Firmenbuchauszug-Antrag Österreich
FBG §§34–40 | UGB §17 | Bezirksgericht / HG Wien
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES FIRMENBUCHAUSZUGS
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES FIRMENBUCHAUSZUGS gemäß §§34–40 Firmenbuchgesetz (FBG, BGBl I Nr. 10/1991) iVm §17 Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005)
1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
Name des Antragstellers: [Antragsteller Name] Adresse: [Antragsteller Adresse] Kontakt: [Antragsteller Kontakt]
2. ANGABEN ZUM GESUCHTEN UNTERNEHMEN
Firmenwortlaut: [Firmenwortlaut] Firmenbuchnummer (FN): [Firmenbuchnummer] Sitz des Unternehmens: [Unternehmenssitz]
3. ART UND VERWENDUNGSZWECK DES AUSZUGS
Ich beantrage die Ausstellung folgender Auszugsart: [Auszug Typ].
Verwendungszweck: [Verwendungszweck].
Apostille nach Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 6/1968): [Apostille erforderlich].
Beglaubigte Übersetzung: [Übersetzung erforderlich].
4. GEBÜHREN
Die anfallenden Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG, BGBl Nr. 501/1984) werden nach Ausstellung des Auszugs entrichtet: • Online-Abruf: EUR 3,00 nach GGG TP 14b (über firmenbuch.at) • Amtlich beglaubigte Papierausfertigung: EUR 14,30–28,60 (GGG TP 2 + BVwAbgV) • Apostille: EUR 30,00–50,00 (je nach Gericht) • Beglaubigte Übersetzung: nach Vereinbarung mit Gerichtsdolmetscher (SDG §2) Ich erkläre mich bereit, die anfallenden Gebühren bei Abholung oder nach Rechnungslegung zu entrichten.
5. UNTERSCHRIFT
Ort und Datum: _________________________, den _________________________ Unterschrift Antragsteller/in: _________________________
Antragsteller/in
________________
Signature
Firmenbuchgericht (Bestätigungsvermerk)
________________
Signature
Was ist Firmenbuchauszug-Antrag Österreich?
Der Firmenbuchauszug-Antrag in Österreich ist das formelle Ersuchen um Ausstellung eines amtlichen Auszugs aus dem Firmenbuch — dem zentralen österreichischen Handelsregister — gemäß §§34–40 des Firmenbuchgesetzes (FBG, BGBl I Nr. 10/1991 idF BGBl I Nr. 109/2021) und §17 des Unternehmensgesetzbuches (UGB, BGBl I Nr. 120/2005). Der Firmenbuchauszug in Österreich ist ein öffentliches Dokument, das die Rechtsverhältnisse eines im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens — GmbH, AG, OG, KG, eingetragener Unternehmer (e.U.) oder Genossenschaft — rechtsverbindlich dokumentiert und von Gerichten, Behörden, Vertragspartnern und Banken als offizieller Nachweis der Unternehmensdaten anerkannt wird.
Das österreichische Firmenbuch wird von den Bezirksgerichten (BG) am Sitz des Unternehmens und in Wien vom Handelsgericht Wien (HG Wien) elektronisch geführt (FBG §§1–10 iVm ERV — Elektronischer Rechtsverkehr nach §89a GOG). Alle im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen sind nach §15 UGB öffentlich (Publizitätswirkung): Dritte können sich auf die eingetragenen Tatsachen berufen, auch wenn sie nicht Vertragspartner des Unternehmens sind. Umgekehrt können im Firmenbuch nicht eingetragene Tatsachen Dritten gegenüber in der Regel nicht entgegengehalten werden (negative Publizität nach §15 Abs. 1 UGB).
Der Firmenbuchauszug ist öffentlich zugänglich: Jede Person kann über das Online-Portal firmenbuch.at (Justiz.gv.at) gegen Zahlung einer Abrufgebühr einen aktuellen Firmenbuchauszug abrufen. Für Parteien, die einen notariell beglaubigten oder gerichtssigelversehenen Firmenbuchauszug benötigen (z.B. für Botschaften, ausländische Banken, internationale Vertragsprojekte), muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Firmenbuchgericht gestellt werden. Die Abrufgebühr beträgt nach GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984) TP 14b: EUR 3,00 für den Online-Abruf; für einen beglaubigten Firmenbuchauszug beim Gericht: EUR 14,30–28,60 (zuzüglich Urkundengebühr nach TP 2 GGG).
Das Firmenbuch gliedert sich in drei Abteilungen: Abteilung A1 — Hauptregister (alle laufenden Eintragungen); Abteilung A2 — Umwandlungen und Sonderformen; Abteilung C — Gelöschte Eintragungen. Der Firmenbuchauszug gibt Auskunft über: Firma (Firmenwortlaut), Firmenbuchnummer (FN), Sitz, Geschäftsanschrift, Unternehmensgegenstand, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis, Stammkapital (bei GmbH: §6 GmbHG — Mindeststammkapital EUR 10.000,00 seit dem GesRÄG 2023, das das frühere Mindestkapital von EUR 35.000,00 herabgesetzt und die Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG abgeschafft hat), Gesellschafter, Prokura, Liquidatoren, Eröffnung von Insolvenzverfahren. Bei AGs: Grundkapital, Vorstand, Aufsichtsrat, Satzung. In Österreich wurde das Firmenbuch seit 1993 vollständig digitalisiert — historische Eintragungen ab 1980 sind ebenfalls abrufbar.
Das österreichische Firmenbuch ist nach §1 FBG beim Handelsgericht Wien (für Wien) bzw. den Landes- oder Bezirksgerichten (für alle anderen Bundesländer) geführt und enthält für jedes eingetragene Unternehmen eine eigene Einlage mit der eindeutigen Firmenbuchnummer (FN). Jede Einlage gliedert sich in drei Hauptabschnitte: den Stammdatenbereich (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Rechtsform), den Organbereich (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, Prokuristen) und den Kapitalbereich (Stammkapital GmbH nach GmbHG §6a, Grundkapital AG nach AktG §7, Kommanditeinlagen bei KG nach UGB §164).
