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Führerscheinantrag Österreich

Führerscheinantrag Österreich

Führerscheingesetz (FSG) §§2–10

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER LENKBERECHTIGUNG

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER LENKBERECHTIGUNG

gemäß Führerscheingesetz (FSG) §§2–10 (BGBl I Nr. 120/1997 idgF)

1. Antragsteller

Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Hauptwohnsitz: [Wohnadresse]

2. Beantragte Lenkberechtigung

Beantragte Führerscheinklasse(n): [FuehrerscheinKlasse] Antragsgrund: [AntragsGrund] L17 Begleitetes Fahren: [L17Begleitung]

3. Beizulegende Nachweise

Ärztliches Gutachten (FSG-GV): [AerztlichesGutachten] Erste-Hilfe-Nachweis (Klasse B): [ErsteHilfeNachweis]

3.1

Dem Antrag sind beizulegen: (a) Gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis nach PAG oder Reisepass nach PassG); (b) aktuelles Lichtbild nach ICAO-Norm (35 × 45 mm); (c) Prüfungsbescheinigung der Fahrschule (nach FSchG); (d) ärztliches Gutachten nach FSG-GV; (e) Erste-Hilfe-Nachweis (für Klasse B); (f) ggf. Wohnsitznachweis (ZMR-Bestätigung).

4. Erklärung und Unterschrift

Die antragstellende Person erklärt, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, kein Entzug der Lenkberechtigung in einem anderen EU/EWR-Staat anhängig ist (FSG §24 Abs. 7) und der Hauptwohnsitz in Österreich begründet ist.

Ort, Datum: [AntragsDatum] _______________________________ Unterschrift [Vorname] [Familienname]

Antragsteller/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Führerscheinantrag Österreich?

Der Führerscheinantrag ist ein nach Fuehrerscheingesetz (FSG) Paragraphen 2-10 (BGBl I Nr. 120/1997 idgF) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der österreichische Führerschein entspricht dem EU-harmonisierten Muster gemäss EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG und dem Standardformular der Führerscheinverordnung (FSG-DV, BGBl II Nr. 320/1997 idgF). Als EU-Hoheitsdokument trägt er die Richtlinien-Führerscheinnummer, das österreichische Staatswappen und die Länderkennzeichnung AT. Der Führerschein im Scheckkartenformat (Plastik, Chip) ist seit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/126/EG im Jahr 2013 in Österreich der einzige neue Führerscheintyp.

Der Führerschein in Österreich wird in mehreren Klassen ausgestellt, die jeweils unterschiedliche Fahrzeugarten und gesetzliche Mindestalter voraussetzen: Klasse AM (Kleinkraftäder und Mopeds bis 45 km/h, ab 15 Jahren nach FSG Paragraph 6 Abs. 3), Klasse A1 (Leichtkraftäder bis 125 ccm, ab 16 Jahren), Klasse A2 (mittelschwere Motorräder bis 35 kW, ab 18 Jahren), Klasse A (Motorräder unbegrenzt, ab 20 Jahren mit A2-Vorbesitz oder ab 24 Jahren direkt), Klasse B (PKW bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse, ab 17 Jahren mit begleitetem Fahren L17 nach FSG-Novelle 2003 oder ab 18 Jahren eigenständig), Klasse BE (PKW mit Anhaenger über 750 kg), Klasse C und CE (LKW und Sattelkraftfahrzeuge, ab 18 bis 21 Jahren), Klasse C1 und C1E (LKW 3.500-7.500 kg), Klasse D und DE (Busse ab 9 Sitzplätze, ab 21 bis 24 Jahren), Klasse D1 und D1E (Busse 10 bis 16 Sitzplätze) sowie Klasse F (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ab 16 Jahren).

