Grundbuchauszug-Antrag Österreich
GBG §§82–93 | GBV | Bezirksgericht / Grundbuchsgericht
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES GRUNDBUCHAUSZUGS
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES GRUNDBUCHAUSZUGS gemäß §§82–93 Grundbuchsgesetz 1955 (GBG, BGBl Nr. 39/1955) iVm Grundbuchsverordnung 2012 (GBV, BGBl II Nr. 343/2004)
1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
Name des Antragstellers: [Antragsteller Name] Adresse: [Antragsteller Adresse] Kontakt: [Antragsteller Kontakt]
2. ANGABEN ZUR LIEGENSCHAFT
Einlagezahl (EZ): [Einlagezahl] Katastralgemeinde (KG): [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer(n): [Grundstücksnummer] Adresse der Liegenschaft: [Liegenschaftsadresse]
3. ART UND VERWENDUNGSZWECK DES AUSZUGS
Ich beantrage die Ausstellung folgender Auszugsart: [Auszug Typ].
Verwendungszweck: [Verwendungszweck].
Apostille nach Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 6/1968): [Apostille erforderlich].
Angeforderte Abschnitte des Grundbuchs: [Angeforderte Abschnitte].
4. GEBÜHREN
Die anfallenden Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG, BGBl Nr. 501/1984) werden nach Ausstellung des Auszugs entrichtet: • Online-Abruf über justiz.gv.at: EUR 3,00 (GGG TP 14b) • Amtlich beglaubigte Papierausfertigung: EUR 14,30–28,60 (GGG TP 2) • Apostille: EUR 30,00–50,00 (je nach Bezirksgericht) • Beglaubigte Übersetzung: nach Vereinbarung mit Gerichtsdolmetscher (SDG §2) Ich erkläre mich bereit, die anfallenden Gebühren bei Abholung oder nach Rechnungslegung zu entrichten.
5. UNTERSCHRIFT
Ort und Datum: _________________________, den _________________________ Unterschrift Antragsteller/in: _________________________
Antragsteller/in
________________
Signature
Grundbuchsgericht (Bestätigungsvermerk)
________________
Signature
Was ist Grundbuchauszug-Antrag Österreich?
Der Grundbuchauszug-Antrag ist ein nach Allgemeines Grundbuchgesetz (GBG) BGBl Nr. 39/1955 §§82–93 iVm Grundbuchsgesuch-Verordnung (GBV) BGBl II Nr. 343/2004 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Grundbuch basiert auf dem Konstitutivprinzip: Eigentumsübertragungen an Liegenschaften werden erst mit der Eintragung (Intabulation) im Grundbuch rechtswirksam (§431 ABGB — Übergabe der Liegenschaft durch Eintragung im Grundbuch). Ohne Grundbucheintragung erwirbt der Käufer zwar schuldrechtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag, aber kein dingliches Eigentumsrecht. Dies unterscheidet das österreichische System fundamental vom deutschen Auflassungssystem und ist ein grundlegendes Konzept des österreichischen Sachenrechts nach ABGB §§431–446.
Das Grundbuch wird in Österreich von den Bezirksgerichten (BG) in elektronischer Form (aller Grundbücher seit 1992 vollständig digitalisiert) nach den Vorschriften des GBG und der Grundbuchsgesuch-Verordnung (GBV, BGBl II Nr. 343/2004) geführt. Es ist öffentlich zugänglich (§8 GBG — Grundbuchsöffentlichkeit): Jede Person kann ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses einen Grundbuchauszug beantragen und einsehen. Online-Zugang besteht über das Portal justiz.gv.at (Grundbuchsabfrage) gegen Zahlung der GGG-Gebühr (EUR 3,50 pro Auszug nach TP 14b GGG). Die Eintragungsgebühr (1,1 % des Kaufpreises nach GGG §26 Abs. 1) für neue Grundbucheintragungen (Eigentumsübertragungen) ist eine der häufigsten Immobilientransaktionskosten in Österreich.
Das österreichische Grundbuch gliedert sich in die sogenannten Einlagebogen (Grundbuchseinlagen), von denen jede ein bestimmtes Grundstück repräsentiert. Jede Einlage ist durch die Einlagezahl (EZ) und die Katastralgemeinde (KG) eindeutig identifiziert. Der Grundbuchauszug enthält drei Hauptblätter: A-Blatt (Gutsbestandsblatt) — Beschreibung der Liegenschaft mit Grundstücksnummern, Flächen, Nutzungsarten; B-Blatt (Eigentumsblatt) — Name, Geburtsdatum und Anschrift des/der Eigentümer(s), Art der Ownership (Alleineigentum, Miteigentum, Wohnungseigentum nach WEG 2002); C-Blatt (Lastenblatt) — alle Belastungen: Hypotheken/Pfandrechte (ABGB §§447–471), Dienstbarkeiten/Servitute (ABGB §§472–529), Veräußerungs- und Belastungsverbote, Vorkaufsrechte (ABGB §§1072–1079), Wiederkaufsrechte und sonstige dingliche Rechte.
Das österreichische Grundbuch ist nach dem Grundbuchsgesetz 1955 (GBG, BGBl Nr. 39/1955) geführt und seit dem Grundbuchumstellungsgesetz 1980 (GUG, BGBl Nr. 550/1980) vollständig elektronisch verfügbar. Jede Liegenschaft ist in einer Katastralgemeinde (KG) nach einer eindeutigen Einlagezahl (EZ) geführt. Die EZ umfasst drei Blätter: das A-Blatt (Gutsbestandsblatt) mit den Grundstücksdaten aus dem Kataster des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV), das B-Blatt (Eigentumsblatt) mit den Eigentümern und ihren Anteilen und dem Erwerbsgrund, und das C-Blatt (Lastenblatt) mit allen Belastungen: Pfandrechte (Hypotheken), Dienstbarkeiten (Wegerecht, Leitungsrecht), Reallasten, Vorkaufsrechte und Veräußerungsverbote.
