Unterlassungserklärung privat Österreich
ABGB §§364–366 iVm UWG §14
UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
gemäß ABGB §§364–366 (Österreich)
1. PARTEIEN
ERKLÄRENDER: [Name Erklärender] [Adresse Erklärender] (im Folgenden „Erklärender“ genannt)
BEGÜNSTIGTER: [Name Begünstigter] [Adresse Begünstigter] (im Folgenden „Begünstigter“ genannt)
2. UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
Kategorie der Handlung: [Handlungskategorie]
Der Erklärende verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Begünstigten unwiderruflich und ohne zeitliche Begrenzung, folgende Handlung zu unterlassen:
[Beschreibung der Handlung]
Anerkennung: [Anerkennung]. Der Erklärende bestätigt, dass er die vorstehend beschriebene Handlung in der Vergangenheit vorgenommen hat und deren Rechtswidrigkeit nach ABGB §364 erkennt.
Diese Erklärung wird freiwillig und ohne Zwang abgegeben. Der Erklärende hat die Möglichkeit gehabt, vor Unterzeichnung rechtlichen Rat einzuholen.
3. KONVENTIONALSTRAFE
Für jeden einzelnen Verstoß gegen diese Unterlassungspflicht verpflichtet sich der Erklärende zur Zahlung einer Konventionalstrafe (Vertragsstrafe gemäß ABGB §1336) in Höhe von € [Konventionalstrafe] an den Begünstigten.
Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu entrichten. Der Begünstigte kann darüber hinaus einen nachweislich entstandenen Schaden geltend machen, der die Konventionalstrafe übersteigt (ABGB §1336 Abs. 1).
Jeder neue Verstoß gegen die Unterlassungspflicht löst die Konventionalstrafe selbstständig aus — auch wenn die vorherige Strafe noch nicht bezahlt wurde.
4. RECHTSGRUNDLAGE UND GERICHTSSTAND
Diese Erklärung unterliegt österreichischem Recht, insbesondere den §§364–366 ABGB (JGS Nr. 946/1811) und §1336 ABGB. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Erklärung ist das örtlich zuständige Bezirksgericht (Wohnsitz des Begünstigten) sachlich zuständig (§49 JN).
5. UNTERSCHRIFT
[Ort], [Datum]
Der Erklärende bestätigt durch seine Unterschrift, diese Erklärung gelesen, verstanden und freiwillig unterzeichnet zu haben.
6. ANNAHME DURCH DEN BEGÜNSTIGTEN
Der Begünstigte nimmt die vorstehende Unterlassungserklärung an. Ort und Datum der Annahme: _________________________
Erklärender
________________
Signature
Begünstigter (Annahme)
________________
Signature
Was ist Unterlassungserklärung privat Österreich?
Die Unterlassungserklärung privat Österreich ist eine einseitige schriftliche Willenserklärung einer Privatperson (Erklärende), mit der sie sich gegenüber einer anderen Person (Begünstigte) verpflichtet, eine bestimmte Handlung — Störung, Belästigung, unerlaubte Nutzung oder sonstige Beeinträchtigung — künftig zu unterlassen. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§364–366 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811), die dem Verletzten das Recht einräumen, den Störer zur Unterlassung schädlicher Einwirkungen aufzufordern und bei Weigerung auf Unterlassung zu klagen.
Die private Unterlassungserklärung ist das wichtigste außergerichtliche Mittel zur Streitbeilegung in Fällen nachbarlicher Beeinträchtigungen, unberechtigter Nutzung von Eigentum, persönlicher Belästigungen oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Nimmt der Störer die Unterlassungserklärung ab, entsteht ein vertragliches Unterlassungsschuldverhältnis, das die sofortige Klagebefugnis des Verletzten begründet — ohne weiteren Nachweis der Erstbegehungsgefahr, wie er für die verschuldensunabhängige Klage nach §364 ABGB erforderlich ist.