Die Lenkberechtigung wird durch die zuständige Führerscheinbehörde auf Antrag erteilt: in den Bundesländern durch die jeweilige Bezirkshauptmannschaft (BH), in Wien durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65 (MA 65) für Strassenverkehrsangelegenheiten. Voraussetzungen sind gemäss FSG Paragraph 5: ein ordnungsgemässer österreichischer Wohnsitz oder Aufenthalt, das gesetzliche Mindestalter für die beantragte Klasse, körperliche und geistige Eignung nach Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV, BGBl II Nr. 322/1997), eine bestandene Fahrprüfung (theoretische Computerprueefung und praktische Fahrprüfung nach Führerscheingesetz-Prüfungsverordnung FSG-PV, BGBl II Nr. 321/1997) sowie - bei Klasse B-Erstbeantragung - die Absolvierung einer Erste-Hilfe-Grundausbildung beim Österreichischen Roten Kreuz (ÖRK), Samariterbund oder anderen anerkannten Organisationen.

Vom Führerschein (Lenkberechtigung) zu unterscheiden ist die Fahrschulausbildung: Diese erfolgt bei einer zugelassenen österreichischen Fahrschule gemäss Fahrschulgesetz (FSchG, BGBl I Nr. 116/1997). Fahrschulen sind bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Bundessparte Gewerbe und Handwerk, registriert und unterliegen staatlicher Aufsicht. Die Fahrprüfung selbst wird durch amtliche Fahrprueferinnen und Fahrprueefer des BMK abgenommen. Der österreichische Führerschein ist nach Paragraph 6 FSG grundsätzlich auf Lebenszeit ausgestellt; Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer der Klasse C oder D müssen jedoch alle 5 Jahre ihre Befähigung durch den Code 95 nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BGBl I Nr. 140/2006) nachweisen, und Inhaber aller Klassen müssen ab dem 65. Lebensjahr alle 5 Jahre ein ärztliches Eignungsgutachten nach FSG-GV vorlegen.

Seit der EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG ist der österreichische Führerschein innerhalb der gesamten Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegenseitig anerkannt; ein Umschreiben bei vorübergehendem Wohnsitz in einem anderen EU-Staat ist nicht mehr erforderlich. Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Drittstaaten-Führerscheine gelten die Paragraphen 18-24 FSG für die Umschreibung oder Anerkennung. Das Zentrale Melderegister (ZMR, MeldeG 1991) dient zur Prüfung des Hauptwohnsitzes als notwendige Erteilungsvoraussetzung. Die Führerscheindatenbank der Führerscheinbehörden ist mit jener der anderen EU-Mitgliedstaaten über das europaeeische Fahrerlaubnisregister (RESPER) verknüpft, was eine EU-weite Kontrolle von Führerscheinentzügen ermöglichen soll. Einen weiteren zentralen Aspekt des österreichischen Führerscheinrechts bildet die Probezeit für Neulenkerinnen und Neulenker. Nach FSG Paragraph 4 Abs. 3 gilt für Führerscheine der Klasse B eine dreijaaehrige Probezeit, in der erhohte Anforderungen an das Fahrverhalten gelten: absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille nach Paragraph 5 StVO), kein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h auf Freilandstrassen sowie die Pflicht zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase innerhalb von 4 bis 12 Monaten nach Führerscheinausstellung. Die Fahrschulausbildung und die anschliessende Prüfungsabnahme durch amtliche Fahrprueefer des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) sind nach den Vorgaben der Führerscheingesetz-Prüfungsverordnung (FSG-PV, BGBl II Nr. 321/1997) gestaltet, die sowohl die theoretische Multiple-Choice-Prüfung als auch die praktische Fahrprüfung auf öffentlichen Strassen regelt. Das BMK führt die Führerscheindatenbank (FSD), in der alle erteilten und entzogenen Lenkberechtigungen österreichweit zentral erfasst sind, was eine effektive behordliche Kontrolle und ein EU-weites Datenaustauschsystem (RESPER) gewährleistet.

Wann brauchen Sie Führerscheinantrag Österreich?