Der elektronische Firmenbuchauszug ist seit 2004 über justiz.gv.at und seit 2020 über das Unternehmensserviceportal (USP) abrufbar. Für viele Verwendungszwecke reicht ein aktueller elektronischer Auszug ohne Behördenstempel aus — Banken, inländische Behörden und Vertragspartner in Österreich akzeptieren elektronische Auszüge mit Zeitstempel nach §40 FBG. Für internationale Verwendung, notarielle Akten und Apostille ist eine amtlich beglaubigte Papierausfertigung mit Gerichtssiegel erforderlich.
Pflicht zur Firmenbucheintragung: Nach §9 UGB sind alle Einzelkaufleute (ab EUR 700.000 Nettoumsatz nach §189 UGB), alle OG, KG, GmbH, AG, Genossenschaften, Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit und ausländische Gesellschaften mit österreichischer Zweigniederlassung zur Eintragung verpflichtet. Freie Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Steuerberater) und Klein-Einzelunternehmer unter EUR 700.000 sind nicht firmenbuchpflichtig, können sich aber freiwillig eintragen lassen (eingetragener Unternehmer, e.U.).
Firmenbuch und Publizitätsprinzip: Nach §15 UGB (Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr. 120/2005) hat das Firmenbuch konstitutive Wirkung: Eingetragene Tatsachen entfalten gegenüber jedermann Rechtswirkung, nicht eingetragene Tatsachen können Dritten nicht entgegengehalten werden. Gleichzeitig schützt das Firmenbuch gutgläubige Dritte: Wer auf eine eingetragene Tatsache vertraut, kann sich darauf berufen, auch wenn die Tatsache unrichtig ist. Dieses Publizitätsprinzip macht den Firmenbuchauszug zur wichtigsten Urkunde im österreichischen Unternehmensrecht.
Verfahren der Firmenbucheintragung: Eintragungen ins Firmenbuch erfolgen ausschließlich durch notarielle Anmeldung via ERV (Elektronischer Rechtsverkehr nach §89a GOG, BGBl Nr. 112/1986). Der Notar erstellt den Antrag, beglaubigt die Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen und übermittelt den Antrag elektronisch an das zuständige Firmenbuchgericht. Das Gericht prüft die Voraussetzungen und trägt die Änderung in das Firmenbuch ein. Die Eintragung wird nach §10 FBG im Amtsblatt der Wiener Zeitung (für GmbH und AG) veröffentlicht.
Österreichisches Firmenbuch im EU-Vergleich: Das österreichische Firmenbuch ist mit dem deutschen Handelsregister (HGB §§8 ff.), dem Schweizer Handelsregister (OR Art. 927 ff.) und dem Firmenbuch in Liechtenstein (PGR Art. 71 ff.) vergleichbar, unterscheidet sich aber in Struktur, Zuständigkeit und Onlinezugang. Durch die Digitalisierung im Rahmen des EU-Business Registers Interconnection System (BRIS, EU-Richtlinie 2012/17/EU) sind Firmenbuchdaten europaweit über das e-Justice-Portal (e-justice.europa.eu) abrufbar.
Wann brauchen Sie Firmenbuchauszug-Antrag Österreich?
Ein Firmenbuchauszug in Österreich ist in folgenden Situationen erforderlich:
Bei Vertragsabschlüssen mit Unternehmen: Vor Unterzeichnung von bedeutenden Verträgen (Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstleistungsvertrag, Kreditvertrag) prüfen Unternehmen und Privatpersonen die Rechtsfähigkeit und Vertretungsbefugnis der Gegenseite anhand des aktuellen Firmenbuchauszugs. Ein Firmenbuchauszug, der nicht älter als 4 Wochen ist, gilt als ausreichend aktuell für die meisten geschäftlichen Zwecke.
Bei Kreditanträgen und Bankgeschäften: Österreichische Banken (ÖNB-regulierte Institute nach BWG, Bankwesengesetz BGBl Nr. 532/1993) fordern bei Unternehmenskrediten, Kontoöffnungen und Garantieanträgen stets einen aktuellen Firmenbuchauszug — für GmbH, AG und Personengesellschaften. Die Bank prüft insbesondere Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (Einzel- vs. Gesamtvertretung nach §20 GmbHG), Stamm- oder Grundkapitalhöhe und Einzahlung, etwaige Prokura (§48 UGB), und Insolvenzeinträge.
Bei behördlichen Verfahren und Gewerbeanmeldung: Die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) verlangt bei der Gewerbeanmeldung juristischer Personen (GmbH, AG) nach §339 GewO 1994 einen aktuellen Firmenbuchauszug. Gerichte (Bezirksgericht, Landesgericht) fordern bei Klageinbringungen gegen juristische Personen einen aktuellen Firmenbuchauszug zum Nachweis der Klagslegitimation.
Bei Notar-Transaktionen (GmbH-Anteile, Grundstückserwerb): Notarielle Urkunden, die eine GmbH betreffen (Anteilsabtretungsvertrag nach §76 GmbHG, Gesellschafterbeschlüsse, Ehevertrag mit Unternehmensbezug), erfordern einen Firmenbuchauszug, um die Vertretungsverhältnisse und Gesellschafterstruktur zum Zeitpunkt des Notariatsakts zu dokumentieren.
Für ausländische Behörden und internationale Transaktionen: Ausländische Behörden, Botschaften (für Visa- und Genehmigungsverfahren) und internationale Partner verlangen häufig einen Firmenbuchauszug mit Apostille (Hague Convention 1961) oder Legalisation (nicht-Apostille-Länder), um die Rechtsgültigkeit des Unternehmens in Österreich zu bestätigen.
Bei Unternehmensnachfolge und M&A-Transaktionen: Im Rahmen von Due-Diligence-Prüfungen bei Unternehmenskäufen oder Fusionen (M&A) werden Firmenbuchauszüge für alle beteiligten Unternehmen (Zielunternehmen, Tochtergesellschaften, Holdingstrukturen) abgerufen — einschließlich historischer Auszüge für einen längeren Betrachtungszeitraum.