Von der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung nach §14 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl Nr. 448/1984) unterscheidet sich die private Unterlassungserklärung dadurch, dass kein gewerbliches Wettbewerbsverhältnis erforderlich ist; sie findet ausschließlich zwischen Privatpersonen ohne Unternehmereigenschaft Anwendung. Die gewerbliche Unterlassungserklärung (z.B. bei Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten oder Lauterkeitsverstößen) folgt den strengeren Formvorschriften des UWG §14 und erfordert für die Absicherung eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe nach ABGB §1336).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (OGH 6 Ob 89/23t; 4 Ob 143/22m) klargestellt, dass eine wirksame Unterlassungserklärung folgende Mindestelemente enthalten muss: die genaue Beschreibung der zu unterlassenden Handlung, die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) bei Zuwiderhandlung sowie die Unterzeichnung durch den Erklärenden. Ohne diese Elemente ist die Erklärung zwar als Anerkenntnis wertbar, verliert aber ihren vollen Sicherungseffekt.
Die private Unterlassungserklärung ist nach der Rechtsprechung des OGH auch dann wirksam, wenn sie als Reaktion auf eine außergerichtliche Abmahnung abgegeben wird — der Begünstigte ist nicht verpflichtet, zuvor eine Klage einzubringen. In der Praxis der österreichischen Bezirksgerichte (BG) wird die Unterlassungserklärung regelmäßig als Grundlage für die Einstellung anhängiger Unterlassungsklagen anerkannt, wenn sie den Wiederholungsverdacht vollständig ausräumt.
Die Vertragsstrafe (Pönale) in einer privaten Unterlassungserklärung dient der Abschreckung vor künftigen Verstößen und ermöglicht dem Begünstigten, bei erneuter Verletzung unmittelbar die vereinbarte Summe einzufordern, ohne neuerlich den Schaden nachweisen zu müssen. Das Bezirksgericht kann im Exekutionsverfahren nach §§349 ff. Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) die Zwangsgeldeintreibung direkt anordnen, wenn die Unterlassungserklärung als Exekutionstitel anerkannt ist.
Wann brauchen Sie Unterlassungserklärung privat Österreich?
Die Unterlassungserklärung privat Österreich wird benötigt, wenn eine Person durch das Verhalten einer anderen Person in ihren Rechten verletzt oder beeinträchtigt wird und eine außergerichtliche Lösung zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens angestrebt wird.
Bei Lärmbelästigung durch Nachbarn: Stört ein Nachbar durch übermäßigen Lärm (Musik, Geräte, Tiere) das Maß der nach §364 ABGB zumutbaren Immission, kann der Betroffene nach einer erfolglosen Bitte den Störer schriftlich abmahnen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. Gibt der Nachbar die Erklärung ab, spart dies ein Bezirksgerichtsverfahren nach §364 ABGB und die damit verbundenen Kosten von oft €1.500,00–€5.000,00.
Bei unberechtigter Nutzung von Eigentum: Nutzt eine Person ein fremdes Grundstück, einen Stellplatz oder Kellerraum ohne Rechtstitel, kann der Eigentümer nach §353 ABGB (Eigentumsrecht) und §364 ABGB (Unterlassungsanspruch) eine Unterlassungserklärung verlangen. Ohne Unterlassungserklärung muss der Eigentümer klageweise gegen den Störer vorgehen.
Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Verbreitet jemand unwahre Behauptungen über eine andere Person (üble Nachrede nach §111 StGB) oder veröffentlicht ohne Zustimmung Fotos einer Privatperson (Recht am eigenen Bild, §78 UrhG), begründet dies einen Unterlassungsanspruch. Die außergerichtliche Unterlassungserklärung ist in solchen Fällen oft schneller und weniger belastend als ein Strafverfahren oder eine Zivilklage.
