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Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich

Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich

AStG §§1–11; ODR-VO (EU) Nr. 524/2013

SCHLICHTUNGSANTRAG NACH §3 ASTG

An die [Schlichtungsstelle] Schlichtungsantrag nach §3 AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015) und der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 Eingereicht am: [Datum des Antrags]

I. PARTEIEN

ANTRAGSTELLER (VERBRAUCHER): [Verbraucher Name] Anschrift: [Verbraucher Adresse] E-Mail: [Verbraucher E-Mail] Telefon: [Verbraucher Telefon] (nachfolgend „Verbraucher”)

ANTRAGSGEGNER (UNTERNEHMER): [Unternehmer Name] Firmenbuchnummer: [Unternehmer FN] Anschrift: [Unternehmer Adresse] Website: [Unternehmer Website] (nachfolgend „Unternehmer”)

II. SACHVERHALT UND BESCHREIBUNG DES KONFLIKTS

1.

Gegenstand des Konflikts: [Streitgegenstand Art]

2.

Streitbetrag: [Streitbetrag]

3.

Sachverhalt: [Sachverhalt Streitfall]

4.

Bisherige Beschwerde beim Unternehmer und dessen Reaktion: [Bisherige Beschwerden]

III. SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Der Verbraucher begehrt als Ergebnis der Schlichtung: [Schlichtungsbegehren] [Begehren Detail]

Der Verbraucher weist darauf hin, dass dieser Schlichtungsantrag nach §9 AStG die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs für die Dauer des Schlichtungsverfahrens hemmt. Der Verbraucher erklärt sich bereit, an dem Schlichtungsverfahren nach §§5–8 AStG teilzunehmen. Die Bekanntgabe persönlicher Daten an die Schlichtungsstelle erfolgt im Einverständnis des Antragstellers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens.

Antragsteller (Verbraucher)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich?

Der Schlichtungsantrag Verbraucher ist ein nach AStG §§1–11 (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl I Nr. 105/2015); ODR-VO (EU) Nr. 524/2013 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die Verbraucherschlichtung in Österreich ist für Verbraucher nach §1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz, BGBl Nr. 140/1979) im Grundsatz kostenlos oder mit sehr geringen Gebühren verbunden — die Kosten der Schlichtung trägt in der Regel der Unternehmer oder die Schlichtungsstelle selbst. Ein Verbraucher im Sinne des KSchG §1 Abs. 1 Z 2 ist eine natürliche Person, die als solche handelt und an dem Geschäft nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Österreich hat nach §8 AStG eine Liste anerkannter Schlichtungsstellen veröffentlicht, die nach den Qualitätskriterien des AStG (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, Effizienz, Fairness, Rechtmäßigkeit) zertifiziert sind. Die wichtigsten Schlichtungsstellen in Österreich sind: Internet Ombudsmann (für Online-Käufe und E-Commerce-Streitigkeiten; internetombudsmann.at); Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (SVG — gegründet von WKO und AK; verbraucherschlichtung.at); Telekommunikation-Schlichtungsstelle (RTR-Schlichtung bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, RTR; rtr.at); E-Control-Schlichtungsstelle (für Strom- und Gasdispute; econtrol.at); Schlichtungsstelle der Wiener Börse (für Kapitalmarktstreitigkeiten); Bundesarbeitskammer (AK) Beratungsstellen (kostenlose Erstberatung).

Die Schlichtungsverfahren nach AStG §§4–7 sind freiwillig für den Unternehmer — dieser muss der Schlichtung zustimmen. Verweigert der Unternehmer die Schlichtung, hat der Verbraucher immer noch den Weg zum Gericht (Bezirksgericht oder Landesgericht je nach Streitwert). Die Ergebnisse eines Schlichtungsverfahrens sind nur dann rechtlich bindend, wenn die Parteien einen schriftlichen Vergleich abschließen (§1380 ABGB); in diesem Fall ist der Vergleich wie ein gerichtlicher Vergleich vollstreckbar (§1 Abs. 1 Z 5 EO).