Bei Unternehmenskauf (M&A Due Diligence): Beim Erwerb von GmbH-Anteilen (GmbHG §76: notarielle Beurkundung des Abtretungsvertrags) oder AG-Aktien muss der Käufer die Vertretungsbefugnis des Verkäufers, das Stammkapital und eventuelle Belastungen (Pfandrechte auf GmbH-Anteile nach §§76a ff. GmbHG) aus dem Firmenbuchauszug prüfen. Ein historischer Firmenbuchauszug zeigt alle früheren Geschäftsführer, Gesellschafter und Kapitaländerungen.
Bei Kreditantrag bei österreichischer Bank: Österreichische Banken (ABGB §§978 ff., BWG §73 ff.) verlangen bei Unternehmenskrediten einen aktuellen Firmenbuchauszug (nicht älter als 4 Wochen) zur Prüfung der Zeichnungsberechtigung des Kreditnehmers. Bei gemeinschaftlicher Vertretung (Vier-Augen-Prinzip) muss der Auszug alle zeichnungsberechtigten Personen ausweisen.
Bei Vergabeverfahren nach BVergG 2018: Bieter im öffentlichen Auftragswesen (Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018) müssen ihre Eignung durch einen aktuellen Firmenbuchauszug nachweisen. Die Fristen für die Aktualität variieren nach Vergabestelle — häufig werden Auszüge von maximal 3 Monaten akzeptiert.
Bei GmbH-Gründung und Kapitalerhöhung: Bei der GmbH-Gründung (GmbHG §§ 1 ff.) und bei Kapitalerhöhungen wird der Firmenbuchauszug als Nachweis der Eintragung und des aktuellen Stammkapitals benötigt. Auch Anmeldungen zum Firmenbuch werden durch den Notar nach NO §§52 ff. erstellt und über den ERV (Elektronischen Rechtsverkehr) elektronisch eingereicht.
Bei Eintragung von Prokura und Handlungsvollmacht: Prokura (UGB §§48–53) muss im Firmenbuch eingetragen werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein. Der Firmenbuchauszug zeigt, welche Personen aktuell prokuriert sind und ob sie einzel- oder gesamtprokuriert sind. Bei Unterzeichnung von Verträgen durch einen Prokuristen muss der Vertragspartner dies anhand eines aktuellen Firmenbuchauszugs überprüfen.
Bei Insolvenzeröffnung und Liquidation: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (IO, BGBl Nr. 337/1914, insb. §§1 ff. IO), Auflösung und Liquidation einer GmbH (GmbHG §§84 ff.) sowie die Abwicklung werden im Firmenbuch vermerkt und sind im Auszug ersichtlich. Vor Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen sollte immer geprüft werden, ob Insolvenzvermerke im Firmenbuchauszug eingetragen sind.
Was gehört in Ihr Firmenbuchauszug-Antrag Österreich?
Ein Firmenbuchauszug in Österreich nach FBG §§34–40 enthält folgende Kerninformationen. Die Vorlage auf forms-legal.com bietet eine strukturierte Anfragehilfe für die Beantragung.
Identifikationsdaten des Unternehmens: Firma (Firmenwortlaut nach §17 UGB — enthält Rechtsformzusatz: GmbH, AG, OG, KG, e.U., Gen), Firmenbuchnummer (FN — alphanumerische Kennung, z.B. FN 123456 m), Sitz des Unternehmens (Ort nach §3 GmbHG oder §5 AktG), Geschäftsanschrift (Straße, PLZ, Ort), Datum der Eintragung ins Firmenbuch und der letzten Änderung.
Vertretungsorgane: Bei GmbH: Geschäftsführer (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Vertretungsbefugnis — Einzelvertretung oder Gesamtvertretung nach §18 Abs. 1 GmbHG). Bei AG: Vorstandsmitglieder (Namen, Geburtsdaten, Vertretungsbefugnis nach AktG §71) und Aufsichtsratsmitglieder. Prokuristen (Prokura nach §48–53 UGB — Einzelprokura oder Gesamtprokura). Liquidatoren (bei aufgelösten Gesellschaften nach §89 GmbHG).
Kapital und Gesellschafter: Bei GmbH: Stammkapital (Mindeststammkapital EUR 10.000,00 nach §6 Abs. 1 GmbHG seit dem GesRÄG 2023, das das frühere Mindestkapital von EUR 35.000,00 herabgesetzt und die Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG abgeschafft hat). Gesellschafter: Namen und Stammeinlagen — ACHTUNG: Gesellschafternamen sind im österreichischen Firmenbuch bei GmbH grundsätzlich einsehbar (anders als in manchen anderen Ländern). Hinweis: Wirtschaftliche Eigentümer (UBOs) mit ≥25% Beteiligung sind auch im WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl I Nr. 136/2017) gemeldet.
Unternehmensgegenstand: Beschreibung der nach dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung zugelassenen Tätigkeiten des Unternehmens (Unternehmensgegenstand nach §2 GmbHG oder §17 AktG). Wichtig für Vertragspartner, die prüfen, ob die abgeschlossenen Geschäfte vom Unternehmensgegenstand gedeckt sind (ultra-vires-Doktrin in Österreich beschränkt nach §18 Abs. 4 GmbHG).
Insolvenz und besondere Eintragungen: Eröffnung, Aufhebung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens (IO §§173–174 — Eintragung im Firmenbuch nach Beschluss des Bezirks- oder Handelsgerichts). Fusion, Spaltung, Umwandlung (UmwG, EU-VerschmelzungsRL). Liquidation. Verkauf des Unternehmens. Löschung aus dem Firmenbuch.
Abrufmöglichkeiten: Online (kostenpflichtig) über firmenbuch.at, Justiz.gv.at oder ERV-Portal; Abholung beim zuständigen Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien); Beantragung mit Apostille für internationale Verwendung (Bezirksgericht oder Landesgericht als Apostille-Ausstellungsbehörde nach Haager Apostillenübereinkommen, BGBl Nr. 6/1968).