Bei Stalking und Belästigung: Nach §107a Strafgesetzbuch (StGB, BGBl Nr. 60/1974) ist beharrliche Verfolgung (Stalking) strafbar. Parallel zur Strafanzeige kann der Betroffene zivilrechtlich eine Unterlassungserklärung verlangen und damit auch Verhaltensweisen erfassen, die nicht die Strafbarkeitsschwelle erreichen, aber dennoch störend sind.
Bei unerlaubter Datenweitergabe: Nach §1 Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999 idgF, DSGVO-Anpassung) und Art. 17 DSGVO (Verordnung EU 2016/679) hat die betroffene Person das Recht auf Löschung und Unterlassung weiterer Verarbeitung. Eine schriftliche Unterlassungserklärung des Datenweitergabenden sichert dieses Recht außergerichtlich ab.
Bei Beschädigung von Eigentum durch Dritte: Hat eine Person wiederholt das Eigentum einer anderen beschädigt (Fahrzeuge, Gartenzaun, Briefkasten), kann nach §§1293 ff. ABGB neben dem Schadenersatz auch ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Die Unterlassungserklärung dokumentiert, dass der Störer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens anerkennt.
Was gehört in Ihr Unterlassungserklärung privat Österreich?
Die Unterlassungserklärung privat Österreich muss bestimmte wesentliche Bestandteile enthalten, um rechtlich wirksam zu sein und die volle Sicherungswirkung zu entfalten. forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage bereit, die alle erforderlichen Elemente nach OGH-Rechtsprechung und ABGB enthält.
Bezeichnung der Parteien: Die Erklärung muss den Erklärenden (Störer) mit vollständigem Namen und Wohnsitz sowie den Begünstigten (Verletzten) mit vollständigen Daten klar bezeichnen. Handelt es sich um eine juristische Person, ist die Firmenbuchnummer und der vertretungsbefugte Geschäftsführer anzugeben (Firmenbuchauszug von firmenbuch.gv.at).
Genaue Beschreibung der zu unterlassenden Handlung: Dies ist der wichtigste Teil der Erklärung. Die OGH-Rechtsprechung (6 Ob 89/23t) verlangt, dass die Beschreibung so konkret ist, dass ein Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) im Exekutionsverfahren ohne weitere Ermittlungen feststellen kann, ob ein Verstoß vorliegt. Vage Formulierungen wie „Lärm unterlassen“ genügen nicht; korrekt wäre: „Unterlassung von Musikwiedergabe in der Wohnung [Adresse] zwischen 22:00 und 07:00 Uhr in einem Maß, das in der angrenzenden Wohnung wahrnehmbar ist.“
Konventionalstrafe (Vertragsstrafe): Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe nach ABGB §1336 für jeden einzelnen Verstoß ist für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen. Ohne Pönale muss der Betroffene bei jedem neuen Verstoß erneut Klage einbringen und den Schaden nachweisen. Mit Konventionalstrafe kann er den vereinbarten Betrag unmittelbar im Exekutionsweg einfordern. Übliche Beträge: €500,00–€2.500,00 pro Verstoß bei privaten Streitigkeiten.
Anerkennung der Rechtswidrigkeit: Der Erklärende sollte in der Unterlassungserklärung ausdrücklich bestätigen, dass er die bezeichnete Handlung in der Vergangenheit vorgenommen hat und deren Rechtswidrigkeit anerkennt. Dies stärkt die Beweisposition des Begünstigten in einem späteren Gerichtsverfahren erheblich.
Verzicht auf Einwand der Zwangslage: Der Begünstigte sollte darauf bestehen, dass der Erklärende ausdrücklich erklärt, die Unterlassungserklärung freiwillig und ohne Zwang abzugeben. Damit wird einem späteren Einwand der Anfechtung wegen Willensmangels (§§870 ff. ABGB) vorgebeugt.
