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Unterlassungserklärung privat Österreich

Unterlassungserklärung privat Österreich

ABGB §§364–366 iVm UWG §14

UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

gemäß ABGB §§364–366 (Österreich)

1. PARTEIEN

ERKLÄRENDER: [Name Erklärender] [Adresse Erklärender] (im Folgenden „Erklärender“ genannt)

BEGÜNSTIGTER: [Name Begünstigter] [Adresse Begünstigter] (im Folgenden „Begünstigter“ genannt)

2. UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

2.1

Kategorie der Handlung: [Handlungskategorie]

2.2

Der Erklärende verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Begünstigten unwiderruflich und ohne zeitliche Begrenzung, folgende Handlung zu unterlassen:

[Beschreibung der Handlung]

2.3

Anerkennung: [Anerkennung]. Der Erklärende bestätigt, dass er die vorstehend beschriebene Handlung in der Vergangenheit vorgenommen hat und deren Rechtswidrigkeit nach ABGB §364 erkennt.

2.4

Diese Erklärung wird freiwillig und ohne Zwang abgegeben. Der Erklärende hat die Möglichkeit gehabt, vor Unterzeichnung rechtlichen Rat einzuholen.

3. KONVENTIONALSTRAFE

3.1

Für jeden einzelnen Verstoß gegen diese Unterlassungspflicht verpflichtet sich der Erklärende zur Zahlung einer Konventionalstrafe (Vertragsstrafe gemäß ABGB §1336) in Höhe von € [Konventionalstrafe] an den Begünstigten.

3.2

Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu entrichten. Der Begünstigte kann darüber hinaus einen nachweislich entstandenen Schaden geltend machen, der die Konventionalstrafe übersteigt (ABGB §1336 Abs. 1).

3.3

Jeder neue Verstoß gegen die Unterlassungspflicht löst die Konventionalstrafe selbstständig aus — auch wenn die vorherige Strafe noch nicht bezahlt wurde.

4. RECHTSGRUNDLAGE UND GERICHTSSTAND

Diese Erklärung unterliegt österreichischem Recht, insbesondere den §§364–366 ABGB (JGS Nr. 946/1811) und §1336 ABGB. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Erklärung ist das örtlich zuständige Bezirksgericht (Wohnsitz des Begünstigten) sachlich zuständig (§49 JN).

5. UNTERSCHRIFT

[Ort], [Datum]

Der Erklärende bestätigt durch seine Unterschrift, diese Erklärung gelesen, verstanden und freiwillig unterzeichnet zu haben.

6. ANNAHME DURCH DEN BEGÜNSTIGTEN

Der Begünstigte nimmt die vorstehende Unterlassungserklärung an. Ort und Datum der Annahme: _________________________

Erklärender

________________

Signature

Begünstigter (Annahme)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Unterlassungserklärung privat Österreich?

Die Unterlassungserklärung privat Österreich ist eine einseitige schriftliche Willenserklärung einer Privatperson (Erklärende), mit der sie sich gegenüber einer anderen Person (Begünstigte) verpflichtet, eine bestimmte Handlung — Störung, Belästigung, unerlaubte Nutzung oder sonstige Beeinträchtigung — künftig zu unterlassen. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§364–366 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811), die dem Verletzten das Recht einräumen, den Störer zur Unterlassung schädlicher Einwirkungen aufzufordern und bei Weigerung auf Unterlassung zu klagen.

Die private Unterlassungserklärung ist das wichtigste außergerichtliche Mittel zur Streitbeilegung in Fällen nachbarlicher Beeinträchtigungen, unberechtigter Nutzung von Eigentum, persönlicher Belästigungen oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Nimmt der Störer die Unterlassungserklärung ab, entsteht ein vertragliches Unterlassungsschuldverhältnis, das die sofortige Klagebefugnis des Verletzten begründet — ohne weiteren Nachweis der Erstbegehungsgefahr, wie er für die verschuldensunabhängige Klage nach §364 ABGB erforderlich ist.

Von der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung nach §14 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl Nr. 448/1984) unterscheidet sich die private Unterlassungserklärung dadurch, dass kein gewerbliches Wettbewerbsverhältnis erforderlich ist; sie findet ausschließlich zwischen Privatpersonen ohne Unternehmereigenschaft Anwendung. Die gewerbliche Unterlassungserklärung (z.B. bei Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten oder Lauterkeitsverstößen) folgt den strengeren Formvorschriften des UWG §14 und erfordert für die Absicherung eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe nach ABGB §1336).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (OGH 6 Ob 89/23t; 4 Ob 143/22m) klargestellt, dass eine wirksame Unterlassungserklärung folgende Mindestelemente enthalten muss: die genaue Beschreibung der zu unterlassenden Handlung, die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) bei Zuwiderhandlung sowie die Unterzeichnung durch den Erklärenden. Ohne diese Elemente ist die Erklärung zwar als Anerkenntnis wertbar, verliert aber ihren vollen Sicherungseffekt.

