerdaten eintragen. Füllen Sie alle Pflichtfelder des Schlichtungsantragsformulars aus: Ihre vollständigen Kontaktdaten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon); vollständige Angaben zum Unternehmer (Firmenname, FN-Nummer, Adresse, Kontakt-E-Mail); Bestellnummer oder Vertragsnummer; Kaufdatum und Kaufbetrag.
Schritt 4: Sachverhalt und Forderung klar beschreiben. Beschreiben Sie knapp und sachlich, was passiert ist: Datum des Kaufs/Vertragsabschlusses; Art des erworbenen Produkts oder der Dienstleistung; was vereinbart wurde; was tatsächlich geliefert/geleistet wurde; worin der Mangel oder die Vertragsverletzung besteht; welche Abhilfe Sie vom Unternehmer verlangt haben; was der Unternehmer geantwortet hat (oder ob keine Antwort kam); welche Lösung Sie vom Schlichtungsverfahren erwarten (Rückerstattung von €X, Nachbesserung, Austausch der Ware etc.).
Schritt 5: Beilagen zusammenstellen und einreichen. Legen Sie alle relevanten Dokumente bei (Kopien): Kaufvertrag/Bestellbestätigung; Rechnung/Quittung; Fotodokumentation des Mangels; Korrespondenz mit dem Unternehmer; ggf. Sachverständigenstellungnahme. Reichen Sie den vollständigen Antrag bei der gewählten Schlichtungsstelle ein: online über das Antragsformular der Schlichtungsstelle (z.B. onlineformular.internetombudsmann.at für den Internet Ombudsmann); per E-Mail; oder per Post.
Schritt 6: Verfahren abwarten und Vergleich prüfen. Nach Eingang des Antrags prüft die Schlichtungsstelle die Zulässigkeit und informiert den Unternehmer. Stimmt der Unternehmer dem Schlichtungsverfahren zu, beginnt das eigentliche Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und erarbeitet einen Einigungsvorschlag. Nehmen beide Parteien den Vorschlag an, wird ein schriftlicher Vergleich unterzeichnet (§1380 ABGB), der unmittelbar vollstreckbar ist (§1 Abs. 1 Z 5 EO).
Rechtliche Anforderungen für Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich
Die Verbraucherschlichtung in Österreich nach AStG und ODR-VO unterliegt bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und Qualitätsstandards.
AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015): Das AStG setzt die EU-ADR-Richtlinie 2013/11/EU in österreichisches Recht um und gilt seit dem 09.07.2015. §1 AStG: Anwendungsbereich — inländische und grenzüberschreitende Verbraucherstreitigkeiten; §3 AStG: Anerkennungsvoraussetzungen für Schlichtungsstellen (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, Effizienz, Rechtmäßigkeit); §5 AStG: Voraussetzungen für die Einleitung (vorheriger direkter Einigungsversuch, Konsumentenstatus, Streitgegenstand im Anwendungsbereich); §6 AStG: Verfahrensdauer — maximal 90 Tage (Verlängerung auf 180 Tage bei Komplexität); §9 AStG: Verjährungshemmung während des Schlichtungsverfahrens; §10 AStG: Informationspflicht der Unternehmer (Website-Hinweis auf Schlichtungsstelle verpflichtend für alle österreichischen Unternehmer nach §10 Abs. 1 AStG).
ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013: Diese EU-Verordnung verpflichtet alle Online-Händler in der EU, auf ihrer Website einen Link zur EU-ODR-Plattform (ec.europa.eu/consumers/odr) bereitzustellen. Österreichische Online-Händler müssen diesen Link nach §19a ECG (E-Commerce-Gesetz, BGBl I Nr. 152/2001) auf ihrer Startseite oder auf der Bestellseite prominent anzeigen. Verstöße können von der WKO oder AK abgemahnt werden.
Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979): Das KSchG regelt die materiellen Rechte des Verbrauchers (Gewährleistung nach §§922–933b ABGB, in KSchG ergänzt; Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen nach §§3–3a KSchG; Klauselkontrolle nach §§6–6b KSchG). Diese Ansprüche können im Schlichtungsverfahren geltend gemacht werden, sofern sie nicht bereits verjährt sind.