Geltungsdauer und Bedingungen: Die Unterlassungserklärung kann zeitlich unbefristet oder für eine bestimmte Dauer ausgestellt werden. Bei einstweiligen Verfügungen (EV) nach §381 EO empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung so zu gestalten, dass sie der einstweiligen Verfügung entspricht und deren Weiterverfolgung erübrigt.
Wiederholungsgefahr und ihre Ausräumung: Nach OGH-Rechtsprechung besteht Wiederholungsgefahr bereits dann, wenn die schädigende Handlung einmal begangen wurde. Die Unterlassungserklärung räumt diese Gefahr aus, sofern sie ernsthaft und ohne Vorbehalte abgegeben wird. Eine Erklärung „unter Vorbehalt“ oder mit einschränkenden Formulierungen räumt die Wiederholungsgefahr nicht vollständig aus.
Schriftliche Annahme durch den Begünstigten: Die Unterlassungserklärung wird wirksam, wenn der Begünstigte sie schriftlich annimmt oder die Annahme durch konkludentes Verhalten (z.B. Rückzug einer Klage) erfolgt. forms-legal.com empfiehlt, die Annahme ausdrücklich in einer Annahmebestätigung zu dokumentieren, die beide Parteien unterzeichnen.
So füllen Sie Ihr Unterlassungserklärung privat Österreich aus
Die Unterlassungserklärung privat Österreich füllen Sie in sieben Schritten aus. Bereiten Sie Belege für die störende Handlung (Fotos, Aufzeichnungen, Zeugenaussagen) vor.
Schritt 1: Erklärenden eintragen. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen und Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Gemeinde, Bundesland) ein. Bei juristischer Person: Firmenname, Firmenbuchnummer und vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Schritt 2: Begünstigten eintragen. Tragen Sie den vollständigen Namen und Wohnsitz der Person ein, gegenüber der Sie die Unterlassungserklärung abgeben. Achten Sie auf die korrekte Schreibweise des Namens — Abweichungen können im Exekutionsverfahren zu Schwierigkeiten führen.
Schritt 3: Zu unterlassende Handlung beschreiben. Beschreiben Sie die Handlung so präzise wie möglich: Was wird unterlassen? Wo? Wann? Gegenüber wem? Vermeiden Sie vage Formulierungen. Statt „Lärm unterlassen“ schreiben Sie: „Unterlassung von Musikwiedergabe im Außenbereich des Hauses [Adresse] zwischen 22:00 und 07:00 Uhr.“
Schritt 4: Anerkennung der Rechtswidrigkeit. Fügen Sie eine ausdrückliche Bestätigung ein, dass die bezeichnete Handlung in der Vergangenheit stattgefunden hat und rechtswidrig war. Dies stärkt die Beweisposition des Begünstigten.
Schritt 5: Konventionalstrafe festlegen. Legen Sie den Betrag der Konventionalstrafe pro Verstoß fest. Üblich: €500,00–€2.500,00 für private Unterlassungserklärungen. Die Strafe sollte hoch genug sein, um abschreckend zu wirken, aber nicht so hoch, dass ein Gericht sie nach §1336 Abs. 2 ABGB herabsetzt.
Schritt 6: Datum und Unterschrift. Tragen Sie Ort und Datum der Unterlassungserklärung ein. Der Erklärende unterzeichnet mit vollem Namen. Wenn möglich, bestätigen Sie die Unterzeichnung durch zwei Zeugen (Name, Wohnsitz, Unterschrift) — dies erleichtert die spätere Beweisführung.
Schritt 7: Annahme durch den Begünstigten. Lassen Sie den Begünstigten die Unterlassungserklärung schriftlich bestätigen (Annahmebestätigung mit Datum und Unterschrift). Bewahren Sie das Original der Unterlassungserklärung sicher auf — im Falle eines Verstoßes ist das Original das wesentliche Beweismittel im Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht.