Der Führerscheinantrag Österreich nach FSG Paragraphen 2-10 ist in folgenden Situationen zu stellen und bei der zuständigen Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) einzureichen:

Erstausstellung einer Lenkberechtigung (Neuerwerb): Wer erstmals einen Führerschein anstrebt, muss nach Abschluss der vorgeschriebenen Fahrschulausbildung gemäss FSchG (BGBl I Nr. 116/1997) und nach dem Bestehen der theoretischen Computerprueefung sowie der praktischen Fahrprüfung nach FSG-PV (BGBl II Nr. 321/1997) bei der zuständigen Führerscheinbehörde (BH, Magistrat) den Führerscheinantrag stellen. Der Antrag auf Ausstellung des Führerscheins muss innerhalb von 3 Jahren nach Bestehen der Prüfungen erfolgen; danach erlischt die Prüfungsbescheinigung der Fahrschule. Für Klasse B ab 17 Jahren ist das Begleitete Fahren (L17, FSG Paragraph 19a) möglich, das die selbständige Zulassung zum Lenken mit volljaaehrigen Begleitpersonen erlaubt, bevor der eigenständige Führerschein mit 18 erworben wird.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Führerscheins: Bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheins muss unverzüglich eine Verlustanzeige bei der Bundespolizei (Landespolizeidirektion) erstattet werden und die Dokumentennummer des verlorenen Führerscheins mitgeteilt werden. Der verlorene Führerschein wird in der Führerscheindatenbank der Führerscheinbehörde als ungültig gesperrt, um Missbrauch zu verhindern. Danach ist bei der zuständigen Führerscheinbehörde (BH, Magistrat) unter Vorlage der Verlustanzeige und eines Lichtbildausweises ein Ersatzdokument (Duplikat) zu beantragen.

Umschreibung eines ausländischen Führerscheins: Inhaberinnen und Inhaber eines in einem Drittstaat (nicht EU/EWR) ausgestellten Führerscheins müssen nach Begründung eines ordnungsgemässen österreichischen Hauptwohnsitzes diesen gemäss FSG Paragraphen 18-24 innerhalb von sechs Monaten umschreiben lassen oder durch Ablegen der österreichischen Prüfungen die österreichische Lenkberechtigung neu erwerben. EU-Führerscheine werden nach der EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG ohne Umschreibung anerkannt.

Namensänderung oder Datenänderung: Nach einer Namenssaenderung (Hochzeit, Scheidung, Namensaenderungsgesetz NaG) oder einer Adressänderung im Zentralen Melderegister (ZMR) ist innerhalb von drei Monaten eine Korrektur des Führerscheins bei der Führerscheinbehörde zu beantragen (FSG Paragraph 17). Die Führerscheindaten müssen stets der aktuellen Identität der antragstellenden Person entsprechen, da ein Führerschein mit falschen Daten als ungültig gilt.

Erweiterung der Lenkberechtigung auf weitere Fahrzeugklassen: Wer eine zusätzliche Fahrzeugklasse erwerben möchte (z.B. von Klasse B auf Klasse C für LKW, von Klasse A2 auf Klasse A für schwere Motorräder, oder von Klasse B auf Klasse D für Busse), muss eine separate Fahrschulausbildung und Führerscheinprüfung für die neue Klasse ablegen und anschliessend einen neuen Antrag für die zusätzliche Klasse bei der Führerscheinbehörde stellen.