Das Grundbuch ist nach dem Konstitutivprinzip (ABGB §431) gestaltet: Eigentumsrechte an Liegenschaften entstehen in Österreich erst mit Eintragung in das Grundbuch. Ohne Grundbucheintragung gibt es kein Eigentum an einer Liegenschaft — auch ein notariell beurkundeter Kaufvertrag begründet zunächst nur ein schuldrechtliches Anwartschaftsrecht (Intabulations- oder Eintragungsprinzip). Die Eintragung nimmt das zuständige Grundbuchsgericht (Bezirksgericht nach GBG §1) auf Antrag des Notars oder Rechtsanwalts vor.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens (GBG §62) schützt gutgläubige Erwerber: Wer im Vertrauen auf den Grundbuchstand eine Liegenschaft erwirbt, wird auch dann Eigentümer, wenn sich der Grundbuchstand als unrichtig herausstellt — vorausgesetzt, er war gutgläubig und hat keinen Verdacht haben müssen. Dieser öffentliche Glaube des Grundbuchs macht den Grundbuchauszug zur unverzichtbaren Grundlage für jede Immobilientransaktion in Österreich.
Verfahren der Grundbuchseintragung: Eintragungen ins Grundbuch erfolgen nach GBG §§87 ff. auf schriftlichen Antrag des Einschreitenden (meist durch einen Notar oder Rechtsanwalt). Der Antrag muss alle erforderlichen Urkunden (Kaufvertrag, Pfandbestellungsurkunde, Einverleibungsbewilligung nach ABGB §432) im Original oder in beglaubigter Kopie enthalten. Das Grundbuchsgericht (Bezirksgericht) prüft die formelle Richtigkeit und trägt die Änderung ein. Die Eintragung wird sofort nach Bewilligung wirksam — rückwirkend auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags (Rangordnungsprinzip).
Kataster und Grundbuch als komplementäre Systeme: Das österreichische Grundbuch ist eng mit dem Liegenschaftskataster des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV) verbunden. Der Kataster (bev.gv.at) enthält die geometrischen Daten der Grundstücke (Grenzen, Flächen, Koordinaten); das Grundbuch enthält die rechtlichen Verhältnisse (Eigentum, Belastungen). Beide Systeme werden seit 2023 über das Digitale Österreich-Portal verknüpft und ermöglichen eine kombinierte Abfrage.
Statistik und Bedeutung des Grundbuchs: In Österreich sind rund 3,7 Millionen Liegenschaften im Grundbuch erfasst (Stand 2024, Justizministerium-Statistik). Jährlich werden rund 500.000 Grundbuchseintragungen vorgenommen. Das Grundbuch ist damit eine der meistgenutzten öffentlichen Datenbanken Österreichs. Der elektronische Abruf über justiz.gv.at verzeichnet täglich rund 50.000 Abfragen — von Notaren, Rechtsanwälten, Banken, Behörden und Privatpersonen.
Wann brauchen Sie Grundbuchauszug-Antrag Österreich?
Ein Grundbuchauszug in Österreich ist in folgenden Situationen unbedingt einzuholen:
Vor jedem Immobilienkauf: Wer eine Liegenschaft in Österreich kaufen möchte, muss vor Unterzeichnung des Kaufvertrags (Kaufvertrag nach ABGB §§1053–1072) zwingend einen aktuellen Grundbuchauszug einholen. Der Auszug zeigt, ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer ist (B-Blatt), ob Hypotheken oder andere Belastungen auf der Liegenschaft lasten (C-Blatt), die gelöscht werden müssen, und ob Verfügungs- oder Veräußerungsverbote bestehen. Ein Kauf ohne Grundbuchauszug-Prüfung ist in Österreich grob fahrlässig und kann zu gravierenden Nachteilen führen.
Bei der Bestellung einer Hypothek: Österreichische Banken und Kreditinstitute (nach BWG reguliert) verlangen vor der Kreditgewährung mit Hypothekensicherung einen aktuellen Grundbuchauszug. Die Bank prüft den Verkehrswert der Liegenschaft, die Rangordnung bestehender Hypotheken (ABGB §§447 ff. — die frühere Eintragung hat Priorität) und den verbleibenden Sicherheitenwert. Ohne aktuellen Grundbuchauszug (nicht älter als 4 Wochen) wird kein Hypothekarkredit bewilligt.
Im Verlassenschaftsverfahren: Enthält der Nachlass eines verstorbenen österreichischen Staatsbürgers Liegenschaften, benötigt der Gerichtskommissär (Notar nach GKG) für die Todesfallaufnahme und das Inventar einen aktuellen Grundbuchauszug aller Liegenschaften des Erblassers. Der Grundbuchauszug weist den Bestand und die Belastungen der Nachlassliegenschaften aus.
Bei Scheidungs- und Schenkungsverfahren: Im Scheidungsverfahren (EheG §§80–100 — Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens) oder bei Schenkungen von Liegenschaften (§948 ABGB) wird der Grundbuchauszug zur Feststellung des Eigentums und zur Bewertung der zu übertragenden Liegenschaft herangezogen.
Bei Baugenehmigungsverfahren: Für Baugenehmigungsanträge bei den Baubehörden der Länder (Bauordnungen der 9 Bundesländer) ist der Grundbuchauszug zur Feststellung der Eigentümer- und Grundstücksverhältnisse erforderlich. Nachbarbeteiligungen richten sich nach den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke.
Für Notarielle Urkunden und Grundbucheintragungen: Der österreichische Notar oder Rechtsanwalt, der eine Grundbucheintragung (Eigentumsübertragung, Hypothekenbestellung, Dienstbarkeitsbestellung) im ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) beantragt, benötigt stets einen frischen Grundbuchauszug als Grundlage für den Eintragungsantrag.
Beim Immobilienkauf: Vor Abschluss eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft (ABGB §§1053 ff.) muss der Käufer zwingend den Grundbuchauszug einsehen, um die Eigentümerstellung des Verkäufers (B-Blatt), alle Pfandrechte und Hypotheken (C-Blatt) sowie die Flächenangaben und Widmung (A-Blatt) zu prüfen. Ein Kaufvertrag ohne Grundbuchsprüfung birgt das Risiko, eine belastete Liegenschaft zu erwerben, ohne über die Belastungen informiert zu sein.
Bei Aufnahme eines Hypothekarkredits: Österreichische Banken (BWG §73) verlangen vor Kreditvergabe den aktuellen Grundbuchauszug (C-Blatt), um die vorhandenen Pfandrechte (Hypotheken) zu prüfen und sicherzustellen, dass der Belehnungsspielraum für die neue Hypothek ausreicht. Ohne aktuellen Grundbuchauszug wird keine Hypothek bestellt.