Für Online-Streitigkeiten (E-Commerce) steht die EU-weite ODR-Plattform (Online Dispute Resolution) der Europäischen Kommission unter ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung. Über diese Plattform können Verbraucher aus der gesamten EU Streitigkeiten mit Online-Händlern aus anderen EU-Ländern kostenlos und elektronisch einreichen; die Plattform leitet den Antrag an die zuständige nationale Schlichtungsstelle weiter. Österreichische Online-Händler sind nach §19a ECG (E-Commerce-Gesetz, BGBl I Nr. 152/2001) verpflichtet, einen Link zur ODR-Plattform auf ihrer Website bereitzustellen.

Die Verbraucherschlichtung in Österreich ist ein niederschwelliges, bürgernahes Verfahren: Antragsstellung ist einfach (online oder per Post); Verfahrenssprache ist Deutsch (oder je nach Schlichtungsstelle mehrsprachig); der Verbraucher benötigt keinen Anwalt; die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt nach §6 Abs. 1 AStG maximal 90 Tage (bei komplexen Fällen bis 180 Tage). Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren — das Monate bis Jahre dauern kann und erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten verursacht — ist die Schlichtung für Verbraucherstreitigkeiten mit Streitwerten unter €5.000,00 deutlich attraktiver.

Der Antrag auf Verbraucherschlichtung in Österreich hemmt nach §9 AStG die Verjährung des eingeklagten Anspruchs: Solange das Schlichtungsverfahren läuft, wird die Verjährungsfrist angehalten. Dies schützt den Verbraucher davor, dass seine Forderung verjährt, während er das Schlichtungsverfahren abwartet.

Wann brauchen Sie Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich?

Ein Schlichtungsantrag in Österreich ist sinnvoll, wenn ein Verbraucher einen Streit mit einem Unternehmer hat, der sich außergerichtlich nicht lösen lässt und bei dem der Streitwert eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht rechtfertigt.

Bei Online-Einkäufen und E-Commerce-Streitigkeiten: Käufer, die im Internet Produkte oder Dienstleistungen bestellt haben und mit dem Kauf unzufrieden sind (falsche Ware geliefert, Ware nicht geliefert, überhöhter Preis berechnet, Widerrufsrecht nach KSchG §§11–14 nicht gewährt), können beim Internet Ombudsmann (internetombudsmann.at) kostenlos einen Schlichtungsantrag stellen. Der Internet Ombudsmann bearbeitet in Österreich jährlich über 10.000 Anfragen und ist die erste Anlaufstelle für Online-Verbraucherstreitigkeiten.

Bei Telekommunikationsstreitigkeiten: Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mobilfunk- oder Internetanbietern (fehlerhafte Abrechnung, unautorisierte Vertragsverlängerung, mangelhafte Leistung, Streitigkeiten über Roaming-Kosten) werden durch die RTR-Schlichtungsstelle (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH; rtr.at) kostenlos bearbeitet. Die RTR-Schlichtungsstelle ist nach §§122–127 TKG (Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I Nr. 190/2021) für Telekommunikationsstreitigkeiten ausschließlich zuständig.

Bei Energie- und Stromstreitigkeiten: Verbraucher mit Beschwerden über Energieversorger (fehlerhafte Stromrechnung, unberechtigte Vertragskündigung durch den Energieversorger, Streitigkeiten über Netzentgelte nach ElWOG, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl I Nr. 110/2010) wenden sich an die Schlichtungsstelle der E-Control (econtrol.at), die kostenlos und unabhängig agiert.

Bei Reise- und Flugreisestreitigkeiten: Streitigkeiten mit Reiseveranstaltern (Mängel am Pauschalreisevertrag nach ABGB §§31b–31f und §1170 ABGB), Fluggesellschaften (Flugverspätung, Annullierung, verweigerte Beförderung nach EU-Fluggastrechte-VO Nr. 261/2004) und Hotels können beim Internet Ombudsmann oder der Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (SVG; verbraucherschlichtung.at) eingebracht werden. Die SVG ist die zentrale branchenübergreifende Schlichtungsstelle in Österreich.