Ergebnis des Schlichtungsverfahrens — Vollstreckbarkeit: Ein im Schlichtungsverfahren erzielter schriftlicher Vergleich nach §1380 ABGB ist unmittelbar vollstreckbar, wenn er von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Nach §1 Abs. 1 Z 5 EO (Exekutionsordnung) gilt er als Exekutionstitel. Ein bloßer Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle (ohne Annahme beider Parteien) ist nicht vollstreckbar — er ist lediglich eine Empfehlung, die die Parteien annehmen oder ablehnen können.
Häufige Fehler bei Ihrem Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich
Bei der Stellung eines Schlichtungsantrags in Österreich machen Verbraucher häufig Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags oder zu einem schwachen Verhandlungsposition führen.
Kein vorheriger direkter Einigungsversuch: Nach §5 Abs. 1 AStG ist ein Schlichtungsantrag nur zulässig, wenn der Verbraucher zuvor versucht hat, den Streit direkt mit dem Unternehmer zu klären. Wer den Antrag einreicht, ohne dem Unternehmer die Gelegenheit zur Selbstkorrektur gegeben zu haben, erhält einen Ablehnungsbescheid der Schlichtungsstelle. Empfehlung: Immer zuerst eine schriftliche Beschwerde mit Fristsetzung (2–4 Wochen) an den Unternehmer senden und die Antwort (oder das Ausbleiben einer Antwort) dokumentieren.
Falsche oder unzuständige Schlichtungsstelle: Österreich hat mehrere spezialisierte Schlichtungsstellen; wer bei der falschen Stelle einen Antrag stellt, erhält eine Weiterleitung oder Ablehnung. Telekommunikationsstreitigkeiten gehören zur RTR-Schlichtungsstelle, Energiestreitigkeiten zur E-Control, Online-Käufe zum Internet Ombudsmann oder SVG. Die richtige Zuordnung ist entscheidend für die Effizienz des Verfahrens.
Unvollständige Dokumentation: Viele Verbraucher reichen ihren Schlichtungsantrag ohne ausreichende Dokumentation ein — sie vergessen Rechnungen, Vertragsunterlagen oder die Beschwerdekommunikation mit dem Unternehmer. Ohne Belege kann die Schlichtungsstelle den Sachverhalt nicht beurteilen und der Unternehmer hat es leichter, die Beschwerde abzulehnen. Immer vollständige Unterlagen (Kaufnachweis, Schadensdokumentation, Korrespondenz) beilegen.
Verjährte Forderung: Wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, bevor der Schlichtungsantrag gestellt wird, ist die zugrunde liegende Forderung verjährt — die Schlichtungsstelle kann den Anspruch dann zwar bearbeiten, aber der Unternehmer kann die Verjährungseinrede erheben und die Schlichtung führt zu keiner Einigung. Achtung: Vertragliche Gewährleistungsfristen nach §§922–933b ABGB: 2 Jahre für bewegliche Sachen, 3 Jahre für Immobilien. §1489 ABGB: allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche ab Kenntnis.
Übertriebene oder unrealistische Forderungen: Wer im Schlichtungsantrag eine Entschädigung verlangt, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Schaden steht, verschlechtert seine Verhandlungsposition. Schlichtungsstellen orientieren sich an der Rechtslage — überhöhte Forderungen ohne Rechtsgrundlage werden nicht akzeptiert und schaden der Glaubwürdigkeit des Antragstellers.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1 KSchGDE official
- §1380 ABGBAT official
- §1170 ABGBAT official
- §1489 ABGBAT official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/schlichtungsantrag-verbraucher-oesterreich
"Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/schlichtungsantrag-verbraucher-oesterreich.