Bei Erbschaft und Verlassenschaftsverfahren: Im Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§165 ff. prüft das Bezirksgericht (Abhandlungsgericht) anhand des Grundbuchauszugs, welche Liegenschaften zum Nachlass gehören. Der Gerichtskommissär (Notar) fordert von Amts wegen Grundbuchauszüge für alle im Verlassenschaftsakt genannten Liegenschaften an. Erben benötigen den Grundbuchauszug auch für die Einantwortungsurkunde und die nachfolgende Grundbuchsumschreibung.
Beim Baugenehmigungsverfahren: Für einen Bauantrag bei der Baubehörde (Magistrat oder Gemeinde) ist der Grundbuchauszug als Nachweis der Eigentumsstellung des Antragstellers und der genauen Grundstücksdaten (Fläche, Widmung, Lageplan aus Kataster) erforderlich.
Bei internationalen Immobilientransaktionen und Apostille: Für den Erwerb österreichischer Liegenschaften durch Ausländer oder die Verwendung des Grundbuchauszugs im Ausland (z.B. als Nachweis für ausländische Banken, Erbschaftsverfahren im Ausland, internationale Schiedsverfahren) ist eine amtlich beglaubigte Ausfertigung mit Apostille (Haager Übereinkommen 1961, BGBl Nr. 6/1968) erforderlich.
Bei Scheidungsfolgenvereinbarungen und Vermögensaufteilung: Im Scheidungsverfahren (EheG §§81 ff.) müssen Liegenschaften bewertet und aufgeteilt werden. Der Grundbuchauszug (B-Blatt und C-Blatt) ist Grundlage für die Bewertung und zeigt, ob Hypotheken auf dem Eigenheim lasten, die bei der Aufteilung berücksichtigt werden müssen.
Was gehört in Ihr Grundbuchauszug-Antrag Österreich?
Ein Grundbuchauszug in Österreich nach GBG §§82–93 enthält folgende Kerninformationen, die für Liegenschaftsgeschäfte und Rechtsverfahren entscheidend sind. Die Vorlage auf forms-legal.com bietet eine strukturierte Anfragehilfe für alle Abrufszenarien.
A-Blatt (Gutsbestandsblatt — Liegenschaftsbeschreibung): Einlagezahl (EZ) — eindeutige Kennung der Grundbuchseinlage. Katastralgemeinde (KG) — territoriale Zuordnung nach dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV). Grundstücksnummern (GNR) — einzelne Parzellen mit Flächenangaben in m². Nutzungsarten: Baufläche (Baufl.), Landwirtschaft (LN), Wald (W), Garten (Gar.), Gewässer (Gew.). Gesamtfläche der Liegenschaft. Widmung (Flächenwidmungsplan, Bauleitplan — von Landesrecht geregelt). Grundstücksadresse (Hausnummer, Straße).
B-Blatt (Eigentumsblatt): Name und Geburtsdatum des/der Eigentümer(s). Wohnanschrift des Eigentümers (sofern eingetragen). Eigentumsart: Alleineigentum (100 %), Miteigentum (Anteil in B/10.000 oder Bruchteile), Wohnungseigentum nach WEG 2002 (Miteigentumsanteil + Wohnungseigentum an bestimmter Einheit). Datum der Eintragung und Grundlage (Kaufvertrag, Schenkung, Erbschaft, Versteigerung). Miteigentumsanteile bei Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG 2002 §§2–4).
C-Blatt (Lastenblatt — Belastungen und Rechte Dritter): Hypotheken und Pfandrechte (ABGB §§447–471): Name des Gläubigers, Pfandbetrag, Rangiffer. Grundschulden (Höchstbetragshypothek für Kreditlinien). Dienstbarkeiten und Servitute (ABGB §§472–529): Wegerecht, Leitungsrecht, Wohnrecht (Fruchtgenussrecht). Veräußerungs- und Belastungsverbote (ABGB §364c — schützen Dritte vor Veräußerung ohne Zustimmung). Vorkaufsrechte (ABGB §§1072–1079 — Recht der Gemeinde, Nachbarn oder Dritter zum Vorkauf). Reallasten (z.B. Rentenverpflichtungen, Unterhaltsreallast). Anmerkungen (z.B. Rangordnungsanmerkung für Hypotheken, Anmerkung eines Insolvenzverfahrens).
Besondere Vermerke: Anmerkung der Einleitung eines Versteigerungsverfahrens (EO §§104 ff.). Anmerkung der Rangordnung für beabsichtigte Verpfändung oder Veräußerung (GBG §53). Sicherstellungsanmerkungen (Arrest, einstweilige Verfügung nach §382 EO).
Abrufoptionen: Online über justiz.gv.at (EUR 3,50 nach GGG TP 14b); amtlicher beglaubigter Papierauszug beim Bezirksgericht (EUR 14,30 Grundgebühr); Apostille für internationale Verwendung (Bezirksgericht oder Landesgericht als Apostillebehörde nach Haager Übereinkommen 1961).
Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG): Die EZ ist die eindeutige Ordnungszahl einer Liegenschaft innerhalb einer Katastralgemeinde. Jede Katastralgemeinde hat eine eigene fünfstellige KG-Nummer (z.B. KG Innere Stadt 01001, KG Hietzing 01402). Die Kombination EZ + KG identifiziert eine Liegenschaft in Österreich eindeutig. Ohne EZ und KG ist eine Grundbuchsabfrage nicht möglich — nur eine Adresssuche über justiz.gv.at (Adresse → EZ/KG) als Hilfsmittel.
A-Blatt (Gutsbestandsblatt): Enthält alle Grundstücke (Gst.Nr.) mit Flächenangaben in Quadratmetern, Nutzungsart (Baufläche, Landwirtschaft, Wald, Weingarten, Gewässer) und dem Lagebezug zum Kataster des BEV. Das A-Blatt zeigt auch, ob Grundstücke zum Gemeingebrauch gewidmet sind oder unter Denkmalschutz stehen.
B-Blatt (Eigentumsblatt): Enthält alle Eigentümer mit Name, Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) oder Firmenbuchnummer (bei juristischen Personen nach FBG), dem Erwerbstitel (Kauf, Schenkung, Erbschaft, Ersitzung nach ABGB §1460) und dem Eigentumsanteil (Bruchzahl, z.B. 1/2 oder 1/1). Bei Miteigentum (Eigentümergemeinschaft nach WEG 2002) sind alle Wohnungseigentümer mit ihren Anteilen eingetragen.