Bei Bankstreitigkeiten und Finanzdienstleistungen: Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten (fehlerhafte Kontoführung, Streitigkeiten über Kreditkonditionen, unberechtigte Gebührenverrechnung) können bei der Finanzmarktaufsicht (FMA; fma.gv.at) oder dem Banken-Ombudsmann vorgebracht werden. Die FMA hat nach §73a BWG (Bankwesengesetz, BGBl Nr. 532/1993) eine Beschwerdestelle eingerichtet.

Bei grenzüberschreitenden EU-Streitigkeiten: Für Streitigkeiten mit Unternehmen aus anderen EU-Ländern können Verbraucher die EU-ODR-Plattform (ec.europa.eu/consumers/odr) nutzen oder die zuständige nationale Europäische Verbraucherzentrale (European Consumer Centre, ECC-Net) in Österreich kontaktieren (ECC Austria, beim Europäischen Verbraucherzen­trum Österreich, evz.at).

Was gehört in Ihr Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich?

Der Schlichtungsantrag eines Verbrauchers nach AStG §§1–11 und ODR-VO (EU) Nr. 524/2013 muss bestimmte Mindestangaben enthalten, damit die zuständige Schlichtungsstelle ihn bearbeiten kann. Das forms-legal.com Schlichtungsantrag-Formular Österreich enthält alle erforderlichen Angaben vollständig und schlichtungsstellengerecht.

Angaben zum Verbraucher (Antragsteller): Vollständiger Name des Verbrauchers; Geburtsdatum; Wohnsitz (Straße, PLZ, Ort); E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die Kommunikation mit der Schlichtungsstelle. Da keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, genügen diese Grunddaten des Verbrauchers. Der Verbraucher muss im Sinne von §1 Abs. 1 Z 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz, BGBl Nr. 140/1979) als natürliche Person handeln, die nicht gewerblich tätig ist.

Angaben zum Unternehmer (Antragsgegner): Vollständiger Firmenname des Unternehmers; Firmenbuchnummer (FN-Nummer) laut Firmenbuch (firmenbuch.at); UID-Nummer (ATU-Format); Adresse des Unternehmens; Name und Kontaktdaten der Kontaktperson beim Unternehmen (z.B. Kundendienst-E-Mail oder Beschwerdestelle). Falls der Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, ist dies gesondert anzugeben (grenzüberschreitender Streitfall nach ODR-VO Art. 2 Abs. 1).

Beschreibung des Streitgegenstands und der Beschwerdeursache: Kurze, klare Beschreibung des Streitgegenstands: Was wurde erworben (Produkt oder Dienstleistung)? Wann und wo wurde der Kauf getätigt (Datum, online oder stationär)? Welche Vereinbarung wurde geschlossen (Vertragsnummer, Bestellnummer, Rechnungsnummer)? Was ist der Beschwerdegrund (Mangel, falsche Lieferung, unberechtigte Verrechnung, Widerrufsrechtsverletzung nach KSchG §§11–14)?

Nachgewiesene Einigung-Versuche mit dem Unternehmer: Nach §5 Abs. 1 AStG ist Voraussetzung für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, dass der Verbraucher zuvor versucht hat, den Streit direkt mit dem Unternehmer zu klären. Dazu gehört eine schriftliche Beschwerde beim Unternehmer (Brief, E-Mail) und das Abwarten einer angemessenen Antwortfrist (in der Regel 2–4 Wochen). Die Schlichtungsstelle prüft, ob dieser Vorversuch unternommen wurde — fehlt der Nachweis, wird der Antrag zurückgewiesen.

Höhe des Streitbetrags und angestrebte Lösung: Der Streitbetrag (Euro-Betrag der strittigen Forderung oder der entstandenen Schäden) ist anzugeben. Ebenfalls: welche Lösung der Verbraucher anstrebt — Rückerstattung des Kaufpreises, Mangelbeseitigung, Preisnachlass, Schadenersatz nach ABGB §§1295 ff. Schlichtungsstellen prüfen, ob die angestrebte Lösung in der Sache begründbar ist.