Rechtliche Anforderungen für Unterlassungserklärung privat Österreich
Die Unterlassungserklärung privat Österreich unterliegt den Anforderungen des ABGB sowie der OGH-Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen.
Formvorschriften: Eine private Unterlassungserklärung bedarf keiner bestimmten Form — sie ist auch mündlich möglich. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform dringend empfohlen. Enthält die Erklärung eine Konventionalstrafe, ist die Schriftform nach §1336 ABGB zwar ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben, aber für die Vollstreckbarkeit (Exekutionstitel) notwendig.
Bestimmtheitsgebot: Nach OGH-Rechtsprechung (4 Ob 143/22m) muss die Beschreibung der zu unterlassenden Handlung so bestimmt sein, dass ein Exekutionsorgan die Verletzung ohne Ermessensspielraum feststellen kann. Unbestimmte Unterlassungserklärungen sind zwar privatrechtlich gültig, aber als Grundlage für ein Exekutionsverfahren ungeeignet.
Konventionalstrafe nach ABGB §1336: Die vereinbarte Konventionalstrafe muss angemessen sein. Übermäßige Pönalen kann das Gericht nach §1336 Abs. 2 ABGB auf ein angemessenes Maß herabsetzen (mäßigendes Richterrecht). Der OGH hat in 9 Ob 55/22s klargestellt, dass Beträge über €10.000,00 pro Verstoß in rein privaten Nachbarschaftsstreitigkeiten ohne besondere Begründung als übermäßig angesehen werden können.
Verjährung: Ansprüche auf Unterlassung aus §364 ABGB verjähren nach der allgemeinen Verjährungsfrist des §1478 ABGB in 30 Jahren (sofern kein kürzerer Sonderverjährungstatbestand vorliegt). Die Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) verjährt dagegen nach §1480 ABGB in 3 Jahren ab Fälligkeit des einzelnen Vertragsstrafenanspruchs.
Häufige Fehler bei Ihrem Unterlassungserklärung privat Österreich
Bei der Unterlassungserklärung privat Österreich werden häufig Fehler gemacht, die die Wirksamkeit der Erklärung einschränken oder ihre Vollstreckung unmöglich machen.
Zu vage Beschreibung der Handlung: Der häufigste Fehler ist eine unbestimmte Beschreibung wie „Unterlassung jeglicher Störungen“. Solche Formulierungen sind im Exekutionsverfahren wertlos, weil das Bezirksgericht nicht feststellen kann, was genau unterlassen werden muss. Richtig: Konkrete Beschreibung der Handlung mit Ort, Zeit und Maß.
Keine Konventionalstrafe vereinbart: Eine Unterlassungserklärung ohne Konventionalstrafe hat nur eingeschränkte Abschreckungswirkung. Bei jedem neuen Verstoß muss der Begünstigte erneut klagen und — außer bei verschuldensunabhängigem Unterlassungsanspruch — den Schaden nachweisen. Richtig: Immer eine Konventionalstrafe in angemessener Höhe vereinbaren.
Unterlassungserklärung „unter Vorbehalt“: Formulierungen wie „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ oder „unter Vorbehalt aller Rechte“ schränken die Wirkung der Erklärung ein und können die Wiederholungsgefahr nicht vollständig ausräumen. Der OGH sieht solche Vorbehalte kritisch (6 Ob 89/23t). Richtig: Unterlassungserklärung ohne einschränkende Vorbehalte abgeben.
Annahme durch den Begünstigten nicht dokumentiert: Ohne Annahme durch den Begünstigten ist die Unterlassungserklärung kein zweiseitiger Vertrag, sondern eine bloße Willenserklärung des Erklärenden. Der Begünstigte sollte die Erklärung stets schriftlich annehmen und das Datum der Annahme dokumentieren.