@misc{formslegal-schlichtungsantrag-verbraucher-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/schlichtungsantrag-verbraucher-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Eine Schlichtungsstelle in Österreich ist eine unabhängige, staatlich anerkannte Stelle nach §3 AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015), die Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern außergerichtlich und ohne Klage beilegt. Das Verbraucherschlichtungsverfahren in Österreich läuft grundsätzlich so ab: Der Verbraucher stellt einen schriftlichen Schlichtungsantrag bei der zuständigen Schlichtungsstelle, nachdem er vergeblich versucht hat, den Streit direkt mit dem Unternehmer zu lösen (§5 Abs. 1 AStG — direkter Einigungsversuch als Voraussetzung). Die Schlichtungsstelle prüft den Antrag auf Zulässigkeit und fordert den Unternehmer zur Stellungnahme auf; der Unternehmer kann dem Schlichtungsverfahren zustimmen oder es ablehnen (Freiwilligkeit für Unternehmer). Stimmt der Unternehmer zu, beginnt das Schlichtungsverfahren: Ein unparteiischer Schlichter (Mediator) vermittelt zwischen den Parteien, nimmt Beweise und Stellungnahmen entgegen und erarbeitet einen Einigungsvorschlag. Die Parteien können den Vorschlag annehmen (dann kommt ein schriftlicher Vergleich zustande, der nach §1380 ABGB rechtlich bindend und nach EO §1 Abs. 1 Z 5 vollstreckbar ist) oder ablehnen (dann steht der Klageweg offen). Das Verfahren dauert maximal 90 Tage (§6 Abs. 1 AStG); für Verbraucher ist es kostenlos oder mit sehr geringen Gebühren verbunden.
Österreich verfügt über mehrere nach §8 AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015) anerkannte Schlichtungsstellen für Verbraucher, je nach Streitgegenstand: Internet Ombudsmann (internetombudsmann.at) — zuständig für Online-Käufe, E-Commerce-Streitigkeiten, Beschwerden über Webshops; bearbeitet jährlich über 10.000 Anfragen; kostenlos für Verbraucher; Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (SVG; verbraucherschlichtung.at) — branchenübergreifende Schlichtungsstelle für allgemeine Verbraucherstreitigkeiten; gemeinsame Einrichtung von WKO und Bundesarbeitskammer (BAK/AK); kostenlos für Verbraucher; RTR-Schlichtungsstelle (rtr.at) — zuständig für Telekommunikationsstreitigkeiten (Mobilfunk, Festnetz, Internet) nach §§122–127 TKG 2021 (Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr. 190/2021); E-Control-Schlichtungsstelle (econtrol.at) — zuständig für Energie-Streitigkeiten (Strom, Gas, Fernwärme) nach ElWOG und GWG (Gaswirtschaftsgesetz 2011); Schlichtungsstelle der Wiener Börse — für Kapitalmarkt- und Anlagestreitigkeiten; FMA-Beschwerdestelle (fma.gv.at) — für Beschwerden über Banken und Versicherungen nach FMA-Vollzugsrichtlinien; Schienen-Control GmbH (schienencontrol.gv.at) — für Eisenbahnreisende-Streitigkeiten (Zugverspätungen, Entschädigungen nach EG-VO 1371/2007). Die vollständige Liste anerkannter Schlichtungsstellen findet sich auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) und der WKO.
Ja, die Verbraucherschlichtung in Österreich ist für Verbraucher nach dem AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015) im Grundsatz kostenlos oder mit sehr geringen Gebühren verbunden. Das AStG schreibt in §3 Abs. 1 Z 5 vor, dass Schlichtungsstellen das Verfahren für Verbraucher unentgeltlich oder gegen eine geringe Gebühr durchführen müssen, die keinen Abschreckungseffekt haben darf. In der Praxis: Der Internet Ombudsmann (internetombudsmann.at), die RTR-Schlichtungsstelle (rtr.at) und die E-Control-Schlichtungsstelle (econtrol.at) sind für Verbraucher vollständig kostenlos. Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (SVG; verbraucherschlichtung.at) kann eine geringe Verwaltungsgebühr (zuletzt €20,00) erheben — diese ist jedoch weit unter den Gerichtskosten für eine Klage beim Bezirksgericht. Bei erfolgreicher Schlichtung kann der Verbraucher auch die Kosten der Schlichtung vom Unternehmer ersetzt verlangen, wenn dies im Vergleich vereinbart wird. Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren — Pauschalgebühr beim Bezirksgericht ab €27,00 (Tarifpost 1 GGG), plus Anwaltskosten wenn vertreten — ist die Schlichtung für Streitigkeiten unter €5.000,00 deutlich günstiger. Bei der ODR-Plattform (ec.europa.eu/consumers/odr) für grenzüberschreitende EU-Streitigkeiten ist die Einreichung vollständig kostenlos.