Firmenbuchnummer (FN) als primärer Identifikator: Die FN-Nummer (z.B. FN 123456m) ist der wichtigste Identifikator im österreichischen Firmenbuch. Jede FN ist einem einzigen Unternehmen dauerhaft zugeordnet und bleibt auch bei Firmenänderungen, Umwandlungen und Sitzverlegungen unverändert. Abfrage der FN über firmenbuch.at (kostenpflichtig) oder über Justiz.gv.at/firmenbuch.
Zuständiges Firmenbuchgericht: Das zuständige Gericht bestimmt sich nach dem eingetragenen Sitz des Unternehmens (§3 FBG). Für Wien: Handelsgericht Wien. Für alle anderen Bundesländer: das jeweilige Landes- oder Bezirksgericht am Sitz der Gesellschaft. Bei Sitzverlegung in einen anderen Gerichtssprengel muss das Firmenbuch umgeschrieben werden.
Inhalt des Firmenbuchauszugs nach §§34–40 FBG: Der Auszug enthält Firma (Unternehmensname einschließlich Rechtsformzusatz nach UGB §17), Sitz und Geschäftsanschrift, Gegenstand des Unternehmens, Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Gesamtprokura, beschränkte Vertretung), Gesellschafter und Stammeinlagen (GmbH), Kommanditisten und Komplementäre (KG), Vorstand und Aufsichtsrat (AG), Insolvenzvermerke (Insolvenzdatei Austria).
Amtliche Beglaubigung und Apostille: Eine amtlich beglaubigte Papierausfertigung nach §40 FBG trägt das Gerichtssiegel und die Unterschrift des zuständigen Richters oder Rechtspflegers. Für die internationale Verwendung kann zusätzlich eine Apostille nach dem Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 6/1968) durch das Bezirks- oder Landesgericht ausgestellt werden. Seit 2024 ist auch die e-Apostille (elektronische Apostille) über justiz.gv.at verfügbar.
Kosten des Firmenbuchauszugs: Online-Abruf über firmenbuch.at oder justiz.gv.at: EUR 3,00 (GGG TP 14b). Amtlich beglaubigte Papierausfertigung: EUR 14,30 bis EUR 28,60 (GGG TP 2 zuzüglich BVwAbgV-Gebühren). Apostille: EUR 30,00 bis EUR 50,00 je nach Gericht. Beglaubigte Übersetzung durch Gerichtsdolmetscher (SDG §2): nach Vereinbarung, üblich EUR 50–150 je Seite.
EU-Vernetzte Firmenbuchabfrage: Über das e-Justice-Portal der Europäischen Union (e-justice.europa.eu) können Firmenbuchauszüge aus allen EU-Mitgliedstaaten abgerufen werden. Dies ist für grenzüberschreitende Transaktionen, M&A und internationale Vergabeverfahren relevant. Das österreichische Firmenbuch ist seit 2017 über das BRIS-System mit allen EU-Registern vernetzt.
Jahresabschluss und Offenlegungspflicht nach UGB §277: GmbH und AG müssen ihren Jahresabschluss samt Lagebericht innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einreichen. Der Jahresabschluss ist im Firmenbuch veröffentlicht und über firmenbuch.at kostenpflichtig abrufbar. Bei nicht fristgerechter Offenlegung verhängt die BRZ automatisierte Zwangsstrafen von EUR 700 pro Geschäftsführer und Monat.
Abruf von Jahresabschlüssen und Insolvenzinformationen: Über das Firmenkompass-System (firmenkompass.at) können neben dem Firmenbuchauszug auch Jahresabschlüsse, Insolvenzinformationen aus der Insolvenzdatei Austria (edikte.justiz.gv.at) und Informationen aus dem Gewerberegister (GISA) in einem Paket abgerufen werden. Für Due Diligence-Zwecke empfiehlt sich eine umfassende Unternehmensrecherche, die Firmenbuch, Insolvenzdatei und GISA kombiniert. Firmenbuchauszug und Bankgeschäfte: Österreichische Banken (BWG §40 ff.) sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG, BGBl I Nr. 532/1993) verpflichtet, bei Kontoeröffnungen und wesentlichen Transaktionen die wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, UBO) zu identifizieren. Der Firmenbuchauszug ist ein zentrales Instrument zur UBO-Identifikation: Er zeigt Gesellschafter, ihre Anteile und die Vertretungsbefugnisse. Seit 2018 müssen GmbH und AG ihre wirtschaftlich Berechtigten zusätzlich im Wirtschaftlichen Eigentümer Transparenzportal (WiEReG, BGBl I Nr. 136/2017) registrieren — eine komplementäre Abfrage zum Firmenbuchauszug. Bei M&A-Transaktionen und Kreditvergaben empfehlen Banken, sowohl den Firmenbuchauszug als auch den WiEReG-Auszug zu kombinieren, um ein vollständiges Bild der Eigentümerstruktur zu erhalten. Firmenbuchauszug als Anti-Betrugs-Instrument: Im österreichischen Rechtsverkehr ist der Firmenbuchauszug das wichtigste Mittel zum Schutz vor Betrug bei der Vertretung von Unternehmen. Wer einen Vertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer unterzeichnet, ohne dessen Vertretungsbefugnis im Firmenbuchauszug zu prüfen, riskiert, an einen Unbefugten zu leisten. Der Firmenbuchauszug schützt auch vor sog. Schein-GmbHs — Unternehmen, die im Firmenbuch nicht eingetragen sind, können in Österreich nicht als GmbH auftreten.
So füllen Sie Ihr Firmenbuchauszug-Antrag Österreich aus
Den Firmenbuchauszug in Österreich beantragen Sie nach folgendem Schema:
Schritt 1: Online-Abruf über firmenbuch.at (schnellste Methode). Rufen Sie firmenbuch.gv.at oder justiz.gv.at/firmenbuch auf. Suchen Sie nach dem Unternehmen über: Firmenbuchnummer (FN — z.B. FN 123456 m), Firmenwortlaut (Unternehmensname), Sitz (Ort). Wählen Sie den gewünschten Auszugstyp: aktueller Auszug (Aktueller Stand) oder historischer Auszug. Bezahlen Sie die Abrufgebühr nach GGG TP 14b (EUR 3,00 pro Auszug) mit Kreditkarte, Banküberweisung oder über ein Justizkonto. Laden Sie den PDF-Auszug herunter — dieser ist digital signiert und gilt als offizielles Dokument für die meisten österreichischen Zwecke.