Keine Kopie für den Erklärenden: Der Erklärende sollte eine unterzeichnete Kopie der Unterlassungserklärung erhalten, damit er weiß, wozu er sich verpflichtet hat. Fehlt eine solche Kopie, kann der Erklärende später behaupten, er habe nicht gewusst, was er unterschrieben hat.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §364 ABGBAT official
- §353 ABGBAT official
- §1336 Abs. 2 ABGBAT official
- §1336 ABGBAT official
- §1478 ABGBAT official
- §1480 ABGBAT official
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Die Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) aus einer privaten Unterlassungserklärung wird in Österreich im Exekutionsverfahren nach der Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) vollstreckt. Voraussetzung ist, dass die Unterlassungserklärung einen vollstreckbaren Exekutionstitel darstellt — das ist der Fall, wenn sie notariell beurkundet ist (§1 Z 12 EO) oder durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde. Liegt kein Exekutionstitel vor, muss der Begünstigte zunächst Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe beim Bezirksgericht (BG) einbringen und nach Urteil die Exekution beantragen. Das Bezirksgericht vollzieht die Exekution durch Pfändung von Bankguthaben, Lohnpfändung (Gehaltsexekution nach §290 EO) oder Zwangsversteigerung von Fahrnissen. Die Exekutionsgebühren trägt der Verpflichtete. Wer die Vertragsstrafe nicht zahlt, riskiert außerdem eine Verschlechterung seiner Bonität.
Eine Unterlassungserklärung kann nach den allgemeinen Anfechtungsvorschriften der §§870–879 ABGB angefochten werden, wenn ein Willensmangel vorliegt: arglistige Irreführung (§870 ABGB), rechtswidrige Drohung (§875 ABGB) oder wesentlicher Irrtum über den Vertragsinhalt (§871 ABGB). Wer behauptet, unter Druck unterzeichnet zu haben, muss dies jedoch konkret nachweisen; eine bloße psychische Belastungssituation begründet noch keinen Anfechtungsgrund. Die Anfechtungsfrist für Irrtumsanfechtung beträgt nach §1487 ABGB 3 Jahre ab Kenntnis des Irrtums. Der OGH (6 Ob 89/23t) hat betont, dass eine Unterlassungserklärung, die freiwillig und nach Beratung mit einem Rechtsanwalt abgegeben wurde, besonders schwer anzufechten ist. Eine Anfechtung ist beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen; das Gericht prüft die Umstände der Unterzeichnung im Rahmen des Beweisverfahrens.
Verweigert der Störer die Abgabe einer Unterlassungserklärung, hat der Verletzte folgende Möglichkeiten: Erstens kann er beim zuständigen Bezirksgericht (BG) eine Unterlassungsklage nach §364 ABGB einbringen. Das Gericht prüft, ob eine Beeinträchtigung über das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinausgeht (§364 Abs. 2 ABGB). Zweitens kann bei dringlicher Gefährdung eine einstweilige Verfügung (eV) nach §381 Exekutionsordnung (EO) beantragt werden, die innerhalb von Tagen zu einem gerichtlichen Unterlassungsauftrag führt. Drittens kann bei Begleitdelikten (Lärm als Belästigung nach §81 SPG — Sicherheitspolizeigesetz BGBl Nr. 566/1991 idgF, Stalking nach §107a StGB, üble Nachrede nach §111 StGB) eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Die Polizei kann bei häuslicher Gewalt auch ein Betretungsverbot nach §38a SPG aussprechen, das unmittelbar vollziehbar ist.