In Österreich ist das Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015) für Unternehmer grundsätzlich freiwillig — das heißt, der Unternehmer muss einer Schlichtung nicht zwingend zustimmen. §5 Abs. 3 AStG bestimmt, dass eine Schlichtungsstelle einem Unternehmer eine angemessene Frist einzuräumen hat, um sich zu einer Teilnahme am Schlichtungsverfahren zu äußern. Verweigert der Unternehmer die Teilnahme ohne sachliche Begründung, muss er dies nach §10 Abs. 3 AStG auf seiner Website vermerken (Transparenzpflicht). Es gibt jedoch Ausnahmen: Bestimmte Branchen sind nach österreichischem Recht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet — insbesondere Telekommunikationsanbieter nach §§122–127 TKG 2021 (verpflichtende RTR-Schlichtung) und Energieversorger nach §20 ElWOG (verpflichtende E-Control-Schlichtung). Österreichische Unternehmer sind nach §10 Abs. 1 AStG verpflichtet, auf ihrer Website auf die zuständige Schlichtungsstelle und die EU-ODR-Plattform hinzuweisen, auch wenn sie nicht zur Teilnahme verpflichtet sind. Verweigert der Unternehmer die Schlichtung, bleibt dem Verbraucher der Klageweg beim Bezirksgericht (bis €15.000,00 Streitwert) oder Landesgericht offen.
Das Verbraucherschlichtungsverfahren in Österreich ist auf eine schnelle Abwicklung ausgelegt: Nach §6 Abs. 1 AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015) muss das Schlichtungsverfahren innerhalb von 90 Tagen ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen und Zustimmung des Unternehmers abgeschlossen werden. In komplexen Fällen kann die Schlichtungsstelle die Frist nach §6 Abs. 2 AStG auf maximal 180 Tage verlängern und die Parteien über die Verlängerung und deren Gründe informieren. In der Praxis dauern einfache Schlichtungsverfahren beim Internet Ombudsmann oder der RTR-Schlichtungsstelle oft nur 4–8 Wochen, sofern alle Unterlagen vollständig vorgelegt werden und der Unternehmer kooperativ reagiert. Komplexere Fälle mit technischen Sachfragen (z.B. Streitigkeiten über Netzqualität oder Produktmängel, die ein Sachverständigengutachten erfordern) können die gesamten 90 oder 180 Tage in Anspruch nehmen. Im Vergleich dazu dauert ein streitiges Bezirksgerichtsverfahren in Österreich typischerweise 6–18 Monate und ein Landesgerichtsverfahren 1–3 Jahre. Die Schlichtung ist daher für Verbraucher mit Streitigkeiten unter €5.000,00 die bei weitem schnellere Option.
Ja, eine gescheiterte oder abgelehnte Verbraucherschlichtung in Österreich schließt den Klageweg vor dem ordentlichen Gericht nicht aus. Nach §5 Abs. 3 AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015) hat der Verbraucher weiterhin das Recht, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wenn: das Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung geführt hat; der Unternehmer die Teilnahme am Schlichtungsverfahren verweigert hat; die Schlichtungsstelle den Antrag abgelehnt hat (z.B. wegen Unzulässigkeit); oder der Verbraucher den Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle nicht annimmt. Wichtig: Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens hemmt nach §9 AStG die Verjährungsfrist — während das Schlichtungsverfahren läuft, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Nach Abschluss (Scheitern) des Schlichtungsverfahrens beginnt die Verjährung wieder zu laufen, sofern die ursprüngliche Frist noch nicht vollständig abgelaufen war. Für die gerichtliche Klage ist zu beachten: Bei Streitwert bis €15.000,00 ist das Bezirksgericht zuständig (§49 JN); Gerichtsgebühren nach GGG (ab €27,00); kein Anwaltszwang vor dem Bezirksgericht. Viele Verbraucher nutzen eine gescheiterte Schlichtung als Grundlage für die Klageeinbringung — das Schlichtungsprotokoll (Darlegung beider Positionen) erleichtert die Sachverhaltsdarstellung in der Klage erheblich.