Die private Unterlassungserklärung ist nach der Rechtsprechung des OGH auch dann wirksam, wenn sie als Reaktion auf eine außergerichtliche Abmahnung abgegeben wird — der Begünstigte ist nicht verpflichtet, zuvor eine Klage einzubringen. In der Praxis der österreichischen Bezirksgerichte (BG) wird die Unterlassungserklärung regelmäßig als Grundlage für die Einstellung anhängiger Unterlassungsklagen anerkannt, wenn sie den Wiederholungsverdacht vollständig ausräumt.

Die Vertragsstrafe (Pönale) in einer privaten Unterlassungserklärung dient der Abschreckung vor künftigen Verstößen und ermöglicht dem Begünstigten, bei erneuter Verletzung unmittelbar die vereinbarte Summe einzufordern, ohne neuerlich den Schaden nachweisen zu müssen. Das Bezirksgericht kann im Exekutionsverfahren nach §§349 ff. Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) die Zwangsgeldeintreibung direkt anordnen, wenn die Unterlassungserklärung als Exekutionstitel anerkannt ist.

Wann brauchen Sie Unterlassungserklärung privat Österreich?

Die Unterlassungserklärung privat Österreich wird benötigt, wenn eine Person durch das Verhalten einer anderen Person in ihren Rechten verletzt oder beeinträchtigt wird und eine außergerichtliche Lösung zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens angestrebt wird.

Bei Lärmbelästigung durch Nachbarn: Stört ein Nachbar durch übermäßigen Lärm (Musik, Geräte, Tiere) das Maß der nach §364 ABGB zumutbaren Immission, kann der Betroffene nach einer erfolglosen Bitte den Störer schriftlich abmahnen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. Gibt der Nachbar die Erklärung ab, spart dies ein Bezirksgerichtsverfahren nach §364 ABGB und die damit verbundenen Kosten von oft €1.500,00–€5.000,00.

Bei unberechtigter Nutzung von Eigentum: Nutzt eine Person ein fremdes Grundstück, einen Stellplatz oder Kellerraum ohne Rechtstitel, kann der Eigentümer nach §353 ABGB (Eigentumsrecht) und §364 ABGB (Unterlassungsanspruch) eine Unterlassungserklärung verlangen. Ohne Unterlassungserklärung muss der Eigentümer klageweise gegen den Störer vorgehen.

Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Verbreitet jemand unwahre Behauptungen über eine andere Person (üble Nachrede nach §111 StGB) oder veröffentlicht ohne Zustimmung Fotos einer Privatperson (Recht am eigenen Bild, §78 UrhG), begründet dies einen Unterlassungsanspruch. Die außergerichtliche Unterlassungserklärung ist in solchen Fällen oft schneller und weniger belastend als ein Strafverfahren oder eine Zivilklage.

Bei Stalking und Belästigung: Nach §107a Strafgesetzbuch (StGB, BGBl Nr. 60/1974) ist beharrliche Verfolgung (Stalking) strafbar. Parallel zur Strafanzeige kann der Betroffene zivilrechtlich eine Unterlassungserklärung verlangen und damit auch Verhaltensweisen erfassen, die nicht die Strafbarkeitsschwelle erreichen, aber dennoch störend sind.

Bei unerlaubter Datenweitergabe: Nach §1 Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999 idgF, DSGVO-Anpassung) und Art. 17 DSGVO (Verordnung EU 2016/679) hat die betroffene Person das Recht auf Löschung und Unterlassung weiterer Verarbeitung. Eine schriftliche Unterlassungserklärung des Datenweitergabenden sichert dieses Recht außergerichtlich ab.

Bei Beschädigung von Eigentum durch Dritte: Hat eine Person wiederholt das Eigentum einer anderen beschädigt (Fahrzeuge, Gartenzaun, Briefkasten), kann nach §§1293 ff. ABGB neben dem Schadenersatz auch ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Die Unterlassungserklärung dokumentiert, dass der Störer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens anerkennt.