Schritt 2: Schriftlicher Antrag beim Firmenbuchgericht (für beglaubigte Exemplare). Identifizieren Sie das zuständige Firmenbuchgericht: Bezirksgericht am Sitz des Unternehmens oder Handelsgericht Wien (HG Wien) für Wiener Unternehmen. Füllen Sie diesen Antrag vollständig aus: Ihre Antragstellerdaten, gewünschte Firmenbuchnummer / Unternehmensname und Sitz, gewünschte Auszugsart (aktuell, historisch, beglaubigt mit Gerichtssiegel) und Verwendungszweck (z.B. für ausländische Botschaft, internationales M&A-Verfahren).
Schritt 3: Gebühren berechnen und bezahlen. Onlineabruf: EUR 3,00 pro Auszug (GGG TP 14b). Amtliche Bescheinigung (beglaubigte Papierausfertigung): EUR 14,30 Urkundengebühr + EUR 14,30 Amtshandlungsgebühr = EUR 28,60 Grundgebühr (GGG TP 2 und BVwAbgV). Apostille für internationale Verwendung: Zusatzgebühr je nach Bezirksgericht ca. EUR 30,00–50,00. Bezahlung: Barzahlung oder Einzahlungsschlag bei Vorlage beim Gericht; Online-Abruf per Kreditkarte.
Schritt 4: Apostille für ausländische Verwendung. Wenn der Firmenbuchauszug im Ausland verwendet werden soll (Apostille-Länder nach Haager Übereinkommen 1961): Beantragen Sie die Apostille beim ausstellenden Bezirksgericht oder Landesgericht (Legalisierende Behörde nach Art. 3 Apostillenübereinkommen). Die Apostille wird direkt auf dem beglaubigten Firmenbuchauszug angebracht oder separat ausgestellt. Seit 2024 können e-Apostillen in Österreich auch elektronisch über justiz.gv.at beantragt werden.
Schritt 5: Übersetzung für nicht-deutschsprachige Länder. Wenn der Firmenbuchauszug in einem nicht-deutschsprachigen Land vorgelegt werden soll: Bestellungen Sie einen beeideten Übersetzer (Gerichtsdolmetscher nach SDG, BGBl Nr. 189/1975) für eine beglaubigte Übersetzung. Der ÖRAK (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag) und die Übersetzerverbände (z.B. UNIVERSITAS Austria) können geeignete Dolmetscher vermitteln.
Schritt 3: Art des Auszugs und Verwendungszweck bestimmen. Klären Sie vorab, welcher Auszug konkret benötigt wird: aktueller Auszug für inländische Zwecke (Banken, Vergabe), historischer Auszug für M&A Due Diligence und Gesellschafterübergaben, amtlich beglaubigte Ausfertigung für Notare und ausländische Behörden, Apostille für internationale Transaktionen. Die Kosten steigen mit dem Umfang der Beglaubigung.
Schritt 4: Firmenbuchnummer recherchieren. Falls die FN nicht bekannt ist, können Sie das Unternehmen über firmenbuch.at (Stichwortsuche nach Firmenname, Sitz) oder über das GISA (für Gewerbetreibende) suchen. Die WKO-Firmeninfo (firmeninfo.at) bietet ebenfalls eine kostenlose Suche.
Schritt 5: Antrag einreichen. Online: Abruf über justiz.gv.at (sofortiger Download, EUR 3,00, mit Kreditkarte oder eps-Payment). Schriftlich beim zuständigen Firmenbuchgericht: Formular ausfüllen, Gebührenmarken beilegen oder Überweisung nachweisen. Persönlich beim Firmenbuchgericht: Sofortausstellung der Papierausfertigung möglich.
Schritt 6: Apostille einholen (falls erforderlich). Die Apostille wird auf Antrag vom Bezirks- oder Landesgericht ausgestellt, das den Auszug beglaubigt hat. Seit 2024 kann die e-Apostille über justiz.gv.at beantragt werden (für digital signierte Dokumente, die von ausländischen Stellen akzeptiert werden).
Praxistipp zur Kosteneinsparung: Für einfache Identifikationszwecke (Nachweis der Vertretungsbefugnis gegenüber einem Vertragspartner) genügt der kostenlose elektronische Auszug über firmenbuch.at (EUR 3,00) ohne Beglaubigung. Beglaubigte Ausfertigungen sollten nur dann beantragt werden, wenn sie ausdrücklich gefordert werden (Behörden, Notare, ausländische Stellen). So sparen Sie die Kosten für Beglaubigung (EUR 14–29) und Apostille (EUR 30–50), wo diese nicht erforderlich sind.
Rechtliche Anforderungen für Firmenbuchauszug-Antrag Österreich
Der Firmenbuchauszug in Österreich unterliegt dem Firmenbuchgesetz (FBG, BGBl I Nr. 10/1991) und begleitenden Rechtsgrundlagen.
Firmenbuchgesetz (FBG, BGBl I Nr. 10/1991 idF BGBl I Nr. 109/2021): §§34–40 FBG regeln den Inhalt des Firmenbuchs, die Eintragungspflicht, die Wirkung von Eintragungen (Publizitätswirkung) und die Abfragerechte. Das Firmenbuch ist öffentlich (§15 UGB) — jedermann kann ohne Darlegung eines besonderen Interesses einen Firmenbuchauszug beantragen. Die Abfrage ist kostenpflichtig nach GGG TP 14b.
Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005): §17 UGB regelt die Firmenpflicht und den Firmenwortlaut; §15 UGB die Publizitätswirkung von Firmenbucheintragungen; §§48–53 UGB die Prokura. Die Eintragungspflicht gilt für alle Kaufleute (Unternehmer nach §1 UGB) ab einer bestimmten Umsatzgröße (EUR 700.000,00 p.a. nach §189 UGB) und für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Personenhandelsgesellschaften (OG, KG) unabhängig vom Umsatz.