Belege und Dokumentation: Beilagen zum Schlichtungsantrag: Kopien des Kaufvertrags oder der Bestellbestätigung; Rechnung; Korrespondenz mit dem Unternehmer (E-Mails, Briefe, Chatverläufe); Fotos des mangelhaften Produkts; Zeugenaussagen; ggf. Gutachten über den Mangel. Je vollständiger die Dokumentation, desto höher die Erfolgsaussichten im Schlichtungsverfahren.

Verjährungshemmung nach §9 AStG: Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens hemmt nach §9 AStG die Verjährungsfrist des eingeklagten Anspruchs: Die Verjährung läuft für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nicht weiter. Dies ist besonders wichtig, wenn die Verjährungsfrist nach ABGB §1486 (3 Jahre für gewerbliche Ansprüche) oder §1489 ABGB (3 Jahre ab Kenntnis bei Schadenersatz) kurz bevorsteht. Verbraucher sollten die Verjährungsfrist im Auge behalten und bei drohender Verjährung sofort handeln (Schlichtungsantrag oder Klage).

So füllen Sie Ihr Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich aus

Den Schlichtungsantrag als Verbraucher in Österreich nach AStG §§1–11 stellen Sie in folgenden Schritten. Das Schlichtungsverfahren ist auf Selbstvertretung ausgelegt — kein Anwalt erforderlich.

Schritt 1: Zuständige Schlichtungsstelle ermitteln. Die richtige Schlichtungsstelle hängt vom Streitgegenstand ab: Online-Käufe und allgemeine Verbraucherstreitigkeiten: Internet Ombudsmann (internetombudsmann.at) oder Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (SVG; verbraucherschlichtung.at); Telekommunikationsstreitigkeiten (Mobilfunk, Internet): RTR-Schlichtungsstelle (rtr.at); Energiestreitigkeiten (Strom, Gas): E-Control-Schlichtungsstelle (econtrol.at); Bankstreitigkeiten: FMA-Beschwerdestelle oder Banken-Ombudsmann; Reisestreitigkeiten: SVG oder Internet Ombudsmann. Die vollständige Liste anerkannter Schlichtungsstellen gemäß §8 AStG findet sich auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und des Bundesministeriums für Justiz (BMJ).

Schritt 2: Direkten Einigungsversuch dokumentieren. Versuchen Sie zunächst, den Streit direkt mit dem Unternehmer zu lösen: Senden Sie eine schriftliche Beschwerde per E-Mail oder Brief an den Kundendienst des Unternehmers und fordern Sie eine Antwort innerhalb von 2–4 Wochen. Bewahren Sie den Nachweis des Einigungsversuchs auf (Kopie des Briefes mit Einwurfeinschreiben-Bestätigung oder E-Mail-Ausdruck mit Sendedatum) — die Schlichtungsstelle verlangt diesen Nachweis nach §5 Abs. 1 AStG als Zulässigkeitsvoraussetzung.

Schritt 3: Verbraucher- und Unternehmerdaten eintragen. Füllen Sie alle Pflichtfelder des Schlichtungsantragsformulars aus: Ihre vollständigen Kontaktdaten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon); vollständige Angaben zum Unternehmer (Firmenname, FN-Nummer, Adresse, Kontakt-E-Mail); Bestellnummer oder Vertragsnummer; Kaufdatum und Kaufbetrag.

Schritt 4: Sachverhalt und Forderung klar beschreiben. Beschreiben Sie knapp und sachlich, was passiert ist: Datum des Kaufs/Vertragsabschlusses; Art des erworbenen Produkts oder der Dienstleistung; was vereinbart wurde; was tatsächlich geliefert/geleistet wurde; worin der Mangel oder die Vertragsverletzung besteht; welche Abhilfe Sie vom Unternehmer verlangt haben; was der Unternehmer geantwortet hat (oder ob keine Antwort kam); welche Lösung Sie vom Schlichtungsverfahren erwarten (Rückerstattung von €X, Nachbesserung, Austausch der Ware etc.).