Wiedererteilung nach Entzug: Nach einem Führerscheinentzug (z.B. wegen Alkohol am Steuer gemäss Paragraph 5 StVO, Punkteentzug nach FSG Paragraph 26 oder Paragraph 26a, oder gerichtlicher Entziehung wegen Straftaten nach StGB) muss nach Ablauf der Entzugsdauer eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung bei der Führerscheinbehörde beantragt werden. Je nach Entzugsgrund und -dauer sind eine verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) bei einer anerkannten Begutachtungsstelle (ÖAMTC Begutachtung, TUeV Austria), ein ärztliches Eignungsgutachten nach FSG-GV und gegebenenfalls eine Nachschulung in einer Fahrschule erforderlich. Begleitetes Fahren L17 beantragen: Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr, die in Begleitung einer erfahrenen und amtlich anerkannten Begleitperson fahren möchten, müssen nach FSG Paragraph 19a bei der Führerscheinbehörde (BH, Magistrat) einen Antrag auf Ausstellung des L17-Scheins stellen. Voraussetzung ist die vollständige Absolvierung der Fahrschulausbildung und das Bestehen der Theorie- und Praxisprüfung. Die Begleitperson muss bei der Führerscheinbehörde eingetragen und als geeignet bestätigt werden. Erneuerung des Führerscheindokuments (physische Karte) nach 15 Jahren: Gemäss EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG müssen nach dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine alle 15 Jahre physisch erneuert werden (ohne neue Prüfung). Der Führerscheinantrag für die physische Erneuerung ist bei der zuständigen Führerscheinbehörde einzureichen. Die Lenkberechtigung selbst bleibt unbefristet gültig - nur das Traeegerdokument (Plastikscheckkarte) muss alle 15 Jahre erneuert werden.

Was gehört in Ihr Führerscheinantrag Österreich?

Der österreichische Führerscheinantrag nach FSG Paragraphen 2-10 enthält folgende gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile und Nachweise, die bei der zuständigen Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingereicht werden müssen. Auf forms-legal.com finden Fahranfängerinnen und Fahranfänger sowie alle Personen, die ihren Führerschein in Österreich neu beantragen oder erneuern wollen, eine vollständige Antragsvorlage für den österreichischen Führerschein mit Checkliste aller erforderlichen Unterlagen.

Angaben zur antragstellenden Person: Der Antrag muss den vollständigen Familiennamen und alle Vornamen gemäss amtlichem Lichtbildausweis (Personalausweis nach PAG oder Reisepass nach PassG) enthalten, sowie das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und den Hauptwohnsitz gemäss Zentralem Melderegister (ZMR, MeldeG 1991). Die Sozialversicherungsnummer (SVNR) der Österreichischen Gesundheitskasse (OeGK) oder der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) dient der eindeutigen Personenidentifikation in der Führerscheindatenbank.

Beantragte Führerscheinklasse und Antragsgrund: Angabe der gewünschten Führerscheinklasse(n) gemäss FSG Paragraph 1 Abs. 3 (AM, A1, A2, A, B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E, F). Jede Klasse hat spezifische Mindestalter- und Ausbildungsvoraussetzungen gemäss FSG-DV (Durchführungsverordnung, BGBl II Nr. 320/1997). Bei der Erstausstellung muss die Fahrschulbescheinigung (Ausbildungsnachweis nach FSchG) als Anlage vorgelegt werden. Als Antragsgrund kommen in Betracht: Erstausstellung nach bestandener Prüfung, Erweiterung auf weitere Klassen, Verlust oder Diebstahl, Umschreibung eines ausländischen Führerscheins (FSG Paragraphen 18-24), Datenänderung oder Wiedererteilung nach Entzug.

Nachweis des Wohnsitzes in Österreich: Gemäss FSG Paragraph 5 Abs. 1 Z 2 ist der Hauptwohnsitz in Österreich zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung. Der Hauptwohnsitz wird über eine aktuelle ZMR-Bestätigung (Meldezettel oder ZMR-Abfrage der Behörde) nachgewiesen. EU-Bürgerinnen und Bürger mit ordnungsgemässem Aufenthalt in Österreich (gemäss NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr. 100/2005) können ebenfalls eine österreichische Lenkberechtigung beantragen und erhalten.