GmbH-Gesetz (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906): §6 GmbHG Stammkapital (Mindeststammkapital EUR 10.000,00 seit dem GesRÄG 2023, das das frühere Mindestkapital von EUR 35.000,00 herabgesetzt und die Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG abgeschafft hat); §§17–18 GmbHG Geschäftsführung und Vertretung; §§73–97 GmbHG Auflösung und Liquidation. Alle diese Tatsachen sind ins Firmenbuch einzutragen und werden im Firmenbuchauszug ausgewiesen.
Gerichtsgebührengesetz (GGG, BGBl Nr. 501/1984): Tarifpost 14b GGG: Gebühr für die Abfrage aus dem Firmenbuch (Online-Abruf EUR 3,00; amtliche Bescheinigung nach Aufwand). Urkundengebühr nach TP 2 GGG: EUR 14,30 für jede amtliche Urkunde, die beim Gericht beantragt wird.
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG, BGBl I Nr. 136/2017): Neben dem Firmenbuch müssen alle in Österreich registrierten Gesellschaften ihre wirtschaftlichen Eigentümer (UBOs — Ultimate Beneficial Owners mit ≥25% Beteiligung) im Wirtschaftlichen Eigentümer Register (WER) beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) melden. Das WER ist für Behörden, Notare, Anwälte und Verpflichtete nach GwG (Geldwäschegesetz) einsehbar.
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV, §89a GOG): Das Firmenbuch wird elektronisch über das ERV-System geführt. Anwälte, Notare und Behörden können Firmenbuchanträge elektronisch über das ERV einreichen (§89c GOG). Der elektronische Firmenbuchauszug (via firmenbuch.at) ist digital signiert und hat die gleiche Rechtswirkung wie ein Papierauszug (SigG, Signaturgesetz BGBl I Nr. 190/1999 iVm EU-Verordnung Nr. 910/2014 eIDAS).
Eintragungspflicht und Publizitätswirkung: Das Firmenbuch hat nach §15 UGB konstitutive Wirkung: Ohne Eintragung entfaltet eine Tatsache keine Rechtswirkung gegenüber Dritten (z.B. Prokura-Erteilung, Kapitalerhöhung, Geschäftsführerbestellung). Gleichzeitig gilt nach §15 Abs. 2 UGB, dass eingetragene Tatsachen Dritten nicht entgegengehalten werden können, wenn diese sie nicht kennen konnten (gutgläubiger Dritter).
Offenlegungspflicht nach UGB §277: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind nach UGB §277 verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht einzureichen und zu veröffentlichen. Wird die Offenlegung nicht innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag erfüllt, verhängt die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) automatisierte Zwangsstrafen (GmbH: EUR 700 pro Geschäftsführer bis EUR 3.600 je Verfahren). Der Jahresabschluss wird im Firmenbuch veröffentlicht und ist über firmenbuch.at abrufbar.
Haftung für unrichtige Anmeldungen: Wer unrichtige Tatsachen zum Firmenbuch anmeldet (§15 Abs. 3 UGB), haftet gegenüber gutgläubigen Dritten. Der Anmeldende (Geschäftsführer, Vorstand, Notar) kann auch strafrechtlich nach §§146 ff. StGB (Betrug) und nach §122 GmbHG (Strafbestimmung) verantwortlich sein.
Häufige Fehler bei Ihrem Firmenbuchauszug-Antrag Österreich
Bei der Beantragung von Firmenbuchauszügen in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:
Veralteter Firmenbuchauszug: Viele Geschäftspartner, Banken und Behörden akzeptieren Firmenbuchauszüge nur, wenn sie nicht älter als 4 Wochen (für inländische Zwecke) oder 3 Monate (für manche behördlichen Verfahren) sind. Ein veralteter Auszug spiegelt möglicherweise Änderungen in der Geschäftsführung, Kapitalerhöhungen oder Insolvenzeinträge nicht wider. Beantragen Sie für jeden relevanten Zweck einen frischen Firmenbuchauszug.
Falsches Firmenbuchgericht: Das Firmenbuch wird in Österreich dezentral von Bezirksgerichten und dem Handelsgericht Wien geführt. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Unternehmens — nicht am Wohnort des Antragstellers. Eine Anfrage beim falschen Gericht führt zu Verzögerungen. Online über firmenbuch.at ist die Suche nach Firmenbuchnummer oder Firmenwortlaut einfacher und das richtige Gericht wird automatisch ermittelt.
Kein beglaubigter Auszug für ausländische Verwendung: Ein einfacher Online-Auszug (PDF von firmenbuch.at) wird von ausländischen Behörden und Botschaften oft nicht akzeptiert — sie fordern einen amtlich beglaubigten Firmenbuchauszug mit Gerichtssiegel und Unterschrift, ergänzt durch eine Apostille. Wer für eine internationale Transaktion oder einen Botschaftstermin ein einfaches PDF vorlegt, riskiert Ablehnung und Zeitverlust.
Fehlende Übersetzung für nicht-deutschsprachige Staaten: Der österreichische Firmenbuchauszug ist auf Deutsch ausgestellt. Für Verwendung in nicht-deutschsprachigen Ländern (z.B. USA, China, Frankreich) ist eine beglaubigte Übersetzung durch einen beeideten Gerichtsdolmetscher nach SDG §2 erforderlich. Eine unbeglaubigte maschinelle Übersetzung (Google Translate) wird für offizielle Zwecke nicht akzeptiert.
Verwechslung Firmenbuch und GISA: Das Firmenbuch (Handelsregister) und das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) sind zwei separate Register. Das Firmenbuch enthält gesellschaftsrechtliche Daten; das GISA enthält Gewerbedaten. Für Vertragspartner, die die Geschäftsführung einer GmbH oder AG prüfen wollen, ist der Firmenbuchauszug maßgeblich — für die Gewerberegistrierung der GISA-Auszug (gisa.gv.at).