C-Blatt (Lastenblatt): Das wichtigste Blatt für Käufer und Kreditgeber. Enthält alle Belastungen: Hypothekarrechte (Pfandrechte nach ABGB §§447–471) mit Pfandgläubiger, Pfandbetrag und Rang, Dienstbarkeiten (Wegerecht, Leitungsrecht, Fruchtgenussrecht nach ABGB §§472–530), Reallasten (Renten, Wohnrechte), Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte (ABGB §1070) und Veräußerungsverbote nach ABGB §364c. Alle im C-Blatt eingetragenen Lasten gehen beim Eigentümerwechsel grundsätzlich mit — außer die Hypothek wird aus dem Kaufpreis getilgt.
Historischer Auszug für Due Diligence: Der historische Grundbuchauszug zeigt alle gelöschten Einträge (frühere Hypotheken, gelöschte Dienstbarkeiten, frühere Eigentümer). Er ist für M&A-Transaktionen, Erbschaftsstreitigkeiten und historische Eigentumsrecherchen unerlässlich. Abruf über justiz.gv.at (Grundbuch Online) oder beim zuständigen Bezirksgericht.
Kosten und Gebühren: Elektronischer Abruf (justiz.gv.at): EUR 3,00 je Auszug (GGG TP 14b). Amtlich beglaubigte Papierausfertigung: EUR 14,30–28,60 (GGG TP 2). Apostille: EUR 30,00–50,00 (je Gericht). Die Vorlage auf forms-legal.com führt durch den gesamten Antragsprozess und beinhaltet alle erforderlichen Angaben für einen vollständigen Grundbuchauszugsantrag.
Grundbuchsauszug für Wohnungseigentum (WEG 2002): Beim Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002, BGBl I Nr. 70/2002) sind alle Wohnungseigentümer mit ihren Mindestanteilen im B-Blatt der Liegenschafts-EZ eingetragen. Zusätzlich zur EZ der Liegenschaft gibt es für jede Wohnung einen eigenen Nutzwertbescheid. Der Grundbuchauszug einer WEG-Liegenschaft zeigt alle Wohnungseigentümer, ihre Miteigentumsanteile und die im C-Blatt eingetragenen Hypotheken.
Rangordnung und Rangordnungsbeschluss: Wer eine Liegenschaft kauft und die Eintragung seines Eigentumsrechts vor einer möglichen Zwischeneintragung (z.B. Hypothek) sichern möchte, kann beim Grundbuchsgericht einen Rangordnungsbeschluss nach §§53–55 GBG beantragen. Der Rangordnungsbeschluss reserviert den Rang für die Eigentumsübertragung für 60 Tage. Der Grundbuchauszug zeigt, ob bereits ein Rangordnungsbeschluss für die betreffende Liegenschaft eingetragen ist.
Elektronische Grundbuchsabfrage über justiz.gv.at: Der elektronische Abruf eines Grundbuchauszugs über justiz.gv.at kostet EUR 3,00 je Auszug und ist rund um die Uhr möglich. Bezahlung per Kreditkarte, eps-Payment oder über das Justiz-Konto. Die Vorlage auf forms-legal.com führt durch alle erforderlichen Angaben — EZ, KG, Liegenschaftsadresse, Auszugsart und Verwendungszweck — und erstellt daraus ein strukturiertes Antragsformular für die Behörde. Vormerkung und Anmerkung: Neben der endgültigen Einverleibung kennt das GBG noch die Vormerkung (GBG §§35 ff.) zur vorläufigen Sicherung eines Rechts unter einer aufschiebenden Bedingung (z.B. noch ausstehender Kaufpreis) und die Anmerkung (GBG §§20 ff.) zur Kenntlichmachung rechtlich relevanter Tatsachen (z.B. Löschungsklage, Streitanmerkung nach GBG §22, Insolvenzanmerkung nach IO §5). Vormerkte Rechte und Anmerkungen sind im Grundbuchauszug (A-Blatt oder C-Blatt) ersichtlich. Für Käufer und Kreditgeber sind eingetragene Streitanmerkungen ein Warnsignal, das vor Abschluss eines Kaufvertrags sorgfältig geprüft werden sollte. Ein vollständiger und aktueller Grundbuchauszug ist die wichtigste Schutzmaßnahme bei jeder Immobilientransaktion in Österreich — holen Sie ihn stets vor Vertragsunterzeichnung ein.
So füllen Sie Ihr Grundbuchauszug-Antrag Österreich aus
Den Grundbuchauszug in Österreich beantragen Sie nach folgendem Schema:
Schritt 1: Liegenschaft identifizieren. Für die Online-Abfrage über justiz.gv.at benötigen Sie die Einlagezahl (EZ) und die Katastralgemeinde (KG), oder alternativ die genaue Adresse und das Bundesland der Liegenschaft. Einlagezahl (EZ) und KG finden Sie auf: früheren Kaufvertragsausfertigungen, Pfandurkunden (Hypothekenurkunden), Bescheiden der Grunderwerbsteuer (Finanzamt Österreich), alten Grundbuchauszügen.
Schritt 2: Online-Abfrage über justiz.gv.at. Öffnen Sie justiz.gv.at → Grundbuch → Grundbuchsabfrage. Suchen Sie nach: Adresse (Straße, Hausnummer, Gemeinde, Bundesland), Einlagezahl und Katastralgemeinde, oder Grundstücksnummer und Katastralgemeinde. Wählen Sie die korrekte Liegenschaft aus den Treffern aus. Wählen Sie den gewünschten Auszugstyp: Einfacher Auszug (aktueller Stand — A, B, C-Blatt), Historischer Auszug (alle Eintragungen inkl. gelöschter Einträge), oder Urkundenauszug (Grundlage einer bestimmten Eintragung, z.B. ursprünglicher Kaufvertrag). Bezahlen Sie EUR 3,50 pro Auszug nach GGG TP 14b. Laden Sie den digitalen PDF-Auszug herunter.
Schritt 3: Schriftlicher Antrag beim Bezirksgericht (für beglaubigte Auszüge). Für amtlich beglaubigte Auszüge (Gerichtssiegel, Unterschrift des Rechtspflegers) ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Bezirksgericht am Sitz der Liegenschaft erforderlich. Füllen Sie diesen Antrag vollständig aus: Identifikation der Liegenschaft (EZ, KG oder Adresse), gewünschter Auszugstyp, Antragstellerdaten, Verwendungszweck. Geben Sie den Antrag persönlich beim Grundbuchsgericht ab oder senden Sie ihn schriftlich ein.