Ärztliches Eignungsgutachten nach FSG-GV: Für alle Führerscheinklassen ist ein amtsärztliches Gutachten (Sachverständigengutachten gemäss Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung FSG-GV, BGBl II Nr. 322/1997) über die körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich. Das Gutachten wird von einem behördlich ermaeechtigten Facharzt (Amtsarzt der BH, Amtsarzt des Magistrats oder ermaeechtigter niedergelassener Verkehrsmediziner) ausgestellt. Gegenstand der Untersuchung sind gemäss FSG-GV: Sehvermögen (Mindestvisus, Gesichtsfeld, Farbsinn), Hörvermögen, Herz-Kreislauf-System, Bewegungsapparat, neurologischer Status und psychiatrische Eignung (bei begründetem Verdacht). Personen über 65 Jahren müssen das ärztliche Gutachten alle 5 Jahre erneuern; für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer der Klasse C und D gilt die Erneuerungspflicht alle 5 Jahre ab dem 45. Lebensjahr.

Nachweis der Erste-Hilfe-Ausbildung (nur Klasse B): Für den Ersterwerb der Klasse B (PKW) ist ein Nachweis über die Absolvierung einer Erste-Hilfe-Grundausbildung gemäss FSG-DV Paragraph 4 erforderlich. Der Kurs muss mindestens 16 Unterrichtseinheiten umfassen und bei einer anerkannten Organisation (ÖRK, Samariterbund, ASBOe, Johanniter oder andere WKO-anerkannte Kursanbieter) absolviert worden sein. Der Kurs darf bei Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein. Bei anderen Klassen (A, C, D, F) ist kein gesonderter Erste-Hilfe-Kurs erforderlich, da entsprechende Inhalte in der Fahrschulausbildung enthalten sind.

Biometrisches Lichtbild und Identitätsnachweis: Ein aktuelles biometrisches Lichtbild nach ICAO-Norm (Format 35 mal 45 mm, neutraler Gesichtsausdruck, weisser oder grauer Hintergrund, keine Sonnenbrillen) ist als Anlage dem Antrag beizulegen; viele Behörden nehmen das Foto vor Ort digital auf. Als Identitätsnachweis ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis nach PAG, Reisepass nach PassG oder EU-Aufenthaltstitel nach NAG Paragraph 8) vorzulegen und zu kopieren.