Was gehört in Ihr Unterlassungserklärung privat Österreich?

Die Unterlassungserklärung privat Österreich muss bestimmte wesentliche Bestandteile enthalten, um rechtlich wirksam zu sein und die volle Sicherungswirkung zu entfalten. forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage bereit, die alle erforderlichen Elemente nach OGH-Rechtsprechung und ABGB enthält.

Bezeichnung der Parteien: Die Erklärung muss den Erklärenden (Störer) mit vollständigem Namen und Wohnsitz sowie den Begünstigten (Verletzten) mit vollständigen Daten klar bezeichnen. Handelt es sich um eine juristische Person, ist die Firmenbuchnummer und der vertretungsbefugte Geschäftsführer anzugeben (Firmenbuchauszug von firmenbuch.gv.at).

Genaue Beschreibung der zu unterlassenden Handlung: Dies ist der wichtigste Teil der Erklärung. Die OGH-Rechtsprechung (6 Ob 89/23t) verlangt, dass die Beschreibung so konkret ist, dass ein Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) im Exekutionsverfahren ohne weitere Ermittlungen feststellen kann, ob ein Verstoß vorliegt. Vage Formulierungen wie „Lärm unterlassen“ genügen nicht; korrekt wäre: „Unterlassung von Musikwiedergabe in der Wohnung [Adresse] zwischen 22:00 und 07:00 Uhr in einem Maß, das in der angrenzenden Wohnung wahrnehmbar ist.“

Konventionalstrafe (Vertragsstrafe): Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe nach ABGB §1336 für jeden einzelnen Verstoß ist für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen. Ohne Pönale muss der Betroffene bei jedem neuen Verstoß erneut Klage einbringen und den Schaden nachweisen. Mit Konventionalstrafe kann er den vereinbarten Betrag unmittelbar im Exekutionsweg einfordern. Übliche Beträge: €500,00–€2.500,00 pro Verstoß bei privaten Streitigkeiten.

Anerkennung der Rechtswidrigkeit: Der Erklärende sollte in der Unterlassungserklärung ausdrücklich bestätigen, dass er die bezeichnete Handlung in der Vergangenheit vorgenommen hat und deren Rechtswidrigkeit anerkennt. Dies stärkt die Beweisposition des Begünstigten in einem späteren Gerichtsverfahren erheblich.

Verzicht auf Einwand der Zwangslage: Der Begünstigte sollte darauf bestehen, dass der Erklärende ausdrücklich erklärt, die Unterlassungserklärung freiwillig und ohne Zwang abzugeben. Damit wird einem späteren Einwand der Anfechtung wegen Willensmangels (§§870 ff. ABGB) vorgebeugt.

Geltungsdauer und Bedingungen: Die Unterlassungserklärung kann zeitlich unbefristet oder für eine bestimmte Dauer ausgestellt werden. Bei einstweiligen Verfügungen (EV) nach §381 EO empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung so zu gestalten, dass sie der einstweiligen Verfügung entspricht und deren Weiterverfolgung erübrigt.

Wiederholungsgefahr und ihre Ausräumung: Nach OGH-Rechtsprechung besteht Wiederholungsgefahr bereits dann, wenn die schädigende Handlung einmal begangen wurde. Die Unterlassungserklärung räumt diese Gefahr aus, sofern sie ernsthaft und ohne Vorbehalte abgegeben wird. Eine Erklärung „unter Vorbehalt“ oder mit einschränkenden Formulierungen räumt die Wiederholungsgefahr nicht vollständig aus.

Schriftliche Annahme durch den Begünstigten: Die Unterlassungserklärung wird wirksam, wenn der Begünstigte sie schriftlich annimmt oder die Annahme durch konkludentes Verhalten (z.B. Rückzug einer Klage) erfolgt. forms-legal.com empfiehlt, die Annahme ausdrücklich in einer Annahmebestätigung zu dokumentieren, die beide Parteien unterzeichnen.

So füllen Sie Ihr Unterlassungserklärung privat Österreich aus

Die Unterlassungserklärung privat Österreich füllen Sie in sieben Schritten aus. Bereiten Sie Belege für die störende Handlung (Fotos, Aufzeichnungen, Zeugenaussagen) vor.

Schritt 1: Erklärenden eintragen. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen und Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Gemeinde, Bundesland) ein. Bei juristischer Person: Firmenname, Firmenbuchnummer und vertretungsbefugter Geschäftsführer.