Die Konventionalstrafe (Vertragsstrafe nach ABGB §1336) sollte so hoch angesetzt werden, dass sie den Erklärenden effektiv von einem erneuten Verstoß abhält, ohne dass ein Gericht sie wegen Übermäßigkeit herabsetzen würde. Der OGH hat in 9 Ob 55/22s und 4 Ob 143/22m Leitlinien entwickelt: Bei rein privaten Nachbarschaftsstreitigkeiten (Lärmbelästigung, Überbau) sind Beträge von €500,00–€2.500,00 pro Verstoß typisch. Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten (üble Nachrede, Bildrechtsverletzung) können €1.000,00–€5.000,00 pro Verstoß angemessen sein. In gewerblichen Unterlassungserklärungen nach UWG §14 sind höhere Beträge (€10.000,00–€50.000,00) üblich, da der wirtschaftliche Schaden größer ist. Das Gericht kann nach §1336 Abs. 2 ABGB übermäßige Konventionalstrafen auf ein angemessenes Maß herabsetzen, auch wenn der Schaden geringer ist als die vereinbarte Pönale. Wichtig: Die Strafe sollte pro Einzelverstoß und nicht pauschal als Gesamtsumme vereinbart werden.
Ja — in Österreich ist eine private Unterlassungserklärung ohne Rechtsanwalt möglich. Weder die Erstellung noch die Abgabe der Erklärung unterliegt einem Anwaltszwang. Auch für die Einbringung einer Unterlassungsklage beim Bezirksgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang, wenn der Streitwert unter €5.000,00 liegt (§27 ZPO). Die kostenlose Rechtsberatung der Arbeiterkammer (AK, arbeiterkammer.at) und des Konsumentenschutzes (HELP.gv.at) bietet Unterstützung bei der Formulierung der Erklärung. Für Sachverhalte, die über einfache Nachbarstreitigkeiten hinausgehen (Persönlichkeitsverletzungen, Datenschutz, komplexe Eigentumsstreitigkeiten), empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag — ÖRAK, rechtsanwaelte.at). Notare (Österreichischer Notariatsrat — ÖNK, notar.at) können die Erklärung beurkunden und damit deren Beweiskraft erheblich stärken.
Die Unterlassungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, das der Verletzte beim Bezirksgericht (BG) nach §364 ABGB einbringt, um den Störer gerichtlich zur Unterlassung zu verurteilen. Das Verfahren ist öffentlich, dauert meist 6–18 Monate und erzeugt nach rechtskräftigem Urteil einen Exekutionstitel. Die Kosten trägt die unterlegene Partei (§41 ZPO). Die Unterlassungserklärung hingegen ist eine außergerichtliche Einigung: Der Störer gibt freiwillig die Erklärung ab, wodurch das Gerichtsverfahren entbehrlich wird oder ein bereits laufendes Verfahren eingestellt werden kann. Die Unterlassungserklärung ist schneller (Tage statt Monate), kostengünstiger und diskreter. Ihr Nachteil: Sie ist kein direkter Exekutionstitel (außer bei notarieller Beurkundung); bei Verstoß muss erneut das Gericht angerufen werden, um die Konventionalstrafe einzutreiben oder weitere Unterlassung zu erzwingen. In der Praxis empfiehlt sich zunächst die außergerichtliche Abmahnung mit Forderung der Unterlassungserklärung; erst bei Weigerung sollte die Klage eingebracht werden.
Nein — eine private Unterlassungserklärung muss in Österreich nicht beim Bezirksgericht oder einer anderen Behörde eingereicht werden. Sie ist ein rein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien und bedarf keiner behördlichen Registrierung. Das Original verbleibt beim Begünstigten als Beweismittel; der Erklärende erhält eine Kopie. Falls die Unterlassungserklärung als Reaktion auf eine bereits eingebrachte Unterlassungsklage (§364 ABGB) abgegeben wird, kann der Kläger (Begünstigte) die Klage beim Bezirksgericht zurückziehen — das Gericht stellt das Verfahren ein. Die Kosten der bereits eingebrachten Klage muss in diesem Fall üblicherweise derjenige tragen, der zur Klage Anlass gegeben hat (§45 ZPO — Kosten bei Klagsrücknahme). Soll die Unterlassungserklärung einen direkt vollstreckbaren Exekutionstitel darstellen, muss sie notariell beurkundet werden (§1 Z 12 EO).
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