Veralteter Auszug verwendet: Firmenbuchauszüge verlieren schnell ihre Aktualität — Geschäftsführerbestellungen, Kapitalerhöhungen und Umstrukturierungen können täglich eingetragen werden. Behörden und Banken akzeptieren Auszüge üblicherweise nur, wenn sie nicht älter als 4 bis 8 Wochen sind. Holen Sie den Auszug unmittelbar vor der Verwendung ab.
Verwechslung von Firma und FN: In Österreich können mehrere Unternehmen ähnliche Firmennamen haben (z.B. Muster GmbH in Wien und Muster GmbH in Graz). Identifizieren Sie das gesuchte Unternehmen immer anhand der eindeutigen Firmenbuchnummer (FN) — nicht anhand des Namens allein. Namensähnlichkeiten können zu Verwechslungen und Rechtsproblemen führen.
Falsches Gericht kontaktiert: Das zuständige Firmenbuchgericht richtet sich nach dem eingetragenen Sitz des Unternehmens. Ein Antrag beim falschen Gericht führt zu Verzögerungen und ggf. Ablehnungen. Prüfen Sie vorab unter justiz.gv.at, welches Gericht für das gesuchte Unternehmen zuständig ist.
Apostille-Fristen nicht beachtet: Ausländische Behörden und Vertragspartner akzeptieren Apostillen oft nur, wenn der zugrundeliegende Auszug nicht älter als 3 Monate ist. Planen Sie den Abruf zeitnah vor dem internationalen Verwendungstermin.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- eIDASEU official
- OR Art. 927CH official
- §15 UGBAT official
- §15 Abs. 1 UGBAT official
- §9 UGBAT official
- §189 UGBAT official
- §48 UGBAT official
- §17 UGBAT official
- §1 UGBAT official
- §15 Abs. 2 UGBAT official
- §15 Abs. 3 UGBAT official
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Forms Legal. (2026). Firmenbuchauszug-Antrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/firmenbuchauszug-antrag-oesterreich
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}Häufig gestellte Fragen
Der einfachste Weg zu einem aktuellen Firmenbuchauszug in Österreich ist das Online-Portal firmenbuch.at (Justiz.gv.at). Gehen Sie auf justiz.gv.at → Firmenbuch → Abfrage. Suchen Sie nach der Firmenbuchnummer (FN — z.B. FN 123456 m), dem Firmenwortlaut (Unternehmensname) oder dem Sitz des Unternehmens (Ort). Wählen Sie das gesuchte Unternehmen aus der Trefferliste. Wählen Sie den Auszugstyp: Aktueller Auszug (alle aktuell eingetragenen Tatsachen) oder Historischer Auszug (alle Eintragungen und gelöschten Einträge seit Gründung). Bezahlen Sie die Gebühr nach GGG TP 14b (EUR 3,00 pro Auszug) per Kreditkarte oder über ein Justizkonto. Laden Sie den PDF-Auszug herunter. Dieser PDF-Auszug ist digital signiert (nach EU-Verordnung Nr. 910/2014 eIDAS) und wird von österreichischen Gerichten, Behörden und der überwiegenden Mehrheit der Geschäftspartner als offizieller Nachweis akzeptiert. Für internationale Verwendung mit Apostille: persönliche Beantragung beim zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht.
Die Kosten für einen Firmenbuchauszug in Österreich richten sich nach der Beantragungsart und dem gewünschten Umfang: Online-Abruf über firmenbuch.at (einfacher digitaler PDF-Auszug): EUR 3,00 pro Auszug nach GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984) TP 14b. Amtlich beglaubigte Papierausfertigung beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien): EUR 14,30 Urkundengebühr (GGG TP 2) + gegebenenfalls EUR 14,30 Amtshandlungsgebühr (BVwAbgV) = ab EUR 14,30 bis EUR 28,60. Historischer Firmenbuchauszug mit allen historischen Eintragungen: Aufwandsabhängige Gebühr nach GGG; typisch EUR 15,00–50,00 je nach Umfang. Apostille für internationale Verwendung: Zusatzgebühr je nach Gericht ca. EUR 30,00–50,00; e-Apostille über justiz.gv.at seit 2024 günstiger. Beglaubigte Übersetzung in eine Fremdsprache durch Gerichtsdolmetscher: EUR 50,00–200,00 je nach Sprache und Umfang des Auszugs.
Das Firmenbuch in Österreich wird dezentral von den Bezirksgerichten (BG) am Sitz des Unternehmens und in Wien vom Handelsgericht Wien (HG Wien) geführt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens: Wien: Handelsgericht Wien (HG Wien), Marxergasse 1a, 1030 Wien. Niederösterreich: BG am Sitz (z.B. BG Baden, BG Wiener Neustadt, BG Krems). Oberösterreich: BG am Sitz (z.B. BG Linz, BG Wels). Steiermark: BG am Sitz (z.B. BG Graz-Ost für Graz). Tirol: BG Innsbruck für Tiroler Unternehmen. Salzburg: BG Salzburg. Kärnten: BG Klagenfurt. Burgenland: BG Eisenstadt. Vorarlberg: BG Feldkirch. Für die einfache Online-Abfrage über firmenbuch.at ist die Kenntnis des zuständigen Gerichts nicht erforderlich — die Plattform durchsucht das gesamte österreichische Firmenbuch. Für den beglaubigten Papierauszug oder die Apostille muss jedoch das zuständige Firmenbuchgericht persönlich aufgesucht oder schriftlich angeschrieben werden.