Schritt 4: Gebühren berechnen. Online: EUR 3,50 (GGG TP 14b). Beglaubigter Papierauszug beim BG: EUR 14,30 Urkundengebühr (GGG TP 2) + Amtshandlungsgebühr (BVwAbgV). Apostille: EUR 30,00–50,00. Historischer Auszug: aufwandsabhängig, ca. EUR 15,00–80,00 je nach Anzahl der Einträge.
Schritt 5: Für internationale Verwendung — Apostille. Wenn der Grundbuchauszug im Ausland (Apostille-Vertragsstaaten nach Haager Übereinkommen 1961) vorgelegt werden soll: Lassen Sie die Apostille vom Bezirksgericht oder Landesgericht nach Art. 3 Apostillenübereinkommen auf dem beglaubigten Papierauszug anbringen. Seit 2024: e-Apostille elektronisch über justiz.gv.at beantragbar — digital signiert und international anerkannt.
Schritt 6: Ergebnis prüfen und beim Kaufvertrag verwenden. Der erhaltene Grundbuchauszug ist zusammen mit dem Lageplan (BEV-Auszug aus dem Digitalen Kataster der Austria) die Grundlage für den Kaufvertrag nach ABGB §§1053–1072. Der Notar benötigt den Grundbuchauszug zur Vorbereitung der Kaufvertragsurkunde und des Grundbucheintragungsantrags (ERV-Einreichung beim Bezirksgericht).
Schritt 3: Liegenschaft identifizieren. Falls EZ und KG unbekannt sind: Adressabfrage über justiz.gv.at/grundbuch (Eingabe: Straße, PLZ, Ort) oder Abfrage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV, bev.gv.at). Die KG-Nummern sind unter bev.gv.at einsehbar. Bei sehr alten Grundstücken (vor 1980): Überprüfung beim zuständigen Bezirksgericht empfohlen.
Schritt 4: Auszugsart festlegen. Aktueller Auszug: für Kauf, Kredit, Behörde, Erbschaft. Historischer Auszug: für Due Diligence, Erbschaftsstreitigkeiten, Eigentumshistorie. Beglaubigte Ausfertigung: für Notare, ausländische Behörden, internationale Transaktionen. Apostille: für die Verwendung außerhalb der EU, insbesondere in Haager-Übereinkommen-Staaten.
Schritt 5: Abruf oder Antrag. Online-Abruf über justiz.gv.at/grundbuch (EUR 3,00, sofortige Verfügbarkeit, digitales PDF). Schriftlicher Antrag beim zuständigen Bezirksgericht (Grundbuchsgericht): Formular ausfüllen, Gebühren entrichten (Überweisung oder Gebührenmarken), Wartezeit 1–5 Werktage. Persönlich beim Grundbuchsgericht: Sofortausstellung bei bekannter EZ/KG möglich.
Schritt 6: Beglaubigung und Apostille einholen. Bei Bedarf: Amtlich beglaubigte Ausfertigung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Apostille beim Bezirks- oder Landesgericht als Ausstellungsbehörde. Seit 2024: e-Apostille über justiz.gv.at verfügbar (für digital signierte Dokumente). Beglaubigte Übersetzung: Beauftragung eines in Österreich bestellten Gerichtsdolmetschers (SDG §2, Verzeichnis unter sdgliste.justiz.gv.at).
Ergänzungshinweis zur elektronischen Abfrage: Für die Online-Abfrage über justiz.gv.at benötigen Sie EZ und KG. Falls nur die Adresse bekannt ist: Nutzen Sie die Adresssuche unter justiz.gv.at/grundbuch oder kontaktieren Sie das zuständige Bezirksgericht. Das ausgefüllte Formular von forms-legal.com können Sie als Antragsgrundlage für den schriftlichen oder persönlichen Antrag beim Grundbuchsgericht verwenden.
Rechtliche Anforderungen für Grundbuchauszug-Antrag Österreich
Der Grundbuchauszug in Österreich unterliegt den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchgesetzes (GBG, BGBl Nr. 39/1955) und dem ABGB.
Allgemeines Grundbuchgesetz (GBG, BGBl Nr. 39/1955 idF BGBl I Nr. 86/2021): §8 GBG — Grundbuchsöffentlichkeit: Das Grundbuch ist öffentlich; Jedermann kann ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses Einsicht nehmen und Auszüge verlangen. §§82–93 GBG — Ausstellung von Grundbuchsauszügen und Bescheinigungen: Form, Inhalt und Zuständigkeit für die Ausstellung. §§53–56 GBG — Anmerkungen: Rangordnungsanmerkungen für beabsichtigte Verpfändung oder Veräußerung; Anmerkungen von Insolvenzverfahren. §15 GBG — Grundbuchsrichter: Das Bezirksgericht entscheidet über Grundbucheintragungsanträge; einfache Auszüge werden vom Grundbuchs-Rechtspfleger ausgestellt.
Konstitutivprinzip (ABGB §431): Die Eigentumsübertragung an Liegenschaften in Österreich wird erst durch die Eintragung im Grundbuch (Intabulation) rechtswirksam. Die Übergabe der Liegenschaft (Tradierung) ersetzt in Österreich nicht das Grundbuch — der Erwerber erlangt Eigentum erst ab dem Eintragungsdatum. Dies ist das Kernprinzip des österreichischen Liegenschaftssachenrechts und unterscheidet sich vom deutschen Auflassungssystem (§873 BGB), bei dem der Erwerber bereits mit der Auflassungserklärung eine starke Anwartschaft erhält.
Grunderwerbsteuer (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987): Bei Übertragung einer Liegenschaft (Kauf, Schenkung, Erbschaft) fällt Grunderwerbsteuer an: 3,5 % des Kaufpreises oder des dreifachen Einheitswerts (der höhere Wert ist maßgeblich) — §7 GrEStG. Zwischen nahen Angehörigen: 2 % nach §7 Abs. 1 Z 3 GrEStG. Das Finanzamt Österreich stellt nach Zahlung der GrESt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus — ohne diese wird keine Grundbucheintragung vorgenommen (§13 GrEStG).
Eintragungsgebühr nach GGG (BGBl Nr. 501/1984): Für Eintragungen ins Grundbuch (Eigentumsübertragung) fällt nach GGG §26 Abs. 1 eine Eintragungsgebühr von 1,1 % des Kaufpreises an. Diese Gebühr ist von der Partei zu entrichten, die die Eintragung begehrt.
Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) und WEG 2002 (BGBl I Nr. 70/2002): Bei Wohnungseigentum (Eigentumswohnungen) nach WEG 2002 weist das B-Blatt des Grundbuchauszugs den Miteigentumsanteil und die Zuordnung des Wohnungseigentums an der bestimmten Wohnung oder Garage aus. Das C-Blatt zeigt die Lasten des Wohnungseigentumsanteils, einschließlich Hypotheken und etwaiger Verwalterbeschlüsse (WEG §24).
Immobilienertragsteuer (ImmoESt, EStG §30): Beim Verkauf einer Liegenschaft fällt auf den Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten, indexiert) Immobilienertragsteuer von 30 % an. Ausnahmen: Hauptwohnsitzbefreiung (§30 Abs. 2 Z 1 EStG — wenn Liegenschaft mindestens 2 Jahre durchgehend Hauptwohnsitz) und Herstellerbefreiung (§30 Abs. 2 Z 2 EStG — selbst hergestelltes Eigenheim).
Konstitutivprinzip und Eintragungspflicht: Dingliche Rechte an Liegenschaften (Eigentumsrecht, Pfandrecht, Dienstbarkeiten) entstehen in Österreich ausnahmslos durch Eintragung im Grundbuch (ABGB §431 iVm GBG §9). Ohne Grundbucheintragung hat ein Kaufvertrag nur schuldrechtliche Wirkung — der Verkäufer bleibt formell Eigentümer bis zur Einverleibung des Eigentumsrechts durch das Grundbuchsgericht.
Eintragungsgebühren und Grunderwerbsteuer: Bei jeder Eigentumsübertragung fallen Eintragungsgebühr (GGG §26: 1,1% des Kaufpreises oder Schätzwerts) und Grunderwerbsteuer (GrEStG §7) an. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei Erwerb zwischen familienfremden Personen 3,5% des Kaufpreises; zwischen nahen Angehörigen gilt ein begünstigter Stufentarif (0,5% / 2% / 3,5% nach GrEStG §7 Abs. 1 Z 2). Immobilien-ESt (ImmoESt) nach EStG §30: 30% auf den Veräußerungsgewinn bei Verkauf, wenn keine Hauptwohnsitzbefreiung nach §30 Abs. 2 EStG vorliegt.
Anfangsvermutung der Richtigkeit (GBG §62): Das Grundbuch gilt als richtig. Wer im Vertrauen auf den Grundbuchstand gutgläubig erwirbt, wird geschützt. Der wahre Eigentümer, dessen Recht nicht eingetragen war, verliert sein Recht an den gutgläubigen Erwerber. Daher muss jeder Liegenschaftseigentümer sein Eigentumsrecht unverzüglich im Grundbuch eintragen lassen — Verzögerungen können zum Rechtsverlust führen.
Rangordnung und Prioritätsprinzip: Das Grundbuch folgt dem Prioritätsprinzip: Wer zuerst eingetragen ist, hat Vorrang. Bei konkurrierenden Hypothekargläubigern entscheidet der Rang (C-Blatt lfd. Nr.) über die Befriedigungsreihenfolge im Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsfall. Käufer sollten sicherstellen, dass alle vorrangigen Lasten aus dem Kaufpreis getilgt und gelöscht werden, bevor das Eigentumsrecht eingetragen wird.
Häufige Fehler bei Ihrem Grundbuchauszug-Antrag Österreich
Bei der Beantragung und Verwendung von Grundbuchauszügen in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:
Falsche Liegenschaftsidentifikation: Das häufigste Problem bei der Online-Abfrage ist die fehlerhafte Eingabe von Einlagezahl (EZ) oder Katastralgemeinde (KG). In Österreich kann dieselbe Adresse mehrere Grundstücksnummern und Einlagen umfassen (z.B. Haus und Garten als getrennte Einlagen). Prüfen Sie mit dem Flächenwidmungs-Layer in der BEV-Karte (maps.bev.gv.at), ob alle relevanten Parzellen erfasst sind.
Übersehene Belastungen im C-Blatt: Käufer übersehen bei der Durchsicht des Grundbuchauszugs Dienstbarkeiten (z.B. Wegerechte, Leitungsrechte, Wohnrechte) im C-Blatt, die mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer übergehen. Diese dinglichen Rechte können den Nutzungswert und die Bebaubarkeit der Liegenschaft erheblich beeinflussen. Lassen Sie das C-Blatt sorgfältig von einem Rechtsanwalt oder Notar prüfen.
Veralteter Grundbuchauszug beim Kaufabschluss: Zwischen dem Online-Abruf des Grundbuchauszugs und der Unterfertigung des Kaufvertrags können neue Einträge vorgenommen worden sein (z.B. neue Hypothek, Pfändung, Insolvenzvermerk). Für den Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung und des Notariatsakts sollte immer ein frischer, nicht mehr als 4 Wochen alter Grundbuchauszug vorliegen — der Notar oder Rechtsanwalt erstellt beim ERV-Antrag einen eigenen tagesaktuellen Abruf.
Fehlende Rangordnungsanmerkung bei Kaufpreisfinanzierung: Wenn zwischen Kaufvertragsabschluss und Grundbuchseintragung Zeit vergeht (z.B. weil die Eigentumsübertragung von der Zahlung des Kaufpreises abhängt), sollte eine Rangordnungsanmerkung für beabsichtigte Veräußerung (GBG §53) beantragt werden. Ohne diese Anmerkung kann der Verkäufer in der Zwischenzeit die Liegenschaft nochmals belasten oder veräußern — mit Priorität gegenüber dem noch nicht eingetragenen Käufer.
Unvollständige Prüfung bei Wohnungseigentum: Beim Kauf einer Eigentumswohnung nach WEG 2002 müssen neben dem Grundbuchauszug der betreffenden Einlage auch die Gemeinschaftsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft (Eigentümerversammlungsprotokolle, Hausordnung, Abrechnungen, Beschlüsse nach WEG §24) und der aktuelle Zustand des Reparaturfonds geprüft werden. Diese Informationen sind nicht im Grundbuch ersichtlich, aber für die Beurteilung des Kaufobjekts wesentlich.
Nicht erkannte Belastungsverbote: Veräußerungs- und Belastungsverbote (ABGB §364c) schützen häufig Dritte (z.B. frühere Eigentümer oder Schenkungsgeber) vor Verfügungen über die Liegenschaft ohne ihre Zustimmung. Ein Kauf oder eine Hypothekenbestellung ohne Beachtung eines eingetragenen Belastungsverbots kann zur Nichtigkeit der Grundbucheintragung führen (GBG §95).