Gebühren und Kosten: Die Führerscheingebühren sind in der österreichischen Bundesgebuehrenverordnung (BGebV) und den Ländergebührenordnungen geregelt. Für einen Standardfuehrerschein Klasse B fallen ca. EUR 60 bis 80 an Ausstellungsgebuehr an. Zusätzlich sind die Prüfungsgebühren gemäss FSG-PV Paragraph 10 (Theorieprüfung: ca. EUR 14; Praxisprüfung: ca. EUR 68) und die Fahrschulkosten (ca. EUR 2.000 bis 3.500 für Klasse B inkl. 30 Fahrstunden und Vorbereitungskurse) zu budgetieren. Für die zweite Ausbildungsphase (verpflichtend für Junglenkende Klasse B, FSG Paragraph 18a) fallen weitere ca. EUR 400 bis 700 an. Führerschein und Probezeitstatus: Bei Erstausstellung Klasse B ist der Probezeitstatus (3 Jahre, FSG Paragraph 4 Abs. 3) auf dem Führerschein vermerkt. In der Probezeit gelten besondere Regelungen: 0,0 Promille Alkohol, Geschwindigkeitsbeschränkung plus 20 km/h, Pflicht zur zweiten Ausbildungsphase (FSG Paragraph 18a). Informationen zur zweiten Ausbildungsphase muss die Fahrschule bei Führerscheinaushändigung aushaaendigen. Zweite Ausbildungsphase für Junglenkende (FSG Paragraph 18a): Pflichtprogramm für Klasse B-Erstbeantragung, bestehend aus Perfektionsfahrten (Hochleistungstraining auf der Rennstrecke oder einem OEAMTC-Fahrsicherheitszentrum) und Gefahrenlehre (theoretische Vertiefung). Umfang: ca. 14 Fahrstunden bei einer zugelassenen WKO-Fahrschule. Frist: innerhalb von 4 bis 12 Monaten nach Führerschein-Erstausstellung. Nichtabsolvierung führt zum automatischen Entzug der Lenkberechtigung. Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQG, BGBl I Nr. 140/2006, Code 95): Für gewerbliche Güter- und Personenbeforderung (Klasse C, CE, D, DE) ist die Grundqualifikation nach BKrFQG Paragraph 3 und alle 5 Jahre eine Weiterbildung (35 Stunden) erforderlich. Nachweis durch Code 95 im Führerschein oder Fahrerqualifikationsnachweiskarte (DKQK). Zuständige Behörden: Führerscheinbehörden in Österreich sind die Bezirkshauptmannschaften (BH) in den 9 Bundesländern sowie die Magistrate der Städte Wien (MA 65), Graz, Linz, Salzburg, Klagenfurt, Wels und St. Poelten. Formulare sind beim BMK (bmk.gv.at) und in den Ämtern direkt erhältlich. Die Verwaltungsprozesse wurden durch das E-Government-Gesetz (E-GovG, BGBl I Nr. 10/2004) zunehmend digitalisiert. Gebühren und Verwaltungsabgaben: Die Gebühren für den Führerscheinantrag sind in der Gebuehrengesetz-Durchführungsverordnung (GGV) und den Ländergebührenordnungen geregelt. Gemeinderechnung: ca. EUR 60 bis 80 für die Ausstellung des Führerscheindokuments. Prüfungsgebühren gemäss FSG-PV: Theorieprüfung ca. EUR 14; Fahrprüfung Klasse B ca. EUR 68. Für die zweite Ausbildungsphase nach FSG Paragraph 18a fallen zusätzlich EUR 400 bis 700 an. Diese Kosten sind bei der Budgetplanung für den Führerschein-Erwerb zu berücksichtigen.

So füllen Sie Ihr Führerscheinantrag Österreich aus

Der Führerscheinantrag Österreich nach FSG Paragraphen 2-10 wird in folgenden Schritten abgewickelt. Das Verfahren dauert ab Fahrschulbeginn typischerweise 3 bis 6 Monate für Klasse B:

Schritt 1 - Fahrschule wählen und Ausbildung beginnen: Wählen Sie eine zugelassene österreichische Fahrschule, die nach Fahrschulgesetz (FSchG, BGBl I Nr. 116/1997) Paragraph 4 gewerbeberechtigt und bei der WKO registriert ist. Die Ausbildung umfasst: theoretischen Unterricht (Verkehrskunde, Gefahrenlehre), praktische Fahrstunden auf öffentlichen Strassen und - für Klasse B - einen Erste-Hilfe-Kurs beim ÖRK oder Samariterbund. Die Mindestanzahl der Fahrstunden ist in FSG-DV geregelt (Klasse B: mindestens 12 Praxisstunden a 50 Minuten, inkl. Überlandfahrt auf Freilandstrasse, Autobahnfahrt und Nachtfahrt gemäss FSG-PV).

Schritt 2 - Ärztliches Eignungsgutachten einholen: Vor der Anmeldung zur Prüfung ist ein ärztliches Gutachten nach FSG-GV (BGBl II Nr. 322/1997) bei einem behördlich ermaeechtigten Arzt (Amtsarzt der BH oder des Magistrats, oder niedergelassener Verkehrsmediziner mit staatlicher Ermächtigung) einzuholen. Untersucht werden: Sehvermögen (Visus, Gesichtsfeld), Hörvermögen, Herz-Kreislauf-System, Bewegungsapparat, neurologischer Status und ggf. psychiatrische Eignungsfeststellung. Das Gutachten bescheinigt die körperliche und geistige Eignung zum Lenken der beantragten Fahrzeugklasse gemäss den Mindeststandards der FSG-GV.