Schritt 2: Begünstigten eintragen. Tragen Sie den vollständigen Namen und Wohnsitz der Person ein, gegenüber der Sie die Unterlassungserklärung abgeben. Achten Sie auf die korrekte Schreibweise des Namens — Abweichungen können im Exekutionsverfahren zu Schwierigkeiten führen.

Schritt 3: Zu unterlassende Handlung beschreiben. Beschreiben Sie die Handlung so präzise wie möglich: Was wird unterlassen? Wo? Wann? Gegenüber wem? Vermeiden Sie vage Formulierungen. Statt „Lärm unterlassen“ schreiben Sie: „Unterlassung von Musikwiedergabe im Außenbereich des Hauses [Adresse] zwischen 22:00 und 07:00 Uhr.“

Schritt 4: Anerkennung der Rechtswidrigkeit. Fügen Sie eine ausdrückliche Bestätigung ein, dass die bezeichnete Handlung in der Vergangenheit stattgefunden hat und rechtswidrig war. Dies stärkt die Beweisposition des Begünstigten.

Schritt 5: Konventionalstrafe festlegen. Legen Sie den Betrag der Konventionalstrafe pro Verstoß fest. Üblich: €500,00–€2.500,00 für private Unterlassungserklärungen. Die Strafe sollte hoch genug sein, um abschreckend zu wirken, aber nicht so hoch, dass ein Gericht sie nach §1336 Abs. 2 ABGB herabsetzt.

Schritt 6: Datum und Unterschrift. Tragen Sie Ort und Datum der Unterlassungserklärung ein. Der Erklärende unterzeichnet mit vollem Namen. Wenn möglich, bestätigen Sie die Unterzeichnung durch zwei Zeugen (Name, Wohnsitz, Unterschrift) — dies erleichtert die spätere Beweisführung.

Schritt 7: Annahme durch den Begünstigten. Lassen Sie den Begünstigten die Unterlassungserklärung schriftlich bestätigen (Annahmebestätigung mit Datum und Unterschrift). Bewahren Sie das Original der Unterlassungserklärung sicher auf — im Falle eines Verstoßes ist das Original das wesentliche Beweismittel im Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht.

Häufige Fehler bei Ihrem Unterlassungserklärung privat Österreich

Bei der Unterlassungserklärung privat Österreich werden häufig Fehler gemacht, die die Wirksamkeit der Erklärung einschränken oder ihre Vollstreckung unmöglich machen.

Zu vage Beschreibung der Handlung: Der häufigste Fehler ist eine unbestimmte Beschreibung wie „Unterlassung jeglicher Störungen“. Solche Formulierungen sind im Exekutionsverfahren wertlos, weil das Bezirksgericht nicht feststellen kann, was genau unterlassen werden muss. Richtig: Konkrete Beschreibung der Handlung mit Ort, Zeit und Maß.

Keine Konventionalstrafe vereinbart: Eine Unterlassungserklärung ohne Konventionalstrafe hat nur eingeschränkte Abschreckungswirkung. Bei jedem neuen Verstoß muss der Begünstigte erneut klagen und — außer bei verschuldensunabhängigem Unterlassungsanspruch — den Schaden nachweisen. Richtig: Immer eine Konventionalstrafe in angemessener Höhe vereinbaren.

Unterlassungserklärung „unter Vorbehalt“: Formulierungen wie „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ oder „unter Vorbehalt aller Rechte“ schränken die Wirkung der Erklärung ein und können die Wiederholungsgefahr nicht vollständig ausräumen. Der OGH sieht solche Vorbehalte kritisch (6 Ob 89/23t). Richtig: Unterlassungserklärung ohne einschränkende Vorbehalte abgeben.

Annahme durch den Begünstigten nicht dokumentiert: Ohne Annahme durch den Begünstigten ist die Unterlassungserklärung kein zweiseitiger Vertrag, sondern eine bloße Willenserklärung des Erklärenden. Der Begünstigte sollte die Erklärung stets schriftlich annehmen und das Datum der Annahme dokumentieren.

Keine Kopie für den Erklärenden: Der Erklärende sollte eine unterzeichnete Kopie der Unterlassungserklärung erhalten, damit er weiß, wozu er sich verpflichtet hat. Fehlt eine solche Kopie, kann der Erklärende später behaupten, er habe nicht gewusst, was er unterschrieben hat.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §364 ABGBAT official
  2. §353 ABGBAT official
  3. §1336 Abs. 2 ABGBAT official
  4. §1336 ABGBAT official
  5. §1478 ABGBAT official
  6. §1480 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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