Grundbuchauszug nicht vor Kaufvertrag eingeholt: Viele Käufer lassen sich von Maklern beruhigen und holen den Grundbuchauszug erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrages ein. Dann erst entdecken sie Lasten im C-Blatt (Hypotheken, Wegerechte, Vorkaufsrechte), die den Kauf wesentlich beeinflussen. Holen Sie den Grundbuchauszug vor jeder Vertragsunterzeichnung ein.
Veralteten Auszug verwendet: Belastungen und Eigentumsänderungen können täglich im Grundbuch eingetragen werden. Ein Auszug, der eine Woche alt ist, kann bereits überholt sein. Für Kreditanträge und Notartermine sollte der Auszug nicht älter als 7 bis 14 Tage sein — fragen Sie die jeweilige Behörde oder Ihren Notar nach der akzeptierten Aktualität.
Adresse statt EZ/KG verwendet: Das Grundbuch ist nach EZ und KG — nicht nach Adresse — organisiert. Wer nur eine Adresse hat, muss zuerst EZ und KG über justiz.gv.at oder beim BEV ermitteln. Bei Neubauten oder jüngst geteilten Grundstücken stimmt die Katastervermessung möglicherweise noch nicht mit dem Grundbuch überein — hier ist Beratung beim Bezirksgericht ratsam.
Belastungen im C-Blatt übersehen: Das C-Blatt enthält mitunter versteckte Lasten wie lebenslange Wohnrechte (ABGB §521) oder Servituten (Wegerecht, Leitungsrecht), die auch nach dem Eigentümerwechsel bestehen bleiben. Diese Lasten mindern den Wert der Liegenschaft erheblich und müssen vor dem Kauf vollständig analysiert werden. Beauftragen Sie einen Notar oder Rechtsanwalt mit der C-Blatt-Analyse.
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Forms Legal. (2026). Grundbuchauszug-Antrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/grundbuchauszug-antrag-oesterreich
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Der einfachste Weg zu einem Grundbuchauszug in Österreich ist die Online-Abfrage über das Portal justiz.gv.at → Grundbuch → Grundbuchsabfrage. Suchen Sie die Liegenschaft nach Adresse (Straße, Hausnummer, Gemeinde), Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG) oder Grundstücksnummer (GNR). Wählen Sie das gewünschte Grundstück aus und entscheiden Sie sich für den Auszugstyp: Einfacher Grundbuchauszug (aktueller Stand, alle Blätter), Historischer Grundbuchauszug (inkl. gelöschter Einträge) oder Urkundenauszug (Inhalt einer bestimmten Urkunde, die Grundlage einer Eintragung war). Bezahlen Sie die Abfragegebühr nach GGG TP 14b (EUR 3,50 pro Auszug) mit Kreditkarte oder über ein Justizkonto. Der digitale PDF-Auszug wird sofort zum Download bereitgestellt. Dieser digital signierte PDF ist von österreichischen Behörden, Banken und Notaren für die Mehrzahl der Zwecke anerkannt. Für international verwendbare oder beglaubigte Auszüge muss das zuständige Bezirksgericht persönlich oder schriftlich angefragt werden.
Das C-Blatt (Lastenblatt) ist der wichtigste Teil des Grundbuchauszugs für Käufer und Kreditgeber, da es alle Belastungen und Rechte Dritter an der Liegenschaft ausweist: Hypotheken und Pfandrechte (ABGB §§447–471): Gläubiger, Pfandbetrag, Datum der Einverleibung, Rang. Grundschulden (Höchstbetragshypotheken für Kreditlinien bei Banken). Dienstbarkeiten und Servitute (ABGB §§472–529): Wegerecht (Recht einer Person, über die Liegenschaft zu gehen), Leitungsrecht (Stromleitung, Wasserleitung, Kanal), Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht (Recht einer Person, auf der Liegenschaft zu wohnen). Veräußerungs- und Belastungsverbote (ABGB §364c): schützen einen Berechtigten (z.B. früheren Eigentümer) davor, dass die Liegenschaft ohne seine Zustimmung verkauft oder belastet wird. Vorkaufsrechte (ABGB §§1072–1079): das Recht eines Dritten (z.B. Gemeinde, Nachbar), die Liegenschaft bevorzugt zu kaufen, wenn der Eigentümer verkaufen möchte. Reallasten: Verpflichtungen, die mit der Liegenschaft verbunden sind (z.B. Rente an frühere Eigentümer). Anmerkungen: z.B. Anmerkung einer Rangordnung (GBG §53), Versteigerungsanmerkung (EO §104), Insolvenzanmerkung (IO §5). Alle eingetragenen Lasten gehen beim Verkauf auf den Käufer über — außer sie werden vor der Eigentumsübertragung gelöscht (Löschungsquittung bei Hypotheken nach ABGB §447 a.E.).
Die Kosten für einen österreichischen Grundbuchauszug richten sich nach der Abfrageform: Online-Abruf über justiz.gv.at (digitaler PDF-Auszug): EUR 3,50 pro Auszug nach GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984) TP 14b. Amtlich beglaubigte Papierausfertigung beim Bezirksgericht (mit Gerichtssiegel): EUR 14,30 Urkundengebühr (GGG TP 2) + allfällige Amtshandlungsgebühr nach BVwAbgV. Historischer Auszug (alle Eintragungen inkl. gelöschter Einträge): aufwandsabhängig, typisch EUR 15,00–80,00 je nach Anzahl der Eintragungen. Apostille nach Haager Übereinkommen 1961 für internationale Verwendung: ca. EUR 30,00–50,00 je nach Gericht; e-Apostille über justiz.gv.at seit 2024 günstiger. Eintragungsgebühr bei neuer Grundbucheintragung (Eigentumsübertragung durch Kauf): 1,1 % des Kaufpreises nach GGG §26 Abs. 1 — nicht für den Auszug, aber relevant beim Kauf. Grunderwerbsteuer (GrEStG §7) beim Kauf: 3,5 % des Kaufpreises — ebenfalls keine Auszugsgebühr, aber wichtigste Liegenschaftstransaktionssteuer.