Schritt 3 - Theoretische Prüfung ablegen: Die Theorieprüfung wird in zugelassenen Prüfungszentren (Fahrschulen, ÖAMTC-Standorte, TUeV Austria-Stellen) als Multiple-Choice-Computerprueefung nach FSG-PV Paragraph 3 abgelegt. Prüfungsinhalt: Strassenverkehrsordnung (StVO), Gefahrenlehre, Umwelt und Technik. Bestehensschwelle: je nach Klasse unterschiedlich, bei Klasse B mindestens 85 Prozent korrekte Antworten. Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholungsprüfung frueehestens nach 3 Wochen zulaeessig.

Schritt 4 - Praktische Fahrprüfung ablegen: Die praktische Fahrprüfung wird von einem behördlich ermaeechtigten Fahrprueefer des BMK abgenommen. Dauer: je nach Klasse 25 bis 45 Minuten Fahrt auf öffentlichen Strassen. Geprüft werden: Fahrzeugkontrolle und -handhabung, Manoeuverfaehigkeiten (Einparken, Rueckwaertsfahren), sicheres Verhalten im Stadtverkehr, auf Freilandstrassen und der Autobahn (bei Klasse B). Bei Nichtbestehen kann die Prüfung nach einer Mindestwartezeit wiederholt werden.

Schritt 5 - Antrag bei der Führerscheinbehörde einreichen: Nach Bestehen beider Prüfungen leitet die Fahrschule in der Regel die Unterlagen an die zuständige Führerscheinbehörde (BH, Magistrat) weiter. Selbst einzureichen sind: Lichtbild nach ICAO-Norm, amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass), Prüfungsbescheinigung der Fahrschule, ärztliches Eignungsgutachten nach FSG-GV, Erste-Hilfe-Nachweis (bei Klasse B), ggf. ZMR-Bestätigung des Hauptwohnsitzes.

Schritt 6 - Führerscheingebühr bezahlen und Führerschein erhalten: Nach Prüfung der vollständigen Unterlagen durch die Führerscheinbehörde wird der Führerschein im EU-Scheckkartenformat (Plastik, Chip) ausgestellt und in der Regel per Post an die gemeldete Adresse zugestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise 2 bis 4 Wochen ab Einreichung aller vollständigen Unterlagen.

Schritt 7 - Probezeit und zweite Ausbildungsphase (Klasse B): Für Klasse B gilt gemäss FSG Paragraph 4 Abs. 3 eine Probezeit von 3 Jahren ab dem Datum der Erstausstellung. In dieser Zeit sind erhöhte Anforderungen zu beachten: absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille, Paragraph 5 StVO), keine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h auf Freilandstrassen, und die Pflicht zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase (Perfektionsfahrten und Gefahrenlehre bei einer WKO-zugelassenen Fahrschule, ca. 14 Stunden) innerhalb von 4 bis 12 Monaten nach Erstausstellung des Führerscheins. Beachten Sie: Alle Angaben müssen mit Ihrem Lichtbildausweis (Personalausweis nach PAG oder Reisepass nach PassG) übereinstimmen. Abweichungen führen zur Rücksendung des Antrags. Schritt 8 - Online-Antrag prüfen: In manchen österreichischen Bundesländern (z.B. Wien, Tirol) ist die elektronische Antragstellung über das digitale Behoerdenangebot (help.gv.at, österreich.gv.at) möglich. Prueefen Sie vorab, ob die zuständige BH oder der Magistrat Online-Antragstellung anbietet. Auch wenn der Antrag digital eingebracht werden kann, muss der Antragsteller in der Regel persönlich bei der Behörde erscheinen, um Identität und Dokumente zu bestätigen.