Ein historischer Firmenbuchauszug in Österreich — der alle jemals eingetragenen Tatsachen (auch gelöschte Eintragungen) eines Unternehmens ausweist — wird in folgenden Situationen benötigt: Due-Diligence-Prüfungen bei Unternehmenskäufen (M&A): Käufer prüfen historische Geschäftsführer, Kapitalveränderungen, frühere Gesellschafter, historische Insolvenzeinträge und sonstige Belastungen des Unternehmens. Steuer- und Abgabenverfahren: Das Finanzamt Österreich (Finanzamt für Großbetriebe — FAG) oder der Bundesfinanzgerichtshof (BFG) können historische Firmenbuchauszüge für Betriebsprüfungen und Haftungsfragen anfordern. Gerichtliche Verfahren: Zivilgerichte (Landesgericht) fordern bei Klagen gegen juristische Personen einen Nachweis der Rechtsfähigkeit für den gesamten Zeitraum des strittigen Sachverhalts. Insolvenzverfahren: Der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) nach IO §§80–84 und das Insolvenzgericht (Bezirksgericht) prüfen historische Eintragungen zur Aufdeckung verdächtiger Vermögensverschiebungen. Erbverfahren: Wenn der Erblasser Gesellschafter einer GmbH oder AG war, wird der historische Firmenbuchauszug im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§165–185) zur Bewertung des Gesellschaftsanteils benötigt.
Eine Apostille ist für den Firmenbuchauszug nur dann erforderlich, wenn dieser im Ausland — in einem Staat, der dem Haager Apostillenübereinkommen (Hague Convention 1961, BGBl Nr. 6/1968) beigetreten ist — als amtliches Dokument vorgelegt werden soll. Das Apostillenübereinkommen ist von über 120 Staaten ratifiziert, darunter alle EU-Staaten, USA, Australien, Japan, China und viele weitere. Die Apostille wird in Österreich ausgestellt von: Bezirksgericht oder Landesgericht (für gerichtliche Dokumente und Notariatsakte). Bundesministerium für Justiz (BMJ) — Justizministerium Wien (für öffentliche Urkunden auf Bundesebene). Seit 2024: e-Apostille über justiz.gv.at — elektronische Apostille, die schneller und günstiger ist. Für Nicht-Apostille-Länder (z.B. manche afrikanische oder asiatische Staaten ohne Beitritt zum Haager Übereinkommen): Legalisation durch das BMJ und anschließende Konsularbeglaubigung durch die Botschaft des Ziellandes in Wien. Für innerösterreichische und innereuropäische Verwendung ist keine Apostille erforderlich — der digital signierte Online-Auszug von firmenbuch.at wird von anderen EU-Behörden nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (EU-Verordnung Nr. 2016/1191) akzeptiert.
Ein Firmenbuchauszug für eine österreichische GmbH nach FBG §§34–40 und GmbHG enthält: Firmenwortlaut (z.B. Huber Technik GmbH), Firmenbuchnummer (z.B. FN 123456 m), Sitz und Geschäftsanschrift, Unternehmensgegenstand (Beschreibung der erlaubten Tätigkeiten), Stammkapital (Mindeststammkapital EUR 10.000,00 nach §6 Abs. 1 GmbHG seit dem GesRÄG 2023, das das frühere Mindestkapital von EUR 35.000,00 herabgesetzt und die Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG abgeschafft hat), Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Stammeinlage (vollständig einsehbar im österreichischen Firmenbuch), Geschäftsführer (Namen, Geburtsdaten, Wohnort, Vertretungsbefugnis — Einzelvertretung oder Gesamtvertretung nach §18 Abs. 1 GmbHG), Prokura (falls erteilt — §§48–53 UGB), Insolvenzeinträge (Eröffnung, Aufhebung, Abweisung mangels Masse nach IO §§173–174), besondere Einschränkungen oder Bindungen (z.B. Veräußerungs- und Belastungsverbote nach §7 GmbHG), Datum der letzten Änderung. Ein historischer Auszug zeigt zusätzlich alle früheren Geschäftsführer, frühere Gesellschafter und alle gelöschten Eintragungen.
Für einen österreichischen Firmenbuchauszug gibt es keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer — das Dokument gibt den Eintragungsstand zum Zeitpunkt des Abrufs wieder. In der Praxis gilt folgende Orientierung: Österreichische Banken und Kreditinstitute (BWG-reguliert): akzeptieren Firmenbuchauszüge in der Regel bis zu 4 Wochen nach Abruf für Kreditanträge und Kontoeröffnungen. Österreichische Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden, Ämter): akzeptieren Firmenbuchauszüge in der Regel bis zu 3 Monate für behördliche Verfahren (Gewerbeanmeldung nach GewO §339, Vergabeverfahren nach BVergG 2018). Notare und Gerichte: akzeptieren für Notariatsakte (GmbH-Anteilsabtretung, Grundstückserwerb) einen Firmenbuchauszug, der nicht älter als 4 Wochen ist — bei länger zurückliegenden Verfahren wird ein frischer Auszug angefordert. Ausländische Behörden und Botschaften: variieren stark — manche akzeptieren nur Auszüge nicht älter als 3 Monate, andere verlangen Auszüge von 6 Monaten. Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Botschaft oder Behörde über die spezifischen Anforderungen. Da Online-Auszüge von firmenbuch.at einfach und kostengünstig (EUR 3,00) abgerufen werden können, empfiehlt sich für wichtige Zwecke stets ein frischer Auszug.
Ja — das österreichische Firmenbuch ist gemäß §15 UGB (Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr. 120/2005) öffentlich. Jede Person — ob natürliche oder juristische Person, ob Inländer oder Ausländer — kann ohne Angabe von Gründen und ohne Nachweis eines besonderen Interesses einen Firmenbuchauszug beantragen. Die Abfrage ist kostenpflichtig (EUR 3,00 pro Online-Abruf nach GGG TP 14b), aber es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Person des Antragstellers. Nicht öffentlich zugänglich sind: Interne Firmenbuchakten (Gründungsunterlagen, Gesellschaftervertrag, Protokolle), die beim Firmenbuchgericht verwahrt werden — diese können nur von Gesellschaftern, Geschäftsführern und bevollmächtigten Personen eingesehen werden. Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiEReG — Register der wirtschaftlichen Eigentümer) ist dagegen nur für bestimmte Verpflichtete (Banken, Notare, Anwälte, Steuerberater nach GwG und WiEReG) und Behörden einsehbar — nicht für die allgemeine Öffentlichkeit. Die kostenfreie Basisinformation (ob ein Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist) ist über die öffentliche GISA-Abfrage auf gisa.gv.at verfügbar.
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