Das österreichische Grundbuch ist nach Bezirken (Katastralgemeinden) und Einlagen strukturiert: Katastralgemeinde (KG): territoriale Untereinheit der Gemeinde für Grundbuchzwecke; jede österreichische Gemeinde kann aus mehreren KGs bestehen. Österreich hat ca. 2.500 Katastralgemeinden. Einlagezahl (EZ): eindeutige Nummer, die eine bestimmte Grundbuchseinlage innerhalb einer KG identifiziert. Eine Einlage kann mehrere Grundstücke (Parzellen) umfassen. Grundstücksnummer (GNR): Nummer der einzelnen Parzelle innerhalb der Einlage. Jede Liegenschaft wird im Grundbuchauszug durch die Kombination EZ + KG eindeutig identifiziert. Diese Daten finden Sie auf: Kaufverträgen, Grunderwerbsteuerbescheiden, alten Grundbuchauszügen, und im Digitalen Kataster des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV, maps.bev.gv.at). Der Grundbuchauszug gliedert sich in drei Hauptblätter: A-Blatt (Gutsbestandsblatt): Grundstücksnummern, Flächen, Nutzungsarten; B-Blatt (Eigentumsblatt): Eigentümer, Eigentumsart; C-Blatt (Lastenblatt): Hypotheken, Dienstbarkeiten, Verbote.
Das österreichische Grundbuch ist nach §8 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes (GBG, BGBl Nr. 39/1955) öffentlich: Jedermann kann ohne Angabe von Gründen und ohne Nachweis eines besonderen Interesses einen Grundbuchauszug beantragen. Es gibt keine Beschränkung auf Eigentümer, Käufer oder sonstige Vertragsparteien. Diese umfassende Grundbuchsöffentlichkeit dient der Rechtssicherheit und Transparenz im Liegenschaftsrechtsverkehr und ist ein fundamentales Prinzip des österreichischen Grundbuchrechts (im Gegensatz zu manchen anderen Rechtssystemen, die nur berechtigte Personen zur Einsicht zulassen). Kosten: Jeder Abruf ist kostenpflichtig (EUR 3,50 für Online-Abruf nach GGG TP 14b) — ein kostenfreier Zugang besteht nur für bestimmte Behörden (Bezirksgerichte, Finanzämter, Gemeinden) bei Amtshandlungen. Häufig beantragen Grundbuchauszüge: Kaufinteressenten vor dem Kauf, Banken vor der Hypothekengewährung, Rechtsanwälte und Notare für Transaktionen und Verlassenschaftsverfahren, Behörden (Baubehörden, Finanzamt), und Privatpersonen zur Überprüfung ihres eigenen Grundbuchstands.
Ja — auf justiz.gv.at können Sie auch ohne Kenntnis der Einlagezahl (EZ) nach Adresse (Straße, Hausnummer, Gemeinde, Bundesland) oder nach dem Namen des Eigentümers (Personensuche) suchen. Die Adresssuche findet in der Regel die zugehörige Einlagezahl automatisch, wenn die Adresse korrekt im Adressregister des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV) hinterlegt ist. Für ländliche Liegenschaften ohne eigene Adresse (Felder, Waldstücke, Weingärten) ist die Suche nach Katastralgemeinde und Grundstücksnummer (GNR) meist effizienter. Die Grundstücksnummer (GNR) finden Sie im Digitalen Kataster des BEV unter maps.bev.gv.at — kostenlose Karte mit Parzellengrenzen und GNR-Beschriftung. Wenn Sie die Liegenschaft nach Eigentümernamen suchen (nicht nach Adresse oder EZ): Auf justiz.gv.at ist eine Personensuche über das B-Blatt möglich — gegen Zahlung der GGG-Gebühr erhalten Sie eine Liste aller Grundbuchseinlagen, in denen die gesuchte Person als Eigentümer eingetragen ist.
Das Grundbuch in Österreich wird dezentral von den Bezirksgerichten (BG) geführt, wobei jedes Bezirksgericht für die in seinem Sprengel (Bezirk) gelegenen Liegenschaften zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gemeindegebiet, auf dem die Liegenschaft liegt. Für die Online-Abfrage über justiz.gv.at ist die Kenntnis des zuständigen Bezirksgerichts nicht erforderlich — die Plattform durchsucht das gesamte österreichische Grundbuch. Für beglaubigte Papierauszüge, Apostillen oder sonstige amtliche Urkunden müssen Sie das örtlich zuständige Bezirksgericht aufsuchen oder kontaktieren. Die 115 Bezirksgerichte in Österreich sind unter justiz.gv.at → Gerichte auffindbar, geordnet nach Bundesland und Bezirk. Beispiele: Liegenschaften in Wien → BG Favoriten, BG Döbling, BG Liesing etc. (je nach Bezirk); Graz → BG Graz-Ost oder BG Graz-West; Linz → BG Linz; Salzburg → BG Salzburg; Innsbruck → BG Innsbruck. Für die ERV-Einreichung (Elektronischer Rechtsverkehr) von Grundbuchanträgen durch Notare und Anwälte ist das Gericht automatisch von der Einlagezahl und Katastralgemeinde ableitbar.
Eine neue Grundbucheintragung (z.B. Eigentumsübertragung nach Kauf, Hypothekenbestellung) in Österreich wird nach GBG §15 mit dem Moment der Eintragung durch das Grundbuchsgericht rechtswirksam — nicht schon mit Unterzeichnung des Kaufvertrags. Zeitablauf eines typischen Eigentumsübertragungsverfahrens: Tag 1: Kaufvertrag wird beim Notar unterzeichnet; Notar reicht Grundbucheintragungsantrag über ERV (Elektronischer Rechtsverkehr, §89c GOG) beim zuständigen Bezirksgericht ein. Tag 1–2: Grundbuchsgericht prüft den Antrag und nimmt die Eintragung vor (bei vollständigen Unterlagen und bezahlter GrESt-Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §13 GrEStG in der Regel innerhalb von 1–3 Werktagen). Eintragungsdatum ist das Datum der Einbringung des ERV-Antrags beim Gericht — nicht das Datum des Kaufvertrags. Rangordnung: Mehrere gleichzeitig eingebrachte Eintragungsanträge werden nach ihrem Einlangungszeitpunkt beim Gericht geordnet (Prioritätsprinzip nach GBG §52). Vorläufige Sicherung: Zwischen Kaufvertragsunterfertigung und Eintragung kann eine Rangordnungsanmerkung für beabsichtigte Veräußerung (GBG §53, §54) beantragt werden — schützt den Käufer vor zwischenzeitlichen Belastungen des Verkäufers.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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