Häufige Fehler bei Ihrem Führerscheinantrag Österreich

Beim österreichischen Führerscheinantrag nach FSG Paragraphen 2-10 treten folgende häufige Fehler auf, die zu Verzögerungen, Ruecksendungen oder sogar zum Verlust der Prüfungsbescheinigung führen können:

Ärztliches Gutachten nicht rechtzeitig eingeholt oder abgelaufen: Das Gutachten nach FSG-GV muss VOR der Anmeldung zur Fahrprüfung vorliegen, da es die körperliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bescheinigt. Wer das Gutachten erst nach bestandener Prüfung einholt, riskiert, dass es bei der Antragstellung bei der Führerscheinbehörde bereits älter als 2 Jahre (Klasse B, Antragsteller unter 65 Jahren) ist und eine neue Untersuchung erforderlich ist. Planen Sie die ärztliche Untersuchung mindestens 4 Wochen vor dem angestrebten Pruefungsdatum ein.

Erste-Hilfe-Kurs nicht absolviert oder Zeugnis zu alt: Für den Ersterwerb der Klasse B ist ein Erste-Hilfe-Kurs (mindestens 16 Unterrichtseinheiten) bei einer anerkannten Organisation (ÖRK, Samariterbund, ASBOe, Johanniter) erforderlich, der nicht älter als 5 Jahre sein darf. Viele Antragstellerinnen und Antragsteller vergessen diesen Nachweis oder reichen ein veraltetes Zeugnis ein, was die Führerscheinausstellung um Wochen verzögert.

Probezeit-Regeln nicht ausreichend bekannt oder beachtet: Junglenkende (Probezeit Klasse B, erste 3 Jahre) müssen strenge Sonderregeln einhalten: 0,0 Promille Alkohol (nicht 0,5 Promille wie für erfahrene Lenkerinnen und Lenker), keine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h auf Freilandstrassen. Auch ein einziger Verstoss führt zu Führerscheinentzug und Verlängerung der Probezeit um 12 Monate. Viele Junglenkende kennen diese Sonderbeschränkungen nicht ausreichend.

Pflicht zur zweiten Ausbildungsphase nicht bekannt oder Frist versäumt: Junglenkende Klasse B müssen zwingend innerhalb von 4 bis 12 Monaten nach Erstausstellung die zweite Ausbildungsphase (Perfektionsfahrten und Gefahrenlehre bei einer WKO-zugelassenen Fahrschule, ca. 14 Stunden) absolvieren. Wird diese Frist versäumt, wird die Lenkberechtigung automatisch entzogen - auch wenn keine Verkehrsverstoeesse vorliegen. Die Fahrschule ist verpflichtet, die Junglenkenden über diese Frist zu informieren.

Umschreibung eines ausländischen Führerscheins zu spät beantragt: Personen, die aus einem Drittstaat nach Österreich ziehen und einen ausländischen Führerschein besitzen, müssen diesen gemäss FSG Paragraphen 18-24 innerhalb von 6 Monaten nach Begründung des Hauptwohnsitzes umschreiben lassen oder eine österreichische Lenkberechtigung neu erwerben. Wer diese 6-Monatsfrist überschreitet, lenkt faktisch ohne gültige österreichische Berechtigung und macht sich nach Paragraph 37 FSG strafbar.

Foto entspricht nicht der ICAO-Norm: Das Fuehrerscheinfoto muss den ICAO-Anforderungen entsprechen (35 mal 45 mm, neutraler Gesichtsausdruck, weisser oder hellgrauer Hintergrund, keine Sonnen- oder Korrektionsbrillen). Ein nicht ICAO-konformes Foto führt zur Rücksendung des Antrags durch die Führerscheinbehörde und verzögert die Ausstellung. Fehlende Bekanntmachung der L17-Fahrt: L17-Fahranfänger, die ohne eingetragene Begleitperson im Fahrzeug lenken, begehen denselben Verstoss wie das Lenken ohne Führerschein (Paragraph 37 FSG). Die Begleitperson muss immer körperlich anwesend sein.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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