Schritt 5: Beilagen zusammenstellen und einreichen. Legen Sie alle relevanten Dokumente bei (Kopien): Kaufvertrag/Bestellbestätigung; Rechnung/Quittung; Fotodokumentation des Mangels; Korrespondenz mit dem Unternehmer; ggf. Sachverständigenstellungnahme. Reichen Sie den vollständigen Antrag bei der gewählten Schlichtungsstelle ein: online über das Antragsformular der Schlichtungsstelle (z.B. onlineformular.internetombudsmann.at für den Internet Ombudsmann); per E-Mail; oder per Post.

Schritt 6: Verfahren abwarten und Vergleich prüfen. Nach Eingang des Antrags prüft die Schlichtungsstelle die Zulässigkeit und informiert den Unternehmer. Stimmt der Unternehmer dem Schlichtungsverfahren zu, beginnt das eigentliche Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und erarbeitet einen Einigungsvorschlag. Nehmen beide Parteien den Vorschlag an, wird ein schriftlicher Vergleich unterzeichnet (§1380 ABGB), der unmittelbar vollstreckbar ist (§1 Abs. 1 Z 5 EO).

Häufige Fehler bei Ihrem Schlichtungsantrag Verbraucher Österreich

Bei der Stellung eines Schlichtungsantrags in Österreich machen Verbraucher häufig Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags oder zu einem schwachen Verhandlungsposition führen.

Kein vorheriger direkter Einigungsversuch: Nach §5 Abs. 1 AStG ist ein Schlichtungsantrag nur zulässig, wenn der Verbraucher zuvor versucht hat, den Streit direkt mit dem Unternehmer zu klären. Wer den Antrag einreicht, ohne dem Unternehmer die Gelegenheit zur Selbstkorrektur gegeben zu haben, erhält einen Ablehnungsbescheid der Schlichtungsstelle. Empfehlung: Immer zuerst eine schriftliche Beschwerde mit Fristsetzung (2–4 Wochen) an den Unternehmer senden und die Antwort (oder das Ausbleiben einer Antwort) dokumentieren.

Falsche oder unzuständige Schlichtungsstelle: Österreich hat mehrere spezialisierte Schlichtungsstellen; wer bei der falschen Stelle einen Antrag stellt, erhält eine Weiterleitung oder Ablehnung. Telekommunikationsstreitigkeiten gehören zur RTR-Schlichtungsstelle, Energiestreitigkeiten zur E-Control, Online-Käufe zum Internet Ombudsmann oder SVG. Die richtige Zuordnung ist entscheidend für die Effizienz des Verfahrens.

Unvollständige Dokumentation: Viele Verbraucher reichen ihren Schlichtungsantrag ohne ausreichende Dokumentation ein — sie vergessen Rechnungen, Vertragsunterlagen oder die Beschwerdekommunikation mit dem Unternehmer. Ohne Belege kann die Schlichtungsstelle den Sachverhalt nicht beurteilen und der Unternehmer hat es leichter, die Beschwerde abzulehnen. Immer vollständige Unterlagen (Kaufnachweis, Schadensdokumentation, Korrespondenz) beilegen.

Verjährte Forderung: Wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, bevor der Schlichtungsantrag gestellt wird, ist die zugrunde liegende Forderung verjährt — die Schlichtungsstelle kann den Anspruch dann zwar bearbeiten, aber der Unternehmer kann die Verjährungseinrede erheben und die Schlichtung führt zu keiner Einigung. Achtung: Vertragliche Gewährleistungsfristen nach §§922–933b ABGB: 2 Jahre für bewegliche Sachen, 3 Jahre für Immobilien. §1489 ABGB: allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche ab Kenntnis.

Übertriebene oder unrealistische Forderungen: Wer im Schlichtungsantrag eine Entschädigung verlangt, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Schaden steht, verschlechtert seine Verhandlungsposition. Schlichtungsstellen orientieren sich an der Rechtslage — überhöhte Forderungen ohne Rechtsgrundlage werden nicht akzeptiert und schaden der Glaubwürdigkeit des Antragstellers.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §1 KSchGDE official
  2. §1380 ABGBAT official
  3. §1170 ABGBAT official
  4. §1489 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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