Die EU-ODR-Plattform (Online Dispute Resolution) ist eine von der Europäischen Kommission nach der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 eingerichtete Online-Plattform unter ec.europa.eu/consumers/odr. Sie ermöglicht Verbrauchern aus allen EU-Mitgliedstaaten (und Norwegen, Island, Liechtenstein), Streitigkeiten mit Online-Händlern aus anderen EU-Ländern kostenlos und vollständig elektronisch einzureichen und an die zuständige nationale Schlichtungsstelle weiterzuleiten. Als österreichischer Verbraucher können Sie die ODR-Plattform nutzen, wenn: Sie ein Produkt oder eine Dienstleistung bei einem Online-Händler in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. einem deutschen, französischen oder tschechischen Webshop) bestellt haben; und ein Streit entstanden ist (Nichtlieferung, Mangel, unautorisierte Abbuchung). Vorgang: Sie registrieren sich auf der ODR-Plattform (kostenlos), beschreiben Ihren Streit auf dem standardisierten Formular in Ihrer Muttersprache (Deutsch), benennen den Unternehmer und wählen die Streitart. Die Plattform leitet Ihren Antrag an die zuständige Schlichtungsstelle im Land des Unternehmers weiter; der Unternehmer wird ebenfalls über die Plattform kontaktiert. Das Verfahren wird dann von der nationalen Schlichtungsstelle in der vereinbarten Sprache durchgeführt. Österreichische Online-Händler sind nach §19a ECG (E-Commerce-Gesetz, BGBl I Nr. 152/2001) verpflichtet, einen klickbaren Link zur ODR-Plattform auf ihrer Website bereitzustellen — fehlt dieser Link, können Unternehmer von WKO, AK oder Konkurrenten abgemahnt werden.
Im Verbraucherschlichtungsverfahren in Österreich können Verbraucher nach dem AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015) alle privatrechtlichen Ansprüche geltend machen, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer ergeben und unter das Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979) fallen. Typische Ansprüche: Gewährleistungsansprüche nach §§922–933b ABGB (ABGB — Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) — bei mangelhaften Produkten oder Dienstleistungen kann der Verbraucher Verbesserung (Reparatur), Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung (Wandlung) verlangen; bei Produkten gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, bei Immobilien 3 Jahre; Rückforderung bei Rücktritt — bei Fernabsatz- oder Haustürgeschäften hat der Verbraucher nach §§11–14 KSchG ein 14-tägiges Rücktrittsrecht (außerordentliches Widerrufsrecht); Verletzt der Unternehmer dieses Recht, kann der Verbraucher den Kaufpreis zurückfordern; Schadenersatz nach §§1295 ff. ABGB — für Folgeschäden aus mangelhafter Ware oder Dienstleistung; Rückerstattung ungerechtfertigter Zahlungen nach §§1431–1437 ABGB (ungerechtfertigte Bereicherung); Entschädigungen aus EU-Sonderverordnungen — z.B. Flugverspätungsentschädigungen nach EU-Fluggastrechte-VO Nr. 261/2004, Bahnverspätungsentschädigungen nach EG-VO 1371/2007. Nicht im Schlichtungsverfahren bearbeitet werden: strafrechtliche Ansprüche (Betrug, Untreue); Forderungen, die bereits gerichtlich anhängig sind oder rechtskräftig entschieden wurden; Ansprüche gegen Behörden (für diese gilt das Verwaltungsverfahren nach AVG und VStG).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Zivilklage Bezirksgericht Österreich
Zivilklage beim Bezirksgericht Österreich nach ZPO §§226–239 und JN §§49–50 — für Geldforderungen bis €15.000, vereinfachtes Verfahren, kosteneffiziente Rechtsdurchsetzung.
Kaufvertrag Gebrauchtwagen Österreich
Privater Kaufvertrag für Gebrauchtwagen (Kfz) in Österreich nach ABGB §§1045–1075 und KFG §37 — Haftungsausschluss, Fahrzeugübergabe, Zulassungspflicht, rechtssichere Mängeldokumentation.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach KSchG §§6–9 und ABGB §864a für österreichische Unternehmen — B2B und B2C, DSGVO-konform, mit Widerrufsrecht.
Unterlassungserklärung privat Österreich
Private Unterlassungserklärung nach ABGB §§364–366 zur außergerichtlichen Beilegung von Störungen, Belästigungen oder unerlaubten Handlungen zwischen Privatpersonen in Österreich.